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    erste Schadensersatzklage gegen Domeyer anhängig - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.07.01 14:24:11 von
    neuester Beitrag 30.07.01 15:49:22 von
    Beiträge: 73
    ID: 445.620
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     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 14:24:11
      Beitrag Nr. 1 ()
      Es geht voran in Sachen Met@Box.

      Freitag, 27.07.2001, 13:22
      SdK klagt gegen Met@box Vorstand Domeyer
      Die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK) hat am 24. Juli 2001 beim Landgericht Frankfurt am Main Schadensersatzklage gegen die Metabox AG, Hildesheim, eingereicht. Gemeinsam mit anderen Metabox-Geschädigten macht sie Schadensersatzansprüche gegen Stefan Domeyer, den Vorstandsvorsitzenden der Metabox AG, sowie gegen die Gesellschaft selbst geltend.


      Zur Begründung weist die Klageschrift auf die verschiedenen inhaltlich falschen Ad-hoc-Meldungen hin, die die Gesellschaft in der Zeit zwischen April und November 2000 verbreitet hat. Darin wurde über angeblich bestehende Großaufträge von diversen ausländischen Unternehmen berichtet. Diese hätten insgesamt zu Umsätzen von weit über 1 Mrd. DM führen müssen. Tatsächlich belief sich der Konzernumsatz für das Jahr 2000 nur auf 50 Mio. DM bei einem gleichzeitigen Verlust von 19 Mio. DM. Die Haftung von Vorstand und Gesellschaft ergebe sich aus § 823 BGB in Verbindung mit § 400 Aktiengesetz, in dem die unrichtige Darstellung von Unternehmen durch den Vorstand unter Strafe gestellt wird, sowie aus § 88 Börsengesetz, der die durch falsche Angaben beabsichtigte Kursbeeinflussung sanktioniert.


      Bereits im März dieses Jahres hatte die SdK Strafanzeige gegen Metabox wegen des Verdachts auf diese Delikte erstattet.
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 14:27:36
      Beitrag Nr. 2 ()
      Kurs von: 14:24 CET 27 JUL 2001 aktuelle Zeit: 14:25 CET 27 Jul 2001
      Last Bid / Ask Size B/A Change Volume
      0.64 0.62/0.65 - / - +0.03 +4.92 % 69504
      High 0.64 Low 0.59 Open 0.61
      Kassa Close 0.61 Date 26 JUL 2001
      YHigh 6.80 YLow 0.38 Earning 0.00
      Div 0.00 Div Date - PE 0.00
      Ric Code MBXG.F WKN 692120 Curr EUR


      :D:D:D

      derPanther
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 14:28:31
      Beitrag Nr. 3 ()
      Und das schlechte an dieser Klage, die gehen auch gegen die Gesellschaft selber vor!

      Kein Investor wird sich unter diesen Umständen bei Metabox in die Nesseln setzen wollen. Damit ist der Laden in der jetzigen Form erledigt.

      Shaka
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 14:29:37
      Beitrag Nr. 4 ()
      Von Domi ist doch nichts mehr zu holen, hat doch alles seine Frau...

      Und was soll der ganze Blödsinn mit den Klagen, kommt außer Spesen für die Anwälte doch eh nix raus.
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 14:31:14
      Beitrag Nr. 5 ()
      Am Ende pfänden Sie die Met@Box 1000 :laugh:

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      Avatar
      schrieb am 27.07.01 14:35:46
      Beitrag Nr. 6 ()
      :laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh:

      Ist echt rührend wie ihr euch um die MBX-Aktionäre kümmert...

      :laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh:

      der Panther
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 14:40:37
      Beitrag Nr. 7 ()
      vielleicht klagen ja auch einmal ein paar Kleinaktionäre die sich nicht von der SDK vertreten fühlen, gegen die SDK , wäre mal eine Überlegung wert!
      wieviele Kleinaktionäre stehen hinter der Klage der SDK.(5, 10 , ????)
      wer sich nur in etwa mit MBX beschäftigt der weiß das derzeit wegen der Insolvenzabwendung seitens des Insolvenzverwalters intensivst mit Interessenten verhandelt wird.
      Jetzt wieder diese Klageeinreichung zu diesem Termin ist entweder gezielte Absicht oder bodenlose Dummheit, und handelt damit komplett gegen die Interessen der verbliebenen Aktionäre.
      (die noch bei weitem die Mehrheit zu denjenigen die Klagen darstellen). Sollten die Rettungsversuche scheitern, werde ich mir eine Klage gegen die SDK vorbehalten!
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 14:42:23
      Beitrag Nr. 8 ()
      @Panther
      MBX Aktionäre brauchen unsere Hilfe, denn sie sind völlig verblendet.

      Du glaubst doch vermutlich immer noch an die Millionenaufträge .. :laugh:
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 14:46:20
      Beitrag Nr. 9 ()
      @REM

      Ja, zwar nicht an alle, aber wenigstens an einen oder zwei. Und mit Forsa kam letzte Woche sogar noch ein Neuer hinzu...:laugh::laugh::laugh:

      derPanther
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 15:06:21
      Beitrag Nr. 10 ()
      REM,

      meine Informationen besorge ich mir grundsätzlich selber.
      Bei MBX weiß ich auch ohne dieses Board sehr genau, welches
      Risiko ich dort eingehe und welche Chancen sich dort bieten.
      Und genau deswegen bin ich Aktionär, wie wohl viele Tausend
      außer mir auch.

      Außerdem kannst Du nur im Extremfall einen Aktionär gegen
      den anderen austauschen. Es wird also unter dem Strich
      kein Aktionär durch Dich "gerettet". Die Zahl der Aktionäre
      könnte nur dann kleiner werden, wenn zunehmend auch Großaktionäre
      einsteigen.
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 16:42:02
      Beitrag Nr. 11 ()
      @malvasier
      Du bist offenbar wirklich nicht zu retten.

      by the way:
      Was unterscheidet eine Met@box Aktie von AIDS ?
























