Virtuelles Hausrecht? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 07.09.01 14:30:10 von
neuester Beitrag 20.09.02 14:41:18 von
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Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Chatroom hat kein "virtuelles Hausrecht", mit dem er Teilnehmer grundlos vom Chat ausschließen kann. Ein Zugangsverbot besteht nur dann, wenn es zu strafbaren Äußerungen kommt.
Hinweis: Die gleiche Rechtsauffassung vertritt nunmehr auch das Oberlandesgericht Köln, das als Beschwerdeinstanz angerufen wurde (siehe unten unter Recherche).
Die Konsequenzen des Urteils:
Will der Betreiber eines Chatroom ihm mißliebige Teilnehmer die weitere Teilnahme untersagen, so reichen reine "Kraftausdrücke" dann nicht aus, wenn auch andere sich dieser Wortwahl im Chat bedienen. Er kann sich auch nicht auf sein Eigentum an der Chat-Software beruhen, da ein für jedermann zugänglicher Chatroom gleich zu behandeln ist wie ein öffentliches Gebäude.
Der Fall:
Der Kläger unterhielt im Netz einen kostenlosen und für jedermann zugänglichen Chatroom. Einzige Teilnahmebedingung war die Registrierung, wobei auch Pseudonyme gewählt werden konnten. Der Beklagte loggte sich ab Mitte September 1999 ein und führte mit anderen hitzige Wortgefechte, was nicht gerade auf Wohlgefallen des Betreibers stieß.
Mit einem beherzten Griff zum konservativen Telefonhörer verbot er dem Störenfried die weitere Teilnahme. Da dieser nicht einsichtig war, sperrte der Betreiber kurzerhand die IP-Adresse des privaten Computers, von dem der Beklagte aus an der Kommunikation teilnahm. Davon wenig beeindruckt, führte dieser seine Streitkultur weiter - und zwar vom Rechner seines Arbeitsplatzes aus. Sichtlich genervt verlangte der Chatroom-Betreiber vom Landgericht Bonn mittels einer einstweiligen Verfügung den Ausschluß des Streitbaren vom Chat. Begründung: Ihm steht ein Unterlassungsanspruch aufgrund seines "virtuellen Hausrechts" zu, jeden von der Benutzung auszuschließen. Die drei Richter lehnten das Begehr ab. Der Streitbare durfte weiterhin am virtuellen Stammtisch teilnehmen - trotz der Verweigerung des Betreibers.
Die Gründe:
Der Chatroom-Betreiber stützte sein Begehr auf § 1004 in Verbindung mit einer Eigentumsverletzung gemäß § 823 Absatz 1 BGB, da sein Eigentum an der für den Chat bereitgestellten Software durch die Benutzung des Störenfrieds beeinträchtigt sei. Denn durch das Verhalten des Beklagten befürchtete er das Fernbleiben der Stammkundschaft und somit einen "Vermögensverlust".
Nach § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache mit dieser nach Belieben verfahren. Er kann insbesondere jeden von der Nutzung seines Eigentums ausschließen. Somit kann der Chat-Betreiber eigentlich jedem die Benutzung seiner Software verbieten.
Eine Ausnahme davon ergibt sich aber nach ständiger Rechtsprechung für Gebäude. Gewährt der Eigentümer eines Gebäudes jedem Zutritt, so darf er einzelnen nicht grundlos den Zutritt verweigern. So darf eine Bank einer Person den Zutritt nicht verweigern, wenn diese beispielsweise nicht adrett gekleidet ist.
Hierzu zog das Gericht eine Parallele für einen Chatroom mit folgender Begründung: Wenn der Betreiber eines Chatrooms der gesamten Internetgemeinde den Zugang zum Chat gewährt, dann darf er einem Einzelnen nicht grundlos den Zugang verweigern. Folgt dennoch ein Verbot, so liegt ein widersprüchliches Verhalten vor (venire contra factum proprium), was einen Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB darstellt. Da der Beklagte sich mit seinen Wortbeiträgen keiner Beleidigung oder Verleumdung schuldig machte, durfte er nicht einfach ausgesperrt werden.
