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    Riester-Rente: Wie kann man nur so blöd sein... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.05.01 01:06:00 von
    neuester Beitrag 02.06.01 19:28:21 von
    Beiträge: 22
    ID: 408.777
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      Avatar
      schrieb am 24.05.01 01:06:00
      Beitrag Nr. 1 ()
      Nach mir bislang vorliegenden Informationen blickt durch die "Riester-Rente" (RR) kein Schwein mehr durch.

      Dem Mann müssen manche Gehirnwindungen verlorengegangen sein, so etwas überhaupt in die Öffentlichkeit zu bringen.

      Tatsache ist offenbar - nach ersten Recherchen - daß hier eine Riesenabzocke im Gange ist.

      Jeder, der sich besser versorgen will, bleibt lieber bei einer Privatversicherung - da kommt wesentlich mehr bei heraus.

      Und der Riester kann sich juristisch schon `mal auf `was gefaßt machen - aber bei dessen Intelligenzquozienten merkt der das wahrscheinlich erst zu spät.

      Der "Hai" (alias "lepenseur")
      Avatar
      schrieb am 24.05.01 11:22:52
      Beitrag Nr. 2 ()
      Die rot-grüne Bundesregierung hat nichts vernünftiges zustande gebracht. Siehe Ökosteuer, Atomausstieg, Riester-Rente, usw.
      Avatar
      schrieb am 28.05.01 07:47:55
      Beitrag Nr. 3 ()
      Wieso?Ist doch super - jetzt steuerfrei in die Altersvorsorge investieren die ich zur Rentenzeit kräftig versteuern darf.Als Bonbon verzichte ich durch die Garantie noch auf wertvolle Rendite.
      Das die Renditen der Anlagen auf langfristige Sicht unter die eingezahlten Beiträge fallen ist höchst unwahrscheinlich.Folge: Die Gewinne der Gesellschaften steigen und der Staat kassiert auch hier ab.
      Ist doch schlau!!??
      MfG Earnie
      Avatar
      schrieb am 28.05.01 09:52:22
      Beitrag Nr. 4 ()
      Steuerfrei? Nur dass man es sich monatlich auszahlen lassen muss. Und das war auch schon vorher steuerfrei!
      Avatar
      schrieb am 28.05.01 10:17:28
      Beitrag Nr. 5 ()
      @Script,

      die jetzigen Aufwendungen(1% vom Brutto) sind steuerfrei,
      aber:
      die monatlichen Renten im Alter aus dem Riestervertrag sind
      mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern!!!!!!

      Da wird sich mancher noch wundern!!!!( Bisher werden lebenslange
      Rentenzahlungen mit dem Ertragsanteil versteuert, durch die
      hohen Freibeträge sind das aber nur ein "paar Mark") .

      Grüße
      Schnellemark

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      Avatar
      schrieb am 28.05.01 16:59:42
      Beitrag Nr. 6 ()
      Und obendrein werden Erträge aus Kapitalvermögen zur Ermittlung der Krankenkassenbeiträge heran gezogen.Da bleibt von der tollen Rente nicht mehr viel.
      Bei einer Einmalauszahlung kann ich mir im Alter wenigstens noch was gönnen und in lukrative Auszahlungspläne investieren.Beim Riestermodell zahle ich ein Leben lang "steuerfrei" ein, bekomme bei Ablauf zwei Jahre meine monatlichen Almosen und beisse dann wenn`s schlecht läuft ins Grass - toll.
      Beliehen werden oder zu einer Finanzierung eingesetzt werden darf der Spass auch noch nicht mal - nochmal toll.
      Ohne mich.
      MfG Earnie
      Avatar
      schrieb am 29.05.01 13:16:14
      Beitrag Nr. 7 ()
      Und bei Berlin entsteht die Verwaltung mit schlappen 1000 Bediensteten die den Müll verwalten.
      MfG
      Avatar
      schrieb am 29.05.01 13:27:09
      Beitrag Nr. 8 ()
      komisch ist nur, dass nach 2 jahren rot-grün niemand diese assis gewählt hat.....
      Avatar
      schrieb am 29.05.01 13:32:10
      Beitrag Nr. 9 ()
      Nun, es ist eigentlich egal, ob schwarz, gelb, rot oder grün.

      Alle versorgen sich so gut sie können. Keiner tut dem anderen etwas. Die Bankgesellschaft Berlin ist überall !

      Und wir bezahlen .....
      Avatar
      schrieb am 29.05.01 13:45:04
      Beitrag Nr. 10 ()
      bin 43 und seit 20 Jahren selbständig.

      Im Schnitt bleiben mir höchtens 5.000,-- im Monat, eher weniger.

      Aber da ich seit 2 Jahrzehnten dieser Sozialkassenverschwendung entfliehen konnte ziehe ich jetzt Bilanz:

      Bis zum 43. außer in der Lehre nie in die Sozialverschwendungskassen eingezahlt.
      Private PV und kein RV beiträge geleistet.

      Haus gebaut (Wert ca. 550.000,00) Alle Hypotheken sind in 2003 getilgt. Dann fange ich mit privater Vorsorge an, indem ich einen vergleichbaren Mietgegenwert anspare.

      GottseiDank, ich bin denen von der Schippe gesprungen
      Avatar
      schrieb am 29.05.01 14:06:14
      Beitrag Nr. 11 ()
      Earnie,

      Glückwunsch!!!

      Dein Weg ist der einzig Richtige!!!
      mfg
      Avatar
      schrieb am 29.05.01 14:10:23
      Beitrag Nr. 12 ()
      übrigens,wenn du von den Einmalauszahlungen genügend hast,
      kauf dir ne Immobilie zur Eigennutzung.Hast du dann noch
      ein paar Mark,kauf die ein paar zur <<<<Vermietung.
      Hast du dann noch ein paar Mark,geh damit an die Börse!
      Avatar
      schrieb am 30.05.01 21:50:54
      Beitrag Nr. 13 ()
      Soweit ich richtig informiert bin, kann das angesparte Geld + Rendite aus der Riester-Rente nich einmal vererbt werden.
      Da die durchschnittliche Lebenserwartung bei 76 Jahren liegt, bekommt man im Schnitt 11 Jahre einen monatlichen Betrag, der ziemlich lächerlich sein dürfte. Der Rest geht an Vater Staat. Und das ist garantiert mehr als er über die Jahre als Zuschuss dazu gezahlt hat.

      Die Riester-Rente bedeutet also - BÜRGER SPAREN FÜR DEN STAAT!
      Wer ist so dumm?!!!

      Dann lieber in einen Sparfond 30 Jahre 200 DM pro Monat einzahlen, eine jährliche Rendite von 10 - 15% einheimsen und am Schluß eine fette Mio. kassieren. Da haben auch noch die Enkelchen was von!