      AIDS wird man vielleicht wieder los
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 16:44:17
      Beitrag Nr. 12 ()
      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 17:20:17
      Beitrag Nr. 13 ()
      Rim,

      Du zeichnest Dich nicht nur durch einen hohen Sachverstand aus, sondern offenbar auch durch einmaligen Witz.

      Ich hab`auch noch einen : Was ist der Unterschied zwischen Rem und Aids ?

      Avatar
      schrieb am 27.07.01 17:27:03
      Beitrag Nr. 14 ()
      Sputnik, sehr schön formuliert!

      Ich frage mich auch immer, was die wollen. Dieser skurpellose Verein versucht nur auf aussichtslose Tour Mitglieder zu gewinnen.

      Aber nichts zum Schutze der Kleinaktionäre.

      Wo waren sie denn im letzen Jahr, als die Kleinanleger sie gebraucht hätten?

      Stock Rave
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 17:42:37
      Beitrag Nr. 15 ()
      @Sputnick
      Meines Wissens wurde nicht der Chef von Metabox, Herr
      Graaff angezeigt. Insofern kann man von einer Schädigung
      nicht sprechen.
      Stefan Domeyer hat nichts mehr zu sagen. Unter anderem
      gegen ihn wurde aber Strafanzeige erstattet.

      @Stock Rave
      "Wo waren sie denn im letzen Jahr, als die Kleinanleger sie
      gebraucht hätten? "
      Es waren genügend da, die gewarnt haben.
      Wieviele davon haben Sie sperren lassen? Einen kenne ich.

      Hubert Hunold
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 17:47:23
      Beitrag Nr. 16 ()
      Oh Hubertchen, woher weißt Du denn das alles?

      Du bist doch erst seit Mitte Juni registriert?! Wie heißen denn Deine anderen ID`s? u21? kimba? :laugh:

      Userinfo

      allgemein
      Username: HubertHunold
      Registriert seit: 15.06.2001
      User ist momentan: Online seit 27.07.2001 17:07:55
      Threads: 6
      Postings: 508
      Interessen keine Angaben


      Etwas über einen Monat dabei und über 500 Anti - MBX Postings...

      ich hoffe die bezahlen Dich wenigstens nach Masse.. ;-)

      Stock Rave
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 18:02:36
      Beitrag Nr. 17 ()
      Die DummPusher sind offenbar alle noch an board.
      Ich bin gespannt, welche Aktie ihr nach dem Delisting von MBX pusht.
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 18:22:03
      Beitrag Nr. 18 ()
      @Stock Rave

      Wären Sie doch erste einen Monat dabei, was wäre uns da
      erspart geblieben:

      von Stock Rave:

       29.01.01 08:29:54   2791934
      SUNBURST MERCH. AG

      In der heutigen Ausgabe der "Welt" wird Sunburst zum Kauf empfohlen.
      Ich habe im Moment nicht so viel Zeit, stelle aber den ganzen Artikel später hier hinein.
      Nur schon mal soviel:
      "... mit einem Kurs/umsatz Verhältnis von knapp über 1 und einem KGV von unter 20 gehört Sunburst zu den günstigsten Werten am Markt...
      ... noch in diesem Monat rechnen Börsianer mit der Anhebung der Planzahlen für 2001. ...
      ... Nach einer Vielzahl von Übernahmen hat das Unternehmen die Möglichkeit schon bald zum führenden Merchandiser Europas aufzusteigen..."
      Stock Rave

      ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
       Thema: Kabel New Media`s neue Übernahme mit Gewinn von 100 Mitarbeitern 

       #1  von Stock Rave 
       02.03.00 10:35:38   5

      +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
       #1  von Stock Rave 
      03.03.01 15:47:39   3023645
      MET(A)BOX AG

      Neben dem bereits bekannten Portal http://www.metatv.de gibt es nun das neue Portal. Es sieht viel moderner und freundlicher aus, und ist wohl eher der 1000er angemessen...
      http://www.metatv.de/1/
      Gruß
      Stock Rave

      In Liquidation...
      Hubert Hunold

      +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
      W: O bitte überprüft und sperrt gegebenenfalls folgende User:
      81

      Stock Rave
      24.07.01 13:55:17
      +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
      @ W: O Sperren sie den User enzner wegen ununterbrochener Verdrehung von Tatsachen
      32

      Stock Rave
      25.06.01 22:42:10
      +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
      Metabox - Interview des Tages "Halten Prognose 2001 ein"
      12
       
      Stock Rave
      13.12.00 19:18:59
      +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
      Aufforderung an Alle: Jeder muß Met@box kaufen!
      5
       
      Stock Rave
      29.06.00 15:47:28
      +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
      1000% 1000% 1000% 1000% 1000% 1000% 1000% 1000% 1000% 1000% 1000% 1000%
      16
       
      Stock Rave
      12.03.00 17:58:07

      Diese Dinge kann man in weniger als einem Monat lesen um
      festzustellen, mit wem man es zu tun hat.

      Hubert Hunold
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 18:32:30
      Beitrag Nr. 19 ()
      Und? Hübchen?

      Ich habe im Gegensatz zu Dir nichts "erfunden" um zu "Pushen" oder wie Du zu "Bashen". Ich habe immer nur die Sachen so wiedergegeben, wie sie z.B. oben, in der "Die Welt" geschrieben standen.

      Ich bin investiert - klar - daher sehe ich die Sachen vielleicht auch etwas positiver als andere. Sonst wäre ich ja nicht dabei.

      Aber was machst Du hier? Seit einem Monat ü b e r 5 0 0 Postings ausschließlich Anti MBX.

      Es kann nur 2 Möglichekeiten geben. Entweder bist Du jemand, der enorme Verluste erlitten hat (täte mir leid, wenn es nicht so ein ***** wie Du wärest - außerdem noch ist die Story nicht over. Vielleicht zu früh rausgegangen??? Ich weiß es nicht), oder jemand der für sein Handeln bezahlt wird.

      Such`s Dir aus?

