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    "Rasterfahnung" nach Spekulationsgewinnen ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.07.01 10:34:49 von
    neuester Beitrag 01.08.01 00:53:43 von
    Beiträge: 6
    ID: 446.046
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      Avatar
      schrieb am 29.07.01 10:34:49
      Beitrag Nr. 1 ()
      aus der FAZ vom 28.07.01

      Wie der Fiskus nach Steuersündern
      sucht

      du. Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Man mag über
      die Höhe der Steuern lamentieren, aber man darf sich am geltenden
      Recht nicht vorbeimogeln. Eine ganz andere Frage ist, wie die
      Sünder aufgespürt werden. Im jüngsten Fall, den angeblich
      nichtdeklarierten Einkünften aus Kursgewinnen am Neuen Markt,
      schwingen die Steuerfahnder mit gerichtlichem Beistand wieder
      einmal den großen Besen. Sie können drei Argumente ins Feld
      führen: die exorbitanten Kursgewinne am Neuen Markt im
      Prüfungszeitraum, die Vermutung vieler Spekulationsgewinne in
      dem erst seit März 1997 bestehenden Börsensegment und die
      geringe Steuerzahlung. Gleichwohl offenbart das Vorgehen der
      Finanzverwaltung wieder einmal - man erinnert sich an die Suche
      nach "Luxemburg-Transfers" in den Banken Mitte der neunziger
      Jahre - starke Züge von Rasterfahndung, die Bankgeheimnis und
      Steuergeheimnis aushebeln. Das Vorgehen der Steuerfahndung
      mag auch in diesem Fall formaljuristisch Bestand haben.
      Womöglich wird damit eines Tages sogar die großflächige
      Überprüfung von Wertpapierdepots in einer allgemeinen
      Hochphase der Börse begründet werden. Aber das pauschale
      Abgreifen der Steuerzahler, bei dem zudem die berüchtigten
      "Zufallsfunde" anfallen können, offenbart eine beunruhigende
      Entwicklung: Es unterwirft die Bürger einer latenten
      Schuldvermutung, die sie zu widerlegen haben. Das haben sie nicht
      verdient.
      Avatar
      schrieb am 29.07.01 10:42:48
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hier noch einmal die Details...

      Steuerfahnder nehmen den Neuen
      Markt ins Visier

      Gericht billigt flächendeckende Suche nach unversteuerten
      Spekulationsgewinnen von Anlegern

      jja. FRANKFURT, 27. Juli. Deutsche Steuerbehörden haben eine
      flächendeckende Fahndung nach unversteuerten
      Spekulationsgewinnen am Neuen Markt begonnen. Dies zeigt eine
      Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das dieses
      Vorgehen der Steuerverwaltung ausdrücklich gebilligt hat. Der
      Hintergrund des Rechtsstreits: Zwei niedersächsische Finanzämter
      hatten sich von einer Bank Kopien von sämtlichen
      Wertpapiergeschäften anfertigen lassen, die dieses Geldinstitut
      zwischen dem 1. Mai 1998 und dem 31. Dezember 1999 mit Aktien
      und Fondsanteilen an dem Wachstums- und Technologiesegment
      abgewickelt hatte. Denn damals habe ein "ganz erheblicher
      Kaufboom" eingesetzt, der bei zahlreichen Anlegern zu erheblichen
      Kursgewinnen und kurzfristigen Verkäufen geführt habe.

      Zunächst arbeitete die Bank monatelang an der Erstellung der
      Unterlagen mit. Dann versuchte sie aber vor Gericht vergeblich,
      deren Auswertung durch die Steuerfahndung und die
      Veranlagungsfinanzämter am jeweiligen Wohnsitz ihrer Kunden zu
      stoppen. Betroffen sind allein von diesem Verfahren 2329
      Depotinhaber. Von diesen verkauften bereits im Jahr 1998 mehr als
      80,4 Prozent ihre frisch erworbenen Titel innerhalb der gesetzlichen
      Spekulationsfrist (damals noch sechs Monate) wieder und im
      folgenden Jahr - mittlerweile war die Spekulationsfrist auf ein Jahr
      verlängert worden - knapp 68 Prozent. Bei den zuständigen
      Finanzämtern wurden dagegen nur 325 Spekulationsgewinne
      gemeldet - wobei in dieser Zahl sogar die Daten von
      niedersächsischen Kunden sämtlicher anderen Geldinstitute und
      obendrein die Fälle von steuerpflichtigen Grundstücksverkäufen
      enthalten sind.

      Die Ermittlungen der beiden Behörden seien keineswegs ein
      Sonderfall, sagte ein Sprecher des Finanzministeriums in Hannover
      am Freitag auf Anfrage. Schließlich biete es sich an, den Zeitraum
      der Börsenhausse am Neuen Markt näher "unter die Lupe zu
      nehmen", und eine räumlich begrenzte Ermittlung wäre "geradezu
      gleichheitswidrig". Immerhin habe das Bundesverfassungsgericht
      schon vor Jahren verlangt, daß die Versteuerung von
      Kapitaleinkünften ausreichend kontrolliert werde.

