met@box: Bekanntmachungen des Amtsgerichts Hildesheim - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 06.07.01 12:45:13 von
neuester Beitrag 06.07.01 14:09:17 von
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Heute in der Hildesheimer Allgemeine Zeitung:
Az.: 50 IN 105/01 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Metabox AG, Daimlerring 137, 31135 Hildesheim, ges. vertr. d.: Stefan Domeyer, Daimlerring 137, 31135 Hildesheim (Vorstand), ist am 29.06.2001 um 13:00 Uhr gegen die Antragstellerin ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt H. J. Graaff, Georgstr. 48, 30159 Hannover, Tel. 0511/321414, Fax 0511/320013, bestellt worden.
cu
Irm
Az.: 50 IN 105/01 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Metabox AG, Daimlerring 137, 31135 Hildesheim, ges. vertr. d.: Stefan Domeyer, Daimlerring 137, 31135 Hildesheim (Vorstand), ist am 29.06.2001 um 13:00 Uhr gegen die Antragstellerin ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt H. J. Graaff, Georgstr. 48, 30159 Hannover, Tel. 0511/321414, Fax 0511/320013, bestellt worden.
cu
Irm
Jau,
das wars dann.
das wars dann.
habt geduld mbx`ler, der insolvenzverwalter bringt garantiert einen milliardenauftrag mit: 200.000 metaboxen für ruanda oder sowas in der art. hat doch bisher immer geklappt, euch damit das geld aus den taschen zu locken.
wer einmal lügt, dem glaubt man nicht - hättet ihr mal auf die erhobenen zeigefinger geachtet.
wer einmal lügt, dem glaubt man nicht - hättet ihr mal auf die erhobenen zeigefinger geachtet.
Wäre ja eigentlich eine ad-hoc wert. Bei Internordic, Graetz, Österreich, Südafrika, Fernbedienungen etc. etc. waren die aber schon mal schneller....
Schön dass wenigstens die Hildesheimer Allgemeine noch kommuniziert.
Schön dass wenigstens die Hildesheimer Allgemeine noch kommuniziert.
endlich ist sie da die adhoc auf die ich schon 13 monate warte, zwar ist es keine richtige adhoc aber ich sehs mal
so. mindestens hätte domi einen aktionärsbrief verfassen
können um mich zu beruhigen.
hahahahhahahahahahahahhahah
danke herr domeyer
gruss an alle von rsreifen
musikwunsch des tages " The End " von den Doors
so. mindestens hätte domi einen aktionärsbrief verfassen
können um mich zu beruhigen.
hahahahhahahahahahahahhahah
danke herr domeyer
gruss an alle von rsreifen
musikwunsch des tages " The End " von den Doors
§ 21 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag
eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten.
(2) Das Gericht kann insbesondere
1.einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den die §§ 56,58 bis 66 entsprechend gelten;
2.dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in
Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für
die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.
(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag
eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten.
(2) Das Gericht kann insbesondere
1.einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den die §§ 56,58 bis 66 entsprechend gelten;
2.dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in
Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für
die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.
Wenn es ein Trost für SD ist : In der Knacki-Hierachie sind Betrüger, Bankräuber und Fälscher ganz hoch angesehen. Hingegen werden Vergewaltiger oder Kindesmörder geächtet. Somit dürfte die mögliche Haft quasi noch vergleichsweise human ablaufen. Es sein denn, er hat auch Knackies mit seinen Versprechungen das Fell abgezogen. Dann (und überhaupt) möchte ich allerdings nicht in seiner Haut stecken.
Es wird mir immer ein Rätzel bleiben, wer MBX heute noch zu 0,60E. kauft.
Es wird mir immer ein Rätzel bleiben, wer MBX heute noch zu 0,60E. kauft.
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