"Rasterfahnung" nach Spekulationsgewinnen ? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 29.07.01 10:34:49 von
neuester Beitrag 01.08.01 00:53:43 von
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aus der FAZ vom 28.07.01
Wie der Fiskus nach Steuersündern
sucht
du. Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Man mag über
die Höhe der Steuern lamentieren, aber man darf sich am geltenden
Recht nicht vorbeimogeln. Eine ganz andere Frage ist, wie die
Sünder aufgespürt werden. Im jüngsten Fall, den angeblich
nichtdeklarierten Einkünften aus Kursgewinnen am Neuen Markt,
schwingen die Steuerfahnder mit gerichtlichem Beistand wieder
einmal den großen Besen. Sie können drei Argumente ins Feld
führen: die exorbitanten Kursgewinne am Neuen Markt im
Prüfungszeitraum, die Vermutung vieler Spekulationsgewinne in
dem erst seit März 1997 bestehenden Börsensegment und die
geringe Steuerzahlung. Gleichwohl offenbart das Vorgehen der
Finanzverwaltung wieder einmal - man erinnert sich an die Suche
nach "Luxemburg-Transfers" in den Banken Mitte der neunziger
Jahre - starke Züge von Rasterfahndung, die Bankgeheimnis und
Steuergeheimnis aushebeln. Das Vorgehen der Steuerfahndung
mag auch in diesem Fall formaljuristisch Bestand haben.
Womöglich wird damit eines Tages sogar die großflächige
Überprüfung von Wertpapierdepots in einer allgemeinen
Hochphase der Börse begründet werden. Aber das pauschale
Abgreifen der Steuerzahler, bei dem zudem die berüchtigten
"Zufallsfunde" anfallen können, offenbart eine beunruhigende
Entwicklung: Es unterwirft die Bürger einer latenten
Schuldvermutung, die sie zu widerlegen haben. Das haben sie nicht
verdient.
Wie der Fiskus nach Steuersündern
sucht
du. Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Man mag über
die Höhe der Steuern lamentieren, aber man darf sich am geltenden
Recht nicht vorbeimogeln. Eine ganz andere Frage ist, wie die
Sünder aufgespürt werden. Im jüngsten Fall, den angeblich
nichtdeklarierten Einkünften aus Kursgewinnen am Neuen Markt,
schwingen die Steuerfahnder mit gerichtlichem Beistand wieder
einmal den großen Besen. Sie können drei Argumente ins Feld
führen: die exorbitanten Kursgewinne am Neuen Markt im
Prüfungszeitraum, die Vermutung vieler Spekulationsgewinne in
dem erst seit März 1997 bestehenden Börsensegment und die
geringe Steuerzahlung. Gleichwohl offenbart das Vorgehen der
Finanzverwaltung wieder einmal - man erinnert sich an die Suche
nach "Luxemburg-Transfers" in den Banken Mitte der neunziger
Jahre - starke Züge von Rasterfahndung, die Bankgeheimnis und
Steuergeheimnis aushebeln. Das Vorgehen der Steuerfahndung
mag auch in diesem Fall formaljuristisch Bestand haben.
Womöglich wird damit eines Tages sogar die großflächige
Überprüfung von Wertpapierdepots in einer allgemeinen
Hochphase der Börse begründet werden. Aber das pauschale
Abgreifen der Steuerzahler, bei dem zudem die berüchtigten
"Zufallsfunde" anfallen können, offenbart eine beunruhigende
Entwicklung: Es unterwirft die Bürger einer latenten
Schuldvermutung, die sie zu widerlegen haben. Das haben sie nicht
verdient.
Hier noch einmal die Details...
Steuerfahnder nehmen den Neuen
Markt ins Visier
Gericht billigt flächendeckende Suche nach unversteuerten
Spekulationsgewinnen von Anlegern
jja. FRANKFURT, 27. Juli. Deutsche Steuerbehörden haben eine
flächendeckende Fahndung nach unversteuerten
Spekulationsgewinnen am Neuen Markt begonnen. Dies zeigt eine
Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das dieses
Vorgehen der Steuerverwaltung ausdrücklich gebilligt hat. Der
Hintergrund des Rechtsstreits: Zwei niedersächsische Finanzämter
hatten sich von einer Bank Kopien von sämtlichen
Wertpapiergeschäften anfertigen lassen, die dieses Geldinstitut
zwischen dem 1. Mai 1998 und dem 31. Dezember 1999 mit Aktien
und Fondsanteilen an dem Wachstums- und Technologiesegment
abgewickelt hatte. Denn damals habe ein "ganz erheblicher
Kaufboom" eingesetzt, der bei zahlreichen Anlegern zu erheblichen
Kursgewinnen und kurzfristigen Verkäufen geführt habe.
