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    Problem: Habe Arbeitsvertrag zum 1.10. unterschrieben, habe aber noch was besseres - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.08.01 16:58:01 von
    neuester Beitrag 13.08.01 13:28:29 von
    Beiträge: 24
    ID: 453.733
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      schrieb am 10.08.01 16:58:01
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hilfe!! Ich habe schon einen Vertrag unterschrieben. Zum 1.10. müßte ich dort anfangen. Nun habe ich aber noch ein deutlich besseres Jobangebot und das zum 1.9. In dem Vertrag, den ich unterschrieben habe, steht drin, daß eine Kündigung vor Dienstantritt ausgeschlossen ist. Ich habe aber bei jobpilot gelesen, daß dies doch möglich ist, wenn man die Kündigungsfrist während der Probezeit einhält, also zwei Wochen vorher kündigt. Ich meine es wäre ja auch Schwachsinn, wenn ich bei dem Unternehmen anfangen müßte und dann gleich kündigen würde, aber 2 Wochen dort dann arbeiten müßte. Eigentlich müßte ich dort doch wieder rauskommen. Kennt sich jemand mit Arbeitsrecht aus? Bei jemand anderem hier war es ja umgekehrt, er hatte bei Mummert und Partner einen Vertrag und die haben ihm dann gesagt, daß sie Ihm während der Probezeit kündigen müssen.
      Das ist ja eine ganz schöne fiese Sache mit den Verträgen.
      Avatar
      schrieb am 10.08.01 17:04:51
      Beitrag Nr. 2 ()
      Nicht nur lesen, sondern bitte, bitte mir Ratschläge geben.
      Avatar
      schrieb am 10.08.01 17:13:18
      Beitrag Nr. 3 ()
      Kommt auf die Formulierungen im Arbeitsvertrag an.
      Kündigungsfrist wäre dann zwar 2 Wochen, aber zum Monatsende, d.h. doch einen ganzen Monat bei der Firma vom 1.10. - 31.10. arbeiten.
      Würde vorschlagen, mit dem Arbeitgeber (dem ab 1.10.) zu sprechen und die Situation darlegen. Wenn die dann hören, daß man maximal 1 Monat bei denen ist, sind sie vielleicht bereit, den Arbeitsvertrag aufzulösen.
      Avatar
      schrieb am 10.08.01 17:17:13
      Beitrag Nr. 4 ()
      Schwachsinn !

      Naürlich kann Du Kündigen da Du deine Arbeit noch nicht "angetreten" hast!

      Wie lange ist die Vertragsunterzeichnung hehr?
      Avatar
      schrieb am 10.08.01 17:18:28
      Beitrag Nr. 5 ()
      Vielen Dank, dann habe ich wohl noch ein kleines Problem zu lösen.

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      Avatar
      schrieb am 10.08.01 17:25:16
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ich habe bei www.google.de (Suchmaschine) zum Stichwort "Kündigung vor Dienstantritt" 32 Stellen gefunden. Schau dort mal selber nach. Davon abgesehen, sollte man mit dem Arbeitgeber (dem ab 1.10.) reden, wäre auf jeden Fall angebracht.
      Avatar
      schrieb am 10.08.01 17:28:25
      Beitrag Nr. 7 ()
      Wer einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben möchte, sollte sich zuvor genau überlegen, ob er den Traumjob tatsächlich gefunden hat. Denn wie beim Autokauf oder der Wohnungsmiete gilt auch im Arbeitsrecht: Verträge sind zu halten.

      1. Das heißt, Arbeiter und Angestellte müssen ihre versprochene Arbeitsleistung zum vereinbarten Stichtag erbringen. Wollen sie den Arbeitgeber erneut wechseln, sind sie an die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen gebunden. Die können unterschiedlich sein und sind in der Regel im Vertrag aufgeführt.


      2. Daß man in der Probezeit jederzeit den Vertrag kündigen kann, ist ein verbreiteter Irrtum. Auch hier gelten die Kündigungsfristen.


      3. In der Regel bleibt dem Arbeitnehmer, der eine bereits vertraglich vereinbarte Stelle nicht antreten möchte, nichts anderes übrig, als sich mit dem Arbeitgeber zu einigen. Die fristgerechte Kündigung ist die eine Möglichkeit, der sofortige Aufhebungsvertrag die zweite. Oft lassen sich Unternehmen darauf ein, weil sie kein Interesse an neuen Mitarbeitern haben, die am liebsten sofort wieder kündigen möchten.


