ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 469)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 11.04.24 09:01:49 von
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Ciber scheint weiter zu kaufen, dass heisst es könnte zu einem Squezze Out kommen:
Novasoft: Sell (First Berlin)
In einer Analyse vom 29. November stuft First Berlin die Aktie des deutschen IT-Dienstleisters Novasoft AG mit "Sell" ein.
CIBER Inc. habe letzte Woche bekannt gegeben, dass sie nun 95,3 Prozent der Novasoft-Aktien halte. Zusätzlich habe man dargelegt, dass man einen Wechsel vom Prime Standard zum General Standard vornehme. Letzte Woche habe es keine bedeutenden Entwicklungen beim Aktienkurs gegeben und die Aktie werde mit einem sehr geringen Volumen gehandelt.
Analyst: First Berlin
Rating des Analysten: Sell
Quelle: Aktien & Co 29.11.2004 11:11:00
Novasoft: Sell (First Berlin)
In einer Analyse vom 29. November stuft First Berlin die Aktie des deutschen IT-Dienstleisters Novasoft AG mit "Sell" ein.
CIBER Inc. habe letzte Woche bekannt gegeben, dass sie nun 95,3 Prozent der Novasoft-Aktien halte. Zusätzlich habe man dargelegt, dass man einen Wechsel vom Prime Standard zum General Standard vornehme. Letzte Woche habe es keine bedeutenden Entwicklungen beim Aktienkurs gegeben und die Aktie werde mit einem sehr geringen Volumen gehandelt.
Analyst: First Berlin
Rating des Analysten: Sell
Quelle: Aktien & Co 29.11.2004 11:11:00
Lambda Physik AG, Göttingen
(ISIN DE 000549427 2)
Bekanntmachung über die Erhöhung der festgesetzten Squeeze out-Barabfindung aufgrund gerichtlichen Vergleichs
Die Hauptversammlung der Lambda Physik AG vom 5. Mai 2004 hat auf Verlangen der Hauptaktionärin die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Lambda Physik AG auf die Hauptaktionärin gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von Euro 10,02 beschlossen ("Übertragungsbeschluss"). Gegen diesen Beschluss haben die Kläger Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen zum Landgericht Göttingen erhoben (Az: 3 O 66/04, 3 O 67/04, 3 O 69/04, 3 O 70/04, 3 O 71/04, 3 O 72/04, 3 O 73/04, 3 O 75/04) ("die Anfechtungsverfahren").
Auf Empfehlung des Landgerichtes Göttingen haben die Parteien, unter Beitritt der Hauptaktionärin auf Seiten der Lambda Physik AG, einen Prozessvergleich zur Beendigung des Rechtsstreits geschlossen, ohne Aufgabe ihrer gegensätzlichen Rechtsauffassungen, auch im Hinblick auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit der §§ 327a ff. AktG - wobei eine etwaige Feststellung der Verfassungswidrigkeit der §§ 327 a ff. AktG keine Auswirkungen auf die mit diesem Vergleich beendeten Verfahren hat. Dieser Prozessvergleich sieht für alle Minderheitsaktionäre eine Erhöhung der Barabfindung vor und enthält u.a. die folgenden Regelungen:
1. Die Coherent Holding GmbH verpflichtet sich, jedem der Minderheitsaktionäre, der gegenüber ihr oder ihrem Empfangsbevollmächtigten, der Credit Suisse (Deutschland) AG, Rathenauplatz 1, 60313 Frankfurt, binnen einer Frist von sechs Wochen nach der letzten Bekanntmachung gemäß Ziffer 2 dieses Vergleichs unwiderruflich schriftlich erklärt (es zählt der Eingang des Schreibens), dass sie oder er
· keinen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens gemäß § 1 Nr. 3 SpruchG stellen wird,
· keinen Anschlussantrag in einem solchen Verfahren stellen wird,
· Anträgen und Anschlussanträgen nicht beitreten wird und ein Spruchverfahren auch nicht in sonstiger Weise fördern wird, und
· auf eine etwaige Spruchverfahrensabfindung verzichtet,
einen Erhöhungsbetrag von Euro 4,78 (in Worten: Euro vier komma achtundsiebzig) pro Stückaktie ("Erhöhungsbetrag") auf die von der Hauptversammlung beschlossene Abfindung zu zahlen. Die Auszahlung erfolgt provisions-, kosten- und spesenfrei. Die festgelegte Abfindung und der Erhöhungsbetrag ergeben zusammen einen Betrag von Euro 14,80 (in Worten: Euro vierzehn komma achtzig) pro Stückaktie. Die Coherent Holding GmbH verpflichtet sich hiermit, den Minderheitsaktionären unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister, jedoch nicht vor Ablauf von zehn Tagen nach dem Ende der in Satz 1 genannten Erklärungsfrist den Erhöhungsbetrag zu zahlen. Mit der Auszahlung des Erhöhungsbetrages wird die Coherent Holding GmbH die Credit Suisse (Deutschland) AG beauftragen. Der Erhöhungsbetrag wird - außer im Falle des Zahlungsverzuges in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen - nicht verzinst. Die Lambda Physik AG wird der Credit Suisse (Deutschland) AG unverzüglich ein Formblatt für die von den Minderheitsaktionären nach dieser Ziffer 1 abzugebende Verzichtserklärung zur Verfügung stellen, die diese wiederum unverzüglich zur Fristwahrung im Sinne des Satzes 1 den ihr bekannten inländischen Depotbanken der Minderheitsaktionäre zur Verfügung stellt.
