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    Progressionsvorbehalt bei ausl. Einkuenften - ja oder nein - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.04.01 17:23:04 von
    neuester Beitrag 27.07.01 15:02:01 von
    Beiträge: 10
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      Avatar
      schrieb am 17.04.01 17:23:04
      Beitrag Nr. 1 ()
      hi,
      habe mal zwei fragen zum progressionsvorbehalt bei ausl. einkuenften bzw. der grundsaetzlichen behandlung letzterer:

      1)
      ich habe in 1999 ausl. einkuenfte aus unselbst. arbeit fuer ein dreimonatiges praktikum in eu-land erzielt. vorher und nachher habe ich in d ebenfalls einkuenfte in dem jahr erzielt. ein damaliger anruf beim finanzamt ergab, dass ich aufwendungen fuer doppelte haushaltsfuehrung als werbungskosten ansetzen koennte. leider hat nun das finanzamt diese zahlen bei meiner erklaerung ignoriert mit der begruendung, dass meine ausl. einkuenfte nicht der dt. steuer unterliegen, und daher keine werbungskosten, dagegen aber dem progressionsvorbehalt. ist das so korrekt?
      ich bin nur verwirrt, weil das ausl. finanzamt mir die dort einbehaltene steuer wieder erstattet hat mit der begruendung, dass ich es in d versteuern muesste. nun bleibt dies unversteuert. hoert sich gut an, ist es aber nicht, da der mehraufwand in d durch progressionsvorbehalt die steuererstattung aus dem ausland uebersteigt, dank dem dt. steuertabelle.
      kann jemand helfen?

      2)
      ein freund von mir hat nur im jan einkuenfte in d erzielt und ist dann ab feb im eu-ausland ansaessig und erzielt dort einkommen. seinen wohnsitz in d hat er behalten, auch wenn er sich kaum in d aufhaelt. auch er muesste doch nun in d bei der steuererklaerung das ausl. einkommen angeben, womit es dann dem progressionsvorbehalt unterlaege. korrekt? nein, sagt sein steuerberater. er muss dem finanzamt nur mitteilen, dass er ab feb ins ausland umgezogen ist und dort seinen lebensmittelpunkt hat. er muss dann sein ausl. einkommen nicht angeben, was natuerlich ein erheblicher vorteil ist.
      wie passt das zusammen?

      vielen dank schon im voraus fuer euer antworten.

      gruss
      euer ronny
      Avatar
      schrieb am 18.04.01 17:26:25
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hi,

      das Kapital Progressionsvorbehalt und ausländische Einkünfte ist ziemlich kompliziert. Aber ich versuche Deine Fragen bestmöglich zu beantworten.

      1)

      Grundsätzlich regelt sich die Besteuerung ausländischer Einkünfte nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Das DBA regelt, in welchem Staat die Einkünfte direkt oder indirekt (Progressionsvorbehalt) versteuert werden. In Deinem Fall gehe ich davon aus, dass Dein Praktikantengehalt nicht von einen dt. Mutterunternehmen, sondern von einem in Deinem Tätigkeitsstaat ansässigem Unternehmen gezahlt wurde. In diesem Falle spielt die so. 183-Tage Regelung keine Rolle. Das Besteuerungsrecht dieser Einkünfte liegt in dem Tätigkeitsstaat sprich Ausland. Insofern hat das dt. FA Recht, indem es die ausl. Einkünfte nur mit dem Progressionsvorbehalt bei Deiner ESt berücksichtigt. Allerdings muss die doppelte Haushaltsführung von den ausländischen Einnahmen vom dt. FA abgezogen worden sein, bevor der Progressionsvorbehalt berechet worden ist. Sollte dieses nicht der Fall sein, so solltest Du Einspruch gegen den Bescheid einlegen, mit der Begründung, dass diese Kosten als Werbungskosten von den ausl. Einnahmen abgezogen werden. In diesem Falle wäre auch die Begründung des aus. FA falsch, dass die Einkünfte in D zu versteuern wären.

