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    ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 460)

    eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
    neuester Beitrag 12.03.24 17:54:52 von
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      schrieb am 23.02.06 19:39:41
      Beitrag Nr. 939 ()
      Wie sind die Bedingungen für einen Sell out, wann kann angedient werden?

      Weiss jemand ob der Kurssprung bei Glunz was damit zu tun hat?:confused:
      Avatar
      schrieb am 22.02.06 19:59:26
      Beitrag Nr. 938 ()
      15.02.2006

      Neuregelungen für grenzüberschreitende Unternehmensübernahmen


      Zur heutigen Verabschiedung des Entwurfs eines Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetzes durch das Bundeskabinett erklärt das Bundesministerium der Finanzen:

      Mit dem Entwurf des Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetzes soll die EU-Übernahmerichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Das Gesetz regelt den Geltungsbereich des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) bei Unternehmensübernahmen mit grenzüberschreitendem Bezug.

      Ziel des Gesetzes ist es, ein einheitliches Schutzniveau bei Übernahmeangeboten und Kontrollerwerben auch für inländische Aktionäre zu etablieren, ohne nationale Besonderheiten aufzugeben. Zudem werden Transparenz und Rechtssicherheit auch bei grenzüberschreitenden Übernahmen erzielt. Die von der Über­nahmerichtlinie eingeräumten Spielräume werden im Sinne des Finanzplatzes Deutschland durch nationale Regelungen ausgefüllt.

      Ist das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz bislang nur auf Zielgesellschaften mit Sitz im Inland anwendbar, soll es künftig auch bei Übernahmen von Zielgesellschaften mit Sitz im europäischen Ausland gelten. Grundsätzlich gilt für gesellschaftsrechtliche Fragen das Recht des Staates, in dem die Zielgesellschaft ihren Sitz hat. Für kapitalmarktrechtliche Fragen ist demgegenüber das Recht des Staates anwendbar, in dem die Wertpapiere der Zielgesellschaft zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.

      Die bei Verhandlung der Übernahmerichtlinie höchst kontroverse Frage, inwieweit Abwehrmechanismen in einem Übernahmeverfahren zulässig sein sollen, wird in dem Sinne entschieden, dass grundsätzlich die nach deutschem Recht zulässigen Abwehrmechanismen erhalten bleiben. Die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten für Vorstand und Aufsichtsrat einer Zielgesellschaft, eine Übernahme abzuwehren, bleiben erhalten. Ebenso gelten die zulässigen satzungsmäßigen und vertraglichen Stimmrechts- und Übertragungsbeschränkungen weiter. Den Gesellschaften wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, freiwillig auf die Abwehrmöglichkeiten zu verzichten. Dabei können sie von dem Vorbehalt der Reziprozität Gebrauch machen. Gleichzeitig wird den Gesellschaften die Möglichkeit eingeräumt, sich den strengeren EU-Regeln zu unterwerfen.

      Im Anschluss an ein erfolgreiches Übernahmeverfahren wird dem Bieter die Möglichkeit eingeräumt, die übrigen Aktionäre aus der Gesellschaft auszuschließen (squeeze out). Der Minderheitsaktionär soll seinerseits das Recht erhalten, seine Aktien dem erfolgreichen Bieter anzudienen (sell out).

      Der Gesetzentwurf sieht eine Angleichung der Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht an die in anderen Bereichen der Finanzmarktaufsicht bestehenden Befugnisse an. Damit soll den Schwierigkeiten begegnet werden, die in der Vergangenheit vor allem beim Nachweis des Zusammenwirkens mehrerer Aktionäre mit dem Ziel der Kontrollerlangung über eine Zielgesellschaft aufgetreten sind.

      Über die Umsetzung der Übernahmerichtlinie hinaus enthält der Gesetzentwurf eine Reform der Veröffentlichungsvorschriften. Im Gleichlauf mit dem am 14. Dezember 2005 von der Bundesregierung verabschiedeten Gesetzentwurf über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) tritt an die Stelle der Veröffentlichung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger.

      Download:


      Entwurf Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz (Kabinett 15.02.2006)
      http://www.bundesfinanzministerium.de/nsc_true/DE/Service/Do…


      (c) Bundesministerium der Finanzen

      Herausgegeben vom Referat Information und Publikation des
      Bundesministeriums der Finanzen
      Wilhelmstraße 97. 37, 10116 Berlin
      Telefon 01888.682.3300
      Telefax 01888.682.4420
      buergerreferat@bmf.bund.de



      Meinungen hierzu?