Die Kläger und rechtzeitigen Nebenintervenienten nehmen dieses Angebot mit Abschluss dieses Vergleichs an.
2. Dieser Vergleich wird auf Kosten der Lambda Physik AG im elektronischen Bundesanzeiger, auf der Homepage der Lambda Physik AG, in einem Börsenpflichtblatt und bei dem elektronischen Informationsdienst "GSC-Research.de" mit dem aus der Anlage 1 ersichtlichen Wortlaut veröffentlicht.
3. Die Parteien erklären hiermit die unter Aktenzeichen 3 O 66/04, 3 O 67/04, 3 O 69/04, 3 O 70/04, 3 O 71/04, 3 O 72/04, 3 O 73/04, 3 O 75/04 geführten Rechtsstreite einvernehmlich für erledigt. Die Kläger verzichten unwiderruflich auf jegliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses vom 5. Mai 2004 und stimmen seiner Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen ausdrücklich zu. Die Kläger verpflichten sich, auf Verlangen der Lambda Physik AG oder der Coherent Holding GmbH alle übrigen Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses vom 5. Mai 2004 in das Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen noch notwendig oder hilfreich sein könnten, soweit die mit den von den Klägern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen in Zusammenhang stehen.
Göttingen, im November 2004
Lambda Physik AG
Der Vorstand
(ISIN DE 000549427 2)
Bekanntmachung über die Erhöhung der festgesetzten Squeeze out-Barabfindung aufgrund gerichtlichen Vergleichs
Die Hauptversammlung der Lambda Physik AG vom 5. Mai 2004 hat auf Verlangen der Hauptaktionärin die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Lambda Physik AG auf die Hauptaktionärin gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von Euro 10,02 beschlossen ("Übertragungsbeschluss"). Gegen diesen Beschluss haben die Kläger Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen zum Landgericht Göttingen erhoben (Az: 3 O 66/04, 3 O 67/04, 3 O 69/04, 3 O 70/04, 3 O 71/04, 3 O 72/04, 3 O 73/04, 3 O 75/04) ("die Anfechtungsverfahren").
