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    Bremisch-Hannoversche Eisenbahn AG --> BHE Beteiligungs-AG - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 18.05.01 10:36:55 von
    neuester Beitrag 06.06.01 15:30:31 von
    Beiträge: 16
    ID: 405.032
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      Avatar
      schrieb am 18.05.01 10:36:55
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hi,

      im heutigen BA, Seite 9.914 findet sich die Einladung zur
      HV der BHE am 27.06.2001.

      Die Tagesordnung ist recht umfangreich, interessant finde
      ich dabei die TOP´s 6, 7 und 8:

      TOP 6: ... Neueinteilung der Aktien ...

      Split 1:150

      TOP 7: ... Änderung der Firma

      in BHE Beteiligungs-AG

      TOP 8: ... Änderung des Gegenstand des Unternehmens

      in Einrichtung und Betrieb

      a. von Kraftverkehrslinien im Verkehrsgebiet der früheren
      Kleinbahn Bremen-Tarmstedt,

      b. der Erwerb und die Verwaltung von in- und ausländischen
      Beteiligungen und Finanzanlagen im eigenen Namen und für
      eigene Rechnung sowie

      c. die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes.

      Grüße,

      der_geringste.
      Avatar
      schrieb am 18.05.01 11:48:48
      Beitrag Nr. 2 ()
      Danke der_geringste für Deinen Hinweis!

      Die von Dir zitierten Tops sind in der Tat hochinteressant - insbesondere Top 8b.

      Obwohl ich in der Vergangenheit skeptisch war - Nachtigall ick ... naja Ihr wisst schon.

      Einige Kohlen werden in B und HAM jedenfalls schon in den Kessel geworfen - und sooo viele Fahrkarten gibt es ja nicht...

      Gruss
      Vortex 42
      Avatar
      schrieb am 18.05.01 15:37:57
      Beitrag Nr. 3 ()
      Nach langer Wartezeit scheint nun doch neues Leben in diesen Mantel gehaucht zu werden. Mit den auf der Hauptversammlung zu beschliessenden Änderungen steht der Einbringung größerer Beteiligungen seitens WCM nichts mehr im Wege. Der sehr moderate Kursanstieg ist wohl auf den glücklichen Umstand zu schieben, daß heute Freitag ist und die Nachricht nicht so schnelle Verbreitung findet. Unter spekulativen Gesichtspunkten erscheint BHE nun als äußerst kaufenswert und das habe ich auch getan.
      rtq
      Avatar
      schrieb am 18.05.01 16:10:21
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hauptsache die Spekulationen swerden wieder genährt...

      Mal sehen was kommt. Die teuerste deutsche Aktie ird die BHE somit jedenfalls nicht.

      Beste Grüße, Philipp Steinhauer
      philippsteinhauer@yahoo.de
      Avatar
      schrieb am 18.05.01 16:35:08
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallöchen,

      man kann jedenfalls sehen, dass zum jetzigen Zeitpunkt
      mehr Angebot als Nachfrage da ist.
      Nach so einer "positiven" Nachricht sollten Geld-Kurse das
      Tagesgeschäft bestimmen, oder haben sich da vielleicht einige
      mehr erhofft?

      Gruss

      linkshänder

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      Avatar
      schrieb am 18.05.01 17:27:32
      Beitrag Nr. 6 ()
      Wie soll man sich denn da mehr erhoffen?

      Im Grunde genommen sind die Weichen gestellt und die jetzige Einladung zur HV enthält das, worauf viele lange Jahre gewartet / spekuliert haben. Ist ja noch ziemlich frisch das ganze - mal sehen was passiert falls die Briefkurse abgeräumt werden...

      Naja, so oder so... ich behalte meine (eine) Fahrkarte.

