Ist bei einer Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg stets auszuschöpfen? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 09.07.01 15:15:05 von
neuester Beitrag 09.07.01 20:18:25 von
neuester Beitrag 09.07.01 20:18:25 von
Beiträge: 21
ID: 434.621
ID: 434.621
Aufrufe heute: 0
Gesamt: 483
Gesamt: 483
Aktive User: 0
Top-Diskussionen
Titel | letzter Beitrag | Aufrufe |
---|---|---|
vor 43 Minuten | 4032 | |
heute 13:39 | 2992 | |
vor 1 Stunde | 2167 | |
heute 13:20 | 2073 | |
vor 58 Minuten | 1584 | |
vor 55 Minuten | 1470 | |
heute 13:33 | 1148 | |
heute 13:38 | 1056 |
Meistdiskutierte Wertpapiere
Platz | vorher | Wertpapier | Kurs | Perf. % | Anzahl | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | 1. | 17.745,28 | -0,05 | 202 | |||
2. | 2. | 149,28 | -0,44 | 98 | |||
3. | 7. | 6,6700 | -0,86 | 89 | |||
4. | 5. | 0,1835 | -0,54 | 71 | |||
5. | 8. | 3,8000 | +1,60 | 64 | |||
6. | 4. | 2.390,78 | +0,48 | 57 | |||
7. | 17. | 7,3650 | +0,82 | 38 | |||
8. | 9. | 12,380 | +0,41 | 37 |
Kennt jemand ein Urteil des BVERFG, bei dem ein Gesetz unmittelbar angegriffen wurde, ohne den Rechtsweg zu den Fachgerichten zu beschreiten?
Hi, vor ein paar Jahren gings doch mal um die Festlegung des Existenzminimums in Zusammenhang mit der Steuerfreiheit. Ich meine, das wurde ohne Umwege direkt über Karlsruhe verhandelt. Bin mir aber nicht absolut sicher.
Gruß
Santa
Gruß
Santa
Hi santa!
Danke, ich schaue mal, ob ich was finde.
Danke, ich schaue mal, ob ich was finde.
Ein sog. Normenkontrollverfahren kann nicht von jedermann erhoben werden.
Als Bürger kannst Du nur eine Einzelfallentscheidung nach Abschluss des Instanzenweges beim BVerfG herbeiführen, wenn das letztinstanzliche Urteil gegen das Grundgesetz verstößt.
Als Bürger kannst Du nur eine Einzelfallentscheidung nach Abschluss des Instanzenweges beim BVerfG herbeiführen, wenn das letztinstanzliche Urteil gegen das Grundgesetz verstößt.
P.S. das Normenkontrollverfahren kann z.B. von einem Gericht durch die Vorlage der entscheidungserheblichen Norm beim BVerfG eingeleitet werden. (Beispiel: Der Richter beim VerwG hält eine Norm, die er anwenden soll, für verfassungswidrig)
Ja, bei jeder abstrakten und konkreten Normenkontrolle... ;c)
Aber erzähl` doch mal näher um was es geht....
Es gibt eine Möglichkeit, z.B. bei einem strafbewehrten
Gesetz....hier wäre es dem Betroffenen nicht zuzumuten,
die Sanktion abzuwarten, d.h. er ist unmittelbar
betroffen(obwohl es eigentlich an einem nötigen
Vollzugsaktes fehlt). Des weiteren kommt es auf die Art des
Gesetzes an: Landes/Bundesgesetz, Satzung, etc...
mfg N.N.
Aber erzähl` doch mal näher um was es geht....
Es gibt eine Möglichkeit, z.B. bei einem strafbewehrten
Gesetz....hier wäre es dem Betroffenen nicht zuzumuten,
die Sanktion abzuwarten, d.h. er ist unmittelbar
betroffen(obwohl es eigentlich an einem nötigen
Vollzugsaktes fehlt). Des weiteren kommt es auf die Art des
Gesetzes an: Landes/Bundesgesetz, Satzung, etc...
mfg N.N.
Also, ein strafbewehrtes formelles Bundesgesetz
wäre direkt mit einer VB angreifbar, da es keinen
Rechtsweg dagegen gibt und wie schon gesagt, der
Betroffene hier ausnahmsweise unmittelbar betroffen
,sprich, in dieser Hinsicht beschwerdebefugt wäre.
mfg N.N.
wäre direkt mit einer VB angreifbar, da es keinen
Rechtsweg dagegen gibt und wie schon gesagt, der
Betroffene hier ausnahmsweise unmittelbar betroffen
,sprich, in dieser Hinsicht beschwerdebefugt wäre.
mfg N.N.