Auf Empfehlung des Landgerichtes Göttingen haben die Parteien, unter Beitritt der Hauptaktionärin auf Seiten der Lambda Physik AG, einen Prozessvergleich zur Beendigung des Rechtsstreits geschlossen, ohne Aufgabe ihrer gegensätzlichen Rechtsauffassungen, auch im Hinblick auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit der §§ 327a ff. AktG - wobei eine etwaige Feststellung der Verfassungswidrigkeit der §§ 327 a ff. AktG keine Auswirkungen auf die mit diesem Vergleich beendeten Verfahren hat. Dieser Prozessvergleich sieht für alle Minderheitsaktionäre eine Erhöhung der Barabfindung vor und enthält u.a. die folgenden Regelungen:
1. Die Coherent Holding GmbH verpflichtet sich, jedem der Minderheitsaktionäre, der gegenüber ihr oder ihrem Empfangsbevollmächtigten, der Credit Suisse (Deutschland) AG, Rathenauplatz 1, 60313 Frankfurt, binnen einer Frist von sechs Wochen nach der letzten Bekanntmachung gemäß Ziffer 2 dieses Vergleichs unwiderruflich schriftlich erklärt (es zählt der Eingang des Schreibens), dass sie oder er
· keinen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens gemäß § 1 Nr. 3 SpruchG stellen wird,
· keinen Anschlussantrag in einem solchen Verfahren stellen wird,
· Anträgen und Anschlussanträgen nicht beitreten wird und ein Spruchverfahren auch nicht in sonstiger Weise fördern wird, und
· auf eine etwaige Spruchverfahrensabfindung verzichtet,
einen Erhöhungsbetrag von Euro 4,78 (in Worten: Euro vier komma achtundsiebzig) pro Stückaktie ("Erhöhungsbetrag") auf die von der Hauptversammlung beschlossene Abfindung zu zahlen. Die Auszahlung erfolgt provisions-, kosten- und spesenfrei. Die festgelegte Abfindung und der Erhöhungsbetrag ergeben zusammen einen Betrag von Euro 14,80 (in Worten: Euro vierzehn komma achtzig) pro Stückaktie. Die Coherent Holding GmbH verpflichtet sich hiermit, den Minderheitsaktionären unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister, jedoch nicht vor Ablauf von zehn Tagen nach dem Ende der in Satz 1 genannten Erklärungsfrist den Erhöhungsbetrag zu zahlen. Mit der Auszahlung des Erhöhungsbetrages wird die Coherent Holding GmbH die Credit Suisse (Deutschland) AG beauftragen. Der Erhöhungsbetrag wird - außer im Falle des Zahlungsverzuges in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen - nicht verzinst. Die Lambda Physik AG wird der Credit Suisse (Deutschland) AG unverzüglich ein Formblatt für die von den Minderheitsaktionären nach dieser Ziffer 1 abzugebende Verzichtserklärung zur Verfügung stellen, die diese wiederum unverzüglich zur Fristwahrung im Sinne des Satzes 1 den ihr bekannten inländischen Depotbanken der Minderheitsaktionäre zur Verfügung stellt.
Die Kläger und rechtzeitigen Nebenintervenienten nehmen dieses Angebot mit Abschluss dieses Vergleichs an.
2. Dieser Vergleich wird auf Kosten der Lambda Physik AG im elektronischen Bundesanzeiger, auf der Homepage der Lambda Physik AG, in einem Börsenpflichtblatt und bei dem elektronischen Informationsdienst "GSC-Research.de" mit dem aus der Anlage 1 ersichtlichen Wortlaut veröffentlicht.
3. Die Parteien erklären hiermit die unter Aktenzeichen 3 O 66/04, 3 O 67/04, 3 O 69/04, 3 O 70/04, 3 O 71/04, 3 O 72/04, 3 O 73/04, 3 O 75/04 geführten Rechtsstreite einvernehmlich für erledigt. Die Kläger verzichten unwiderruflich auf jegliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses vom 5. Mai 2004 und stimmen seiner Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen ausdrücklich zu. Die Kläger verpflichten sich, auf Verlangen der Lambda Physik AG oder der Coherent Holding GmbH alle übrigen Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses vom 5. Mai 2004 in das Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen noch notwendig oder hilfreich sein könnten, soweit die mit den von den Klägern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen in Zusammenhang stehen.
Göttingen, im November 2004
Lambda Physik AG
Der Vorstand
Novasoft AG stellt Antrag für Wechsel in den General Standard
CIBER, Inc. (NYSE: CBR) hat gestern bekannt gegeben, dass sie nach Abschluss
des Pflichtangebots insgesamt 93,5% der Anteile an der Novasoft AG besitzt
bzw. kontrolliert.
Mit diesem reduzierten Freefloat ist die Attraktivität der Novasoft-Aktie für
institutionelle und private Anleger stark gesunken. Damit ist es für die
Novasoft AG (ISIN DE0006778905) nicht mehr wirtschaftlich, die erhöhten
Zulassungspflichten im "Prime Standard" zu erfüllen. Aus diesem Grund hat der
Vorstand gemäß Börsenordnung mit dem heutigen Datum den Antrag auf Widerruf
der Zulassung zum Teilbereich des geregelten Marktes mit weiteren
Zulassungsfolgepflichten ("Prime Standard") gestellt. Der Widerruf wird drei
Monate nach Veröffentlichung des Antrags durch die Frankfurter Wertpapierbörse
gültig und führt anschließend zu einer Aufnahme der Novasoft-Notierung
im "General Standard".
