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    ZWANGSVERSTEIGERUNG - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.10.01 13:56:19 von
    neuester Beitrag 28.10.01 19:15:29 von
    Beiträge: 13
    ID: 495.174
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      Avatar
      schrieb am 27.10.01 13:56:19
      Beitrag Nr. 1 ()
      Kennt jemand informative Immobilien-Zwangsversteigerungs-Seiten?
      Mich interessiert z.B., was es mit dem Verkehrswert eines Objektes auf sich hat.

      Kann man das Objekt auch unter dem Verkehrswert erwerben (habe mal irgendwo gelesen, dass man für ein Objekt mindestens 50 % des Verkehrswertes zahlen muss)?

      Danke für konstruktive Beiträge!
      Avatar
      schrieb am 27.10.01 14:08:06
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo reichundschoen !

      Geh doch mal zu immobilienscout24.de ! Dort kannst du dir aktuelle Zwangsversteigerungen anzeigen lassen.

      Zu deiner anderen Frage, soviel ich weiß, wird ein Verkehrswert(Schätzwert) festgesetzt und du kannst aber weit unter dem Verkehrswert das Objekt ersteigern. Ob jetzt mindestens 50% des Wertes bezahlt werden müssen, weiß ich nicht. Natürlich bieten da auch die Banken die noch Geld zu bekommen haben mit um es nicht zu billig werden zu lassen.
      Du musst bei erfolgreicher Ersteigerung glaube ich ein zehntel der Summe sofort dabei haben, was auch durch einen beglaubigten Scheck deiner Bank geht usw. usw. !
      Viel Ahnung habe ich da auch nicht, hoffe aber dir geholfen zu haben.

      Gruß

      :)mshark:)
      Avatar
      schrieb am 27.10.01 15:01:06
      Beitrag Nr. 3 ()
      Im ersten Termin ist das geringste, zuschlagsfähige Gebot 50 % des festgesetzten Verkehrswertes, darunter: zwingend Zuschlagsversagung von Amts wegen (§ 85 a ZVG).

      Allerdings würde ein Gebot unter 50 % die gesetzlichen Wertgrenzen der §§ 74 a, 85 a ZVG für einen 2. Termin entfallen lassen.

      Sehr fraglich ist jedoch, ob dann auch tatsächlich ein Erwerb unter 50 % gelingt, denn grundsätzlich hat die das Verfahren betreibende Gläubigerin das letzte Wort. Sie kann einen Zuschlag bei einem ihr nicht genehmen Gebot verhindern, indem sie die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligt (§ 30 ZVG), was zur Zuschlagsversagung gem. § 33 ZVG führte.

      Letztlich ist diese Materie nicht so ganz einfach und kann hier schlecht umfassend per mail beantwortet werden. Ich würde Ihnen daher empfehlen, bei einem Amtsgericht in Ihrer Nähe mal ein paar Versteigerungstermine als Zuschauer mitzumachen und ggf., wenn hinterher noch ein bisschen Ruhe ist, gibt vielleicht der zuständige Rechtspfleger noch grundsätzliche Antworten auf Ihre Fragen.

      bye: zpo
      Avatar
      schrieb am 27.10.01 15:23:42
      Beitrag Nr. 4 ()
      P.S.

      KONKRETE Einzelfragen zum grundsätzlichen Procedere könnte ich hier aber auch gerne beantworten.

      zpo
      Avatar
      schrieb am 27.10.01 15:25:54
      Beitrag Nr. 5 ()
      Zpo: Stimmt nicht ganz.
      Zum ersten Termin beläuft sich das Mindestgebot auf 70% des festgesetzten Verkehrswertes.
      Erst zum 2. Termin gilt die 50%-Regel.

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      Avatar
      schrieb am 27.10.01 15:33:42
      Beitrag Nr. 6 ()
      Naja.

      Beim ersten Termin muss das Gebot über 50 % liegen, sonst wird der Zuschlag von AMTS WEGEN versagt.

      Zwischen 50 und 70 % kann ein GLÄUBIGER durch einen Einspruch verhindern, dass der Zuschlag erteilt wird.

      Grüsse !
      Avatar
      schrieb am 27.10.01 15:38:25
      Beitrag Nr. 7 ()
      @ W.R.1

      Nein: Im ersten Termin gilt die 5/10 und die 7/10 - Grenze.

