Veräußerung des Betriebs nach § 16 EStG / Besteuerung der außerordentlichen Einkünfte - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 07.04.01 18:09:28 von
neuester Beitrag 09.04.01 00:32:53 von
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Hilfe! Wer kann mir die nachfolgende Besteuerungsweise erklären?
Die Einkommensteuer (ESt) beträgt für außerordentliche Einkünfte: das Fünffache des Unterschiedsbetrages zwischen der ESt für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zvE) und der ESt für das verbleibende zvE zuzüglich eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte
Hab es mir mindestens 20 Mal durchgelesen, ich raff es nicht!!!
Kann es mir einer von Euch erklären???
Die Einkommensteuer (ESt) beträgt für außerordentliche Einkünfte: das Fünffache des Unterschiedsbetrages zwischen der ESt für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zvE) und der ESt für das verbleibende zvE zuzüglich eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte
Hab es mir mindestens 20 Mal durchgelesen, ich raff es nicht!!!
Kann es mir einer von Euch erklären???
Hallo,
zu Deiner Frage empfehle ich Dir zunächst einmal folgenden Aufsatz:
Schmidt, B., Wiedereinführung des halben durchschnittlichen Steuersatzes für Veräußerungsgewinne,Der Betrieb 2000, S. 2401 - 2403
Ansonsten noch folgendes kurzes Beispiel:
lfd. Einkünfte: 100000 DM
Verüußerungsgewinn: 100000 DM
Steuerbelastung berechnet sich wie folgt:
1. Steuer auf 100.000 DM berechnen
2. Steuer auf 120.000 DM (100.000 + 1/5 * 100.000) berechnen
3. Differenz aus 1. und 2. mit 5 multiplizieren = Steuerbelastung
Ich hoffe, ich konnte helfen.
MfG
Trifolium
zu Deiner Frage empfehle ich Dir zunächst einmal folgenden Aufsatz:
Schmidt, B., Wiedereinführung des halben durchschnittlichen Steuersatzes für Veräußerungsgewinne,Der Betrieb 2000, S. 2401 - 2403
Ansonsten noch folgendes kurzes Beispiel:
lfd. Einkünfte: 100000 DM
Verüußerungsgewinn: 100000 DM
Steuerbelastung berechnet sich wie folgt:
1. Steuer auf 100.000 DM berechnen
2. Steuer auf 120.000 DM (100.000 + 1/5 * 100.000) berechnen
3. Differenz aus 1. und 2. mit 5 multiplizieren = Steuerbelastung
Ich hoffe, ich konnte helfen.
MfG
Trifolium
Danke Trifolium!
Hier noch einmal Dein Beispiel:
lfd. Einkünfte: 100000 DM
Verüußerungsgewinn: 100000 DM
Steuerbelastung berechnet sich wie folgt:
1. Steuer auf 100.000 DM berechnen
2. Steuer auf 120.000 DM (100.000 + 1/5 * 100.000) berechnen
3. Differenz aus 1. und 2. mit 5 multiplizieren = Steuerbelastung
Beziehen sich die "lfd. Einkünfte" auf die Einkünfte die sonst mit dem "Geschäftsanteil" erzielt wurden? Oder haben die laufenden Einkünfte nichts mit der Veräußerung zu tun?
Hier noch einmal Dein Beispiel:
lfd. Einkünfte: 100000 DM
Verüußerungsgewinn: 100000 DM
Steuerbelastung berechnet sich wie folgt:
1. Steuer auf 100.000 DM berechnen
2. Steuer auf 120.000 DM (100.000 + 1/5 * 100.000) berechnen
3. Differenz aus 1. und 2. mit 5 multiplizieren = Steuerbelastung
Beziehen sich die "lfd. Einkünfte" auf die Einkünfte die sonst mit dem "Geschäftsanteil" erzielt wurden? Oder haben die laufenden Einkünfte nichts mit der Veräußerung zu tun?
@ EI_OTI
Regelung gilt ab 1999, soll aber gem. Zustimmung des BR zur Steuerreform vom 14.7.200 wieder abgeschafft und der halbe Steuersatz bei Betriebsveräußerungen wieder eingeführt werden.
Beispielsrechnung zur jetzt noch gültigen Regelung:
Voraussetzungen:
verheiratet, laufende Einkünfte 108.000 DM
Veräußerungsgewinn 200.000 DM
Berechnung:
Gesamtbetrag der Einkünfte...........308.000 DM
./. Sonderausgaben................... 8.000 DM
zvE..................................300.000 DM
./. tarifbegünst. Veräußerungsgewinn.200.000 DM
verbleibendes zvE....................100.000 DM
a) Berechnung mit ant. Veräußerungsgewinn
verbl. zvE...........................100.000 DM
1/5 tarifbeg. Einkünfte.............. 40.000 DM
Summe................................140.000 DM
ESt n. Splittintabelle 2000.......... 35.568 DM
b) Berechnung ohne Veräußerungsgewinn
zvE...................................100.000 DM
EST n. Splittintabelle................ 20.994 DM
c) Differenz a ./. b.................. 14.574 DM
d) Festsetzung
ESt ohne Veräußerungsgewinn........... 20.994 DM
Differenzbetrag gem c) x 5
(14.574 x 5).......................... 72.870 DM
festzusetzende ESt.................... 93.864 DM
Die ESt ohne Vergünstigung wäre 111.834 DM gewesen.
