checkAd

    Körperschaftsteuerreform legt ab 2002 stille Reserven im Eigenkapital frei - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.07.01 17:25:23 von
    neuester Beitrag 28.04.03 19:56:29 von
    Beiträge: 21
    ID: 430.776
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 1.807
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 02.07.01 17:25:23
      Beitrag Nr. 1 ()
      Das im EK 45 (mit 45 % KSt besteuerte Gewinne bis einschließlich Jahr 1998) und EK 40 (mit 40 % besteuerte Gewinne aus 1999,2000) gespeicherte Körperschaftsteuerguthaben verfällt mit dem Übergang zum Halbeinkünfteverfahren nicht.

      Werden diese Altgewinne ausgeschüttet, mindert sich deren Besteuerung (für die ausschüttnde Gesellschaft) auch weiterhin auf 30 %. Dies gilt für eine Übergangszeit von 15 Jahren.

      Die Minderung der Körperschaftsteuer erfolgt IM JAHR der Ausschüttung. (Bis einschließlich 2001 erfolgte die Minderung der Körperschaftsteuer des Jahres, FÜR das ausgeschüttet wurde).

      Das ist unabhängig davon, daß die LAUFENDEN Gewinne ab 2001endgültig mit 25 % besteuert werden.

      Zum Übergang (31.12.00) wird ein Endbestand des EK 40 (nach Ausschüttung für 2000 in 2001) festgestellt. Hierzu wird das EK 45 in EK 40 umgerechnet. Hierbei kann es bei un-günstigen Bedingungen zu einer Minderung des im EK 45 gespeicherten Guthabens kommen. Liegt etwa kein unversteuertes Eigenkapital- EK 02 oder Altkapital- EK 03 vor, erfolgt die Umrechnung EK 45 in EK 40 im Verhältnis 1:1.

      Im neu festgestellten EK 40 besteht ein Guthaben von (40-30):60 =1/6 des EK 40. Bei Ausschüttungen für die Geschäftsjahre ab 2001 gelten zunächst die versteuerten Altgewinne (bis 2000) , also der festgestellte EK 40- Bestand, als verwendet. Solange ein solcher für die Ausschüttung verbraucht wird, kommt es zu einer Köperschaftsteuerminderung für die ausschüttende Gesellschaft in Höhe von 1/6 der Ausschüttung. Die Minderung wird mit der laufenden 25 %- Besteuerung verrechnet.

      Wer also viele solcher nicht ausgeschütteter Altgewinne in den Rücklagen stehen hat, hat über Jahre effektiv einen niedrigeren KSt-Satz als 25 %.

      Beispiel SIMONA AG: (Angaben in Mio Euro)

      Nach Abzug der Ausschüttung für 2000 beträgt die Summe aus Gewinnrücklagen und Bilanzgewinn 49,4.

      Das ist fast das Dreizehnfache (!!) der Ausschüttungssumme für 2000.

      Nimmt man der Einfachheit halber an ,daß es sich bei den 49,4 um die EK 40- Summe handelt, schlummert hier noch eine Körperschaftsteuerminderung von 8,2.
      Simona hat für 2000 etwa 40 % des Gewinnes nach Steuern ausgeschüttet.
      Im Jahr 2001 beträgt der Körperschaftsteuersatz auf den laufenden Gewinn 25 %. Nimmt man an, daß von den verbleibenden 75 % wieder 40 % ausgeschüttet werden , sind das also 30% des Gewinnes vor KST, die ausgeschüttet werden, alles aus EK 40. Es kommt also zu einer KST-Minderung von 1/6 von 30% = 5 %.

      SIMONA zahlt also an KST: 25% (auf laufenden Gewinn) abzüglich 5 % (Minderung wegen Ausschüttung) = 20 %. Und das auf Jahre !