      Wenn im ersten Termin also 5/10 geboten würden, könnte THEORETISCH der Zuschlag erteilt werden (ich habe vom geringsten, zuschlagsFÄHIGEN Gebot gesprochen).

      Allerdings hat hier (in jedem Fall die bestrangig) betreibende Gläubigerin auch noch die Möglichkeit, die Zuschlagsversagung wegen Nichterreichens der 7/10 - Grenze zu beantragen (§ 74 a ZVG).

      :)
      Avatar
      schrieb am 27.10.01 15:41:14
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hier mal was zum Lesen :D :D

      Quelle: http://www.zwangs-versteigerung.de/Melsungen/MSinfo898.htm

      -----------------------------------------------

      Kurze Einführung in das Zwangsversteigerungsverfahren

      Inhaltsübersicht


      1 Allgemeines
      1.1 Allgemeines
      1.2 Zuständigkeit

      2 Verfahrensablauf bis zum Termin
      2.1 Antrag
      2.2 Ermittlung des Verkehrswertes
      2.3 Terminsbestimmung


      3 Der Versteigerungstermin
      3.1 Eröffnungsphase
      3.1.1 Bekanntmachung der Objektdaten
      3.1.2 Feststellung des geringsten Gebotes
      3.1.3 Festlegung der Versteigerungsbedingungen
      3.1.4 Belehrung der Beteiligten und Interessenten
      3.2 Aufforderung zur Abgabe von Geboten (Bietungsstunde)
      3.2.1 Annahme von Geboten
      3.2.2 Identitätsprüfung des Bieters
      3.2.3 Entscheidung über Sicherheitsleistung
      3.2.4 Zulassung des Gebotes
      3.3 Verhandlung über den Zuschlag
      3.3.1 Zuschlagsversagung
      3.3.1.1 § 33 ZVG
      3.3.1.2 § 74a ZVG
      3.3.1.3 § 85a ZVG
      3.3.1.4 weitere Gründe
      3.3.2 Zuschlagserteilung


      4 Verfahren nach Zuschlagserteilung
      4.1 Bestimmung des Verteilungstermines
      4.2 Erlösverteilung

      5 Eintragungsersuchen


      6 Teilungsversteigerung



      1 Allgemeines
      Das Zwangsversteigerungsverfahren ist grundsätzlich ein Vollstreckungsverfahren, das den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (ZPO) unterliegt. Jedoch wurde in § 869 ZPO geregelt, daß die Vollstreckungsformen Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung durch ein besonderes Gesetz geregelt werden.


      1.1 Allgemeines
      Dieses besondere Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24.5.1897 (abgedruckt im Schönfelder, Deutsche Gesetze Nr. 108) regelt damit zwei der drei Formen, die eine Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen ermöglichen.

      Die dritte Form, die im folgenden außer Acht gelassen wird, weil sie durch das Grundbuchamt vorgenommen wird, ist die Eintragung einer Zwangshypothek in das Grundbuch, mit der die dingliche Sicherung der persönlichen Forderung erreicht wird.


      1.2 Zuständigkeit
      Zuständig für die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung ist das Amtsgericht - und dort das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist (§ 1 ZVG). Funktionell zuständig ist nach dem Rechtspflegergesetz vom 5.11.1969 der Rechtspfleger, dem das gesamte Verfahren voll übertragen wurde (§ 3 Nr.1 i RpflG). Somit ist der Richter in diesem Verfahren nur noch für die Beschwerdesachen zuständig.



      2 Verfahren bis zum Termin

      2.1 Antrag
      Zunächst ist festzustellen, daß ein Antrag das Erfordernis jeder Zwangsvollstreckung ist, die sich nach den Verfahrensgrundsätzen der ZPO richtet. Es handelt sich also um ein reines Antragsverfahren, eine Anordnung von Amts wegen findet nie statt (§ 15 ZVG). Der Antragsteller, in der Regel ein Gläubiger soll in seinem Antrag die Parteien, das Grundstück sowie die Forderung und den Vollstreckungstitel bezeichnen (§ 16 ZVG).

