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    Speku-Steuer - Problem , wer kann helfen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 26.10.01 17:32:10 von
    neuester Beitrag 31.10.01 17:44:01 von
    Beiträge: 24
    ID: 494.962
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      Avatar
      schrieb am 26.10.01 17:32:10
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich hab folgendes Problem:
      Ich habe 1999 ca. 60.000 DM spekulationssteuerpflichtige Gewinne gemacht. Diese jedoch vergessen anzugeben.
      2000 habe ich 65.000 DM Verluste gemacht. Jetzt will ich die Steuererklärung machen.

      Frage: Kann ich nachträglich die 99er Erklärung verbessern und gleichzeitig mit den 2000er Verlusten verrechnen ?

      Heisst: ich wäre dann rechtlich sauber und müsste trotzdem keine Steuern bezahlen?
      Avatar
      schrieb am 26.10.01 17:37:53
      Beitrag Nr. 2 ()
      Das ist rechtlich durchaus möglich.
      Avatar
      schrieb am 26.10.01 17:37:57
      Beitrag Nr. 3 ()
      du kannst deine verluste verrechnen. das problem ist nur die hast deine gewinne 1999 "vergessen". in den des augen des deutschen rechts bist du steuerhinterzieher! :eek: ich würde schleunigst einen steuerberater aufsuchen und mit ihm darüber reden (selbstanzeige)
      Avatar
      schrieb am 26.10.01 17:40:34
      Beitrag Nr. 4 ()
      oh, oh
      steuerhinterziehung wird schlimmer bestraft als mord

      das gibt ein paar jahre -brot, wasser und ne kerze sind keine guten aussichten
      und weil du es angeblich vergessen hast, gibts noch nen nachschlag,
      angela merkel sitz mit in der zelle
      Avatar
      schrieb am 26.10.01 17:42:14
      Beitrag Nr. 5 ()
      So schlimm ist es nicht.
      Geh zum Steuerberater. Er wird dir empfehlen, eine Selbstanzeige zu machen. Dann dürfte es keine Probleme geben. Dann wirst du aber künftig wohl mit Argusaugen überwacht. Aber rechtlich dürfte es okay sein mit der Selbstanzeige.

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      Avatar
      schrieb am 26.10.01 17:47:46
      Beitrag Nr. 6 ()
      Zu beachten ist § 371 Abgabenordnung (AO):
      "Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.

      (§ 370 AO bezieht sich auf Steuerhinterziehung).

      Einen Steuerberater kannst du befragen, zwingend notwendig ist es nicht. Ich würde auch nicht von einer "Selbstanzeige" reden, sondern als Begründung für die Nachmeldung der Speku-Gewinne 1999 angeben, du habest durch Presseberichte von der Steuerpflicht von Speku-Gewinnen erfahren. Dies sei dir bisher nicht bekannt gewesen.
      Wenn du gleichzeitig die Speku-Verluste 2000 angibst und einen Rücktrag in das Jahr 1999 beantragst, musst du für 1999 nichts nachzahlen.
      Avatar
      schrieb am 26.10.01 17:54:04
      Beitrag Nr. 7 ()
      P.S.: Von "Vergessen" würde ich nicht sprechen. Das würde ja bedeuten, du hast von der Steuerpflicht gewusst und trotzdem Speku-Gewinne in Höhe von immerhin 60.000 DM nicht erklärt. "Vergessen" wird man dir nicht abnehmen. Unkenntnis ist besser. Dann wird das ganze vielleicht nicht als "Steuerhinterziehung" (§ 370 AO), sondern als "Leichtfertige Steuerverkürzung" (§ 378 AO) angesehen. Auch dort wirst du straffrei, wenn du unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigst bzw. ergänzt.
      Avatar
      schrieb am 27.10.01 23:05:44
      Beitrag Nr. 8 ()
      @megahorst:

      einfach eine berichtigte (oder zum erstenmal) eine Anlage KSO 1999 abgeben und gleichzeitig die Erklärungen 2000 einreichen mit Anlage SO. Zusätzlich den Rücktrag nach 1999 beantragen. Und keine weiteren Ausführungen hierzu machen.

      Gruß

      StRa
      Avatar
      schrieb am 28.10.01 00:55:02
      Beitrag Nr. 9 ()
      hallo,
      gegen die nachträgliche (strafbefreiende !) Erklärung hat das Finanzamt sicherlich nichts einzuwenden. Änderung zu Deinen Ungunsten sicherlich jederzeit (innerhalb der Verjährung - hat noch lange Zeit) möglich.
      -----
      Dein Verlust aus 2000 kann auch auf 1999 zurückgetragen werden und vermindert die dort erklärten Gewinne.