      Gruß
      Vortex 42
      Avatar
      schrieb am 20.05.01 16:15:32
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich bin auch gerade auf die Veröffentlichung der Einladung gestoßen. Am Freitag gingen ja noch Stücke um und ich kann nur hoffen, morgen noch zum Zuge zu kommen. Ich finde die Tagesordung sensationell. Die Bremisch-Hannoversche als Beteiligungsgesellschaft, da kommt im Rahmen der Neuordung der WCM AG riesige Fantasie auf. Natürlich hat die Marktkapitalisierung nur noch wenig mit dem Substanzwert zu tun, aber wen kümmerts bei dem potenten Großaktionär. Seit langer Zeit könnte sich hier endlich mal wieder eine riesige Mantelstory entwickeln. LA
      Avatar
      schrieb am 20.05.01 16:35:48
      Beitrag Nr. 8 ()
      Was für eine Neuordnung der WCM? Wer redet davon?
      Avatar
      schrieb am 20.05.01 17:17:09
      Beitrag Nr. 9 ()
      Frag ich mich auch, Philipp. (Hi, übrigens.) Ich finde aussderm BHE ist nicht gerade billig. Wenn ich richtig rechne, ist die Firma ist 23 Mio. E wert, ohne dass der Einbringungsgegenstand näher bekannt ist.
      Avatar
      schrieb am 20.05.01 17:45:57
      Beitrag Nr. 10 ()
      Die Marktkapitalisierung ist ohne Zweifel recht hoch. Die Bremisch-Hannoversche ist allerdings auch ein Mantel der besonderen Güte und die momentane Kapitalisierung könnte sich angesichts der Größe der von der WCM einzubringenden Beteiligungen schnell als Peanuts erweisen. Es ist aber richtig hier auch das Risiko zu erwähnen, welches naturgemäß mit Mantelspekulationen verbunden ist. Über eine Neuordnung des WCM-Konzerns gibt es schon seit Monaten Gerüchte. Ob da etwas dran ist weiß ich auch nicht. Zitat share-infos: "Hintergrund waren Spekulationen über eine übersichtlichere Neugliederung des WCM-Konzerns, wobei wesentliche Teile des Investmentgeschäfts in den BHE-Börsenmantel eingebracht würden". Der nun bekannt gewordene neue Geschäftszweck würde ja gut dazu passen. LA
      Avatar
      schrieb am 20.05.01 18:30:42
      Beitrag Nr. 11 ()
      Gerne wird behauptet, daß es vorteilhaft sei, wenn der Streubesitz niedrig ist. Ich kann das nicht sehen, weil dann zwangsläufig zur Einbringung noch eine KE kommen muß, um die Vorzüge der Börsennotierung wirklich zu nutzen. Was nützt eine weitere Gesellschaft, bei der kein Handel stattfindet ? Eine solche KE wird aber bei kaum einem Manteldeal wirklich durchzuführen sein, weil dafür wiederum die Publicity fehlt (ist auch kaum herzustellen) und plötzlich ein Haufen Bezugsrechte auf einen minimalen Streubesitz trifft.
      Konkret zur WCM: es galt immer als Erfolgsrezept, daß keine Deals im Bet. geschäft vorher und viele auch gar nicht bekannt wurden/werden. Das wäre durch eine eigene Gesellschaft praktisch nicht mehr möglich. Und das WCM-Prinzip, Gewinne aus den spekul. Geschäften in die Sparbüchse Wohnungen zu stecken, wäre wohl ebenfalls dahin. Insofern wäre der Mantel tatsächlich extrem teuer (zuletzt wurde Sibra als zweitteuerster Mantel - hinter DBI - von BHE abgelöst).
      Avatar
      schrieb am 20.05.01 19:07:06
      Beitrag Nr. 12 ()
      Nabend...
      Ist die Maschinenfabrik Fahr nicht noch ein ganzes Stueckerl teurer?
      Avatar
      schrieb am 20.05.01 19:47:21
      Beitrag Nr. 13 ()
      Sorry, schon klar - die Rede war wohl nur von Mänteln im WCM-Umfeld.
      Avatar
      schrieb am 20.05.01 21:22:55
      Beitrag Nr. 14 ()
      Maschinenfakrik Fahr ist wohl der teuerste Mantel.

      Spekulationen über eine WCM Neuordnung kenne ich nicht, es gibt allerdings welche die behaupten es gäbe sie. Und wohl nur das.

      Wie unwichtig der Streubesitz ist sah man zuletzt bei der TAG Tegernsee.

      Warten wirs ab!