      PS: Laßt Euch nicht verarschen!
      Avatar
      schrieb am 30.05.01 23:32:16
      Beitrag Nr. 14 ()
      Wollen wir mal hoffen das genug Unwissende darauf reinfallen.Sollte sich dieser Nonsens nähmlich herumsprechen und der erwartete Run auf diese staatlich geförderte Haushaltskassenrennovierung ausbleiben,befürchte ich,dass die ursprünglichen Altersvorsorgemodelle etwas unattraktiver gestaltet werden.Wie das aussehen könnte wissen wir alle.
      Kennt hier eigentlich keiner einen positiven Aspekt??
      Earnie
      Avatar
      schrieb am 31.05.01 02:57:23
      Beitrag Nr. 15 ()
      Vorschlag:

      Die Riester-Rente (Gesetzesfassung) ist nachzulesen unter
      www.bma.de (Pressenotizen).

      Hab` leider keine Ahnung, wie man das hier hereinholen kann.

      Wenn sich darauf einer versteht, könnte man das ja `mal hier einstellen und dann fröhlich (oder auch nicht) herumdiskutieren.

      "lepenseur"
      Avatar
      schrieb am 31.05.01 07:36:53
      Beitrag Nr. 16 ()
      Avatar
      schrieb am 31.05.01 09:12:22
      Beitrag Nr. 17 ()
      BMA-Pressestelle Berlin, den 11. Mai 2001



      --------------------------------------------------------------------------------


      Bundesrat beschließt Rentenreform - Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge kommt

      Der Bundesrat hat heute das Altersvermögensgesetz beschlossen. "Damit startet das größte Altersvermögensprogramm aller Zeiten," erklärte Bundesarbeitsminister Walter Riester. "Mit rd. 20 Mrd. DM fördert der Staat den Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge. Hiervon profitieren vor allem Familien mit Kindern."

      Die Maßnahmen im Einzelnen

      Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge

      Der Aufbau einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge wird durch steuerliche Fördermaßnahmen flankiert, die auch und gerade Bezieher kleiner Einkommen und Familien mit Kindern besonders unterstützen sollen. Es sollen besondere Sparanreize gesetzt werden. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind - ähnlich wie bei der Kindergeldregelung - im Einkommensteuergesetz als kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung verankert.

      Insgesamt werden für die Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge in der Endstufe im Jahr 2008 rund 20 Milliarden DM bereitgestellt.

      Das Gesetz über die zusätzliche private Altersvorsorge tritt zum 01.01.2002 in Kraft. Die Rentenversicherungspflichtigen haben so ausreichend Zeit, sich eingehend über geeignete Alterssicherungsanlagen zu informieren. Auch die Tarifparteien haben so die Gelegenheit, ohne Zeitdruck bestehende Vereinbarungen über betriebliche Altersversorgung zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifizieren oder neue Tarifvereinbarungen zu schließen.

      Geförderter Personenkreis

      Zum Kreis der Begünstigten gehören alle Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Zu dieser Gruppe gehören neben Arbeitnehmern auch Behinderte in Werkstätten, Versicherte während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit (Dauer: 3 Jahre), Pflegepersonen, Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, und Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld einschließlich der Arbeitslosenhilfeberechtigten, auch wenn deren Leistungen auf Grund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ruht, sowie Kraft Gesetz oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbständige.

      Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören im wesentlichen Beamte sowie die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Richter, Soldaten, Selbständige, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen, Freiwillig Versicherte und die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten. Nicht begünstigt sind auch die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten.

      Die Begründung zum Gesetz sieht jedoch vor, den Personenkreis um Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zu erweitern, wenn für sie eine wirkungsgleiche Übertragung der Reformmaßnahmen mit der Folge der Absenkung des Alterssicherungsniveaus vorgenommen wird.

      Wenn nur ein Ehepartner zum förderfähigen Personenkreis gehört, kann abweichend von den vorstehenden Ausführungen auch der selber nicht förderfähige Ehepartner die Zulagenförderung erhalten, wenn für ihn ein eigener Vertrag abgeschlossen wird.

      Grundsätze der Förderung

      Die staatliche Förderung unterliegt Richtlinien. Diese sind im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geregelt. Nach diesem Gesetz wird das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen als Zertifizierungsbehörde vorab prüfen, ob angebotene Altersvorsorgeprodukte die vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllen. Dieses Zertifikat stellt ausdrücklich kein staatliches Gütesiegel dar, das die Qualität des Produktes hinsichtlich Rentabilität und Sicherheit bestätigt. Die Finanzdienstleister bzw. deren Spitzenverbände können bei der Zertifizierungsstelle für Muster- oder Einzelverträge ein Zertifikat erhalten, das bescheinigt, dass ihr Produkt den staatlichen Förderkriterien entspricht und damit steuerlich gefördert werden kann.


      Gefördert werden nach diesem Gesetz Anlagen, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs oder bis zum Beginn einer Altersrente des Anlegers aus der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden sind und nicht beliehen oder anderweitig verwendet werden können.
      Die Anlageformen müssen ab Auszahlungsbeginn eine lebenslange steigende oder gleichbleibende monatliche Leibrente zusichern; alternativ sind entsprechende Auszahlungen aus Fonds- oder Bankguthaben, die in der Leistungsphase ab Alter 85 mit einer Rentenversicherung verbunden sind, möglich.
      Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beträge und während der Auszahlungsphase die laufenden monatlichen Zahlungen zugesagt sein. Förderunschädlich können die Anlageverträge mit einer Erwerbsminderungsrente und/oder einer Hinterbliebenenrente verbunden werden. Die Anlagen sind während der Ansparphase gesetzlich vor Pfändung sowie Anrechnung in Sozial- und Arbeitslosenhilfe geschützt.

      Förderfähige Anlageformen

      Förderfähig ist die Betriebliche Altersversorgung in Form von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds (soweit die Voraussetzungen für geförderte Anlagen erfüllt sind und die Beiträge aus individuell versteuerten und verbeitragten Arbeitsentgelten erbracht werden) sowie als private kapitalgedeckte Altervorsorge Rentenversicherungen, Fonds- und Banksparpläne. Fonds- und Banksparpläne müssen mit Auszahlungsplänen und einer Restverrentungspflicht für die oberste Altersphase verbunden sein. Auch Altverträge können in die Förderung einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die geförderten Anlagen damit erfüllt werden.
      Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten die Möglichkeit, Auskünfte zum Aufbau einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge zu erteilen.