      4. Kommt es nicht zu einer Einigung, sollte kein Arbeitnehmer den Fehler machen, die neue Arbeit einfach nicht anzutreten. Hierdurch nämlich macht er sich schadensersatzpflichtig. Die Mehrkosten für eine Zeitarbeitsfirma kann ihm der Chef ebenso aufbürden wie die für eine teure Stellenanzeige.
      Avatar
      schrieb am 10.08.01 17:43:18
      Beitrag Nr. 8 ()
      Eine der Fundstellen stammt von der Anwaltskanzlei Schade. Dort wird ausgeführt, dass der Arbeitgeber seinen Anspruch auf Dienstantritt nicht durchsetzen kann. Er kann zwar Schadenersatzansprüche geltend machen, idR aber ohne Erfolg.
      Avatar
      schrieb am 10.08.01 17:51:09
      Beitrag Nr. 9 ()
      @wsmart:Es stimmt, dass Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Dabei gibt es aber grosse Probleme. Diejenigen Aufwendungen, die der Arbeitgeber auch bei Kündigung nach Dienstantritt gehabt hätte, (d. h. bei vertragsgemäßem Verhalten) können nicht geltend gemacht werden. Eine Stellenanzeige z.B. wäre auch dann erforderlich, wenn erst nach Dienstantritt gekündigt wird, kann also nicht geltend gemacht werden. Es kann ach durchaus sein, dass der Schaden bei Kündigung nach Dienstantritt größer wäre!
      Avatar
      schrieb am 10.08.01 18:40:40
      Beitrag Nr. 10 ()
      und aus diesem grund habe ich mich vor 1 jahr
      entschieden meinen betrieb zu verkleinern
      sowie 3 mitarbeiter zu entlassen
      heute gehts mir besser als zuvor
      mache alles alleine mit 3 teilzeitkräften
      kein stress keine probleme mit kranken oder
      mitarbeitern die nicht wissen was sie möchten
      teilzeitkräfte sind leicht zu ersetzen und
      kosten keine abfindung
      hatte früher eine sozialere einstellung als heute
      wurde aber von meinen mitarbeiten eines besseren belehrt
      wünsche dir aber trozdem viel glück
      lalli1
      Avatar
      schrieb am 10.08.01 20:34:19
      Beitrag Nr. 11 ()
      Herzlichen Dank für eure sehr guten Beiträge.
      @ lalli1: Eigentlich hast Du keinen Grund verbittert zu sein. Das Angebot was ich bekommen habe, war eigentlich etwas unter meinen Wünschen. Wäre das Angebot etwas besser gewesen, müßte ich mich auch nicht mehr umentscheiden. Außerdem hat der Arbeitgeber nun genug Zeit, noch jemand neues zu finden. Wenn ich dort angefangen hätte, hätte ich mich auch voll engagiert.

      @ seanjohn: Ich habe den Vertrag Mittwoch abgeschickt.

      Hat man eigentlich nicht sowieso ein 14-tägiges Widerufsrecht?
      Avatar
      schrieb am 10.08.01 20:44:43
      Beitrag Nr. 12 ()
      brigens ist es auch nicht so, daß ich unterschrieben habe und dann noch aktiv gesucht habe. Es gibt halt zeitliche Überschneidungen und ich kann ja schlecht ein relativ gutes Angebot im Voraus ablehnen, weil ich vielleicht noch ein Super-Angebot bekomme. Auf jeden Fall werde ich versuchen, das Problem kommunikativ mit dem Arbeitgeber lösen. Ich will nur gerne sicher gehen und wissen, ob ich im Ernstfall im Recht bin bzw. was möglich ist.
      Avatar
      schrieb am 10.08.01 22:30:50
      Beitrag Nr. 13 ()
      @Lalli1
      Mitte der 90er Jahre konnten sich die Arbeitgeber aus mehreren Bewerbern den ihnen genehmsten aussuchen, heute kann sich halt der Arbeitnehmer aus mehreren Angeboten das beste aussuchen, so what ?
      Würde nicht sagen, daß der Fall von Lacantun sehr häufig auftritt. Habe selber vor 4 Jahren einen neuen Job gesucht und mußte mich bei jedem potenziellen Arbeitgeber genau überlegen, ob ich den Vertrag unterschreiben würde. Leider kommen die Vertragszusagen nicht alle zum gleichen Zeitpunkt.
      Ob allerdings ein einmal gewählter Job ein "Traumjob" ist, stellt sich meist erst nach einiger Zeit heraus, und manchmal denkt man "hätte ich doch den anderen Job angenommen".

