STEUERFAHNDER SIND DAVOR CONSORS,COMDIRECT,DAB UND ANDERE BROKER ZU DURCHSUCHEN !!! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 28.07.01 12:50:23 von
neuester Beitrag 30.07.01 18:31:21 von
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aus der FAZ vom 28.7.2001:
Gericht billigt flächendeckende Suche nach unversteuerten Spekulationsgewinnen
von Anlegern
jja. FRANKFURT, 27. Juli. Deutsche Steuerbehörden haben eine flächendeckende
Fahndung nach unversteuerten Spekulationsgewinnen am Neuen Markt begonnen.
Dies zeigt eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das dieses
Vorgehen der Steuerverwaltung ausdrücklich gebilligt hat. Der Hintergrund des
Rechtsstreits: Zwei niedersächsische Finanzämter hatten sich von einer Bank
Kopien von sämtlichen Wertpapiergeschäften anfertigen lassen, die dieses
Geldinstitut zwischen dem 1. Mai 1998 und dem 31. Dezember 1999 mit Aktien und
Fondsanteilen an dem Wachstums- und Technologiesegment abgewickelt hatte.
Denn damals habe ein "ganz erheblicher Kaufboom" eingesetzt, der bei zahlreichen
Anlegern zu erheblichen Kursgewinnen und kurzfristigen Verkäufen geführt habe.
Zunächst arbeitete die Bank monatelang an der Erstellung der Unterlagen mit. Dann
versuchte sie aber vor Gericht vergeblich, deren Auswertung durch die
Steuerfahndung und die Veranlagungsfinanzämter am jeweiligen Wohnsitz ihrer
Kunden zu stoppen. Betroffen sind allein von diesem Verfahren 2329 Depotinhaber.
Von diesen verkauften bereits im Jahr 1998 mehr als 80,4 Prozent ihre frisch
erworbenen Titel innerhalb der gesetzlichen Spekulationsfrist (damals noch sechs
Monate) wieder und im folgenden Jahr - mittlerweile war die Spekulationsfrist auf ein
Jahr verlängert worden - knapp 68 Prozent. Bei den zuständigen Finanzämtern
wurden dagegen nur 325 Spekulationsgewinne gemeldet - wobei in dieser Zahl sogar
die Daten von niedersächsischen Kunden sämtlicher anderen Geldinstitute und
obendrein die Fälle von steuerpflichtigen Grundstücksverkäufen enthalten sind.
Die Ermittlungen der beiden Behörden seien keineswegs ein Sonderfall, sagte ein
Sprecher des Finanzministeriums in Hannover am Freitag auf Anfrage. Schließlich
biete es sich an, den Zeitraum der Börsenhausse am Neuen Markt näher "unter die
Lupe zu nehmen", und eine räumlich begrenzte Ermittlung wäre "geradezu
gleichheitswidrig". Immerhin habe das Bundesverfassungsgericht schon vor Jahren
verlangt, daß die Versteuerung von Kapitaleinkünften ausreichend kontrolliert werde.
Die hannoverschen Richter wiesen in ihrer Entscheidung das Argument des
betroffenen Kreditinstituts zurück, hierbei handele es sich um eine Rasterfahndung,
bei der unter Bruch des sogenannten Bankgeheimnisses und ohne konkreten
Verdacht "ins Blaue hinein" massenhaft Daten ausgeforscht würden. Die
Finanzverwaltung habe vielmehr von vornherein hinreichende Belege dafür gehabt,
"daß eine nicht unerhebliche Zahl von Steuerpflichtigen ihre Einkünfte aus der
Veräußerung von Wertpapieren ihren zuständigen Finanzämtern nicht erklärt haben",
schreibt der zuständige Senat. Die im fraglichen Zeitraum durchgeführten
Neuemissionen seien dem Fiskus aus "allgemein zugänglichen Quellen" bekannt
gewesen. Aufgrund bankinterner Informationen hätten die Behörden zudem unstreitig
Kenntnis erhalten von den dortigen "Gewinnmitnahmen". Trotz der "extremen
Kursentwicklung am Aktienmarkt" und der dadurch verwirklichten Steuertatbestände
(Paragraph 23 des Einkommensteuergesetzes) sei aber ebenfalls bekannt, daß nur
ein "verschwindend geringer" Zuwachs an entsprechenden Steuererklärungen
nachfolgte.
Das Vorgehen der Finanzbeamten sehen die Richter durch Paragraph 208 der
Abgabenordnung gedeckt. Dieser erlaube den Steuerfahndern zur "Aufdeckung und
Ermittlung unbekannter Steuerfälle" derartige Auskunftsersuchen. Wenn man das als
verbotene Rasterfahndung einstufe, führe dies zu dem "paradoxen Ergebnis",.
Fortsetzung auf Seite 24.
daß die bestehenden Ermittlungsbefugnisse "gerade bei besonders
schwerwiegenden Verstößen, nämlich der massenhaften Mißachtung eines
bestimmten Steuertatbestands, nicht zum Tragen kämen" (Beschluß vom 22. Juni -
Az.: 6 V 672/00).
Die betroffene Bank, deren Namen unter Berufung auf das Steuergeheimnis weder
Gericht noch Behörde nennen, hat gegen diese einstweilige Anordnung bereits eine
Beschwerde eingelegt. Über diese muß der Bundesfinanzhof in München noch
entscheiden. Das Ergebnis gilt als offen: Selbst zwischen den verschiedenen
Senaten des obersten Steuergerichts gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber,
wo die Grenzen einer unzulässigen Rasterfahndung verlaufen (F.A.Z. vom 30.
Dezember 2000).
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 28.07.2001, Nr. 173 / Seite 23
Gericht billigt flächendeckende Suche nach unversteuerten Spekulationsgewinnen
von Anlegern
jja. FRANKFURT, 27. Juli. Deutsche Steuerbehörden haben eine flächendeckende
Fahndung nach unversteuerten Spekulationsgewinnen am Neuen Markt begonnen.
Dies zeigt eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das dieses
Vorgehen der Steuerverwaltung ausdrücklich gebilligt hat. Der Hintergrund des
Rechtsstreits: Zwei niedersächsische Finanzämter hatten sich von einer Bank
Kopien von sämtlichen Wertpapiergeschäften anfertigen lassen, die dieses
Geldinstitut zwischen dem 1. Mai 1998 und dem 31. Dezember 1999 mit Aktien und
Fondsanteilen an dem Wachstums- und Technologiesegment abgewickelt hatte.
Denn damals habe ein "ganz erheblicher Kaufboom" eingesetzt, der bei zahlreichen
Anlegern zu erheblichen Kursgewinnen und kurzfristigen Verkäufen geführt habe.
Zunächst arbeitete die Bank monatelang an der Erstellung der Unterlagen mit. Dann
versuchte sie aber vor Gericht vergeblich, deren Auswertung durch die
Steuerfahndung und die Veranlagungsfinanzämter am jeweiligen Wohnsitz ihrer
Kunden zu stoppen. Betroffen sind allein von diesem Verfahren 2329 Depotinhaber.
Von diesen verkauften bereits im Jahr 1998 mehr als 80,4 Prozent ihre frisch
erworbenen Titel innerhalb der gesetzlichen Spekulationsfrist (damals noch sechs
Monate) wieder und im folgenden Jahr - mittlerweile war die Spekulationsfrist auf ein
Jahr verlängert worden - knapp 68 Prozent. Bei den zuständigen Finanzämtern
wurden dagegen nur 325 Spekulationsgewinne gemeldet - wobei in dieser Zahl sogar
die Daten von niedersächsischen Kunden sämtlicher anderen Geldinstitute und
obendrein die Fälle von steuerpflichtigen Grundstücksverkäufen enthalten sind.
Die Ermittlungen der beiden Behörden seien keineswegs ein Sonderfall, sagte ein
Sprecher des Finanzministeriums in Hannover am Freitag auf Anfrage. Schließlich
biete es sich an, den Zeitraum der Börsenhausse am Neuen Markt näher "unter die
Lupe zu nehmen", und eine räumlich begrenzte Ermittlung wäre "geradezu
gleichheitswidrig". Immerhin habe das Bundesverfassungsgericht schon vor Jahren
verlangt, daß die Versteuerung von Kapitaleinkünften ausreichend kontrolliert werde.
Die hannoverschen Richter wiesen in ihrer Entscheidung das Argument des
betroffenen Kreditinstituts zurück, hierbei handele es sich um eine Rasterfahndung,
bei der unter Bruch des sogenannten Bankgeheimnisses und ohne konkreten
Verdacht "ins Blaue hinein" massenhaft Daten ausgeforscht würden. Die
Finanzverwaltung habe vielmehr von vornherein hinreichende Belege dafür gehabt,
"daß eine nicht unerhebliche Zahl von Steuerpflichtigen ihre Einkünfte aus der
Veräußerung von Wertpapieren ihren zuständigen Finanzämtern nicht erklärt haben",
schreibt der zuständige Senat. Die im fraglichen Zeitraum durchgeführten
Neuemissionen seien dem Fiskus aus "allgemein zugänglichen Quellen" bekannt
gewesen. Aufgrund bankinterner Informationen hätten die Behörden zudem unstreitig
Kenntnis erhalten von den dortigen "Gewinnmitnahmen". Trotz der "extremen
Kursentwicklung am Aktienmarkt" und der dadurch verwirklichten Steuertatbestände
(Paragraph 23 des Einkommensteuergesetzes) sei aber ebenfalls bekannt, daß nur
ein "verschwindend geringer" Zuwachs an entsprechenden Steuererklärungen
nachfolgte.
Das Vorgehen der Finanzbeamten sehen die Richter durch Paragraph 208 der
Abgabenordnung gedeckt. Dieser erlaube den Steuerfahndern zur "Aufdeckung und
Ermittlung unbekannter Steuerfälle" derartige Auskunftsersuchen. Wenn man das als
verbotene Rasterfahndung einstufe, führe dies zu dem "paradoxen Ergebnis",.
Fortsetzung auf Seite 24.
daß die bestehenden Ermittlungsbefugnisse "gerade bei besonders
schwerwiegenden Verstößen, nämlich der massenhaften Mißachtung eines
bestimmten Steuertatbestands, nicht zum Tragen kämen" (Beschluß vom 22. Juni -
Az.: 6 V 672/00).
