Haftplicht - Frage - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 06.07.01 23:56:32 von
neuester Beitrag 08.07.01 15:52:12 von
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Hallo,
Ich hab da mal ne Frage zur Haftplicht.
Der Schadenhergang ist folgender...
Mein Bruder und ich haben bei unserer Mutter Rasen gemäht.
Dazu gehört auch ein schmaler Streifen vor dem Grundstück.
Beim Mähen dieses Streifens ist ein Gegenstand (verm. Stein,
ähnl.) herausgeschleudert worden und ist in die Frontscheibe meines Wagen geschlagen der in der Einfahrt stand.
Der Versicherungsmann des Verursachers (mein Bruder) wertet
das als KFZ TK Schaden den ich meiner Vers. melden muß.
Das kostet mich jedoch 300.-DM SB.
Das kann doch nicht sein!?!
Vielleicht kann mir jemand helfen?
gruß volatu
Ich hab da mal ne Frage zur Haftplicht.
Der Schadenhergang ist folgender...
Mein Bruder und ich haben bei unserer Mutter Rasen gemäht.
Dazu gehört auch ein schmaler Streifen vor dem Grundstück.
Beim Mähen dieses Streifens ist ein Gegenstand (verm. Stein,
ähnl.) herausgeschleudert worden und ist in die Frontscheibe meines Wagen geschlagen der in der Einfahrt stand.
Der Versicherungsmann des Verursachers (mein Bruder) wertet
das als KFZ TK Schaden den ich meiner Vers. melden muß.
Das kostet mich jedoch 300.-DM SB.
Das kann doch nicht sein!?!
Vielleicht kann mir jemand helfen?
gruß volatu
ich kann dir verbindlich bestätigen das es sich um ein tk schaden handelt gruß axa
Häää ???
Da der Verursacher des Schadens bekannt ist, und nicht die
gleiche Person, der auch der Waagen gehört, kann es wohl kaum ein TK-Schaden sein. Der Schadensverursacher ist bekannt, und damit muß seine Haftpflicht den entstandenen Schaden ersetzen. Anders, als bei Steinschlag auf der Autobahn, wo der Verursacher nicht zu ermitteln ist.
Da der Verursacher des Schadens bekannt ist, und nicht die
gleiche Person, der auch der Waagen gehört, kann es wohl kaum ein TK-Schaden sein. Der Schadensverursacher ist bekannt, und damit muß seine Haftpflicht den entstandenen Schaden ersetzen. Anders, als bei Steinschlag auf der Autobahn, wo der Verursacher nicht zu ermitteln ist.
Leider ,leider...hat Versi.verdrehermännlein recht,da so-
gennannter Gefälligkeitsschaden vorliegt und die sind in
99% aller Policen nicht versichert.Außer bei...
Tip:Bei Privathaftpflichtschäden gibts meistens sogennannte
Zeitwertentschädigung ,also Neupreis abzüglich Abnutzung.
Deshalb über Teilkasko laufen lassen.Wenn Scheibe noch reparabel ,dann verzichtet die Gesellschaft meistens auf
die SB.Ansonsten mal mit Kündigung aller bestehenden Verträge probieren...Gruß Olrik
gennannter Gefälligkeitsschaden vorliegt und die sind in
99% aller Policen nicht versichert.Außer bei...
Tip:Bei Privathaftpflichtschäden gibts meistens sogennannte
Zeitwertentschädigung ,also Neupreis abzüglich Abnutzung.
Deshalb über Teilkasko laufen lassen.Wenn Scheibe noch reparabel ,dann verzichtet die Gesellschaft meistens auf
die SB.Ansonsten mal mit Kündigung aller bestehenden Verträge probieren...Gruß Olrik
"Gefälligkeitsschaden" klingt wie eine Absichtsunterstellung.
Unter der Annahme, das KFZ gehöre einem Fremdbesitzer,
(nicht Familienangehöriger), würde der Schaden auch nicht über die TK des Besitzers abgewickelt.
Ist der Schadensverursacher nicht die gleiche Person, wie der Geschädigte, so haftet, wenn ermittelbar, der Verursacher (bzw, falls vorhanden, seine Versicherung).
Daß der Geschädigte seinen Schaden ganz oder teilweise selber trägt , wenn er nicht Verursacher ist, ist was ganz Neues.