      Sollte jedoch kein ausl. Unternehmen Deinen Arbeitslohn tragen, sondern ein deutsches, so hätte das ausl. FA recht. In diesem Falle würde das Besteuerungsrecht in Deutschland verbleinben und Du müstest hierauf die tatsächliche dt. Steuer zahlen. Da dieses wesentlich teuerer für Dich kommt als der Progressionsvorbehalt, ist die bisherige dt. Veranlagung, bis auf die Höhe des Progressionsvorbehaltes, besser für Dich.

      2)
      Bei Deinem Freund ist zu unterscheiden, ob er noch einen Wohnsitz in D unterhält oder nicht. Unterhält er weiterhin in D einen Wohnsitz (Wohnung oder ähnliches) so ist er auch weiterhin mit seinenm gesamten Welteinkommen in D einkommensteuerpflichtig. Allerdings werden seine ausl. Einkünfte auf Grund DBA in D nur in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Hat er keine Einkünfte in D, so muss er auch keine Steuern in D zahlen.

      Hat er keinen Wohnsitz mehr in D, so hat der Steuerbearter recht. In diesem Falle würden nur seine deutschen Einkünfte in D versteuert werden.

      Die ganze Sache ist ziemlich kompliziert und einzelfallabhängig, so dass eine 100 % auskunft nur mit einer genauen Sachverhaltsaufklärung gemacht werden kann. Aber ich hoffe, ich habe ein wenig Licht ins dunkle gebracht.

      Viele Grüße
      Flughund
      Avatar
      schrieb am 18.04.01 20:45:28
      Beitrag Nr. 3 ()
      lieber flughund
      ersteinmal vielen dank fuer deine ausfuehrliche und kompetente antwort!

      zu 1)
      ja, es ist ein ausl. unternehmen. ok, verstehe das mit dem progressionsvorbehalt. das fa hat aber keine doppelte haushaltsfuehrung beruecksichtigt mit der begruendung, dass dies nur moeglich sei, wenn ich das einkommen auch in dtschl versteuern wuerde. da ich das nicht tue, wuerden auch keine werbungskosten angerechnet werden koennen. auch der paragraph 32 sagt nichts davon. aber irgendwie hoert sich das plausibel an, was du sagst. worauf begruendet sich deine meinung?
      jemand anders sagte mir sogar, dass meine ausl. steuern von dem progressionsvorbehalt-relevanten ausl. einkommen abgezogen werden muessen?

      zu 2)
      ja, er hat einen wohnsitz in d. dann muss er also, wenn ich dich richtig verstanden habe, sein ausl. einkommen auch in d angeben. es wird dann, siehe mein fall, fuer den progressionsvorbehalt herangezogen. korrekt? waere interessant, warum der stberater zu einer anderen ansicht kommt.


      danke schon mal im voraus fuer deine muehe.

      gruss
      ronny
      Avatar
      schrieb am 19.04.01 15:41:31
      Beitrag Nr. 4 ()
      Aloha,

      hier noch einige Anmerkungen von mir zu Deinen beiden Fragen:

      1) ist vom flughund sehr ausführlich und soweit auch zutreffend beantwortet worden, jedoch hätte ich noch das folgende anzumerken: Du hast geschrieben, daß Du im Ausland (wo?) ein Praktikum abgeleistet hast. Nun sind in bestimmten Doppelbesteuerungsabkommen Sonderregelungen aufgenommen, die abweichend von der vom flughund dargelegten Regelungen das Besteuerungsrecht in den Fällen, in denen sich Einwohner von einem Staat nur zu Ausbildungs/Studienzwecken in dem anderen Staat aufhalten und dafür Vergütungen empfangen, das Besteuerungsrecht hierfür dem Ansässigkeitsstaat zuweisen. Das müßte aber im einzelnen geprüft werden, da das von Land zu Land an verschiedene Voraussetzungen geknüpft ist. Sollte das Besteuerungsrecht jedoch im ausländischen Staat bleiben, verbleibt es in jedem Fall in Deutschland beim Progressionsvorbehalt, der natürlich, wie flughund dargelegt hat, wesentlich günstiger ist als eine Vollversteuerung dieser Einkünfte (auch wenn er noch teuerer ist, als die Steuer, die Du im Ausland bezahlt hast).
      Unabhängig davon ist jedoch ein Abzug der Kosten für die doppelte Haushaltsführung auf Ebene des Progressionsvorbehaltes möglich, dadurch werden die ausländischen Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, gemindert, nicht jedoch das zu versteuernde Einkommen. Falls das in Deinem Einkommensteuerbescheid nicht berücksichtigt ist, dann auf jeden Fall Einspruch einlegen und den Abzug der Kosten für die doppelte Haushaltsführung verlangen, da gem. § 32b (1) Nr. 3 EStG die Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterliegen, nicht etwa der Bruttolohn etc. Diese Einkünfte sind gem. H 185 EStH Stichwort Ausländische Einkünfte nach dem deutschen Steuerrecht zu ermitteln.

      2) Hier hat flughund unrecht. Es liegt in dem bei Dir beschriebenen Sachverhalt ein Fall des § 2 (7) EStG vor, d.h. jemand war eine zeitlang in einem Kalenderjahr in Deutschland ansässig, hat dort auch Einkünfte erzielt und verlegt im Laufe des Kalenderjahres seine Ansässigkeit ins Ausland. In diesem Fall sieht das deutsche Einkommensteuerrecht ab 1996 eine Ganzjahresveranlagung nach Maßgabe der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vor, bei der die nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte (z.B. die Lohneinkünfte, die im neuen Ansässigkeitsstaat erzielt und versteuert wreden) gem. § 32 b (1) Nr.2 EStG dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden sollen. In der Literatur und in Finanzgerichtsentscheidungen (Vollziehungsaussetzungen) wird hierin ein sog. Treaty Overriding gesehen, d.h. daß diese Regelung nicht im Einklang mit den dem nationalem Recht vorgehenden Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen zustehen: Nach dem OECD Musterabkommen, dem die meisten DBAs folgen, steht nämlich ein Progressionsvorbehalt ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Dies führt in dem von Dir beschriebenen Fall dazu, daß Dein Freund nur seine in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte angeben muß, ein Progressionsvorbehalt für seine Einkünfte im neuen Ansässigkeitsstaat ist in diesem Fall nicht zulässig (Er ist aufgrund seines Wohnsitzes zwar in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ein Progressionsvorbehalt ist aber für ausländische Einkünfte nicht zulässig, da Deutschland nicht Ansässigkeitsstaat ist) . Strittig (und noch nicht entschieden) ist die ganze Sache noch in den Fällen, in denen der Wohnsitz in Deutschland komplett aufgegeben wird, hier wird in Zukunft eine Entscheidung der Finanzgerichte in dem Hauptverfahren ergehen (die Finanzverwaltung besteht in diesen Fällen auf die Anwendung des Progressionsvorbehalts) und ich denke, daß sich auf jeden Fall der BFH hiernach mit der Sache befassen wird. Der Steuerberater hat somit völlig recht, die Ausführungen vom flughund sind insoweit also nicht zutreffend.

      Beste Grüße,

      LVG
      Avatar
      schrieb am 20.04.01 11:23:31
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo LVG,
      hatte dir schon eine nachricht in deinem postfach hier im board hinterlegt...

      zu 1)
      ich war in england. habe mir das dba angeguckt, werde aber nicht so wirklich schlau. kennst du es und kannst daher etwas zu etwaigen sonderregelungen sagen?
      in meinem bescheid sind die kosten fuer dopp hf. nicht beruecksichtigt worden, d.h. es wurden meine brutto-einkuenfte beim progressionsvorbehalt herangezogen. wo finde ich den paragraphen, den du anfuehrst, der sagt, wie die ausl. einkuenfte gem. par. 32b EStG definiert/berechnet werden? koennte ich den bei meinem einspruch anfuehren mit der begruendung, dass gem. diesem paragraphen von meinem bruttolohn ausgaben fuer dopp. hf. abzuziehen sind? was ist EStH?