Die betroffene Bank, deren Namen unter Berufung auf das Steuergeheimnis weder
Gericht noch Behörde nennen, hat gegen diese einstweilige Anordnung bereits eine
Beschwerde eingelegt. Über diese muß der Bundesfinanzhof in München noch
entscheiden. Das Ergebnis gilt als offen: Selbst zwischen den verschiedenen
Senaten des obersten Steuergerichts gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber,
wo die Grenzen einer unzulässigen Rasterfahndung verlaufen (F.A.Z. vom 30.
Dezember 2000).
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 28.07.2001, Nr. 173 / Seite 23
Interessanter Beitrag - Danke !!!
Stani
Stani
Wo ist das Problem?
Ich habe nur versteuerte Verluste...
Ich habe nur versteuerte Verluste...
Spekulationsgewinne???
Da werden unsere honorigen Steuerfahnder nach Abschluss
der Durchsuchung aber keine großen Erfolge vorweisen können!
Da werden unsere honorigen Steuerfahnder nach Abschluss
der Durchsuchung aber keine großen Erfolge vorweisen können!
Wenn ich Euch mal darauf aufmerksam machen darf, es dreht sich in dem genannten Fall um den Zeitraum von 1998-Ende 1999 ....... schaut Euch doch mal den Nasdaq und Nemax Chart von damals an ... da gab es NUR Gewinner!
Übel für die Zocker, erst verlieren sie dasGeld Ende 2000 Anfang 2001 und dann kommt noch das Finanzamt und fordert rückwirkend Spekusteuer! Das wird vielen das Rückgrat brechen denke ich!
Mein Beileid allen Betroffenen!
Übel für die Zocker, erst verlieren sie dasGeld Ende 2000 Anfang 2001 und dann kommt noch das Finanzamt und fordert rückwirkend Spekusteuer! Das wird vielen das Rückgrat brechen denke ich!
Mein Beileid allen Betroffenen!
...schon mal nem nackten Mann in die Tasche gegriffen?
@ Hans Modrow
Was soll denn die Panikmache ???
Noch nie was davon gehört,das manVerluste gegenrechnen kann.
Ausserdem gibt es den sogenannten Verlustvortrag.
Was soll denn die Panikmache ???
Noch nie was davon gehört,das manVerluste gegenrechnen kann.
Ausserdem gibt es den sogenannten Verlustvortrag.
oh, weiß denn hier jemand , wie lange man die belege aubewahren muß, maW, ich habe zwar immer darauf geactet, daß ich spekugewinne schnell mit verlusten ausgleiche, aber das habe ich doch nicht finanamtsgerecht aufbereitet,lso nochmals die frage, wie lange muß ich denn meine unterlagen aufbewahren ? ansonsten habe ich keine befürchtungen
Leider können die Raubritter sehr wohl dem Verlierer noch Steuern abverlangen für Verluste.
1.) Die Helkonaktie soll immer noch belastet sein, weil die Witwe des Firmengründers Erbschaftssteuern bezahlen soll für den Wert zum Zeitpunkt des Erbes. Damit dürfte die Steuer weit höher liegen als der heutige Wert des geerbten Aktienpaketes, was einen Verkauf zum Zwecke des Steuerzahlens bislang unmöglich machte - und den Helkonkurs angeblich belastet haben soll, weil Verkäufe großen Stiles drohten.
Was schert es das Finanzamt, ob die Aktie zwischen Erbfall und Steuerbescheid einen Sturzflug hinlegte?
2.) Bei gewissen Aktienländerfonds wird automatisch pauschal ein Gewinn unterstellt, beim Verkauf versteuert und vom Auszahlungsbetrag abgezogen. Ob der Anleger nun - etwa nach Jahren - hohe Verluste hatte, interessiert die Raubritter nicht; nach Verlusten muß er noch Steuern zahlen.
3.) Allgemein sind viele Weisen möglich, Verluste zu machen. Wer zum Beispiel auf Verlusten länger als die Spekulationsfrist saß, kann nach Verlusten noch Spekusteuer zahlen.
Wer Pech hat, zahlt erst für Verlustgeschäfte Spekusteuer - siehe oben - und dann nochmals für Gewinne, mit denen die Verluste ausgeglichen werden sollten.
Was passiert, wenn jemand ein Vermögen in der Aktie "Metaschrott" oder "Gigapleite" geerbt hat, und zwar zu Mondpreisen, der Steuerbescheid aber erst zum Zeitpunkt des Konkurses und Börsenausschlusses eintrifft? Erbsteuer: beliebig hoch, Erbwert: inzwischen Nullkommanull.
u.s.w.
4.) Welcher Geldwäscher wird von dem sogenannten Geldwäschegesetz gefangen? Es wird wohl kaum ein Krimineller so blöd sein, hohe Bareinzahlungen oder auffällige Überweisungen in Ländern zu tätigen, die bekannterweise Prüfungen vornehmen. Der erhöhte bürokratische Aufwand, den letztlich Bankkunden über ihre Gebühren finanzieren, fängt leider nur selten einmal dumme Kriminelle. Eine bessere Bekämpfung des organisierten Verbrechens wäre wünschenswert. Doch dafür sind die Gesetze nicht sonderlich tauglich, und sollten es vielleicht auch gar nicht sein.
Was der Staat dagegen wirklich tut, ist das Bankgeheimnis abzuschaffen, ohne dies beim Namen zu nennen. Erst ging es um Zinsbesteuerung, jetzt um Spekusteuer. So weit mag das kein Problem sein, wenn gleiche Bedingungen für alle geschaffen würden - was nicht der Fall ist. Reiche haben ihren Wohnsitz oft in Steueroasen, oder andere gute Möglichkeiten. Die Kleinen zahlen gleichermaßen. Große sind "gleicher als andere".
5.)
In ähnlicher Weise wurde das Grundgesetz auf den Kopf gestellt, indem es uminterpretiert wurde. In Jahrzehnten des Kalten Krieges hieß es immer, ein Angriffskrieg sei verfassungswidrig, die Bundeswehr dürfe nur im Verteidigungsfalle tätig werden. Damit wurde unsere Friedfertigkeit untermauert.
Als das nicht zu den "Bündnispflichten" während der Konflikte in Bosnien und im Kosovo paßte, wurde nicht etwa das Grundgesetz geändert, wie es korrekt gewesen wäre, sondern einfach uminterpretiert.
Im Grundgesetz steht klar und deutlich, daß Frauen nicht zum Dienst an der Waffe herangezogen werden dürfen. Statt das Grundgesetz zu ändern, wenn es nicht gefallen sollte, wurde es abermals umgedeutet.
Was ist eine Verfassung wert, die nach Belieben umgedeutet werden kann?
Es ist eine leere Hülse, wie Bankgeheimnis und Datenschutz.
Keine Regierung wird offen sagen, das Bankgeheimnis, Datenschutz oder anderen Schutz der Privatsphäre abzuschaffen. Aber alle Regierungen arbeiten in diese Richtung, ganz egal, was sie dem zunehmend gläsernen Wähler gegenüber behaupten.
Grüße,
Kurswechsel
1.) Die Helkonaktie soll immer noch belastet sein, weil die Witwe des Firmengründers Erbschaftssteuern bezahlen soll für den Wert zum Zeitpunkt des Erbes. Damit dürfte die Steuer weit höher liegen als der heutige Wert des geerbten Aktienpaketes, was einen Verkauf zum Zwecke des Steuerzahlens bislang unmöglich machte - und den Helkonkurs angeblich belastet haben soll, weil Verkäufe großen Stiles drohten.
Was schert es das Finanzamt, ob die Aktie zwischen Erbfall und Steuerbescheid einen Sturzflug hinlegte?
2.) Bei gewissen Aktienländerfonds wird automatisch pauschal ein Gewinn unterstellt, beim Verkauf versteuert und vom Auszahlungsbetrag abgezogen. Ob der Anleger nun - etwa nach Jahren - hohe Verluste hatte, interessiert die Raubritter nicht; nach Verlusten muß er noch Steuern zahlen.
3.) Allgemein sind viele Weisen möglich, Verluste zu machen. Wer zum Beispiel auf Verlusten länger als die Spekulationsfrist saß, kann nach Verlusten noch Spekusteuer zahlen.
Wer Pech hat, zahlt erst für Verlustgeschäfte Spekusteuer - siehe oben - und dann nochmals für Gewinne, mit denen die Verluste ausgeglichen werden sollten.
Was passiert, wenn jemand ein Vermögen in der Aktie "Metaschrott" oder "Gigapleite" geerbt hat, und zwar zu Mondpreisen, der Steuerbescheid aber erst zum Zeitpunkt des Konkurses und Börsenausschlusses eintrifft? Erbsteuer: beliebig hoch, Erbwert: inzwischen Nullkommanull.
u.s.w.
4.) Welcher Geldwäscher wird von dem sogenannten Geldwäschegesetz gefangen? Es wird wohl kaum ein Krimineller so blöd sein, hohe Bareinzahlungen oder auffällige Überweisungen in Ländern zu tätigen, die bekannterweise Prüfungen vornehmen. Der erhöhte bürokratische Aufwand, den letztlich Bankkunden über ihre Gebühren finanzieren, fängt leider nur selten einmal dumme Kriminelle. Eine bessere Bekämpfung des organisierten Verbrechens wäre wünschenswert. Doch dafür sind die Gesetze nicht sonderlich tauglich, und sollten es vielleicht auch gar nicht sein.
Was der Staat dagegen wirklich tut, ist das Bankgeheimnis abzuschaffen, ohne dies beim Namen zu nennen. Erst ging es um Zinsbesteuerung, jetzt um Spekusteuer. So weit mag das kein Problem sein, wenn gleiche Bedingungen für alle geschaffen würden - was nicht der Fall ist. Reiche haben ihren Wohnsitz oft in Steueroasen, oder andere gute Möglichkeiten. Die Kleinen zahlen gleichermaßen. Große sind "gleicher als andere".
5.)
In ähnlicher Weise wurde das Grundgesetz auf den Kopf gestellt, indem es uminterpretiert wurde. In Jahrzehnten des Kalten Krieges hieß es immer, ein Angriffskrieg sei verfassungswidrig, die Bundeswehr dürfe nur im Verteidigungsfalle tätig werden. Damit wurde unsere Friedfertigkeit untermauert.
Als das nicht zu den "Bündnispflichten" während der Konflikte in Bosnien und im Kosovo paßte, wurde nicht etwa das Grundgesetz geändert, wie es korrekt gewesen wäre, sondern einfach uminterpretiert.
Im Grundgesetz steht klar und deutlich, daß Frauen nicht zum Dienst an der Waffe herangezogen werden dürfen. Statt das Grundgesetz zu ändern, wenn es nicht gefallen sollte, wurde es abermals umgedeutet.