      Einbeziehung von Wohneigentum

      Zur Förderung von Wohneigentum sieht das Gesetz vor, dass zur Herstellung oder zum Erwerb von selbstgenutztem inländischem Wohneigentum ein Betrag zwischen 10.000 und 50.000 Euro aus dem Altersvorsorgevertrag förderunschädlich entnommen werden kann (sog. modifiziertes Entnahmemodell - Zwischenentnahmemodell -). Der entnommene Betrag muss - ohne Zinsen - in monatlichen, gleichbleibenden Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung löst keine erneute Förderung nach dem Altersvermögensgesetz aus. Der Anleger kann aber die Förderung nach dem Altersvermögensgesetz für weitere Aufwendungen in Anspruch nehmen. Für die nachgelagerte Besteuerung ergibt sich grundsätzlich keine Besonderheit. Beim Verkauf oder sonstiger Aufgabe der Selbstnutzung hat der Anleger die Möglichkeit, den Restbetrag innerhalb einer bestimmten Frist entweder in ein Ersatzobjekt zu investieren oder in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzuzahlen. Geschieht dies nicht, liegt insoweit eine schädliche Verwendung vor. Eine solch schädliche Verwendung liegt auch vor, wenn der Geförderte mit seiner Rückzahlungsverpflichtung mit mehr als einem Jahresbetrag in Rückstand gerät. In diesen Fällen ist die auf den Restbetrag entfallende Förderung zurückzuzahlen. Zusätzlich ist der Restbetrag für Zwecke der Besteuerung ab dem Zeitpunkt der Entnahme mit 5 v.H. zu verzinsen.

      Förderkonzept

      Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen. Zur Entlastung der Bürger zahlt der Berechtigte nur seine Eigenbeiträge, die staatliche Zulage wird auf Antrag des Berechtigten von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als zentraler Stelle unmittelbar auf den begünstigten Vertrag gutgeschrieben. Die Höhe der Zulage ist abhängig von Familienstand und Kinderzahl. Darüber hinaus kann der gesamte Altersvorsorgeaufwand im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen zusätzlich gutgeschrieben. Die gezahlte Zulage verbleibt auf dem Anlagekonto.

      Als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können unabhängig vom individuellen Einkommen nachfolgende Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge + Zulage):

      in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 525 Euro (rd. 1.026 DM),
      in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 1.050 Euro (rd. 2.053 DM),
      in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 1.575 Euro (rd. 3.080 DM)
      ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 2.100 Euro (rd. 4.107 DM).


      Der Aufbau der Altersvorsorge erfolgt aus nicht versteuertem Einkommen. Daher unterliegen die späteren Auszahlungen der Steuerpflicht.

      Höhe der Zulage
      Die Zulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage. Die Grundzulage beträgt

      in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 38 Euro (rd. 75 DM),
      in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 76 Euro (rd. 150 DM),
      in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 114 Euro (rd. 225 DM)
      ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 154 Euro (rd. 300 DM).


      Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten steht die Grundzulage jedem gesondert zu, wenn beide Ehepartner eigenständige Altersversorgungsansprüche erwerben. Das gilt auch, wenn zwar nur ein Ehepartner steuer- und versicherungspflichtige Einnahmen hat, dieser aber seinen Mindesteigenbeitrag (s. u.) leistet.

      Die Kinderzulage beträgt je Kind

      in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 46 Euro (rd. 90 DM),
      in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 92 Euro (rd. 180 DM),
      in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 138 Euro (rd. 270 DM)
      ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 185 Euro (rd. 360 DM).


      Die vorstehenden Zulagen vermindern sich entsprechend, wenn nicht der nachfolgende Altersvorsorgeaufwand (Eigenbeiträge + alle zustehenden Zulagen) als Mindesteigenbeitrag aufgebracht wird:

      in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 In Höhe von 1,0 vom Hundert,
      in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 In Höhe von 2,0 vom Hundert,
      in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 In Höhe von 3,0 vom Hundert,
      ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich In Höhe von 4,0 vom Hundert.


      des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens, höchstens jedoch die bereits genannten Beträge, bis zu denen die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden kann.

      Auch für den Fall, dass bereits alleine die Zulagen den 4% Aufwendungen entsprechen oder sie sogar übersteigen, muss zur Erlangung der vollen Zulage immer ein bestimmter Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag geleistet werden. Dieser Mindesteigenbeitrag beträgt in jedem der Veranlagungszeiträume von 2002 bis 2004 mindestens
      45 Euro (rd. 88 DM) für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist,
      38 Euro (rd. 74 DM) für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist,
      30 Euro (rd. 59 DM) für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen
      sind und ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in jedem Veranlagungszeitraum mindestens jeweils
      90 Euro (rd. 176 DM) für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist,
      75 Euro (rd. 147 DM) für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist und
      60 Euro (rd. 117 DM) für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen
      sind.

      Beispiele:

      Ein Alleinverdiener-Ehepaar mit zwei Kindern und 50.000 DM Bruttoverdienst erhält im Jahre 2008 für eigene Aufwendungen in Höhe von 680 DM vom Staat eine Zulage von 1.320 DM (300 DM + 300 DM + 360 DM + 360 DM) jährlich und erreicht so eine jährliche Sparleistung von 2000 DM (= 4% von 50.000).

      Eine alleinerziehende Angestellte mit einem Kind, die im Erziehungsurlaub kein rentenversicherungspflichtiges Einkommen bezieht, erhält im Jahre 2008 für einen Mindesteigenbeitrag von 147 DM jährlich vom Staat eine Zulage von 660 DM (300 DM + 360 DM) und erreicht eine jährliche Sparleistung von 807 DM. Die staatliche Zulage macht dabei über 80 % der gesamten Sparleistung aus.

      Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

      Verbesserung der Rahmenbedingungen

      Die betriebliche Altersversorgung wird in Zukunft für den Erwerb einer Zusatzrente eine bedeutend größere Rolle spielen. Die steuerliche Förderung ist sowohl für die betriebliche als auch für die private Vorsorge anwendbar mit dem wesentlichen Unterschied, dass für die betriebliche Altersversorgung das Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz grundsätzlich keine Anwendung findet. Damit scheidet auch die Verwendung von steuerlich gefördertem Kapital für Wohnzwecke aus, weil diese nur an einen Altersvorsorgevertrag zur privaten Vorsorge anknüpft. Mit der Einführung dieser Förderung sind weitere Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge erheblich verbessert worden. Durch Tarifabschlüsse ist Breitenwirkung für ganze Branchen zu erwarten. Den Tarifparteien wird hierdurch eine immer größer werdende Verantwortung auf diesem Feld zuwachsen.

      Anspruch auf betriebliche Altersversorgung

      Arbeitnehmer erhalten in Zukunft einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus ihrem Entgelt, indem sie auf bestimmte Teile des Entgelts verzichten, z.B. auf einen Teil des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes oder auf Entgelte aus geleisteten Überstunden, und diesen Teil für eine betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber einzahlen lassen (Entgeltumwandlung). Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, können sie für eine Entgeltumwandlung nur genutzt werden, wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht oder dies durch Tarifvertrag (im Wege der Betriebsvereinbarung oder durch individuelle Vereinbarung) zugelassen ist. Für tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht ein Tarifvorrang für eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung.

      Die Durchführung des Anspruchs auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung erfolgt durch Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Vereinbarung kann auf individueller, betrieblicher oder auf tariflicher Grundlage erfolgen. Besteht eine Pensionskasse oder wird ein Pensionsfonds eingerichtet, darf der Arbeitgeber diese Möglichkeit anbieten und den Anspruch hierauf beschränken. Im Übrigen kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung durch den Arbeitgeber verlangen.

