Finanzämter fragen zunehmend nach Spekulationsgewinnen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 05.09.01 02:24:51 von
neuester Beitrag 06.09.01 09:19:39 von
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Finanzämter fragen zunehmend nach Spekulationsgewinnen
Fiskus beschafft sich Daten bei den Banken
München - Anleger, die ihre Spekulationsgewinne in der Vergangenheit nicht deklariert haben, müssen künftig mit intensiveren Nachforschungen des Finanzamtes rechnen. In einer Verfügung fordert die Oberfinanzdirektion Koblenz ihre Finanzbeamten auf, Steuerpflichtige künftig verstärkt nach Spekulationsgewinnen zu fragen (Az.: S 0220 A - St 531). Ist deren Antwort nicht ausreichend, sollen sich die Ermittler an die Banken wenden und dort die nötigen Daten anfordern, heißt es in der Verfügung. "Zwar richtet sich diese Verfügung nur an Finanzämter, die zur OFD Koblenz gehören, doch ist davon auszugehen, dass die Vorgehensweise bundesweit praktiziert wird", sagt Steuerstrafrechtler Frank Heerspink.
Auch aus Kreisen der Finanzverwaltung ist zu hören, dass andere Bundesländer eine entsprechende Verfügung erlassen wollen oder, wie die Finanzverwaltung Hannover (Az.: S 0220 - 26 - STO 321), bereits erlassen haben. Rechtsexperten raten Anlegern davon ab, gegen diese Praxis gerichtlich vorzugehen. Ein solcher Versuch sei wenig aussichtsreich. Unter einer Verfügung versteht man eine verbindliche Weisung der Oberfinanzdirektion an die Finanzbeamten.
Heerspink rät Betroffenen, bei entsprechenden Anfragen unbedingt professionellen Rat in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich sollten sie jedoch die Fragen der Beamten beantworten, da sich andernfalls der Fiskus das nötige Datenmaterial problemlos bei den Banken beschaffen könne. Wer jetzt allerdings hohe Spekulationsverluste realisiert, kann diese mit seinen Gewinnen aus den letzten zwei Jahren verrechnen. Damit sinkt bei Entdeckung der unversteuerten Gewinne die nachzuzahlende Steuer.
Der Münchner Rechtsanwalt Eberhard Simon weist darauf hin, dass Anleger, die ausschließlich Aktien von Unternehmen halten, die keine Dividenden zahlen, weniger mit Nachfragen der Finanzbeamten rechnen müssen. Denn das Meldeverfahren der Banken bezieht sich seit letztem Jahr auch auf Dividendenerträge ihrer Kunden. Die Geldhäuser melden automatisch an das Bundesamt für Finanzen, in welcher Höhe Anleger ihren Freistellungsauftrag nutzen und wie hoch die vom Freistellungsauftrag erfassten Dividendenerträge sind. "Diese Daten können die einzelnen Finanzämter online abrufen", erklärt Heerspink. Treten bei den Dividendenerträgen auffällige Schwankungen auf, könne dies ein Indiz für Aktienverkäufe und damit Spekulationsgewinne des Anlegers sein, meint Steuerstrafrechtsexperte Simon: Wer allerdings überhaupt keine Dividendenerträge erzielt, kann auch nicht auffallen. rtr
Quelle: DIE WELT
05.09.01
Fiskus beschafft sich Daten bei den Banken
München - Anleger, die ihre Spekulationsgewinne in der Vergangenheit nicht deklariert haben, müssen künftig mit intensiveren Nachforschungen des Finanzamtes rechnen. In einer Verfügung fordert die Oberfinanzdirektion Koblenz ihre Finanzbeamten auf, Steuerpflichtige künftig verstärkt nach Spekulationsgewinnen zu fragen (Az.: S 0220 A - St 531). Ist deren Antwort nicht ausreichend, sollen sich die Ermittler an die Banken wenden und dort die nötigen Daten anfordern, heißt es in der Verfügung. "Zwar richtet sich diese Verfügung nur an Finanzämter, die zur OFD Koblenz gehören, doch ist davon auszugehen, dass die Vorgehensweise bundesweit praktiziert wird", sagt Steuerstrafrechtler Frank Heerspink.
Auch aus Kreisen der Finanzverwaltung ist zu hören, dass andere Bundesländer eine entsprechende Verfügung erlassen wollen oder, wie die Finanzverwaltung Hannover (Az.: S 0220 - 26 - STO 321), bereits erlassen haben. Rechtsexperten raten Anlegern davon ab, gegen diese Praxis gerichtlich vorzugehen. Ein solcher Versuch sei wenig aussichtsreich. Unter einer Verfügung versteht man eine verbindliche Weisung der Oberfinanzdirektion an die Finanzbeamten.