      Wie kann man derartige Firmen erkennen ?. Wenn sie kein Geheimnis daraus machen, vielleicht , weil es ihnen gerade nicht so gut geht , verraten sie das Guthaben freiwillig (Creaton). Andere wie SIMONA sind dazu nicht bereit.
      Die Gewinnrücklagen plus Bilanzgewinn nach Ausschüttung für 2000 sind der wichtigste Anhaltspunkt. Hier können allerdings auch Altgewinne EK 03 und steuerfreie Gewinne EK 02 (Investitionszulagen für neue Bundesländer, Zonenrandförderung und Berlinförderung) enthalten sein.

      Firmen, die wie Rhön- Klinikum oder KWS trotz hoher Gewinne wenig ausgeschüttet haben, dürften jedenfalls erhebliches Potential haben.

      Ein völlig sicherer Anhaltspunkt sind die Dividendenbescheinigungen dieses Jahres. Dort muß vermerkt sein, inwieweit Gewinn aus EK 45 stammt. Wird die ganze Ausschüttung aus EK 45 gespeist, ist klar, daß (mindestens) die Gewinne aus 1999 und 2000 noch vollständig für die steuermindernde Ausschüttung zur Verfügung stehen.

      Es wäre vielleicht sinnvoll, solche Firmen hier zu sammeln.

      Ich gehe ‘mal mit gutem Beispiel voran: PWO

      Anmerkung : Für Firmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr verschiebt sich das ganze um ein Jahr nach hinten. D.h. Eine Ausschüttung für 2000/2001 hat für Firmen wie Anleger noch die Auswirkungen nach dem alten System. G. Weber überlegt gerade, was es mit dem erheblichen KSt-Guthaben macht. Für KWS dürfte sich diese Frage auch stellen.


      Grüße Althor
      Avatar
      schrieb am 02.07.01 17:46:19
      Beitrag Nr. 2 ()
      Danke für diesen wunderbaren Beitrag.

      Über Rhön-Klinikum kann man hoffentlich zur HV am 18.7. mehr erfahren.

      Grüsse
      Lilo
      Avatar
      schrieb am 03.07.01 21:40:29
      Beitrag Nr. 3 ()
      @althor

      kannst du erläutern, unter welchen Umständen es bei der Umschlüsselung von EK 45 auf EK 40 es zu einem Verlust an gespeicherten Guthaben kommt, und unter welchen Umständen nicht ?

      Ich dachte, dass grundsätzlich alle Firmen, die EK45 nicht vollständig ausschütten bei der Umschlüsselung etwas verlieren (insbesondere die Aktionäre über die nicht erhaltene Anrechnung des KöSt Guthabens).

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 04.07.01 15:54:03
      Beitrag Nr. 4 ()
      Mir geht es hier nur um die Auswirkungen auf die Gesellschaft.

      Ob für die Aktionäre, wenn sie natürliche Personen sind, die Ausschüttung nach altem Recht (incl. Steuergutschrift 3/7) oder nach neuem Recht (keine Steuergutschrift mehr, aber dafür wird nur die Hälfte versteuert) besser ist, hängt vom persönlichen (Grenz)-Steuersatz ab. Der tatsächlich eintretende endgültige Verlust des KSt- Guthabens für die Aktionäre wird bei denen mit Spitzensteuersatz durch die nur hälftige Versteuerung und die bis 2005 sinkenden Spitzensteuersätze mehr als wettgemacht.
      Auf die detaillierten Regelungen und verschiedenen denkbaren Fälle bei Ausschüttungen an Kapitalgesellschaften möchte ich nicht eingehen.

      Bei der ausschüttenden Gesellschaft gilt:

      Das EK 45 wird zu 27/22 in EK 40 und zu minus 5/22 in EK 02 umgerechnet. Dadurch bleibt (zunächst) das KSt- Minderungspotential voll erhalten. Anschließend werden jedoch (vereinfacht dargestellt ) positive mit negativen EK- Teilen saldiert. Hatte die Gesellschaft also vorher zu wenig positives unbelastetes EK, so daß dieses nach der EK 45 Umgliederung negativ wird, geht Minderungspotential durch die Saldierung verloren, sonst nicht.