      Über den Antrag entscheidet der Rechtspfleger. Er prüft die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel-Klausel-Zustellung) und die Zulässigkeit der erstrebten Maßnahme. Ob der Anspruch materiell-rechtlich besteht, prüft das Vollstreckungsgericht jedoch nicht.

      Sind die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfahrens erfüllt, so ergeht die Entscheidung des Rechtspfleger durch Beschluß. Dieser Beschluß gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstückes (§ 20 ZVG). Gleichzeitig ersucht der Rechtspfleger das Grundbuchamt, den Vermerk über die Anordnung der Zwangsmaßnahme in das Grundbuch einzutragen. Somit ist für jeden, der das Grundbuch einsieht, die Anordnung des Verfahrens ersichtlich und er muß diese Anordnung bei Rechtshandlungen, die das Grundstück betreffen, berücksichtigen.

      Bis zu diesem Zeitpunkt laufen das Zwangsversteigerung- und das Zwangsverwaltungsverfahren noch parallel.

      Ziel der Zwangsverwaltung (§ 146 - 161 ZVG) ist, dem Schuldner/Eigentümer die Verwaltung und Nutzung des Grundstückes zu entziehen, und die laufenden Erträgnisse bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung durch den eingesetzten Verwalter zu vereinnahmen. Diese laufenden Einnahmen sollen dann langfristig dazu dienen, die Forderung des Gläubigers abzutragen und somit den Schuldner letztendlich zu sanieren. Bei einer sinnvollen Zwangsverwaltung wird der Schuldner von seinen Schulden befreit, ohne das Grundstück zu verlieren. Dies setzt jedoch voraus, daß das Grundstück Einnahmen erzielt.


      Ziel der Zwangsversteigerung, die auch Schwerpunkt dieser Niederschrift sein soll, ist die Verwertung des Grundstückes mit der Folge, daß der Schuldner sein Eigentum am Grundstück verliert und die Gläubiger nur noch am Erlös entsprechend ihrem Rang Befriedigung finden können.

      Die Anordnung des Verfahrens kann der Schuldner mit Rechtsmitteln angreifen. Als Begründung könnte dienen, daß die formellen Voraussetzungen. Für die Zwangsvollstreckung nicht gegeben sind. Weiterhin hat der Schuldner die Möglichkeit einen Einstellungsantrag zu stellen mit dem Ziel das Verfahren für die Dauer von 6 Monaten einstweilen einzustellen, um während dieses Zeitraumes die Voraussetzungen zur Vermeidung der Versteigerung zu schaffen (§ 30a ZVG). Über einen solchen Antrag entscheidet der Rechtspfleger unter Abwägung der Vorträge der Parteien. Hierbei wird dem Rechtspfleger in hohem Maße verantwortungsvolles Handeln abverlangt, weil er sorgfältig abzuwägen hat zwischen den widerstreitenden Interessen der Gläubiger die ihre Forderung realisieren wollen und des Schuldners, der mit dem Grundstück seinen oftmals letzten Vermögensgegenstand retten will.


      2.2 Ermittlung des Verkehrswertes
      Nach der Rechtskraft einer solchen Entscheidung, oder aber nach dem unangefochtenen Anordnungsbeschluß wird in aller Regel ein Sachverständiger durch den Rechtspfleger beauftragt, ein Gutachten über das Grundstück einschließlich seiner Bebauung zur Wertermittlung zu erstellen. Der Wert des Grundstückes wird durch den Rechtspfleger festgesetzt. Das erstellte Gutachten dient lediglich als Hilfsmittel bei der Entscheidung. Doch überwiegend wird vom Rechtspfleger die Wertermittlung des unabhängigen Bauexperten anerkannt.

      Dennoch gibt es gerade beim Wert des zu versteigernden Objektes unter den Beteiligten unterschiedliche Auffassungen.

      Zur Wertermittlung werden nicht nur der Gläubiger und der Schuldner gehört, sondern sämtliche am Verfahren Beteiligte.

      Der Beteiligtenbegriff wird in § 9 ZVG definiert, und danach sind
      a) diejenigen beteiligt, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerkes ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist
      b) diejenigen beteiligt, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht am Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Rechte, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und glaubhaft machen.