      zu 2)
      er hat seinen wohnsitz in d nicht komplett aufgegeben, nach wie vor steht die d-adresse in seinem pass. in england gibt es keine meldepflicht. daher.
      verstehe ich richtig, dass aus steuerlicher sicht ansaessigkeit nicht gleich wohnsitz bedeutet? trotz seines wohnsitzes in d ist er seit feb in england ansaessig und damit, wenn ich dich richtig verstehe, sind seine ausl. einkuenfte nicht fuer das dt. fa progressionsvorbehalt-relevant? was genau ist die referenz fuer diesen sachverhalt? ich weiss nicht genau, wie er das gemacht hat, aber muesste er dem dt. fa all dies mitteilen oder reicht es, einfach seine dt. einkuenfte von januar anzugeben und sonst nichts?
      -------
      kleine nebenbaustelle zu 2: wenn er nun in d noch spekusteuerrelevante kapitalertraege hat (sonst nichts) muss er die trotz ansaessigkeit in england weiterhin in d versteuern?


      euch beiden vielen dank fuer die muehe. hoffe, ich kann mich mal irgendwann revanchieren! nur aus interesse: ist einer von euch oder sogar beide steuerberater oder jurist oder aehnliches?

      gruss
      ronny

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      Avatar
      schrieb am 20.04.01 15:42:53
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hi Ronny,

      weiß leider nicht, wie man das WO Postfach abruft, habe ich noch nie gemacht.
      Habe jetzt auch keine Zeit, Deine weiteren Fragen zu beantworten, werde aber später darauf zurückkommen, ist an sich kein großes Problem, muß nur noch mal das britische DBA checken, da gibt es meines Wissens einige Besonderheiten.
      Steuerberater bin ich übrigens (noch) nicht ...

      Beste Grüße,

      LVG.
      Avatar
      schrieb am 22.04.01 14:21:54
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hi Ronny,

      hier also die versprochene Antwort. In Artikel 14 des deutsch britischen DBAs gibt es eine Sonderregelung für Lehrlinge und Studenten. Der Wortlaut ist wie folgt:

      Studenten oder Lehrlinge (in der Bundesrepublik einschließlich der Volontäre und Praktikanten) aus einem der Gebiete, die sich in dem anderen Gebiete ganztägig zum Studium oder zur Ausbildung aufhalten, sind in diesem anderen Gebiete hinsichtlich der Zahlungen nicht steuerpflichtig, die an sie von Personen außerhalb des anderen Gebietes für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung geleistet werden

