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    Veräußerung des Betriebs nach § 16 EStG / Besteuerung der außerordentlichen Einkünfte - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.04.01 18:09:28 von
    neuester Beitrag 09.04.01 00:32:53 von
    Beiträge: 7
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      Avatar
      schrieb am 07.04.01 18:09:28
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hilfe! Wer kann mir die nachfolgende Besteuerungsweise erklären?

      Die Einkommensteuer (ESt) beträgt für außerordentliche Einkünfte: das Fünffache des Unterschiedsbetrages zwischen der ESt für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zvE) und der ESt für das verbleibende zvE zuzüglich eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte :confused:

      Hab es mir mindestens 20 Mal durchgelesen, ich raff es nicht!!! :cry: :cry: :cry:

      Kann es mir einer von Euch erklären???
      Avatar
      schrieb am 07.04.01 18:32:03
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo,

      zu Deiner Frage empfehle ich Dir zunächst einmal folgenden Aufsatz:
      Schmidt, B., Wiedereinführung des halben durchschnittlichen Steuersatzes für Veräußerungsgewinne,Der Betrieb 2000, S. 2401 - 2403

      Ansonsten noch folgendes kurzes Beispiel:

      lfd. Einkünfte: 100000 DM
      Verüußerungsgewinn: 100000 DM

      Steuerbelastung berechnet sich wie folgt:

      1. Steuer auf 100.000 DM berechnen
      2. Steuer auf 120.000 DM (100.000 + 1/5 * 100.000) berechnen
      3. Differenz aus 1. und 2. mit 5 multiplizieren = Steuerbelastung

      Ich hoffe, ich konnte helfen.

      MfG
      Trifolium
      Avatar
      schrieb am 07.04.01 18:48:55
      Beitrag Nr. 3 ()
      Danke Trifolium!

      Hier noch einmal Dein Beispiel:

      lfd. Einkünfte: 100000 DM
      Verüußerungsgewinn: 100000 DM

      Steuerbelastung berechnet sich wie folgt:

      1. Steuer auf 100.000 DM berechnen
      2. Steuer auf 120.000 DM (100.000 + 1/5 * 100.000) berechnen
      3. Differenz aus 1. und 2. mit 5 multiplizieren = Steuerbelastung


      Beziehen sich die "lfd. Einkünfte" auf die Einkünfte die sonst mit dem "Geschäftsanteil" erzielt wurden? Oder haben die laufenden Einkünfte nichts mit der Veräußerung zu tun?
      Avatar
      schrieb am 07.04.01 18:51:00
      Beitrag Nr. 4 ()
      @ EI_OTI

      Regelung gilt ab 1999, soll aber gem. Zustimmung des BR zur Steuerreform vom 14.7.200 wieder abgeschafft und der halbe Steuersatz bei Betriebsveräußerungen wieder eingeführt werden.

      Beispielsrechnung zur jetzt noch gültigen Regelung:

      Voraussetzungen:
      verheiratet, laufende Einkünfte 108.000 DM
      Veräußerungsgewinn 200.000 DM

      Berechnung:

      Gesamtbetrag der Einkünfte...........308.000 DM
      ./. Sonderausgaben................... 8.000 DM
      zvE..................................300.000 DM
      ./. tarifbegünst. Veräußerungsgewinn.200.000 DM
      verbleibendes zvE....................100.000 DM

      a) Berechnung mit ant. Veräußerungsgewinn

      verbl. zvE...........................100.000 DM
      1/5 tarifbeg. Einkünfte.............. 40.000 DM
      Summe................................140.000 DM
      ESt n. Splittintabelle 2000.......... 35.568 DM

      b) Berechnung ohne Veräußerungsgewinn

      zvE...................................100.000 DM
      EST n. Splittintabelle................ 20.994 DM

      c) Differenz a ./. b.................. 14.574 DM

      d) Festsetzung
      ESt ohne Veräußerungsgewinn........... 20.994 DM
      Differenzbetrag gem c) x 5
      (14.574 x 5).......................... 72.870 DM
      festzusetzende ESt.................... 93.864 DM

      Die ESt ohne Vergünstigung wäre 111.834 DM gewesen.

      Diese perverse Berechnungsart habe ich aber nicht erfunden!!

      Ich hoffe aber daß damit der Text etwas verständlicher wird.

      Das gilt aber auch z. B. für Vergütungen für langjährige Tätigkeit.

      Gruß

      Avatar
      schrieb am 08.04.01 08:29:02
      Beitrag Nr. 5 ()
      @Chartkieker
      Kleine Ergänzung: die Fünftelregelung soll nicht abgeschafft
      sondern der halbe Steuersatz zusätzlich zur Fünftelregelung
      zulässig sein (Alternativregelung). Der halbe Steuersatz gilt
      ab 1.01.2001. Dass die Berechnungen immer komplizierter werden
      verdanken wir der EDV. Es gibt mittlerweile im Steuerrecht
      dermaßen komplizierte Berechnungen, dass ohne EDV gar nix mehr
      geht. Außer man nähme sich einen halben Tag Zeit nur für die
      Berechnung. Man sieht also, die EDV zieht sich ihre Kinder.
      Ob dies nur pervers ist, oder nur ein allgemeiner Trend, der
      nicht nur im Steuerrecht gilt, ich weiss es nicht. Fest steht
      nur, dass ich gerne darauf verzichten könnte.

      MfG

      Steueragent

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      Avatar
      schrieb am 08.04.01 13:05:29
      Beitrag Nr. 6 ()
      Das ist ja Grausam!!!! Das bedeutet somit nahezu eine Spitzenbesteuerung!

      Die Sache mit dem halben Steuersatz ab 2001 gilt auch nur für Leute ab 55 und da habe ich noch ein paar Jährchen! :)

      Gibt es denn andere Möglichkeiten den Steuersatz zu mindern oder ganz zu umgehen?
      Avatar
      schrieb am 09.04.01 00:32:53
      Beitrag Nr. 7 ()
      @El Oti
      Möglichkeiten gibt es schon, aber auch nur vielleicht. Kommt
      drauf an, wie der Einleitungssatz aller Steuerrechtler immer
      so schön heißt. Ob du allerdings eine Antwort im Internet
      erhältst, erscheint mir eher zweifelhaft. Wenn es um ein
      bischen Kohle geht, wäre ein Besuch beim Steuerberater doch
      sehr zu empfehlen. Allerdings nur, wenn der kein Döspaddel ist.

      MfG

      Steueragent


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