      Entweder jemand der die Schuld immer bei andern sucht, oder halt jemand der Geld dafür bekommt, MBX schlecht zu machen. Bedeutet allerdings im Umkehrschluß, daß sie wohl doch nicht so schlecht sind, sonst müsstet ihr ja keine Angst vor MBX haben... ;)

      Gruß
      Stock Rave
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 18:33:27
      Beitrag Nr. 20 ()
      @Stock Rave

      Wenn ich nur Ihre Threadüberschriften lese, wird mir warm.
      Sie scheinen ein Händchen für Schrottaktien zu haben, herz-
      lichen Glückwunsch!
      Ohne Trader wie Sie gäbe es keine Gewinner.
      Sitzen Sie Metabox mal schön aus, ich gönne IHNEN das
      von Herzen.

      Ihr Hubert Hunold
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 19:17:42
      Beitrag Nr. 21 ()
      MetABox aussitzen..???
      Das sind ja die ganz Hartgesottenen.
      Wahrscheinlich hast Du Kostolany falsch verstanden...
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 19:40:10
      Beitrag Nr. 22 ()
      Hübchen, lol

      `ne sooo schlecht ist meine "Statistik" nicht. Klar könnte sie besser sein. Aber auf jedenfall ist sie nicht schlechter als Deine. ;)

      Außerdem wird erst zum Schluß abgerechnet. Und ich könnte wetten, daß Du am Tag der Insolvenzrücknahme hier urplötzlich verstirbst, und mit einer neuen ID sofort die Seite wechselst.

      Das ist nämlich Deine Art mit Verlusten umzugehen. Ein-Weg- ID`s.. Prima :laugh:

      Stock Rave
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 20:22:40
      Beitrag Nr. 23 ()
      @ZockerAlarm
      Erzählen Sie einem MBX-Gläubigen etwas von Kostolany!
      Eine Kuckucksuhr wäre gelehriger.

      @Stock Rave
      Die Insolvenz wird nicht zurück genommen. Wozu?
      Ich habe aber auch ansonsten keinen Grund, die ID zu
      wechseln. Walter Burns hatte mal einen, aber es hat nicht
      geklappt. Wie so vieles nicht...
      Guten Abend!
      Hubert Hunold
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 20:46:08
      Beitrag Nr. 24 ()
      @HH
      bitte keine deiner Ablenkungsversuche!
      da die Klage auch gegen die AG geht, und ich Aktionär dieser AG bin, geht die Klage der SDK gegen meine Interessen und ich fühle mich somit geschädigt.
      Ganz einfache Denkweise,
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 20:56:01
      Beitrag Nr. 25 ()
      @Sputnick
      Dann klagen Sie doch. Wo ist das Problem?

      Verzeihen Sie, aber Ihre Denkweise ist nicht einfach.
      Sie ist simpel.

      Hubert Hunold
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 21:02:45
      Beitrag Nr. 26 ()
      danke HH
      wenn ich dich! nicht hätte wäre ich wohl selbst nicht darauf gekommen
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 21:12:37
      Beitrag Nr. 27 ()
      sputnick,

      bist du mitglied beim sdk?
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 21:16:25
      Beitrag Nr. 28 ()
      damit wir wieder zum Thema finden:
      die Klage kann doch nur Erfolg haben, wenn man Do nachweist, die Adhocs wider besseres Wissen veröffentlicht zu haben
      im Zeitpunkt der Publizierung war er aber bestimmt vom schnellen Geschäftserfolg überzeugt - und sogar wenn nicht, könnte man ihm das nicht beweisen

      dass er den Aktionären Monate später , als sich Pannen und Verzögerungen ankündigten, Schönwetter vorspielte, wird auf den Prozess keinen Einfluss haben

      wenn mit Hilfe eines Geldgebers produziert und geliefert wird, sind die Kläger sowieso die Dummen, weil dann die Ankündigungen - wenn auch reichlich spät - erfüllt werden

      Meinungen dazu sind gefragt
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 21:16:28
      Beitrag Nr. 29 ()
      damit wir wieder zum Thema finden:
      die Klage kann doch nur Erfolg haben, wenn man Do nachweist, die Adhocs wider besseres Wissen veröffentlicht zu haben
      im Zeitpunkt der Publizierung war er aber bestimmt vom schnellen Geschäftserfolg überzeugt - und sogar wenn nicht, könnte man ihm das nicht beweisen

      dass er den Aktionären Monate später , als sich Pannen und Verzögerungen ankündigten, Schönwetter vorspielte, wird auf den Prozess keinen Einfluss haben

      wenn mit Hilfe eines Geldgebers produziert und geliefert wird, sind die Kläger sowieso die Dummen, weil dann die Ankündigungen - wenn auch reichlich spät - erfüllt werden

      Meinungen dazu sind gefragt
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 21:16:32
      Beitrag Nr. 30 ()
      damit wir wieder zum Thema finden:
      die Klage kann doch nur Erfolg haben, wenn man Do nachweist, die Adhocs wider besseres Wissen veröffentlicht zu haben
      im Zeitpunkt der Publizierung war er aber bestimmt vom schnellen Geschäftserfolg überzeugt - und sogar wenn nicht, könnte man ihm das nicht beweisen

      dass er den Aktionären Monate später , als sich Pannen und Verzögerungen ankündigten, Schönwetter vorspielte, wird auf den Prozess keinen Einfluss haben

      wenn mit Hilfe eines Geldgebers produziert und geliefert wird, sind die Kläger sowieso die Dummen, weil dann die Ankündigungen - wenn auch reichlich spät - erfüllt werden

      Meinungen dazu sind gefragt
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 21:26:39
      Beitrag Nr. 31 ()
      Pechsuse x 3
      Avatar
      schrieb am 27.07.01 22:32:32
      Beitrag Nr. 32 ()
      @Pechsuse
      Der Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen findet nicht
      in einem Sandkasten statt. Das haben Sie vergessen.
      Es geht nicht um eine Kuchenform, sondern um Ersparnisse
      anderer, die Herr Domeyer hinter seiner Frau versteckt...