      Im Klartext heißt das bezogen auf Deine Situation: Du bist in Deutschland ansässig, hast in England als Student/Lehrling ein Praktikum absolviert und Dich ganztägig in England aufgehalten und dafür eine Vergütung erhalten. Falls diese Vergütung von einem Arbeitgeber/einer Einrichtung aus England gezahlt wurde, bist Du damit in England steuerpflichtig (aber evtl. mit Deiner Vergütung unter dem dortigen steuerfreien Existenzminimum geblieben und hast deshalb die einbehaltene Steuer zurückbekommen), wurde die Vergütung aus Quellen außerhalb Englands gezahlt, fällt das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat, also Deutschland zu.
      Wegen des Progressionsvorbehaltes ergibt sich aus dem Wortlaut des § 32b (1) Nr.3 EStG, daß nur die Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterliegen und wie diese Einkünfte ermittelt werden, ergibt sich im Falle von Arbeitslohn aus § 2 (1) Nr.4 und § 2 (2) Nr. 2; Einkünfte sind der Überschuß der Einnahmen (=Bruttoarbeitslohn) über die Werbungskosten. Die von mir zitierte Stelle aus den Einkommensteuerhinweisen (EStH) stellt für ausländische Einkünfte nur noch einmal klar, daß diese nach deutschem Recht zu ermitteln sind und nicht nach dem Recht des jeweiligen Staates, aus dem sie stammen, da können sich ja evtl. mehr oder weniger gravierende Unterschiede ergeben.
      Zu der anderen Frage: Man kann als natürliche Person in so vielen Staaten einen Wohnsitz haben, wie man will und es sich leisten kann, Wohnungen/Häuser/Zimmer zu unterhalten, jedoch kann man nur in einem Staat ansässig sein. Bei der Bestimmung des Ansässigkeitsstaats wird dann darauf abgestellt, wo hält sich die Person meistens auf, wo wohnt die Familie, wo befinden sich die stärksten sozialen Bindungen. Auf melderechtliche Fragen kommt es dabei nicht an, es zählen nur die tatsächlichen Gegebenheiten. Für Deinen Freund stellt sich die Situation, falls ich Dich richtig verstehe nun so dar, daß er in Deutschland noch einen Wohnsitz hat, sich aber seit Februar die meiste Zeit in England aufhält, dort seiner Haupterwerbstätigkeit nachgeht und deshalb als in England ansässig zu betrachten ist. Er ist somit in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, jedoch ist das deutsche Besteuerungsrecht durch das deutsch-britische DBA weitesgehends eingeschränkt, da die meisten Einkünfte dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen sind. Diese, dem Ansässigkeitsstaat zugewiesenen Einkünfte unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt in Deutschland, da dieser nur dem Ansässigkeitsstaat zusteht. Dies ergibt sich aus Artikel 18 des DBA. Da das deutsche Einkommensteuergesetz im Fall Deines Freundes eine nicht dem DBA entsprechende Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes vorsieht, muß Dein Freund sich auf die dem nationalem Recht vorgehende Regelung des DBA berufen, er braucht also im Prinzip seine britischen Einkünfte nicht in der Steuererklärung anzugeben.
      Zu den Spekulationsgewinnen ist zu sagen, daß diese gem. Artikel 8 (3) des DBA dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen sind und somit in der deutsche Steuererklärung auch nicht angegeben werden brauchen.

      Hoffe, Du bist jetzt ausreichend informiert,

      beste Grüße,

      lvg.
      Avatar
      schrieb am 23.04.01 13:13:19
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hi lvg,

      ja, ich bin ausreichend informiert. Habe soeben Einspruch beim FA eingereicht mit der Argumentationskette, wie Du sie beschrieben hast (Punkt 1). Ich werde Dich auf dem laufenden halten. Hoffe sehr, dass es klappt. Vielen Dank fuer Deine Muehe. Geht es durch, stehe ich in Deiner Schuld. Hoffe, ich kann mich dafuer mal irgendwann revanchieren.
      Punkt 2 ist interessant. Hatte der StB ja recht. Ich werde es meinem Freund ausrichten.

      Viele Gruesse und, wie gesagt, vielleicht kann ich Dir ja auch mal helfen.

      Ronny
      Avatar
      schrieb am 23.04.01 16:40:55
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hi Ronny,

      auf welchem Gebiet bist Du denn Experte?

      Beste Grüße und viel Erfolg mit dem Einspruch,

      lvg.
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 15:02:01
      Beitrag Nr. 10 ()
      Lieber lvg,

      nun hat es zwar etwas gedauert, bis ich mich zurückmelden konnte. Die Bearbeitungsdauer beim Finanzamt sowie technische Probleme mit meinem Internetanschluss haben meine Antwort verzögert. Allerdings: Die Antwort ist positiv! Mein Einspruch wurde angenommen und der Bescheid wurde dahingehend geändert, dass ich alle gezahlten Steuern zurückbekommen habe. Kann Dir für Deine Hilfe nicht genug danken!
      Ja, wie kann ich mich nun revanchieren? Kann Dir einiges über England (!), Telekommunikation (insbesondere Broadband, Access, Backbone), Unternehmensstrategie und Corporate Finance, sowie über Unternehmensberatungen erzählen. Melde Dich einfach, vielleicht kann ich auch bei anderen Themen behilflich sein.

      Gruss
      Ronny


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