Habe was gefunden:
BVerfGE 82, 60 - Steuerfreies Existenzminimum
"...Das Sozialgericht wies die Klage gegen die Kürzung des Kindergeldes mit der Begründung ab, sie entspreche den gesetzlichen Bestimmungen in § 10 Abs. 2 und § 11 BKGG. 52
Dagegen wandte sich der Kläger mit der zugelassenen Sprungrevision. 53
b) Das Bundessozialgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 11 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes ...."
Also auch erst Fachgerichte angerufen.
@MoreAndMore
§90IIBVerfGG besagt doch, dass der Rechtsweg erschöpft
werden muss, wenn er zulässig ist.
Wenn es keinen Rechtsweg unmittelbar gegen Gesetze gibt,
muss/ kann doch auch nicht der Rechtsweg ausgeschöpft
werden.
Fraglich wäre dann natürlich noch, ob der Grundsatz der
Subsidarität den Erlass eines Einzelaktes/ allgemeine
Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht erforderlich
macht.
Die Frage ist nun, ob man direkt zum BverfG kommt, wenn es
unzumutbar ist, den Einzelakt/die allgemeine
Feststellungsklage durchzuführen.
Und da frage ich mich, ob es ein Urteil des BVerfG gibt?
BVerfGE 82, 60 - Steuerfreies Existenzminimum
"...Das Sozialgericht wies die Klage gegen die Kürzung des Kindergeldes mit der Begründung ab, sie entspreche den gesetzlichen Bestimmungen in § 10 Abs. 2 und § 11 BKGG. 52
Dagegen wandte sich der Kläger mit der zugelassenen Sprungrevision. 53
b) Das Bundessozialgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 11 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes ...."
Also auch erst Fachgerichte angerufen.
@MoreAndMore
§90IIBVerfGG besagt doch, dass der Rechtsweg erschöpft
werden muss, wenn er zulässig ist.
Wenn es keinen Rechtsweg unmittelbar gegen Gesetze gibt,
muss/ kann doch auch nicht der Rechtsweg ausgeschöpft
werden.
Fraglich wäre dann natürlich noch, ob der Grundsatz der
Subsidarität den Erlass eines Einzelaktes/ allgemeine
Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht erforderlich
macht.
Die Frage ist nun, ob man direkt zum BverfG kommt, wenn es
unzumutbar ist, den Einzelakt/die allgemeine
Feststellungsklage durchzuführen.
Und da frage ich mich, ob es ein Urteil des BVerfG gibt?
Moin!
Ist in §90Abs.2BVerfGG geregelt. Dort stehen auch die Ausnahmen, in welchen Fällen die Rechtswegerschöpfung entfallen kann.
Ist in §90Abs.2BVerfGG geregelt. Dort stehen auch die Ausnahmen, in welchen Fällen die Rechtswegerschöpfung entfallen kann.
siehe BVerfGGesetz:
innerhalb eines Jahres nach Erlaß kann jeder das Gesetz / Verordnung angreifen.
Läuft z.Zt. in Sachen Hundeverordnungen direkt beim BVerfG.
(Natürlich muß m.E. z.B. auch das BVerfGG selbst direkt angreifbar sein.)
Gruss V.
innerhalb eines Jahres nach Erlaß kann jeder das Gesetz / Verordnung angreifen.
Läuft z.Zt. in Sachen Hundeverordnungen direkt beim BVerfG.
(Natürlich muß m.E. z.B. auch das BVerfGG selbst direkt angreifbar sein.)
Gruss V.
Danke an alle!!!
Hundeverordnung? Sind doch nicht vom BVerfG zu prüfen.
BVerfG hat doch dabei auf den Verwaltungsrechtsweg
verwiesen! Grund: Subsidarität = allgemeine
Feststellungsklage
Das letztentstanzlich Urteil wäre dann ...
@alle
§90IIBVerfGG besagt doch, dass der Rechtsweg erschöpft
werden muss, wenn er zulässig ist.
Wenn es keinen Rechtsweg unmittelbar gegen Gesetze gibt,
muss/ kann doch auch nicht der Rechtsweg ausgeschöpft
werden.
Fraglich wäre dann natürlich noch, ob der Grundsatz der
Subsidarität den Erlass eines Einzelaktes/ allgemeine
Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht erforderlich
macht.
Die Frage ist nun, ob man direkt zum BverfG kommt, wenn es
unzumutbar ist, den Einzelakt/die allgemeine Feststellungsklage durchzuführen.