      @Lacantun
      Auf jeden Fall viel Glück beim Gespräch mit dem Arbeitgeber, bei dem Sie den Vertrag aufheben wollen. Sieht vielleicht auf den ersten Blick unangenehm aus, aber wird schon was werden. Und viel Erfolg im neuen Job.
      Avatar
      schrieb am 10.08.01 23:17:42
      Beitrag Nr. 14 ()
      @lacantun
      bin nicht verbittert
      habe nur meine konsequenzen gezogen
      kann dich voll und ganz verstehen nur sollte man auch
      daran denken das es für den arbeitgeber in mittelständigen betrieben oft nicht einfach ist eine kündigung auszusprechen darüber hinaus ist man oft dem kunden gegenüber verpflichtet und kann keinen egoismus an den tag legen mal verliert man mal gewinnt man aber ich habe gelernt zu meinen entscheidungen zu stehen darüber hinaus sollte man zu seiner entscheidung stehen egal ob es sich um einen arbeits oder kauffertrag handelt
      geld ist nicht alles und vielleicht wärst du bei dem ersten arbeitgeber glücklicher gewesen sollte das aber nicht der fall sein könntest du immer noch wechseln dein finanzieller verlust wäre nicht sehr gross und du hättest etwas dazugelernt ich möchte deine entscheidung nicht beeinflussen sondern nur zum nachdenken anregen

      gruß lalli1
      Avatar
      schrieb am 10.08.01 23:33:17
      Beitrag Nr. 15 ()
      du brauchst den Job nicht anzutreten.
      Nichts aber auch garnichts kann dich dazu zwingen und
      Schadenersatzforderungen gibt es acuh nicht.
      Lass die Schwätzer reden und nimm den besseren Job.
      basta
      Avatar
      schrieb am 10.08.01 23:43:22
      Beitrag Nr. 16 ()
      @mikeboerse
      habe 1999 und 2000 auf ein stellenangebot 162 bewerbungen erhalten danach jeweils 1 woche mit vorstellungsgesprächen verbracht habe 3 mitarbeiter gewonnen die aber nach 4 bis 7 monaten alle 3 krankfeierten um sich anderweitig zu bewerben
      (einer hat mich um 7500DM bestohlen zwei haben gekündigt aber ihre papiere aus scham oder feigheit nie abgeholt) dies bedeutete für mich ca.126.000,00DM lohnkosten in der einarbeitungszeit
      meine firma erwirtschaftet gute gewinne jedoch war das geld eigentlich ohne resultate verloren und da es nicht nach besserung auf dem arbeitsmarkt ausschaut habe ich mir überlegt wie ich meine zukunft gestallten möchte
      bin zu dem resultat gekommen weniger ist manchmal mehr

      heute bin ich zufriedener und glücklicher

      lalli1
      Avatar
      schrieb am 10.08.01 23:50:26
      Beitrag Nr. 17 ()
      @TuennesSchael
      was du schreibst zeugt von egoismus und verantwortungslosichkeit nicht immer ist der arbeitnehmer der sozial schwächere
      Avatar
      schrieb am 11.08.01 08:50:08
      Beitrag Nr. 18 ()
      @ Lalli: Das mit den drei Teilzeitkräften kann ich nicht ganz nachvollziehen, da es mir trotz allem besser erscheint, wenn man langfristig eine Vollzeitkraft beschäftigt. Vielleicht solltest Du Deine Methode der Personalauswahl überdenken oder das ganze einem Spezialisten übergeben, so daß Du die ganze Arbeit nicht mehr hast. Auf jeden Fall ist es schon bedauerlich, daß meine Absage den Mittelstand treffen würde. Aber 30% mehr Geld und auch eine bessere Qualifizierung sind ein deutliches Argument, mich umzuentscheiden. Der andere Job wäre bestimmt leichter und vielleicht wäre ich dort auch zufriedener. Aber da ich noch jung bin, muß ich den herausfordernden Weg wählen. Mein Fehler war vielleicht den anderen Vertrag schon unterschrieben zu haben, aber ich habe halt als Berufseinsteiger nicht so den Überblick über den Markt, wie dies die Unternehmen haben. Die Unternehmen sind also eigentlich im Vorteil.
      Avatar
      schrieb am 11.08.01 11:29:38
      Beitrag Nr. 19 ()
      @Lalli1