Zunächst arbeitete die Bank monatelang an der Erstellung der
Unterlagen mit. Dann versuchte sie aber vor Gericht vergeblich,
deren Auswertung durch die Steuerfahndung und die
Veranlagungsfinanzämter am jeweiligen Wohnsitz ihrer Kunden zu
stoppen. Betroffen sind allein von diesem Verfahren 2329
Depotinhaber. Von diesen verkauften bereits im Jahr 1998 mehr als
80,4 Prozent ihre frisch erworbenen Titel innerhalb der gesetzlichen
Spekulationsfrist (damals noch sechs Monate) wieder und im
folgenden Jahr - mittlerweile war die Spekulationsfrist auf ein Jahr
verlängert worden - knapp 68 Prozent. Bei den zuständigen
Finanzämtern wurden dagegen nur 325 Spekulationsgewinne
gemeldet - wobei in dieser Zahl sogar die Daten von
niedersächsischen Kunden sämtlicher anderen Geldinstitute und
obendrein die Fälle von steuerpflichtigen Grundstücksverkäufen
enthalten sind.
Die Ermittlungen der beiden Behörden seien keineswegs ein
Sonderfall, sagte ein Sprecher des Finanzministeriums in Hannover
am Freitag auf Anfrage. Schließlich biete es sich an, den Zeitraum
der Börsenhausse am Neuen Markt näher "unter die Lupe zu
nehmen", und eine räumlich begrenzte Ermittlung wäre "geradezu
gleichheitswidrig". Immerhin habe das Bundesverfassungsgericht
schon vor Jahren verlangt, daß die Versteuerung von
Kapitaleinkünften ausreichend kontrolliert werde.
Die hannoverschen Richter wiesen in ihrer Entscheidung das
Argument des betroffenen Kreditinstituts zurück, hierbei handele
es sich um eine Rasterfahndung, bei der unter Bruch des
sogenannten Bankgeheimnisses und ohne konkreten Verdacht "ins
Blaue hinein" massenhaft Daten ausgeforscht würden. Die
Finanzverwaltung habe vielmehr von vornherein hinreichende
Belege dafür gehabt, "daß eine nicht unerhebliche Zahl von
Steuerpflichtigen ihre Einkünfte aus der Veräußerung von
Wertpapieren ihren zuständigen Finanzämtern nicht erklärt haben",
schreibt der zuständige Senat. Die im fraglichen Zeitraum
durchgeführten Neuemissionen seien dem Fiskus aus "allgemein
zugänglichen Quellen" bekannt gewesen. Aufgrund bankinterner
Informationen hätten die Behörden zudem unstreitig Kenntnis
erhalten von den dortigen "Gewinnmitnahmen". Trotz der
"extremen Kursentwicklung am Aktienmarkt" und der dadurch
verwirklichten Steuertatbestände (Paragraph 23 des
Einkommensteuergesetzes) sei aber ebenfalls bekannt, daß nur ein
"verschwindend geringer" Zuwachs an entsprechenden
Steuererklärungen nachfolgte.
Das Vorgehen der Finanzbeamten sehen die Richter durch
Paragraph 208 der Abgabenordnung gedeckt. Dieser erlaube den
Steuerfahndern zur "Aufdeckung und Ermittlung unbekannter
Steuerfälle" derartige Auskunftsersuchen. Wenn man das als
verbotene Rasterfahndung einstufe, führe dies zu dem "paradoxen
Ergebnis",.
Fortsetzung auf Seite 24.
daß die bestehenden Ermittlungsbefugnisse "gerade bei besonders
schwerwiegenden Verstößen, nämlich der massenhaften
Mißachtung eines bestimmten Steuertatbestands, nicht zum Tragen
kämen" (Beschluß vom 22. Juni - Az.: 6 V 672/00).
Die betroffene Bank, deren Namen unter Berufung auf das
Steuergeheimnis weder Gericht noch Behörde nennen, hat gegen
diese einstweilige Anordnung bereits eine Beschwerde eingelegt.
Über diese muß der Bundesfinanzhof in München noch
entscheiden. Das Ergebnis gilt als offen: Selbst zwischen den
verschiedenen Senaten des obersten Steuergerichts gibt es
unterschiedliche Auffassungen darüber, wo die Grenzen einer
unzulässigen Rasterfahndung verlaufen (F.A.Z. vom 30. Dezember
2000).
