Krankenversicherung in 2001 - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 20.02.01 11:51:08 von
neuester Beitrag 09.08.01 00:15:58 von
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Drastische Beitragserhöhungen in der gesetzlichen Krankenversicherung 2001
Durch das Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt seit dem 01.01.2001 auch in den neuen Bundesländern die Beitragsbemessungsgrenze West.
Damit steigt der Höchstbeitrag in der GKV (inkl. Pflegeversicherung) von ehemals 830,70 DM auf durchschnittlich 1.011,37 DM. Aber auch der Mindestbeitrag für Selbstständige steigt auf durchschnittlich 503,20 DM (inkl. Pflegeversicherung). Je nach Beitragssatz ihrer Krankenkasse kann der Beitrag sogar noch um einige Mark höher liegen.
Als Selbstständiger oder höherverdienender Arbeitnehmer sind sie bei Ihrer Krankenkasse freiwilliges Mitglied. Als höherverdienender Arbeitnehmer gelten sie, wenn sie im Jahr 2001 über ein regelmäßiges Einkommen von 6.525,- DM im Monat bzw. 78.300,- DM im Jahr verfügen. Zum regelmäßigen Einkommen zählen außer den Monatsbezügen auch Weihnachts- und Urlaubsgelder sowie vermögenswirksame Leistungen und Überstunden-pauschalen. Freiwillige Mitglieder können ihre Mitgliedschaft mit einer Frist von zwei Monaten kündigen; gerechnet vom Ende des Monats, in dem der Austritt erklärt wird. Sie entscheiden, ob sie zu einer anderen Krankenkasse (GKV) oder zu einer privaten Krankenversicherung (PKV) wechseln möchten. Zu beachten gilt natürlich, dass in der GKV Familienmitglieder bis zu einem bestimmten oder ohne Einkommen familienversichert werden können. In der PKV wird für jede einzelne Person ein Beitrag fällig.
Aber nicht immer müssen Kinder in der PKV des Elternteils mitversichert werden. Liegen bei einem Selbstständigen die Einnahmen unter den o.g. Grenzen, so ist eine Familienver-sicherung bei dem GKV- versicherten Elternteil sehr wohl möglich.
Arbeitnehmer, die zu Beginn eines Jahres, z.B. auf Grund einer Gehaltserhöhung, von ihrer Krankenversicherung darüber informiert werden, dass sie durch ihr Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze als freiwilliges Mitglied geführt werden, können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieser Mitteilung rückwirkend zum 01.01. des Jahres kündigen.
In der Krankenversicherung – egal, ob GKV oder PKV – gilt vor allem eines: Ruhe bewahren, Gleiches mit Gleichem vergleichen und vor allem nicht kündigen, bevor man nicht die Zusage der neuen Krankenversicherung schriftlich vorliegen hat. Lassen sie sich Aussagen, die ihr Berater ihnen gegenüber macht, ruhig schriftlich geben. Achten sie darauf, dass ihre Krankenversicherung auch in ganz Deutschland volle Leistung erbringt. Und am aller-wichtigsten: BITTE BLEIBEN SIE GESUND !!! Ihre Krankenversicherung wird es ihnen auch danken.
Ein unverbindliches Angebot können Sie auf unserem Tarifrechner im Internet unter www.versicherungsmarkt-mv.de durchspielen.
i.A. Benthien
Drastische Beitragserhöhungen in der gesetzlichen Krankenversicherung 2001
Durch das Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt seit dem 01.01.2001 auch in den neuen Bundesländern die Beitragsbemessungsgrenze West.
Damit steigt der Höchstbeitrag in der GKV (inkl. Pflegeversicherung) von ehemals 830,70 DM auf durchschnittlich 1.011,37 DM. Aber auch der Mindestbeitrag für Selbstständige steigt auf durchschnittlich 503,20 DM (inkl. Pflegeversicherung). Je nach Beitragssatz ihrer Krankenkasse kann der Beitrag sogar noch um einige Mark höher liegen.
Als Selbstständiger oder höherverdienender Arbeitnehmer sind sie bei Ihrer Krankenkasse freiwilliges Mitglied. Als höherverdienender Arbeitnehmer gelten sie, wenn sie im Jahr 2001 über ein regelmäßiges Einkommen von 6.525,- DM im Monat bzw. 78.300,- DM im Jahr verfügen. Zum regelmäßigen Einkommen zählen außer den Monatsbezügen auch Weihnachts- und Urlaubsgelder sowie vermögenswirksame Leistungen und Überstunden-pauschalen. Freiwillige Mitglieder können ihre Mitgliedschaft mit einer Frist von zwei Monaten kündigen; gerechnet vom Ende des Monats, in dem der Austritt erklärt wird. Sie entscheiden, ob sie zu einer anderen Krankenkasse (GKV) oder zu einer privaten Krankenversicherung (PKV) wechseln möchten. Zu beachten gilt natürlich, dass in der GKV Familienmitglieder bis zu einem bestimmten oder ohne Einkommen familienversichert werden können. In der PKV wird für jede einzelne Person ein Beitrag fällig.
Aber nicht immer müssen Kinder in der PKV des Elternteils mitversichert werden. Liegen bei einem Selbstständigen die Einnahmen unter den o.g. Grenzen, so ist eine Familienver-sicherung bei dem GKV- versicherten Elternteil sehr wohl möglich.
Arbeitnehmer, die zu Beginn eines Jahres, z.B. auf Grund einer Gehaltserhöhung, von ihrer Krankenversicherung darüber informiert werden, dass sie durch ihr Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze als freiwilliges Mitglied geführt werden, können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieser Mitteilung rückwirkend zum 01.01. des Jahres kündigen.
In der Krankenversicherung – egal, ob GKV oder PKV – gilt vor allem eines: Ruhe bewahren, Gleiches mit Gleichem vergleichen und vor allem nicht kündigen, bevor man nicht die Zusage der neuen Krankenversicherung schriftlich vorliegen hat. Lassen sie sich Aussagen, die ihr Berater ihnen gegenüber macht, ruhig schriftlich geben. Achten sie darauf, dass ihre Krankenversicherung auch in ganz Deutschland volle Leistung erbringt. Und am aller-wichtigsten: BITTE BLEIBEN SIE GESUND !!! Ihre Krankenversicherung wird es ihnen auch danken.
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i.A. Benthien
@ALL
Am Besten einen unabhängigen Versicherungsvergleich machen
Die beste Seite dazu: http://beam.to/analyse
Gruß Artur
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