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    Spekulationsverluste geltend machen >>Wie geht das??? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.07.01 22:28:35 von
    neuester Beitrag 22.07.01 01:59:44 von
    Beiträge: 8
    ID: 442.289
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      Avatar
      schrieb am 21.07.01 22:28:35
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      wer kann mir sagen, wie ich die Verluste aus Aktiengeschäften gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann / muss?

      Gibt es Fristen, die man einhalten muss?

      Welche Unterlagen muss man beibringen?

      Geht das nur bei echten Verlusten oder auch bei Buchverlusten?

      Ernstgemeinte Zuschriften bitte mitteilen.

      Danke
      Pleitezocker
      Avatar
      schrieb am 21.07.01 23:02:09
      Beitrag Nr. 2 ()
      Typisch Wallstreet-Online

      Hier gibts nur Spezialisten, die Scheisse von sich geben.
      Auf Fragen die alle interessieren, kann keiner ne Antwort geben.

      Ich leider auch nicht, obwohl mich das Thema auch interessiert.

      Gruss
      Computrend
      Avatar
      schrieb am 21.07.01 23:16:55
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich hab was gefunden, vielleicht trifft es ja zu.

      Quelle: http://www.wdr.de/tv/recht/rechtneu/rn9901/rl00478.htm


      BGH 1997-01-28 XI ZR 22/96
      Leitsatz der Redaktion:
      Verleitet die Bank einen unerfahrenen Kunden zu einem riskanten Spekulationsgeschäft, so hat sie zumindest einen Großteil des Schadens selbst zu tragen.
      Dies setzt zum einen voraus, daß die Bank einen wesentlichen Wissensvorsprung hat, zum anderen, daß ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Kunden besteht.

      Rechtsbereich/Normen:
      BGB Einstellung in die Datenbank:
      1997-03-27
      Avatar
      schrieb am 21.07.01 23:18:28
      Beitrag Nr. 4 ()
      na ganz so ist es nicht:

      sicher kann man Verluste beim Finanzamt geltend machen.
      Allerdings nur dann, wenn diesen Verluste Gewinne gegenüberstehen.

      d.h.: Verluste aus Aktiengeschäften können nicht mit Gewinnen
      aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.

      Fristen gibt es keine, denn Verluste möchte wohl jeder so schnell
      wie möglich mit dem Fiskus teilen, spätestens mit der Steuererklärung
      für das Jahr in dem die Verluste entstanden sind.

      Es kann aber auch auf Antrag ein Verlustvortrag oder -Nachtrag
      erfolgen. Vortrag dann wenn die Gewinne 10 DM die Verluste aber 20 DM sind
      dann können die nicht absetzbaren DEM 10 auf das kommende Steuerjahr vorge-
      tragen werden und dann mit neuen Gewinnen verrechnet werden.

      Buchverluste können nicht geltend gemacht werden, nur realisierte Verluste.
      Ebenso keine Buchgewinne, da auch sie nicht steuerpflichtig
      sind ( sonst wären in jedem Falle vor Ablauf der Fristen Spekulations-
      gewinne zu versteuern )
      Vorsicht: bei Verlusten, die dem Finanzamt mitgeteilt werden
      ist regelmässig mit "Auskunftsersuchen" zu rechnen:

      Offenlegung der Depots, ( Einhaltung der Spekulationsfristen )
      Prüfung der Herkunft des eingesetzen Kapitals
      Überschreitung der Freibeträge für Einkünfte aus Kapitalvermögen und und und
      Avatar
      schrieb am 21.07.01 23:28:57
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo TuennesSchael,
      vielen Dank für Deinen Beitrag.

      Wie sieht das denn konkret aus?
      Ich habe im Jahr 2000 ca. 50.000 DM und im Jahr 2001 bis jetzt ca. 120.000 DM Buchverluste.
      Soll/muß ich die jetzt realisieren um sie geltend machen zu können?
      An Gewinnen aus Aktiengeschäften stehen dem im Jahr 2000 ca. 30.000 DM gegenüber, im Jahr 2001 keine müde Mark.

      Hab einen Artikel vom BFH gefunden, der das alles differenzierter darstellt.

      Gibt es denn wirklich keinen, der das genau weiss?

      Gruss
      Pleitezocker



      Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausschluss eines überperiodischen Verlustabzugs bei sog. Spekulationsgeschäften

      BFH, Beschluss vom 15.12.2000 - IX B 128/99 -

      Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der in Veranlagungszeiträumen vor 1999 gültigen Fassung (EStG a.F.) befasst.

      Im entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige im Streitjahr 1997 aus Wertpapiergeschäften einen Spekulationsgewinn von rd. 200 000 DM erzielt; im Jahre 1998 führten seine Wertpapiergeschäfte zu einem Spekulationsverlust von rd. 400 000 DM. Der Steuerpflichtige begehrte, den im Streitjahr 1997 versteuerten Spekulationsgewinn mit dem Spekulationsverlust aus dem Jahre 1998 zu verrechnen. Das Finanzamt entsprach dem nicht, weil gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. Verluste aus Spekulationsgeschäften nur bis zur Höhe eines im gleichen Kalenderjahr erzielten Spekulationsgewinns ausgeglichen werden dürfen. Hiergegen hat der Steuerpflichtige beim Finanzgericht Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

      Dem Antrag des Steuerpflichtigen, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1997 hinsichtlich der auf den Spekulationsgewinn entfallenden Steuern auszusetzen, gab das Finanzgericht mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 1128 veröffentlichten Beschluss statt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Finanzamts hat der BFH zurückgewiesen.