      Hier noch etwas genauer:

      Veräußerungsverluste können nur mit Veräußerungsgewinnen im gleichen Kalenderjahr ausgeglichen werden (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG). Das bedeutet: Veräußerungsverluste können also nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Der Ausgleich negativer Einkünfte aus anderen Einkunftsarten mit Veräußerungsgewinnen i.S.d. § 23 EStG ist aber nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 EStG möglich.

      Wichtig
      Verluste aus Grundstücksgeschäften dürfen mit Gewinnen aus Aktienverkäufen oder Termingeschäften und umgekehrt verrechnet werden. Verluste , die durch Veräußerungsgeschäfte außerhalb der Veräußerungsfristen entstehen, sind nicht ausgleichsfähig.
      Bei zusammenveranlagten Ehegatten sind Veräußerungsverluste des einen Ehegatten mit Veräußerungsgewinnen des anderen Ehegatten auszugleichen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn des anderen Ehegatten steuerfrei bleibt, weil er die Freigrenze von 1.000 DM nicht überschreitet.

      Seit 1999 (Einführung durch das Steuerentlastungsgesetz) darf der Steuerpflichtige außerdem nicht
      im Entstehungsjahr ( ist bei DIR das Jahr 2000) ausgeglichene Verluste mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums (ist bei DEINEM Fall das Jahr 1999) und der folgenden Veranlagungszeiträume nach Maßgabe des § 10d EStG verrechnen. Möglich ist nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG ein Verlustrücktrag ins Vorjahr und anschließend ein unbegrenzter Verlustvortrag innerhalb der Einkunftsart. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen, mit dem dieses das Verlustabzugsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F. für laufende Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände für nichtig erklärte.

      Wichtig
      Nicht ausgeglichene Verluste der Jahre 1999 und 2000 wirken sich für den Steuerpflichtigen letztendlich doppelt aus, wenn sie auf Jahre vorgetragen werden, in denen Gewinne aus Aktienverkäufen wegen des Halbeinkünfteverfahrens nur noch zu 50 % versteuert werden müssen.
      Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist der Verlustabzug nach Maßgabe des § 10d Abs. 1 und 2 EStG zunächst getrennt für jeden Ehegatten und anschließend zwischen den Ehegatten durchzuführen. Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag wird nach Maßgabe des § 10d Abs. 4 Satz 1EStG gesondert festgestellt.

      Die neue Verlustabzugsregel findet erstmals bei nicht ausgeglichenen Verlusten des Veranlagungszeitraums 1999 Anwendung. Sie können damit zunächst mit Veräußerungsgewinnen des Jahres 1998 und anschließend mit Gewinnen der Jahre 2000 und später verrechnet werden.

      Für Veräußerungsverluste der Jahre 1998 und früher gilt dagegen nach Auffassung der Finanzverwaltung weiterhin die bisherige Regelung. Sofern sie nicht mit Veräußerungsgewinnen des Jahres 1998 ausgeglichen werden können, bleiben sie steuerlich unberücksichtigt.

      Wichtig
      Nach Auffassung des FG Düsseldorf sollen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Steuerentlastungsgesetzes bestehen, soweit es den Abzug von Alt- Verlusten nach der neuen Verlustverrechnungsklausel verweigert. Der Steuerpflichtige sollte daher bei Verlusten aus Spekulationsgeschäften (§ 23 EStG a.F.), die bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1998 entstanden sind und nicht abgezogen werden dürfen, den Fall durch Einspruch unter Berufung auf den Beschluss des BVerfG [80] offen halten.
      Anmerkung der Redaktion (Steuer-Hauffe-Office):

      Der BFH hat inzwischen dahingehend entschieden, dass bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung sich jedenfalls insoweit verfassungsrechtliche Bedenken ergeben, als § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. nicht einmal einen überperiodischen Verlustabzug innerhalb derselben Einkunftsart zulässt und die ab dem Veranlagungszeitraum 1999 erfolgte Neuregelung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23 EStG, die dies vorsieht, ohne sachlichen Grund nicht auch auf die offenen Altfälle erstreckt worden ist.
      Avatar
      schrieb am 29.10.01 18:20:26
      Beitrag Nr. 10 ()
      @megahorst: Der Ratschlag von StRa ist gut. Schliesse mich voll an.
      Avatar
      schrieb am 29.10.01 18:25:49
      Beitrag Nr. 11 ()
      Die Ausführungen von zwrecht sind zutreffend, für den speziellen Steuerfall von megahorst bringen die zusätzlichen infos allerdings nichts vielleicht für andere).
      Avatar
      schrieb am 29.10.01 20:06:10
      Beitrag Nr. 12 ()
      Die von StRa vorgeschlagene Lšsung ist meiner Meinung nach optimal.