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 25.11.2004
--------------------------------------------------------------------------------
WKN: 677890; ISIN: DE0006778905; Index:
Notiert: Geregelter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin-
Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
Autor: import DGAP.DE (© DGAP),17:09 25.11.2004
CIBER, Inc. (NYSE: CBR) hat gestern bekannt gegeben, dass sie nach Abschluss
des Pflichtangebots insgesamt 93,5% der Anteile an der Novasoft AG besitzt
bzw. kontrolliert.
Mit diesem reduzierten Freefloat ist die Attraktivität der Novasoft-Aktie für
institutionelle und private Anleger stark gesunken. Damit ist es für die
Novasoft AG (ISIN DE0006778905) nicht mehr wirtschaftlich, die erhöhten
Zulassungspflichten im "Prime Standard" zu erfüllen. Aus diesem Grund hat der
Vorstand gemäß Börsenordnung mit dem heutigen Datum den Antrag auf Widerruf
der Zulassung zum Teilbereich des geregelten Marktes mit weiteren
Zulassungsfolgepflichten ("Prime Standard") gestellt. Der Widerruf wird drei
Monate nach Veröffentlichung des Antrags durch die Frankfurter Wertpapierbörse
gültig und führt anschließend zu einer Aufnahme der Novasoft-Notierung
im "General Standard".
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 25.11.2004
--------------------------------------------------------------------------------
WKN: 677890; ISIN: DE0006778905; Index:
Notiert: Geregelter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin-
Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
Autor: import DGAP.DE (© DGAP),17:09 25.11.2004
Wer eine (mögliche?) DSL- und (wahrscheinliche?) RWE-DEA-Nachbesserung mal nicht nur `schmarotzend` in Empfang nehmen möchte, kann sich auf das DSW-Verfahren draufhängen.
> DSL und DEA auf dem Prüfstand
Bei der DSL Holding AG ist am 7. Oktober 2004 und bei der RWE DEA AG am 22. Oktober 2004 der Ausschluss der Minderheitsaktionäre mittels eines so genannten „Squeeze-out" in das Handelsregister eingetragen worden. Je Anteilschein ist den DSL-Aktionären eine Barabfindung in Höhe von 24,89 Euro und den RWE DEA-Aktionären von 296 Euro angeboten worden. Die DSW hält in beiden Fällen die Barabfindungen für unangemessen niedrig und wird deshalb die Offerten im Rahmen zweier Spruchverfahren gerichtlich überprüfen lassen. Informationen für Aktionäre, die sich hieran beteiligen wollen, gibt es unter der Telefonnummer 0211/6697-88 in der DSW-Hauptgeschäftsstelle. Anträge auf Einleitung eines Spruchverfahrens können bis zu drei Monate nach der jeweiligen Bekanntmachung gestellt werden.>
(Quelle: DAS WERTPAPIER 24/2004)
Dürfte auch nicht viel kosten, da es in der DSW doch von Anwälten nur so wimmelt.
Gruß
Chrysostomos
> DSL und DEA auf dem Prüfstand
Bei der DSL Holding AG ist am 7. Oktober 2004 und bei der RWE DEA AG am 22. Oktober 2004 der Ausschluss der Minderheitsaktionäre mittels eines so genannten „Squeeze-out" in das Handelsregister eingetragen worden. Je Anteilschein ist den DSL-Aktionären eine Barabfindung in Höhe von 24,89 Euro und den RWE DEA-Aktionären von 296 Euro angeboten worden. Die DSW hält in beiden Fällen die Barabfindungen für unangemessen niedrig und wird deshalb die Offerten im Rahmen zweier Spruchverfahren gerichtlich überprüfen lassen. Informationen für Aktionäre, die sich hieran beteiligen wollen, gibt es unter der Telefonnummer 0211/6697-88 in der DSW-Hauptgeschäftsstelle. Anträge auf Einleitung eines Spruchverfahrens können bis zu drei Monate nach der jeweiligen Bekanntmachung gestellt werden.>
(Quelle: DAS WERTPAPIER 24/2004)
Dürfte auch nicht viel kosten, da es in der DSW doch von Anwälten nur so wimmelt.
Gruß
Chrysostomos
Hinsichtlich des EBITDAs je Aktie muss ich ein wenig korrigieren. Seit der jüngsten Kapitalerhöhung beträgt die Anzahl Aktien 10,5 Mio, davon 827.630 Vorzugsaktien. Das EBITDA dürfte im laufenden Jahr zw. 55 und 60 Mio. EUR betragen, immerhin deutlich mehr als 5 EUR je Aktie. Der Gewinn je Aktie könnte bei 1,50 bis 2 EUR landen.