      Sell out wäre in Fällen wie Audi ein geeignetes Mittel, dem Grossaktionär die Aktien "aufzudrängen". Das Problem der Bewertung der Aktien ist wie beim Squeeze out nach wie vor schwerwiegend.

      Gruss, sparfuchs123
      Avatar
      schrieb am 04.02.06 18:18:49
      Beitrag Nr. 937 ()
      Nachrichten: SAP SI: Mutterkonzern treibt Squeeze-out voran

      Der Hauptaktionär der SAP SI AG (SAP SI), die SAP AG, Walldorf (SAP AG), hat dem Vorstand der SAP SI heute mitgeteilt, dass die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der SAP SI AG (Minderheitsaktionäre) auf die SAP AG als Hauptaktionär gemäß § 327a Abs. 1 AktG ("Squeeze-out") auf EUR 38,83 je Stückaktie festgelegt wurde. Über den Squeeze-out soll in der für den 28. und, soweit erforderlich, 29. April 2006 vorgesehenen ordentlichen Hauptversammlung der SAP SI Beschluss gefasst werden.




      Announcements: Armstrong DLW AG: Vergleich zur außerordentlichen HV vom 2. Dezember 2005

      Die Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung erfolgt im Auftrag der Armstrong DLW AG. Der Text wurde GSC durch die Gesellschaft in der untigen Form zur Verfügung gestellt und wird ohne inhaltliche Veränderung seitens GSC publiziert.

      Hinweis: am Ende dieser Seite finden Sie diese Bekanntmachung in gelayouteter und druckfähiger Form als pdf-Datei.



      -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------





      Armstrong DLW AG, Bietigheim-Bissingen



      - Wertpapier-Kenn-Nr. 551 800 -



      Bekanntmachung

      Die außerordentliche Hauptversammlung der Armstrong DLW AG, Bietigheim-Bissingen, vom 2. Dezember 2005 hatte beschlossen, die Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, die Armstrong World Industries GmbH mit Sitz in Münster gegen Gewährung einer Barabfindung zu übertragen. Gegen den Übertragungsbeschluss hatten einzelne Aktionäre der Gesellschaft Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben. Zwei der erhobenen Klagen waren darüber hinaus auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses der Armstrong DLW AG für das Geschäftsjahr 2004 gerichtet. Die Klagen wurden bei dem Landgericht Heilbronn unter dem führenden Aktenzeichen 21 O 155/05 KfH zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

      Sämtliche Klagen sind durch Prozessvergleich erledigt worden. In dem Vergleich haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Rechtsstreit ist damit beendet. Der Übertragungsbeschluss ist in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam geworden.

      Nachfolgend wird auszugsweise der Wortlaut des Prozessvergleichs (Vorbemerkung, Abschnitt A.), wie zwischen den Parteien vereinbart, wiedergegeben:



      Vorbemerkung

      Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten, an deren Grundkapital die Hauptaktionärin mit rd. 96,42 % beteiligt ist. Am 2. Dezember 2005 hat die Beklagte eine außerordentliche Hauptversammlung in Bietigheim-Bissingen abgehalten. Diese Hauptversammlung hat unter dem einzigen Tagesordnungspunkt auf Verlangen der Hauptaktionärin die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre ("Minderheitsaktionäre") der Beklagten auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von Euro 2,11 für je eine Stückaktie der Beklagten beschlossen (nachfolgend "Übertragungsbeschluss").

      Gegen den Übertragungsbeschluss haben die Kläger Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen beim Landgericht Heilbronn erhoben. Die Klägerin zu 2. und die Klägerin zu 3. haben darüber hinaus noch Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses der Beklagten zum 31. Dezember 2004 erhoben.

      Sämtliche Klagen sind mit Beschluss des LG Heilbronn vom 4. Januar 2006 unter dem führenden Aktenzeichen 21 O 155/05 KfH ("Rechtsstreit") verbunden worden. Die Hauptaktionärin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

      Zur Vermeidung eines langwierigen und kostenintensiven Rechtsstreits und unter Berücksichtigung der mit jedem Rechtsstreit für die Beteiligten verbundenen Unwägbarkeiten halten die Parteien eine vergleichsweise Einigung für sinnvoll.