      Beste Grüße, Philipp Steinhauer
      philippsteinhauer@yahoo.de
      Avatar
      schrieb am 05.06.01 15:54:06
      Beitrag Nr. 15 ()
      Moin,
      nur nochmal der Vollständigkeit wegen:

      (Quelle: www.hv-info.de)

      Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
      Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 27. Juni 2001, 11.00 Uhr, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Rödelheimer Bahnweg 31, 60489 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

      Tagesordnung

      1. Vorlage des Jahresabschlusses Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts und zusätzlicher Erläuterungen sowie Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2000

      2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn von 913 153 wie folgt zu verwenden: Zahlung einer Dividende von 259 je Aktie im Nennbetrag von 300 DM (mit der Dividende ist ein Steuerguthaben von 111 verbunden; das ergibt eine Brutto-Dividende von 370 ) 912 975 Vortrag auf neue Rechnung 178 - Bilanzgewinn 913 153

      3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2000 Entlastung zu erteilen.

      4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2000 Entlastung zu erteilen.

      5. Wahl des Abschlussprüfers

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die HANSA PARTNER GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2001 zu wählen.

      6. Umstellung des Grundkapitals auf EURO, Neueinteilung der Aktien, Ausschluss der Verbriefung

      Das Grundkapital der Gesellschaft soll auf EURO umgestellt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      a. Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 1 057 500 DM eingeteilt in 3525 Aktien zu einem Nennbetrag von 300 DM wird zu dem vom Rat der Europäischen Union vom 31. Dezember 1998 festgesetzten Umrechnungskurs von 1 gleich 1,95583 DM in EURO umgestellt und auf 540 691,16 festgesetzt. Somit beträgt der Nennbetrag je Aktie 153,39.

      b. Das Grundkapital der Gesellschaft von 540 691,16 wird um 11 941,16 auf 528 750 herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zum Zwecke der Glättung des Grundkapitals. Der Herabsetzungsbetrag ist in die Rücklagen einzustellen. Das Grundkapital ist in 3525 auf den Inhaber lautende Aktien mit einem Nennbetrag von 150 eingeteilt.

      c. Die bisherigen auf den Inhaber lautenden Aktien zu einem Nennbetrag von 150 werden geteilt und umgestellt auf den Inhaber lautende nennbetragslose Stückaktien. An die Stelle einer Aktie im Nennbetrag von 150 treten 150 auf den Inhaber lautende nennbetragslose Aktien (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von 1.

      d. Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung wird ausgeschlossen.

      e. § 4 der Satzung wird geändert und lautet nunmehr wie folgt: Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 528 750 und ist eingeteilt in Stück 528 750 nennbetragslose auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je 1.

      f. Die Form der Aktien und der Gewinnanteil-und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand. Einzelaktien können in Sammelurkunden zusammengefasst werden. Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihres Anteils ist ausgeschlossen.

      g. § 5 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.

      7. Beschlussfassung über die Änderung der Firma

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Gesellschaft führt die Firma: BHE Beteiligungs-Aktiengesellschaft.

      8. Beschlussfassung über die Änderung des Gegenstands des Unternehmens

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: (1) Gegenstand des Unternehmens bildet die Einrichtung und der Betrieb a. von Kraftverkehrslinien im Verkehrsgebiet der früheren Kleinbahn Bremen-Tarmstedt, b. der Erwerb und die Verwaltung von in-und ausländischen Beteiligungen und Finanzanlagen im eigenen Namen und für eigene Rechnung sowie c. die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes. (2) Die Gesellschaft kann auch andere Verkehrsbetriebe, insbesondere weitere Kraftverkehrsbetriebe errichten, erwerben, betreiben oder sich an solchen beteiligen sowie alle Geschäfte eingehen, die geeignet sind, den Geschäftszweig der Gesellschaft zu fördern.

