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    ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 202)

    eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
    neuester Beitrag 11.04.24 09:01:49 von
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      schrieb am 09.07.15 15:00:06
      Beitrag Nr. 3.544 ()
      Squeeze-out bei der Dyckerhoff AG: LG Frankfurt am Main hebt Barabfindung auf EUR 52,40
      http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/07/squeeze-out-bei-d…
      6 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
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      schrieb am 07.07.15 21:20:05
      Beitrag Nr. 3.543 ()
      Bei der Postbank gibt es den Schnitt von 35,05€.
      http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/deutsche-postbank-barabfi…
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      schrieb am 03.07.15 16:44:30
      Beitrag Nr. 3.542 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.102.169 von Chrysostomos am 02.07.15 23:47:10Ich konnte das Urteil inzwischen finden. Das kann man getrost kurz und knapp nennen. Ebenfalls erhielt ich eine interessante Zusammenfassung von einem Nicht-Juristen die anscheinend zeitlich vor dem diskutierten Delisting-Urteil des OLG Stuttgart erstellt wurde. Sicherlich nicht wasserdicht, aber ich finde es differenziert die Tatsachen genauer als ich es bisher gesehen habe:

      "I. Die Entscheidung des BVerfG vom 11. Juli 2012 (Az. 1 BvR 3142/07 und 1 BvR 1569/08) enthält wesentliche Argumente die von der Antragsgegnerin vermutlich nicht zufällig ausgelassen werden. Unter anderem differenziert das BVerfG erheblich zwischen dem „regulärem Delisting“ welches nicht den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts berührt und allen anderen Maßnahmen. Konkret:

      „Der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt berührt nicht den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs. Er nimmt dem Aktionär keine Rechtspositionen, die ihm von der Rechtsordnung als privatnützig und für ihn verfügbar zugeordnet sind; er lässt die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element unbeeinträchtigt.“ (Absatz 51)

      „Der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts ist beispielsweise betroffen durch die Eingliederung der Aktiengesellschaft in einen Konzern (vgl. BVerfGE 14, 263), durch den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (vgl. BVerfGE 100, 289), aber auch durch den Ausschluss des Aktionärs („Squeeze-out“, vgl. BVerfGK 11, 253). Entscheidend ist in diesen Fällen, dass der Aktionär seine in der Aktie verkörperte Rechtsposition verliert oder diese in der Substanz verändert wird.“ (Absatz 52)

      „Der Bestand des Mitgliedschaftsrechts und die aus der Mitgliedschaft fließenden relativen Beteiligungsrechte werden nicht angetastet. Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung des Aktionärs wird nicht - wie etwa durch eine Mediatisierung seiner Mitwirkungsrechte - geschwächt (vgl. dazu BGHZ 83, 122 <136 ff.>; 153, 47 <54>;). Die Innenstruktur der Gesellschaft erfährt dadurch, dass sie sich aus dem regulierten Markt der Börse zurückzieht, keine Veränderung. „(Absatz 55)

      Im Vergleich zu einem regulären Delisting handelt es sich im Fall der GFKL AG / ABIT AG ganz offensichtlich um eine Maßnahme die deutlich darüber hinausgeht. Die Aktionäre der ABIT AG wurden durch die Verschmelzung ungewollt Aktionäre eines fundamental völlig anderen Unternehmens. (Quelle: Verschmelzungsbericht der ABIT AG und GFKL AG; insbesondere Pro-Forma Bericht auf Seite 35 des Verschmelzungsberichts).

      Situation zum 31.12.2004 (vor Verschmelzung) ABIT AG GFKL AG
      Unternehmensgegenstand
      „Die ABIT AG ist Spezialanbieter und Lösungsanbieter für Kredit- und Forderungsmanagement mit dem Schwerpunkt Software und Dienstleistungen.“
      „Unternehmensgegenstand der GFKL AG ist der Erwerb und die Verwaltung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sowie deren Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung …
      Die GFKL-Gruppe betreibt zwei Geschäftsbereiche: den Geschäftsbereich Leasing und den Geschäftsbereich Financial Outsourcing. Kernkompetenz der GFKL-Gruppe ist die Finanzierung von Investitionsgütern sowie de Bewertung, der Kauf und die Verwaltung von Forderungsportfolios.“
      Umsatz Euro 20,941 Mio. Euro 539,495 Mio.
      Jahresüberschuss (HGB)
      -> Marge vom Umsatz Euro 1,512 Mio.
      7,2% Euro (minus) 3,598 Mio.
      (minus) 0,7%
      Verbindlichkeiten Euro 3,444 Mio. Euro 72,959 Mio.
      Flüssige Mittel Euro 6,900 Mio. Euro 13,586 Mio.
      Bilanzsumme Euro 19,655 Mio. Euro 130,977 Mio.
      Eigenkapitalquote 70,83% 41,90%
      Streubesitz vor Verschmelzung ca. 29,17% ca. 11,8%
      Anteil der ehemaligen ABIT AG Aktionäre an der GFKL AG (nach Verschmelzung) ./. ca. 6,3%