      Auch das Gericht befürwortet eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits.

      Dies vorausgeschickt vereinbaren die Kläger, die Beklagte und die Beigetretene (gemeinsam die "Parteien") folgendes:

      A. Erhöhung der Barabfindung

      1. Die Hauptaktionärin verpflichtet sich gegenüber jedem Minderheitsaktionär der Beklagten zusätzlich zu der im Fall der Eintragung des Übertragungsbeschlusses geschuldeten Barabfindung in Höhe von Euro 2,11 je Stückaktie der Beklagten, die durch Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 2. Dezember 2005 ("Übertragungsbeschluss") festgesetzt wurde ("Barabfindung"), einen weiteren Betrag in Höhe von 44 Cent (in Worten: vierundvierzig Cent) je übertragener Stückaktie der Beklagten ("Zuzahlung") zu zahlen. Die Barabfindung und die Zuzahlung ergeben zusammen einen Betrag von Euro 2,55 je Stückaktie.

      2. Der Anspruch auf Zuzahlung entsteht erst, wenn der Übertragungsbeschluss in das Handelsregister der Beklagten eingetragen worden ist. Die Zuzahlung ist zahlbar mit der Barabfindung und unter den Voraussetzungen, unter denen die Barabfindung zahlbar ist. Die Beklagte wird unverzüglich nach Beendigung des Rechtsstreits die Eintragung des Übertragungsbeschlusses beim zuständigen Handelsregister beantragen.

      3. Die Zuzahlung wird für die Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei ausbezahlt. Das Verfahren der Auszahlung wird mit der Bekanntmachung über die Abwicklung der Barabfindung und der Einreichung der Aktien veröffentlicht.

      4. Soweit nach erfolgter Eintragung des Übertragungsbeschlusses das nach § 2 Spruchverfahrensgesetz zuständige Gericht auf Antrag in einem Spruchverfahren gem. § 1 Nr. 3 Spruchverfahrensgesetz eine höhere Barabfindung als Euro 2,55 je übertragener Stückaktie als angemessene Abfindung festsetzt oder zur Beendigung des Spruchverfahrens eine höhere Barabfindung als Euro 2,55 je übertragener Stückaktie vereinbart wird, ist die Hauptaktionärin lediglich zur Zahlung dieses Euro 2,55 übersteigenden Betrags an die Minderheitsaktionäre verpflichtet. Die Zuzahlung wird auf eine etwaige im Spruchverfahren festgesetzte Erhöhung der Abfindung über Euro 2,11 je Stückaktie hinaus angerechnet und gilt als Vorauszahlung auf eine solche Erhöhung.



      Bietigheim-Bissingen, im Januar 2006

      Armstrong DLW AG

      - Der Vorstand -
      Avatar
      schrieb am 30.01.06 16:47:30
      Beitrag Nr. 936 ()
      Einstellung der Preisfeststellung bei MIS wegen Eintragung des Squeeze-out
      Avatar
      schrieb am 27.01.06 16:19:43
      Beitrag Nr. 935 ()
      Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG

      AVA: Gerichtlicher Vergleich mit Squeeze-out-Klägern

      Die AVA Allgemeine Handelsgesellschaft der Verbraucher Aktiengesellschaft,
      Bielefeld, und die EDEKA ZENTRALE AG & Co. KG, Hamburg, haben am 27. Januar
      2006 einen gerichtlich protokollierten Vergleich mit den Klägern
      geschlossen,
      die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen den Beschluss der ordentlichen
      Hauptversammlung vom 13./14. Juli 2005 über die Übertragung der
      Aktien der
      Minderheitsaktionäre der AVA Allgemeine Handelsgesellschaft der
      Verbraucher
      Aktiengesellschaft auf die EDEKA ZENTRALE AG & Co. KG gegen Gewährung
      einer
      Barabfindung in Höhe von Euro 45,32 je Aktie (Squeeze-out-Beschluss) sowie
      zum
      Teil auch gegen weitere auf dieser Hauptversammlung gefasste Beschlüsse
      erhoben haben. Der Vergleich ist aufschiebend bedingt durch die Zustimmung von
      6 verbleibenden Klägern. Die EDEKA ZENTRALE AG & Co. KG verpflichtet sich
      in
      dem Vergleich, die von ihr festgelegte Barabfindung um Euro 2,18 auf Euro
      47,50 je Stückaktie zu erhöhen. Sofern der Vergleich infolge des
      Bedingungseintritts wirksam wird, werden sämtliche beim Landgericht
      Bielefeld
      anhängigen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegenüber der AVA
      Allgemeine
      Handelsgesellschaft der Verbraucher Aktiengesellschaft (Az. 15 O 154/05)
      beendet.

