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    Wie Vorstände meldepflichtige Geschäfte am NM umgehen ... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 31.10.01 12:46:31 von
    neuester Beitrag 23.02.02 01:23:02 von
    Beiträge: 14
    ID: 497.109
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      schrieb am 31.10.01 12:46:31
      Beitrag Nr. 1 ()
      Immer wieder kommen Gerüchte auf, dass Vorstände und Management am NM Aktienbestände verkaufen bevor schlechte Nachrichten publik werden. Letztes Beispiel Biodata.
      Welche Wege gibt es, meldepflichtige Wertpapiergeschäfte am NM zu umgehen ?
      Avatar
      schrieb am 31.10.01 12:52:16
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wertpapiere an Verwandte übertragen.
      Avatar
      schrieb am 31.10.01 12:59:24
      Beitrag Nr. 3 ()
      Das ist doch Quatsch!

      Das Umtragen der Wertpapiere ist genauso meldepflichtig, wie das Verkaufen oder Kaufen
      Avatar
      schrieb am 31.10.01 13:02:48
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ganz einfach, Leerverkäufe über Dritte.

      Stoxfox
      Avatar
      schrieb am 31.10.01 13:03:48
      Beitrag Nr. 5 ()
      Übertragung an Ehepartner, Kinder, Eltern etc. Deren Verkäufe sind nicht meldepflichtig.
      Meldepflichten umgehen? Nichts leichter als das!
      Schau mal hier, wieviele Übertragungen aller Art hier gelistet sind:

      http://display.neuermarkt.com/internet/nmcom/nmcom_dd.nsf/ma…

      Übertragung zur Begebung einer Wandelanleihe, die dann natürlich niemals aufgelegt wird, ist auch ein beliebter Weg. Zuletzt gesehen bei Biodata.

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      Avatar
      schrieb am 31.10.01 13:06:16
      Beitrag Nr. 6 ()
      QUATSCH?? :mad:
      Avatar
      schrieb am 31.10.01 13:11:03
      Beitrag Nr. 7 ()
      @duke2400

      Kein Quatsch, sondern gang und gäbe.
      Die Übertragung wird gelistet. Na und? Der typische deutsche Lemming denkt sich noch nix dabei. Wird wohl für seine liebe Frau und Kinder sorgen wollen, der VV! :laugh:

      Dann, wenn der Kurs plötzlich fällt, ahnt der deutsche Michel immer noch nichts. Irgendwann kommt die Wahrheit dann ans Licht und..... zu spät! :D
      Avatar
      schrieb am 31.10.01 13:36:17
      Beitrag Nr. 8 ()
      @ Stoxfox

      Leerverkäufe über dritte ? Wie soll das gehen ?
      Die Vorstände leihen einem leerverkaufenden Fonds Ihre Aktien ? Und dann ? Irgendwann müssen Sie ja wieder zurückgekauft werden, oder ?
      Avatar
      schrieb am 31.10.01 13:49:41
      Beitrag Nr. 9 ()
      Wie das gehen soll? Ganz einfach! Man leiht einer Person (Bank, Fond, usw.) die Aktien, das ist nicht meldepflichtig. Diese verkauft bei hohen Kursen. Scheinbar hat man ja die Aktien im Depot. Wenn dann alle schlechten Nachrichten durch sind, dann läßt man den Verkäufer zurückkaufen, zu Pfennigbeträgen. Auf einmal springen Penny-Stocks mit hohen Umsätzen an. Das sind dann die Zeiten der Rückkäufe. Für den Außenstehenden nennen es die Medien Zocker. Die Penny-Stock-Aktien läßt man dann notfalls verfallen, das Geschäft ist schon viel eher gelaufen. Die Deutsche Börse kennt die Machenschaften. Aber Leerverkäufe müssen bei uns nicht gemeldet werden...

      Edelmax
      Avatar
      schrieb am 31.10.01 14:02:18
      Beitrag Nr. 10 ()
      dann bleibt die Frage offen, wie die Vorstände an das zu Geld kommen, dass die leerverkaufenden Verkäufer auf Ihrem Konto haben. Solche Finanztransaktionen fallen doch auf, oder ?
      Avatar
      schrieb am 31.10.01 14:08:57
      Beitrag Nr. 11 ()
      Also mir fallen sie nicht auf, weil ich leider keinen Kontoauszug dieser Herrren erhalte. Beim Finanzamt kann man das doch angeben, dann ist dieses auch ruhig. Und wenn eine Bank was überweist, na und? Auch diese verdient sicher gut dabei, die Deutsche hat übrigens gute Zahlen geliefert heute. Tja, normale Aktiengewinne werden es wohl nicht sein...

      Edelmax
      Avatar
      schrieb am 31.10.01 14:13:47
      Beitrag Nr. 12 ()
      Okay, es gibt ja noch Konten in der Schweiz, Liechtenstein, und auf den Bahamas.