      In der Regel liegt die Anzahl der Beteiligten zwischen 10 und 20. In einzelnen Fällen kommt es jedoch vor, daß es hunderte von Beteiligten gibt. Sind alle Beteiligten angehört worden, so entscheidet der Rechtspfleger durch Beschluß und setzt den Verkehrswert fest. Der Verkehrswert ist jedoch nur eine Schätzung und legt die Grenzen der §§ 74a, 85a ZVG fest, die zu einem späteren Zeitpunkt (Zuschlagserteilung) noch eine wichtige Rolle spielen. Er soll sich jedoch an dem Wert orientieren, den es bei einem freihändigen Verkauf erzielen würde. Insgesamt ist festzustellen, daß der wahre Wert eines Grundstückes sich letztendlich erst in der Versteigerung selbst herausstellt. Es wird empfohlen den Versteigerungstermin erst zu bestimmen, wenn der Verkehrswert festgesetzt ist, damit alle Beteiligten und auch die Bietinteressenten sich sorgfältig auf den Termin vorbereiten können.

      2.3 Terminsbestimmung
      Die Terminsbestimmung ist sämtlichen Beteiligten, sowie bestimmten Behörden zuzustellen bzw. bekannt zu machen. Weiterhin muß die Terminsbestimmung im Amtsblatt veröffentlicht werden. Desweiteren erfolgen Aushänge im Gericht sowie bei dem zuständigen Rathaus. Zusätzlich wird der Termin noch in Tageszeitungen mit Immobilienteil veröffentlicht. All dieses wird ebenfalls vom Rechtspfleger veranlaßt. Für die Bekanntmachungen sind durch das Gesetz vorgegebene Fristen einzuhalten, die im Falle der Nichtbeachtung zur Aufhebung des Termins führen können.


      3 Der Versteigerungstermin


      3.1 Eröffnungsphase
      Nach Aufruf der Sache erscheinen zum Termin je nach Attraktivität und Bedeutung des Objektes die Beteiligten und die Bietinteressenten. Eine Anwesenheitspflicht besteht für die Beteiligten jedoch nicht.

      3.1.1 Bekanntmachung der Objektdaten
      Zunächst werden den Anwesenden die Daten des Objektes sowie der Grundbuchstand zur Kenntnis gegeben. Dazu gehören auch der Einheitswert, der die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer darstellt, sowie eventuelle Baulasten, Auflagen oder Beschränkungen. Falls Veränderungen am Objekt zwischen Gutachtenerstellung und Terminstag erfolgt sein sollten, so ist auch dieses vom Rechtspfleger, soweit ihm bekannt, den Anwesenden mitzuteilen. Es empfiehlt sich daher das Grundstück mindestens zweimal zu besichtigen. Einmal zusammen mit dem Sachverständigen und möglichst einmal kurz vor dem Termin. Weiterhin werden alle Anmeldungen der Beteiligten bekanntgegeben. Anmeldung ist die Erklärung des Berechtigten eines nicht grundbuchersichtlichen Rechtes, daß er nunmehr als Beteiligter des Verfahrens gelte und sein Recht im Verfahren berücksichtigt werde.

      3.1.2 Feststellung des geringsten Gebotes
      Das geringste Gebot wird nach Anhörung der anwesenden Beteiligten aufgestellt. Es stellt den Ausgangspunkt jeder Versteigerung dar, denn es ist der Betrag, der geboten werden muß, um das erste zulässige Gebot der Versteigerung zu haben.
      Das geringste Gebot setzt sich zusammen aus
      a) dem Bargebot
      und
      b) den bestehenbleibenden Rechten.

      Ein Recht bleibt dann bestehen, wenn es dem betreibenden Gläubiger im Range vorgeht. Es muß dann vom Ersteher übernommen werden. Dieses entspricht dem Deckungsgrundsatz, der die Schuldversteigerung beherrscht. Der Rang eines Gläubigers bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 10-12 ZVG

      3.1.3 Festlegung der Versteigerungsbedingungen
      Als nächstes werden die Versteigerungsbedingungen festgelegt. Dazu gehört, daß das Meistgebot vom Ersteher im Verteilungstermin bar zu bezahlen ist (seit 1. August 1998 ist auch die Überweisung möglich) und das Meistgebot vom Zuschlag an mit 4% verzinst wird. Weiter trägt der Ersteher die Kosten des Zuschlagsbeschlusses. Dies sind im wesentlichen die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen, über § 59 ZVG können jedoch noch eine Vielzahl von abweichenden Versteigerungsbedingungen festgelegt werden.