Diese perverse Berechnungsart habe ich aber nicht erfunden!!
Ich hoffe aber daß damit der Text etwas verständlicher wird.
Das gilt aber auch z. B. für Vergütungen für langjährige Tätigkeit.
Gruß
Regelung gilt ab 1999, soll aber gem. Zustimmung des BR zur Steuerreform vom 14.7.200 wieder abgeschafft und der halbe Steuersatz bei Betriebsveräußerungen wieder eingeführt werden.
Beispielsrechnung zur jetzt noch gültigen Regelung:
Voraussetzungen:
verheiratet, laufende Einkünfte 108.000 DM
Veräußerungsgewinn 200.000 DM
Berechnung:
Gesamtbetrag der Einkünfte...........308.000 DM
./. Sonderausgaben................... 8.000 DM
zvE..................................300.000 DM
./. tarifbegünst. Veräußerungsgewinn.200.000 DM
verbleibendes zvE....................100.000 DM
a) Berechnung mit ant. Veräußerungsgewinn
verbl. zvE...........................100.000 DM
1/5 tarifbeg. Einkünfte.............. 40.000 DM
Summe................................140.000 DM
ESt n. Splittintabelle 2000.......... 35.568 DM
b) Berechnung ohne Veräußerungsgewinn
zvE...................................100.000 DM
EST n. Splittintabelle................ 20.994 DM
c) Differenz a ./. b.................. 14.574 DM
d) Festsetzung
ESt ohne Veräußerungsgewinn........... 20.994 DM
Differenzbetrag gem c) x 5
(14.574 x 5).......................... 72.870 DM
festzusetzende ESt.................... 93.864 DM
Die ESt ohne Vergünstigung wäre 111.834 DM gewesen.
Diese perverse Berechnungsart habe ich aber nicht erfunden!!
Ich hoffe aber daß damit der Text etwas verständlicher wird.
Das gilt aber auch z. B. für Vergütungen für langjährige Tätigkeit.
Gruß
@Chartkieker
Kleine Ergänzung: die Fünftelregelung soll nicht abgeschafft
sondern der halbe Steuersatz zusätzlich zur Fünftelregelung
zulässig sein (Alternativregelung). Der halbe Steuersatz gilt
ab 1.01.2001. Dass die Berechnungen immer komplizierter werden
verdanken wir der EDV. Es gibt mittlerweile im Steuerrecht
dermaßen komplizierte Berechnungen, dass ohne EDV gar nix mehr
geht. Außer man nähme sich einen halben Tag Zeit nur für die
Berechnung. Man sieht also, die EDV zieht sich ihre Kinder.
Ob dies nur pervers ist, oder nur ein allgemeiner Trend, der
nicht nur im Steuerrecht gilt, ich weiss es nicht. Fest steht
nur, dass ich gerne darauf verzichten könnte.
MfG
Steueragent
Kleine Ergänzung: die Fünftelregelung soll nicht abgeschafft
sondern der halbe Steuersatz zusätzlich zur Fünftelregelung
zulässig sein (Alternativregelung). Der halbe Steuersatz gilt
ab 1.01.2001. Dass die Berechnungen immer komplizierter werden
verdanken wir der EDV. Es gibt mittlerweile im Steuerrecht
dermaßen komplizierte Berechnungen, dass ohne EDV gar nix mehr
geht. Außer man nähme sich einen halben Tag Zeit nur für die
Berechnung. Man sieht also, die EDV zieht sich ihre Kinder.
Ob dies nur pervers ist, oder nur ein allgemeiner Trend, der
nicht nur im Steuerrecht gilt, ich weiss es nicht. Fest steht
nur, dass ich gerne darauf verzichten könnte.
MfG
Steueragent
Das ist ja Grausam!!!! Das bedeutet somit nahezu eine Spitzenbesteuerung!
Die Sache mit dem halben Steuersatz ab 2001 gilt auch nur für Leute ab 55 und da habe ich noch ein paar Jährchen!
Gibt es denn andere Möglichkeiten den Steuersatz zu mindern oder ganz zu umgehen?
Die Sache mit dem halben Steuersatz ab 2001 gilt auch nur für Leute ab 55 und da habe ich noch ein paar Jährchen!
Gibt es denn andere Möglichkeiten den Steuersatz zu mindern oder ganz zu umgehen?
@El Oti
Möglichkeiten gibt es schon, aber auch nur vielleicht. Kommt
drauf an, wie der Einleitungssatz aller Steuerrechtler immer
so schön heißt. Ob du allerdings eine Antwort im Internet
erhältst, erscheint mir eher zweifelhaft. Wenn es um ein
bischen Kohle geht, wäre ein Besuch beim Steuerberater doch
sehr zu empfehlen. Allerdings nur, wenn der kein Döspaddel ist.
MfG
Steueragent
Möglichkeiten gibt es schon, aber auch nur vielleicht. Kommt
drauf an, wie der Einleitungssatz aller Steuerrechtler immer
so schön heißt. Ob du allerdings eine Antwort im Internet
erhältst, erscheint mir eher zweifelhaft. Wenn es um ein
bischen Kohle geht, wäre ein Besuch beim Steuerberater doch
sehr zu empfehlen. Allerdings nur, wenn der kein Döspaddel ist.
MfG
Steueragent
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