      ...und die ihm nicht gehören.

      Er hat sie sich erlogen. Er gibt sie wieder her, der
      bekannte Mann.

      Da können Sie nichts machen, Pechsuse.
      Schönen Feierabend für heute, Pechsuse.
      Hunold
      Avatar
      schrieb am 28.07.01 18:24:55
      Beitrag Nr. 33 ()
      Pechsuse --> nomen est omen :laugh:
      Avatar
      schrieb am 28.07.01 18:55:42
      Beitrag Nr. 34 ()
      ich lese erst jetzt diesen thread.
      Domeyer könnte man nur für die veröffentlichung falscher adhocs, d.h. solche mit gelogenen inhalten, haftbar machen. dies entspricht jedenfalls meinem rechtsverständnis, ob es da juristische spitzfindigkeiten gibt, die auch andere dinge, d.h. andere ankündigungen oder aussagen, mit einschließen lassen, weiß ich nicht zu sagen.
      dass sich domeyer im übrigen wahnwitzig verhält, ist bei der größe der aufträge nachzuvollziehen und spricht für eine echtheit, was wiederum auf die echtheit der adhocs schließen lässt.
      fiel mir gerade so ein.
      schönes wochenende
      soe
      Avatar
      schrieb am 29.07.01 06:10:12
      Beitrag Nr. 35 ()
      @ Huberthunold

      Ich lese Deine Postings gerne und sie sind informativ. Ich hoffe Du laesst dich von Loosern wie Stock Rave nicht abbringen weiter zu posten. Firmen wie Metabox, EM.TV und Informatec schaden durch ihr Verhalten allen Aktionären - MBX auch alle Steuerzahler.
      Im Falle von MBX moechte ich nochmal darauf hinweisen, daß immer noch keine testierte Bilanz 2000 vorliegt und dieser Wert schnellstmoeglichst delistet werden muß.
      Avatar
      schrieb am 29.07.01 08:54:52
      Beitrag Nr. 36 ()
      damit wir wieder zum Thema zurückfinden:
      die Klage gegen Do (Und damit auch gegen MBX) kann doch nur Erfolg haben, wenn Do wissentlich falsche Adhocs publizierte

      zu dieser Zeit glaubte Do aber noch an den schnellen Geschäftserfolg - also hat er die Adhocs korrekt veröffentlicht

      die späteren Pannen und Verzögerungen haben für den Prozess doch keine Bedeutung, weil sie zur Zeit der Publizierung der Aufträge noch nicht bekannt waren

      also wer sieht eine Chance für die Kläger ? (bitte Antworten mit Begründung)

      ps
      Avatar
      schrieb am 29.07.01 10:39:38
      Beitrag Nr. 37 ()
      wie immer falsch, pechsuse.

      um mit der klage erfolg zu haben, muss domeyer nicht unbedingt "wissentlich" (= vorsatz) falsche ad-hocs publiziert haben, er kann auch fahrlässig unrichtige angaben abgegeben haben.
      ausserdem kann man in die klage alle relevanten meldungen über die unternehmenslage, die unternehmensaussichten, die verträge und die konkreten zahlen mit einbeziehen, die domeyer in seiner funktion als ceo öffentlich getätigt hat.
      und nicht nur ad hocs.
      Avatar
      schrieb am 29.07.01 10:44:43
      Beitrag Nr. 38 ()
      moin relation,

      wo Du gerade hier bist, wie müßte eine Anfechtung eines HV-Beschlusses einer zu spät angekündigten HV denn aussehen, wenn diese Aussicht auf Erfolg haben will? Würde man eventuell eine neue HV einberufen müssen und neu abstimmen? Oder muss der Anfechter prinzipiell erst mal z.B. 20% Anteile haben?

      Danke, wenn Du was weißt.

      ciao ZO
      Avatar
      schrieb am 29.07.01 11:10:25
      Beitrag Nr. 39 ()
      moin zo,

      deine fragen berühren ein dermassen kompliziertes wie umfangreiches thema, dass ich vermutlich drei tage durchgehend an der antwort schreiben müsste, um auch nur ansatzweise eine korrekte und damit sinnvolle antwort geben zu können.

      grundsätzlich muss man einmal zw. nichtigkeit und anfechtbarkeit von hv-beschlüssen unterscheiden.(daneben gibt es auch noch die unwirksamkeit von beschlüssen, die z.b. ausserhalb d. kompetenzbereiches der hv liegen. simples bsp: hv bestellt vorstand)
      nichtigkeitsgründe sind schwere mängel und im gesetz taxativ aufgezählt und den beschluss ex lege nichtig machen, anfechtbarkeitsgründe sind sonstige verstösse gegen gesetz oder satzung, die die vernichtbarkeit von beschlüssen zur folge haben.

      ich hab´ dir die entsprechenden gesetzesstellen mal rauskopiert.

      kleiner tipp:besorg dir einen kommentar zum AktG, ist für leute, die an der börse tätig sind immer eine sinnvolle investition und durch den praxisbezug auch interessant. darin findest du dann auch reale beispiele mit der entsprechenden judikatur zu problematischen sachverhalten.

      r


      Siebenter Teil
      Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses, Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung

      Erster Abschnitt
      Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen

      Erster Unterabschnitt
      Allgemeines



      § 241 AktG - Nichtigkeitsgründe

      Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

      in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 oder 4 einberufen war,
      nicht nach § 130 Abs. 1, 2 und 4 beurkundet ist,
      mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
      durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
      auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
      nach § 144 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgrund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.


      § 242 AktG - Heilung der Nichtigkeit

      (1) Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen § 130 Abs. 1, 2 und 4 nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen worden ist.

      (2) Ist ein Hauptversammlungsbeschluß nach § 241 Nr. 1, 3 oder 4 nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat. Eine Löschung des Beschlusses von Amts wegen nach § 144 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen. Ist ein Hauptversammlungsbeschluß wegen Verstoßes gegen § 121 Abs. 4 nach § 241 Nr. 1 nichtig, so kann die Nichtigkeit auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der nicht geladene Aktionär den Beschluß genehmigt.