Und da frage ich mich, ob es ein Urteil des BVerfG gibt, welches genau das auch sagt?
Hundeverordnung? Sind doch nicht vom BVerfG zu prüfen.
BVerfG hat doch dabei auf den Verwaltungsrechtsweg
verwiesen! Grund: Subsidarität = allgemeine
Feststellungsklage
Das letztentstanzlich Urteil wäre dann ...
@alle
§90IIBVerfGG besagt doch, dass der Rechtsweg erschöpft
werden muss, wenn er zulässig ist.
Wenn es keinen Rechtsweg unmittelbar gegen Gesetze gibt,
muss/ kann doch auch nicht der Rechtsweg ausgeschöpft
werden.
Fraglich wäre dann natürlich noch, ob der Grundsatz der
Subsidarität den Erlass eines Einzelaktes/ allgemeine
Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht erforderlich
macht.
Die Frage ist nun, ob man direkt zum BverfG kommt, wenn es
unzumutbar ist, den Einzelakt/die allgemeine Feststellungsklage durchzuführen.
Und da frage ich mich, ob es ein Urteil des BVerfG gibt, welches genau das auch sagt?
@ dlC
Eine Vorabentscheidung käme auch noch in Betracht....
@ viagro
"siehe BVerfGGesetz:
innerhalb eines Jahres nach Erlaß kann jeder das Gesetz / Verordnung angreifen.
Läuft z.Zt. in Sachen Hundeverordnungen direkt beim BVerfG.
(Natürlich muß m.E. z.B. auch das BVerfGG selbst direkt angreifbar sein.) "
Bitte ? Kannst Du mir das in`s Deutsche übersetzen ? Wenn´s geht
mit fachlichen Bezügen...
mfg N.N.
Eine Vorabentscheidung käme auch noch in Betracht....
@ viagro
"siehe BVerfGGesetz:
innerhalb eines Jahres nach Erlaß kann jeder das Gesetz / Verordnung angreifen.
Läuft z.Zt. in Sachen Hundeverordnungen direkt beim BVerfG.
(Natürlich muß m.E. z.B. auch das BVerfGG selbst direkt angreifbar sein.) "
Bitte ? Kannst Du mir das in`s Deutsche übersetzen ? Wenn´s geht
mit fachlichen Bezügen...
mfg N.N.
Schau`Dir mal BVerfGE 81,70(82f)....
Kenne leider nur diese Funsdstelle in Bezug auf
das Problem der unmittelbaren Beschwer bei
strafbewehrten Gesetzen. Aber ich denke, es handelte
sich hierbei um ein formelles Bundesgesetz.
Damit wäre das Deine gesuchte Entscheidung.
mfg N.N.
Kenne leider nur diese Funsdstelle in Bezug auf
das Problem der unmittelbaren Beschwer bei
strafbewehrten Gesetzen. Aber ich denke, es handelte
sich hierbei um ein formelles Bundesgesetz.
Damit wäre das Deine gesuchte Entscheidung.
mfg N.N.
@nihilnovum
Ich schau mal nach..
Ich schau mal nach..
@ dlC
Auch interessant:
http://www.uni-rostock.de/fakult/jurfak/Gersdorf/faelle/staa…
http://www.uni-rostock.de/fakult/jurfak/Gersdorf/faelle/staa…
mfg N.N.
Auch interessant:
http://www.uni-rostock.de/fakult/jurfak/Gersdorf/faelle/staa…
http://www.uni-rostock.de/fakult/jurfak/Gersdorf/faelle/staa…
mfg N.N.
@ dlC
Obige Links sollten Deine Fragen beantworten...schöner
Fall zur Problematik inzidente Normenkontrolle durch
eine Feststellungsklage bei strafbewehrter Bundes-
verordnung.
mfg N.N.
Obige Links sollten Deine Fragen beantworten...schöner
Fall zur Problematik inzidente Normenkontrolle durch
eine Feststellungsklage bei strafbewehrter Bundes-
verordnung.
mfg N.N.
@nihilnovum
Ich werde mir die Entscheidung mal ansehen. Im Netz hab ich sie nicht gefunden.
Dank an alle!!
Ich werde mir die Entscheidung mal ansehen. Im Netz hab ich sie nicht gefunden.
Dank an alle!!
@ dlC
BVerfGE 74,69(76): Erfordert Subsidiarität
eine Feststellungsklage (inzidente Normenkontrolle)?
BVerfGE BVerfGE 79,11(20):Keine Anrufung der Fachgerichte
nötig bei entgegenstehender gefestigter höchstrichterlicher
Rechtsprechung
Insgesamt zu allem: Gersdorf, in Jura 1994,398ff
mf(kollegialen?)g N.N.