Was ist eine Verfassung wert, die nach Belieben umgedeutet werden kann?
Es ist eine leere Hülse, wie Bankgeheimnis und Datenschutz.
Keine Regierung wird offen sagen, das Bankgeheimnis, Datenschutz oder anderen Schutz der Privatsphäre abzuschaffen. Aber alle Regierungen arbeiten in diese Richtung, ganz egal, was sie dem zunehmend gläsernen Wähler gegenüber behaupten.
Grüße,
Kurswechsel
soviel ich weiß, gitb es keinen Gewinnvortrag. Also, Gewinne werden sofort versteuert. Verluste können mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden (Verlustvortrag). Ich glaube nicht, daß es zulässig ist Spekulationsgewinne aus 1999 in das Jahr 2000 vorzutragen und dort mit Verlusten zu verrechnen. Die Verluste aus 2000 welche über die Steuerpflicht hinausgehen, können z.B. mit evtl. in 2001 erzielten Gewinnen verrechnet werden.
Interessant ist der Verlustvortrag also für Anleger welche vor 1999 Verluste mit Gewinnen verrechnen wollen.
Einen Gewinnvortrag kann es nicht geben da die zu zahlende Steuer nach oben offen ist währenddessen Verluste ja nur bis zur Höhe des Einkommens gegengerechnet werden können.
Daraus folgt, daß die Anleger Gewinne aus 1999/ 2000 versteuern müssen auch wenn sie mittlerweile in 2000/ 2001 alles wieder verloren haben. (mit anderen Aktien)
Damit dürften zahlreiche Privatanleger in den Konkurs getrieben werden. Einzigste Hoffnung wäre eine private Konkurserklärung a la USA.
Dotcomer
Interessant ist der Verlustvortrag also für Anleger welche vor 1999 Verluste mit Gewinnen verrechnen wollen.
Einen Gewinnvortrag kann es nicht geben da die zu zahlende Steuer nach oben offen ist währenddessen Verluste ja nur bis zur Höhe des Einkommens gegengerechnet werden können.
Daraus folgt, daß die Anleger Gewinne aus 1999/ 2000 versteuern müssen auch wenn sie mittlerweile in 2000/ 2001 alles wieder verloren haben. (mit anderen Aktien)
Damit dürften zahlreiche Privatanleger in den Konkurs getrieben werden. Einzigste Hoffnung wäre eine private Konkurserklärung a la USA.
Dotcomer
Wenigstens Dotcomer hat das Problem erkannt!
Wenn ich 2000 Gewinn versteuert habe und 2001 Verlust gemacht habe, kann ich das verrechnen, d.h. bekomme ich Steuern zurück?
mfg
mfg
nein, es können Verluste nur auf ein nächst folgendes Jahr verrechnet werden.
Gewinne sind in dem Jahr in dem sie anfallen zu versteuern.
Leider.
Gewinne sind in dem Jahr in dem sie anfallen zu versteuern.
Leider.
was sind GEWINNE ?
Ich fasse nochmals zusammen.
1) Gewinne wurden in dem Jahr 2000 versteuert, in dem sie angefallen sind.
2) 2001 Verluste.
3) Ich darf also nur einen Verlustvortrag für 2002 machen, obwohl ich noch nicht weiß, ob ich da Gewinne mache.
4) Ich darf keinen Verlustrücktrag auf 2000 machen, obwohl ich da Gewinne gemacht habe.
Seid ihr euch da sicher, das das so ist.
mfg
1) Gewinne wurden in dem Jahr 2000 versteuert, in dem sie angefallen sind.
2) 2001 Verluste.
3) Ich darf also nur einen Verlustvortrag für 2002 machen, obwohl ich noch nicht weiß, ob ich da Gewinne mache.
4) Ich darf keinen Verlustrücktrag auf 2000 machen, obwohl ich da Gewinne gemacht habe.
Seid ihr euch da sicher, das das so ist.
mfg
Ein weiterer Sargnagel für die vielbeschworene Aktienkultur in Deutschland. Nur weiter so, bald ist man wieder unter sich, denn die Kleinanleger sind alle ausgemolken und ausgemergelt.
gruss,
Oliver
gruss,
Oliver
@Tandil
Verluste dürfen 1 Jahr zurückgetragen werden - und beliebig nach vorne.
-bin ich mir zu 99,9% sicher...
Verluste dürfen 1 Jahr zurückgetragen werden - und beliebig nach vorne.
-bin ich mir zu 99,9% sicher...
Tja, das wird bitter! Der Staat braucht Geld. Klar, musste so kommen, irgendwann. Jetzt werden die Mühlen der Steuerfahnder und dann der Justiz mahlen. Tragisch, vielleicht Beschiss: Zunächst wird der Kleinanleger in die Spekulation verführt, dann verliert er das Jahr drauf (nachdem er sich schon als Frührentner sah) massig Geld in der grössten Baisse und zwei Jahre später wird er ausgenommen und geschlachtet wie ne Weihnachtsgans. Geschickter Schachzug der Regierung, alle Achtung!
Macht es doch so wie Michael/Ralf Schumacher. Verlegt eueren Wohnsitz in die Schweiz, meldet euch arbeitslos und sackt die 75 Mio DM ab, die ihr hier hättet versteuern müssen (nebenbei könnt ihr euch noch als Nationalhelden feiern lassen).
Da aber die meisten hier Studenten sind, gibts ja doch keine Probleme:
1. Bis zu 14000 DM/Jahr sind steuerfrei
2. Die Steuerrate beträgt glaube ich so 20%, geht also.
3. Paps und Mum springen ein, wenns brenzlig wird.
Bitter wirds für die Zocker, die nichts angegeben haben. Sucht euch schon mal einen Knast mit Internetanschluss aus.
Macht es doch so wie Michael/Ralf Schumacher. Verlegt eueren Wohnsitz in die Schweiz, meldet euch arbeitslos und sackt die 75 Mio DM ab, die ihr hier hättet versteuern müssen (nebenbei könnt ihr euch noch als Nationalhelden feiern lassen).
Da aber die meisten hier Studenten sind, gibts ja doch keine Probleme:
1. Bis zu 14000 DM/Jahr sind steuerfrei
2. Die Steuerrate beträgt glaube ich so 20%, geht also.
3. Paps und Mum springen ein, wenns brenzlig wird.
Bitter wirds für die Zocker, die nichts angegeben haben. Sucht euch schon mal einen Knast mit Internetanschluss aus.
@Tandil
Verluste können nicht zurückgetragen werden.
Habe ich oben begründet.
Bin mir zu 99,99% sicher.
Dotcomer
Verluste können nicht zurückgetragen werden.
Habe ich oben begründet.
Bin mir zu 99,99% sicher.
Dotcomer
Verluste aus Spekulationsgeschäften
Spekulationsverluste z. B. aus Wertpapiergeschäften konnten bislang (bis zum Veran-lagungsjahr 1998) nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EstG nicht im
Wege des Verlustabzugs (Verlustrücktrag, Verlustvortrag) geltend gemacht werden.
Gegen diese Rechtsauffassung bestehen nach einem Finanzgerichtsurteil erstliche Zweifel, so dass einem Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung stattgegeben wurde. Das Gericht stützt sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Abzugsverbot nach
§ 22 Nr. 3 Satz 3 EstG, in dem diese Regelung für nichtig erachtet wurde.
Anmerkung
Fälle, in denen derartige Verluste bis zum Veranlagungsjahr 1998 nicht anerkannt werden, sollten bis zur Entscheidung in der Hauptsache offen
gehalten werden. Ab dem Veranla-gungszeitraum 1999 gelten aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 Neuregelungen,
wonach derartige Verluste mit entsprechenden Einkünften aus Speku-lationsgeschäften (jetzt "private Veräußerungsgeschäfte" genannt) im
Vorjahr oder in den folgenden Jahren verrechnet werden können.
GF Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.1999 17 V 4480/99A(E) (DB 1999 S. 2033)
Spekulationsverluste z. B. aus Wertpapiergeschäften konnten bislang (bis zum Veran-lagungsjahr 1998) nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EstG nicht im
Wege des Verlustabzugs (Verlustrücktrag, Verlustvortrag) geltend gemacht werden.
Gegen diese Rechtsauffassung bestehen nach einem Finanzgerichtsurteil erstliche Zweifel, so dass einem Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung stattgegeben wurde. Das Gericht stützt sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Abzugsverbot nach
§ 22 Nr. 3 Satz 3 EstG, in dem diese Regelung für nichtig erachtet wurde.
Anmerkung
Fälle, in denen derartige Verluste bis zum Veranlagungsjahr 1998 nicht anerkannt werden, sollten bis zur Entscheidung in der Hauptsache offen
gehalten werden. Ab dem Veranla-gungszeitraum 1999 gelten aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 Neuregelungen,
wonach derartige Verluste mit entsprechenden Einkünften aus Speku-lationsgeschäften (jetzt "private Veräußerungsgeschäfte" genannt) im
Vorjahr oder in den folgenden Jahren verrechnet werden können.
GF Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.1999 17 V 4480/99A(E) (DB 1999 S. 2033)
Die solln lieber mal die verbrecherischen Banken ausmisten und die Betrüger am NM packen
aber lieber haun sie auf die breite Masse ein von denen die Meisten wieder die gewinnen in der Baisse verloren haben
aber lieber haun sie auf die breite Masse ein von denen die Meisten wieder die gewinnen in der Baisse verloren haben
@Lacher
Für diejenigen,welche Steuern hinterzogen haben ,gibt es noch
die Möglichkeit der Selbstanzeige.
bei rechtzeitige Selbstanzeige gibt es kein Straf-oder Bußgeldverfahren.Die Steuer muß dann unverzüglich gezahlt werden,nebst Zinsen seit der eigentlichen Fälligkeit.
Für diejenigen,welche Steuern hinterzogen haben ,gibt es noch
die Möglichkeit der Selbstanzeige.
bei rechtzeitige Selbstanzeige gibt es kein Straf-oder Bußgeldverfahren.Die Steuer muß dann unverzüglich gezahlt werden,nebst Zinsen seit der eigentlichen Fälligkeit.
@Hafturlaub
Wenn das von Schumi3 korrekt ist, gibts für die meisten keine Probleme, da sie ja jetzige Verluste mit den Gewinnen vom letzten Jahr verrechnen können, es sei denn sie sitzen die jetzigen Verluste aus, haben aber die letztjährigen Gewinne zu ihrem Gunsten veräußert. Dann gibts nur noch Selbstanzeige, trotzdem bitter, besonders, wenn jetzt zahlungsunfähig.