      Unverfallbarkeit und Mitnahme von Anwartschaften

      Unverfallbarkeit in der betrieblichen Altersversorgung bedeutet, dass ein einmal erworbener Anspruch auf eine Betriebsrente nicht mehr erlöschen kann, also auch dann nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis ? z.B. wegen des Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber ? vor dem Beginn der Zahlung einer Betriebsrente endet. Für die durch Umwandlung von Entgeltteilen erworbenen Anwartschaften wird die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit eingeführt. Ferner werden die allgemeinen gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften bei einer durch den Arbeitgeber finanzierten Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung von 10 auf 5 Jahre verkürzt und die Altersgrenze vom 35. auf das 30. Lebensjahr vorverlegt. Dadurch verbessern sich die Bedingungen für die Mobilität der Beschäftigten, weil die Mitnahme einmal erworbener Ansprüche erleichtert wird. Die Verkürzung dieser Fristen kommt insbesondere auch Frauen zu Gute, die bisher oftmals ihre Betriebsrentenansprüche wegen kindererziehungsbedingter Unterbrechungen der Berufstätigkeit verloren haben.

      Einführung von Pensionsfonds

      Das Ziel, die betriebliche Altersvorsorge in die neue steuerliche Förderung mit Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug einzubeziehen, wird durch Einführung von Pensionsfonds erleichtert. Die Förderung wird damit indirekt auch für die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse geöffnet. Außerdem ist vorgesehen, dass Anwartschaften in diesen Durchführungswegen steuer- und beitragsfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden können. Mit der Möglichkeit der Auslagerung dieses Vermögens wird Unternehmen ein Angebot gemacht, ihre Bilanzen und damit ihre Stellung auf dem internationalen Kapitalmarkt zu verbessern.
      Für Arbeitnehmer ist damit der Vorteil verbunden, dass sie einen Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds als externen Träger der betrieblichen Altersvorsorge erhalten und ihre Ansprüche bei einem Wechsel des Arbeitgebers mitnehmen können.

      Der Pensionsfonds bietet Arbeitgebern zudem den Vorzug, betriebliche Altersvorsorge durch Beitragszusagen mit einer Mindestgarantie der eingezahlten Beiträge besser kalkulieren zu können und nicht mehr allein mit höheren Risiken verbundene langfristige Verpflichtungen aus Leistungszusagen eingehen zu müssen. Der Pensionsfonds zahlt lebenslange Altersrenten mit der Möglichkeit der Abdeckung des Invaliditäts- und Hinterbliebenenrisikos. Renten aus dem Pensionsfonds unterliegen bei Steuerfreiheit des Aufwands der vollen Besteuerung.

      Mit der größeren Freiheit bei der Vermögensanlage besteht für den Pensionsfonds die Chance, ein internationalen Standards entsprechendes Management bei der Kapitalanlage einzurichten, um höhere Renditen erwirtschaften zu können, was nicht nur die Effizienz der betrieblichen Altersvorsorge noch mehr verstärken, sondern auch den Aufwand hierfür zusätzlich verringern wird. Um die Sicherheit der für ein Altersvermögen angelegten Gelder zu gewährleisten, werden Geschäftsbetrieb und Ausstattung mit Eigenkapital (Solvabilität) aufsichtsbehördlich überwacht.

      Pensionsfonds werden den Finanzplatz Deutschland stärken. Aufgrund des eher langfristigen Charakters von Anlagen wird sich der Pensionsfonds stärker an Substanzwerten wie Aktien und anderen Beteiligungswerten orientieren, die dem Kapitalmarkt und damit auch Wachstum und Beschäftigung zusätzliche Impulse geben werden.

      Steuer- und Beitragsfreiheit des Aufwands

      Der Aufwand zur betrieblichen Altersvorsorge wurde ursprünglich ausschließlich vom Arbeitgeber geleistet. Seit einiger Zeit erfolgt jedoch die Finanzierung verstärkt aus der Umwandlung von Entgelt des Arbeitnehmers. Anreiz dazu besteht sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber in der Ersparnis von Beiträgen zur Sozialversicherung und in steuerlichen Vorteilen. Damit die Beiträge zur Sozialversicherung stabil gehalten werden können und das Beitragsaufkommen nicht geschmälert wird, soll diese Möglichkeit mittelfristig abgeschafft werden. Die Beitrags- und Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge wird deshalb begrenzt und nur noch bis Ende 2008 zugelassen.

      Die Zukunft der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge liegt in der ab 2002 bis 2008 in Stufen vorgesehenen Einführung der neuen steuerlichen Förderung aus Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug.


      Die vom Arbeitnehmer finanzierte betriebliche Altersversorgung kann für die steuerliche Förderung aus verbeitragtem und versteuertem (Netto-) Entgelt in eine Direktversicherung, Pensionskasse und einen Pensionsfonds aufgebracht werden. Die Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung kann nach einer Übergangsphase bis 2008 nur noch in dieser Form ohne Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung erfolgen. Steuerfreiheit des Aufwands wird durch Sonderausgabenabzug bzw. Zulage erreicht.
      Der Aufwand des Arbeitgebers in einen Pensionsfonds oder in eine Pensionskasse, der im Rahmen einer Zusage zusätzlich zu dem Entgelt aufgebracht wird, ist daneben zukünftig bis zu der Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung dauerhaft steuer- und beitragsfrei gestellt. Keine Änderung soll es hingegen bei der Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit Beitragsfreiheit des Aufwands bis zu 3.408 bzw. 4.200 DM im Jahr und beim unbegrenzten Aufwand für eine Direktzusage oder eine Zusage über eine Unterstützungskasse (Rückstellung bzw. Abzug von Betriebsausgaben) durch den Arbeitgeber geben.



      * Für Aufwand des Arbeitnehmers tritt Steuerfreiheit durch die steuerliche Förderung ein:
      durch Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG in den Förderstufen (2002 und 2003 bis zu 525 Euro, 2004 und 2005 bis zu 1050 Euro, 2006 und 2007 bis zu 1575 Euro und ab 2008 bis zu 2100 Euro;
      durch Altersvorsorgezulage nach dem 11. Abschnitt des EStG in den Förderstufen, ab 2008 für die Grundzulage 154 Euro und für die Kinderzulage 185 Euro;
      bei Mindesteigenbeitrag von 1% in 2002 und 2003, von 2% in 2004 und 2005, von 3% in 2006 und 2007 und von 4% ab 2008 aus Entgelt des Vorjahres.
      ** Daneben besteht Beitragsfreiheit für Entgeltumwandlung bis zu 4% der BBG der RV bis 2008 für alle Durchführungswege, begrenzt auf 3.408 DM bzw. 4.200 DM bei pauschaler Besteuerung nach § 40 b EStG; Steuerfreiheit tritt für Entgeltumwandlung auch nach 2008 durch Förderung nach §10 a i.V.m. 11. Abschnitt EStG oder nach § 3 Nr. 63 EStG ein.