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 28.07.2001, Nr. 173 / Seite 23
Steuerfahnder nehmen den Neuen
Markt ins Visier
Gericht billigt flächendeckende Suche nach unversteuerten
Spekulationsgewinnen von Anlegern
jja. FRANKFURT, 27. Juli. Deutsche Steuerbehörden haben eine
flächendeckende Fahndung nach unversteuerten
Spekulationsgewinnen am Neuen Markt begonnen. Dies zeigt eine
Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das dieses
Vorgehen der Steuerverwaltung ausdrücklich gebilligt hat. Der
Hintergrund des Rechtsstreits: Zwei niedersächsische Finanzämter
hatten sich von einer Bank Kopien von sämtlichen
Wertpapiergeschäften anfertigen lassen, die dieses Geldinstitut
zwischen dem 1. Mai 1998 und dem 31. Dezember 1999 mit Aktien
und Fondsanteilen an dem Wachstums- und Technologiesegment
abgewickelt hatte. Denn damals habe ein "ganz erheblicher
Kaufboom" eingesetzt, der bei zahlreichen Anlegern zu erheblichen
Kursgewinnen und kurzfristigen Verkäufen geführt habe.
Zunächst arbeitete die Bank monatelang an der Erstellung der
Unterlagen mit. Dann versuchte sie aber vor Gericht vergeblich,
deren Auswertung durch die Steuerfahndung und die
Veranlagungsfinanzämter am jeweiligen Wohnsitz ihrer Kunden zu
stoppen. Betroffen sind allein von diesem Verfahren 2329
Depotinhaber. Von diesen verkauften bereits im Jahr 1998 mehr als
80,4 Prozent ihre frisch erworbenen Titel innerhalb der gesetzlichen
Spekulationsfrist (damals noch sechs Monate) wieder und im
folgenden Jahr - mittlerweile war die Spekulationsfrist auf ein Jahr
verlängert worden - knapp 68 Prozent. Bei den zuständigen
Finanzämtern wurden dagegen nur 325 Spekulationsgewinne
gemeldet - wobei in dieser Zahl sogar die Daten von
niedersächsischen Kunden sämtlicher anderen Geldinstitute und
obendrein die Fälle von steuerpflichtigen Grundstücksverkäufen
enthalten sind.
Die Ermittlungen der beiden Behörden seien keineswegs ein
Sonderfall, sagte ein Sprecher des Finanzministeriums in Hannover
am Freitag auf Anfrage. Schließlich biete es sich an, den Zeitraum
der Börsenhausse am Neuen Markt näher "unter die Lupe zu
nehmen", und eine räumlich begrenzte Ermittlung wäre "geradezu
gleichheitswidrig". Immerhin habe das Bundesverfassungsgericht
schon vor Jahren verlangt, daß die Versteuerung von
Kapitaleinkünften ausreichend kontrolliert werde.
Die hannoverschen Richter wiesen in ihrer Entscheidung das
Argument des betroffenen Kreditinstituts zurück, hierbei handele
es sich um eine Rasterfahndung, bei der unter Bruch des
sogenannten Bankgeheimnisses und ohne konkreten Verdacht "ins
Blaue hinein" massenhaft Daten ausgeforscht würden. Die
Finanzverwaltung habe vielmehr von vornherein hinreichende
Belege dafür gehabt, "daß eine nicht unerhebliche Zahl von
Steuerpflichtigen ihre Einkünfte aus der Veräußerung von
Wertpapieren ihren zuständigen Finanzämtern nicht erklärt haben",
schreibt der zuständige Senat. Die im fraglichen Zeitraum
durchgeführten Neuemissionen seien dem Fiskus aus "allgemein
zugänglichen Quellen" bekannt gewesen. Aufgrund bankinterner
Informationen hätten die Behörden zudem unstreitig Kenntnis
erhalten von den dortigen "Gewinnmitnahmen". Trotz der
"extremen Kursentwicklung am Aktienmarkt" und der dadurch
verwirklichten Steuertatbestände (Paragraph 23 des
Einkommensteuergesetzes) sei aber ebenfalls bekannt, daß nur ein
"verschwindend geringer" Zuwachs an entsprechenden
Steuererklärungen nachfolgte.
Das Vorgehen der Finanzbeamten sehen die Richter durch
Paragraph 208 der Abgabenordnung gedeckt. Dieser erlaube den
Steuerfahndern zur "Aufdeckung und Ermittlung unbekannter
Steuerfälle" derartige Auskunftsersuchen. Wenn man das als
verbotene Rasterfahndung einstufe, führe dies zu dem "paradoxen
Ergebnis",.
