Geht auch Verlustrücktrag? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 21.09.01 12:04:10 von
neuester Beitrag 28.10.01 02:07:26 von
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Ich habe 2000 dicke Spekulationsgewinne gemacht (und versteuert) und mache wohl 2001 Verluste - kann ich die auch rücktragen (vortragen kann ich`s ja)?
yes, geht, du kannst die verluste von 2001 mit den gewinnen von 2000 verrechnen (gilt aber erst ab 2000, d.h. mit 1999
könnte man es nicht verrechnen)
tschau
Luitschi
könnte man es nicht verrechnen)
tschau
Luitschi
Die Anwort ist im Ergebnis richtig. Allerdings gilt die Regelung nach dem Gesetz ab 1999, d.h., wenn 2000 Speku-Verlust da wären, könnten diese mit Speku-Gwinnen aus 1999 verrechnet werden (durch Verlustrücktrag nach 1999). Aber dieser Fall liegt hier ja nicht vor.
Bei Verlustrückträgen vor der Fassung des Neuen Gesetztes
(etwa Verlustrücktrag auf 1998 oder Verlustentstehungsjahr 1999) ist derzeit ein Verfahren anhängig.
-MERKE: vor Gott und Deutschen Gerichten ist nichts
unmöglich!!!
Der BFH hat inzwischen dahingehend entschieden, dass bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung sich jedenfalls insoweit verfassungsrechtliche Bedenken ergeben, als § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. nicht einmal einen überperiodischen Verlustabzug innerhalb derselben Einkunftsart zulässt und die ab dem Veranlagungszeitraum 1999 erfolgte Neuregelung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23 EStG, die dies vorsieht, ohne sachlichen Grund nicht auch auf die offenen Altfälle erstreckt worden ist .
(etwa Verlustrücktrag auf 1998 oder Verlustentstehungsjahr 1999) ist derzeit ein Verfahren anhängig.
-MERKE: vor Gott und Deutschen Gerichten ist nichts
unmöglich!!!
Der BFH hat inzwischen dahingehend entschieden, dass bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung sich jedenfalls insoweit verfassungsrechtliche Bedenken ergeben, als § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. nicht einmal einen überperiodischen Verlustabzug innerhalb derselben Einkunftsart zulässt und die ab dem Veranlagungszeitraum 1999 erfolgte Neuregelung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23 EStG, die dies vorsieht, ohne sachlichen Grund nicht auch auf die offenen Altfälle erstreckt worden ist .
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