      Die neue Grundsicherung

      Vor allem ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten. Diese Hauptursache für verschämte Altersarmut wird durch die im Rahmen der Rentenreform eingeführte Grundsicherung wegfallen:

      Antragsberechtigt sind über 65-Jährige und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab 18, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
      Die Leistung ist abhängig von der Bedürftigkeit. Eigenes Einkommen und Vermögen sind wie in der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Allerdings findet gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Zugunsten der Antragsberechtigten wird hierbei widerlegbar vermutet, dass das Einkommen ihrer Kinder und Eltern die genannte Einkommensgrenze nicht überschreitet.
      Die Grundsicherungsleistung ist so bemessen, dass sie der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz entspricht, wobei die einmaligen Leistungen in Höhe von 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes pauschaliert werden.
      Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der Regel für den Zeitraum von einem Jahr und wird jeweils neu erteilt, wenn die Bedürftigkeitsvoraussetzungen auch weiterhin vorliegen.
      Träger der Grundsicherung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
      Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, antragsberechtigte Personen über die Leistungsvoraussetzungen des neuen Gesetzes zu informieren, zu beraten und bei der Antragstellung auf Grundsicherung - auch durch Weiterleitung von Anträgen an den Träger der Grundsicherung - zu unterstützen.
      Die Finanzierung der Grundsicherung erfolgt aus Steuermitteln, wobei der Bund den Ländern die Mehrausgaben in Höhe von 800 Mio. DM über einen Transfermechanismus im Rahmen des Wohngeldgesetzes ausgleicht. Die Überprüfung der zu erstattenden Mehrausgaben und ihre Anpassung an die jeweilige Ausgabenentwicklung erfolgt alle zwei Jahre.

      Durch die Grundsicherung wird es für ältere Menschen sehr viel leichter, ihre berechtigten Ansprüche auch geltend zu machen. Außerdem wird die Lebenssituation erwerbsgeminderter Menschen, gerade auch derjenigen, die von Geburt oder früher Jugend an schwerstbehindert sind, deutlich verbessert.



      Hinterbliebenenversorgung

      Der Bundesrat hat darüber hinaus einen Entschließungsantrag gebilligt, wonach in der Hinterbliebenenversorgung der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung auch weiterhin dynamisiert und der Kinderzuschlag für das erste Kind bei der Hinterbliebenenrente von einem auf 2 Entgeltpunkte verdoppelt wird. Dieser Zuschlag wird zusätzlich zum Versorgungssatz von 55 % gezahlt. Dies bedeutet, dass sich die Witwe eines Durchschnittsrentners, die ein Kind erzogen hat, genauso steht wie nach geltendem Recht.
      Avatar
      schrieb am 31.05.01 09:12:37
      Beitrag Nr. 18 ()
      BMA-Pressestelle Berlin, den 11. Mai 2001



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      Bundesrat beschließt Rentenreform - Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge kommt

      Der Bundesrat hat heute das Altersvermögensgesetz beschlossen. "Damit startet das größte Altersvermögensprogramm aller Zeiten," erklärte Bundesarbeitsminister Walter Riester. "Mit rd. 20 Mrd. DM fördert der Staat den Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge. Hiervon profitieren vor allem Familien mit Kindern."

      Die Maßnahmen im Einzelnen

      Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge

      Der Aufbau einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge wird durch steuerliche Fördermaßnahmen flankiert, die auch und gerade Bezieher kleiner Einkommen und Familien mit Kindern besonders unterstützen sollen. Es sollen besondere Sparanreize gesetzt werden. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind - ähnlich wie bei der Kindergeldregelung - im Einkommensteuergesetz als kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung verankert.

      Insgesamt werden für die Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge in der Endstufe im Jahr 2008 rund 20 Milliarden DM bereitgestellt.

      Das Gesetz über die zusätzliche private Altersvorsorge tritt zum 01.01.2002 in Kraft. Die Rentenversicherungspflichtigen haben so ausreichend Zeit, sich eingehend über geeignete Alterssicherungsanlagen zu informieren. Auch die Tarifparteien haben so die Gelegenheit, ohne Zeitdruck bestehende Vereinbarungen über betriebliche Altersversorgung zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifizieren oder neue Tarifvereinbarungen zu schließen.

      Geförderter Personenkreis

      Zum Kreis der Begünstigten gehören alle Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Zu dieser Gruppe gehören neben Arbeitnehmern auch Behinderte in Werkstätten, Versicherte während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit (Dauer: 3 Jahre), Pflegepersonen, Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, und Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld einschließlich der Arbeitslosenhilfeberechtigten, auch wenn deren Leistungen auf Grund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ruht, sowie Kraft Gesetz oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbständige.

      Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören im wesentlichen Beamte sowie die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Richter, Soldaten, Selbständige, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen, Freiwillig Versicherte und die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten. Nicht begünstigt sind auch die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten.

      Die Begründung zum Gesetz sieht jedoch vor, den Personenkreis um Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zu erweitern, wenn für sie eine wirkungsgleiche Übertragung der Reformmaßnahmen mit der Folge der Absenkung des Alterssicherungsniveaus vorgenommen wird.

      Wenn nur ein Ehepartner zum förderfähigen Personenkreis gehört, kann abweichend von den vorstehenden Ausführungen auch der selber nicht förderfähige Ehepartner die Zulagenförderung erhalten, wenn für ihn ein eigener Vertrag abgeschlossen wird.

      Grundsätze der Förderung

      Die staatliche Förderung unterliegt Richtlinien. Diese sind im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geregelt. Nach diesem Gesetz wird das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen als Zertifizierungsbehörde vorab prüfen, ob angebotene Altersvorsorgeprodukte die vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllen. Dieses Zertifikat stellt ausdrücklich kein staatliches Gütesiegel dar, das die Qualität des Produktes hinsichtlich Rentabilität und Sicherheit bestätigt. Die Finanzdienstleister bzw. deren Spitzenverbände können bei der Zertifizierungsstelle für Muster- oder Einzelverträge ein Zertifikat erhalten, das bescheinigt, dass ihr Produkt den staatlichen Förderkriterien entspricht und damit steuerlich gefördert werden kann.


      Gefördert werden nach diesem Gesetz Anlagen, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs oder bis zum Beginn einer Altersrente des Anlegers aus der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden sind und nicht beliehen oder anderweitig verwendet werden können.
      Die Anlageformen müssen ab Auszahlungsbeginn eine lebenslange steigende oder gleichbleibende monatliche Leibrente zusichern; alternativ sind entsprechende Auszahlungen aus Fonds- oder Bankguthaben, die in der Leistungsphase ab Alter 85 mit einer Rentenversicherung verbunden sind, möglich.
      Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beträge und während der Auszahlungsphase die laufenden monatlichen Zahlungen zugesagt sein. Förderunschädlich können die Anlageverträge mit einer Erwerbsminderungsrente und/oder einer Hinterbliebenenrente verbunden werden. Die Anlagen sind während der Ansparphase gesetzlich vor Pfändung sowie Anrechnung in Sozial- und Arbeitslosenhilfe geschützt.