      Doch das BVerfG hat die Besonderheit des regulären Delistings noch expliziter betont:

      „Soweit die Fachgerichte im Ergebnis eine Wertungsgleichheit der vorhandenen Regelungen mit der gesellschaftsrechtlichen Situation beim freiwilligen Delisting nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen angenommen haben, mag man dies fachrechtlich verschieden beurteilen können. Denn mit keiner der von den Fachgerichten zur Analogiebildung herangezogenen Regelungen (§§ 305, 320b, 327b AktG, §§ 29, 207 UmwG) ist der Verlust des regulierten Marktes der Börse als „Marktplatz“ für einen späteren Verkauf der Aktie im Zuge eines freiwilligen Delisting in allen Einzelheiten vergleichbar.“ (Absatz 81)

      Das BVerfG widerspricht einer möglichen Vergleichbarkeit des kalten Delistings mit anderen Maßnahmen weiter:

      „Die Fachgerichte haben den gesetzlich geregelten Ausgleichspflichten in den Fällen der Eingliederung (§ 320b AktG), der Verschmelzung (§ 29 UmwG), des Formwechsels (§ 207 UmwG) sowie des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (§ 305 AktG) den einheitlichen Grundgedanken entnommen, gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangebote eröffneten dem Aktionär die Möglichkeit, ohne vermögensrechtlichen Nachteil oder jedenfalls das Risiko eines solchen zu entscheiden, ob er unter den durch die Strukturmaßnahme wesentlich, möglicherweise für ihn nachteilig veränderten Bedingungen an seinem Mitgliedschaftsrecht festhalten will. Sie verschaffen insbesondere dem Minderheitsaktionär, der eine solche Strukturmaßnahme nicht verhindern kann, die Möglichkeit, sich wegen der veränderten Rahmenbedingungen aus der Aktiengesellschaft gegen eine angemessene Abfindung zurückzuziehen.“ (Absatz 82)

      Im Übrigen ist festzustellen dass der Gesetzgeber mit der Erweiterung des Paragraphen 29 UmwG im Jahr 2007 zum Ausdruck gebracht hat dass er diese Regelung für erstrebenswert hält und sie – im Vergleich zum regulären Delisting – auch gesetzlich explizit bestätigen und verankern wollte.

      II. Das von der Antragsgegnerin gern zitierte Urteil des BGH vom 08. Oktober 2013, Az. II ZB 26/12, kommt interessanterweise eben nicht zur Schlussfolgerung dass eine Verschmelzung mit Delisting einem regulären Delisting gleichzusetzen ist. Die Pressemitteilung Nr. 185/2013 vom 12. November 2013 vom BGH bringt die Differenzierung zwischen regulären Delistings und anderen Sachverhalten bereits – vermutlich nicht durch Zufall - auf den Punkt:

      „Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung, dass das reguläre Delisting eines Beschlusses der Hauptversammlung und eines Pflichtangebots über den Kauf der Aktien bedarf, aufgrund der danach gebotenen Überprüfung aufgegeben.“

      Doch auch der Urteilstext bringt den Willen der deutlichen Differenzierung und der Aus/Abgrenzung des regulären Delistings von anderen Maßnahmen durch den BGH sehr eindeutig zum Ausdruck:

      „Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung des Aktionärs wird durch den Rückzug von der Börse nicht wie bei einer Mediatisierung seiner Mitwirkungsrechte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 136 ff.; Urteil vom 26. April 2004 - II ZR 155/02, BGHZ 159, 30, 37 ff.) geschwächt (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 54).“ (Absatz 4)

