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    ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 209)

    eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
    neuester Beitrag 11.04.24 09:01:49 von
    Beiträge: 5.554
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      schrieb am 01.06.15 00:14:33
      Beitrag Nr. 3.474 ()
      Wieso egal? Die daraus zu ziehende Lehre, dass man besser den Squeeze-out abwartet und nicht vorzeitig anlässlich von Delistings oder freiwilligen Abfindungen verkauft, gilt doch offensichtlich auch im Zuständigkeitsbereich des LG Stuttgart. Und für eine Aufbesserung der damaligen Delistingabfindung hätte man ja aufgrund der Rechtsprechung inzwischen auch anderswo praktisch keine Chance.
      Avatar
      schrieb am 31.05.15 21:02:41
      Beitrag Nr. 3.473 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.876.606 von honigbaer am 29.05.15 17:41:31Aber LG Stuttgart daher egal
      Avatar
      schrieb am 29.05.15 17:41:31
      Beitrag Nr. 3.472 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.875.586 von schaerholder am 29.05.15 16:10:49
      Zitat von schaerholder: Jetter Squeeze-out zu 9,58 Euro. Wie war noch mal das tolle freiwillige Angebot zum Delisting :rolleyes::mad:


      7,00
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
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      schrieb am 29.05.15 16:10:49
      Beitrag Nr. 3.471 ()
      Jetter Squeeze-out zu 9,58 Euro. Wie war noch mal das tolle freiwillige Angebot zum Delisting :rolleyes::mad:
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 20.05.15 19:20:46
      Beitrag Nr. 3.470 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.817.601 von Quidam_Mark am 20.05.15 18:55:20Ich war zum Glück schon direkt nach der SO-Ankündigung raus, weil der Kurs deutlich oberhalb des Schnitts notierte und ich noch die Worte vom Übernahmeangebot im Sinn hatte ("Premiumangebot"). Da lag der Verdacht nah, dass man dem Gutachter den Schnitt zuflüstert. Komischerweise schwächelte der Kurs insgesamt drei Monate und zweimal kann geraten werden, welcher Zeitraum dies zufällig war. Das wirkt wie manipuliert.

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      schrieb am 20.05.15 18:55:20
      Beitrag Nr. 3.469 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.816.359 von straßenköter am 20.05.15 16:11:53
      Zitat von straßenköter: Nicht gerad üppig die SO-Abfindung bei Ehlebracht von 3,82€:
      http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/ehlebracht-hauptaktio…


      ...es gibt ja - voraussichtlich - noch 0.10 EUR Dividende dazu ;)
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 20.05.15 16:11:53
      Beitrag Nr. 3.468 ()
      Nicht gerad üppig die SO-Abfindung bei Ehlebracht von 3,82€:
      http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/ehlebracht-hauptaktio…
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 20.05.15 08:43:03
      Beitrag Nr. 3.467 ()
      Delisting ohne Abfindungsangebot - das geht gar nicht!

      Börsen-Zeitung, 16.5.2015
      Seit 2002 hatte das "Macrotron-Urteil" gegolten, wonach bei einem freiwilligen Delisting ein HV-Beschluss und ein gerichtlich überprüfbares Pflichtangebot in vielen Fällen geboten sind. Im Zusammenhang mit zwei Verfassungsbeschwerden hatte das Bundesverfassungsgericht 2012 diese Statuierung zwar von Verfassung wegen nicht für notwendig, aber als zulässig angesehen. Ein gesetzlicher Schutz der Minderheitsaktionäre gegen ein uneingeschränktes Delisting ist also verfassungsrechtlich unbedenklich. Den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Rahmen nutzte der Bundesgerichtshof dahingehend aus, sich im sogenannten "Frosta-Urteil" vom 8. Oktober 2013 um 180 Grad zu drehen und ein Delisting ohne HV-Beschluss und ohne ein Pflichtangebot zu etablieren.

      Seither wurden in fast 50 Fällen von den Vorständen/Großaktionären Delistings zu Lasten der Minderheiten beschlossen. Damit erhöhte sich die Zahl solcher Börsenrückzüge im Vergleich zu den Jahren davor massiv. Der in den Börsenordnungen von Frankfurt und Stuttgart etablierte Mechanismus, den Anträgen auf Delisting nach einer Warteperiode von sechs Monaten stattzugeben, führt in einem Verkaufswettbewerb zu Ausverkaufspreisen, da Kaufinteressenten für den Erwerb von nicht handelbaren bzw. illiquiden Aktien üblicherweise nicht vorhanden sind. Für Fonds ist vielfach festgeschrieben, dass nur gelistete Aktien gehalten werden dürfen.

      Eine von der Solventis Wertpapierhandelsbank erstellte Studie zum Thema Delisting belegt die Kurseinbrüche nach einer Delisting-Ankündigung. Dabei wurden die Kursveränderungen im Zusammenhang mit einer Delisting-Ankündigung (Insolvenzen und Delisting mit freiwilligen Angeboten sind nicht berücksichtigt) nach verschiedenen Ansätzen berechnet (siehe Tabelle, die den Stand per 16. März zeigt).

