Was passiert mit US-OS die vor der Börseneröffnung auslaufen ?? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 13.09.01 19:04:00 von
neuester Beitrag 15.09.01 22:05:16 von
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Ich habe seit ca. 3 Woche Optionsscheine auf Dow puts (751582). Das Problem ist die laufen am 21.09.2001 aus. Die Scheine werden aber im Moment nicht gehandelt. Was ist wenn bis Freitag die Börse immer noch zu ist. Sind meine Scheine dann wertlos. Konnte mir bei der Citibank auch keiner so recht beantworten. Kann ja wohl nicht sein das die citibank alle Scheine dann wertlos ausbucht, obwohl bei den würde mich nichts wundern. Will ja nicht als "Kriegsgewinnler" gelten, aber so ist es nun mal an der börse es gibt ereignisse die laufen gegen ein und welche die laufen für ein. Habe schon zichmal durch kurzfristige Ereignisse ne Menge Geld verloren, jetzt habe ich mal Glück und schäme mich, obwohl mich die Ereignisse in Amerika schockieren, auch nicht den Gewinn einzufordern.
sehe ich genauso - schätze Montag geht es weiter...
Hab schon mit der Citi gesprochen
069/13661540
Wollen sich was überlegen - fair solls sein.
Gestern und heute hab ich mich noch vertrösten lassen. aber moregennachmittag gehts rund,
versuche eine Taxe des Dows in ralation zum Dax vorzuschlagen.
C.
069/13661540
Wollen sich was überlegen - fair solls sein.
Gestern und heute hab ich mich noch vertrösten lassen. aber moregennachmittag gehts rund,
versuche eine Taxe des Dows in ralation zum Dax vorzuschlagen.
C.
wäre gut wenn du mich und alle anderen hier im board auf den laufenden halten würdest. Ich schätze mal bis zur Börseneröffnung wird da nichts laufen, die werden uns vorher mit den letzten Schlusskurs des Dow`s abspeisen.
Schein liegt im Geld, bis zum 21.9 wird wieder gehandelt(vermutlich), also kannst du deine Option auch ausüben
Ja ausüben aber zu welchen Kurs ??? Wenn Dow vorher nicht ans Netz geht.
über den Kurs kann man sich streiten, mindestens sollte aber der Future Kurs akzeptiert werden
11.9.01 DOW FUTURE 9485 zwischen 16-17 Uhr
11.9.01 DOW FUTURE 9485 zwischen 16-17 Uhr
guten abend @all
ich hab auch noch optis auf den NDX, die laufen aber schon am
19.9. aus,...
hoffe das bis dahin Amerika handelt, wenn nicht wird sich hoffenlich die
Citi was einfallen lassen (oder auch nicht, wäre kein Wunder ...)
kiko
ich hab auch noch optis auf den NDX, die laufen aber schon am
19.9. aus,...
hoffe das bis dahin Amerika handelt, wenn nicht wird sich hoffenlich die
Citi was einfallen lassen (oder auch nicht, wäre kein Wunder ...)
kiko
soweit mir bekannt, gilt der zuletzt festgestellte Kurs des Underlyings.
Mal die Bedingungen genau durchlesen- dort steht auch drinne was ist, wenn am Ablauftag kein SK festgestellt wird. Sollte jedenfalls. Bei anderen Emis steht was.
Indexscheine werden, sofern im Plus, automatisch ausgeübt.
Meistens Cash Sattlement.
Übrigens war bisher 1945 das einzige Mal, daß die WStreet 2 Tage am Stück geschlossen war.
Am Montag soll es wieder weiter gehen.
Mal die Bedingungen genau durchlesen- dort steht auch drinne was ist, wenn am Ablauftag kein SK festgestellt wird. Sollte jedenfalls. Bei anderen Emis steht was.
Indexscheine werden, sofern im Plus, automatisch ausgeübt.
Meistens Cash Sattlement.
Übrigens war bisher 1945 das einzige Mal, daß die WStreet 2 Tage am Stück geschlossen war.
Am Montag soll es wieder weiter gehen.
bleibt noch die frage nach dem zeitwert-verlust. ich halte es für ziemlich illegal, den handel von os-en so lange (und so kurz vor ablaufdatum, vor allem bei scheinen die aus dem geld notieren) auszusetzen.
@dotc..
werden falls im + automatisch ..
dachte ich auch mal, ist aber nicht, steht in de OS Bedingungen
und werden vom Emmitenten ggf. kulant gehandhabt,
sofern dein broker sich die dinger nicht in die tasche steckt wie bei
mir die comdirect.
werden falls im + automatisch ..
dachte ich auch mal, ist aber nicht, steht in de OS Bedingungen
und werden vom Emmitenten ggf. kulant gehandhabt,
sofern dein broker sich die dinger nicht in die tasche steckt wie bei
mir die comdirect.
