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    M_B_S : Es gibt am NM noch Titel die fette Gewinne machen / werden ! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.07.01 10:54:36 von
    neuester Beitrag 18.09.02 11:16:07 von
    Beiträge: 6
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      schrieb am 06.07.01 10:54:36
      Beitrag Nr. 1 ()
      Man beachte : es gibt Werte mit der Lizens zum Geldverdienen !

      Schon mal was vom Eneuerbaren Energie Gesetz (EEG) gehört ?

      Biomasse - Verordnung ?


      Die Unternehmen sind auch Versorger ! ;)

      M_B_S
      Avatar
      schrieb am 06.07.01 11:11:48
      Beitrag Nr. 2 ()
      Auszug : EEG

      Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

      --------------------------------------------------------------------------------

      Nachfolgend die endgültige Fassung des Gesetzentwurfes zum Erneuerbare-Energien-Gesetz, so wie es am 25.02.2000 im Deutschen Bundestag verabschiedet wurde. Das Gesetz ist am 01.04.2000 in Kraft getreten.


      --------------------------------------------------------------------------------
      Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)



      § 1

      Ziel des Gesetzes

      Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen, um entsprechend den Zielen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland den Anteil Erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln.



      § 2

      Anwendungsbereich

      (1) Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gewonnen wird, durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Versorgung betreiben (Netzbetreiber). Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf, Vorschriften zu erlassen, welche Stoffe und technische Verfahren bei Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, und welche Umweltanforderungen einzuhalten sind.

      (2) Nicht erfasst wird Strom

      1. aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung über 5 Megawatt oder aus Anlagen, in denen der Strom aus Biomasse gewonnen wird, mit einer installierten elektrischen Leistung über 20 Megawatt sowie

      2. aus Anlagen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik Deutschland oder einem Bundesland gehören, und

      3. aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten elektrischen Leistung über fünf Megawatt. Soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht an oder auf baulichen Anlagen angebracht sind, die vorrangig anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie dienen, beträgt die Leistungsgrenze des Satz 1 100 Kilowatt.

      (3) Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem [Einsetzen: Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind. Reaktivierte oder Erneuerte Anlagen gelten als Neuanlagen, wenn die Anlage in wesentlichen Teilen erneuert worden ist. Eine wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten einer Neuinvestition der gesamten Anlage betragen. Altanlagen sind Anlagen, die vor dem [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind.





      § 3

      Abnahme- und Vergütungspflicht

      (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom nach § 2 an ihr Netz anzuschließen, den gesamten angebotenen Strom aus diesen Anlagen vorrangig abzunehmen und den eingespeisten Strom nach §§ 4 bis 8 zu vergüten. Die Verpflichtung trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht. Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms unbeschadet des Vorrangs nach Satz 1 erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird; in diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen zu dem unverzüglichen Ausbau verpflichtet. Soweit es für die Planung des Netzbetreibers und des Einspeisewilligen sowie für die Feststellung der Eignung erforderlich ist, sind Netzdaten und Anlagedaten offen zu legen.

      (2) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Abnahme und Vergütung der von dem Netzbetreiber nach Absatz 1 aufgenommenen Energiemenge entsprechend §§ 4 bis 8 verpflichtet. Wird im Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz betrieben, so trifft die Pflicht zur Abnahme und Vergütung nach Satz 1 den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber.





      § 4

      Vergütung für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas

      Für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas beträgt die Vergütung mindestens 15 Pfennige pro Kilowattstunde. Bei Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 500 Kilowatt gilt dies nur für den Teil des eingespeisten Stroms des jeweiligen Abrechnungsjahres, der dem Verhältnis von 500 Kilowatt zur Leistung der Anlage in Kilowatt entspricht; dabei bemisst sich die Leistung nach dem Jahresmittel, der in den einzelnen Monaten gemessenen mittleren elektrischen Wirkleistung. Der Preis für den sonstigen Strom beträgt mindestens 13 Pfennige pro Kilowattstunde.





      § 5

      Vergütung für Strom aus Biomasse

      (1) Für Strom aus Biomasse beträgt die Vergütung für Anlagen
      1. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von 500 Kilowatt mindestens 20 Pfennige pro Kilowattstunde,
      2. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von 5 Megawatt mindestens 18 Pfennige pro Kilowattstunde und
      3. ab einer installierten elektrischen Wirkleistung von 5 Megawatt mindestens 17 Pfennige pro Kilowattstunde; dies gilt jedoch erst ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 2.

      § 4 Satz 2 Halbsatz 1 findet entsprechende Anwendung.


      (2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend ab dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für mit diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils eins vom Hundert gesenkt; die Beträge sind auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.





      § 6

      Vergütung für Strom aus Geothermie

      Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung
      1. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von 20 Megawatt mindestens 17,5 Pfennige pro Kilowattstunde und
      2. ab einer installieren elektrischen Leistung von 20 Megawatt mindestens 14 Pfennige pro Kilowattstunde.

      § 4 Satz 2 Halbsatz 1 findet entsprechende Anwendung.