      9. Beschlussfassung zur Neufassung der gesamten Satzung

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die gesamte Satzung in ihrer Fassung vom 17. Juli 1979 unter Berücksichtigung der unter TOP 6, TOP 7 und TOP 8 gefassten Satzungsänderungen wie folgt neu zu fassen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Firma, Sitz, Dauer der Gesellschaft (1) Die Aktiengesellschaft führt die Firma: BHE-Beteiligungs-Aktiengesellschaft. (2) Der Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main. (3) Die Dauer des Unternehmens ist nicht auf bestimmte Zeit beschränkt. § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens bildet die Einrichtung und der Betrieb a. von Kraftverkehrslinien im Verkehrsgebiet der früheren Kleinbahn Bremen-Tarmstedt, b. der Erwerb und die Verwaltung von in-und ausländischen Beteiligungen und Finanzanlagen im eigenen Namen und für eigene Rechnung sowie c. die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes. (2) Die Gesellschaft kann auch andere Verkehrsbetriebe, insbesondere weitere Kraftverkehrsbetriebe einrichten, erwerben, betreiben oder sich an solchen beteiligen sowie alle Geschäfte eingehen, die geeignet sind, den Geschäftszweig der Gesellschaft zu fördern. § 3 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. II. Grundkapital und Aktien § 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 528 750. Es ist eingeteilt in 528 750 nennbetragslose Stückaktien. (2) Die Aktien lauten auf den Inhaber. (3) Anstelle von Aktienurkunden über eine Aktie kann die Gesellschaft Urkunden über mehrere Aktien (Sammelaktien) ausgeben. Der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ist ausgeschlossen. (4) Die Aktienurkunden sind mit der im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellten Unterschrift des Vorstands in vertretungsberechtigter Form und des Aufsichtsratsvorsitzenden zu versehen und von einem Kontrollbeamten eigenhändig zu unterzeichnen. III. Vorstand § 5 Zusammensetzung, Vertretung und Geschäftsführung (1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen, wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht. Der Aufsichtsrat kann auch stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen. (2) Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Hat die Gesellschaft als Vorstand nur eine Person, so vertritt diese die Gesellschaft allein. Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne Vorstandsmitglieder mit oder ohne Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zur Einzelvertretung ermächtigen. Stellvertretende Vorstandsmitglieder vertreten die Gesellschaft wie ordentliche Vorstandsmitglieder. (3) Die Verteilung der Geschäfte unter den Mitgliedern des Vorstands sowie die Einzelheiten der Beschlussfassung des Vorstands regelt der Aufsichtsrat durch eine jederzeit abänderbare Geschäftsordnung. In dieser Geschäftsordnung ist auch festzulegen, welche Geschäfte - über die gesetzlich vorgesehenen Fälle hinaus - der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. IV. Aufsichtsrat § 6 Zusammensetzung und Wahl (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die von den Aktionären zu wählenden Mitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. (2) Wird ein Aufsichtsratmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds. (3) Jedes ausscheidende Aufsichtsratsmitglied ist wieder wählbar. (4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dem Vorstand mit einer Frist von mindestens einem Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen. § 7 Vorsitzender und Stellvertreter (1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. (2) Nach der Hauptversammlung, die alle von der Hauptversammlung zu bestimmenden Aufsichtsratsmitglieder gewählt hat, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es keiner besonderen Einladung bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat für die Dauer seiner Amtszeit unter Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitglieds der Aktionäre aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen eine Neuwahl vorzunehmen. (3) Der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden hat die gesetzlichen und satzungsgemäßen Rechte und Pflichten des Vorsitzenden wahrzunehmen, wenn dieser verhindert ist. § 8 Vertraulichkeit Alle Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind vertraulich. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt - über sämtliche vertrauliche Informationen, insbesondere Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sowie Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Will ein Mitglied des Aufsichtsrats Informationen an Dritte weitergeben, von denen nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass sie vertraulich sind und/oder Betriebs-bzw. Geschäftsgeheimnisse betreffen, so ist er verpflichtet, den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seinen Stellvertreter vorher zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ausscheidende Aufsichtsratsmitglieder haben die in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Unterlagen der Gesellschaft an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter zurückzugeben. § 9 Satzungsänderung Dem Aufsichtsrat ist die Befugnis eingeräumt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung betreffen. § 10 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung (1) Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen, so oft das Gesetz oder die Geschäfte es erfordern; der Aufsichtsrat tagt mindestens viermal während eines Geschäftsjahres. (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. (3) Zur Beratung über einzelne Gegenstände der Verhandlung können Sachverständige und Auskunftspersonen zugezogen werden. (4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der betreffenden Sitzung. (5) Beschlüsse können auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, elektronischer (Fax, E-Mail) oder fernmündlicher Abstimmung gefasst werden, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht. (6) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. (7) Willenserklärungen des Aufsichtsrats und etwaiger Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter abgegeben. § 11 Vergütung (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste Vergütung, die 2000 für jedes Mitglied, für den stellvertretenden Vorsitzenden das Eineinhalbfache und für den Vorsitzenden das Doppelte des vorgenannten Betrages ausmacht. (2) Daneben werden dem Aufsichtsrat Auslagen, die mit der Aufsichtsratstätigkeit zusammenhängen, sowie die auf die einzelne Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder entfallende Umsatzsteuer erstattet. V. Hauptversammlung § 12 Aufgabe Die ordentliche Hauptversammlung wird innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres abgehalten. Sie beschließt insbesondere über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, über die Wahl von Aufsichtsräten, über die Wahl des Abschlussprüfers und in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie auf Antrag des Vorstands der Gesellschaft über besondere Angelegenheiten. § 13 Einberufung und Ort (1) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder durch den Aufsichtsrat an den Sitz der Gesellschaft oder einen deutschen Börsenplatz einberufen. (2) Die Einberufung muss mindestens einen Monat vor dem letzten Hinterlegungstag (§ 14 Abs. 1), den Tag der Veröffentlichung und den letzten Hinterlegungstag nicht mitgerechnet, im Bundesanzeiger bekannt gemacht sein. § 14 Teilnahmeberechtigung und Hinterlegung der Aktien (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am siebten Tage vor dem Versammlungstag bei der Gesellschaft oder den sonstigen in der Einladung bekannt gegebenen Stellen (Hinterlegungsstellen) bis zum Ende der Hauptversammlung hinterlegen. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Kreditinstituten bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. (2) Die Einzelheiten über die Hinterlegung der Aktien und die Ausstellung von Eintrittskarten sind in der Einladung bekannt zu machen. § 15 Stimmrecht und Leitung (1) Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. (2) Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit das Gesetz nicht zwingend anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Kapitalmehrheit gefasst. (3) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter. Für den Fall, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz nicht übernimmt, wird der Versammlungsleiter unter Leitung des ältesten anwesenden Aktionärs durch die Hauptversammlung gewählt. (4) Der Vorsitzende bestimmt die Form und die weiteren Einzelheiten der Abstimmung. (5) Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. VI. Jahresabschluss und Gewinnverwendung § 16 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. § 17 Aufstellung des Jahresabschlusses (1) In den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz, die Gewinn-und Verlustrechnung und den Anhang (Jahresabschluss) sowie den Lagebericht aufzustellen und mit dem Vorschlag für den Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat unverzüglich zuzuleiten. (2) Spätestens innerhalb der ersten acht Monate des neuen Geschäftsjahres sind Jahresabschluss, Lagebericht und zusätzliche Erläuterungen sowie der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag für die Verwendung eines Bilanzgewinns der Hauptversammlung vorzulegen. § 18 Gewinnverwendung Der sich aus der Jahresbilanz ergebende Bilanzgewinn wird an die Aktionäre im Verhältnis der Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien zu der Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien ausgeschüttet, soweit die Hauptversammlung keine andere Verwendung beschließt.