      Förderfähige Anlageformen

      Förderfähig ist die Betriebliche Altersversorgung in Form von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds (soweit die Voraussetzungen für geförderte Anlagen erfüllt sind und die Beiträge aus individuell versteuerten und verbeitragten Arbeitsentgelten erbracht werden) sowie als private kapitalgedeckte Altervorsorge Rentenversicherungen, Fonds- und Banksparpläne. Fonds- und Banksparpläne müssen mit Auszahlungsplänen und einer Restverrentungspflicht für die oberste Altersphase verbunden sein. Auch Altverträge können in die Förderung einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die geförderten Anlagen damit erfüllt werden.
      Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten die Möglichkeit, Auskünfte zum Aufbau einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge zu erteilen.

      Einbeziehung von Wohneigentum

      Zur Förderung von Wohneigentum sieht das Gesetz vor, dass zur Herstellung oder zum Erwerb von selbstgenutztem inländischem Wohneigentum ein Betrag zwischen 10.000 und 50.000 Euro aus dem Altersvorsorgevertrag förderunschädlich entnommen werden kann (sog. modifiziertes Entnahmemodell - Zwischenentnahmemodell -). Der entnommene Betrag muss - ohne Zinsen - in monatlichen, gleichbleibenden Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung löst keine erneute Förderung nach dem Altersvermögensgesetz aus. Der Anleger kann aber die Förderung nach dem Altersvermögensgesetz für weitere Aufwendungen in Anspruch nehmen. Für die nachgelagerte Besteuerung ergibt sich grundsätzlich keine Besonderheit. Beim Verkauf oder sonstiger Aufgabe der Selbstnutzung hat der Anleger die Möglichkeit, den Restbetrag innerhalb einer bestimmten Frist entweder in ein Ersatzobjekt zu investieren oder in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzuzahlen. Geschieht dies nicht, liegt insoweit eine schädliche Verwendung vor. Eine solch schädliche Verwendung liegt auch vor, wenn der Geförderte mit seiner Rückzahlungsverpflichtung mit mehr als einem Jahresbetrag in Rückstand gerät. In diesen Fällen ist die auf den Restbetrag entfallende Förderung zurückzuzahlen. Zusätzlich ist der Restbetrag für Zwecke der Besteuerung ab dem Zeitpunkt der Entnahme mit 5 v.H. zu verzinsen.

      Förderkonzept

      Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen. Zur Entlastung der Bürger zahlt der Berechtigte nur seine Eigenbeiträge, die staatliche Zulage wird auf Antrag des Berechtigten von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als zentraler Stelle unmittelbar auf den begünstigten Vertrag gutgeschrieben. Die Höhe der Zulage ist abhängig von Familienstand und Kinderzahl. Darüber hinaus kann der gesamte Altersvorsorgeaufwand im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen zusätzlich gutgeschrieben. Die gezahlte Zulage verbleibt auf dem Anlagekonto.

      Als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können unabhängig vom individuellen Einkommen nachfolgende Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge + Zulage):

      in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 525 Euro (rd. 1.026 DM),
      in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 1.050 Euro (rd. 2.053 DM),
      in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 1.575 Euro (rd. 3.080 DM)
      ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 2.100 Euro (rd. 4.107 DM).


      Der Aufbau der Altersvorsorge erfolgt aus nicht versteuertem Einkommen. Daher unterliegen die späteren Auszahlungen der Steuerpflicht.

      Höhe der Zulage
      Die Zulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage. Die Grundzulage beträgt

      in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 38 Euro (rd. 75 DM),
      in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 76 Euro (rd. 150 DM),
      in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 114 Euro (rd. 225 DM)
      ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 154 Euro (rd. 300 DM).


      Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten steht die Grundzulage jedem gesondert zu, wenn beide Ehepartner eigenständige Altersversorgungsansprüche erwerben. Das gilt auch, wenn zwar nur ein Ehepartner steuer- und versicherungspflichtige Einnahmen hat, dieser aber seinen Mindesteigenbeitrag (s. u.) leistet.

      Die Kinderzulage beträgt je Kind

      in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 46 Euro (rd. 90 DM),
      in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 92 Euro (rd. 180 DM),
      in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 138 Euro (rd. 270 DM)
      ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 185 Euro (rd. 360 DM).


      Die vorstehenden Zulagen vermindern sich entsprechend, wenn nicht der nachfolgende Altersvorsorgeaufwand (Eigenbeiträge + alle zustehenden Zulagen) als Mindesteigenbeitrag aufgebracht wird:

      in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 In Höhe von 1,0 vom Hundert,
      in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 In Höhe von 2,0 vom Hundert,
      in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 In Höhe von 3,0 vom Hundert,
      ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich In Höhe von 4,0 vom Hundert.


      des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens, höchstens jedoch die bereits genannten Beträge, bis zu denen die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden kann.

      Auch für den Fall, dass bereits alleine die Zulagen den 4% Aufwendungen entsprechen oder sie sogar übersteigen, muss zur Erlangung der vollen Zulage immer ein bestimmter Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag geleistet werden. Dieser Mindesteigenbeitrag beträgt in jedem der Veranlagungszeiträume von 2002 bis 2004 mindestens
      45 Euro (rd. 88 DM) für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist,
      38 Euro (rd. 74 DM) für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist,
      30 Euro (rd. 59 DM) für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen
      sind und ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in jedem Veranlagungszeitraum mindestens jeweils
      90 Euro (rd. 176 DM) für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist,
      75 Euro (rd. 147 DM) für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist und
      60 Euro (rd. 117 DM) für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen
      sind.

      Beispiele:

      Ein Alleinverdiener-Ehepaar mit zwei Kindern und 50.000 DM Bruttoverdienst erhält im Jahre 2008 für eigene Aufwendungen in Höhe von 680 DM vom Staat eine Zulage von 1.320 DM (300 DM + 300 DM + 360 DM + 360 DM) jährlich und erreicht so eine jährliche Sparleistung von 2000 DM (= 4% von 50.000).

      Eine alleinerziehende Angestellte mit einem Kind, die im Erziehungsurlaub kein rentenversicherungspflichtiges Einkommen bezieht, erhält im Jahre 2008 für einen Mindesteigenbeitrag von 147 DM jährlich vom Staat eine Zulage von 660 DM (300 DM + 360 DM) und erreicht eine jährliche Sparleistung von 807 DM. Die staatliche Zulage macht dabei über 80 % der gesamten Sparleistung aus.

      Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

      Verbesserung der Rahmenbedingungen

      Die betriebliche Altersversorgung wird in Zukunft für den Erwerb einer Zusatzrente eine bedeutend größere Rolle spielen. Die steuerliche Förderung ist sowohl für die betriebliche als auch für die private Vorsorge anwendbar mit dem wesentlichen Unterschied, dass für die betriebliche Altersversorgung das Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz grundsätzlich keine Anwendung findet. Damit scheidet auch die Verwendung von steuerlich gefördertem Kapital für Wohnzwecke aus, weil diese nur an einen Altersvorsorgevertrag zur privaten Vorsorge anknüpft. Mit der Einführung dieser Förderung sind weitere Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge erheblich verbessert worden. Durch Tarifabschlüsse ist Breitenwirkung für ganze Branchen zu erwarten. Den Tarifparteien wird hierdurch eine immer größer werdende Verantwortung auf diesem Feld zuwachsen.

      Anspruch auf betriebliche Altersversorgung

      Arbeitnehmer erhalten in Zukunft einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus ihrem Entgelt, indem sie auf bestimmte Teile des Entgelts verzichten, z.B. auf einen Teil des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes oder auf Entgelte aus geleisteten Überstunden, und diesen Teil für eine betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber einzahlen lassen (Entgeltumwandlung). Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, können sie für eine Entgeltumwandlung nur genutzt werden, wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht oder dies durch Tarifvertrag (im Wege der Betriebsvereinbarung oder durch individuelle Vereinbarung) zugelassen ist. Für tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht ein Tarifvorrang für eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung.

      Die Durchführung des Anspruchs auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung erfolgt durch Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Vereinbarung kann auf individueller, betrieblicher oder auf tariflicher Grundlage erfolgen. Besteht eine Pensionskasse oder wird ein Pensionsfonds eingerichtet, darf der Arbeitgeber diese Möglichkeit anbieten und den Anspruch hierauf beschränken. Im Übrigen kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung durch den Arbeitgeber verlangen.

      Unverfallbarkeit und Mitnahme von Anwartschaften

      Unverfallbarkeit in der betrieblichen Altersversorgung bedeutet, dass ein einmal erworbener Anspruch auf eine Betriebsrente nicht mehr erlöschen kann, also auch dann nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis ? z.B. wegen des Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber ? vor dem Beginn der Zahlung einer Betriebsrente endet. Für die durch Umwandlung von Entgeltteilen erworbenen Anwartschaften wird die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit eingeführt. Ferner werden die allgemeinen gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften bei einer durch den Arbeitgeber finanzierten Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung von 10 auf 5 Jahre verkürzt und die Altersgrenze vom 35. auf das 30. Lebensjahr vorverlegt. Dadurch verbessern sich die Bedingungen für die Mobilität der Beschäftigten, weil die Mitnahme einmal erworbener Ansprüche erleichtert wird. Die Verkürzung dieser Fristen kommt insbesondere auch Frauen zu Gute, die bisher oftmals ihre Betriebsrentenansprüche wegen kindererziehungsbedingter Unterbrechungen der Berufstätigkeit verloren haben.

      Einführung von Pensionsfonds

      Das Ziel, die betriebliche Altersvorsorge in die neue steuerliche Förderung mit Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug einzubeziehen, wird durch Einführung von Pensionsfonds erleichtert. Die Förderung wird damit indirekt auch für die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse geöffnet. Außerdem ist vorgesehen, dass Anwartschaften in diesen Durchführungswegen steuer- und beitragsfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden können. Mit der Möglichkeit der Auslagerung dieses Vermögens wird Unternehmen ein Angebot gemacht, ihre Bilanzen und damit ihre Stellung auf dem internationalen Kapitalmarkt zu verbessern.
      Für Arbeitnehmer ist damit der Vorteil verbunden, dass sie einen Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds als externen Träger der betrieblichen Altersvorsorge erhalten und ihre Ansprüche bei einem Wechsel des Arbeitgebers mitnehmen können.

      Der Pensionsfonds bietet Arbeitgebern zudem den Vorzug, betriebliche Altersvorsorge durch Beitragszusagen mit einer Mindestgarantie der eingezahlten Beiträge besser kalkulieren zu können und nicht mehr allein mit höheren Risiken verbundene langfristige Verpflichtungen aus Leistungszusagen eingehen zu müssen. Der Pensionsfonds zahlt lebenslange Altersrenten mit der Möglichkeit der Abdeckung des Invaliditäts- und Hinterbliebenenrisikos. Renten aus dem Pensionsfonds unterliegen bei Steuerfreiheit des Aufwands der vollen Besteuerung.

      Mit der größeren Freiheit bei der Vermögensanlage besteht für den Pensionsfonds die Chance, ein internationalen Standards entsprechendes Management bei der Kapitalanlage einzurichten, um höhere Renditen erwirtschaften zu können, was nicht nur die Effizienz der betrieblichen Altersvorsorge noch mehr verstärken, sondern auch den Aufwand hierfür zusätzlich verringern wird. Um die Sicherheit der für ein Altersvermögen angelegten Gelder zu gewährleisten, werden Geschäftsbetrieb und Ausstattung mit Eigenkapital (Solvabilität) aufsichtsbehördlich überwacht.

      Pensionsfonds werden den Finanzplatz Deutschland stärken. Aufgrund des eher langfristigen Charakters von Anlagen wird sich der Pensionsfonds stärker an Substanzwerten wie Aktien und anderen Beteiligungswerten orientieren, die dem Kapitalmarkt und damit auch Wachstum und Beschäftigung zusätzliche Impulse geben werden.

      Steuer- und Beitragsfreiheit des Aufwands

      Der Aufwand zur betrieblichen Altersvorsorge wurde ursprünglich ausschließlich vom Arbeitgeber geleistet. Seit einiger Zeit erfolgt jedoch die Finanzierung verstärkt aus der Umwandlung von Entgelt des Arbeitnehmers. Anreiz dazu besteht sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber in der Ersparnis von Beiträgen zur Sozialversicherung und in steuerlichen Vorteilen. Damit die Beiträge zur Sozialversicherung stabil gehalten werden können und das Beitragsaufkommen nicht geschmälert wird, soll diese Möglichkeit mittelfristig abgeschafft werden. Die Beitrags- und Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge wird deshalb begrenzt und nur noch bis Ende 2008 zugelassen.

      Die Zukunft der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge liegt in der ab 2002 bis 2008 in Stufen vorgesehenen Einführung der neuen steuerlichen Förderung aus Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug.


      Die vom Arbeitnehmer finanzierte betriebliche Altersversorgung kann für die steuerliche Förderung aus verbeitragtem und versteuertem (Netto-) Entgelt in eine Direktversicherung, Pensionskasse und einen Pensionsfonds aufgebracht werden. Die Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung kann nach einer Übergangsphase bis 2008 nur noch in dieser Form ohne Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung erfolgen. Steuerfreiheit des Aufwands wird durch Sonderausgabenabzug bzw. Zulage erreicht.
      Der Aufwand des Arbeitgebers in einen Pensionsfonds oder in eine Pensionskasse, der im Rahmen einer Zusage zusätzlich zu dem Entgelt aufgebracht wird, ist daneben zukünftig bis zu der Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung dauerhaft steuer- und beitragsfrei gestellt. Keine Änderung soll es hingegen bei der Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit Beitragsfreiheit des Aufwands bis zu 3.408 bzw. 4.200 DM im Jahr und beim unbegrenzten Aufwand für eine Direktzusage oder eine Zusage über eine Unterstützungskasse (Rückstellung bzw. Abzug von Betriebsausgaben) durch den Arbeitgeber geben.



