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    BGB (Großer Schein) Umfang der Haftung des Zwischenverkäufers bei wirksamem Gewährlei - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.09.01 15:37:36 von
    neuester Beitrag 07.09.01 16:28:57 von
    Beiträge: 3
    ID: 468.327
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      schrieb am 07.09.01 15:37:36
      Beitrag Nr. 1 ()
      stungsausschluss


      Hi!

      hab einige Probleme mit dem Aufbau der Lösungsskizze. wäre super nett, wenn jemand helfen könnte. Danke

      ------------------------------------------------------------
      Sachverhalt:

      Der A veräußert im Mai 1995 ein ihm gehörendes, in einem Gewerbegebiet gelegenes und unbebautes Grundstück zum Preis von 1 Mio DM an den B. Dieser will auf dem Grundstück, welches von dem A als Schrottplatz genutzt worden war, ein Gebäude errichten, in dem er einen metallverarbeitenden Betrieb unterzubringen gedenkt. Kurze Zeit darauf wird der B schwer krank. Da das Grundstück wegen einer neuen Verkehrsplanung erheblich im Wert gestiegen ist, lässt B seine Pläne fallen und veräußert das Grundstück im Juli 1996 für 1,5 Mio DM an den C. In dem Vertrag zwischen B und C wird jede Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.

      Als der C das Grundstück bebauen will, stellt sich bei Ausschachtungsarbeiten heraus, dass das Erdreich stark ölverseucht ist und saniert werden muss, was C mit dem erforderlichen Kostenaufwand von 200.000 DM auch durchführen lässt. Die Verseuchung beruht darauf, dass der A den von ihm gelagerten Schrott unsachgemäß aufbewahrt hat und somit immer wieder Ölrückstände aus alten Motoren ausgelaufen und versickert sind. A wusste dies und hatte das Erdreich vor der Veräußerung des Grundstückes an den B notdürftig mit neuem Boden überdeckt. Dem B erzählte er hiervon nichts. B seinerseits hatte bis zuletzt keine Kenntnis von der Ölversechung.


      Hat C gegen B einen Anspruch auf Abtretung der Gewährleitungsansprüche gegen A ?
      ------------------------------------------------------------

      #2 von no_shorts 06.09.01 11:04:39 4367023
      Kommst Du aus der Nähe von Bellheim?

      Hier haben wir einen identischen Fall, kann das ein Zufall sein?

      Meines Wissens nach ist noch ein Gerichtsverfahren offen.
      Bislang scheint der Haftende B zu sein. "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" oder so ähnlich lautet die Begründung.

      Zur Zeit läuft ein Revisionsverfahren.
      Offen ist auch noch die Frage, wenn B gegnüber C haften muss, kann dann B gegenüber A Schadenersatz fordern?
      Schließlich ist ja A der Verursacher.

      Das Gerichtsverfahren geht nun schon seit 1998.

      Mehr weiss ich dazu nicht.

      #3 von mikell 06.09.01 11:06:15 4367047
      Ja nach dem Verursacherprinzip.

      Wenn A wusste und darüber hinaus den Schaden vertuscht hat, bestehen Ansprüche aus P.V.V ( positiver Vertragsverletzung, verschulden bei Vertragsabschluss )bzw. möglicherweise c.i.c. ( culpa in contrahendo )

      Warscheinlich ist A auch " arglistige Täuschung " vorzuwerfen.

      #4 von NATALY 06.09.01 11:10:18 4367077
      @fanniemae:Hast Du Zugang zur Datenbank juris?

      #5 von dagehtnochwas 06.09.01 11:16:09 4367130
      Schau mal in den Palandt Vorbem v. § 459 Rn 30 mit weietern Hinweisen(sollte etwas neuere Auflage sein). Dort solltest Du etwas zu Deinem Problem finden.

      Gruß und viel Spaß bei der Hausarbeit

      #6 von FANNIEMAE 06.09.01 11:21:20 4367185
      @all danke schon mal an alle

      Es geht lediglich um die Abtretung der Gewährleistungsansprüche. (BGH NJW 1997 S. 652)

      Leitsatz:
      Beim Weiterverkauf eines Grundstücks unter Gewährleistungsausschluß, dessen Belastung nit einem Ölschaden vom Erstverkäufer arglistig verwschwiegen wurde, kann nach den konkreten Umständen des Einzelfall Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend sein, dass die Parteien des Zweitvertrages die Abtretung etwaiger Gewährleistungsansprüche des Verkäufers gegen den Erstverkäufer vereinbart hätte.