      Die AVA Allgemeine Handelsgesellschaft der Verbraucher Aktiengesellschaft wird
      sich in diesem Fall um die alsbaldige Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses
      in das Handelsregister bemühen. Mit der Eintragung werden sämtliche
      Aktien der
      Minderheitsaktionäre auf die EDEKA ZENTRALE AG & Co. KG als
      Hauptaktionärin
      gegen Zahlung der Barabfindung in Höhe von Euro 47,50 je Stückaktie
      übergehen.

      Bielefeld, den 27.1.2006

      AVA Allgemeine Handelsgesellschaft der Verbraucher AG

      Der Vorstand


      AVA Allgemeine Handelsgesellschaft der Verbraucher AG
      Fuggerstraße 11
      33689 Bielefeld
      Deutschland

      ISIN: DE0005088504
      WKN: 508850
      Notiert: Amtlicher Markt in Düsseldorf und Frankfurt (General Standard);
      Geregelter Markt in Berlin-Bremen; Freiverkehr in Hamburg, Hannover und
      Stuttgart

      Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 27.01.2006


      (END) Dow Jones Newswires

      January 27, 2006 08:37 ET (13:37 GMT)

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      Was die Börsencommunity nach Ostern auf keinen Fall verpassen willmehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 26.01.06 14:19:26
      Beitrag Nr. 934 ()
      Degussa fängt an zu laufen ....
      Avatar
      schrieb am 25.01.06 19:48:37
      Beitrag Nr. 933 ()
      25.01.2006 - 18:05 Uhr
      DGAP-Ad hoc: TIAG TABBERT-Industrie AG <DE0007482606>: Ad-hoc-Meldung nach §15 WpHG / Squeeze Out - Festlegung der Barabfindung
      Ad-hoc-Meldung nach §15 WpHG

      Squeeze Out - Festlegung der Barabfindung

      TIAG TABBERT-Industrie Aktiengesellschaft: Festlegung der Barabfindung

      Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


      TIAG TABBERT-Industrie Aktiengesellschaft Sandweg 1 36391 Sinntal-Mottgers

      Stammaktien notiert an der Frankfurter Wertpapierbörse sowie der Börse Berlin-Bremen unter WKN 748260, ISIN DE 0007482606

      Squeeze Out-Abfindung auf 11,50 EUR festgelegt

      Die KNAUS Aktiengesellschaft als Hauptaktionärin hat uns heute mitgeteilt, dass sie die im Rahmen des beabsichtigten Squeeze Out den Minderheitsaktionären zu gewährende Barabfindung auf 11,50 EUR je Aktie festgelegt hat. Das Squeeze Out-Verfahren war von der KNAUS Aktiengesellschaft im Dezember 2005 durch ein Verlangen gemäß § 327a AktG eingeleitet worden. Über den Squeeze Out soll auf der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft beschlossen werden, die voraussichtlich am 31. März 2006 stattfinden wird.

      Sinntal-Mottgers, 25. Januar 2006

      Der Vorstand



      TIAG TABBERT-Industrie Aktiengesellschaft Sandweg 1 36391 Sinntal-Mottgers Deutschland

      ISIN: DE0007482606 WKN: 748260 Notiert: Geregelter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin-Bremen

      Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 25.01.2006
      Avatar
      schrieb am 23.01.06 20:41:21
      Beitrag Nr. 932 ()
      Nachrichten: KBC Bank Deutschland: Squeeze-out

      Die KBC Bank NV hat an die KBC Bank Deutschland AG gemäß § 327 a AktG das Verlangen übermittelt, dass die Hauptversammlung der KBC Bank Deutschland AG in ihrer nächsten ordentlichen Hauptversammlung Beschluss über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf die KBC Bank NV gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. "Squeeze-out") fassen soll. Die KBC Bank NV verfügt unmittelbar und mittelbar über eine Beteiligung von 99,76% an der KBC Bank Deutschland AG. Sie ist damit Hauptaktionärin im Sinne des § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG.