      * Für Aufwand des Arbeitnehmers tritt Steuerfreiheit durch die steuerliche Förderung ein:
      durch Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG in den Förderstufen (2002 und 2003 bis zu 525 Euro, 2004 und 2005 bis zu 1050 Euro, 2006 und 2007 bis zu 1575 Euro und ab 2008 bis zu 2100 Euro;
      durch Altersvorsorgezulage nach dem 11. Abschnitt des EStG in den Förderstufen, ab 2008 für die Grundzulage 154 Euro und für die Kinderzulage 185 Euro;
      bei Mindesteigenbeitrag von 1% in 2002 und 2003, von 2% in 2004 und 2005, von 3% in 2006 und 2007 und von 4% ab 2008 aus Entgelt des Vorjahres.
      ** Daneben besteht Beitragsfreiheit für Entgeltumwandlung bis zu 4% der BBG der RV bis 2008 für alle Durchführungswege, begrenzt auf 3.408 DM bzw. 4.200 DM bei pauschaler Besteuerung nach § 40 b EStG; Steuerfreiheit tritt für Entgeltumwandlung auch nach 2008 durch Förderung nach §10 a i.V.m. 11. Abschnitt EStG oder nach § 3 Nr. 63 EStG ein.

      Die neue Grundsicherung

      Vor allem ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten. Diese Hauptursache für verschämte Altersarmut wird durch die im Rahmen der Rentenreform eingeführte Grundsicherung wegfallen:

      Antragsberechtigt sind über 65-Jährige und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab 18, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
      Die Leistung ist abhängig von der Bedürftigkeit. Eigenes Einkommen und Vermögen sind wie in der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Allerdings findet gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Zugunsten der Antragsberechtigten wird hierbei widerlegbar vermutet, dass das Einkommen ihrer Kinder und Eltern die genannte Einkommensgrenze nicht überschreitet.
      Die Grundsicherungsleistung ist so bemessen, dass sie der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz entspricht, wobei die einmaligen Leistungen in Höhe von 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes pauschaliert werden.
      Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der Regel für den Zeitraum von einem Jahr und wird jeweils neu erteilt, wenn die Bedürftigkeitsvoraussetzungen auch weiterhin vorliegen.
      Träger der Grundsicherung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
      Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, antragsberechtigte Personen über die Leistungsvoraussetzungen des neuen Gesetzes zu informieren, zu beraten und bei der Antragstellung auf Grundsicherung - auch durch Weiterleitung von Anträgen an den Träger der Grundsicherung - zu unterstützen.
      Die Finanzierung der Grundsicherung erfolgt aus Steuermitteln, wobei der Bund den Ländern die Mehrausgaben in Höhe von 800 Mio. DM über einen Transfermechanismus im Rahmen des Wohngeldgesetzes ausgleicht. Die Überprüfung der zu erstattenden Mehrausgaben und ihre Anpassung an die jeweilige Ausgabenentwicklung erfolgt alle zwei Jahre.

      Durch die Grundsicherung wird es für ältere Menschen sehr viel leichter, ihre berechtigten Ansprüche auch geltend zu machen. Außerdem wird die Lebenssituation erwerbsgeminderter Menschen, gerade auch derjenigen, die von Geburt oder früher Jugend an schwerstbehindert sind, deutlich verbessert.



      Hinterbliebenenversorgung

      Der Bundesrat hat darüber hinaus einen Entschließungsantrag gebilligt, wonach in der Hinterbliebenenversorgung der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung auch weiterhin dynamisiert und der Kinderzuschlag für das erste Kind bei der Hinterbliebenenrente von einem auf 2 Entgeltpunkte verdoppelt wird. Dieser Zuschlag wird zusätzlich zum Versorgungssatz von 55 % gezahlt. Dies bedeutet, dass sich die Witwe eines Durchschnittsrentners, die ein Kind erzogen hat, genauso steht wie nach geltendem Recht.
      Avatar
      schrieb am 31.05.01 09:44:58
      Beitrag Nr. 19 ()
      Hallo Mädels,

      echt witziger Beitrag: Am Anfang schreibt jemand, daß niemand (Zitat: keine Sau) die "Riester-Rente" versteht, dann wird aber heftig über die Qualität dessen diskutiert. Irgendetwas stimmt da doch né„{Ä‚¥‚“  ¬zën¯drüber nach !

      Übrigens - die Grundzüge der o.a. Riester-Rente stammt noch aus schwarzer Vergangenheit.

      Gruß Ungläubiger

      PS Jetzt bin ich aber auf eure Reaktionen gespannt
      Avatar
      schrieb am 31.05.01 10:08:53
      Beitrag Nr. 20 ()
      Sooo schwierig ist die Sachlage nicht.Schwer zu verstehen sind wie immer die Gesetzestexte.Ungefähr genauso wie Dein
      "né„{Ä‚¥‚“ ¬zën¯".:) :)

      Zusammengefasst:
      -Mindestlaufzeit bis 60 J

      -Verrentung,keine Einmalauszahlung

      -Keine Beleihung,lediglich Entnahme zum Zwecke Erwerb einer eigengenuzten Immobilie.(Aus dem Sparvertrag)Muß aber zurückgezahlt werden.

      -Ab 2002 1% des Einkommens steigend bis 2008 auf 4% (max. 4100.-)

      -Die Eingezahlten Beträge müssen mind. ausgezahlt werden.

      Und mittendrin dieser Satz:
      "Der Aufbau der Altersvorsorge erfolgt aus nicht versteuertem Einkommen. Daher unterliegen die späteren Auszahlungen der Steuerpflicht".

      Sind so die wichtigsten Eigenschaften.

      Jetzt darf diskutiert werden.


      Gruß,Earnie
      Avatar
      schrieb am 02.06.01 14:36:31
      Beitrag Nr. 21 ()
      @earny

      Zunächst lieben Dank, daß Du Dir die Mühe gemacht hast, die "Gesetzeslage" zur RR hier hereinzustellen.

      Wie ich in meinem Eingangsposting bereits erwähnt hatte -
      "keine Sau blickt durch" - damit meine ich vorzugsweise die
      "Verbraucher", die ja von der Reform etwas haben sollen.

      Derzeit schätze ich die Sachlage dergestalt ein, daß eine clever aufgebaute private Rentenversicherung allemal mehr bringt, als die paar Hilfs - Kröten aus der RR.

      "lepenseur"
      Avatar
      schrieb am 02.06.01 19:28:21
      Beitrag Nr. 22 ()
      @lepenseur
      War auch nicht an Dich adressiert sondern an "Ungläubiger",ein Posting davor.
      MfG Earnie


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