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    Haftplicht - Frage - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.07.01 23:56:32 von
    neuester Beitrag 08.07.01 15:52:12 von
    Beiträge: 9
    ID: 433.842
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      Avatar
      schrieb am 06.07.01 23:56:32
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      Ich hab da mal ne Frage zur Haftplicht.

      Der Schadenhergang ist folgender...
      Mein Bruder und ich haben bei unserer Mutter Rasen gemäht.
      Dazu gehört auch ein schmaler Streifen vor dem Grundstück.
      Beim Mähen dieses Streifens ist ein Gegenstand (verm. Stein,
      ähnl.) herausgeschleudert worden und ist in die Frontscheibe meines Wagen geschlagen der in der Einfahrt stand.

      Der Versicherungsmann des Verursachers (mein Bruder) wertet
      das als KFZ TK Schaden den ich meiner Vers. melden muß.

      Das kostet mich jedoch 300.-DM SB.

      Das kann doch nicht sein!?!

      Vielleicht kann mir jemand helfen?

      gruß volatu
      Avatar
      schrieb am 07.07.01 00:14:41
      Beitrag Nr. 2 ()
      ich kann dir verbindlich bestätigen das es sich um ein tk schaden handelt gruß axa
      Avatar
      schrieb am 07.07.01 00:41:33
      Beitrag Nr. 3 ()
      Häää ???

      Da der Verursacher des Schadens bekannt ist, und nicht die
      gleiche Person, der auch der Waagen gehört, kann es wohl kaum ein TK-Schaden sein. Der Schadensverursacher ist bekannt, und damit muß seine Haftpflicht den entstandenen Schaden ersetzen. Anders, als bei Steinschlag auf der Autobahn, wo der Verursacher nicht zu ermitteln ist.
      Avatar
      schrieb am 07.07.01 00:44:24
      Beitrag Nr. 4 ()
      Leider ,leider...hat Versi.verdrehermännlein recht,da so-
      gennannter Gefälligkeitsschaden vorliegt und die sind in
      99% aller Policen nicht versichert.Außer bei...
      Tip:Bei Privathaftpflichtschäden gibts meistens sogennannte
      Zeitwertentschädigung ,also Neupreis abzüglich Abnutzung.
      Deshalb über Teilkasko laufen lassen.Wenn Scheibe noch reparabel ,dann verzichtet die Gesellschaft meistens auf
      die SB.Ansonsten mal mit Kündigung aller bestehenden Verträge probieren...Gruß Olrik
      Avatar
      schrieb am 07.07.01 01:00:43
      Beitrag Nr. 5 ()
      "Gefälligkeitsschaden" klingt wie eine Absichtsunterstellung.
      Unter der Annahme, das KFZ gehöre einem Fremdbesitzer,
      (nicht Familienangehöriger), würde der Schaden auch nicht über die TK des Besitzers abgewickelt.
      Ist der Schadensverursacher nicht die gleiche Person, wie der Geschädigte, so haftet, wenn ermittelbar, der Verursacher (bzw, falls vorhanden, seine Versicherung).

      Daß der Geschädigte seinen Schaden ganz oder teilweise selber trägt , wenn er nicht Verursacher ist, ist was ganz Neues.

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      Avatar
      schrieb am 07.07.01 01:13:41
      Beitrag Nr. 6 ()
      §4Ausschlüsse Absatz6b der allgemeinen Versi.klauseln
      Avatar
      schrieb am 07.07.01 01:49:26
      Beitrag Nr. 7 ()
      @olrik

      OK, aber der Verfasser der Anfrage ist offensichtlich ohnehin nicht mehr online. Ich weiß gar nicht, was wir hier noch tun. (Ist doch nicht mein Auto/Rasenmäher/Stein...).

      In diesem Sinne: wünsche noch eine angenehme Nacht.
      MfG. :):):):):);)
      Avatar
      schrieb am 07.07.01 09:19:47
      Beitrag Nr. 8 ()
      moin, danke für eure antworten.

      war wohl zu schnell offline, hab aber auch nicht mit so schneller antwort gerechnet.
      Wie ich das so sehe seid ihr euch nicht ganz einig.

      Die Haftplichtversicherung ist von der Nürnberger.
      Vielleicht kennt sich mit der jemand aus.

      Was soll ich machen?
      Bin für jeden Tip dankbar!


      gruß volatu
      Avatar
      schrieb am 08.07.01 15:52:12
      Beitrag Nr. 9 ()
      Es gibt keinen Ausschluß in der PHV für Schäden AN KFZ !!!
      Nur für solche Schäden, welche durch "Führen oder Halten"
      &1 2.b) (AHB) enstanden sind!! (hier greift die Kfz-Haftpflichtversicherung)

      Auch handelt es sich hier nicht um einen "Gefälligkeitsschaden", das beschädigte Kraftfahrzeug
      nicht Eigentum desjenigen ist, für den das der
      Rasen gemäht wurde. Auch wenn ich "gefälligkeitshalber"
      für andere tätig bin, hafte ich für die dabei entstehenden Schäden, sofern mich ein Verschulden trifft.

      Letztendlich bleibt die Frage zu beantworten, ob dem "Rasenmäher" eine "schuldhafte Verletzung" der erforderlichen Sorgfalltspflicht zuzuschreiben ist, d.h.
      ob er den Schaden "fahrlässig" herbeigeführt hat.

      Wenn ja, so haftet Er als Verursacher und damit seine PHV

      Wenn nein, so haftet Er selbst nicht,und seine PHV ist damit auch Leistungsfrei!

      Das zu Entscheiden ist in Deutschland Sache eine RICHTERS !

      Ich denke er ist SCHULDIG!


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