      Die KBC Bank NV wird die angemessene Barabfindung auf der Grundlage eines von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens festlegen. Die Angemessenheit der Barabfindung wird durch einen gerichtlich zu bestellenden sachverständigen Prüfer überprüft. Die KBC Bank Deutschland AG wird den verlangten Beschluss auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung setzen.
      Avatar
      schrieb am 19.01.06 11:27:54
      Beitrag Nr. 931 ()
      Bei Degussa muss in den nächsten Tagen das Angebot mit Nachbesserungsklausel kommen. Dann geht der Kurs wieder Richtung 44-45. Aktuell noch billig bei 42,60 zu haben - gerade mal 1,5% Aufschlag.
      Avatar
      schrieb am 16.01.06 15:27:15
      Beitrag Nr. 930 ()
      MIS AG
      Darmstadt
      Bekanntmachung gemäß § 248a, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz


      Die außerordentliche Hauptversammlung der MIS AG vom 24. Januar 2005 hat auf Verlangen der Systems Union Group plc. (Hauptaktionärin) die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der MIS AG auf die Hauptaktionärin gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EURO 10,11 für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie ohne Nennbetrag beschlossen. Gegen diesen Beschluss haben insgesamt 18 Aktionäre Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen zum Landgericht Darmstadt erhoben. Die Verfahren sind unter dem Aktenzeichen 18 O 86/05 beim Landgericht Darmstadt geführt worden. Mit 17 Klägern haben die beklagte MIS AG und die Systems Union Group plc. im Wege des schriftlichen Verfahrens nach § 278 ZPO im August 2005 auf Empfehlung des Gerichts einen gerichtlichen Teilvergleich zur Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Rechtsstreits geschlossen. Dieser Prozessvergleich sieht für alle Minderheitsaktionäre im Sinne von § 327 a AktG eine Erhöhung der Barabfindung auf EURO 12,50 für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie vor, sobald der Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin in das Handelsregister eingetragen ist.

      Am 9. Januar haben der verbleibende Kläger Arno H. Menzel, der dem Prozessvergleich vom August 2005 nicht beigetreten war, und die Hauptaktionärin Systems Union Group plc. eine außergerichtliche Einigung über die nunmehr vollständige Beendigung des Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahrens gegen die beklagte MIS AG erzielt. Infolge dieses außergerichtlichen Vergleichs hat der letzte verbliebene Kläger seine gegen die MIS AG gerichtete Klage am 9. Januar 2006 zurückgenommen.

      Nachfolgend ist der außergerichtliche Vergleich im vollen Wortlaut wiedergegeben:
      1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Herrn Arno H. Menzel seine Anfechtungsklage vor Landgericht Darmstadt mit dem Aktenzeichen 18 O 86/05 zurücknimmt. Dementsprechend wird der Prozessbevollmächtigte von Herrn Menzel, Herr Rechtsanwalt Jung, am heutigen Tage einen entsprechenden Schriftsatz an das Landgericht Darmstadt übersenden, in dem die Rücknahme der Klage erklärt wird.
      Die Parteien sind sich darüber einig, dass Herr Menzel ebenso behandelt wird wie die Kläger gemäß Prozessvergleich, wie er im Bundesanzeiger vom 30.08.2005 veröffentlicht worden ist.
      Zur Abgeltung der außergerichtlichen Kosten erhält der Prozessbevollmächtigte von Herrn Menzel (zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer) einen Betrag von EUR 10.000.
      2. Weiterhin stimmen die Parteien dahingehend überein, dass das beim Landgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 18 O 506/05 rechtshängige Freigabeverfahren ebenfalls beendet werden soll. Dementsprechend wird die Systems Union Group Plc. darauf hinwirken, dass MIS AG ihren Antrag gegenüber dem Landgericht Darmstadt zurücknimmt, sobald ihr die Klagerücknahme des Klägers Menzel im Verfahren 18 O 86/05 zugegangen ist.
      Systems Union Group Plc. stellt Herrn Menzel von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Freigabeverfahrens frei.
      3. Systems Union Group Plc. stellt Herrn Menzel auch von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens 12 W 186/05 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt frei.
      4. Systems Union wird darauf hinwirken, dass die MIS AG den Text dieses außergerichtlichen Vergleichs voll inhaltlich im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sollte die MIS AG ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, kann sie daraus keine Rechte gegen Herrn Menzel herleiten.



      11. Januar 2006

      Der Vorstand
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