      Der BGH lässt jedoch offen, ob durch Rückgriff auf den Rechtsgedanken des §281 BGB oder in analoger Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation ein Anspruch auf Abtretung zu begründen.

      Ich hab irgendwie keine Ahnung wie ich den Aufbau zu machen hab?!

      #7 von ossnick 06.09.01 11:36:11 4367333
      @fannimae

      wenn ich mich recht entsinne gibt es doch für hausarbeiten eine festgelegte prüfungsreihenfolge von ansprüchen:

      1. prüfung vertraglicher ansprüche
      2. prüfung dinglicher ansprüche

      .. (weiter weiß ich nicht mehr!!!)

      ich denke, du solltest in dieser reihenfolge die ansprüche prüfen, bis du zum kernproblem kommst. und keinen anspruch übersehen, gelle!!!

      grüsse, ossnick

      #8 von dagehtnochwas 06.09.01 11:37:56 4367362
      Ich würde zunächst eigene Ansprüche des C prüfen und dann Ansprüche aus fremden Recht. Bei Ansprüchen aus fremden Recht würde ich einleiten, dieses setzt voraus, dass ein Anspruch des B gegen A besteht und C einen Anspruch auf Abtretung dieses/er Ansprüche hat. Dann würde ich zunächst die möglichen Ansprüche des B gegen A prüfen (dürfte relativ unproblematisch sein) und dananch, ob C einen Anspruch auf Abtretung hat.
      Worauf Du diesen Anspruch auf Abtretung stützen kannst, weiss ich auch nicht so genau. Ich würde zunächst die allgemeinen AGLs durchprüfen. Wenn Du diese verneint hast kannst Du mit entsprechender Anwendung der Normen oder allgemeinen Rechtsinstitute weitermachen. Soweit ich gesehen habe gibt es zu dem Urteil auch Anmerkungen. Vielleicht findest Du dort ja noch Hinweise.
      Bedenke aber, auch bei der Drittschadensliquidation brauchst Du immer einen Anspruch auf Abtretung des fremden Schadensersatzanspruches (idR. § 281, oder § 242). Aus Ihr kann also nie ein Anspruch auf Abtreung folgen, sondern die vergleichbare Situation kann nur ein wertungsmäßiges Argument für die Anwendung des § 281 od. § 242 sein.

      #9 von modelm 06.09.01 11:41:19 4367391
      auf welche grundlage du deine entscheidung letztendlich stützt ist egal. zeige die problematik auf (u.a.anhand des bgh urteils) und wähle die agl, bei der du die besseren argumente findest. (mit drischali wäre ich zurückhaltend, insb. nach der neuregelung im hgb, nach der die drischali z.b. bei der schickschuld keine anwendung mehr findet)

      ich würde die lösung der erg vertragsauslegung präferieren.
      im grunde ist es, wie o.a. egal, solange du die problematik aufzeigst und mit guten argumenten eine stimmige lösung erarbeitest

      #10 von FANNIEMAE 06.09.01 11:50:38 4367484
      @dagehtnochwas

      Die Fallfrage bezieht sich nur auf den Anspruch auf Abtretung der Gewährl.

      BGH will mit ergänzender Vertragsauslegung iSv 157 helfen.
      hM schließt sich dem an, sagt aber das die Begründung dieses ergebnisses nicht zutreffend ist. der BGH hat die Frage nach dem Inhalt des Anspruchs offengelassen. weitere Teile der Literatur sehen die Voraussetzungen einer Drittschadensliqidation erfüllt??!!