      (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn in den Fällen des § 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 die erforderlichen Eintragungen nicht fristgemäß vorgenommen worden sind.



      § 243 AktG - Anfechtungsgründe

      (1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

      (2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

      (3) Auf eine Verletzung des § 128 kann die Anfechtung nicht gestützt werden.

      (4) Für eine Anfechtung, die auf die Verweigerung einer Auskunft gestützt wird, ist es unerheblich, daß die Hauptversammlung oder Aktionäre erklärt haben oder erklären, die Verweigerung der Auskunft habe ihre Beschlußfassung nicht beeinflußt.



      § 244 AktG - Bestätigung anfechtbarer Hauptversammlungsbeschlüsse

      Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.



      § 245 AktG - Anfechtungsbefugnis

      Zur Anfechtung ist befugt

      jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
      jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
      im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär;
      der Vorstand;
      jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.


      § 246 AktG - Anfechtungsklage

      (1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

      (2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

      (3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

      (4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage und den Termin zur mündlichen Verhandlung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.



      § 247 AktG - Streitwert

      (1) Den Streitwert bestimmt das Prozeßgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als eine Million Deutsche Mark beträgt, eine Million Deutsche Mark nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist.

      (2) Macht eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem gemäß Absatz 1 bestimmten Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Prozeßgericht auf ihren Antrag anordnen, daß ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

      (3) Der Antrag nach Absatz 2 kann vor der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Später ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Prozeßgericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.



      § 248 AktG - Urteilswirkung

      (1) Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Der Vorstand hat das Urteil unverzüglich zum Handelsregister einzureichen. War der Beschluß in das Handelsregister eingetragen, so ist auch das Urteil einzutragen. Die Eintragung des Urteils ist in gleicher Weise wie die des Beschlusses bekanntzumachen.

      (2) Hatte der Beschluß eine Satzungsänderung zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige Wortlaut der Satzung, wie er sich unter Berücksichtigung des Urteils und aller bisherigen Satzungsänderungen ergibt, mit der Bescheinigung eines Notars über diese Tatsache zum Handelsregister einzureichen.



      § 249 AktG - Nichtigkeitsklage

      (1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so gelten § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, §§ 247 und 248 sinngemäß. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen.

      (2) Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse können verbunden werden.





      Zweiter Unterabschnitt
      Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse



      § 250 AktG - Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

      (1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung ist außer im Falle des § 241 Nr. 1, 2 und 5 nur dann nichtig, wenn

      der Aufsichtsrat unter Verstoß gegen § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 2 Satz 1 oder § 98 Abs. 4 zusammengesetzt wird;
      die Hauptversammlung, obwohl sie an Wahlvorschläge gebunden ist (§§ 6 und 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes), eine nicht vorgeschlagene Person wählt;
      durch die Wahl die gesetzliche Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder überschritten wird (§ 95);
      die gewählte Person nach § 100 Abs. 1 und 2 bei Beginn ihrer Amtszeit nicht Aufsichtsratsmitglied sein kann.
      (2) Für die Klage auf Feststellung, daß die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist, sind parteifähig

      der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat,
      der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
      jede in der Gesellschaft oder in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, vertretene Gewerkschaft sowie deren Spitzenorganisation.
      (3) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder eine in Absatz 2 bezeichnete Organisation oder Vertretung der Arbeitnehmer gegen die Gesellschaft Klage auf Feststellung, daß die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist, so gelten § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 2 und § 249 Abs. 2 sinngemäß. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen.



      § 251 AktG - Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

      (1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. Ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so kann die Anfechtung auch darauf gestützt werden, daß der Wahlvorschlag gesetzwidrig zustande gekommen ist. § 243 Abs. 4 und § 244 gelten.

      (2) Für die Anfechtungsbefugnis gilt § 245 Nr. 1, 2 und 4. Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz auf Vorschlag der Betriebsräte gewählt worden ist, kann auch von jedem Betriebsrat eines Betriebs der Gesellschaft, jeder in den Betrieben der Gesellschaft vertretenen Gewerkschaft oder deren Spitzenorganisation angefochten werden. Die Wahl eines weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden ist, kann auch von jedem Aufsichtsratsmitglied angefochten werden.

      (3) Für das Anfechtungsverfahren gelten §§ 246, 247 und 248 Abs. 1 Satz 2.



      § 252 AktG - Urteilswirkung

      (1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrats oder eine in § 250 Abs. 2 bezeichnete Organisation oder Vertretung der Arbeitnehmer gegen die Gesellschaft Klage auf Feststellung, daß die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung nichtig ist, so wirkt ein Urteil, das die Nichtigkeit der Wahl rechtskräftig feststellt, für und gegen alle Aktionäre und Arbeitnehmer der Gesellschaft, alle Arbeitnehmer von anderen Unternehmen, deren Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die in § 250 Abs. 2 bezeichneten Organisationen und Vertretungen der Arbeitnehmer, auch wenn sie nicht Partei sind.

      (2) Wird die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt, so wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Im Falle des § 251 Abs. 2 Satz 2 wirkt das Urteil auch für und gegen die nach dieser Vorschrift anfechtungsberechtigten Betriebsräte, Gewerkschaften und Spitzenorganisationen, auch wenn sie nicht Partei sind.



      § 253 AktG - Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns

      (1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, des § 217 Abs. 2 und des § 241 nur dann nichtig, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses, auf dem er beruht, nichtig ist. Die Nichtigkeit des Beschlusses aus diesem Grunde kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses nicht mehr geltend gemacht werden kann.

      (2) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249.



      § 254 AktG - Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns

      (1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns kann außer nach § 243 auch angefochten werden, wenn die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn Beträge in Gewinnrücklagen einstellt oder als Gewinn vorträgt, die nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen sind, obwohl die Einstellung oder der Gewinnvortrag bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht notwendig ist, um die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft für einen hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeiten übersehbaren Zeitraum zu sichern und dadurch unter die Aktionäre kein Gewinn in Höhe von mindestens vier vom Hundert des Grundkapitals abzüglich von noch nicht eingeforderten Einlagen verteilt werden kann.