      Weitere Gesellschaften, die 2001 noch voll aus EK 45 ausgeschüttet haben:
      A.S. Creation
      König & Bauer (diese aber in den letzten Jahren wegen Verlustvortrag mit unbesteuerten Gewinnen)
      sowie natürlich (jetzt offiziell) SIMONA.

      Grüße Althor
      Avatar
      schrieb am 05.07.01 01:18:06
      Beitrag Nr. 5 ()
      Althor, vielen Dank für diesen ausführlichen und sehr lehrreichen Beitrag! Ich war bisher immer davon ausgegangen, dass das KöSt-Guthaben nach Ende des letzten in 2000 beginnenden Geschäftsjahres verfällt. Warum nehmen denn nun so viele Unternehmen für 2000 eine Sonderausschüttung vor? Wegen der Umwandlung von EK 45 in EK 40?

      Ich werde mal eine Liste von Unternehmen mit vermutlich hohem KöSt-Guthaben zusammenstellen.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1900EUR +2,98 %
      Aktie kollabiert! Hier der potentielle Nutznießer! mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 05.07.01 15:53:39
      Beitrag Nr. 6 ()
      > Warum nehmen denn nun so viele Unternehmen für 2000 eine Sonderausschüttung vor?

      Ach, was für eine dumme Frage. Die Antwort lautet natürlich: Weil letztmalig die KöSt mit ausgeschüttet werden kann und sich dadurch für viele Aktionäre steuerliche Vorteile ergeben. UND wegen der EK 45/40-Umstellung.
      Avatar
      schrieb am 03.08.01 20:56:00
      Beitrag Nr. 7 ()
      Weitere AG`s die 2001 noch voll aus EK 45 ausgeschüttet haben:
      Walter
      Leoni

      Vielleicht kann ja der eine oder andere Dividendenjäger hier doch gelegentlich noch weitere derartige Gesellschaften nennen.

      Grüße Althor
      Avatar
      schrieb am 04.08.01 21:40:38
      Beitrag Nr. 8 ()
      Althor, danke für dieses Thema. Auch für mich ist dies neu.

      Ich möchte ergänzen, dass für die Gewinnsituation von Unternehmen steuerliche Verlustvorträge weitaus mehr Bedeutung haben als das Thema EK40. Einige Unternehmen wie z.B. König & Bauer profitieren sogar von beiden.

      Die Auswirkungen von Verlustvorträgen sind um ein Vielfaches höher als die der Ausschüttungen aus EK40. Wichtig ist, dass der von Dir geschilderte Steuereffekt ab 2002 neu ist, während das Thema Verlustvorträge durch die niedrigeren Steuersätze etwas an Bedeutung verliert. Trotzdem werden auch in Zukunft steuerlich nutzbare Verlustvorträge für die Steuerposition wichtiger sein als alle anderen Effekte.
      Avatar
      schrieb am 17.08.01 18:20:28
      Beitrag Nr. 9 ()
      Schönen Dank für die Infos, Althor.

      Hier einige Unternehmen, die in 2001 voll aus EK45 ausgeschüttet haben:
      - Buderus
      - Dyckerhoff
      - Gerry Weber
      - Phoenix
      - Wanderer-Werke

      Unternehmen mit Ausschüttung auf EK40:
      - Daimler Chrylser (Großteil noch aus EK45, Rest aus EK40)
      - Indus Holding (5%-Anteil EK02)
      - Mühl P&S

      Unternehmen mit Ausschüttung aus EK01:
      - Continental
      - mg technologies
      - Neschen