      #11 von FANNIEMAE 06.09.01 11:52:44 4367504
      ach ja, der Anspruch des B gegen A ist natürlich als gegeben anzusehen §§ 463 S.2 iVm 476 BGB

      #12 von dagehtnochwas 06.09.01 13:48:33 4368220
      Dann prüfe doch erst, ob ein Anspruch auf Abtretung aus ergänzender Vertragsauslegung folgt. Fange nicht so an, nach Ansicht des BGH folgt ein Anspruch aus ergänzender Vertragsauslegung, sondern prüfe die Voraussetzungen des § 157 und zitiere dabei den BGH und andere Vertreter dieser Ansicht. Beim Zwischenverkauf spricht da doch einiges dafür. Eine ähnliche Situation findet man ja auch beim Finanzierungsleasing.
      Wenn Du Dich gegen den BGH entscheidest (solltest Du an dieser Stelle wohl machen um noch auf die DSL zu sprechen zu kommen)prüfts Du weiter die Voraussetzungen der DSL, aber nochmal, auch die DSL begründet idR. keinen Anspruch auf Abtretung.
      Wenn Du in Deinem Aufbau zunächst den Anspruch B gegen A prüfst und dann die Frage des Anspruchs auf Abtretung klärst kannst Du Dich an dieser Stelle auch entscheiden wie Du willst. Ich würde aber niemals einen großen Streitstand aufmachen nach dem Motto nach einer Ansicht folgt der Anspruch aus ergänzender Vertragsauslegung nach anderer Ansicht aus DSL oder zumindestens einer vergleichbaren Lage. Das wird ein heilloses Durcheinander, bei der die Argumentation nur schwer strukturierbar ist.

      #13 von dagehtnochwas 06.09.01 13:54:02 4368266
      Übrigens, das gibt doch seit ein paar Jahren dieses neue Bundesbodengesetz oder so ähnlich. Sind dort nicht noch irgendwelche Anspruchsgrundlagen verortet. Mußt Du Dich mal schlaumachen.

      #14 von RealJoker 06.09.01 18:52:01 4371202
      Ich würde folgenden groben Aufbau wählen:

      I. Anspruch K gegen Vk auf Abtretung

      1. abzutretende Forderung Vk- VVk

      -diverse Ansprüche prüfen

      2. Recht auf Abtretung selbst

      - ich würde § 281 BGB analog favorisieren

      #15 von FANNIEMAE 07.09.01 15:32:53 4377899
      @all danke

      der entscheidung des BGH wird entgegengebracht, dass zwar die Begründung des Ergebnisses korrekt ist, aber die Frage nach dem INHALT DES ANSPRUCHS?? nicht geklärt wird.
      (Anspruch auf Abtretung an sich ergibt sich aus §157 hier im konkreten Fall)

      Was soll das heißen?

      an dieser Stelle setzen dann die Vertreter der DSL an
      Avatar
      schrieb am 07.09.01 16:06:28
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hi Fanniemae,

      tut mir leid. Ich hab Dich am Anfang nicht so richtig verstanden.
      Das Problem in Deinem Fall wie bei der DSL: Der Zwischenverkäufer hat mangels Schadens (hat das Grundstück ja schon weiterverkauft, ohne das die Verschmutzung für ihn zu einem geringeren Kaufpreis führte) zwar eine Anspruchsgrundlage (§ 463) aber keinen Anspruch. Es fehlt also an einer Forderung die an den Drittkäufer abgetreten werden kann. Der Drittkäufer hat einen Schaden aber mangels Vertrag mit dem Erstverkäufer keine Anspruchsgrundlage. Also wird wie bei der DSL der Schaden zum Zwischenverkäufer gezogen, so dass dieser eine abtretbare Forderung erhält.

      Also weiter viel Glück und poste irgendwann mal das Ergebnis
      Avatar
      schrieb am 07.09.01 16:28:57
      Beitrag Nr. 3 ()
      @ dagehtnochwas

      vielen Dank!

      das ist der punkt: problematisch bei der Schadensberechnung ist, dass der Erstkäufer aufgrund des günstigen Weiterverkaufs keinen Schaden hat.

      Ich versteh aber nicht, was damit gemeint ist, dass der BGH zutreffend (§157) den Anspruch auf Abtretung begründet. ABER ÜBER DIE FRAGE; WELCHEN INHALT DER ABZUTRETENDE ANSPRUCH HAT NICHT ENTSCHIEDEN HAT?!

      Da der zweite in der Käuferkette wegen des mit dem dritten vereinbarten Gewährleistungsausschlusses keinen Schaden hat, bedarf es noch der Begründung, warum sich der Inhalt des abzutretenden Anspruchs nach dem Schaden des Z richtet.
      ---> hier dann DSL?


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