      Verluste von bis zu 80 Prozent

      Im Durchschnitt betragen die Kurseinbrüche bis zu 25 % und im Einzelfall sogar bis zu 80 %. Dabei stellen wir fest, dass die Kursabschläge mit zeitlichem Abstand zur Ankündigung des Delistings größer werden. Die Studie widerlegt die Argumentation des Frosta-Urteils: Delisting ohne Abfindungsangebot habe keine Auswirkungen auf die Kursentwicklung. Während die Minderheiten also mit massiven Vermögensverlusten konfrontiert werden, eröffnet sich für Großaktionäre die Möglichkeit, billig zuzukaufen. Die Großaktionäre der Magix AG nutzten die Kursabschläge nach der Delisting-Ankündigung rigoros aus und stockten ihren Anteil von 65 % auf über 75 % der Stimmrechte auf. Auf der Magix-HV am 24. März wurde die Umwandlung von einer AG in eine KGaA beschlossen: Die Entrechtung der Minderheiten geht also weiter.

      Die Swarco AG kaufte zwischen der Delisting-Ankündigung der Swarco Traffic Holding AG und der Ankündigung eines Übernahmeangebots in Höhe von 4 Euro je Aktie der Swarco Traffic Holding AG etwa 1,5 % des Free Float bei Preisen deutlich unterhalb des Preises vor Delisting-Ankündigung (3,15 Euro) und dem Übernahmepreis (4 Euro).

      Das mit einem Delisting-Beschluss oftmals angeführte Argument der Kosteneinsparung können wir gerade auch mit Blick auf die Vermögensverluste der Minderheiten nicht nachvollziehen. So sind die Kosten einer Börsennotiz vernachlässigbar. Sie belaufen sich auf 5 000 (Entry Standard) bis 10 000 Euro (Prime Standard) pro Jahr. Hinzu kommen die Aufwendungen für Berichterstattung, Mitteilungspflichten und Investor-Relations-Aktivitäten.

      Nach einem Delisting bleiben in mehr oder weniger reduziertem Umfang Investor Relations wie auch die Abhaltung der Hauptversammlung ohnehin erhalten. Nach unserer Einschätzung und nach Rücksprache mit Unternehmen fallen bei den meisten Unternehmen Kosten von deutlich weniger als 100 000 Euro pro Jahr an. Beim Börsengang spielten diese Kosten auch keine Rolle. Die Frage, ob das Delisting vor Frosta mit einem Abfindungsangebot verbunden gewesen wäre, lenkt indes vom Thema ab. Gerade die teilweise verheerenden Kursverluste von Unternehmen aus dem Freiverkehr, die schon vor Frosta kein Abfindungsangebot machen mussten, belegen dies.

      Insoweit geht unsere Argumentation über den Frosta-Rahmen hinaus. Delisting ohne Abfindungsangebot - das geht gar nicht, und zwar unabhängig vom jeweiligen Börsensegment. Durch Downlistings vom Prime Standard über den Entry Standard bis hin zum Freiverkehr entstand Wildwuchs zu Lasten der freien Aktionäre. Wir stellen also die Forderung auf, dass auch solche Unternehmen den Minderheiten ein Abfindungsangebot machen müssen, die im qualifizierten oder einfachen Freiverkehr notiert sind.

      Der Missbrauch, den das Frosta-Urteil ermöglichte, ist so offensichtlich, dass sich zunächst die SPD unter der Flagge des Verbraucherschutzes des Delisting-Themas angenommen hat. Auch die CDU/CSU befürwortet gesetzliche Änderungen und fordert: "Aktionäre müssen bei einem Delisting besser geschützt werden. Nachdem die Rechtsprechung das Schutzniveau abgesenkt hat, muss nun der Gesetzgeber zügig tätig werden. Insbesondere müssen Minderheitsaktionäre einen Anspruch auf eine angemessene Abfindung erhalten ... Die gesetzliche Neuregelung gehört daher zeitnah auf die Tagesordnung des Bundestages und sollte möglichst auch aktuell geplante Delistings erfassen." Der Bundesrat befürwortet dies ebenfalls. Erste Expertenanhörungen zum Delisting-Thema haben zwischenzeitlich stattgefunden.

      Es gilt, das Kräfteverhältnis wieder ins Lot zu bringen, die Rechte der Minderheitsaktionäre zu stärken und das Fenster des Delisting-Missbrauchs schnell zu schließen. Ein Delisting darf es nur mit HV-Beschluss und gerichtlich überprüfbarem Pflichtangebot geben und zwar unabhängig vom Börsensegment.
      ----

      Klaus Schlote, Geschäftsführer der Solventis Wertpapierhandelsbank GmbH
      Avatar
      schrieb am 15.05.15 23:20:57
      Beitrag Nr. 3.466 ()
      Gibt es was neues bei Lindner, Hansen sowie Gerling ?
      Avatar
      schrieb am 13.05.15 15:24:52
      Beitrag Nr. 3.465 ()
      Die HV-Einladung inkl. Gebrauchsanleitung für die Abgabe eines Widerspruchs ist bei Update Software heraus. Natürlich kam die Einladung am letzt möglichen Tag heraus (28 Tage vor der HV):
      http://www.dgap.de/dgap/News/hauptversammlung/update-softwar…
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