Wenn das von Schumi3 korrekt ist, gibts für die meisten keine Probleme, da sie ja jetzige Verluste mit den Gewinnen vom letzten Jahr verrechnen können, es sei denn sie sitzen die jetzigen Verluste aus, haben aber die letztjährigen Gewinne zu ihrem Gunsten veräußert. Dann gibts nur noch Selbstanzeige, trotzdem bitter, besonders, wenn jetzt zahlungsunfähig.
Ausserdem glauben die meisten, dass sie doch nicht erwischt werden und stellen keine Selbstanzeige.
habe was gefunden, weiß aber nicht ob dies auf Lohnsteuer/ Spekusteuer anwendbar ist:
" Wenn Sie in demselben Jahr neben dem Verlust aus Gewerbebetrieb keine anderen Einkünfte haben, können Sie den Verlust mit den positiven Einkünften anderer Jahre verrechnen. Der Verlustabzug gilt für die beiden vorausgegangenen Jahre und, wenn der Verlust dann immer noch nicht ganz verrechnet ist, für die Folgejahre"
" Wenn Sie in demselben Jahr neben dem Verlust aus Gewerbebetrieb keine anderen Einkünfte haben, können Sie den Verlust mit den positiven Einkünften anderer Jahre verrechnen. Der Verlustabzug gilt für die beiden vorausgegangenen Jahre und, wenn der Verlust dann immer noch nicht ganz verrechnet ist, für die Folgejahre"
Kann man nun die Verluste für 2001 mit der gezahlten Spekulationssteuer für 2000 zurücktragen (verechnen)?
Ja oder Nein
Von 99,9% Ja bis 99,9% Nein war bisher jede Antwort vertreten.
mfg
Ja oder Nein
Von 99,9% Ja bis 99,9% Nein war bisher jede Antwort vertreten.
mfg
@Tandil
100% ja- ein Jahr zurück(siehe Schumi3)
@Dotcomer
auf die Lohnsteuer wird es wohl nicht anzuwenden sein - oder gibt es Angestellte,welche am Monatsende Geld an den
Arbeitgeber überweisen müssen.
OK-bei den Schaden ,welche Angestellten ab und an anrichten
wäre es durchaus gerechtferigt
oder bei Beamten,welche das Büro als Aufwärmhalle mit Kaffemaschine verstehen
100% ja- ein Jahr zurück(siehe Schumi3)
@Dotcomer
auf die Lohnsteuer wird es wohl nicht anzuwenden sein - oder gibt es Angestellte,welche am Monatsende Geld an den
Arbeitgeber überweisen müssen.
OK-bei den Schaden ,welche Angestellten ab und an anrichten
wäre es durchaus gerechtferigt
oder bei Beamten,welche das Büro als Aufwärmhalle mit Kaffemaschine verstehen
urbs-media, 18.9.2000: Seit dem Wegfall der Vermögensteuer zum 1.1.1997 sind Kurssteigerungen von Wertpapieren generell steuerlich unbeachtlich. Der Fiskus interessiert sich für derartige Vermögenszuwächse erst dann, wenn diese auch realisiert werden, d.h. die entsprechenden Papiere mit Gewinn wieder verkauft werden.
Spekulationsfrist beachten
Die Steuerpflicht für Spekulationsgewinne bei Wertpapieren greift nur dann ein, wenn zwischen dem Erwerb und dem Verkauf nicht mindestens ein Jahr vergangen ist. Dieser Zeitraum (Spekulationsfrist) ist zum 1.1.2000 von 6 Monaten auf nunmehr ein Jahr verlängert worden. Bei Grundstücken mit Ausnahme von selbstgenutztem Wohneigentum wurde der entsprechende Zeitraum für die Steuerfreiheit von privaten Veräusserungsgewinnen sogar von zwei Jahren auf zehn Jahre verlängert.
urbs-media Praxistipp: Der steuerpflichtige Gewinn errechnet sich aus der Differenz zwischen Ankaufspreis und Verkaufspreis. Dabei sind die Werbungskosten (z.B. Courtagen, Bankspesen, Fachliteratur usw.) vom Gewinn abzuziehen.
Freigrenze für Spekulationsgewinne
Verbleibt per Saldo im Kalenderjahr ein Betrag von weniger als 1.000 DM als Spekulationsgewinn, dann ist der entsprechende Betrag steuerfrei. Bei diesem Betrag von 1.000 DM handelt es sich um eine sogenannte Freigrenze. Das bedeutet, dass ein Spekulationsgewinn von mehr als 999,99 DM im Veranlagungszeitraum vollständig der Steuerpflicht nach § 22 Nr. 2 EStG unterliegt.
Ein Steuerpflichtiger mit einem persönlichen Einkommensteuersatz von 40 Prozent zahlt daher z.B. auf einen Spekulationsgewinn von 1.000 DM insgesamt 400 DM Steuern. Beträgt der Gewinn jedoch nur einen Pfennig weniger, also 999,99 DM, dann ist der gesamte Betrag steuerfrei. Wenn der Betrag von 1.000 DM daher nur knapp überschritten wird, sollten sich die Steuerpflichtigen überlegen, ob sie nicht z.B. durch den Kauf von entsprechender Fachliteratur oder den Besuch eines Seminars Werbungskosten produzieren können, um den Gewinn hierdurch unter die magische Grenze von 1.000 DM zu drücken.
urbs-media Praxistipp: Die Freigrenze gilt nur jeweils für den Steuerpflichtigen persönlich. Auch bei zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt daher keine Zusammenrechnung, sondern es wird für jeden Ehegatten separat geprüft, ob die Freigrenze eingehalten wird (Ziffer 169 Abs. 3 der Einkommensteuerrichtlinien).
Um hier die Freigrenze von 1.000 DM pro Person optimal auszunutzen, empfiehlt es sich für Ehegatten, ein Gemeinschaftsdepot zu führen. Spekulationsgewinne werden dann steuerlich jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. Es kan dann nicht zu der Situation kommen, dass z.B. ein Ehegatte mit Spekulationsgewinnen von 1.400 DM im Jahr voll der Einkommensteuerpflicht unterliegt, während der andere Ehegatte mit Spekulationsgewinnen von 500 DM die Freigrenze nicht voll ausnutzen kann. Denn bei einem Gemeinschaftsdepot würde der Betrag von insgesamt 1.900 DM beiden Ehegatten zur Hälfte zugerechnet (jeweils also 900 DM), so dass die Freigrenze nicht überschritten wird.
Verechnung von Spekulationsgewinnen mit Spekulationsverlusten
Bei Spekulationsgewinnen galt bis Ende 1998 der Grundsatz, dass entsprechende Verluste aus Spekulationsgeschäften nur mit Spekulationsgewinnen des gleichen Kalenderjahres ausgeglichen werden durften. Diese Regelung ist seit 1.1.1999 etwas abgemildert worden. Nunmehr ist es möglich, Verluste aus Spekulationsgeschäften vor- oder zurückzutragen.
Spekulationverluste können jetzt wie folgt steuerlich geltend gemacht werden:
Verrechnung mit Spekulationsgewinnen des gleichen Kalenderjahres
Verrechnung mit Spekulationsgewinnen des vorangegangenen Kalenderjahres (Verlustrücktrag)
Verrechnung mit Spekulationsgewinnen folgender Kalenderjahre (Verlustvortrag)
urbs-media Praxistipp: Unverändert gilt jedoch der Grundsatz, dass Spekulationsverluste nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten (z.B. Vermietung und Verpachtung, Zinseinnahmen) verrechnet werden dürfen.
Sonderfall: Gleiche Wertpapiere mit unterschiedlichem Anschaffungszeitpunkt
Wenn ein Steuerpflichtiger Aktien eines Unternehmens aus seinem Depot veräußerte, die er zu unterschiedlichen Zeitpunkten und zu unterschiedlichen Kursen erworben hatte, ging die Finanzverwaltung bei der in Deutschland üblichen Girosammelverwahrung davon aus, dass die zuletzt angeschafften Papiere zuerst verkauft worden sind (sogenantes Lifo-Verfahren).
Diese für die Kapitalanleger nachteilige Praxis der Finanzämter hat der Bundesfinanzhof im Ende 1993 für rechtswidrig erklärt (BFH, Urteil vom 24.11.1993 - X R 49/90). Nunmehr gelten zunächst diejenigen Aktien als verkauft, deren Spekulationsfrist unzweifelhaft bereits abgelaufen ist. Insoweit wendet der BFH also die sogenannte Fifo-Methode an.
Werden vom Anleger mehr Aktien verkauft, als er zumindest seit einem Jahr in seinem Depot hat, wird für die restlichen Papiere eine Durchschnittsbewertung vorgenommen. Der steuerpflichtige Spekulationsgewinn richtet sich dann nach dem durchschnittlichen Anschaffungspreis dieser Aktien.
Beispiel: Ein Anleger hat am 1.8.1999 insgesamt 100 Aktien der X-AG zum Preis von 100 Euro je Stück erworben (Kaufpreis 10.000 Euro). Die Papiere werden in einem Girosammeldepot verwahrt.
Im Laufe des Jahres 2000 erwirbt der Anleger weitere Aktien der X-AG, und zwar wie folgt:
Datum gekaufte Anteile Summe des Kaufpreises
13. März 2000 40 Aktien zu je 90 Euro 3.600 Euro
10. April 2000 50 Aktien zu je 80 Euro 4.000 Euro
13. Juni 2000 30 Aktien zu je 100 Euro 3.000 Euro
Am 1. August 2000 verkauft der Anleger dann 150 Aktien der X-AG zu einem Preis von 150 Euro pro Stück. Er erzielt dabei einen Erlös von insgesamt 22.500 Euro.
Von den verkauften Aktien ist der Gewinn aus 100 Stück per se steuerfrei, weil der Anleger diese Anzahl von Aktien der X-AG bereits seit 1.8.1999 in seinem Depot hat und die Spekulationsfrist von einem Jahr insoweit abgelaufen ist. Für diesen Betrag in Höhe von 5.000 Euro (100 x 50) fällt daher keine Spekulationssteuer an.
Hinsichtlich der restlichen 50 verkauften Aktien der X-AG ist dagegen die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen. Es ist daher eine Durchschnittsbewertung der zwischen März 2000 und Juni 2000 erworbenen Aktien vorzunehmen.
