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    fehlerhafte Steuerberatung beim Kauf eines Miethauses - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.09.01 16:59:18 von
    neuester Beitrag 07.09.01 17:30:14 von
    Beiträge: 4
    ID: 468.374
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      schrieb am 07.09.01 16:59:18
      Beitrag Nr. 1 ()
      Frage an alle die hiervon etwas verstehen.

      Vor ca. 4 Jahren hatten wir mit unserer GmbH ( beide Gesellschafter ) ein Miethaus im Osten gekauft um es anschließend an einen bereits vorhanden Interessenten zu einem höheren Preis weiter zu verkaufen.

      Dann kam uns ( 2 Personen ) der Gedanke das Haus in Form einer GbR selbst von unserer GmbH zu kaufen. Zwecks Klärung der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten baten wir unseren Steuerberater um Auskunft welche Abschreibungmöglichkeiten bei diesem Objekt gegeben sind. Entsprechend unserem Auftrag erstellte der Steuerberater ein schriftliches Beratungsergebnis mit dem Inhalt das bei diesem Haus die 50 % Sonderafa geben sei und wir diese entweder selbst in Anspruch nehmen können oder falls nicht das Haus nach zwei Jahren mit der GbR und den Steuervorteilen wieder an einen Dritten veräußern könnten. In den jeweiligen Besprechungen mit dem Steuerberater hatten wir diesem auch erklärt das wir nur dann am Erwerb interessiert sind, wenn die 50 % Sonderafa gegeben sei.

      Da wir aufgrund anderweitiger Investitionen die bescheinigte Sonderafa von 50 % nicht in Anspruch genommen hatten wollten wir das Haus zwei Jahre später wieder verkaufen mit der Sonderafa. Dabei stellte sich heraus das hier keine 50 %tige Sonderafa gegeben ist. Lediglich 2 % p.A.

      Wenn wir nicht fasch beraten worden wären, hätten wir das Haus nicht von unserer GmbH gekauft sondern damals sogar mit Gewinn an einen Dritten weiterverkauft. Aufgrund der gefallenen Immobilienpreise liegt der heutige Wert der Immobilie ca. 780.000,-- DM unter unseren Einstandskosten zuzügl. der Kosten ( Zinsen ) aus Unterdeckung.

      Damit unser Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater nicht verjährt hatten wir Feststellungsklage bei Gericht eingereicht.

      Sowohl unser Rechtsanwalt als auch das Gericht weiß noch nicht genau wie nun der mögliche Schaden ermittelt wird. In den bisherigen 2 Verhandlungsterminen wollte man uns seitens dem Gericht stets zu einem Vergleich drängen.

      Wer weiß von euch welche Haftungsgrundlage hier gegeben ist und wie der Schaden wohl ermittelt bzw. berechnet werden könnte ?

      Danke !
      Avatar
      schrieb am 07.09.01 17:17:11
      Beitrag Nr. 2 ()
      entschuldige, ich möchte nicht mit banalitäten langweilen, aber die frage nach den zahlen ist doch simpel zu beantworten (da sich österr. und deutsches recht doch im prinzip sehr ähnlich sind):

      das gericht hat zur ermittlung des damaligen und des heutigen verkehrswertes der liegenschaft einen beeideten sachverständigen beizuziehen; dessen gutachten entscheidet. wenn dir der damalige interessent mehr geboten hätte als der sv nun als damaligen wert ermittelt, sehe ich nur mit einer zeugenaussage des damaligen interessenten (plus soweit verfügbar schriftliche unterlagen über die verkaufsverhandlungen o.ä.) eine chance.

      hilft das weiter?
      viel erfolg!
      Avatar
      schrieb am 07.09.01 17:26:44
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo,

      leider kenne ich mich mit Schadensersatzfragen diesbezüglich nur recht vage aus, dennoch erscheinen folgende Möglichkeiten überlegenswert:

      1. War bereits 1997 zu vermuten, dass der Immobilienpreis sinkt? (in welcher Erwartung hättet ihr dann kaufen sollen?)
      2. FördergebietesG schlägt 50 % AfA nur in drei Fällen vor:
      Investitionszuschuß nach dem 31.12.90, vor dem 01.01.97 oder nach dem 31.12.96 zzgl. Anzahlungen vor 01.01.97 und vor 1.1.99 oder nach 31.12.98 soweit nach dem 31.12.90 und vor 1.1.97 Anzahlungen auf Anschaffungskosten entstanden sind, in Eurem Fall war dies wohl alles nicht gegeben.
      D.h. entgangener Schaden der AfA verlangen zzgl. vermuteter Verkaufspreis.
      3. Steuerberater sind aufgrund gegebener Auskünfte (schriftlich) haftungspflichtig, je nach eigener Absicherung (bei kleinen STb. max. 2 Mio DM)
      4. Vergleich annehmen, Gebäude behalten und auf bessere Zeiten warten.
      5. Einen besseren Anwalt aufsuchen bzgl. Schadensprozeß (Fachanwalt für Steuer- und Schadensrecht bei Immobilien)
      Gruß Try
      Avatar
      schrieb am 07.09.01 17:30:14
      Beitrag Nr. 4 ()
      @ architect


      Danke für deine Antwort. Es geht hier nicht um den entgangenen Gewinn den die GmbH hätte machen können.

      Es geht meiner Meinung nach darum das wir ( Gesellschafter , privat ) das Haus nicht erworben hätten wenn die Sonderafa nicht bestätigt worden wäre.

      Unser Schaden liegt meiner Meinung nach in der Differenz der Aufwendungen und dem heutigen Wert.

      Sind wir daher so zu stellen wie wir stünden wenn wir das Haus nicht erworben hätten ?


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