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    Bitte um Hilfe......Steuerfrage - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 23.08.01 19:04:30 von
    neuester Beitrag 28.08.01 18:42:48 von
    Beiträge: 13
    ID: 460.551
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      Avatar
      schrieb am 23.08.01 19:04:30
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wenn ich einen Hauptjob habe (Jahreseinkommen über 100.000)
      und zusätzlich einem geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (630 DM Job) eingehe, muss ich dieses dann bei meinem Lohnsteuerjahreausgleich angeben, bzw wird der Nebenjob dann wie mein Haupteinkommen besteuert?


      Danke für Antworten
      Avatar
      schrieb am 23.08.01 19:07:52
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ja. Der 630,-DM-Job bleibt nur unbesteuert,- besser:unterliegt dem Grunde nach nich der Besteuerung, wenn KEINE weiteren Einkünfte generiert werden.

      MfG dowi
      Avatar
      schrieb am 23.08.01 19:10:54
      Beitrag Nr. 3 ()
      @ dowi

      DANKE
      Avatar
      schrieb am 23.08.01 19:11:01
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ich glaube, Du mußt hier sowieso eine Einkommensteuererklärung abgeben (nicht nur LSt-jahresausgleich) in der meines Erachtens auch die Einkünfte aus dem 630 DM Job anzugeben sind, da Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern.
      Avatar
      schrieb am 23.08.01 19:28:00
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ich meine, dass in Deinem Fall die Einkünfte aus dem 630 DM Job zu Deinem Haupteinkommen addiert werden und somit ganz normal versteuert werden müssen.

      Bin aber nicht ganz sicher. Würde mich aber interessieren, wie es gesetzlich ist.

      Grüße Z

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      Avatar
      schrieb am 23.08.01 19:41:00
      Beitrag Nr. 6 ()
      Du mußt die die Lohnsteuerkarte Klasse 6 vorlegen, d.h. lohnsteuerpflichtig,
      Diese zusammen mit der Lohnsteuerkarte Klasse 1 (oder 3 oder 5) in der Einkommensteuererklärung mit abgenen und die Einkünfte erklären.
      Desweitern ist dann das 630 DM beschäftigungsverhältnis voll
      sozialversicherungspflichtig. D.h. 3,5 % AV, 9,15 % RV, 6,5% KV.
      Von 630 DM bleiben dann ca. 360 netto.
      Ich kenne kaum einen Arbeitgeber/Arbeitnehmer, der solch eine Konstellation eingeht.

      Da hatt lafontaine ganze Arbeit geleistet.

      Und die rentenkasse + Krankenkassen haben steigende Einnahmen.

      Gruß Nele@
      Avatar
      schrieb am 23.08.01 19:51:05
      Beitrag Nr. 7 ()
      nelle@ hat recht. von den 630,00 eiern bleibt gerade mal die hälfte. wer geht dafür noch zum arbeiten? frag` doch mal nach ob sie`s nicht cash machen!

      servus der bayer:D:D:D
      Avatar
      schrieb am 23.08.01 21:12:53
      Beitrag Nr. 8 ()
      Kommt darauf an wie Du Dich mit Deinem Arbeitgeber vom Nebenjob arrangierst.
      Wenn dein AG Nebenjob die 630.- pauschal versteuert, dh er übernimmt die Steuer und Du die 22% Renten u. Krankenversicherung lohnt es sich für Dich doppelt:
      1. Du hast von 630.- ca 490.- ausbezaht.
      2. Die Steuerkarte bleibt leer.
      mfg ulfi
      Avatar
      schrieb am 24.08.01 09:09:59
      Beitrag Nr. 9 ()
      Natürlich ist Stkl 6 doof und bringt erst mal hohe Abzüge.
      Aber der denkende Mensch zählt am Jahresende zusammen wenn die Gesamt-Steuer berechnet wird.

      Gruß specunia
      Avatar
      schrieb am 24.08.01 12:13:47
      Beitrag Nr. 10 ()
      Kurze Zusammenfassung:

      Bei Pauschalierung der Steuer (die Pauschalsteuer zahlt der Arbeitgeber zahlen)
      brauchst du den Nebenjob nicht zusätzlich mit deinem Haupteinkommen
      versteuern § 40 Abs. 3 EStG.

      Wenn du eine Lohnsteuerkarte vorlegst, dann muß der Nebenjob zusammen mit dem
      Hauptjob versteuert werden.

      Jetzt zur Sozialversicherung:
      Wie nele:) schon sagte besteht für den Nebenjob volle Sozalversicherungspflicht,
      weil er neben dem Hauptjob ausgeübt wird.
      Nur die Arbeitslosenversicherungspflicht für den Nebenjob entfällt. Pflegeversicherung kommt noch
      hinzu:
      Krankenvers. ca. 7%
      Pflegevers. 0,85 %
      Rentenvers. 9,55 %.
      Das wird von den 630,-- abgezogen. Der Arbeitgeber muß die selben Beträge noch als Arbeitgeberanteil aufwenden.

      Wenn der Verdienst aus dem Hauptjob und aus dem Nebenjob jedoch die
      Beitragsbemessungsgrenzen übersteigt (das ist hier bei der KV/PV der Fall),
      unterliegt der übersteigende Betrag nicht der SV-pflicht.

      Gruß
      SanTau:)
      Avatar
      schrieb am 26.08.01 23:00:11
      Beitrag Nr. 11 ()
      Bei einem Hauptjob mit 100 TDM würde ich auf einen 630 DM Job verzichten. Was soll das bringen?
      Avatar
      schrieb am 27.08.01 10:23:33
      Beitrag Nr. 12 ()
      @ Nataly

      Da bin ich ganz Deiner Meinung.
      Avatar
      schrieb am 28.08.01 18:42:48
      Beitrag Nr. 13 ()
      Zu Nr. 10:
      " Wenn du eine Lohnsteuerkarte vorlegst, dann muß der Nebenjob zusammen mit dem
      Hauptjob versteuert werden."

      Zur Klarstellung: Das bedeutet, daß von den 630,-- DM
      auch noch Lohnsteuer, je nach Lohnsteuerklasse,
      abgezogen wird.
      :confused:


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