Im Jahr 2000 wurden 120 X-Aktien erworben (40 + 50 + 30). Hierfür hat der Anleger insgesamt 10.600 Euro gezahlt (3.600 + 4.000 + 3.000). Hieraus ergibt sich ein Durchschnittspreis von 88,33 Euro je Aktie (10.600 : 120). Für die 50 in Rede stehenden X-Aktien hat der Anleger somit 4.416,50 Euro aufgewendet (50 x 88,33). Diesem Betrag steht bei einem Verkaufspreis von 150 Euro ein Erlös von 7.500 Euro (50 x 150) gegenüber.
Der Anleger hat somit hinsichtlich der 50 X-Aktien einen Verkaufsgewinn von 3.083,50 Euro (7.500 - 4.416,50) erzielt. Nach dem festgelegten Umrechnungskurs (1 Euro = 1,95583 DM) ergibt dies einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn von 6.030,80 DM. Hiervon sind dann noch die Transaktionskosten abzuziehen.
urbs-media Praxistipp: Hätte der Anleger stattdessen am 1. August 2000 nur 100 Aktien verkauft, wäre der gesamte Verkaufsgewinn von 50 Euro je Aktie (5.000 Euro = 9.779,15 DM) wegen des Ablaufs der Spekulationsfrist steuerfrei geblieben. Nach dem 13. März 2001 könnten dann weitere 40 Aktien, nach dem 10. April 2001 wieder 50 Aktien und nach dem 13. Juni 2001 die restlichen 30 Aktien steuerfrei verkauft werden.
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Spekulationsfrist beachten
Die Steuerpflicht für Spekulationsgewinne bei Wertpapieren greift nur dann ein, wenn zwischen dem Erwerb und dem Verkauf nicht mindestens ein Jahr vergangen ist. Dieser Zeitraum (Spekulationsfrist) ist zum 1.1.2000 von 6 Monaten auf nunmehr ein Jahr verlängert worden. Bei Grundstücken mit Ausnahme von selbstgenutztem Wohneigentum wurde der entsprechende Zeitraum für die Steuerfreiheit von privaten Veräusserungsgewinnen sogar von zwei Jahren auf zehn Jahre verlängert.
urbs-media Praxistipp: Der steuerpflichtige Gewinn errechnet sich aus der Differenz zwischen Ankaufspreis und Verkaufspreis. Dabei sind die Werbungskosten (z.B. Courtagen, Bankspesen, Fachliteratur usw.) vom Gewinn abzuziehen.
Freigrenze für Spekulationsgewinne
Verbleibt per Saldo im Kalenderjahr ein Betrag von weniger als 1.000 DM als Spekulationsgewinn, dann ist der entsprechende Betrag steuerfrei. Bei diesem Betrag von 1.000 DM handelt es sich um eine sogenannte Freigrenze. Das bedeutet, dass ein Spekulationsgewinn von mehr als 999,99 DM im Veranlagungszeitraum vollständig der Steuerpflicht nach § 22 Nr. 2 EStG unterliegt.
Ein Steuerpflichtiger mit einem persönlichen Einkommensteuersatz von 40 Prozent zahlt daher z.B. auf einen Spekulationsgewinn von 1.000 DM insgesamt 400 DM Steuern. Beträgt der Gewinn jedoch nur einen Pfennig weniger, also 999,99 DM, dann ist der gesamte Betrag steuerfrei. Wenn der Betrag von 1.000 DM daher nur knapp überschritten wird, sollten sich die Steuerpflichtigen überlegen, ob sie nicht z.B. durch den Kauf von entsprechender Fachliteratur oder den Besuch eines Seminars Werbungskosten produzieren können, um den Gewinn hierdurch unter die magische Grenze von 1.000 DM zu drücken.
urbs-media Praxistipp: Die Freigrenze gilt nur jeweils für den Steuerpflichtigen persönlich. Auch bei zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt daher keine Zusammenrechnung, sondern es wird für jeden Ehegatten separat geprüft, ob die Freigrenze eingehalten wird (Ziffer 169 Abs. 3 der Einkommensteuerrichtlinien).
Um hier die Freigrenze von 1.000 DM pro Person optimal auszunutzen, empfiehlt es sich für Ehegatten, ein Gemeinschaftsdepot zu führen. Spekulationsgewinne werden dann steuerlich jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. Es kan dann nicht zu der Situation kommen, dass z.B. ein Ehegatte mit Spekulationsgewinnen von 1.400 DM im Jahr voll der Einkommensteuerpflicht unterliegt, während der andere Ehegatte mit Spekulationsgewinnen von 500 DM die Freigrenze nicht voll ausnutzen kann. Denn bei einem Gemeinschaftsdepot würde der Betrag von insgesamt 1.900 DM beiden Ehegatten zur Hälfte zugerechnet (jeweils also 900 DM), so dass die Freigrenze nicht überschritten wird.
Verechnung von Spekulationsgewinnen mit Spekulationsverlusten
Bei Spekulationsgewinnen galt bis Ende 1998 der Grundsatz, dass entsprechende Verluste aus Spekulationsgeschäften nur mit Spekulationsgewinnen des gleichen Kalenderjahres ausgeglichen werden durften. Diese Regelung ist seit 1.1.1999 etwas abgemildert worden. Nunmehr ist es möglich, Verluste aus Spekulationsgeschäften vor- oder zurückzutragen.
Spekulationverluste können jetzt wie folgt steuerlich geltend gemacht werden:
Verrechnung mit Spekulationsgewinnen des gleichen Kalenderjahres
Verrechnung mit Spekulationsgewinnen des vorangegangenen Kalenderjahres (Verlustrücktrag)
Verrechnung mit Spekulationsgewinnen folgender Kalenderjahre (Verlustvortrag)
urbs-media Praxistipp: Unverändert gilt jedoch der Grundsatz, dass Spekulationsverluste nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten (z.B. Vermietung und Verpachtung, Zinseinnahmen) verrechnet werden dürfen.
Sonderfall: Gleiche Wertpapiere mit unterschiedlichem Anschaffungszeitpunkt
Wenn ein Steuerpflichtiger Aktien eines Unternehmens aus seinem Depot veräußerte, die er zu unterschiedlichen Zeitpunkten und zu unterschiedlichen Kursen erworben hatte, ging die Finanzverwaltung bei der in Deutschland üblichen Girosammelverwahrung davon aus, dass die zuletzt angeschafften Papiere zuerst verkauft worden sind (sogenantes Lifo-Verfahren).
Diese für die Kapitalanleger nachteilige Praxis der Finanzämter hat der Bundesfinanzhof im Ende 1993 für rechtswidrig erklärt (BFH, Urteil vom 24.11.1993 - X R 49/90). Nunmehr gelten zunächst diejenigen Aktien als verkauft, deren Spekulationsfrist unzweifelhaft bereits abgelaufen ist. Insoweit wendet der BFH also die sogenannte Fifo-Methode an.
Werden vom Anleger mehr Aktien verkauft, als er zumindest seit einem Jahr in seinem Depot hat, wird für die restlichen Papiere eine Durchschnittsbewertung vorgenommen. Der steuerpflichtige Spekulationsgewinn richtet sich dann nach dem durchschnittlichen Anschaffungspreis dieser Aktien.
Beispiel: Ein Anleger hat am 1.8.1999 insgesamt 100 Aktien der X-AG zum Preis von 100 Euro je Stück erworben (Kaufpreis 10.000 Euro). Die Papiere werden in einem Girosammeldepot verwahrt.
Im Laufe des Jahres 2000 erwirbt der Anleger weitere Aktien der X-AG, und zwar wie folgt:
Datum gekaufte Anteile Summe des Kaufpreises
13. März 2000 40 Aktien zu je 90 Euro 3.600 Euro
10. April 2000 50 Aktien zu je 80 Euro 4.000 Euro
13. Juni 2000 30 Aktien zu je 100 Euro 3.000 Euro
Am 1. August 2000 verkauft der Anleger dann 150 Aktien der X-AG zu einem Preis von 150 Euro pro Stück. Er erzielt dabei einen Erlös von insgesamt 22.500 Euro.
Von den verkauften Aktien ist der Gewinn aus 100 Stück per se steuerfrei, weil der Anleger diese Anzahl von Aktien der X-AG bereits seit 1.8.1999 in seinem Depot hat und die Spekulationsfrist von einem Jahr insoweit abgelaufen ist. Für diesen Betrag in Höhe von 5.000 Euro (100 x 50) fällt daher keine Spekulationssteuer an.
Hinsichtlich der restlichen 50 verkauften Aktien der X-AG ist dagegen die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen. Es ist daher eine Durchschnittsbewertung der zwischen März 2000 und Juni 2000 erworbenen Aktien vorzunehmen.
Im Jahr 2000 wurden 120 X-Aktien erworben (40 + 50 + 30). Hierfür hat der Anleger insgesamt 10.600 Euro gezahlt (3.600 + 4.000 + 3.000). Hieraus ergibt sich ein Durchschnittspreis von 88,33 Euro je Aktie (10.600 : 120). Für die 50 in Rede stehenden X-Aktien hat der Anleger somit 4.416,50 Euro aufgewendet (50 x 88,33). Diesem Betrag steht bei einem Verkaufspreis von 150 Euro ein Erlös von 7.500 Euro (50 x 150) gegenüber.
Der Anleger hat somit hinsichtlich der 50 X-Aktien einen Verkaufsgewinn von 3.083,50 Euro (7.500 - 4.416,50) erzielt. Nach dem festgelegten Umrechnungskurs (1 Euro = 1,95583 DM) ergibt dies einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn von 6.030,80 DM. Hiervon sind dann noch die Transaktionskosten abzuziehen.
urbs-media Praxistipp: Hätte der Anleger stattdessen am 1. August 2000 nur 100 Aktien verkauft, wäre der gesamte Verkaufsgewinn von 50 Euro je Aktie (5.000 Euro = 9.779,15 DM) wegen des Ablaufs der Spekulationsfrist steuerfrei geblieben. Nach dem 13. März 2001 könnten dann weitere 40 Aktien, nach dem 10. April 2001 wieder 50 Aktien und nach dem 13. Juni 2001 die restlichen 30 Aktien steuerfrei verkauft werden.
