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    ,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,Steuerfalle für Investoren - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.02.01 13:35:23 von
    neuester Beitrag 04.02.01 14:53:51 von
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      schrieb am 04.02.01 13:35:23
      Beitrag Nr. 1 ()
      Geldanlage: Steuerfalle für Investoren
      Von Antje Schweitzer

      Anlegern, die ihre Portfolios häufig umschichten, droht eine böse Steuerfalle: Der gewerbliche Wertpapierhandel.

      Heute Aktien kaufen, sich - wie Börsen-Altmeister Kostolany empfahl - fünf bis zehn Jahre schlafen legen und dann tolle Kursgewinne einstreichen, ist nicht jedermanns Sache. Auch private Anleger werden angesichts der schwankungsintensiven (volatilen) Märkte immer häufiger zu Tradern. Erst recht, wenn sie an den Terminbörsen agieren. Dabei sind kurzfristige Gewinne nur eine Seite der Spekulationsmedaille. Denn der Fiskus langt durchweg kräftig zu.

      Wenn Privatanleger ihre Gewinne realisieren, bevor zwischen Kauf und Verkauf einer Aktie oder eines festverzinslichen Wertpapiers zwölf Monate vergangen sind, können sie allein von der steuerlichen Freigrenze profitieren. Ab einem Spekulationsertrag von tausend Mark im Jahr, der während der Zwölf-Monats-Frist sichergestellt wurde, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Der Fiskus rechnet bei der Ermittlung des Spekulationsgewinns recht simpel, im Grunde genommen handelt es sich um eine einfache Minusrechnung, weil - vereinfacht ausgedrückt - der Kaufpreis vom Verkaufspreis abgezogen wird. Selbstverständlich berücksichtigt der Fiskus die angefallenen Spesen. Bankgebühren oder Maklercourtagen beispielsweise erhöhen den Kaufpreis und verringern den Verkaufserlös. Dadurch wird der steuerpflichtige Gewinn - die Differenz aus beidem - kleiner.



      Sonstige Einkünfte


      Trotzdem bleiben auf Steuerzahlers Seite, wenn er denn zugleich erfolgreicher Kapitalinvestor ist, noch genug steuerpflichtige Einnahmen. Die Finanzverwaltung zählt Spekulationsgewinne zu den "sonstigen Einkünften". Die werden zusammen mit den Einkünften der sechs übrigen Einkunftsarten - nach Abzug von steuersparenden Kosten und sonstigen Vergünstigungen - im "zu versteuernden Einkommen" zusammengeführt. Auf dieser Basis berechnet das Finanzamt nach dem aktuell geltenden Steuertarif die Steuerschuld. In der höchsten Progressionsstufe (inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) bleibt dann von jeder Mark nicht einmal mehr die Hälfte.


      Etwas besser wird es ab dem kommenden Jahr. Denn dann gilt auch für Spekulationsgewinne das so genannte Halbeinkünfteverfahren. Wer ab 1. Januar 2002 Spekulations-Profite realisiert, rechnet nur noch die Hälfte davon als steuerpflichtige Einkünfte mit dem Finanzamt ab. Das Gleiche gilt übrigens, ebenfalls ab dem nächsten Jahr, für Dividenden, die die Aktiengesellschaften ihren Eigentümern überweisen. Im Gegenzug werden dann nur noch fünfzig Prozent der Werbungskosten beziehungsweise der Spekulationsverluste steuersparend akzeptiert.



      Kurs-Miese


      Doch zum Glück gibt es mittlerweile auch gute Chancen, Verluste dem Fiskus aufs Auge zu drücken. Kurs-Miese, die man innerhalb der Spekulationsfrist realisiert, dürfen mit steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen verrechnet werden, sodass das Finanzamt nicht ganz so kräftig zupackt. Aus diesem Grund empfiehlt es sich in der Tat, das Depot regelmäßig auf Minusmacher zu durchforschen, deren Kurse in absehbarer Zeit nicht mehr auf die Beine kommen.


      Weitere steuerliche Wohltat: Spekulanten dürfen ihre "roten Zahlen" längere Zeit mit sich herumschleppen, ohne dass diese - wie früher so oft - steuerlich verloren gehen und deshalb zum reinen Privatvergnügen werden. Denn Spekulations-Verluste lassen sich ein Jahr "rücktragen" und unbegrenzt in die Zukunft "vortragen", so der Jargon. Folge: Privatanleger, die im laufenden Jahr nicht ausreichend Spekulations-Gewinne haben, um ihre Verluste steuerlich zu kompensieren, weichen einfach auf die Profite des vorangegangenen oder der künftigen Jahre aus.


      Da Verluste den privaten Trader meist mehr schmerzen als den professionellen, müssen sich Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof immer mal wieder mit klagender Kundschaft beschäftigen, die ihre Einbußen grundsätzlich dem Fiskus in Rechnung stellen möchten. Unabhängig von der zwölfmonatigen Spekulationsfrist, versteht sich.



      Was darf verrechnet werden?


      In einem solchen Verfahren ist jedoch die Frage, wer die Verluste übernehmen muss, im Grunde nur nebensächlich. Zu klären ist nämlich, ob die Börsenaktivitäten des Anlegers private Vermögensverwaltung oder gewerblicher Handel mit Wertpapieren sind. Von der Antwort darauf hängt ab, inwieweit ein Spekulant alle seine Verluste - unabhängig von Fristen - steuersparend verrechnen darf.