      (2) Für die Anfechtung gelten §§ 244 bis 248. Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist. Zu einer Anfechtung nach Absatz 1 sind Aktionäre nur befugt, wenn ihre Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen.



      § 255 AktG - Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen

      (1) Der Beschluß über eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen kann nach § 243 angefochten werden.

      (2) Die Anfechtung kann, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder zum Teil ausgeschlossen worden ist, auch darauf gestützt werden, daß der sich aus dem Erhöhungsbeschluß ergebende Ausgabebetrag oder der Mindestbetrag, unter dem die neuen Aktien nicht ausgegeben werden sollen, unangemessen niedrig ist. Dies gilt nicht, wenn die neuen Aktien von einem Dritten mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

      (3) Für die Anfechtung gelten §§ 244 bis 248.





      Zweiter Abschnitt
      Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses



      § 256 AktG - Nichtigkeit

      (1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

      er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
      er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist,
      er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nicht zum Abschlußprüfer bestellt sind oder nach § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche nicht Abschlußprüfer sind,
      bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.
      (2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

      (3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

      in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 oder 4 einberufen war,
      nicht nach § 130 Abs. 1, 2 und 4 beurkundet ist,
      auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.
      (4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

      (5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

      Posten überbewertet oder
      Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
      Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit §§ 279 bis 283 des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit §§ 279 bis 283 des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

      (6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Bekanntmachung nach § 325 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs im Bundesanzeiger in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

      (7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß.



      § 257 AktG - Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung

      (1) Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung kann nach § 243 angefochten werden. Die Anfechtung kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß der Inhalt des Jahresabschlusses gegen Gesetz oder Satzung verstößt.

      (2) Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 248. Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist.
      Avatar
      schrieb am 29.07.01 12:21:08
      Beitrag Nr. 40 ()
      @relation
      Vielen Dank, ich hatte gehofft, dass es eine einfache Antwort gibt. :)

      ciao ZO
      Avatar
      schrieb am 29.07.01 14:54:37
      Beitrag Nr. 41 ()
      relation

      WoW - ein grosser Sprung nach vorn ....
      Ich hoffe, Dein Beitrag hilft - wie so viele zuvor - einmal mehr, dass bei einigen der Groschen fällt und ihnen aufgeht, was die Uhr geschlagen hat.

      Bei MBX geht es schon lange nicht mehr um die Frage, wann in Skandinavien Sommerferien sein könnten.

      cu
      Avatar
      schrieb am 29.07.01 15:25:43
      Beitrag Nr. 42 ()
      @Kimba
      stimmt leider. Die aktuellen Fragen dürften sein:

      wie wollen es die Kläger schaffen, dass MBX blechen muss?
      wie wahrscheinlich ist es, dass MBX einen Betrag X löhnen muss?
      wie groß wird X sein?

      ciao ZO
      Avatar
      schrieb am 29.07.01 15:48:38
      Beitrag Nr. 43 ()
      @ZimtOchse
      Nein. Diese Fragen sind zweitrangig.

      Zuerst muß, und mit Tempo, der Nachweis erbracht werden,
      dass das Geld der Anleger veruntreut und gestohlen wurde
      und dass dies mit Vorsatz geschah.
      Die Beweisführung ist nicht das Problem, sondern die
      Geschwindigkeit. Leider werden nicht, wie zum Beispiel in
      Italien (Wir hatten da vor ca. 2 Wochen einen ähnlichen Fall,
      auch Settopboxen.) die Konten der Verdächtigen gesperrt und
      den Dreckschweinen die Aktien abgenommen. Leider.

      Da die Geschichte am Freitag endlich eine neue Qualität
      erreichte, bin, nicht nur ich, guten Mutes, dass das Ermitt-
      lungstempo des Betrugsfalles Metabox nun progressiv steigt.
      Es sehen ja immer mehr Leute anderen Leuten auf die Finger
      und je eher es gelingt, Metabox zu einem Politikum in
      diesem Land zu machen, gelingt es auch, Menschen vor Be-
      trügern zu schützen.
      Lieber ZimtOchse,
      Geld sehen Sie vor 2002 definitiv nicht.
      Aber darum geht es nicht, machen Sie halt zusätzlich noch
      Zinsverluste geltend, kein Problem.
      Es geht auch nicht um die unterschiedliche
      Betrachtungsweise, wie man nun klagt.
      Denn:
      - Es hat Aussicht auf Erfolg.
      - Es gibt Beweise.
      - Man kennt viele volle Konten.
      - Man kann die Verantwortlichen unter Druck setzen.

      Man tut es jetzt.
      Man begann.
      Startete.
      Endlich Präteritum, ich habe solange darauf gewartet!
      Aber die Geschichte geht weiter. Wir sind noch nicht fertig.

      Hubert Hunold
      Avatar
      schrieb am 29.07.01 18:09:42
      Beitrag Nr. 44 ()
      ZimtOchse

      der Betrag X liegt bei bald 2.000.000.000 Euro - in Worten: zwei Milliarden Euro. Es wird turbulent werden ...

      cu
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 02:22:09
      Beitrag Nr. 45 ()
      @Kimba:

      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 03:32:03
      Beitrag Nr. 46 ()
      Kimba, willst Du auch noch "Phantasieaufschlag"?

      *kopfschüttel*
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 09:23:08
      Beitrag Nr. 47 ()
      Walter
      Raver


      Ich scherze nicht. Denkt bitte nach ....
      .
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 09:33:37
      Beitrag Nr. 48 ()
      Ein netter Streitwert für die Anwälte, hoffentlich kommen am Ende wenigstens deren Honorare rein.

      Sonst wärs quasi doppelt tragisch.
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 09:54:00
      Beitrag Nr. 49 ()
      @Net_Pik

      Keine Angst -die werden Ihr Geld bekommen.
      Wahrscheinlich aber nicht von Met@box - dafür aber von ihren
      Klienten.
      Die sind es ja gewohnt,zu zahlen...