Unter der Annahme, das KFZ gehöre einem Fremdbesitzer,
(nicht Familienangehöriger), würde der Schaden auch nicht über die TK des Besitzers abgewickelt.
Ist der Schadensverursacher nicht die gleiche Person, wie der Geschädigte, so haftet, wenn ermittelbar, der Verursacher (bzw, falls vorhanden, seine Versicherung).
Daß der Geschädigte seinen Schaden ganz oder teilweise selber trägt , wenn er nicht Verursacher ist, ist was ganz Neues.
§4Ausschlüsse Absatz6b der allgemeinen Versi.klauseln
@olrik
OK, aber der Verfasser der Anfrage ist offensichtlich ohnehin nicht mehr online. Ich weiß gar nicht, was wir hier noch tun. (Ist doch nicht mein Auto/Rasenmäher/Stein...).
In diesem Sinne: wünsche noch eine angenehme Nacht.
MfG.
OK, aber der Verfasser der Anfrage ist offensichtlich ohnehin nicht mehr online. Ich weiß gar nicht, was wir hier noch tun. (Ist doch nicht mein Auto/Rasenmäher/Stein...).
In diesem Sinne: wünsche noch eine angenehme Nacht.
MfG.
moin, danke für eure antworten.
war wohl zu schnell offline, hab aber auch nicht mit so schneller antwort gerechnet.
Wie ich das so sehe seid ihr euch nicht ganz einig.
Die Haftplichtversicherung ist von der Nürnberger.
Vielleicht kennt sich mit der jemand aus.
Was soll ich machen?
Bin für jeden Tip dankbar!
gruß volatu
war wohl zu schnell offline, hab aber auch nicht mit so schneller antwort gerechnet.
Wie ich das so sehe seid ihr euch nicht ganz einig.
Die Haftplichtversicherung ist von der Nürnberger.
Vielleicht kennt sich mit der jemand aus.
Was soll ich machen?
Bin für jeden Tip dankbar!
gruß volatu
Es gibt keinen Ausschluß in der PHV für Schäden AN KFZ !!!
Nur für solche Schäden, welche durch "Führen oder Halten"
&1 2.b) (AHB) enstanden sind!! (hier greift die Kfz-Haftpflichtversicherung)
Auch handelt es sich hier nicht um einen "Gefälligkeitsschaden", das beschädigte Kraftfahrzeug
nicht Eigentum desjenigen ist, für den das der
Rasen gemäht wurde. Auch wenn ich "gefälligkeitshalber"
für andere tätig bin, hafte ich für die dabei entstehenden Schäden, sofern mich ein Verschulden trifft.
Letztendlich bleibt die Frage zu beantworten, ob dem "Rasenmäher" eine "schuldhafte Verletzung" der erforderlichen Sorgfalltspflicht zuzuschreiben ist, d.h.
ob er den Schaden "fahrlässig" herbeigeführt hat.
Wenn ja, so haftet Er als Verursacher und damit seine PHV
Wenn nein, so haftet Er selbst nicht,und seine PHV ist damit auch Leistungsfrei!
Das zu Entscheiden ist in Deutschland Sache eine RICHTERS !
Ich denke er ist SCHULDIG!
Nur für solche Schäden, welche durch "Führen oder Halten"
&1 2.b) (AHB) enstanden sind!! (hier greift die Kfz-Haftpflichtversicherung)
Auch handelt es sich hier nicht um einen "Gefälligkeitsschaden", das beschädigte Kraftfahrzeug
nicht Eigentum desjenigen ist, für den das der
Rasen gemäht wurde. Auch wenn ich "gefälligkeitshalber"
für andere tätig bin, hafte ich für die dabei entstehenden Schäden, sofern mich ein Verschulden trifft.
Letztendlich bleibt die Frage zu beantworten, ob dem "Rasenmäher" eine "schuldhafte Verletzung" der erforderlichen Sorgfalltspflicht zuzuschreiben ist, d.h.
ob er den Schaden "fahrlässig" herbeigeführt hat.
Wenn ja, so haftet Er als Verursacher und damit seine PHV
Wenn nein, so haftet Er selbst nicht,und seine PHV ist damit auch Leistungsfrei!
Das zu Entscheiden ist in Deutschland Sache eine RICHTERS !
Ich denke er ist SCHULDIG!
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