Wie gesagt, immer im Kleingedruckten nachlesen. Ohne Rücksprache würde ich mich auch nicht auf eine automatische Ausübung verlassen.
Anbei mal ein Auszug aus den OS- Bedingungen auf Index OS der COM. Im großen und ganzen werden die anderen Emittenten die gleichen Bedingungen haben.
Interessant auch die Anmerkungen zur Kursaussetzung bzw. Nichtfeststellung weiter unten.
Das Optionsrecht kann in der Ausübungsfrist entsprechend nachstehenden Absätzen (2)
und (3) ausgeübt werden. Das Optionsrecht gilt ohne die in den Absätzen (2) und (3)
genannten Voraussetzungen am letzten Tag der Ausübungsfrist als ausgeübt, falls der
Differenzbetrag zu diesem Zeitpunkt ein positiver Betrag ist (die "Automatische
Ausübung").
(2) Außer im Falle der Automatischen Ausübung können Optionsrechte jeweils nur für die
§ 1 Absatz (2) (g) angegebene Mindestzahl von Optionsscheinen oder für ein
ganzzahliges Vielfaches davon ausgeübt werden.
Eine Ausübung von weniger als der Mindestzahl der Optionsscheine ist ungültig. Eine
Ausübung von mehr als der Mindestzahl von Optionsscheinen, die nicht ein
ganzzahliges Vielfaches der Mindestzahl ist, gilt als Ausübung der nächstkleineren
Anzahl von Optionsscheinen, die der Mindestzahl oder einem ganzzahligen Vielfachen
der Mindestzahl entspricht. Überschüssige Optionsscheine werden auf Kosten und
Gefahr des Inhabers von Optionsscheinen an diesen zurückübertragen.
(3) Um das Optionsrecht wirksam auszuüben, muß der Inhaber von Optionsscheinen um
oder vor 10.00 Uhr vormittags (Ortszeit Frankfurt am Main) an einem Bankarbeitstag in
Frankfurt am Main innerhalb der Ausübungsfrist
(a) bei der Optionsstelle (§ 5) eine schriftliche Ausübungserklärung (die
"Ausübungserklärung") auf einem dort erhältlichen Formular bzw. unter
Verwendung aller in dem Formular geforderten Angaben und Erklärungen
einreichen;
b) die Optionsscheine an die Optionsstelle liefern und zwar entweder (i) durch eine
unwiderrufliche Anweisung an die Optionsstelle, die Optionsscheine aus dem
gegebenenfalls bei der Optionsstelle unterhaltenen Depot zu entnehmen, oder (ii)
durch Übertragung der Optionsscheine auf das Konto der Optionsstelle bei der
Clearstream Banking AG.
Der Tag innerhalb der Ausübungsfrist, an dem die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt
sind, ist der "Ausübungstag" im Sinne dieser Optionsbedingungen. Im Falle der
Automatischen Ausübung ist der letzte Tag der Ausübungsfrist der Ausübungstag.
(1) Wenn am Bewertungstag der Abrechnungskurs nicht festgestellt und veröffentlicht wird
oder wenn nach Auffassung der Emittentin am Bewertungstag eine Marktstörung in
bezug auf den Index vorliegt (Absatz (2)), dann wird der Bewertungstag auf den
nächstfolgenden Kalendertag verschoben, an dem der Abrechnungskurs wieder
festgestellt und veröffentlicht wird und an dem keine Marktstörung vorliegt.
Wird aufgrund der vorstehenden Bestimmung der Bewertungstag innerhalb der
Ausübungsfrist an zehn aufeinanderfolgenden Bankarbeitstagen in Frankfurt am Main
verschoben, dann ist der Inhaber von Optionsscheinen berechtigt, seine
Ausübungserklärung zurückzuziehen. Die Zurückziehung muss durch schriftliche
Erklärung an die Optionsstelle erfolgen und wird nur dann wirksam, wenn bis zum
dritten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main nach Zugang der Erklärung immer noch kein
Abrechnungskurs festgestellt und veröffentlicht wird bzw. eine Marktstörung vorliegt.