      @Kimba

      Denk bitte nach...
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 09:55:51
      Beitrag Nr. 50 ()
      Urlauber

      Schau` mal in den Thread von derguru ....

      cu
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 10:04:16
      Beitrag Nr. 51 ()
      zurück zur Frage, ob die Klage Erfolg haben kann:

      Voraussetzung ist, daß die Adhocs falsch publiziert wurden,
      vorsätzlich oder grob fahrlässig (oder genügt leichte Fahrlässigleit - wer weiß das?)

      jedenfalls müsste für einen Erfolg der Kläger Do aber im Zeitpunkt der Adhocs gewußt haben - oder er hätte es (im Falle der Fahrlässigkeit bei angemessener Sorgfalt wissen müssen) , dass der Inhalt der Adhocs falsch war

      tatsächlich waren die Adhocs inhaltlich richtig - sie publizierten die soeben zustandegekommenen Aufträge
      sogar wenn Do sich bei Vertragsabschluss hätte denken können (wer soll das beweisen??) dass die Lieferung verspätet erfolgen würde, wäre die Meldung der Aufträge immer noch korrekt gewesen

      das heißt, die Klage hätte Erfolg, wenn die gemeldeten Aufträge nicht existierten

      bitte keine frechen und unsinnigen Antworten mehr posten sondern beim Thema bleiben

      ps
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 10:18:00
      Beitrag Nr. 52 ()
      pechsuse

      Sorry, möchte Dir nicht nahetreten ....

      Aber ein gewisser Realitätsverlust ist greifbar ...

      cu
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 10:24:03
      Beitrag Nr. 53 ()
      @Kimba

      Ich wusste gar nicht, das Du dich so milde ausdrücken kannst.:eek:


      antarra:laugh:
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 10:35:23
      Beitrag Nr. 54 ()
      Kimba,

      das ist doch wieder die klassische Ablenkung. Pechsuse
      macht eine klare Aussage und Du gehst nicht etwa darauf
      ein, sondern Pechsuse wird Realitätsverlust unterstellt,
      Begründung: Null. Handfeste Aussagen zum Thema: Fehlanzeige.

      Es wäre doch so einfach und schnell zu erledigen. Es gibt 4
      Adhocs, die Verträge beeinhalten und eine Gewinnwarnung.
      Es wäre doch ein Leichtes, zu jeder dieser Adhocs einen
      kurzen Kommentar abzugeben, ob diese als korrekt angesehen
      wird oder welche Teile der Adhocs konkret den Betrug darstellen
      sollen und warum.

      Dann wäre doch alles mit einem Schlag klar.
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 10:45:47
      Beitrag Nr. 55 ()
      Kimbas Antwort ist ein Muster von frech und unsinnig
      und eine Zumutung für die Leser, die er für dumm verkaufen will
      ps
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 10:52:13
      Beitrag Nr. 56 ()
      @pechsuse
      Obwohl Du inzwischen weißt, daß alle Aussagen, die SDo in seiner Funktion als CEO von Met@box getätigt hat, für das Verfahren (also auch die Aktionärsbriefe, Interviews und die hier von ihm getätigten Aussagen), gehst Du wieder nur auf die ad hocs ein...
      Er muß fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Eine Unterscheidung in grob und leicht gibt es m.W.hier nicht. Die Materie ist allerdings rechtliches Neuland, es wird also spannend...
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 10:52:39
      Beitrag Nr. 57 ()
      Verehrte Userinnen & User

      :laugh: :laugh:

      Die Angelegenheit ist seit SDs n-tv-Interview von Mitte September 2000 evident und im Board 12.644 mal erörtert worden.

      Es handelt es sich um in der Tat schwerwiegende Aspekte, aber auch Peanuts dessen, was insgesamt gelaufen ist ....

      cu
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 11:08:57
      Beitrag Nr. 58 ()
      @pechsuse Bitte ruf noch mal an :)

      #25 von pechsuse 24.07.01 12:31:16 4039011 MET(A)BOX AG

      Zum Termin für die H A U P T V E R S A M M L U N G kann sich Melanie Hoffmann erst Do oder Fr äußern (laut heutigem Telefonat)
      ps
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 11:12:04
      Beitrag Nr. 59 ()
      Kimba,

      für die verehrten Userinnen und User, die noch nicht so lange
      dabei sind oder nur kurz hier hereinschauen, wäre es doch
      eine extreme Zumutung und auch praktisch nicht zu schaffen,
      mehrere Zehntausend Postings in Tausenden von Threads durchzugehen.
      Jeder hier im Board wäre wohl für eine kurze, präzise Zusammenfassung,
      die ja leicht in ein paar Zeilen hinzuschreiben ist, dankbar.
      Dadurch hatten sich die vielbeachten, konstruktiven Beiträge
      immer ausgezeichnet. daß man nämlich nicht mit vagen Andeutungen
      von Pontius zu Pilatus geschickt wurde, sondern eine nachvollziehbare
      Zusammenfassung aus der Sicht des Posters gegeben wurde.
      Und das sollte ja nun wirklich nicht schwierig sein, da ja angeblich jeder,
      der nicht realitätsfern ist, alles sofort durchschaut.

      Also jetzt bitte mal ganz einfach für Neuankömmlinge und Doofe:

      1. Israel Adhoc
      richtig/ falsch ist die Aussage:"......", weil....
      2. Internordic-LOI
      ....
      .
      .
      .