      Allerdings so ganz kommentarlos eine neue Anlage KSO abgeben ist moeglicherweise auch nicht so ganz gut. Als Steuerpflichtiger bist Du naemlich verpflichtet, wenn Du im nachhinein erkennst, dass Deine SteuererklŠrung falsch bzw wie in Deinem Fall unvollstŠndig war, dem Finanzamt Deinen Fehler anzuzeigen und die entsprechende Richtigstellung vorzunehmen. Kommst Du dieser Berichtigungspflicht nicht nach, handelt es sich bei vorsŠtzlichem Handeln um eine Steuerhinterziehung (¤370 AO). Bei wirklichem Vergessen handelt es sich nur um eine "leichtfertige Steuerverkuerzung(¤378 AO), was aber schwierig zu beweisen waere!

      Der "Antrag auf Berichtigung" nach ¤153 AO koennte etwa so aussehen:

      "Sehr geehrte Damen und Herren,

      nach Durchsicht meiner Unterlagen habe ich festgestellt, dass meine Steuererklaerung in folgendem Punkt unrichtige Angaben enthaelt:
      ......
      Ich bitte Sie, die entsprechenden Korrekturen vorzunehmen.

      Mit freundlichen Gruessen"


      Auf gar keinen Fall eine Selbstanzeige! Das waere voellig ueberfluessig. Jeder darf Fehler machen, wenn er sie berichtigt, sobald er sie als solche erkennt.
      Einen Steuerberater kannst Du Dir in diesem Fall sparen. Hier hast Du wirklich kompetente Leute on board.


      Gruss kashogi
      Avatar
      schrieb am 29.10.01 20:14:46
      Beitrag Nr. 13 ()
      shit!
      Warum kommt bei mir anstelle des Prargraphen-Zeichens immer das Euro-Zeichen, obwohl es in der Vorschau als Paragraph zu sehen ist?
      Weiss da einer was?
      Avatar
      schrieb am 29.10.01 21:07:50
      Beitrag Nr. 14 ()
      @Kashogi_de: Durch die Abgabe der Anlage KSO 1999 erfüllt megahorst seine Verpflichtung zur Richtigstellung. Eine ausdrückliche Richtigstellung ("Habe einen Fehler gemacht ...) ist nicht notwendig. Halte den Ratschlag von StRa für optimal.
      Ein Schuldbekenntnis ist nur im Rahmen der rk Messe erforderlich: "Mea culpa, mea maxima culpa ...".
      Avatar
      schrieb am 29.10.01 21:11:42
      Beitrag Nr. 15 ()
      Ausserdem ist die Steuererklärung von megahorst für 1999 nicht unrichtig sondern unvollständig. Die "Sonstigen Einkünfte" haben gefehlt. Durch die Abgabe der Anlage KSO 1999 mit den entsprechenden Angaben wird die Est-Erklärung für 1999 vollständig.
      Avatar
      schrieb am 29.10.01 21:17:26
      Beitrag Nr. 16 ()
      Einen "Antrag auf Berichtigung" kennt § 153 AO nicht. Die dort geforderte "Anzeige" und "Richtigstellung" (vorliegend: "Vervollständigung") kann sehr wohl durch Abgabe der Anlage KSO (1999) erfolgen und zwar "stillschweigend" , wie StRa aus gutem Grund empfiehlt.
      Avatar
      schrieb am 29.10.01 21:34:36
      Beitrag Nr. 17 ()
      Das Ding (egal ob Anlage KSO oder auf irgeneinem Zettel auf dem die vollständigen Angaben sehen -formlos) wird vom Finanzamt ohnehin -zum Schutze und im eigenen Interesse des Erklärenden/Berichtigenden- als SELBSTANZEIGE behandelt.
      Dass Kapitaleinkünfte steuerpflichtig sind, steht auf jedem Sparbuch/Kontoauszug, für Spekulationseinkünfte gilt wohl das gleiche. Bei 60.000 DM Gewinn der vielleicht noch aus verschiedenen Transaktionen kommt, muß man das wohl sogar noch unterstellen.
      ---
      ABER so einfach mit der Berichtigung ist das nicht.
      Denn es gibt auch eine Steuerverkürzung auf Zeit. Bei gleichzeitiger Abgabe der 1999er Berichtigung und der 2000er Erklärung muss man das dem Anschein nach vielleicht sogar unterstellen.
      Auch die Zinspflicht darf man nicht vergessen. Die NACHZAHLUNG wäre nämlich zu verzinsen !!!! Denn der Verlustrücktrag entsteht prinzipiell erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2000.
      ---
      Wenn schon gleichzeitige Abgabe, dann schon richtig (ja keinen 1999er Gewinn vergessen) denn nichts ist schlimmer als eine HALB-Richtige Berichtigung/Selbstanzeige.
      Denn das Bussgeld- und strafsachenrechtliche Verfahren wird wie gesagt automatisch von Amtswegen eingeleitet; denn nur die zuständige Stelle entscheidet über die Straffreiheit (fristgerechte Zahlung, Tat noch nicht endeckt usw.).
      Denn der Tatbestand der Steuerverkürzung -zumindest auf Zeit- ist m.E. bereits verwirklich.
      Avatar
      schrieb am 29.10.01 22:01:48
      Beitrag Nr. 18 ()
      Egal, ob "Verkürzung" oder "Hinterziehung", sobald die Richtigstellung erfolgt ist, die von der Finanzverwaltung, wie zwrecht schreibt, als "Selbstanzeige" behandelt wird, ist der Steuerpflichtige staffrei. Auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung, wonach die Selbstanzeige straffrei macht, sehe ich keinen Spielraum für die Bußgeldstelle, zu einer abweichenden Entscheidung zu kommen.
      Avatar
      schrieb am 29.10.01 22:17:59
      Beitrag Nr. 19 ()
      Denn das Bussgeld- und strafsachenrechtliche Verfahren wird wie gesagt automatisch von Amtswegen eingeleitet; denn nur die zustŠndige Stelle entscheidet
      Ÿber die Straffreiheit (fristgerechte Zahlung, Tat noch nicht endeckt usw.).