BVerfGE 74,69(76): Erfordert Subsidiarität
eine Feststellungsklage (inzidente Normenkontrolle)?
BVerfGE BVerfGE 79,11(20):Keine Anrufung der Fachgerichte
nötig bei entgegenstehender gefestigter höchstrichterlicher
Rechtsprechung
Insgesamt zu allem: Gersdorf, in Jura 1994,398ff
mf(kollegialen?)g N.N.
@nihilnovum
Der Fall 8 ist echt nicht schlecht. Nur ist ja auch diese Rechtssatz-VB, trotz Bundesverordnung, unzulässig.
Der "Angriff" mit einer Rechtsatz-VB auf eine Landes-, als auch auf eine Bundesverordnungen, scheitern an dem Grundsatz der Subsidarität. Der Verweis an das Verwaltungsgericht ist zumutbar.
Was meintest du genau mit der Vorabentscheidung ?
aus Fall 8:
Droht dem Beschwerdeführer, der sich unmittelbar gegen ein Gesetz wendet, bei der Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache ein schwerer Nachteil, so kann er nach der neuesten Rspr. des BVerfG (E 86, 382, 386 ff.; siehe dazu Gersdorf, Jura 1994, 398 ff.) unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gehalten sein, vor Anrufung des BVerfG zunächst den Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erschöpfen.
Also doch Verwaltungsgericht §123 VwGO oder §32I BVerfGG!?????
Das vor spricht wohl eher für den Verwaltungsrechtsweg.
Der Fall 8 ist echt nicht schlecht. Nur ist ja auch diese Rechtssatz-VB, trotz Bundesverordnung, unzulässig.
Der "Angriff" mit einer Rechtsatz-VB auf eine Landes-, als auch auf eine Bundesverordnungen, scheitern an dem Grundsatz der Subsidarität. Der Verweis an das Verwaltungsgericht ist zumutbar.
Was meintest du genau mit der Vorabentscheidung ?
aus Fall 8:
Droht dem Beschwerdeführer, der sich unmittelbar gegen ein Gesetz wendet, bei der Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache ein schwerer Nachteil, so kann er nach der neuesten Rspr. des BVerfG (E 86, 382, 386 ff.; siehe dazu Gersdorf, Jura 1994, 398 ff.) unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gehalten sein, vor Anrufung des BVerfG zunächst den Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erschöpfen.
Also doch Verwaltungsgericht §123 VwGO oder §32I BVerfGG!?????
Das vor spricht wohl eher für den Verwaltungsrechtsweg.
Vorabentscheidung ist in § 90 II 2 BVerfGG geregelt.
Die Literatur kommt zu dem Ergebnis der Unzulässigkeit
in Fall 8. Ich denke aber, daß die h.M. den Gang
über §43 VwGO ablehnt. Bin aber schon länger aus
dem VWR-Gebiet raus, sorry.Sitze gerade fett im
Strafrecht.... ;c)
Zu Deinem Zitat aus dem Fall 8:
erscheint mir etwas komisch...sie zielen vermutlich
auf § 47 VI VwGO ab.Müßte ich mal genauer nachlesen, sorry.
Erschiene mir aber gegenüber formellen Bundesgesetzen oder
Verordnungen mehr als unwahrscheinlich(sprich in diesem
Fallder Weg über 123 VwGO).
mfg N.N.
Die Literatur kommt zu dem Ergebnis der Unzulässigkeit
in Fall 8. Ich denke aber, daß die h.M. den Gang
über §43 VwGO ablehnt. Bin aber schon länger aus
dem VWR-Gebiet raus, sorry.Sitze gerade fett im
Strafrecht.... ;c)
Zu Deinem Zitat aus dem Fall 8:
erscheint mir etwas komisch...sie zielen vermutlich
auf § 47 VI VwGO ab.Müßte ich mal genauer nachlesen, sorry.
Erschiene mir aber gegenüber formellen Bundesgesetzen oder
Verordnungen mehr als unwahrscheinlich(sprich in diesem
Fallder Weg über 123 VwGO).
mfg N.N.
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie eine neue Diskussion.
Meistdiskutiert
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
193 | ||
101 | ||
95 | ||
72 | ||
64 | ||
60 | ||
44 | ||
36 | ||
36 | ||
32 |
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
30 | ||
30 | ||
29 | ||
26 | ||
25 | ||
23 | ||
20 | ||
20 | ||
20 | ||
18 |