Bei Glunz läuft jetzt das im Frühjahr versprochene Bezugsangebot zu 10,20 EUR im Verhältnis 16:25. Mit dieser Kapitalerhöhung hat der Großaktionär Tafisa/Sonae seinen Anteil auf 98 % + x ausgebaut. Damit nun auch kein außenstehender Aktionär auf die Idee kommt, die jungen Aktien zu beziehen, wird eine Börsenzulassung ausgeschlossen und gilt die Dividendenberechtigung erst ab 2005.
Dennoch: Wer sich die jüngsten Kennzahlen der Glunz AG anschaut, muss einen Bezug trotz der fehlenden Handelbarkeit in Betracht ziehen, denn wahrscheinlich erreicht das EBITDA je Aktie in 2004 in etwa den derzeitigen Aktienkurs... . Allerdings kann ich nicht in der vollen mir möglichen Höhe zuschlagen, da ansonsten das Gleichgewicht in meinem Portfolio gestört wäre. Deshalb: Wer von mir einige Bezugsrechte kaufen möchte, kann sich über Bordmail bei mir melden.
Grüße
Herbert
Dennoch: Wer sich die jüngsten Kennzahlen der Glunz AG anschaut, muss einen Bezug trotz der fehlenden Handelbarkeit in Betracht ziehen, denn wahrscheinlich erreicht das EBITDA je Aktie in 2004 in etwa den derzeitigen Aktienkurs... . Allerdings kann ich nicht in der vollen mir möglichen Höhe zuschlagen, da ansonsten das Gleichgewicht in meinem Portfolio gestört wäre. Deshalb: Wer von mir einige Bezugsrechte kaufen möchte, kann sich über Bordmail bei mir melden.
Grüße
Herbert
Felten & Guilleaume AG: Adhoc Meldung vom 04. November 2004 gemäß § 15 WpHG
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Felten & Guilleaume AG: Adhoc Meldung vom 04. November 2004 gemäß § 15 WpHG
Die Moeller Holding GmbH, Bonn, der Aktien in Höhe von mehr als 95 % des Grundkapitals der Felten & Guilleaume Aktiengesellschaft, Köln, gehören, hat den Vorstand der Felten & Guilleaume Aktiengesellschaft aufgefordert, eine Hauptversammlung einzuberufen, auf der über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Felten & Guilleaume Aktiengesellschaft auf die Moeller Holding GmbH gemäß den §§ 327a ff. AktG beschlossen werden soll. Dementsprechend wird der Vorstand der Felten & Guilleaume Aktiengesellschaft für den 23. Dezember 2004 eine ordentliche Hauptversammlung einberufen, auf der der Übertragungsbeschluss zur Abstimmung gestellt wird.
Die Moeller Holding GmbH hat für die übertragungsbedingt ausscheidenden Minderheitsaktionäre eine angemessene Barabfindung in Höhe von Euro 283,36 je Stückaktie der Felten & Guilleaume Aktiengesellschaft festgelegt. Die Barabfindung von Euro 283,36 je Stückaktie basiert auf dem von der FGS Flick Gocke Schaumburg GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bonn, im Auftrag der Moeller Holding GmbH ermittelten Unternehmenswert der Felten &
Guilleaume Aktiengesellschaft. Die Angemessenheit dieser festgelegten Barabfindung wurde von der axis Aktiengesellschaft Wirtschafts-prüfungsgesellschaft, Köln, als gerichtlich bestelltem sachverständigen Prüfer geprüft.
Die ausscheidenden Minderheitsaktionäre der Felten & Guilleaume Aktiengesellschaft sollen unabhängig von dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses in jedem Fall zusätzlich zu der festgelegten Barabfindung von Euro 283,36 noch für das gesamte Geschäftsjahr 2004/2005 den vollen nach § 4 Abs. 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Felten & Guilleaume Aktiengesellschaft und der Moeller Holding GmbH geschuldeten jährlichen Ausgleich von Euro 4,67 je Stückaktie der Felten & Guilleaume Aktiengesellschaft erhalten. Sollte der Übertragungs-beschluss erst nach Ablauf des Geschäftsjahres 2004/2005 in das Handelsregister eingetragen werden, so sollen die ausscheidenden Minderheitsaktionäre zusätzlich ab dem 01. Mai 2005 bis zur Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel des aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschuldeten jährlichen Ausgleichs von Euro 4,67 je Stückaktie der Felten & Guilleaume Aktiengesellschaft erhalten.