      Ich meine, dass diese Aussage nicht zutrifft. Straffreiheit bzw. Bussgeldfreiheit tritt nach ¤371 bzw ¤378 AO nur dann nicht ein, wenn vor der Selbstanzeige die Einleitung des Straf- oder Bussgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist. Somit kann die zustaendige Stelle gar nicht Ÿber eine Straffreiheit entscheiden. Die ist naemlich sicher, solange kein Strafverfahren eingeleitet wurde. Im Ÿbrigen bin ich nicht der Ansicht, dass eine Berichtigung der Steuererklaerung automatisch als Selbstanzeige gewertet wird.
      Allerdings ist es wieder ein juristisches Auslegungsproblem ob ein Unterschied zwischen Berichtigung und Vervollstaendigung gemacht wird. Eine unvollstŠndige Steuerklaerung kann man meiner Meinung nach auch als unrichtige Steuererklaerung auffassen. Somit kommt dann der "Antrag auf Berichtigung" nach ¤153 AO zum Tragen.

      Aber ich bin eben kein Jurist.
      Avatar
      schrieb am 30.10.01 13:12:02
      Beitrag Nr. 20 ()
      jedes "Ding", dass in ein Finanzamt eingeht und wie eine Berichtigung aussieht (Standartfall: berichtigte USt-Jahreserklärung o.ä.)ist amtsintern -SOFORT- und -UNVERZÜGLICH- der Bussgeld-u.Strafsachenstelle zuzuleiten !
      Denn nur die entscheidet (Zuständigkeit) ob die Bedingungen für eine Straffreiheit gegeben sind. Es könnte ja sein, dass die Fahndung, oder das Finanzamt die Tat schon endeckt hat usw.....;
      Avatar
      schrieb am 30.10.01 13:19:11
      Beitrag Nr. 21 ()
      siehe die allgemeinen Anweisungen in AStBV hinsichtlich der sofortigen Weitergabe an die Bußgeld-u.Strafsachenstellen.
      Avatar
      schrieb am 30.10.01 14:18:00
      Beitrag Nr. 22 ()
      Aus den Ausführungen von zwrecht ergibt sich, dass Vorsicht geboten ist, möglicherweise Beauftragung eines Steuerberaters. Allerdings sind nach der Darstellung von megahorst die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Vervollständigung der Est-Erklärung 1999 derzeit noch gegeben, so dass die Prüfung durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle keine Gefahr darstellen sollte. Selbstvertständlich sollte darauf geachtet werden, dass der der Speku-Gewinn 1999 vollständig und richtig erklärt wird. Evrl. sollte bei der Höhe (DM 60.000) doch ein StB oder Fachanwalt für Steuerrecht herangezogen werden.
      Avatar
      schrieb am 30.10.01 19:47:34
      Beitrag Nr. 23 ()
      an Alle im Board:

      schön, daß meine Ausführungen so einen Anklang fanden. Ich bin auch immer noch der Meinung, daß man sein "Fehlverhalten" 1999 nicht kommentieren sollte oder gar muß. Daß eine Nacherklärung vollständig sein muß, habe ich als Selbstverständlichkeit unterstellt.

      Schönen Abend noch

      StRa
      Avatar
      schrieb am 31.10.01 17:44:01
      Beitrag Nr. 24 ()
      Die Loesung ist dank StRa und Nataly gefunden:
      1.) VervollstŠndigung der Est-ErklŠrung 1999 ohne Kommentar.
      2.) Erst bei "dummen" Rueckfragen des Finanzamts besser Fachanwalt fŸr Steuerrecht hinzuziehen.
      :)


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