      Fazit: Die Meldepflicht ist für den A . . . . !
      Avatar
      schrieb am 31.10.01 14:13:50
      Beitrag Nr. 13 ()
      mann oh mann

      Bsp.
      Ich Vorstandsvorsitzender weiß das was schlechtes kommt!
      Nehme mir einen guten Kumpel und gebe ihm die Aktien zum
      Leerverkaufen ( 200.000Stk)!
      sagen wir mal für 10€!
      Der gibt ab bis 8€ , kurs fällt nach meldung auf 4€
      Er kauft nach bis 6€!

      na,alles klar?
      Avatar
      schrieb am 23.02.02 01:23:02
      Beitrag Nr. 14 ()
      Hier nochmal die Vorschrift darüber, welche Geschäfte meldepflichtig sind, denn die Beiträge #2, #5 und #9 sind definitiv falsch. Insbesondere sind Short-Positionen (WP-Leihen) der Insider meldepflichtig. Im Anschluß eine Erklärung dafür, warum kaum jemand ein Interesse daran haben kann, die Geschäfte anzuzeigen, wenn die Meldepflicht umgangen wurde.

      21. Februar 2001: Rundschreiben Listing 03/2001; Neuer Markt - Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte

      Neuer Markt - Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte 21. Februar 2001
      (Ziffer 7.2 ZulBedNM)

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      zum 1. März 2001 tritt die Regelung über meldepflichtige Wertpapiergeschäfte in Kraft, wonach Wertpapiergeschäfte der Emittenten sowie deren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Deutsche Börse AG zu melden sind (Ziffer 7.2 ZulBedNM). Sinn und Zweck der Regelung ist die Erhöhung der Transparenz im Neuen Markt und damit eine Verbesserung des Anlegerschutzes. Die Veröffentlichung der meldepflichtigen Wertpapiergeschäfte stellt sicher, dass der Anleger Informationen über die Geschäftsaktivitäten des Emittenten und dessen Organmitglieder am börslichen und außerbörslichen Markt erhält und damit über Zugang zu wesentlichen Zusatzinformationen für seine Anlageentscheidung verfügt.

      Der Deutsche Börse AG dienen die aus den Meldungen gewonnenen Erkenntnisse ausschließlich zur Kontrolle der Einhaltung von Ziffer 7.2 ZulBedNM. Sofern sich aus den Meldungen Auffälligkeiten ergeben, die insbesondere für den Zulassungsausschuss der Frankfurter Wertpapierbörse oder die Handelsüberwachungsstelle der Frankfurter Wertpapierbörse oder das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel oder die Staatsanwaltschaften von Bedeutung sein können, erfolgt eine Übermittlung an die jeweils zuständige Behörde unter Hinweis auf diese Auffälligkeiten. Darüber hinausgehende Auswertungen finden nicht statt.


      1 Umfang der Meldepflicht

      1.1 Meldepflichtige Person

      Meldepflichtig gegenüber der Deutsche Börse AG ist ausschließlich der Emittent, d.h. die Gesellschaft, deren Aktien zum Neuen Markt zugelassen sind, nicht dagegen die einzelnen Organmitglieder. Es obliegt dem Emittenten, im Innenverhältnis zu seinen einzelnen Organmitgliedern für eine rechtzeitige interne Mitteilung Sorge zu tragen.

      Die Meldepflicht beginnt bei Neuzugängen zeitlich mit dem Tag des Zulassungsbeschlusses. Auf den Zeitpunkt der Notierungsaufnahme kommt es dagegen nicht an.

      1.2 Geschäfte Dritter, Zurechnung

      Die Meldepflicht erfasst Geschäfte des Emittenten und seiner einzelnen Organmitglieder. Geschäfte dritter natürlicher (z.B. Ehefrau eines Vorstandsmitglieds) oder juristischer Personen (z.B. Stiftung, Treuhandgesellschaft) unterliegen daher grundsätzlich nicht der Meldepflicht.

      Allerdings sind Geschäfte Dritter dann meldepflichtig, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einschaltung Dritter der Umgehung der Meldepflicht dient. Wann und in welcher Konstellation dies der Fall ist, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Für eine Umgehung und damit für eine Meldepflicht spricht insbesondere, wenn der Dritte wirtschaftlich für Rechnung des Emittenten oder dessen Organmitglied handelt. Beispiel: Ein Aufsichtsratsmitglied hält seine Aktien nicht direkt, sondern mittelbar durch eine GmbH, an der er mehrheitlich beteiligt ist und somit wirtschaftlich Einfluss auf die Geschäfte der GmbH hat. Gegen eine Umgehung und damit gegen eine Meldepflicht spricht insbesondere, wenn der Emittent oder dessen Organmitglied keinerlei wirtschaftlichen Einfluss auf die Geschäfte des Dritten hat.


      1.3 Meldepflichtige Geschäfte

      Meldepflichtig sind sämtliche Geschäfte, unabhängig davon, ob diese im In- oder Ausland, an einer Börse oder außerbörslich abgeschlossen werden. Erfasst werden daher auch sogenannte OTC-Geschäfte, wie insbesondere Telefonhandel oder sonstige rein private Wertpapiertransaktionen. Maßgeblich ist der weite Geschäftsbegriff, d.h. nicht nur Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, sondern grundsätzlich jede, auch einseitige Willenserklärung oder sonstige Wirksamkeitsvoraussetzung, die erforderlich ist, um einen bezweckten Rechtserfolg herbeizuführen.