Heerspink rät Betroffenen, bei entsprechenden Anfragen unbedingt professionellen Rat in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich sollten sie jedoch die Fragen der Beamten beantworten, da sich andernfalls der Fiskus das nötige Datenmaterial problemlos bei den Banken beschaffen könne. Wer jetzt allerdings hohe Spekulationsverluste realisiert, kann diese mit seinen Gewinnen aus den letzten zwei Jahren verrechnen. Damit sinkt bei Entdeckung der unversteuerten Gewinne die nachzuzahlende Steuer.
Der Münchner Rechtsanwalt Eberhard Simon weist darauf hin, dass Anleger, die ausschließlich Aktien von Unternehmen halten, die keine Dividenden zahlen, weniger mit Nachfragen der Finanzbeamten rechnen müssen. Denn das Meldeverfahren der Banken bezieht sich seit letztem Jahr auch auf Dividendenerträge ihrer Kunden. Die Geldhäuser melden automatisch an das Bundesamt für Finanzen, in welcher Höhe Anleger ihren Freistellungsauftrag nutzen und wie hoch die vom Freistellungsauftrag erfassten Dividendenerträge sind. "Diese Daten können die einzelnen Finanzämter online abrufen", erklärt Heerspink. Treten bei den Dividendenerträgen auffällige Schwankungen auf, könne dies ein Indiz für Aktienverkäufe und damit Spekulationsgewinne des Anlegers sein, meint Steuerstrafrechtsexperte Simon: Wer allerdings überhaupt keine Dividendenerträge erzielt, kann auch nicht auffallen. rtr
Quelle: DIE WELT
05.09.01
"Wer jetzt allerdings hohe Spekulationsverluste realisiert,
kann diese mit seinen Gewinnen aus den letzten zwei Jahren verrechnen"
ist ein verlustrücktrag von 2 jahren möglich?
(ich dacht immer nur 1 jahr?)
uawg sabbel:-)
kann diese mit seinen Gewinnen aus den letzten zwei Jahren verrechnen"
ist ein verlustrücktrag von 2 jahren möglich?
(ich dacht immer nur 1 jahr?)
uawg sabbel:-)
Wichtig, ja das wäre für mich auch sehr interessant...(wie für die meisten hier, so denke ich!?)
Mein Finanzamt fordert auf einmal von mir eine Aufstellung von 1999 ab.Weiterhin soll ich mein Freistellungsaufträge sofort anpassen.
Danke
Mein Finanzamt fordert auf einmal von mir eine Aufstellung von 1999 ab.Weiterhin soll ich mein Freistellungsaufträge sofort anpassen.
Danke
aus § 23 EStG: "Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe
des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt."
des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt."
@steuerexperte
also doch nur 1 jahr?
mfg sabbel:-)
also doch nur 1 jahr?
mfg sabbel:-)
@ aroberlin
Was hast denn Du für einen bescheuerten Finanzbeamten?
Der verlangt von Dir eine Aufstellung der Spekugewinne - o.k. -
aber was hat das mit dem Freistellungsauftrag zu tun? Null Ahnung-
der "Staatsdiener".
@ alle
ich denke, die Sache mit den angegebenen Spekugewinnen wird
sich im Laufe der Zeit beruhigen:
Wenn Finanzbeamte erst mal hunderte oder sogar tausende an
"Wertpapierabrechnungen" (pro Spekulant) in ihrem Büro
rumhliegen haben, wird die "Lust", nach Spekugewinnen
schnell vergehen...
Also, Leute: Traden, was das Zeug hält! Wer nicht mindestens
500 Belege pro Jahr zusammenbekommt, ist ein Spielverderber!
kroko
Was hast denn Du für einen bescheuerten Finanzbeamten?
Der verlangt von Dir eine Aufstellung der Spekugewinne - o.k. -
aber was hat das mit dem Freistellungsauftrag zu tun? Null Ahnung-
der "Staatsdiener".
@ alle
ich denke, die Sache mit den angegebenen Spekugewinnen wird
sich im Laufe der Zeit beruhigen:
Wenn Finanzbeamte erst mal hunderte oder sogar tausende an
"Wertpapierabrechnungen" (pro Spekulant) in ihrem Büro
rumhliegen haben, wird die "Lust", nach Spekugewinnen
schnell vergehen...
Also, Leute: Traden, was das Zeug hält! Wer nicht mindestens
500 Belege pro Jahr zusammenbekommt, ist ein Spielverderber!
kroko
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