      3.1.4 Belehrung der Beteiligten und Interessenten
      Beteiligte und Bietinteressenten sollten durch das Gericht auch umfassend belehrt werden über die Bedeutung eines abgegebenen Gebotes, über den Gefahrenübergang, über die möglicherweise zu leistende Sicherheit und über wichtige das Verfahren betreffende Dinge und Vorschriften, deren Kenntnis das Gericht bei den Anwesenden nicht voraussetzen darf.

      3.2 Aufforderung zur Abgabe von Geboten (Bietungszeit)
      Danach wird dann die Bietungszeit eröffnet, dies bedeutet es wird zur Abgabe von Geboten aufgefordert. Die Anwesenden haben nun mindestens 30 Minuten Zeit Gebote abzugeben (§ 73 ZVG), vorher darf die Versteigerung nicht geschlossen werden, jedoch kann jederzeit über die Bietungszeit hinaus geboten werden.

      3.2.1 Annahme von Geboten
      Bei der Annahme von Geboten ist die Identität des Bieters zu prüfen.

      3.2.2 Identitätsprüfung des Bieters
      Falls mehrere Personen zusammen bieten wollen, müssen alle anwesend sein, oder es müssen notarielle Vollmachten für die Abwesenden vorgelegt werden. Für Handelsgesellschaften, juristische Personen und Vereine ist die Vorlage eines beglaubigten Registerauszuges notwendig zum Nachweis der Vertretungsbefugnis. Das abgegebene Gebot wird verkündet.

      3.2.3 Entscheidung über Sicherheitsleistungen
      Nunmehr kann ein antragsberechtigter Beteiligter Sicherheitsleistung beantragen. Der Antrag ist sofort zu stellen. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt in der Regel 10 % des Verkehrswertes. Die häufigsten Formen für Sicherheitsleistung sind Bargeld und durch die Landeszentralbank bestätigte Schecks (LZB-Schecks) oder Verrechnungsschecks inländischer Kreditinstitute.

      3.2.4 Zulassung des Gebotes
      Wird die Sicherheit auf Verlangen geleistet, so wird das Gebot zugelassen. Sind Mängel beim Identitätsnachweis, in der Vertretungsbefugnis oder bei der Sicherheit aufgetreten, so muß das Gebot sofort im Termin zurückgewiesen werden.

      Wenn die Bietungszeit abgelaufen ist und keine Gebote mehr abgegeben werden, fordert das Gericht nochmals zur Abgabe von Geboten auf und verkündet das Meistgebot dreimal. Danach wird der Schluß der Versteigerung verkündet. Nach dem Schluß der Versteigerung ist eine Erhöhung des Gebotes nicht mehr
      zulässig.

      3.3 Verhandlung über den Zuschlag
      Im Anschluß an den Schluß der Bietungszeit folgt die Verhandlung über den Zuschlag. In dieser Verhandlung können Anträge gestellt werden, die zur Zuschlagserteilung oder zur Zuschlagsversagung führen.

      3.3.1 Zuschlagsversagung
      Über die Versagung des Zuschlags wird sofort entschieden. Es ist aber möglich einen besonderen Zuschlagsverkündungstermin anzuberaumen. Die Entscheidung liegt jedoch im Ermessen des vorsitzenden Rechtspflegers.

      3.3.1.1 § 33 ZVG
      Der Zuschlag ist gemäß § 33 ZVG zu versagen, wenn der bestbetreibende Gläubiger die einstweilige Einstellung bewilligt. Dies führt dazu, daß dieser Gläubiger die Fortsetzung des Verfahrens beantragen muß, oder daß wegen eines weiteren Gläubigers ein neuer Termin anberaumt werden muß.

      3.3.1.2 § 74a ZVG
      Wenn das Meistgebot nicht 70 % des Verkehrswertes erreicht, kann ein antragsberechtigter Gläubiger die Zuschlagsversagung beantragen. Antragsberechtigt ist derjenige, der beim Ausbieten der 70 % Grenze etwas oder mehr aus dem Erlös erhalten würde. Neuer Termin ist dann von Amts wegen anzuberaumen.