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ich finde auch, daß der staat eher mal schadensersatz von solchen Herren wie Lindawsky und Konsorten verlangen sollte. Die einzige poltiker, denen ich im Moment insoweit Gradlinigkeit zutraue, sind ströbele und der Ju derzeitge Justizsenator von Berlin, die können wenigstens mit dem Grundgesetz noch was anfangen. alle anderen spielen damit nur noch Fußball, armes Deutschland.
statt dessen werden die einzelnen wie zitronen ausgepresst und reingelegt.Ich hatte zB letztes Jahr ca. 10.000 Buchgewinne, aber wegen der plötzlich verlängerten Spekufrist nicht realisiert, naja , nu is zwar das Jahr rum, aber das Vorzeichen hat sich in s minus verändert.
na ja und die ganze Erfindung mit dem neuen Markt gehört auch dazu, allen wurde wegen der rente angst gemacht, wurden gradezu in den aktienmarkt getrieben und dann wurde draufgehaun. denn ich bin mir 100 % sicher, daß diese ganze Baisse initiiert wurde. ich rühre keine aktie mehr an, erst wenn mein depot wieder ausgeglichen ist, verkaufe ich den ganzen schrott und halte es lieber wie früher, sparen durch konsumverzicht, scheint auch das gesündeste zu sein.
statt dessen werden die einzelnen wie zitronen ausgepresst und reingelegt.Ich hatte zB letztes Jahr ca. 10.000 Buchgewinne, aber wegen der plötzlich verlängerten Spekufrist nicht realisiert, naja , nu is zwar das Jahr rum, aber das Vorzeichen hat sich in s minus verändert.
na ja und die ganze Erfindung mit dem neuen Markt gehört auch dazu, allen wurde wegen der rente angst gemacht, wurden gradezu in den aktienmarkt getrieben und dann wurde draufgehaun. denn ich bin mir 100 % sicher, daß diese ganze Baisse initiiert wurde. ich rühre keine aktie mehr an, erst wenn mein depot wieder ausgeglichen ist, verkaufe ich den ganzen schrott und halte es lieber wie früher, sparen durch konsumverzicht, scheint auch das gesündeste zu sein.
Ein Verlustvortrag ist möglich, habe deswegen schon mal meinen Steuerberater gefragt.
Ob ein Verlustrücktrag auch möglich ist, halte ich für wahrscheinlich weil es plausibel
und gerecht ist.
Für fraglich halte ich allerdings, ob man auch von 2001 einen Verlustrücktrag einreichen
kann, wenn man z.Bsp. für 2000 seine Steuererklärung eingereicht, in dieser aber
keine Sekulationsgewinne offenbart hat.
Dann dürfte die Steuererklärung für 2000 schon rechtswirksam sein und ein Verlustrücktrag
wäre meiner Ansicht nach zweifelhaft, weil es ja offiziel gar keinen Gewinn gibt.
Mein 1. Tip: Ab zum Steuerberater und Situation klären.
Mein 2. Tip: Sollten in den vergangenen Jahren Spekulationsgewinne angefallen sein, kommt
es darauf an, wie hoch die waren. Wer z.Bsp. vergessen hat, ein paar Tausender dem Finanzamt
anzugeben, kann ruhig schlafen. Schlimmstenfalls muß er ein paar Mark nachzahlen.
Wenn jemand 20,30 oder 50 Tausender vergessen hat anzugeben, muß für den Fall, daß es entdeckt
wird die Steuer nachzahlen und evtl. eine Strafe. Wäre ich in der Situation, würde ich sagen:
Augen zu und durch, mein Steuerberater meinte nähmlich auch, daß die Chance in so einem Fall
erwischt zu werden, zumindest nicht sehr wahrscheinlich ist.
Wenn ich also in der Größenordnung Selbstanzeige erstatte, muß ich die Steuer sowieso nachzahlen.
Der Zockeinsatz besteht aus der evtl. Strafe, aber dazu muß ich erst mal erwischt werden.
Anders sieht es aus, wenn die vergessenen Spekulationsgewinne 100.000 überschreiten.
Ab diesem Niveau kommen nähmlich auch Haftstrafen in Betracht. Noch schlimmer ist es, wenn jemand
z.Bsp. 1 Mio. an der Börse verdient und hinterher verprasst hat. Wenn man die Steuerschuld nähmlich
dan nicht begleichen kann, liegt eine Haftstrafe näher denn je.
Also sollte Tip 1 bei jedem "Vergesslichen" schnellstens umgesetzt werden, wenn erst jemand vom
Finanzamt in der Türe steht ist es für eine Selbstanzeige zu spät.
Gruß
frisches
Ob ein Verlustrücktrag auch möglich ist, halte ich für wahrscheinlich weil es plausibel
und gerecht ist.
Für fraglich halte ich allerdings, ob man auch von 2001 einen Verlustrücktrag einreichen
kann, wenn man z.Bsp. für 2000 seine Steuererklärung eingereicht, in dieser aber
keine Sekulationsgewinne offenbart hat.
Dann dürfte die Steuererklärung für 2000 schon rechtswirksam sein und ein Verlustrücktrag
wäre meiner Ansicht nach zweifelhaft, weil es ja offiziel gar keinen Gewinn gibt.
Mein 1. Tip: Ab zum Steuerberater und Situation klären.
Mein 2. Tip: Sollten in den vergangenen Jahren Spekulationsgewinne angefallen sein, kommt
es darauf an, wie hoch die waren. Wer z.Bsp. vergessen hat, ein paar Tausender dem Finanzamt
anzugeben, kann ruhig schlafen. Schlimmstenfalls muß er ein paar Mark nachzahlen.
Wenn jemand 20,30 oder 50 Tausender vergessen hat anzugeben, muß für den Fall, daß es entdeckt
wird die Steuer nachzahlen und evtl. eine Strafe. Wäre ich in der Situation, würde ich sagen:
Augen zu und durch, mein Steuerberater meinte nähmlich auch, daß die Chance in so einem Fall
erwischt zu werden, zumindest nicht sehr wahrscheinlich ist.
Wenn ich also in der Größenordnung Selbstanzeige erstatte, muß ich die Steuer sowieso nachzahlen.
Der Zockeinsatz besteht aus der evtl. Strafe, aber dazu muß ich erst mal erwischt werden.
Anders sieht es aus, wenn die vergessenen Spekulationsgewinne 100.000 überschreiten.
Ab diesem Niveau kommen nähmlich auch Haftstrafen in Betracht. Noch schlimmer ist es, wenn jemand
z.Bsp. 1 Mio. an der Börse verdient und hinterher verprasst hat. Wenn man die Steuerschuld nähmlich
dan nicht begleichen kann, liegt eine Haftstrafe näher denn je.
Also sollte Tip 1 bei jedem "Vergesslichen" schnellstens umgesetzt werden, wenn erst jemand vom
Finanzamt in der Türe steht ist es für eine Selbstanzeige zu spät.
Gruß
frisches
@dotcomer
Verlust können also doch als Verlustrücktrag verrechnet werden (siehe Schumi3).
Verluste aus Spekulationsgeschäften
Spekulationsverluste z. B. aus Wertpapiergeschäften konnten bislang (bis zum Veran-lagungsjahr 1998) nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EstG nicht im
Wege des Verlustabzugs (Verlustrücktrag, Verlustvortrag) geltend gemacht werden.
Gegen diese Rechtsauffassung bestehen nach einem Finanzgerichtsurteil erstliche Zweifel, so dass einem Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung stattgegeben wurde. Das Gericht stützt sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Abzugsverbot nach
§ 22 Nr. 3 Satz 3 EstG, in dem diese Regelung für nichtig erachtet wurde.
Anmerkung
Fälle, in denen derartige Verluste bis zum Veranlagungsjahr 1998 nicht anerkannt werden, sollten bis zur Entscheidung in der Hauptsache offen
gehalten werden. Ab dem Veranla-gungszeitraum 1999 gelten aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 Neuregelungen,
wonach derartige Verluste mit entsprechenden Einkünften aus Spekulationsgeschäften (jetzt "private Veräußerungsgeschäfte" genannt) im
Vorjahr oder in den folgenden Jahren verrechnet werden können.
GF Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.1999 17 V 4480/99A(E) (DB 1999 S. 2033)
Verlust können also doch als Verlustrücktrag verrechnet werden (siehe Schumi3).
Verluste aus Spekulationsgeschäften
Spekulationsverluste z. B. aus Wertpapiergeschäften konnten bislang (bis zum Veran-lagungsjahr 1998) nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EstG nicht im
Wege des Verlustabzugs (Verlustrücktrag, Verlustvortrag) geltend gemacht werden.
Gegen diese Rechtsauffassung bestehen nach einem Finanzgerichtsurteil erstliche Zweifel, so dass einem Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung stattgegeben wurde. Das Gericht stützt sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Abzugsverbot nach
§ 22 Nr. 3 Satz 3 EstG, in dem diese Regelung für nichtig erachtet wurde.
Anmerkung
Fälle, in denen derartige Verluste bis zum Veranlagungsjahr 1998 nicht anerkannt werden, sollten bis zur Entscheidung in der Hauptsache offen
gehalten werden. Ab dem Veranla-gungszeitraum 1999 gelten aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 Neuregelungen,
wonach derartige Verluste mit entsprechenden Einkünften aus Spekulationsgeschäften (jetzt "private Veräußerungsgeschäfte" genannt) im
Vorjahr oder in den folgenden Jahren verrechnet werden können.
GF Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.1999 17 V 4480/99A(E) (DB 1999 S. 2033)
@ Axelli
So habe ich die Sache auch in Erinnerung (Verlustrücktrag 1 Jahr, unbegrenzte Verlustvortragmöglichkeit). Man sollte nur bedenken, wer jetzt auffällt oder sich selbst anzeigt wird wohl seine Aktientätigkeit der letzten Jahre nachweisen/versteuern müssen. Haben die sich auch schlau ausgedacht, die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung ist am 31.5. abgelaufen (falls nicht verlängerung beantragt wurde). Wenn das Finazamt erst mal Blut geleckt hat lassen die doch nicht locker.
So habe ich die Sache auch in Erinnerung (Verlustrücktrag 1 Jahr, unbegrenzte Verlustvortragmöglichkeit). Man sollte nur bedenken, wer jetzt auffällt oder sich selbst anzeigt wird wohl seine Aktientätigkeit der letzten Jahre nachweisen/versteuern müssen. Haben die sich auch schlau ausgedacht, die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung ist am 31.5. abgelaufen (falls nicht verlängerung beantragt wurde). Wenn das Finazamt erst mal Blut geleckt hat lassen die doch nicht locker.
@frisches
Ist ja auch nicht logisch. Wenn ich 2000 keine Gewinne gemacht habe, brauche ich 2001 keine Verlustrücktrag.
Womit sollte man denn verrechnen?
Ist ja auch nicht logisch. Wenn ich 2000 keine Gewinne gemacht habe, brauche ich 2001 keine Verlustrücktrag.