      „Die Unterschiede zwischen einer börsennotierten und einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft kommen einem Formwechsel auch nicht gleich, weil die Vorschriften, die eine Börsennotierung voraussetzen, weder die Organisationsstruktur noch die Beteiligungsstruktur der Gesellschaft entscheidend verändern. … Weder die Börsenzulassung noch ihr Widerruf erfordern aber nach den genannten aktienrechtlichen Vorschriften in jedem Fall eine Satzungsänderung. Die grundlegende Organisationsstruktur der Aktiengesellschaft oder die Beteiligungsrechte sind von den genannten Vorschriften nicht betroffen.“ (Absatz 6)

      [Anmerkung: Wie bereits ausgeführt hat sich durch die Verschmelzung der Aktien der Aktionäre der ABIT AG die grundlegende Organisationsstruktur verändert, es gab Satzungsänderungen, und die Substanz der Beteiligung hat sich für die betroffenen Aktionäre ebenfalls grundlegend geändert.]

      „Auf den Rückzug von der Börse ist auch nicht § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Fall 2 UmwG entsprechend anzuwenden (aA Klöhn, NZG 2012, 1041, 1045; Habersack, ZHR 176 [2012], 463, 464 f.). Allerdings ist die Vorschrift eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die formwahrende Verschmelzung grundsätzlich abfindungsfrei ist.“ (Absatz 8)

      „Dass nur der spezielle Fall des sogenannten „kalten“ Delistings bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft geregelt werden sollte und § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Fall 2 UmwG nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes ist, nach dem der Rückzug von der Börse mit einem Barabfindungsangebot einhergehen muss, folgt auch aus der Gesetzgebungsgeschichte des zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes. Der Bundesrat hatte unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 25. November 2002 (II ZR 133/01, BGHZ 153, 47) darum gebeten, die Aufzählung der dem Spruchverfahrensgesetz unterliegenden Verfahren in § 1 SpruchG um das Delisting zu erweitern (Stellungnahme des Bundesrats, BR-Drucks. 548/06 S. 10). Die Bundesregierung hat dies in ihrer Gegenäußerung (BT-Drucks. 16/2919 S. 28) abgelehnt, weil die Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delistings andauere und der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort geben solle.“ (Absatz 9)

      In der Tat bringt die BT-Drucksache 16/2919 an mehreren Stellen zum Ausdruck dass sowohl Bundesrat als auch Bundestag zwischen regulärem Delisting und einer Verschmelzung mit Delisting explizit differenziert haben. Das Ergebnis des Gesetzgebungsprozesses selbst spricht für sich.

      III. Das Landgericht München formulierte seine Entscheidung in Sachen Spruchverfahren Sumida GmbH / Sumida AG, LG München I, Beschluss vom 27. Juni 2014, Az. 5 HK O 8993/09 (Begründung analog LG München I, Az. 5 HK 19239/07 vom 28.5.2014 in Sachen mwg Biotech AG) ebenfalls sehr differenziert. Es greift dabei sehr stark auf Formulierungen des BVerfG und des BGH zurück. Zwecks Vermeidung von Doppelvorträgen wird auf die wiederholte Zitierung verzichtet.

      IV. In der geführten Diskussion wird derzeit nicht detailliert genug auf die Ausgangsbedingungen der vom BVerfG und vom BGH entschiedenen zwei Sachverhalte eingegangen.

      Beide dem BVerfG Verfahren zugrunde liegenden Verfahren waren „reguläre“ Delistings. Im Fall der MVS AG (1 BvR 3142/07) wurde ein vollständiger Rückzug von der Börse umgesetzt. Dabei bot der Hauptaktionär freiwillig den Erwerb von Aktien von verbliebenen Aktionären an, jedoch von Anfang an explizit ohne Hinweis auf die mögliche Überprüfbarkeit in einem Spruchverfahren. Im Fall der Lindner Holding KGaA (1 BvR 1569/08) ging es um ein „Downlisting“ in den teilweise freiwillig regulierten Mittelstandsmarkt am Börsenplatz München (ein Teil des sogenannten Freiverkehrs). In diesem Fall wurde überhaupt kein Angebot unterbreitet.

      Diese Ausgangssituationen unterscheidet sich ganz wesentlich vom Fall der Verschmelzung GFKL AG / ABIT AG in welchem die Antragsgegnerin von Anfang an ein durch ein Spruchverfahren überprüfbares Kaufangebot unterbreitet hat. So „bewirbt“ die Antragsgegnerin auch im Verschmelzungsbericht selbst das Angebot (Seite 31):

      „Die Annahme des Angebots – anders als in direkter Anwendung des § 29 Abs. 1 UmwG vorgesehen – setzt daher nicht voraus dass ein Widerspruch zur Niederschrift gegen den Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der ABIT AG erklärt wurde.“

      Es stand der Antragsgegnerin offen den „schweren“ Weg zu nehmen und von Anfang an den Barabfindungsanspruch zu bestreiten, so wie es andere getan haben. Dies war aber ganz offensichtlich nicht der Wunsch; der Wunsch war vielmehr eine schnelle Umsetzung der Verschmelzung.