Indes wäre ein Zugangsverbot dann rechtmäßig gewesen, wenn der Beklagte durch strafbare Äußerungen den Frieden in der Gemeinschaft gestört hätte. Ein solches Fehlverhalten konnte dem Beklagten aber nicht nachgewiesen werden. Seine durchaus drastische Wortwahl verstieß nicht gegen die Gepflogenheiten in diesem Chat, da auch andere Teilnehmer zuweilen zu "Kraftausdrücken" griffen.
Die Recherche:
Aktenzeichen: 10 O 457/99
Datum: 16. November 1999
Rechtskräftig: Nein, einstweilige Verfügung
Rechtsgrundlage: §§ 242, 903, 1004 BGB; 32 ZPO
Gericht: LG Bonn
Volltext unter: http://www.netlaw.de/urteile/lgbn_2.htm
Bestätigung durch OLG:
Aktenzeichen: 19 U 2/00
Datum: 25. August 2000
Rechtskräftig: Ja
Rechtsgrundlage: §§ 823, 1004 BGB
Gericht: OLG Köln
Volltext: MMR 2001, 52 (Heft 1)
Hinweis: Die gleiche Rechtsauffassung vertritt nunmehr auch das Oberlandesgericht Köln, das als Beschwerdeinstanz angerufen wurde (siehe unten unter Recherche).
Die Konsequenzen des Urteils:
Will der Betreiber eines Chatroom ihm mißliebige Teilnehmer die weitere Teilnahme untersagen, so reichen reine "Kraftausdrücke" dann nicht aus, wenn auch andere sich dieser Wortwahl im Chat bedienen. Er kann sich auch nicht auf sein Eigentum an der Chat-Software beruhen, da ein für jedermann zugänglicher Chatroom gleich zu behandeln ist wie ein öffentliches Gebäude.
Der Fall:
Der Kläger unterhielt im Netz einen kostenlosen und für jedermann zugänglichen Chatroom. Einzige Teilnahmebedingung war die Registrierung, wobei auch Pseudonyme gewählt werden konnten. Der Beklagte loggte sich ab Mitte September 1999 ein und führte mit anderen hitzige Wortgefechte, was nicht gerade auf Wohlgefallen des Betreibers stieß.
Mit einem beherzten Griff zum konservativen Telefonhörer verbot er dem Störenfried die weitere Teilnahme. Da dieser nicht einsichtig war, sperrte der Betreiber kurzerhand die IP-Adresse des privaten Computers, von dem der Beklagte aus an der Kommunikation teilnahm. Davon wenig beeindruckt, führte dieser seine Streitkultur weiter - und zwar vom Rechner seines Arbeitsplatzes aus. Sichtlich genervt verlangte der Chatroom-Betreiber vom Landgericht Bonn mittels einer einstweiligen Verfügung den Ausschluß des Streitbaren vom Chat. Begründung: Ihm steht ein Unterlassungsanspruch aufgrund seines "virtuellen Hausrechts" zu, jeden von der Benutzung auszuschließen. Die drei Richter lehnten das Begehr ab. Der Streitbare durfte weiterhin am virtuellen Stammtisch teilnehmen - trotz der Verweigerung des Betreibers.
Die Gründe:
Der Chatroom-Betreiber stützte sein Begehr auf § 1004 in Verbindung mit einer Eigentumsverletzung gemäß § 823 Absatz 1 BGB, da sein Eigentum an der für den Chat bereitgestellten Software durch die Benutzung des Störenfrieds beeinträchtigt sei. Denn durch das Verhalten des Beklagten befürchtete er das Fernbleiben der Stammkundschaft und somit einen "Vermögensverlust".