      Unternehmen mit Ausschüttung aus EK04:
      - Kamps

      BlueJoe,
      der damit seine Depotwerte nennt (außerdem: Sartorius, WCM)
      Avatar
      schrieb am 22.08.01 09:19:41
      Beitrag Nr. 10 ()
      Eine Frage an den oder die Steuerexperten:
      Die Bechtle AG (515870)hat schon vor längerer Zeit einen Großteil ihrer zum Konzernverbund gehörenden GmbH`s in Personengesellschaften (Co. KG`s) umgewandelt.
      Ist das nicht auch eine Möglichkeit vEK zu entsteuern? Kommt die Steuerwirkung damit nicht einer Vollauschüttung gleich, obwohl tatsächlich nichts ausgeschüttet wird ?
      Gruss, path.to.p.
      Avatar
      schrieb am 23.08.01 21:58:09
      Beitrag Nr. 11 ()
      @ path. to profit
      Ja, die Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. wirkt hinsichtlich steuerlicher Reserven im EK der GmbH wie eine Totalausschüttung des EK der GmbH.

      @Blue Joe

      Herzlichen DAnk.
      Hier noch einmal eine Zusammenfassung der Gesellschaften, die 2001 voll aus EK 45 ausgeschüttet haben (also aus Gewinnen vor 1999),meines Wissens auch 1999 und 2000 Steuern gezahlt haben und kein abweichendes Wirtschaftsjahr haben:
      (Ergänzungen sehr willkommen)

      A.S. Creation
      Buderus
      Dyckerhoff
      Leoni
      Phönix
      PWO
      Simona
      Walter

      Wanderer habe ich nicht aufgenommen, weil die meines Wissen ihre EK- Bestände leergeschüttet haben.

      Grüße Althor
      Avatar
      schrieb am 28.01.02 21:46:24
      Beitrag Nr. 12 ()
      Jetzt können wir die Liste durch die 2002 für 2000/01 ausschüttenden Unternehmen mit abweichendem Wj ergänzen.

      Wie nicht anders zu erwarten, hat KWS (707400) vollständig aus EK 45 ausgeschüttet.

      Grüße Althor
      Avatar
      schrieb am 17.04.03 16:14:26
      Beitrag Nr. 13 ()
      Schlechte Nachrichten für Simona und Co:

      Für Ausschüttungen vom 13.4.2003 bis zum 31.12.2006 gibt es keine Körperschaftsteuerminderungen. Das Guthaben geht nicht verloren, kann aber in den Folgejahren nur je zu einem Bruchteil genutzt werden.

      So das neue Steuergesetz. (Bezeichnend,daß es als Steuervergünstigungsabbaugesetz begann und jetzt diese ungerechte Maßnahme mit das Wichtigste ist, was schließlich Gesetz wird).

      Bei A.S. Creation betrug diese KSt-Minderung 2002 immerhin 0,4 Mio€ und damit 6,4 % des Jahresüberschusses.

      Grüße Althor
      Avatar
      schrieb am 17.04.03 17:07:15
      Beitrag Nr. 14 ()
      @althor Ich muß gestehen, daß ich bei dem ganzen Steuerreform-Hichack irgendwie den Anschluß verpaßt habe. Es hat ja nun im Vermittlungsausschuß vom Bundestag und Bundesrat einen Kompromiss gegeben, der dem Bundestag vorgelegt werden muß,... oder nicht? Welche Änderungen bei der Körperschaftssteuer sind den nun defintiv zu erwarten?? Man möge sich mit meinem Informationsdefizit erbarmen.
      :confused:
      Avatar
      schrieb am 17.04.03 20:35:58
      Beitrag Nr. 15 ()
      @althor
      Immerhin wird dadurch die Aktienanalyse vereinfacht. In den letzten Wochen habe ich bei vielen Geschäftsberichten (a) über den niedrigen Steuersatz gestaunt und (b) mir den Kopf darüber zerbrochen, mit welchem Steuersatz man in den nächsten Jahren rechnen kann. Nun kann man für Deutschland wieder generell von ca. 40% ausgehen.
      Avatar
      schrieb am 17.04.03 22:01:00
      Beitrag Nr. 16 ()
      @ syrtakihans
      Das Ergebnis des Vermittlungsausschusses wird mit ziemlicher Sicherheit so Gesetz.