      V. Bei den vom BVerfG und BGH entschiedenen Fällen handelt es sich folgerichtig nur über den bestrittenen Anspruch auf ein durch ein Spruchverfahren überprüfbares Erwerbsangebot. Entschieden wurde hingegen nicht über die Überprüfbarkeit von bereits gewährten Abfindungen.

      Der Entzug der Möglichkeit der Fortsetzung von Spruchverfahren zur Überprüfbarkeit von bereits erfolgten (auch regulären) Delisting-Abfindungen weist deutlich mehr Charakteristiken einer echten Rückwirkung auf. So betont das Landgericht München in seiner Entscheidung zum Delistung Sumida AG und mwg Biotech AG:

      „Schranken der Rückwirkung können sich dabei vor allem aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit ergeben, wobei dies für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet. Durften die von der Rechtsprechungsänderung betroffenen Beteiligten eines Verfahrens auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage vertrauen und verdient dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen anderer Verfahrensbeteiligter und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug, greift die Rückwirkung in rechtlich geschützte Positionen ein. Bei der danach zu treffenden Abwägung muss insbesondere auch beachtet werden, dass die materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtiger Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips verkörpert (vgl. hierzu insgesamt BGHZ 132,119,129 f. = NJW 1996, 1467,1469 f. = JZ 1997,305, 308 = VersR 1996, 761, 763 f., 8GHZ 154, 370, 377 f. = NZG 2003, 577, 578 f. = DB 2003, . 1164, 1166 = BB 2003, 1081, 1083 f. = MDR 2003, 756, 757 = VersR 2003, 771, 773 = DNotZ 2003, .764, 768; BVerfG NVwZ 2012, 876, 878). … Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtsgrundlage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann folglich in der Regel nur bei hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (BVerfGE 72, 302, 326 = NJW 1986, 2817, 2819; BVerfGE 122,248,278 = NJW 2009, 1469, 1475; BVerfGE 126, 369, 395). “ (Seite 22 und 23)

      Das Macotron-Urteil war für mehr als 10 Jahre (langjährig) gefestigter Teil der Rechtsprechung. Die freien Aktionäre der ABIT AG hatten keinerlei Möglichkeiten sich anderweitig gegen die Verschmelzung auf die GFKL AG zu wehren. Die Gesellschaften waren bei der Bestimmung des Verschmelzungsverhältnisses und der Barabfindung relativ frei.

      Das laufende Spruchverfahren hat inzwischen zur Erkenntnis geführt dass die angemessene Barabfindung sich hätte vermutlich eher auf Richtung 22 Euro pro Aktie belaufen müssen. Diese zusätzliche Kompensation von rund 50% (ohne Zinsen!) auf den ursprünglichen Abfindungspreis den ehemaligen Aktionären vorzuenthalten und der Antragsgegnerin faktisch „zu schenken“ entspricht jedenfalls nicht meinem Gedanken der materiellen Gerechtigkeit.

      Ehemalige Aktionäre der ABIT AG die das Barabfindungsangebot nicht angenommen haben ist dieser Nachteil hingegen nicht entstanden. Eine Differenzierung bei der Entscheidung über die Fortsetzung von (allen) Delisting-Spruchverfahren scheint daher erforderlich.

      Dieser Gedanke reflektiert sich schlussendlich auch in der Entscheidung des OLG Düsseldorf in der Sache ABIT AG / GFKL AG selbst (Entscheidung vom 31.10.2013, Az. I-26 W 28/12 AktE):

      „Das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Art. 14, Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 14, 263, 276; 25, 371, 407; 50, 290, 339; 100, 289, 301 f.). Verliert der Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung oder wird sie durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße auch nur eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung daher wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289, 304 f.). Dabei hat die angemessene Entschädigung den „wirklichen" oder „wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln (vgl. BVerfGE 100, 289, 306). Auszugehen ist also von einem objektivierten Unternehmenswert; subjektive Wertvorstellungen haben außer Betracht zu bleiben.

