Meldepflicht - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 28.06.01 21:23:26 von
neuester Beitrag 28.06.01 23:05:18 von
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ID: 429.144
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In der Beteiligungsliste des Bundesaufsichtsamts für Wert-
papierhandel wird die RheinGrundCapital AG weiterhin als
Großaktionärin der Porzellanfabrik Waldsassen AG mit
76,84% Beteiligung geführt.
Der Vorstand der RheinGrundCapital AG meint hierzu, diese
Angaben in der Liste seien berechtigt, da die Aktien der
Porzellanfabrik Waldsassen AG zwar verkauft, aber nicht über-
tragen worden seien.
Erst bei Übertragung sei die RheinGrundCapital AG zur Anzeige
der Veränderung der Beteiligungsverhältnisse beim Bundes-
aufsichtsamt verpflichtet.
Da entsteht doch die Frage, was diese angebliche Transaktion
für einen Zweck haben soll.
Es kommt zwar nach § 21 WpHG auf die Veränderung der Stimm-
rechtsanteile an, aber nach § 22 WpHG sind unter einer Reihe
von Voraussetzungen Stimmrechte schon einem Erwerber zuzu-
rechnen, auch wenn die Aktien zwar erst verkauft sind,
aber formal noch dem Verkäufer gehören.
Soll hier mit einem Trick den Aktionären lediglich ein
angeblicher Veräußerungsgewinn vorgegaukelt werden ?
Da bei der Porzellanfabrik Waldsassen AG schon seit vielen
Jahren keine Hauptversammlung mehr stattgefunden hat,in der
sich die Stimmrechtsveränderung durch Stimmrechtsausübung
auswirken würde, könnte auf diese Weise die Verschleierung,
wem jetzt die Mehrheit der Stimmrechte an der Waldsassen AG
zusteht, noch lange aufrecht erhalten werden.
vigilans
papierhandel wird die RheinGrundCapital AG weiterhin als
Großaktionärin der Porzellanfabrik Waldsassen AG mit
76,84% Beteiligung geführt.
Der Vorstand der RheinGrundCapital AG meint hierzu, diese
Angaben in der Liste seien berechtigt, da die Aktien der
Porzellanfabrik Waldsassen AG zwar verkauft, aber nicht über-
tragen worden seien.
Erst bei Übertragung sei die RheinGrundCapital AG zur Anzeige
der Veränderung der Beteiligungsverhältnisse beim Bundes-
aufsichtsamt verpflichtet.
Da entsteht doch die Frage, was diese angebliche Transaktion
für einen Zweck haben soll.
Es kommt zwar nach § 21 WpHG auf die Veränderung der Stimm-
rechtsanteile an, aber nach § 22 WpHG sind unter einer Reihe
von Voraussetzungen Stimmrechte schon einem Erwerber zuzu-
rechnen, auch wenn die Aktien zwar erst verkauft sind,
aber formal noch dem Verkäufer gehören.
Soll hier mit einem Trick den Aktionären lediglich ein
angeblicher Veräußerungsgewinn vorgegaukelt werden ?
Da bei der Porzellanfabrik Waldsassen AG schon seit vielen
Jahren keine Hauptversammlung mehr stattgefunden hat,in der
sich die Stimmrechtsveränderung durch Stimmrechtsausübung
auswirken würde, könnte auf diese Weise die Verschleierung,
wem jetzt die Mehrheit der Stimmrechte an der Waldsassen AG
zusteht, noch lange aufrecht erhalten werden.
vigilans
tu`s halt mal beim BAWE melden; die brauchen zwar eeeewig lange, bis sie ermitteln, aber sie machen`s !
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