      3.3.1.3 § 85a ZVG
      Wenn das Meistgebot nicht 50 % des Verkehrswertes erreicht, muß der Zuschlag von Amts wegen versagt werden. Auch hier neuer Termin von Amts wegen.

      Für die Zuschlagsversagung aus den Gründen des Nichterreichens der Wertgrenzen gilt jedoch der Grundsatz der Einmaligkeit. Ist der Zuschlag bereits einmal aus den Gründen der Nichterreichung der Wertgrenzen (50 % oder 70 %) versagt, so kann im nächsten Versteigerungstermin der Zuschlag aus diesen Gründen nicht mehr versagt werden.

      Für den Fall, daß gar kein Gebot abgegeben wird, schreibt das Gesetz vor, daß dann die Wirkungen der einstweiligen Einstellung eintreten mit der Maßgabe, daß der Gläubiger die Fortsetzung des Verfahrens beantragen muß.

      3.3.1.4 weitere Gründe
      Im Falle der Nichtbeachtung zwingender gesetzlicher Voraussetzungen durch das Vollstreckungs-gericht, ist der Zuschlag ebenfalls von Amts wegen zu versagen (§ 83 ZVG).

      3.3.2 Zuschlagserteilung
      Liegen die Voraussetzungen zur Zuschlagserteilung vor, so kann der Rechtspfleger sofort den Zuschlag erteilen. Er kann aber auch einen besonderen Termin zur des Verkündung des Zuschlags anberaumen. Der Zuschlag erfolgt durch Beschluß. Mit der Verkündung des Zuschlages ist dieser wirksam und der Ersteher erwirbt das Eigentum außerhalb des Grundbuches.

      Der Zuschlagsbeschluß, vollstreckbar ausgefertigt, ist zugleich auch Räumungstitel gegen den Schuldner, der sein Grundstück selbst bewohnt.

      4 Verfahren nach Zuschlagserteilung

      4.1 Bestimmung des Verteilungstermines
      Nach Erteilung des Zuschlags wird ein besonderer Termin zur Erlösverteilung anberaumt. Zu diesem Termin werden sämtliche Beteiligten geladen und dem Ersteher wird die Summe mitgeteilt, die er im Verteilungstermin bar zu zahlen hat. Im Gegenteil zum Versteigerungstermin ist der Erlösverteilungstermin nicht öffentlich.

      4.2 Erlösverteilung
      Zum Erlösverteilungstermin wird vom Rechtspfleger ein Plan aufgestellt, aus dem sich ergibt, welcher Gläubiger an welcher Rangstelle etwas aus dem Versteigerungserlös erhält. Über den Plan wird mit den Beteiligten verhandelt.

      5 Eintragungsersuchen

      Wenn der Verteilungstermin durchgeführt ist und der Ersteher den Nachweis erbracht hat, daß er die Grunderwerbsteuer bezahlt hat, ersucht der Rechtspfleger das Grundbuchamt um die Eintragung des Erstehers im Grundbuch zu den im Zuschlagsbeschluß angegebenen Bedingungen. Es handelt sich hierbei nur um die Berichtigung des Grundbuches, da wie bereits ausgeführt, der Ersteher schon Eigentümer durch den Zuschlag geworden ist. Die Nachricht vom Grundbuchamt über die vorgenommene Eintragung beendet das Zwangsversteigerungsverfahren.

      6 Teilungsversteigerung (§ 180, ff ZVG)

      Neben der vorstehend beschriebenen Vollstreckungsversteigerung gibt es besondere Versteigerungsverfahren. Die sogenannte "Teilungsversteigerung" ist das am häufigsten beantragte besondere Versteigerungsverfahren.

      Die Teilungsversteigerung dient der Vorbereitung der Auseinandersetzung einer Gemeinschaft. Es kann sich um eine Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft (z. B. Erbengemeinschaft) handeln. Zweck des Verfahrens ist ausschließlich, an die Stelle von unteilbarem Grundeigentum eine teilbare Masse (Geld) zu setzen. Die eigentliche Teilung ist Sache der Beteiligten. Das Gericht wird hier nur vermittelnd tätig.