      Aus Art. 14 Abs. 1 GG folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiter, dass die grundrechtlich geschützte Aktionärsstellung auch verfahrensrechtlich abzusichern ist. Dies bedeutet, dass eine Abfindungs- wie auch eine Ausgleichsregelung gerichtlich überprüfbar sein muss (vgl. BVerfGE 100, 289, 304; BVerfGK 1, 265, 269; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 1 BvR 147/97 -, NJW 2001, S. 279, 281; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 390/04 -, NJW 2007, S. 3268, 3270 Rdnr. 20; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Mai 2012 - 1 BvR 3221/10 -). Das Spruch(stellen)verfahren setzt folglich das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Minderheitsaktionäre um, effektiven Rechtsschutz hinsichtlich der ihnen geschuldeten Kompensation zu erhalten, somt die Abfindung oder einen Ausgleich zum wahren Wert ihrer Beteiligung zu gewährleisten. Es ist der ausschließliche Rechtsbehelf des Aktionärs zur Überprüfung der Angemessenheit der Leistungen. Der strukturellen Unterlegenheit der Aktionäre tragt der Gesetzgeber weiter dadurch Rechnung, dass im Spruchverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, denn die relevanten, für die Unternehmensbewertung maßgeblichen Umstände sind im Wesentlichen nur den Gesellschaften, nicht den Aktionären bekannt.“

      Eine Einstellung des hier relevanten Spruchverfahrens kann diesen Ansprüchen des OLG Düsseldorf keinesfalls genügen. Im Übrigen sei angemerkt dass das vorgenannte Urteil des OLG zwar vor der Veröffentlichung des BGH-Urteils, sehr wohl aber nach Veröffentlichung des BVerfG Urteils erfolgte.

      VI. Letztendlich sei auch angemerkt dass eine Abweisung des Spruchverfahrens betreffend der Bestimmung der angemessenen Barabfindung dazu führen würde dass den ehemaligen Aktionären der ABIT AG der Rechtsschutz vollständig versagt würde. Denn es gab in dieser Angelegenheit auch Anfechtungsklagen gegen die Höhe der angedachte Barabfindung die auf Verweis auf das Spruchverfahren und UMAG vom LG und OLG Düsseldorf abgewiesen wurden (LG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Oktober 2005, Az. O 113/05, und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. August 2006, Az. I-15 W 110/05). Die Begründung war insbesondere dass eine Nicht-Abweisung der Anfechtungsklagen einer Doppelung des Rechtsschutzinteresses entsprechen würde."
      Avatar
      schrieb am 03.07.15 09:50:43
      Beitrag Nr. 3.541 ()
      Auf der Geldseite werden gerade bei Schuler 100.200 Aktien zu 28,90€ gesucht. Das sind immerhin knapp 3 Mio Euro.
      Avatar
      schrieb am 02.07.15 23:47:10
      Beitrag Nr. 3.540 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.101.401 von Freiburg123 am 02.07.15 20:35:15Abit (börsennotiert) wurde damals auf die GFKL (nicht börsennotiert) verschmolzen. Hier sah das LG Düsseldorf die Frosta-Entscheidung als nicht anwendbar an, da nicht nur die Börsennotiz verloren wurde, sondern auch die Eigentümereigenschaft an der Abit.
      Spruchverfahren wegen barer Zuzahlung und Umtauschverhältnis laufen also weiter.
      Ich habe mir vor Freude auch erst einmal ein Altbier genehmigt, aber ich fürchte, das Ganze geht auch bis vor den BGH - und führt dann zur sogenannten 'Abit-Entscheidung'. Wenn es dann soweit ist und wirklich Geld fließen sollte, sind die Zinsen vermutlich höher als die bare Zuzahlung - die Verschmelzung ist schließlich schon fast 9 Jahre her.
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      schrieb am 02.07.15 20:35:15
      Beitrag Nr. 3.539 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.079.228 von straßenköter am 30.06.15 10:15:07Zum Thema Delisting - interessanterweise hat das LG Ddf in Sachen GFKL AG entschieden dass ein Spruchverfahren in diesem besonderen Fall statthaft ist - hat jemand weitere Informationen? Ich kann das Urteil noch nicht in der Datenbank der SDK sehen. Danke.
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      Avatar
      schrieb am 30.06.15 10:15:07
      Beitrag Nr. 3.538 ()
      Delisting + Chinaaktien - Ist da was zu holen?
      Hier mal wieder eine Abfindungsspekulation a la Aleo Solar: Powerland. Bei Powerland wird der ein oder andere gleich denken, was man denn mit dieser Betrügerbude will. Ich muss zugeben, dass ich spätestens seit Joyou mit in Deutschland gelisteten Chinaaktien eigentlich nichts mehr zu tun haben möchte. Die Frage, die sich aber mir stellt, ist, ob die Chinesen nicht gerade versuchen, den deutschen Investor ein letztes Mal gehörig zu verarschen.