      Die hannoverschen Richter wiesen in ihrer Entscheidung das
      Argument des betroffenen Kreditinstituts zurück, hierbei handele
      es sich um eine Rasterfahndung, bei der unter Bruch des
      sogenannten Bankgeheimnisses und ohne konkreten Verdacht "ins
      Blaue hinein" massenhaft Daten ausgeforscht würden. Die
      Finanzverwaltung habe vielmehr von vornherein hinreichende
      Belege dafür gehabt, "daß eine nicht unerhebliche Zahl von
      Steuerpflichtigen ihre Einkünfte aus der Veräußerung von
      Wertpapieren ihren zuständigen Finanzämtern nicht erklärt haben",
      schreibt der zuständige Senat. Die im fraglichen Zeitraum
      durchgeführten Neuemissionen seien dem Fiskus aus "allgemein
      zugänglichen Quellen" bekannt gewesen. Aufgrund bankinterner
      Informationen hätten die Behörden zudem unstreitig Kenntnis
      erhalten von den dortigen "Gewinnmitnahmen". Trotz der
      "extremen Kursentwicklung am Aktienmarkt" und der dadurch
      verwirklichten Steuertatbestände (Paragraph 23 des
      Einkommensteuergesetzes) sei aber ebenfalls bekannt, daß nur ein
      "verschwindend geringer" Zuwachs an entsprechenden
      Steuererklärungen nachfolgte.

      Das Vorgehen der Finanzbeamten sehen die Richter durch
      Paragraph 208 der Abgabenordnung gedeckt. Dieser erlaube den
      Steuerfahndern zur "Aufdeckung und Ermittlung unbekannter
      Steuerfälle" derartige Auskunftsersuchen. Wenn man das als
      verbotene Rasterfahndung einstufe, führe dies zu dem "paradoxen
      Ergebnis",.

      Fortsetzung auf Seite 24.

      daß die bestehenden Ermittlungsbefugnisse "gerade bei besonders
      schwerwiegenden Verstößen, nämlich der massenhaften
      Mißachtung eines bestimmten Steuertatbestands, nicht zum Tragen
      kämen" (Beschluß vom 22. Juni - Az.: 6 V 672/00).

      Die betroffene Bank, deren Namen unter Berufung auf das
      Steuergeheimnis weder Gericht noch Behörde nennen, hat gegen
      diese einstweilige Anordnung bereits eine Beschwerde eingelegt.
      Über diese muß der Bundesfinanzhof in München noch
      entscheiden. Das Ergebnis gilt als offen: Selbst zwischen den
      verschiedenen Senaten des obersten Steuergerichts gibt es
      unterschiedliche Auffassungen darüber, wo die Grenzen einer
      unzulässigen Rasterfahndung verlaufen (F.A.Z. vom 30. Dezember
      2000).

      Frankfurter Allgemeine Zeitung, 28.07.2001, Nr. 173 / Seite 23
      Avatar
      schrieb am 29.07.01 12:20:01
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich spiele jetzt mal den Schlaumeier, der sich auf die Brust klopft:

      Ich habe IMMER meine Spekulationsgewinne erklärt. Dafür wurde ich von meinem Bekanntenkreis VERLACHT. Das hat etwas mit diesem pseudo-cleveren Zeitgeist zu tun, diese total kurzfristige Orientierung, das immer etwas "Cleverer-oder-mindestens-genauso-clever-sein-wollen" wie die anderen. Nach der Gesetzesänderung zu den Spekulationsgewinnen und den Verlusten im Jahr 2000 (wer diese nicht gemacht hat, ist entweder ein Lügner oder ein unverschämter Glückspilz) stehen diese "Cleveren" im Regen: Jetzt können sie weder den Verlustrücktrag noch den (unbegrenzten!!!) Verlustvortrag nutzen, weil sie gar nicht ihren Verlust erklären können aus Angst vor Entdeckung ihrer Vorjahresgewinne ...

      Also Leute, hört nicht auf die "Cleveren": Geht immer den geraden Weg, das zahlt sich vielleicht kurzfristig nicht aus, aber mittelfristig und langfristig seid Ihr immer auf der sicheren Seite - die anderen schlafen schlechter oder werden nach 20 oder 30 Jahren Angeberei erwischt.

      Onvestor
      Avatar
      schrieb am 29.07.01 12:34:44
      Beitrag Nr. 4 ()
      was sind eigentlich spekulationsgewinne ?
      hab das wort schon öfter gehört kann damit nichts anfangen den ich mach ja nur miese *heul*
      Avatar
      schrieb am 29.07.01 13:10:41
      Beitrag Nr. 5 ()
      frage:
      ich habe von meinen Verlusten 3000DM von der
      Endsumme abgezogen, da ich falls ich mich irgendwie
      um ein paar hundert Mark verrechnet habe, auf jeden
      fall auf der sicheren Seite sein will.
      Kann ich dafür auch vom FA belangt werden,
      das ich praktisch meine Verluste nicht komplett
      angegeben habe??
      danke

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      Avatar
      schrieb am 01.08.01 00:53:43
      Beitrag Nr. 6 ()
      Wenn steuermindernde Umstände nicht vollständig angegeben werden, ist das nicht strafbar (höchstens dumm).


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