2x Steuern zahlen? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 14.07.01 13:52:19 von
neuester Beitrag 16.07.01 08:17:16 von
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Hi!
Offenbar existiert ja auch in D eine Quellensteuer (einbehaltene St. auf Zinserträge o. ä.).
Kann mir jemand sagen, wie sich eine Zahlung der deut. Quellensteuer auf meinen Status als österreichischer Steuerzahler auswirkt. Muß ich die KeSt in Österreich noch einmal bezahlen?
mfg
Horstfriedrich
Offenbar existiert ja auch in D eine Quellensteuer (einbehaltene St. auf Zinserträge o. ä.).
Kann mir jemand sagen, wie sich eine Zahlung der deut. Quellensteuer auf meinen Status als österreichischer Steuerzahler auswirkt. Muß ich die KeSt in Österreich noch einmal bezahlen?
mfg
Horstfriedrich
hilft das?
2. Dividenden von ausländischen Aktien und Zinsen von festverzinslichen Wertpapieren, von denen keine inländische KESt einbehalten worden ist, sind mit dem Bruttobetrag (Nettobetrag zuzüglich ausländische Abzugsteuer laut Erträgnisaufstellung) als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erklären und die ausländischen Abzugssteuern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zum Zwecke der Anrechnung auf die inländische Einkommensteuer je nach geltendem DBA in die Steuererklärung einzutragen.
mfg tg
2. Dividenden von ausländischen Aktien und Zinsen von festverzinslichen Wertpapieren, von denen keine inländische KESt einbehalten worden ist, sind mit dem Bruttobetrag (Nettobetrag zuzüglich ausländische Abzugsteuer laut Erträgnisaufstellung) als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erklären und die ausländischen Abzugssteuern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zum Zwecke der Anrechnung auf die inländische Einkommensteuer je nach geltendem DBA in die Steuererklärung einzutragen.
mfg tg
noch einer:
Ausländische Kapitalerträge
Zuflüsse aus ausländischem Kapitalvermögen unterliegen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen der Einkommensteuer und zwar auch dann, wenn sie im anderen Staat befreit sind. Ausgenommen von der inländischen Steuerpflicht sind ausländische Kapitaleinkünfte nur dann, wenn sie auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommen im Wohnsitzstaat zu besteuern sind. Ein diesbezügliches zwischenstaatliches Abkommen wird allerdings in Österreich durch die Verordnung BGBl II 1998 / 43 wie folgt unterlaufen:
Bei im Inland bezogenen Auslandskapitalerträgen aus Forderungswertpapieren ist der Steuerabzug ungeachtet der Bestimmungen des DBA vorzunehmen, wenn die Gesamtbelastung des inländischen und ausländischen Steuerabzuges unter 25% liegt.
Im Ausland einbehaltene Quellensteuern sind in der Regel auf die inländische Einkommensteuer anrechenbar.
mfg tg
Ausländische Kapitalerträge
Zuflüsse aus ausländischem Kapitalvermögen unterliegen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen der Einkommensteuer und zwar auch dann, wenn sie im anderen Staat befreit sind. Ausgenommen von der inländischen Steuerpflicht sind ausländische Kapitaleinkünfte nur dann, wenn sie auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommen im Wohnsitzstaat zu besteuern sind. Ein diesbezügliches zwischenstaatliches Abkommen wird allerdings in Österreich durch die Verordnung BGBl II 1998 / 43 wie folgt unterlaufen:
Bei im Inland bezogenen Auslandskapitalerträgen aus Forderungswertpapieren ist der Steuerabzug ungeachtet der Bestimmungen des DBA vorzunehmen, wenn die Gesamtbelastung des inländischen und ausländischen Steuerabzuges unter 25% liegt.
Im Ausland einbehaltene Quellensteuern sind in der Regel auf die inländische Einkommensteuer anrechenbar.
mfg tg
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