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    Gewerbe rückwirkend abmelden. Eine Bitte um Rat. - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.06.01 22:59:23 von
    neuester Beitrag 13.06.01 14:05:16 von
    Beiträge: 4
    ID: 418.152
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      Avatar
      schrieb am 08.06.01 22:59:23
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich möchte gern wissen, ob es erlaubt oder Sinn macht, sein Gewerbe rückwirkend abzumelden oder ob das totaler Blödsinn ist.

      Der Fall:

      Ich war vor ca. 2 Jahren für die Dauer eines Jahres "hauptberuflich" selbständig. Ich konnte mich mehr oder weniger über Wasser halten.

      Da ich jedoch eingesehen habe, daß es auf Dauer keinen Sinn macht, gehe ich nun seit fast 1 Jahr wieder einer regulären sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach. Ich dachte mir dann, daß ich mein Beratungs-Geschäft noch nebenberuflich ausüben könnte und habe daher das Gewerbe noch nicht abgemeldet.

      Ich habe jedoch keine Umsätze gefahren, muß gegenüber dem FA auch nur noch 1 mal jährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben und denke mir, wenn ich seit Anfang diesen Jahres auch keinen Umsatz generiert habe, kann ich/sollte ich doch auch rückwirkend für Anfang des Jahres abmelden.

      Meine Einkommenssteuererklärung/Lohnsteuerjahresausgleich (ja, ich bin schon ein paar Tage drüber ;) ) gebe ich ja sowieso jetzt ab.

      Was denkt ihr über den Fall? Ich bitte um kompetenten Rat.

      Muß man sein Gewerbe bei dem Gewerbeamt abmelden, wo man es auch angemeldet hat? Ich bin nämlich zwischenzeitlich 300 Kilometer weggezogen.

      Vielen Dank

      Oliver
      Avatar
      schrieb am 09.06.01 00:06:27
      Beitrag Nr. 2 ()
      Meld das Gewerbe ab, und gib am Jahresende eine Ust-Erklärung voller nullen ab.
      Wo du abmelden mußt kannst du mit einem Telefonat klären
      Avatar
      schrieb am 09.06.01 00:38:18
      Beitrag Nr. 3 ()
      Vielen Dank!
      Avatar
      schrieb am 13.06.01 14:05:16
      Beitrag Nr. 4 ()
      @Oliver28

      Eine rückwirkende Abmeldung müßte vom Prinzip her gesehen eigentlich funktionieren. Wie weit zurück man dies durchführen kann, weiß ich allerdings nicht.

      Meiner Meinung nach mußt Du Dein Gewerbe bei dem Gewerbeamt abmelden, wo Du es auch angemeldet hast. Bei Auflösung eines Gewerbes solltest Du aber berücksichtigen, daß sich in dem Gewerbe unter Umständen Werte befinde, die bei Auflösung in das Privatvermögen übergehen und somit versteuert werden müssen. Dies kann insbesondere auch dann der Fall sein, wenn diese Gegenstände schon vollständig abgeschrieben worden sind. Somit kann es unter Umständen auch sinnvoll sein ein Gewerbe noch etwas länger aufrecht zu halten und/oder an Deinen neuen Wohnort zu verlegen. Du darfst i.A. ein Gewerbe nämlich auch nebenberuflich weiterführen.

      Gruß Chi.


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