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 04.11.2004
WKN: 576690; ISIN: DE0005766901; Index: Notiert: Amtlicher Markt in Düsseldorf, Frankfurt (General Standard) und Hamburg; Freiverkehr in Berlin-Bremen und Stuttgart
04.11.2004, 11:43
Felten&Guilleaume: 576690
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Felten & Guilleaume AG: Adhoc Meldung vom 04. November 2004 gemäß § 15 WpHG
Die Moeller Holding GmbH, Bonn, der Aktien in Höhe von mehr als 95 % des Grundkapitals der Felten & Guilleaume Aktiengesellschaft, Köln, gehören, hat den Vorstand der Felten & Guilleaume Aktiengesellschaft aufgefordert, eine Hauptversammlung einzuberufen, auf der über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Felten & Guilleaume Aktiengesellschaft auf die Moeller Holding GmbH gemäß den §§ 327a ff. AktG beschlossen werden soll. Dementsprechend wird der Vorstand der Felten & Guilleaume Aktiengesellschaft für den 23. Dezember 2004 eine ordentliche Hauptversammlung einberufen, auf der der Übertragungsbeschluss zur Abstimmung gestellt wird.
Die Moeller Holding GmbH hat für die übertragungsbedingt ausscheidenden Minderheitsaktionäre eine angemessene Barabfindung in Höhe von Euro 283,36 je Stückaktie der Felten & Guilleaume Aktiengesellschaft festgelegt. Die Barabfindung von Euro 283,36 je Stückaktie basiert auf dem von der FGS Flick Gocke Schaumburg GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bonn, im Auftrag der Moeller Holding GmbH ermittelten Unternehmenswert der Felten &
Guilleaume Aktiengesellschaft. Die Angemessenheit dieser festgelegten Barabfindung wurde von der axis Aktiengesellschaft Wirtschafts-prüfungsgesellschaft, Köln, als gerichtlich bestelltem sachverständigen Prüfer geprüft.
Die ausscheidenden Minderheitsaktionäre der Felten & Guilleaume Aktiengesellschaft sollen unabhängig von dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses in jedem Fall zusätzlich zu der festgelegten Barabfindung von Euro 283,36 noch für das gesamte Geschäftsjahr 2004/2005 den vollen nach § 4 Abs. 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Felten & Guilleaume Aktiengesellschaft und der Moeller Holding GmbH geschuldeten jährlichen Ausgleich von Euro 4,67 je Stückaktie der Felten & Guilleaume Aktiengesellschaft erhalten. Sollte der Übertragungs-beschluss erst nach Ablauf des Geschäftsjahres 2004/2005 in das Handelsregister eingetragen werden, so sollen die ausscheidenden Minderheitsaktionäre zusätzlich ab dem 01. Mai 2005 bis zur Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel des aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschuldeten jährlichen Ausgleichs von Euro 4,67 je Stückaktie der Felten & Guilleaume Aktiengesellschaft erhalten.
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 04.11.2004
WKN: 576690; ISIN: DE0005766901; Index: Notiert: Amtlicher Markt in Düsseldorf, Frankfurt (General Standard) und Hamburg; Freiverkehr in Berlin-Bremen und Stuttgart
04.11.2004, 11:43
Felten&Guilleaume: 576690
Dürkopp Adler AG: FAG und ShangGong unterzeichnen Kaufvertrag
Ad-hoc-Mitteilung verarbeitet und übermittelt durch die DGAP. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Dürkopp Adler AG: FAG und ShangGong unterzeichnen Kaufvertrag
Bielefeld, 29. Oktober. Die Verhandlungen über den Verkauf des Aktienpakets der FAG Kugelfischer AG in Höhe von 94,9% am Bielefelder Nähmaschinen-Hersteller Dürkopp Adler AG sind erfolgreich beendet. Vertreter der chinesischen
ShangGong-Gruppe und Robert Schullan als Vorstandsvorsitzender der FAG Kugelfischer AG unterzeichnen heute in Shanghai in Anwesenheit von Vertretern der Gesellschaft und zahlreicher Besucher den Kaufvertrag. Dürkopp Adler Vorstandssprecher Werner Heer bezeichnete die Übernahme Dürkopp Adlers durch ShangGong als strategisch richtigen Schritt, um auf dem Zukunftsmarkt China schneller Fuß fassen zu können. Parallel zu den Verkaufsverhandlungen der FAG habe Dürkopp Adler mit ShangGong bereits Gespräche zu den möglichen Kooperationsfeldern geführt, so dass nunmehr direkt die Umsetzung beginnen kann.