Nach § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache mit dieser nach Belieben verfahren. Er kann insbesondere jeden von der Nutzung seines Eigentums ausschließen. Somit kann der Chat-Betreiber eigentlich jedem die Benutzung seiner Software verbieten.
Eine Ausnahme davon ergibt sich aber nach ständiger Rechtsprechung für Gebäude. Gewährt der Eigentümer eines Gebäudes jedem Zutritt, so darf er einzelnen nicht grundlos den Zutritt verweigern. So darf eine Bank einer Person den Zutritt nicht verweigern, wenn diese beispielsweise nicht adrett gekleidet ist.
Hierzu zog das Gericht eine Parallele für einen Chatroom mit folgender Begründung: Wenn der Betreiber eines Chatrooms der gesamten Internetgemeinde den Zugang zum Chat gewährt, dann darf er einem Einzelnen nicht grundlos den Zugang verweigern. Folgt dennoch ein Verbot, so liegt ein widersprüchliches Verhalten vor (venire contra factum proprium), was einen Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB darstellt. Da der Beklagte sich mit seinen Wortbeiträgen keiner Beleidigung oder Verleumdung schuldig machte, durfte er nicht einfach ausgesperrt werden.
Indes wäre ein Zugangsverbot dann rechtmäßig gewesen, wenn der Beklagte durch strafbare Äußerungen den Frieden in der Gemeinschaft gestört hätte. Ein solches Fehlverhalten konnte dem Beklagten aber nicht nachgewiesen werden. Seine durchaus drastische Wortwahl verstieß nicht gegen die Gepflogenheiten in diesem Chat, da auch andere Teilnehmer zuweilen zu "Kraftausdrücken" griffen.
Die Recherche:
Aktenzeichen: 10 O 457/99
Datum: 16. November 1999
Rechtskräftig: Nein, einstweilige Verfügung
Rechtsgrundlage: §§ 242, 903, 1004 BGB; 32 ZPO
Gericht: LG Bonn
Volltext unter: http://www.netlaw.de/urteile/lgbn_2.htm
Bestätigung durch OLG:
Aktenzeichen: 19 U 2/00
Datum: 25. August 2000
Rechtskräftig: Ja
Rechtsgrundlage: §§ 823, 1004 BGB
Gericht: OLG Köln
Volltext: MMR 2001, 52 (Heft 1)
Das ganze ist ja auch noch von Nov. 1999
schubku
Nicht uninteressant, das.............
Es grüßt
RK (mit einer Standleitung zu einer Stuttgarter Kanzlei)
Es grüßt
RK (mit einer Standleitung zu einer Stuttgarter Kanzlei)
Klasse
Mensch was? genau dieses Urteil habe ich schon vor einem Jahr verzweifelt gesucht, als es hier ml wieder darum ging, daß die Willkür der Mods rechtlich gedeckt wäre.
Glückwunsch zu Deiner erfogreichen Suche.
Gruß
jem
Glückwunsch zu Deiner erfogreichen Suche.
Gruß
jem
wie ich das sehe, muss w:o bei sog. mehrfach id`s
vorsichtiger mit anschuldigungen sein.
im zwiefelsfall ist w:o die beweise schuldig,
dass es sich physikalisch um eine person handelt
und nicht um mehrere, die einen IP benuetzen.
vorsichtiger mit anschuldigungen sein.
im zwiefelsfall ist w:o die beweise schuldig,
dass es sich physikalisch um eine person handelt
und nicht um mehrere, die einen IP benuetzen.
Mir stellt sich die Frage, ob man das auf W:0 einfach übertragen kann.
Ein Zutritt ist ja auch mit gesperrter ID oder sogar ohne eine Registrierung möglich. Es geht also nicht um ein Zutritts- sondern um ein Rederecht.
Ein Zutritt ist ja auch mit gesperrter ID oder sogar ohne eine Registrierung möglich. Es geht also nicht um ein Zutritts- sondern um ein Rederecht.
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