      Bei Powerland wurde heute der Termin (29.12.2015) für das Delisting fixiert:
      http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/powerland-frankfurter…

      Der chinesische Hauptaktionär, der bislang etwa 60% hält, hat in den letzten Wochen zunächst zugekauft (zu 0,30€), um vor wenigen Tagen ein öffentliches Angebot nachzuschieben. Über die Börse möchte man bis zu 10% der Aktien mit Preisen von bis zu 0,50€ erwerben:
      http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/powerland-mehrheitsaktion…

      Ich habe keine Ahnung, ob und was Powerland wert ist. Bei einem momentanen Kurs von 0,37€ beträgt die Kapitalisierung knapp 6 Mio Euro. Analog zu Aleo Solar habe ich das Bauchgefühl, dass hier etwas zu holen sein könnte.

      Wer nach wie vor fundiert unterwegs ist, kann den Ende Mai veröffentlichten GB studieren:
      http://www.powerland.ag/images/stories/powerland/ir/reports/…
      Wenn ich mir Lügenmärchen anhören möchte, frage ich aber lieber meine Kinder, ob sie schon ihre Zähne geputzt haben. Deshalb denke ich, dass man hier mit dem Bauch entscheiden muss, ob man diesen Zock mitgehen möchte. Ich bin noch nicht investiert und schaue mir erst einmal den Verlauf zum Kauf über die Börse an. Schließlich kann man ja einen Aktienkauf zu höheren Kursen ankündigen, um dann gerade über die Börse zu veräußern. Auch mit so etwas muss man nach den Erfahrungen mit den Deutsch-Chinesen leider rechnen.
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      Avatar
      schrieb am 29.06.15 15:09:58
      Beitrag Nr. 3.537 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.073.579 von Blondie123 am 29.06.15 14:47:50Repower war ein Vergleich. Sonst hätte es vermutlich nichts gegeben.

      In Hannover hat die Besetzung gewechselt. Die gute Frau ist völlig ahnungslos, wie Derby Cycle gezeigt hat.

      Die hat zu der Frage, warum sich die Auswirkungen der "Krise" nur durch höhere Renditeforderungen der Anleger bei Aktien zeigen sollen, nicht aber bei Unternehmensanleihen oder Immobilien, den Kalauer beigetragen, Immobilien wären "sichere Anlagen". Vielleicht sollte sie mal bei der Hypo Real Estate nachfragen. Bei einer solchen "Kompetenz" ist doch klar, dass es keine Erhöhung gibt. Von der Mauschelei bei den Planzahlen, die völlig ersichtlich war, der Prüfer musste die Sückzahlen x-mal nachbessern, bis er auf das von ihm angenommene Wachstum bei den Stückzahlen kam. Das waren dann aber nicht die Stückzahlen aus den Branchenberichten.
      Avatar
      schrieb am 29.06.15 14:47:50
      Beitrag Nr. 3.536 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.072.337 von Maack1 am 29.06.15 12:18:07
      Zitat von Maack1: das ist ja die Frage macht das überhaupt noch Sinn in den SO zu gehen

      derzeit kann man nur was holen wenn Köln oder Berlin zuständig ist alle anderen lehnen gleich ab. evtl. geht in münchen noch was


      Das würde ich so pauschal nicht sagen. Repower war in Hamburg und in Hannover waren auch einige Spruchverfahren erfolgreich. Es kommt halt auf den konkreten Fall an. Auch in Berlin wurden schon Spruchverfahren abgewiesen, so z.B. kürzlich Gameforge.
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      Avatar
      schrieb am 29.06.15 12:18:07
      Beitrag Nr. 3.535 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.072.307 von Kalchas am 29.06.15 12:13:40das ist ja die Frage macht das überhaupt noch Sinn in den SO zu gehen

      derzeit kann man nur was holen wenn Köln oder Berlin zuständig ist alle anderen lehnen gleich ab. evtl. geht in münchen noch was
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