      § 7

      Vergütung für Strom aus Windkraft

      (1) Für Strom aus Windkraft beträgt die Vergütung mindestens 17,8 Pfennige pro Kilowattstunde für die Dauer von fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Danach beträgt die Vergütung für Anlagen, die in dieser Zeit 150 vom Hundert des errechneten Ertrages der Referenzanlage (Referenzertrag) gemäß dem Anhang zu diesem Gesetz erzielt haben, mindestens 12,1 Pfennige pro Kilowattstunde. Für sonstige Anlagen verlängert sich die Frist des Satzes 1 für jedes 0,75 vom Hundert des Referenzertrages, um den ihr Ertrag 150 vom Hundert des Referenzertrages unterschreitet, um zwei Monate. Soweit der Strom in Anlagen erzeugt wird, die in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von den zur Begrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien aus seewärts errichtet und bis einschließlich des 31. Dezember 2006 in Betrieb genommen worden sind, beträgt die Frist des Satz 1 sowie der Zeitraum des Satz 2 neun Jahre.

      (2) Für Altanlagen gilt als Zeitpunkt der Inbetriebnahme im Sinne von Absatz 1 Satz 1 der [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes]. Für diese Anlagen verringert sich die Frist im Sinne von Absatz 1 Satz 1 bis 3 um die Hälfte der bis zum [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] zurückgelegten Betriebszeit; sie läuft jedoch in jedem Fall mindestens vier Jahre gerechnet vom [Einsetzen: Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes]. Soweit für solche Anlagen eine Leistungskennlinie nicht ermittelt wurde, kann an ihre Stelle eine auf der Basis der Konstruktionsunterlagen des Anlagentyps vorgenommene entsprechende Berechnung einer gemäß Anhang berechtigten Institution treten.

      (3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils eins Komma fünf vom Hundert gesenkt; die Beträge sind auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.

      (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur Durchführung des Absatzes 1 in einer Rechtsverordnung Vorschriften zur Ermittlung des Referenzertrages zu erlassen.





      § 8

      Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie

      (1) Für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens 99 Pfennige pro Kilowattstunde. Die Mindestvergütung wird beginnend mit dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 5 vom Hundert gesenkt; der Betrag der Vergütung ist auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.

      (2) Die Verpflichtung zur Vergütung nach Absatz 1 entfällt für Fotovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember des Jahres in Betrieb genommen werden, das auf das Jahr folgt, in dem Fotovoltaikanlagen, die nach diesem Gesetz vergütet werden, eine installierte Leistung von insgesamt 350 Megawatt erreichen. Vor Entfallen der Vergütungsverpflichtung nach Absatz 1 trifft der Deutsche Bundestag im Rahmen dieses Gesetzes eine Anschlussvergütungsregelung, die eine wirtschaftliche Betriebsführung unter Berücksichtigung der inzwischen erreichten Kostendegression in der Anlagentechnik sicherstellt.





      § 9

      Gemeinsame Vorschriften

      (1) Die Mindestvergütungen nach §§ 4 bis 8 sind für neu in Betrieb genommene Anlagen jeweils für die Dauer von 20 Jahren ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahmejahres zu zahlen, soweit es sich nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt. Für Anlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen worden sind, gilt als Inbetriebnahmejahr das Jahr 2000.

      (2) Wird Strom aus mehreren Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet, so ist für die Berechnung der Höhe differenzierter Vergütungen die maximale Wirkleistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich. Soweit es sich um Strom aus mehreren Windkraftanlagen handelt, sind abweichend von Satz 1 für die Berechnung die kumulierten Werte dieser Anlagen maßgeblich !

      Biomasse Verordnung : http://www.uni-muenster.de/Energie/re/iwr/biomvo_210601.pdf

      M_B_S
      BSP :
      Farmatic
      SAG Solarstrom
      Solarworld
      Kontore
      Nordex
      Solon
      P&T
      etc.

      Studie : http://www.cleanedge.com/profitsandpotential.pdf" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">http://www.cleanedge.com/profitsandpotential.pdf
      PDF in English
      Avatar
      schrieb am 07.11.01 20:56:37
      Beitrag Nr. 3 ()
      ach, absahnen nebenbei auch noch ?
      Avatar
      schrieb am 07.11.01 22:10:24
      Beitrag Nr. 4 ()
      @M_B_S
      Wohl braucht es noch ein wenig Zeit, bis man die Chancen erkennt! Aber die Zeit wird kommen u. auch von daher, da die Politik nach alternativen Energien schreit.
      Danke noch für den Bericht! :-)

      Stelone
      Avatar
      schrieb am 18.09.02 10:39:39
      Beitrag Nr. 5 ()
      MBS, hast du geshortet? :D



      dabei sollten doch alternative energien unter rot GRÜN so gut laufen :(

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      Avatar
      schrieb am 18.09.02 11:16:07
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ein Versuch! Stelone, alter Freund bist du noch da ?????
      Schau doch mal wieder bei Adcon rein, da gehts seit gestern
      richtig ab. Endlich wird deine "alte Liebe" belohnt, und
      votiert zum Börsenliebling mit tollen Perspektiven.
      Meld dich mal im Adcon Board.
      P.S. An alle P&T Aktionäre: Kopf hoch-Augen zu + durch.
      Adcon hat das gleiche mitgemacht.


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