      Für die Durchführung des Verfahrens gelten die oben beschriebenen allgemeinen Vorschriften mit nachstehenden Abweichungen.

      Bei der Teilungsversteigerung stehen sich Antragsteller und Antragsgegner gegenüber. Das Verfahren wird auf Antrag eines Mitglieds der Gemeinschaft eröffnet.
      Ein Vollstreckungstitel ist nicht erforderlich.
      Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte, das sind oft alle eingetragenen Rechte, als bestehenbleibende Rechte zu berücksichtigen.
      Für Miteigentümer gelten Besonderheiten bei der Sicherheitsleistung.
      Eine Zuschlagsversagung gemäß § 74 a ZVG (70%-Grenze) gibt es bei der Teilungsversteigerung nicht. Es ist nur die 50%-Grenze des § 85 a ZVG zu beachten.
      Die Teilungsversteigerung eröffnet kein Sonderkündigungsrecht für Miet- und Pachtverträge.



      Schließlich ist nochmals darauf hinzuweisen, daß das Zwangsversteigerungsverfahren als Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit mit den mit Abstand höchsten Streitwerten bei den Amtsgerichten bei der Durchführung großer Verantwortung bedarf. Sowohl Gläubiger aber vor allem der Schuldner können vor dem wirtschaftlichen Ruin stehen, so daß der Rechtspfleger Garant sein muß für die Durchführung eines rechtlich einwandfreien Verfahrens unter Beachtung des Rechtsschutzes für alle Beteiligten.

      Amtsgericht Melsungen

      Quellenangabe

      Schönfelder, Deutsche Gesetze

      Zeller/Stöber, ZVG-Kommentar, 15.Auflage

      Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens
      Avatar
      schrieb am 27.10.01 15:50:29
      Beitrag Nr. 9 ()
      @ W.R.1

      P.S.

      Das überhaupt nur ZULÄSSIGE Mindestgebot bestimmt sich nach der Höhe des

      bar zu zahlenden Teils des Geringsten Gebotes.

      Dieser bar zu zahlende Teil liegt sehr häufig unter der 5/10 - Grenze; meistens besteht er nur aus den Gerichtskosten und öfter auch aus angemeldeten Grundsteuern, evtl. auch einem angemeldeten Verfahrenskostenvorschuss eines parallel laufenden Zwangsverwaltungsverfahrens.
      Avatar
      schrieb am 27.10.01 15:58:17
      Beitrag Nr. 10 ()
      @ RattleandHum:

      Hey, prima Grundsatzbeitrag; den wollte ich nämlich nicht gerade selbst schreiben (uff).

      Möchte daraus gerne nochmal hervorheben:

      "Schließlich ist nochmals darauf hinzuweisen, daß das Zwangsversteigerungsverfahren als Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit mit den mit Abstand höchsten Streitwerten bei den Amtsgerichten bei der Durchführung großer Verantwortung bedarf. Sowohl Gläubiger aber vor allem der Schuldner können vor dem wirtschaftlichen Ruin stehen, so daß der Rechtspfleger Garant sein muß für die Durchführung eines rechtlich einwandfreien Verfahrens unter Beachtung des Rechtsschutzes für alle Beteiligten."

      Danke und bye
      Avatar
      schrieb am 27.10.01 16:30:57
      Beitrag Nr. 11 ()
      @ reichundschoen: Alles klar jetzt ?

      ;)
      Avatar
      schrieb am 27.10.01 16:56:35
      Beitrag Nr. 12 ()
      @all

      Vielen Dank für Eure schnellen und informativen Antworten!!!

      Ich denke ich werde auf jeden Fall einige Versteigerungen besuchen und mit meiner Hausbank über die "Bankbürgschaft" für die Zahlung bei der Versteigerung sprechen.

      Falls mir noch jemand etwas mit auf den Weg geben möchte, was ich dabei machen oder vermeiden sollte, habe ich nichts dagegen *g*.

      Gruß r+s
      Avatar
      schrieb am 28.10.01 19:15:29
      Beitrag Nr. 13 ()
      die Theorie ist umfassend erörtert. verlier das Praktische nicht aus den Augen und sieh Dir das Objekt auf jeden Fall persönlich an. Gutachten sind sehr geschmeidig !


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