      Der BFH ließ im Rahmen der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung offen, ob § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG a. F. - wie vom Finanzgericht angenommen - insgesamt als verfassungswidrig zu beurteilen sei. Verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ergäben sich jedenfalls insoweit, als diese Vorschrift nicht einmal einen überperiodischen Verlustausgleich innerhalb derselben Einkunftsart zulasse und die Neuregelung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften, die dies vorsehe, ohne sachlichen Grund nicht auch auf die offenen Altfälle erstreckt worden sei.


      BFH, Beschluss vom 15.12.2000 - IX B 128/99 -

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      Avatar
      schrieb am 21.07.01 23:30:28
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo,
      man muß Verluste nicht geltent machen!
      Ich hatte sie geltent gemacht das bedeutet aber viel Arbeit . Ich musste alle meine Aktiengeschäfte von 2000
      auflisten und die Bankunterlagen beifügen.
      Aber rechne damit das 1999 auch überprüft wird da das Finanzamt bei den meisten spekulations Gewinne vermutet.
      Ich muste 1999 auch nach reichen.
      Es können nur echte Verluste geltent gemacht werden.
      Die Verluste können nur gegen Aktiengeschäfte gegen gerechnet werden. Wenn Du im Jahr 2000 1000DM Verlust hast
      und diese auch geltent gemacht hast, kannst du diese
      Verluste 2001 bei der Steuer nach Veranlagen du
      kannnst also anstatt 1000DM Steuerfrei 2000DM Gewinn
      machen.(2001 Einkommenssteuerformular VA )

      Dies ist alles sehr viel Arbeit, wenn du nicht zu hohe
      Verluste hast, lass es, denn die Prüfung für 1999
      kommt hundertprozentig.

      Gruss FN
      Avatar
      schrieb am 22.07.01 00:12:36
      Beitrag Nr. 7 ()
      @pleitezocker

      sorry, mein grüner Strom war weg: Windstille

      alos:

      wenn der Gewinn aus 2000 kein Spekulationsgewinn war, geht er den
      Fiskus auch nichts an, dann musst du die Knete garnicht
      versteuern.
      Dann kann aber auch kein Verlust geltend gemacht werden.

      Das ist die 1. Variante.

      die 2.:

      Spekulationsgewinn
      30.000 steuerpflichtig

      Verlust
      50.000 steuermindernd

      bleibet ein Verlustvortrag für 2001 von

      20.000 . Klar ? heisst dü könntest in 2001 Gewine bis zu 20.000 machen ohne einen
      Pfennig Steuern zahlen zu müssen.

      jetzt aber zu Teil 2, die 120.000 aus 2001.
      Die kannst du nur geltend machen, wenn dieser Verlust tatsächlich entstanden ist.
      Du must die Paiere also verkaufen und anhand der Kaufbeleger und der Verkaufbelege dem
      Finanzamt den Verlust beweisen zu können.

      Dann kannst Du diesen Verlust, wenn du dieses Jahr keine Gewinne mehr machen solltest
      zusammen mit dem Verlust aus 2000, der in Höhe 20.000 noch offen war, geltend machen
      oder aber, wenn er nicht geltend zu machen ist ( keine Gewinne oder Gewinner ausserhalb der
      Spekulationsfristen ) auf 2002 vortragen lassen u.s.w.

      Es gibt aber einen entscheidenden Trick:

      Diese Buchverluste, die nicht mit dem Fiskus geteilt werden können, weil
      keine tatsächlichen sondern eben nur Buchverluste auftreten, können aber
      zu Verlusten gemacht werden: Du machst einen Deal mit deiner Bank,
      Dass du die Aktien verkaufst und sie sofort mit einer Kauforder verbindest.
      Dann handelst du mit deiner Bank für diesen Deal null-Provision aus und
      hast für ganz kleine Kohle Deine Aktien zurück, den Verlust von 120.000
      realisiert also vortragsfähig gemacht und alle Gewinne, die ich dir wünsche,
      bleiben bis 120.000 steuerfrei.

      mfg

      Tünnes u Schäl
      Europa
      Avatar
      schrieb am 22.07.01 01:59:44
      Beitrag Nr. 8 ()
      @TünnesuSchäl,
      im großen und ganzen hast Du ja Recht. Nur der Deal mit
      der Bank wird beim Finanzamt nicht ziehen. Zwischen den
      Verkauf einer Aktie und dem Wiederkauf muß erkennbar
      ein größerer Zeitraum als ein oder ein paar Tage liegen.
      Der Trick zieht bei einer Steuerprüfung absolut nicht, er
      kann sich sogar ins negative, sprich Steuerbetrug, umwandeln. Falls dir diesen Tipp eine Bank gegeben hat,
      oder gar ein Steuerberater, würde ich sie oder ihn sofort
      wechseln.
      Gruß Dylan
      PS. Meine natürlich Verkauf und Wiederkauf der selben Aktie.


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