      Grundsätzlich gilt nämlich: Beim gewerblichen Wertpapierhandel sind alle Spekulationsgewinne - auch die außerhalb der Zwölf-Monats-Frist - steuerpflichtig. Zum Ausgleich darf der Trader sämtliche Verluste steuersparend verrechnen.


      Für den privaten Anleger aber, der es gewohnt ist, die Spekulationsfrist penibel zu beachten, dürften daraus mehr finanzielle Nachteile als Vorteile resultieren. Sobald der gewerbliche Handel mit Wertpapieren einmal feststeht, droht neben der Einkommensteuer eine weitere Steuerart - die Gewerbeertragsteuer.


      Sie wird ab einem Jahresgewinn von 48.000 DM fällig. Auf diese Weise kehren sich mögliche steuerliche Vorteile schnell ins Gegenteil. Zwar plant die Bonner Koalition schon länger, die Gewerbesteuer völlig abzuschaffen. Aber bislang ist nichts passiert. Das ist mehr als verständlich, steht doch diese Abgabe ausschließlich den Städten und Gemeinden zu. Und die kämpfen mit aller Macht um den Erhalt ihrer Einnahmequelle.



      Abschaffung der Gewerbeertragssteuer


      Doch selbst die Abschaffung der Gewerbeertragsteuer dürfte unter dem Strich die steuerlichen Nachteile nicht aufwiegen, die aus einer grundsätzlichen Steuerpflicht von Spekulationsgewinnen für gewerbliche Wertpapierhändler resultieren.


      Deshalb: Privatanleger sollten nicht darauf erpicht sein, dass ihr Finanzamt statt der eigenen Vermögensverwaltung den gewerblichen Handel mit Wertpapieren vermutet. Trotz der Möglichkeit, Spekulationsverluste in vollem Umfang steuersparend anzusetzen, machen herkömmliche Investoren damit meist ein schlechtes Geschäft. Niemand sollte deshalb in dieser Hinsicht beim Finanzamt aktiv werden.


      Allerdings droht Gefahr von einer anderen Seite, der Finanzverwaltung selbst. Finanzbeamte ihrerseits behaupten nämlich ab und an gerne, der Fiskus-Kunde hätte den Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen und die Grenze zum gewerblichen Handel bereits überschritten. Klar, dass die Finanzverwaltung sich einzig und allein für zusätzliche Steuereinnahmen interessiert. Schon aus diesem Grund sollte man die Findigkeit der Steuereintreiber nicht unterschätzen.



      Böse Überraschung


      Privatanleger erleben nämlich immer dann eine böse Überraschung, sobald Finanzbeamte sich die Depot-Bewegungen näher anschauen. Dazu sind sie durchaus berechtigt, wenn sie die Einkommensteuerunterlagen bearbeiten. Und falls dann auffällt, dass die Kundschaft in kürzester Zeit jede Menge Käufe und Verkäufe getätigt hat, wird in Windeseile der Steuerknüppel "gewerblicher Handel" geschwungen. Finanzielle Konsequenzen lassen dann nicht auf sich warten.


      Doch sollte sich niemand ins Bockshorn jagen lassen. Denn die deutsche Gerichtsbarkeit gibt Steuerzahlern wertvolle Orientierungshilfe im Umgang mit diesem Thema. So hat das Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen 13 K 1801/94 E die Kriterien festgelegt, wann die Grenze zum gewerblichen Handel mit Wertpapieren überschritten ist. Dieses Urteil wurde danach im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt.


      Grundsätzlich gilt: Werden beim Privatanleger die Depotbestände häufig umgeschichtet, spricht dies allein längst noch nicht für den gewerblichen Handel mit Wertpapieren. Weitere Aspekte müssen hinzukommen, beispielsweise ein eigenes Büro und eine Organisation, um die Geschäfte durchzuführen; aber auch:


      - Regelmäßige Börsenbesuche sowie Börsengeschäfte im Auftrag von Dritten. Im Klartext: Der Steuerzahler betreibt den gewerblichen Wertpapierhandel nicht nur mit eigenem Vermögen, sondern ebenso für externe Kundschaft.


      - Für einen gewerblichen Handel spricht auch, wenn der Anleger einen Teil seiner Geschäfte auf Kreditbasis finanziere.


      Branchenfremde Privatanleger haben jedoch sowieso gute Karten beim Fiskus. Denn das Argument, dass sie lediglich als Autodidakt und auf Grund eigener Erfahrungen an den Märkten agieren, sticht immer.


      Fazit: Auch Privatanleger dürfen rege am Börsengeschehen teilnehmen, ohne dass der Fiskus in der Lage wäre, ihnen daraus einen Steuerstrick zu drehen.
      Avatar
      schrieb am 04.02.01 14:22:03
      Beitrag Nr. 2 ()
      Und wo ist jetzt, bitteschön, die FALLE??? :laugh:
      Avatar
      schrieb am 04.02.01 14:31:22
      Beitrag Nr. 3 ()
      @igor1

      Betreibt man gewerblichen Handel bei einem Jahresgewinn von > DM 48000,00 ?

      Gilt dies dan sowohl für Spek.-Steuer pflichtige als auch für Aktiengewinne ausserhalb der Frist ?

      Gruß Axel
      Avatar
      schrieb am 04.02.01 14:53:51
      Beitrag Nr. 4 ()


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