Womit sollte man denn verrechnen?
Bitte den Artikel genau durchlesen !!!
"Zwei niedersächsische Finanzämter hatten sich von einer Bank
Kopien von sämtlichen Wertpapiergeschäften anfertigen lassen, die dieses
Geldinstitut zwischen dem 1. Mai 1998 und dem 31. Dezember 1999 mit Aktien und
Fondsanteilen an dem Wachstums- und Technologiesegment abgewickelt hatte."
Es geht dabei um den Zeitraum 1998 und 1999.
Welch eine Farce! Da haben die meisten Anleger in den letzten 16 Monaten riesige Verluste eingefahren (von den Hobbytradern gab eh so gut wie niemand die Spekulationsgewinne an) und nun droht ein weiterer Schlag in Form einer massiven Steuernachzahlung.
Sollte dies tatsächlich umgesetzt werden, sollte man sich eine Abwanderung aus dem völlig unfähigen Industrieland Deutschland überlegen.
"Zwei niedersächsische Finanzämter hatten sich von einer Bank
Kopien von sämtlichen Wertpapiergeschäften anfertigen lassen, die dieses
Geldinstitut zwischen dem 1. Mai 1998 und dem 31. Dezember 1999 mit Aktien und
Fondsanteilen an dem Wachstums- und Technologiesegment abgewickelt hatte."
Es geht dabei um den Zeitraum 1998 und 1999.
Welch eine Farce! Da haben die meisten Anleger in den letzten 16 Monaten riesige Verluste eingefahren (von den Hobbytradern gab eh so gut wie niemand die Spekulationsgewinne an) und nun droht ein weiterer Schlag in Form einer massiven Steuernachzahlung.
Sollte dies tatsächlich umgesetzt werden, sollte man sich eine Abwanderung aus dem völlig unfähigen Industrieland Deutschland überlegen.
Noch was:
Habt ihr 1998/1999 z.B. 200.000,-- Spekulationsgewinn erzielt und dies im Jahr 200 und 2001 wieder verloren, ist nichts mit Verlustrücktrag. ca. 100.000,-- nachzahlen, auch wenn das Geld mittlerweile weg ist.
Theoretisch!
Habt ihr 1998/1999 z.B. 200.000,-- Spekulationsgewinn erzielt und dies im Jahr 200 und 2001 wieder verloren, ist nichts mit Verlustrücktrag. ca. 100.000,-- nachzahlen, auch wenn das Geld mittlerweile weg ist.
Theoretisch!
@Tandil
Ein Beispiel: Jemand hat 2000 Spekulationsgewinne von 100.000 erzielt, gibt diese
aber nicht bei seiner Steuererklärung an. Diese reicht er vielleicht am 31.05.01 ein.
Für 2001 hat der Betreffende 80.000 Verlust gemacht.
Hätte er am 31.05.2001 die 100.000 Gewinn angegeben, könnte er bei der Steuererlärung
für 2001 (die er vielleicht Anfang 2002 einreicht) evtl. die 80.000 als Verlustrücktrag
geltend machen. Da Anfang 2002 aber die Steuererklärung für 2000 i.d.R. längst rechtswirksam
ist, halte ich es für fraglich, ob er in dem beschriebenen Szenario die 80.000 noch irgendwie
unterbringen kann.
Somit halt ich es sogar für möglich, daß bei Enddecken der Sachlage die 100.000 nachträglich
versteuert werden müssen, die 80.000 aber bestenfalls als Verlustvortrag nach 2002 übernommen
werden können.
Gruß
frisches
P.S.: Das wäre natürlich immer noch eine Möglichkeit, da wie wir ja alle wissen,
2002 wieder richtig abgeräumt werden darf ;-)
Ein Beispiel: Jemand hat 2000 Spekulationsgewinne von 100.000 erzielt, gibt diese
aber nicht bei seiner Steuererklärung an. Diese reicht er vielleicht am 31.05.01 ein.
Für 2001 hat der Betreffende 80.000 Verlust gemacht.
Hätte er am 31.05.2001 die 100.000 Gewinn angegeben, könnte er bei der Steuererlärung
für 2001 (die er vielleicht Anfang 2002 einreicht) evtl. die 80.000 als Verlustrücktrag
geltend machen. Da Anfang 2002 aber die Steuererklärung für 2000 i.d.R. längst rechtswirksam
ist, halte ich es für fraglich, ob er in dem beschriebenen Szenario die 80.000 noch irgendwie
unterbringen kann.
Somit halt ich es sogar für möglich, daß bei Enddecken der Sachlage die 100.000 nachträglich
versteuert werden müssen, die 80.000 aber bestenfalls als Verlustvortrag nach 2002 übernommen
werden können.
Gruß
frisches
P.S.: Das wäre natürlich immer noch eine Möglichkeit, da wie wir ja alle wissen,
2002 wieder richtig abgeräumt werden darf ;-)
@all
Noch ein kurzer Hinweis für die Abgabefristen bzgl. der Steuererklärung:
Normal: 31.05 des Folgejahres
Wenn man einen Steuerberater beauftragt: 30.09 des Folgejahres
Letzterer kann eine Fristverlängerung beantragen (wird i.d.R. gewährt)
bis zum 28.02 des Jahres, das auf das Folgejahr folgt.
Gruß
frisches
Noch ein kurzer Hinweis für die Abgabefristen bzgl. der Steuererklärung:
Normal: 31.05 des Folgejahres
Wenn man einen Steuerberater beauftragt: 30.09 des Folgejahres
Letzterer kann eine Fristverlängerung beantragen (wird i.d.R. gewährt)
bis zum 28.02 des Jahres, das auf das Folgejahr folgt.
Gruß
frisches
Und wie sieht das bei den Leuten aus, die keine Steuererklärung abgeben müssen bzw. mussten; Bsp. Schüler - Zivi - Student - (langzeit-)Arbeitsloser ?
Kann oder muss man denn Spekugewinne angeben, wenn mein keine Steuererklärung abgeben muss ?
Oder kann das Finanzamt da noch nachträglich was fordern; z.B. Schüler vor 7 Jahren mit Spekugewinnen - heute Berufstätiger - Finanzamt fordert Nachzahlung -- solche Sachen in etwa ???
Kann oder muss man denn Spekugewinne angeben, wenn mein keine Steuererklärung abgeben muss ?
Oder kann das Finanzamt da noch nachträglich was fordern; z.B. Schüler vor 7 Jahren mit Spekugewinnen - heute Berufstätiger - Finanzamt fordert Nachzahlung -- solche Sachen in etwa ???
@frisches
Ich gehe davon aus, das man den Spekulationsgewinn für 2000 fristgerecht in der Steuerklärung für 2000 angegeben hat.
Ich gehe davon aus, das man den Spekulationsgewinn für 2000 fristgerecht in der Steuerklärung für 2000 angegeben hat.
@GewinnWilli
Denk mal nach, davon kann man glaube ich ausgehen.
Sonst würden z.Bsp. Daytrader, deren einzige Einnahmequelle die Zockerei ist ja steuerfrei gestellt.
Gruß
frisches (der jetzt Richtung Biergarten stürtzt! ;-))
Denk mal nach, davon kann man glaube ich ausgehen.
Sonst würden z.Bsp. Daytrader, deren einzige Einnahmequelle die Zockerei ist ja steuerfrei gestellt.
Gruß
frisches (der jetzt Richtung Biergarten stürtzt! ;-))
@GewinnWilli: Bis ca. 14000 DM jährlich muss man aber glaub ich keine Steuererklärung abgeben, da Steuerfrei.
Wie ist das jetzzt eigentlich mit dem Halbeinkünfteverfahren?
Erhöhen sich die 14000 DM dann im Falle von Spekulationsgewinnen auf 28000 DM?
MfG
Phili
Wie ist das jetzzt eigentlich mit dem Halbeinkünfteverfahren?
Erhöhen sich die 14000 DM dann im Falle von Spekulationsgewinnen auf 28000 DM?
MfG
Phili
Die 14000 gelten für die Lohnsteuer- Spekulationsgewinne müssen bei Überschreiten der Freigrenze (1000) angegeben werden. Versteuerung dann mit pers. Steuersatz.
Also doch Steuererklärung machen.
Also doch Steuererklärung machen.
Hallo Axelli,
Antwort auf #28, was du schreibst ist alles richtig! Die Frage ist doch nur, warum es zu diesen Gesetz gekommen ist und was wir heute dagegen tun können. Solange wir nur darüber reden, wird sich die jetzige Regierung ein Teufel darum scheren dieses Gesetz wieder zu ändern, auch wenn es im nachhinein falsch war. Das neue Gesetz der Spekulationsteuer vom 1.1.2000 ist doch nur aus puren Meid der Mitarbeiter des Finanzministeriums in Bonn/Berlin erstanden. Auch Politiker waren damals der Meinung sie sind gegenüber der Aktionäre unterbezahlt. Auch waren einige Polititiker damals die Meinung das ihr Gehalt als Bundestagsabgeordneter mindestens so hoch sein müßte wie von Michael Schumacher! Davon ist heute nichts mehr zu hören und diese selbe Poltiker sind kleinlaut geworden oder gar verstummt. In zeiten der Börsen-Hausse wollten alle nur abstauben vom Wohlstand der Anderen und in der Baisse regiert die Verzweifelung der Regierenden! Darum ist auch die Steuerbehörde hinter dem letzten roten Pfennig hinterher. Der Grund ist ziemlich einfach. Hat nicht Herr Eichle mit ca. 5 Millarden Mark Spekulationsteuereinnahmen gerechnet! Und heute ist davon rein garnichts mehr übrig gelieben.
Es liegt wirklich an uns ob wir dies alles weiterhin mitmachen wollen. Die einen sollen zahlen um jeden Preis, das sind meistens die Beschäftigten und wohlhabenden Bürger.
Auf der anderen Seite gibt es ein Heer von unwilligen und faulen Bürger die mit aller Gewalt die fleisigen Bürger ausnehmen wollen. (Wer kennt sie nicht, sogar mit Namen!)
Solange dies so bleibt, kann der Staat mit uns alles machen, den die Mehrzahl der Bürger im Land ist faul. Als tip will ich nur mal die Zahl der Beschäftigten gegen die Zahl der Nichtbeschäftigten nennen! 32Mio. gegen 48Mio.
Die Zahl der faulen Bürger beträgt allen fast 10 Mio. und bekommt alles bezahlt von der Wohnung bis zum Taschengeld! Die sogenannte Armut ist nur geheuchelt, wer mal in Asien oder Afrika war, konnte es mit eigenen Augen selber sehen was wirkliche Armut ist.