      zugegeben, in manchen Fällen sicherlich nicht.
      In der weitaus grösseren Zahl aber ist er alleine
      deshalb schwächer, weil er wirtschaftlich der schwächere
      ist.

      Ich kann dir aus eigener Anschauung und Erfahrung
      versichern, das in diversen Unternehmen Flaschen
      in Führungspositionen sitzen/saßen, dass einem die
      Haare zu Berge stehen.

      Der NM ist voll von solchen "Unternehmen".

      ps.: Ich bin weder Betriebsrat noch Gewerkschafter,
      wähle auch keine SPD oder CDU oder Grüne und Gelbe
      und PDS schon garnicht.

      Da ich aber in Aufsichtsgremien sitze weiss ich
      wovon ich rede.
      Avatar
      schrieb am 12.08.01 12:11:25
      Beitrag Nr. 20 ()
      Also die Geschichte mit den Teilzeitlern ist deshalb besser,
      weil die in der Regel nur max. 6 Stunden pro Tag arbeiten,
      daher keinen Pausenanspruch haben und summa sumarum nahezu
      die gleiche Arbeit wie ein 8-Stünder in eben 6-Stunden weg-
      arbeiten können. Dafür braucht man eben ein paar mehr, weil
      die nur 20-25 Stunden die Woche arbeiten wollen und sollen.

      Die TZ-Version hat eigentlich für beide Seiten Vorteile.
      Nur muss der TZ-ler halt wissen, dass er für seinen Vorteil
      der zwei Stunden weniger arbeiten zu müssen auch einen Gang
      höher schalten muss. Dann klappts.

      So far...Loonax
      Avatar
      schrieb am 12.08.01 13:53:40
      Beitrag Nr. 21 ()
      @TuennesSchael:
      Wen wählst Du denn dann? Bleibt ja außer dem ganz rechten Spektrum nichts mehr über. Oder gehst Du gar nicht wählen?
      Wie dem auch sei, jedenfalls unterstreicht die Aussage zu Deinem Wahlverhalten Deinen Egoismus und Deine Verantwortungsloigkeit - politisch und ökonomisch.
      Avatar
      schrieb am 12.08.01 14:36:49
      Beitrag Nr. 22 ()
      @Lalli1
      Interessante Geschichte, sollte man aber als Einzelfall ansehen und nicht verallgemeinern. Der Fall zeigt vielmehr, daß eine gute Mitarbeiterauswahl sehr wichtig ist. Dabei macht sich auch ein professioneller Personalberater sicher bezahlt.
      Avatar
      schrieb am 13.08.01 13:11:45
      Beitrag Nr. 23 ()
      Noch eine rechtliche Frage zum Arbeitsvertrag. Gibt es so etwas wie ein 14-tägiges Widerrufsrecht?
      Avatar
      schrieb am 13.08.01 13:28:29
      Beitrag Nr. 24 ()
      Habe eine juristische Beurteilung gefunden:

      Plietsch muß man sein

      "Plietsch (norddeutsch für pfiffig) muß man sein", freute sich ein Hamburger Unternehmer, als er im Begriff war, den Anstellungsvertrag mit seinem neuen Leitenden Angestellten zu
      unterschreiben. Er hatte nämlich den Ausschluß der Kündigung vor Dienstantritt sowie eine Probezeit vereinbart. Damit wähnte er alle Trümpfe in seiner Hand. Der neue Leitende hatte
      also zum Dienst auf jeden Fall zu erscheinen. Zugleich hatte der Unternehmer sich die Möglichkeit offengehalten, den Neuen in der kurzen Kündigungsfrist der Probezeit schnell wieder
      loszuwerden, sofern er doch nicht seinen Vorstellungen entsprach.