Wird aufgrund der vorstehenden Bestimmung der Bewertungstag um zehn
aufeinanderfolgende Bankarbeitstage in Frankfurt am Main über das Ende der
Ausübungsfrist hinaus verschoben und wird auch diesem Tag kein Abrechnungskurs festgestellt und veröffentlicht oder liegt nach Auffassung der Emittentin an diesem Tag
eine Marktstörung vor, dann gilt dieser Tag als Bewertungstag, und die Emittentin wird
den maßgeblichen Index unter Anwendung der zuletzt für die Berechnung des Index
gültigen Berechnungsmethode errechnen, wobei die Emittentin der Berechnung die
Kurse der im Index enthaltenen Wertpapiere an diesem Tag zu dem Zeitpunkt zugrunde
legt, an dem üblicherweise der Abrechnungskurs bestimmt wird (der
"Bewertungszeitpunkt"). Sollte der Handel eines oder mehrerer der für die Berechnung
des Index maßgeblichen Wertpapiere an einem solchen Tag ausgesetzt oder wesentlich
eingeschränkt sein, wird die Emittentin unter Hinzuziehung eines unabhängigen
Sachverständigen sowie unter Berücksichtigung der an dem Bewertungstag
herrschenden Marktgegebenheiten den Preis der jeweiligen Wertpapiere zu dem
Bewertungszeitpunkt nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) schätzen.
(2) Eine "Marktstörung" bedeutet die Aussetzung oder die Einschränkung des Handels der
im Index enthaltenen Aktien an den Wertpapierbörsen oder Handelssystemen, deren
Kurse für die Berechnung des Index herangezogen werden, sofern eine solche
Aussetzung oder Einschränkung nach Auffassung der Emittentin die Berechnung des
Index wesentlich beeinflusst oder die Aussetzung oder die Einschränkung des Handels
von auf den Index bezogenen Terminkontrakten oder Optionskontrakten an der
Terminbörse mit dem größten Handelsvolumen in auf den Index bezogenen
Terminkontrakten oder Optionskontrakten.
Eine Beschränkung der Stunden oder der Anzahl der Tage, an denen ein Handel
stattfindet, gilt nicht als Marktstörung, sofern die Einschränkung auf einer vorher
angekündigten Änderung der regulären Geschäftszeiten der betreffenden Börse beruht.
Eine im Laufe des Tages auferlegte Beschränkung im Handel aufgrund von
Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene Grenzen überschreiten, gilt nur als
Marktstörung, wenn sie bis zum Ende der Handelszeit an dem betreffenden Tag
andauert.
Anbei mal ein Auszug aus den OS- Bedingungen auf Index OS der COM. Im großen und ganzen werden die anderen Emittenten die gleichen Bedingungen haben.
Interessant auch die Anmerkungen zur Kursaussetzung bzw. Nichtfeststellung weiter unten.
Das Optionsrecht kann in der Ausübungsfrist entsprechend nachstehenden Absätzen (2)
und (3) ausgeübt werden. Das Optionsrecht gilt ohne die in den Absätzen (2) und (3)
genannten Voraussetzungen am letzten Tag der Ausübungsfrist als ausgeübt, falls der
Differenzbetrag zu diesem Zeitpunkt ein positiver Betrag ist (die "Automatische
Ausübung").
(2) Außer im Falle der Automatischen Ausübung können Optionsrechte jeweils nur für die
§ 1 Absatz (2) (g) angegebene Mindestzahl von Optionsscheinen oder für ein
ganzzahliges Vielfaches davon ausgeübt werden.
Eine Ausübung von weniger als der Mindestzahl der Optionsscheine ist ungültig. Eine
Ausübung von mehr als der Mindestzahl von Optionsscheinen, die nicht ein
ganzzahliges Vielfaches der Mindestzahl ist, gilt als Ausübung der nächstkleineren
Anzahl von Optionsscheinen, die der Mindestzahl oder einem ganzzahligen Vielfachen
der Mindestzahl entspricht. Überschüssige Optionsscheine werden auf Kosten und
Gefahr des Inhabers von Optionsscheinen an diesen zurückübertragen.
(3) Um das Optionsrecht wirksam auszuüben, muß der Inhaber von Optionsscheinen um
oder vor 10.00 Uhr vormittags (Ortszeit Frankfurt am Main) an einem Bankarbeitstag in
Frankfurt am Main innerhalb der Ausübungsfrist
(a) bei der Optionsstelle (§ 5) eine schriftliche Ausübungserklärung (die
"Ausübungserklärung") auf einem dort erhältlichen Formular bzw. unter
Verwendung aller in dem Formular geforderten Angaben und Erklärungen
einreichen;
b) die Optionsscheine an die Optionsstelle liefern und zwar entweder (i) durch eine
unwiderrufliche Anweisung an die Optionsstelle, die Optionsscheine aus dem
gegebenenfalls bei der Optionsstelle unterhaltenen Depot zu entnehmen, oder (ii)
durch Übertragung der Optionsscheine auf das Konto der Optionsstelle bei der
Clearstream Banking AG.