Also wünsche ich alle ein weiteres fröhliches zahlen von Steuer, Sozialversicherungen und Solidaritätsabgaben. Der Deutsche ist nicht dumm sondern nur zu faul auch gegen falsche Steuern zukämpfen! Halt ein Michel!!! Die nächste Steuererhöhung kommt bestimmt noch dieses Jahr und keiner will es bemerkt haben.
MfG Albatossa
Antwort auf #28, was du schreibst ist alles richtig! Die Frage ist doch nur, warum es zu diesen Gesetz gekommen ist und was wir heute dagegen tun können. Solange wir nur darüber reden, wird sich die jetzige Regierung ein Teufel darum scheren dieses Gesetz wieder zu ändern, auch wenn es im nachhinein falsch war. Das neue Gesetz der Spekulationsteuer vom 1.1.2000 ist doch nur aus puren Meid der Mitarbeiter des Finanzministeriums in Bonn/Berlin erstanden. Auch Politiker waren damals der Meinung sie sind gegenüber der Aktionäre unterbezahlt. Auch waren einige Polititiker damals die Meinung das ihr Gehalt als Bundestagsabgeordneter mindestens so hoch sein müßte wie von Michael Schumacher! Davon ist heute nichts mehr zu hören und diese selbe Poltiker sind kleinlaut geworden oder gar verstummt. In zeiten der Börsen-Hausse wollten alle nur abstauben vom Wohlstand der Anderen und in der Baisse regiert die Verzweifelung der Regierenden! Darum ist auch die Steuerbehörde hinter dem letzten roten Pfennig hinterher. Der Grund ist ziemlich einfach. Hat nicht Herr Eichle mit ca. 5 Millarden Mark Spekulationsteuereinnahmen gerechnet! Und heute ist davon rein garnichts mehr übrig gelieben.
Es liegt wirklich an uns ob wir dies alles weiterhin mitmachen wollen. Die einen sollen zahlen um jeden Preis, das sind meistens die Beschäftigten und wohlhabenden Bürger.
Auf der anderen Seite gibt es ein Heer von unwilligen und faulen Bürger die mit aller Gewalt die fleisigen Bürger ausnehmen wollen. (Wer kennt sie nicht, sogar mit Namen!)
Solange dies so bleibt, kann der Staat mit uns alles machen, den die Mehrzahl der Bürger im Land ist faul. Als tip will ich nur mal die Zahl der Beschäftigten gegen die Zahl der Nichtbeschäftigten nennen! 32Mio. gegen 48Mio.
Die Zahl der faulen Bürger beträgt allen fast 10 Mio. und bekommt alles bezahlt von der Wohnung bis zum Taschengeld! Die sogenannte Armut ist nur geheuchelt, wer mal in Asien oder Afrika war, konnte es mit eigenen Augen selber sehen was wirkliche Armut ist.
Also wünsche ich alle ein weiteres fröhliches zahlen von Steuer, Sozialversicherungen und Solidaritätsabgaben. Der Deutsche ist nicht dumm sondern nur zu faul auch gegen falsche Steuern zukämpfen! Halt ein Michel!!! Die nächste Steuererhöhung kommt bestimmt noch dieses Jahr und keiner will es bemerkt haben.
MfG Albatossa
Warum ein so großer Aufwand?Die Namen die den großen Reibach in der Hausse gemacht haben,
dürften und müssten der Staatsanwaltschaft bekannt sein.Ich glaube nicht das es viele Kleinanleger
waren die in der Hausse ein Vermögen verdient haben.Ich hab zum Beispiel Aktien,die liegen
schon fast 3 Jahre im Depot.Gekauft im zweistelligen Bereich,heute dümpeln sie fast im
Pennystockbereich herum.Und ich kenne noch viele Leute die so wie ich auf die Lügen der
Gurus und Vorständen reingefallen sind.
dürften und müssten der Staatsanwaltschaft bekannt sein.Ich glaube nicht das es viele Kleinanleger
waren die in der Hausse ein Vermögen verdient haben.Ich hab zum Beispiel Aktien,die liegen
schon fast 3 Jahre im Depot.Gekauft im zweistelligen Bereich,heute dümpeln sie fast im
Pennystockbereich herum.Und ich kenne noch viele Leute die so wie ich auf die Lügen der
Gurus und Vorständen reingefallen sind.
Spekulationsgewinne ?
Kinder, Kinder,
ich habe diesen Thread nur kurz überflogen, da mich das Thema beruflich interessiert. Es geht ja hier drunter und drüber mit dem Halbwissen über die Versteuerung der Spekulationsgewinne, die Abgabe von Steuererklärungen, die Verrechnung von Verlusten, etc. etc.
Die Beitrag #28 ist einer der wenigen halbwegs fundierten.
Wer hier tatsächlich Probleme hat, sollte zusehen, dass er sich vernünftige Infomationsquellen erschliesst und nichts auf das teilweise völlig ahnungslose Geschwätz hier in dem Thread geben.
Einige Leute hier haben wirklich keine Skupel, die Halb- oder Nichtwissen hier zu verbreiten und andere damit vielleicht ins Verderben zu stürzen.
Eine gut gemeinte Warnung.
Fallobst
ich habe diesen Thread nur kurz überflogen, da mich das Thema beruflich interessiert. Es geht ja hier drunter und drüber mit dem Halbwissen über die Versteuerung der Spekulationsgewinne, die Abgabe von Steuererklärungen, die Verrechnung von Verlusten, etc. etc.
Die Beitrag #28 ist einer der wenigen halbwegs fundierten.
Wer hier tatsächlich Probleme hat, sollte zusehen, dass er sich vernünftige Infomationsquellen erschliesst und nichts auf das teilweise völlig ahnungslose Geschwätz hier in dem Thread geben.
Einige Leute hier haben wirklich keine Skupel, die Halb- oder Nichtwissen hier zu verbreiten und andere damit vielleicht ins Verderben zu stürzen.
Eine gut gemeinte Warnung.
Fallobst
Beitrag 28 zeigt auch, wie kompliziert die Mittelwert-Regelung ist. LIFO war erheblich einfacher. Und FIFO nur nach Ablauf der Spekfrist. Diese Regelung stammt aus einer Zeit, wo man höchsten 10 Transaktionen gemacht hat.
Wenn einer 1000 und mehr Transaktionen gemacht hat, kann man die unmöglich mehr vernünftig steuerlich berechnen.
Mittelkurs berechnen, neue dazu, neuer Mittelwert, verkaufen, neuer Mittelwert usw. Ein Wahnsinn. Und dazu noch verschiedene Rechtsprechungen, was ein Mittelwert ist.
Gebe alles dem Steuerberater. Der sitzt 3 Tage dran zu einem Stundensatz ab 100 DM. Ist dein Gewinn auch weg.
Die einfachste Abrechnungsmethode wäre LIFO, auch für Werte, die noch in der Spek drin sind.
Hätte den Vorteil, das früh gekaufte Werte "geschützt" sind, falls man nachkauft.
Das Finanzamt sollte mal darüber nachdenken. Die Steuerehrlichkeit wäre dann auch erheblich größer.
mfg
Wenn einer 1000 und mehr Transaktionen gemacht hat, kann man die unmöglich mehr vernünftig steuerlich berechnen.
Mittelkurs berechnen, neue dazu, neuer Mittelwert, verkaufen, neuer Mittelwert usw. Ein Wahnsinn. Und dazu noch verschiedene Rechtsprechungen, was ein Mittelwert ist.
Gebe alles dem Steuerberater. Der sitzt 3 Tage dran zu einem Stundensatz ab 100 DM. Ist dein Gewinn auch weg.
Die einfachste Abrechnungsmethode wäre LIFO, auch für Werte, die noch in der Spek drin sind.
Hätte den Vorteil, das früh gekaufte Werte "geschützt" sind, falls man nachkauft.
Das Finanzamt sollte mal darüber nachdenken. Die Steuerehrlichkeit wäre dann auch erheblich größer.
mfg
Noch was. Ich kenne Steuerberater, die da auch nicht mehr durchblicken bei der Berechnung der Spek-Steuer. Die machen es einfach nicht. Die wollen nur einen Betrag vom Kunden, den sie in die entsprechende Spalte der KSO eintragen. Und dafür verlangen sie dickes Geld, sind aber fein raus, falls dieser Betrag nicht stimmt.
Noch einmal.
Gäbe es die Quellensteuer auf Aktiengewinne, wäre alles kein Problem und der Staat würde kräftig verdienen.
Ich wäre sofort dafür. So kann keiner den Steueranteil verzocken.
Verluste könnten dann in der nächsten Steuererklärung geltend gemacht werden.
Gäbe es die Quellensteuer auf Aktiengewinne, wäre alles kein Problem und der Staat würde kräftig verdienen.
Ich wäre sofort dafür. So kann keiner den Steueranteil verzocken.
Verluste könnten dann in der nächsten Steuererklärung geltend gemacht werden.
Gegen o. g. Beschluss des Niedersächsischen FG wurde die Beschwerde zum BFH zugelassen.
Abwarten was der BFH spricht. Da es sehr wohl zweifelhaft ist, ob Ermittlungen ins "Blaue" vorliegen, kann die Entscheidung dort wieder ganz anders aussehen...
Abwarten was der BFH spricht. Da es sehr wohl zweifelhaft ist, ob Ermittlungen ins "Blaue" vorliegen, kann die Entscheidung dort wieder ganz anders aussehen...
up!
@ all
Panikmache, mehr nicht.
wenn man jede Steuerfahndung hier veröffentlichen würde, würdet ihr auch den weltuntergang glauben.
Lustig dass der erfinder dieses threads auf die direkt broker kommt: stand das denn in dem Artikel?
Ihr bösen steuersünder!
Panikmache, mehr nicht.
wenn man jede Steuerfahndung hier veröffentlichen würde, würdet ihr auch den weltuntergang glauben.
Lustig dass der erfinder dieses threads auf die direkt broker kommt: stand das denn in dem Artikel?
Ihr bösen steuersünder!
nur mal zum nachdenken !
gutverdienende singels sind akut gefährdet !
ein familienvater mit 3500 netto wird kaum aktien kaufen können.
ein singel mit 6000 netto schon eher.
nur so zum nachdenken.
gutverdienende singels sind akut gefährdet !
ein familienvater mit 3500 netto wird kaum aktien kaufen können.
ein singel mit 6000 netto schon eher.
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