      Teilnahmebedingungen

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien der Bremisch-Hannoversche Eisenbahn AG spätestens am 22. Juni 2001 bei der Gesellschaft, Abt. RA, 60489 Frankfurt am Main, Rödelheimer Bahnweg 31, bei einem Notar, bei einer Wertpapiersammelbank oder bei einem der nachstehend aufgeführten Kreditinstitute während der üblichen Geschäftsstunden hinterlegt haben und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen: Bremer Bank, Niederlassung der Dresdner Bank AG, Bremen, und Dresdner Bank AG und deren Niederlassungen. Die Hinterlegung gilt auch dann als ordnungsgemäß vorgenommen, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle fristgerecht für diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Im Falle der Hinterlegung bei einem Notar ist die von diesem hierüber auszustellende Bescheinigung, welche die hinterlegten Stücke nach Nummern, Gattung und Betrag zu bezeichnen hat, spätestens am 25. Juni 2001 bei der Gesellschaft einzureichen. Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen.

      Frankfurt, im Mai 2001
      Der Vorstand.


      Was meint Ihr, warum zieht der Kurs angesichts der interessanten Tagesordnung nicht an? Bei Tegernsee gings ja vor dem ersten Split erstmal kräftig hoch und danach monatelang abwärts (was ich zum Glück ausgesessen habe).

      Gruss,
      Mo
      Avatar
      schrieb am 06.06.01 15:30:31
      Beitrag Nr. 16 ()
      Na Mo, über das "Warum" sind wir uns doch schon im opcThread einig gewesen ;)
      Außerdem müssen nun wohl auch den Ankündigungen erstmal Taten folgen, schließlich ist die BHE völlig überteuert, im Vergleich zu ihrem tats. Vermögen.
      Gruß unicum


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