Fortsetzung auf Seite 24.
daß die bestehenden Ermittlungsbefugnisse "gerade bei besonders
schwerwiegenden Verstößen, nämlich der massenhaften
Mißachtung eines bestimmten Steuertatbestands, nicht zum Tragen
kämen" (Beschluß vom 22. Juni - Az.: 6 V 672/00).
Die betroffene Bank, deren Namen unter Berufung auf das
Steuergeheimnis weder Gericht noch Behörde nennen, hat gegen
diese einstweilige Anordnung bereits eine Beschwerde eingelegt.
Über diese muß der Bundesfinanzhof in München noch
entscheiden. Das Ergebnis gilt als offen: Selbst zwischen den
verschiedenen Senaten des obersten Steuergerichts gibt es
unterschiedliche Auffassungen darüber, wo die Grenzen einer
unzulässigen Rasterfahndung verlaufen (F.A.Z. vom 30. Dezember
2000).
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 28.07.2001, Nr. 173 / Seite 23
Ich spiele jetzt mal den Schlaumeier, der sich auf die Brust klopft:
Ich habe IMMER meine Spekulationsgewinne erklärt. Dafür wurde ich von meinem Bekanntenkreis VERLACHT. Das hat etwas mit diesem pseudo-cleveren Zeitgeist zu tun, diese total kurzfristige Orientierung, das immer etwas "Cleverer-oder-mindestens-genauso-clever-sein-wollen" wie die anderen. Nach der Gesetzesänderung zu den Spekulationsgewinnen und den Verlusten im Jahr 2000 (wer diese nicht gemacht hat, ist entweder ein Lügner oder ein unverschämter Glückspilz) stehen diese "Cleveren" im Regen: Jetzt können sie weder den Verlustrücktrag noch den (unbegrenzten!!!) Verlustvortrag nutzen, weil sie gar nicht ihren Verlust erklären können aus Angst vor Entdeckung ihrer Vorjahresgewinne ...
Also Leute, hört nicht auf die "Cleveren": Geht immer den geraden Weg, das zahlt sich vielleicht kurzfristig nicht aus, aber mittelfristig und langfristig seid Ihr immer auf der sicheren Seite - die anderen schlafen schlechter oder werden nach 20 oder 30 Jahren Angeberei erwischt.
Onvestor
Ich habe IMMER meine Spekulationsgewinne erklärt. Dafür wurde ich von meinem Bekanntenkreis VERLACHT. Das hat etwas mit diesem pseudo-cleveren Zeitgeist zu tun, diese total kurzfristige Orientierung, das immer etwas "Cleverer-oder-mindestens-genauso-clever-sein-wollen" wie die anderen. Nach der Gesetzesänderung zu den Spekulationsgewinnen und den Verlusten im Jahr 2000 (wer diese nicht gemacht hat, ist entweder ein Lügner oder ein unverschämter Glückspilz) stehen diese "Cleveren" im Regen: Jetzt können sie weder den Verlustrücktrag noch den (unbegrenzten!!!) Verlustvortrag nutzen, weil sie gar nicht ihren Verlust erklären können aus Angst vor Entdeckung ihrer Vorjahresgewinne ...
Also Leute, hört nicht auf die "Cleveren": Geht immer den geraden Weg, das zahlt sich vielleicht kurzfristig nicht aus, aber mittelfristig und langfristig seid Ihr immer auf der sicheren Seite - die anderen schlafen schlechter oder werden nach 20 oder 30 Jahren Angeberei erwischt.
Onvestor
was sind eigentlich spekulationsgewinne ?
hab das wort schon öfter gehört kann damit nichts anfangen den ich mach ja nur miese *heul*
hab das wort schon öfter gehört kann damit nichts anfangen den ich mach ja nur miese *heul*
frage:
ich habe von meinen Verlusten 3000DM von der
Endsumme abgezogen, da ich falls ich mich irgendwie
um ein paar hundert Mark verrechnet habe, auf jeden
fall auf der sicheren Seite sein will.
Kann ich dafür auch vom FA belangt werden,
das ich praktisch meine Verluste nicht komplett
angegeben habe??
danke
ich habe von meinen Verlusten 3000DM von der
Endsumme abgezogen, da ich falls ich mich irgendwie
um ein paar hundert Mark verrechnet habe, auf jeden
fall auf der sicheren Seite sein will.
Kann ich dafür auch vom FA belangt werden,
das ich praktisch meine Verluste nicht komplett
angegeben habe??
danke
Wenn steuermindernde Umstände nicht vollständig angegeben werden, ist das nicht strafbar (höchstens dumm).
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