      Als der Leitende Angestellte einige zusätzliche Informationen über seinen künftigen Arbeitgeber erhalten hatte, las er noch einmal seinen Arbeitsvertrag gründlich durch. Dabei stellte er
      fest, was er vorher schon gespürt hatte. Der Arbeitgeber hatte nämlich fast alle Gestaltungsräume dazu genutzt, die Lasten einseitig auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Zu Recht
      befürchtete der Angestellte nun, daß diese Einseitigkeiten nicht nur im Vertrag, sondern auch später während des beruflichen Alltags die Regel werden könnten. In aller Form teilte er
      deshalb seinem künftigen Arbeitgeber telefonisch mit, daß er trotz vertraglicher Regelung zum Dienstantritt nicht erscheinen wolle. Er könne zwar seinen Dienst antreten, würde aber sofort
      die kurze Kündigungsfrist der Probezeit nutzen, so daß er im Ergebnis nur einen Monat beim neuen Arbeitgeber sein werde. Dieser war durch den Anruf völlig überrascht. Er übte nur
      mäßig Beherrschung, als er einer vorzeitigen Auflösung des Anstellungsvertrages zustimmte. Denn auch er wollte nun den Angestellten nicht einmal nur einen Monat in seinem
      Unternehmen sehen.

      Die erste Überlegung des Unternehmers war, wie er dem Angestellten schaden könne. Er dachte an Schadensersatzansprüche. Doch war bisher noch kein Schaden entstanden. Die
      Kosten der Personalsuche hätte er auch zu tragen gehabt, wenn er einen anderen Kandidaten eingestellt hätte. Für die Folgekosten der künftigen Personalsuche hatte er selbst den Weg
      geebnet. Er hatte nämlich eine Probezeit vereinbart. So läßt eine Probezeit zwar kurze Kündigungen zu, gilt aber für beide Seiten. Der Unternehmer mußte davon ausgehen, daß auch der
      Kandidat die kurze Kündigung in Anspruch nehmen könne. Dessen war er sich von Anfang an bewußt und hatte in Kauf genommen, daß Personalsuchkosten noch in der Probezeit
      auftreten können. Allerdings hatte er sich selbst in der Rolle des plietschen Kündigenden gesehen und nicht mit der Pfiffigkeit des Angestellten gerechnet. Zudem hatte er versäumt, den
      Ausschluß der Kündigung vor Dienst-antritt durch eine Vertragsstrafe abzusichern.

      Blieb nur noch der sogenannte Verfrühungsschaden. Gemeint ist jener Schaden, der dadurch entsteht, daß ein Ereignis zu früh eintritt. Für den Unternehmer kam die Kündigung seines
      künftigen Angestellten zu früh. Denn eine Kündigung vor Dienstantritt war ausgeschlossen. Nun hatte der Unternehmer jedoch in dem Telefonat der vorzeitigen Auflösung des
      Anstellungsverhältnisses zugestimmt und damit darauf verzichtet, die Rechte aus dem Kündigungsausschluß herzuleiten. Aber selbst wenn er nicht verzichtet hätte, wäre die Kündigung
      rechtlich einwandfrei innerhalb der Probezeit erfolgt und damit auf keinen Fall zu früh. Wie man es auch dreht, jedenfalls ist durch die frühzeitige Kündigung kein zusätzlicher Schaden
      entstanden, den der künftige Arbeitgeber hätte geltend machen können. Im Gegenteil, er hatte sogar noch den Vorteil, daß er unverzüglich mit der Suche nach einem neuen Mitarbeiter
      beginnen konnte.

      Wer in schnellen Einmalgeschäften tätig ist, muß kurzfristig denken und pfiffig sein, denn in solchen Geschäften muß der Schnellebigkeit manchmal mehr als der Vertrauenswürdigkeit
      Rechnung getragen werden. In Dauerschuldverhältnissen, zu denen die Arbeitsverhältnisse zählen, verhält es sich genau umgekehrt. So gilt: plietsch kann man sein, muß man aber nicht.

      Dr. Kurt Kettembeil

      Unternehmens- und Personalberatung
      Hohenzollernring 20, 22763 Hamburg


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