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 29.10.2004
WKN: 629900; ISIN: DE0006299001; Index: Notiert: Amtlicher Markt in Berlin-Bremen, Düsseldorf und Frankfurt (General Standard)
Ad-hoc-Mitteilung verarbeitet und übermittelt durch die DGAP. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Dürkopp Adler AG: FAG und ShangGong unterzeichnen Kaufvertrag
Bielefeld, 29. Oktober. Die Verhandlungen über den Verkauf des Aktienpakets der FAG Kugelfischer AG in Höhe von 94,9% am Bielefelder Nähmaschinen-Hersteller Dürkopp Adler AG sind erfolgreich beendet. Vertreter der chinesischen
ShangGong-Gruppe und Robert Schullan als Vorstandsvorsitzender der FAG Kugelfischer AG unterzeichnen heute in Shanghai in Anwesenheit von Vertretern der Gesellschaft und zahlreicher Besucher den Kaufvertrag. Dürkopp Adler Vorstandssprecher Werner Heer bezeichnete die Übernahme Dürkopp Adlers durch ShangGong als strategisch richtigen Schritt, um auf dem Zukunftsmarkt China schneller Fuß fassen zu können. Parallel zu den Verkaufsverhandlungen der FAG habe Dürkopp Adler mit ShangGong bereits Gespräche zu den möglichen Kooperationsfeldern geführt, so dass nunmehr direkt die Umsetzung beginnen kann.
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 29.10.2004
WKN: 629900; ISIN: DE0006299001; Index: Notiert: Amtlicher Markt in Berlin-Bremen, Düsseldorf und Frankfurt (General Standard)
APCOA Parking AG
Ad-hoc-Mitteilung verarbeitet und übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
--------------------------------------------------------------------------------
APCOA Parking AG
Vorstand und Aufsichtsrat der APCOA Parking AG beschließen über den Abschluss
eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Parking Holdings
GmbH als herrschendem Unternehmen. Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen
Barabfindung.
Stuttgart, den 29. Oktober 2004. Der Vorstand der APCOA Parking AG hat heute
beschlossen, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der
Mehrheitsaktionärin, der Parking Holdings GmbH, abzuschließen, in dem
diese den außenstehenden Aktionären anbieten wird, deren Aktien der APCOA
Parking AG gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 140,00 je
Stückaktie zu erwerben. Darüber hinaus sieht der beabsichtigte Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag für die Aktionäre, die weiterhin an der
Gesellschaft beteiligt bleiben wollen, einen Bruttoausgleich in Höhe von EUR
7,71 je Stückaktie als Ausgleich für jedes volle Geschäftsjahr ab
Vertragsbeginn (2005) vor. Für das Geschäftsjahr 2004 garantiert die Parking
Holdings GmbH zusätzlich eine Dividende von EUR 5,80. Die Festlegung von
Barabfindung und Ausgleichszahlung beruht auf einem Bewertungsgutachten der
PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der gerichtlich
bestellte Vertragsprüfer, die Warth & Klein GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat die Angemessenheit der Abfindung und des
Ausgleichs bestätigt.
Der Aufsichtsrat der APCOA Parking AG hat dem Abschluss des Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrages heute zugestimmt. Der Vertragsentwurf wird der
außerordentlichen Hauptversammlung der APCOA Parking AG am
13. (und gegebenenfalls 14.) Dezember 2004 zur Beschlussfassung vorgelegt;
erst danach wird der Vertrag unterzeichnet werden. In dieser Hauptversammlung
soll auch über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die
Parking Holdings GmbH gegen Barabfindung gemäß §§ 327 a AktG beschlossen
werden. Die Parking Holdings GmbH hat die Höhe der Barabfindung je
APCOA-Stückaktie ebenfalls auf EUR 140,00 festgesetzt.
Die Barabfindungen im Squeeze-Out und im Entwurf des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags übersteigen den Angebotspreis des Pflichtangebots
der Parking Holdings GmbH an die übrigen Aktionäre der APCOA Parking AG vom
7. August 2004 um EUR 2,00 je Stückaktie.
Der Vorstand
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 29.10.2004
--------------------------------------------------------------------------------
WKN: 505550; ISIN: DE0005055503; Index:
Notiert: Geregelter Markt in Düsseldorf und Stuttgart; Freiverkehr in Berlin-
Bremen und München
Autor: import DGAP.DE (© DGAP),20:15 29.10.2004
Ad-hoc-Mitteilung verarbeitet und übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
--------------------------------------------------------------------------------
APCOA Parking AG
Vorstand und Aufsichtsrat der APCOA Parking AG beschließen über den Abschluss
eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Parking Holdings
GmbH als herrschendem Unternehmen. Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen
Barabfindung.