      Abgesehen vom von mir beschriebenen Einfrieren des KSt-Guthabens habensich bei der KSt nur firmenextern nicht einschätzbare Spezialitäten geändert wie etwa die Aufhebung der Mehrmütterorganschaft. Insbesondere beim Verlustvortrag und bei der gewerbesteurlichen Organschaft ist alles beim alten geblieben.

      Was ja übrigens auch bei bei den Spekulationsgewinnen so ist. Alle steuertaktischen Dispositionen waren für die Katz oder haben sich gar negativ ausgewirkt (wie der Verkauf einer über 1 Jahr gehaltenen Gewinnposition mit anschließendem Nachkauf, denn mit dem Nachkauf ist man ja wieder in der Spekufrist drin)
      Avatar
      schrieb am 18.04.03 16:29:20
      Beitrag Nr. 17 ()
      Also, wenn ich das nun richtig verstanden habe sieht es so aus:

      Das Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen sieht vor, daß noch bestehendes Körperschaftsteuerguthaben (sog. Verlustvorträge) durch Einführung eines dreijährigen Moratoriums vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2005 und anschließend ausschüttungsabhängiger jährlich begrenzter Guthabenerstattung gestreckt wird.
      Folglich werden daher die Gewinne alle Kapitalgesellschaften von jetzt an bis einschließlich 2005 mit rd. 40% (je nach Gewerbesteuersatz) besteuert, auch dann wenn steuerliche Verlustvorträge in der Vergangenheit angehäuft wurden.
      AB 2006 wird das Körperschaftsteuerguthaben abhängig von der jährlichen Gewinnausschüttung im Verhältnis 1 zu 6 erstattet. Diese Guthabenerstattungen werden dadurch begrenzt, daß jährlich nur der Anteil des Gesamtguthabens ausgezahlt werden kann, der bei einer fiktiven, linearen Verteilung des Guthabens auf die Restlaufzeit bis 2019 entfiele.

      Führt dieses denn nicht zwangsläufig zu einer notwendigen Neubewertung zahlreicher Unternehmen??? Wie werden denn nun in Zukunft latente Steuern bzw. Verlustvorträge bilanziell aktiviert?? Das nimmt ja zum Teil fatale Ausmaße an, wenn ich an AGs wie Greiffenberger, Rinol, Autania, K+S, KSB etc. denke.
      Avatar
      schrieb am 19.04.03 15:52:27
      Beitrag Nr. 18 ()
      Wenn ich althor richtig verstanden habe, gibt es nur Änderungen bezüglich der Realisierung von Körperschaftssteuerguthaben aus thesaurierten Gewinnen. Die geplanten Beschränkung bei der Verrechnung von Verlustvorträgen wurden demnach nicht umgesetzt, so dass

      Alle steuertaktischen Dispositionen waren für die Katz oder haben sich gar negativ ausgewirkt

      z.B. auch für die Renk AG gilt, die im letzten Jahr schnell noch stille Reserven aufgelöst hat um den Verlustvortrag zu nutzen. Diese Steuerchaos ist wirklich ärgerlich. Falls Schöder demnächst gekippt wird, gibt es an der Börse ein Freudenfeuerwerk.
      Avatar
      schrieb am 25.04.03 14:26:38
      Beitrag Nr. 19 ()
      Ich bin leider immer noch nicht schlauer geworden. Wir sollten diese möglicherweise für unsere AGs sehr bedeutende KSt-Reform hier unbedingt klären! Althor, kannst Du mich/uns hier aufklären?? Es ist völlig unklar, um welches Körperschaftsteuerguthaben es hier nun eigentlich geht. Ich habe kurzerhand bei einigen der von mir unter #17 genannten AGs nachgefragt, ohne daß dieses zu verwertbaren Ergebnissen geführt hat. Selbst in den Unternehmen ist man sich offenbar in den Konsequenzen der Gesetzesänderung noch im Unklaren, man müsse den Steuerberater konsultieren, das Gesetzesblatt abwarten blablabla usw.