Der Tag innerhalb der Ausübungsfrist, an dem die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt
sind, ist der "Ausübungstag" im Sinne dieser Optionsbedingungen. Im Falle der
Automatischen Ausübung ist der letzte Tag der Ausübungsfrist der Ausübungstag.
(1) Wenn am Bewertungstag der Abrechnungskurs nicht festgestellt und veröffentlicht wird
oder wenn nach Auffassung der Emittentin am Bewertungstag eine Marktstörung in
bezug auf den Index vorliegt (Absatz (2)), dann wird der Bewertungstag auf den
nächstfolgenden Kalendertag verschoben, an dem der Abrechnungskurs wieder
festgestellt und veröffentlicht wird und an dem keine Marktstörung vorliegt.
Wird aufgrund der vorstehenden Bestimmung der Bewertungstag innerhalb der
Ausübungsfrist an zehn aufeinanderfolgenden Bankarbeitstagen in Frankfurt am Main
verschoben, dann ist der Inhaber von Optionsscheinen berechtigt, seine
Ausübungserklärung zurückzuziehen. Die Zurückziehung muss durch schriftliche
Erklärung an die Optionsstelle erfolgen und wird nur dann wirksam, wenn bis zum
dritten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main nach Zugang der Erklärung immer noch kein
Abrechnungskurs festgestellt und veröffentlicht wird bzw. eine Marktstörung vorliegt.
Wird aufgrund der vorstehenden Bestimmung der Bewertungstag um zehn
aufeinanderfolgende Bankarbeitstage in Frankfurt am Main über das Ende der
Ausübungsfrist hinaus verschoben und wird auch diesem Tag kein Abrechnungskurs festgestellt und veröffentlicht oder liegt nach Auffassung der Emittentin an diesem Tag
eine Marktstörung vor, dann gilt dieser Tag als Bewertungstag, und die Emittentin wird
den maßgeblichen Index unter Anwendung der zuletzt für die Berechnung des Index
gültigen Berechnungsmethode errechnen, wobei die Emittentin der Berechnung die
Kurse der im Index enthaltenen Wertpapiere an diesem Tag zu dem Zeitpunkt zugrunde
legt, an dem üblicherweise der Abrechnungskurs bestimmt wird (der
"Bewertungszeitpunkt"). Sollte der Handel eines oder mehrerer der für die Berechnung
des Index maßgeblichen Wertpapiere an einem solchen Tag ausgesetzt oder wesentlich
eingeschränkt sein, wird die Emittentin unter Hinzuziehung eines unabhängigen
Sachverständigen sowie unter Berücksichtigung der an dem Bewertungstag
herrschenden Marktgegebenheiten den Preis der jeweiligen Wertpapiere zu dem
Bewertungszeitpunkt nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) schätzen.
(2) Eine "Marktstörung" bedeutet die Aussetzung oder die Einschränkung des Handels der
im Index enthaltenen Aktien an den Wertpapierbörsen oder Handelssystemen, deren
Kurse für die Berechnung des Index herangezogen werden, sofern eine solche
Aussetzung oder Einschränkung nach Auffassung der Emittentin die Berechnung des
Index wesentlich beeinflusst oder die Aussetzung oder die Einschränkung des Handels
von auf den Index bezogenen Terminkontrakten oder Optionskontrakten an der
Terminbörse mit dem größten Handelsvolumen in auf den Index bezogenen
Terminkontrakten oder Optionskontrakten.
Eine Beschränkung der Stunden oder der Anzahl der Tage, an denen ein Handel
stattfindet, gilt nicht als Marktstörung, sofern die Einschränkung auf einer vorher
angekündigten Änderung der regulären Geschäftszeiten der betreffenden Börse beruht.
Eine im Laufe des Tages auferlegte Beschränkung im Handel aufgrund von
Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene Grenzen überschreiten, gilt nur als
Marktstörung, wenn sie bis zum Ende der Handelszeit an dem betreffenden Tag
andauert.
mein schein 752332 läuft nur noch bis Dienstag.
Hab gerade bei der Dab angerufen.
Die sagten, dass am Montag noch ausserbörslicher Handel möglich ist. Die Frage ist nur ob IBM auch unter 90 Dollar geht!?
Hab gerade bei der Dab angerufen.
Die sagten, dass am Montag noch ausserbörslicher Handel möglich ist. Die Frage ist nur ob IBM auch unter 90 Dollar geht!?
hier sind auch Infos zusammen getragen worden !
http://www.euro-sale.com/ti/showthread.php?s=&postid=6725#po…
grüße oegeat
http://www.euro-sale.com/ti/showthread.php?s=&postid=6725#po…
grüße oegeat
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