Stuttgart, den 29. Oktober 2004. Der Vorstand der APCOA Parking AG hat heute
beschlossen, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der
Mehrheitsaktionärin, der Parking Holdings GmbH, abzuschließen, in dem
diese den außenstehenden Aktionären anbieten wird, deren Aktien der APCOA
Parking AG gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 140,00 je
Stückaktie zu erwerben. Darüber hinaus sieht der beabsichtigte Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag für die Aktionäre, die weiterhin an der
Gesellschaft beteiligt bleiben wollen, einen Bruttoausgleich in Höhe von EUR
7,71 je Stückaktie als Ausgleich für jedes volle Geschäftsjahr ab
Vertragsbeginn (2005) vor. Für das Geschäftsjahr 2004 garantiert die Parking
Holdings GmbH zusätzlich eine Dividende von EUR 5,80. Die Festlegung von
Barabfindung und Ausgleichszahlung beruht auf einem Bewertungsgutachten der
PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der gerichtlich
bestellte Vertragsprüfer, die Warth & Klein GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat die Angemessenheit der Abfindung und des
Ausgleichs bestätigt.
Der Aufsichtsrat der APCOA Parking AG hat dem Abschluss des Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrages heute zugestimmt. Der Vertragsentwurf wird der
außerordentlichen Hauptversammlung der APCOA Parking AG am
13. (und gegebenenfalls 14.) Dezember 2004 zur Beschlussfassung vorgelegt;
erst danach wird der Vertrag unterzeichnet werden. In dieser Hauptversammlung
soll auch über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die
Parking Holdings GmbH gegen Barabfindung gemäß §§ 327 a AktG beschlossen
werden. Die Parking Holdings GmbH hat die Höhe der Barabfindung je
APCOA-Stückaktie ebenfalls auf EUR 140,00 festgesetzt.
Die Barabfindungen im Squeeze-Out und im Entwurf des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags übersteigen den Angebotspreis des Pflichtangebots
der Parking Holdings GmbH an die übrigen Aktionäre der APCOA Parking AG vom
7. August 2004 um EUR 2,00 je Stückaktie.
Der Vorstand
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 29.10.2004
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WKN: 505550; ISIN: DE0005055503; Index:
Notiert: Geregelter Markt in Düsseldorf und Stuttgart; Freiverkehr in Berlin-
Bremen und München
Autor: import DGAP.DE (© DGAP),20:15 29.10.2004
Tempelhofer Feld Aktiengesellschaft für Grundstücksverwertung, Berlin
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Tempelhofer Feld Aktiengesellschaft für Grundstücksverwertung, Berlin
Unser Hauptaktionär, die Certa Immobilienverwaltung und Handelsgesellschaft
mbH & Co. Liegenschaften OHG, dem Aktien der Gesellschaft von mehr als 95%
des Grundkapitals gehören, hat gemäß § 327 a AktG das Verlangen gestellt,
die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf
den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu
beschließen. Zur Höhe der Barabfindung liegen zur Zeit keine Informationen
vor.
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 29.10.2004
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WKN: 745800; ISIN: DE0007458002; Index:
Notiert: Amtlicher Markt in Berlin-Bremen; Freiverkehr in Stuttgart
Autor: import DGAP.DE (© DGAP),00:01 30.10.2004
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Tempelhofer Feld Aktiengesellschaft für Grundstücksverwertung, Berlin
Unser Hauptaktionär, die Certa Immobilienverwaltung und Handelsgesellschaft
mbH & Co. Liegenschaften OHG, dem Aktien der Gesellschaft von mehr als 95%
des Grundkapitals gehören, hat gemäß § 327 a AktG das Verlangen gestellt,
die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf
den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu
beschließen. Zur Höhe der Barabfindung liegen zur Zeit keine Informationen
vor.
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 29.10.2004
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WKN: 745800; ISIN: DE0007458002; Index:
Notiert: Amtlicher Markt in Berlin-Bremen; Freiverkehr in Stuttgart
Autor: import DGAP.DE (© DGAP),00:01 30.10.2004