      Auffällig ist auch, daß in der Fachpresse die Gesetzesänderung nur völlig beiläufig erwähnt wurde. Sind die Wirtschaftsjournalisten des ewigen Steuer-Hickhacks müde??? Wenn die von mir unter #17 genannte Interpretation stimmt, wäre die enorme Tragweite doch eigentlich der Publizität würdig, oder nicht? Deshalb bin ich selber im Zweifel, ob ich hier nicht völlig daneben liege.

      Mandrella, Deine #18 verstehe ich leider auch nicht. In wiefern bestehen KSt-Guthaben infolge von Gewinnthesaurieung? Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren sind doch eh nicht mehr möglich, oder wo war Dein Ansatz hierbei?

      Neben dem Moratorium zur Verrechnung von KSt-Guthaben enthält die Gesetzesänderung u.a. auch Begrenzungen der Verrechenbarkeit von Verlusten aus stillen Gesellschaften auf Gewinne aus der selbigen. Welche Auswirkungen hat dieses auf Beteilungsunternehmen bzw. solche mit Holding-Struktur???

      :confused: :confused: :confused:
      Avatar
      schrieb am 28.04.03 19:16:55
      Beitrag Nr. 20 ()
      Es geht um Körperschaftsteuerguthaben aus (noch mit 40 % oder höher besteuerten ) Altgewinnen. Solange diese noch nicht restlos ausgeschüttet sind, besteht ein Guthaben. (siehe auch#.1)
      Bei Ausschüttungen für die Geschäftsjahre ab 2001 gelten zunächst die versteuerten Altgewinne (bis 2000) , also der festgestellte ehemalige EK 40- Bestand, als verwendet.
      Solange ein solcher für die Ausschüttung verbraucht wird, kam es zu einer Körperschaftsteuerminderung für die ausschüttende Gesellschaft in Höhe von 1/6 der Ausschüttung. Die Minderung wird mit der laufenden 25 %- Besteuerung verrechnet.

      Neu ist nun lediglich:
      1. Auch wenn immer noch ein Guthaben vorhanden ist, fällt dieser Effekt 2003 (für Ausschüttungen nach dem 11.4), 2004 und 2005 weg.
      2. Das unveränderte Körperschaftsteuerguthaben (nach Minderung 2002 und ggf.2003 für frühe Ausschüttungen) kann 2006 nur zu einem Vierzehntel genutzt werden, 2007 der Rest dann zu einem Dreizehntel usw.

      Also ein beträchtlicher Barwertnachteil für die betroffenen Gesellschaften.
      Regelung kam erst im Vermittlungsausschuss rein (wo fast alles andere rausflog). Darin könnte eine Verfassungswidrigkeit liegen.

      Mit Verlustvorträgen hat das nichts zu tun.
      Die von Mandrella erwähnte Gestaltung bei Renk könnte ihre Ursache darin haben, dass der Verlustvortrag im ersten Gesetzesentwurf auf 7 Jahre beschränkt sein sollte. Vielleicht war der von Renk älter.

      Steuergestaltung wird zur Glückssache. Verzichtet man auf Maßnahmen, wie SIMONA und Co. auf ein Schütt-aus-hol-zurück in 2001 ist man durch die Gesetzesändrung jetzt der Dumme. Reagiert man vorausschauend wie Renk, stellt sich heraus , es war nicht nötig.
      Avatar
      schrieb am 28.04.03 19:56:29
      Beitrag Nr. 21 ()
      Danke für die Antwort. :)


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Körperschaftsteuerreform legt ab 2002 stille Reserven im Eigenkapital frei