      Und fertig und alle wissen Bescheid, was da genau der Anklagepunkt
      ist! So einfach wäre das, einen richtig guten und konstruktiven Beitrag
      hier im Board zu leisten.
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 11:59:53
      Beitrag Nr. 60 ()
      schachfrucht
      in der Pressemitteilung der SdK vom Freitag heißt es: "es geht um die Ad-hoc-Meldungen, in denen Metabox..."
      von späteren Erklärungen, AB`s usw. ist keine Rede
      ps
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 12:05:06
      Beitrag Nr. 61 ()
      ich glaube auch, dass bei irgendwelchen Schätzungen (Produktionsbeginn, ...)auch nicht derselbe strenge Maßstab an Korrektheit anzulegen ist wie bei Adhocs
      sonst wäre ausnahmslos jeder Sprecher einer AG schon hunderte Male mit dem Gesetz in Konflikt gekommen, wenn sich irgendetwas verzögert

      wahrscheinlich deshalb beruft sich die SdK ja auch nur auf angeblich falsche Adhocs - die waren im Zeitpunkt der Publizierung aber zutreffend

      ps
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 12:07:14
      Beitrag Nr. 62 ()
      @pechsuse
      Es geht bei der Gewinnwarnung und den Aufträgen sehr wohl auch um andere vom CEO getätigte Aussagen, nämlich alle, die im Zusammenhang mit den ad hocs stehen...
      Darauf wollte ich nur hinweisen, da Du dies schon einmal durcheinandergebracht hast.
      Der CEO ist nun mal für alle seine Handlungen und Aussagen verantwortlich, die er als CEO getätigt hat...
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 12:22:58
      Beitrag Nr. 63 ()
      dann sind wir einen kleinen Schritt weiter..
      aber ob Optimismus für eine Verurteilung reicht? in diesem Falle vielleicht deshalb, weil diese Art Optimismus schon fahrlässig ist?

      abgesehen davon: mich stört es nicht sonderlich, wenn jemand seine weiße Weste verliert
      ich bin so egoistisch, dass mich nur interessiert, ob mit Hilfe eines Investors endlich fertigentwickelt und produziert wird

      wenn Investor kommt, und produziert und geliefert wird, wird der Ast, auf dem die Sdk sitzt, sowieso abbrechen
      wenn kein Investor kommt, und MBX pleite geht, wird die Klage nicht viel bringen - außer Do ist ausreichend vermögend (für die Anwaltshonorare wird`s schon reichen, damit hätte die Klage wenigstens zwei Zwecke erfüllt: die Auffettung des Kanzleikontos und die Profilierung der SdK)

      ps
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 12:47:58
      Beitrag Nr. 64 ()
      @Pechsuse
      Auch "wenn Investor kommt" heißt das nicht, dass die Straf-
      anzeigen zurückgezogen werden.
      Hören Sie bitte auf, die Tatbestände ständig zu verniedlichen,
      Domeyer und andere Verantwortliche waren keine Kleinkin-
      der im Sandkasten, sondern haben Gesetze gebrochen und
      Anleger bestohlen.

      Geld zur Begleichung des angerichteten Schadens ist im
      Übrigen vorhanden, machen Sie sich da mal keine Sorgen.
      Wer sagt, daß man es sich nur von der Familie Domeyer
      holt?

      Kaufen Sie schon mal eine Feile und besorgen Sie sich ein
      Kuchenrezept, Ihr Idol wird dies benötigen.

      Hubert Hunold
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 13:00:24
      Beitrag Nr. 65 ()
      Hubert,

      die Staatsanwaltschaft braucht nach eigener Aussage noch etwa
      drei Monate, um vielleicht Anklage zu erheben und wo ein
      Richter später vielleicht eine Straftat erkennen könnte
      und Du weißt jetzt bereits ganz genau, daß die Verantwortlichen bei
      MBX Kriminelle sind und weißt auch ganz genau, was sie
      verbrochen haben. Das solltest Du schleunigst der Staatsanwaltschaft
      mitteilen, damit nicht weiter meine Steuergelder bei den Ermittlungen
      verschwendet werden. Oder willst Du eine Straftat, die Du kennst,
      decken? ;)
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 13:05:13
      Beitrag Nr. 66 ()
      @malvasier
      Da machen Sie sich mal keine Sorgen.
      Hubert Hunold
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 13:26:59
      Beitrag Nr. 67 ()
      HunbertHunold
      der Alleswisser?
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 13:33:21
      Beitrag Nr. 68 ()
      Besserwisser?
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 13:39:33
      Beitrag Nr. 69 ()
      SUSE,wir müssen ehrlicherweise zugeben,daß wir in der ganzen

      vergangenen zeit immer irgendwelche besserwisser auf der

      POSITIVEN seite gehabt haben,nur ist bis dato davon nie was

      wahr geworden.

      Vielleicht gibts nun heute einen besserwisser auf der

      NEGATIVEN seite dessen vorhersagen eintreffen! Wer kann das

      schon genau checken? Auch da heißt es also:LESEN&ABWARTEN...

      alles wie gehabt.


      Topas
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 13:49:04
      Beitrag Nr. 70 ()
      dass sich die schlimmsten Befürchtungen bisher bewahrheitet haben, ist traurige Tatsache..
      aber nur , weil MBx bisher nur Verspätungen produzierte!

      sollten sie die 1000er fertig kriegen und liefern, wäre doch plötzlich alles anders - - -
      ob die Pappnasen das noch schaffen, ist natürlich zweifelhaft

      also , eine funktionierende 500er haben sie ja hingekriegt
      ps
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 13:57:27
      Beitrag Nr. 71 ()
      @Lügensuse,

      im Gegensatz zu dir, ist Hubert Hunold kein Schwätzer !
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 14:42:01
      Beitrag Nr. 72 ()
      ja genau, suse, die 500er hat so toll funktioniert, dass sie KEINER* haben wollte! super leistung!

      wenn du das als erfolg darstellst, wissen wir ja, was wir von deinen erwarteten erfolgt zu halten haben. jedoch befürchte ich, dass sich nicht einmal minimalstüberrschungen einstellen werden.

      *keiner = unbedeutende stückzahl
      Avatar
      schrieb am 30.07.01 15:49:22
      Beitrag Nr. 73 ()
      @Pechsuse
      "ob die Pappnasen das noch schaffen, ist natürlich zweifelhaft"

      DAS sagen wir Herrn Domeyer!!! :)

      Hubert Hunold


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