      Die Geschäfte müssen bereits getätigt, d.h. das betreffende Geschäft muss bereits abgeschlossen sein. Bloße Geschäftsabsichten oder Vorverhandlungen sind nicht meldepflichtig. Vorverträge sind dann meldepflichtig, wenn der vorab vereinbarte Geschäftserfolg vom Emittenten bzw. vom Organmitglied nicht mehr einseitig verhindert werden kann.

      Auf eine Börsenzulassung der betreffenden Wertpapiere kommt es nicht an. Meldepflichtig sind daher insbesondere auch Geschäfte in Aktien des Emittenten, die erst später - ggf. sogar prospektfrei - zugelassen werden.

      Meldepflichtig ist bereits die Gewährung von Optionen an Vorstand- und Aufsichtsratsmitglieder (stock options), unabhängig davon, ob die tatsächliche Ausübung erst zu einem späteren Zeitpunkt und erst nach Überwindung einer Ausübungshürde stattfinden kann. Meldepflichtig ist ferner die spätere Ausübung der gewährten Optionen.

      Meldepflichtig sind Pensionsgeschäfte, unabhängig davon, ob es sich hierbei um sogenannte echte oder unechte Pensionsgeschäfte handelt. Zu melden sind daher insbesondere sogenannte Wertpapierleihen.

      Bei Depotüberträgen an Dritte ist das dazugehörige Kausalgeschäft (z.B. Schenkung) meldepflichtig. Nicht meldepflichtig sind dagegen solche Depotüberträge, bei denen kein Eigentumswechsel, sondern lediglich ein Wechsel der depotführenden Stelle bzw. ein Wechsel des Depots innerhalb der depotführenden Stelle erfolgt.

      Meldepflichtig sind alle Verpfändungen (Bestellung eines Pfandrechts an Wertpapieren des Emittenten bzw. der Organmitglieder). Ausgenommen hiervon sind Pfandrechte, die gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen an Wertpapieren entstehen, sofern es sich bei der gesicherten Forderung nicht um Forderungen aus einer Kreditgewährung handelt.


      1.4 Unverzüglich

      Die Mitteilung muss ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Absatz 1 BGB) nach Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts erfolgen. Insoweit kann insbesondere etwaigen Meldeverzögerungen seitens der Organmitglieder an den Emittenten Rechnung getragen werden. Allerdings liegt die zeitliche Obergrenze bei drei Börsentagen (Ziffer 7.2 Absatz 1 ZulBedNM). Maßgeblich für den Fristablauf ist der Zeitpunkt des Eingangs der Meldung bei der Deutsche Börse AG. Für die Fristberechnung gilt der Feiertagskalender der Frankfurter Wertpapierbörse.

      Der Tag des Geschäftsabschlusses bezieht sich auf das schuldrechtliche Geschäft. Der Zeitpunkt der dinglichen Erfüllung (sogenanntes Clearing oder Settlement) ist dagegen unerheblich.


      1.5 Meldepflichtige Bestandteile des Geschäfts

      Die meldepflichtigen Bestandteile ergeben sich aus der Aufzählung unter Ziffer 7.2. Absatz 3 ZulBedNM. Bei meldepflichtigen Geschäften der Organmitglieder ist zudem der Name des betreffenden Organmitglieds sowie seine organschaftliche Stellung anzugeben. Auch ohne ausdrückliche Aufzählung ergibt sich dies nach dem Sinn und Zweck der Regelung. Zum einen stellt Ziffer 7.2. Absatz 1 ZulBedNM auf die einzelnen und damit identifizierbaren Organmitglieder ab. Zum anderen sind die von den einzelnen Organmitgliedern gehaltenen Aktienbestände sowohl im Zulassungsprospekt und in den Quartalsberichten als auch im Jahresabschluss anzugeben. Die zwischen diesen Berichtszeitpunkten erfolgende fortlaufende Kontrolle liefe leer, wenn die einzelnen im Quartal erfolgenden Geschäfte ohne Namensangabe gemeldet werden könnten.

      Des Weiteren besteht die Möglichkeit, das konkret gemeldete Geschäft im Rahmen eines besonderen Textfeldes in beschränktem Umfang zu erläutern. Diese Erklärung wird veröffentlicht. Eine inhaltliche Kontrolle derartiger Erklärungen findet seitens der Deutsche Börse AG nicht statt.


      1.6 Veröffentlichung

      Meldepflichtige Geschäfte von Organmitgliedern werden sofort, d.h. ohne vorherige Kontrolle der Deutsche Börse AG im Internet unter www.deutsche-boerse.com/nm veröffentlicht. Allerdings dienen bestimmte meldepflichtige Geschäftsangaben ausschließlich internen Kontrollzwecken der Deutsche Börse AG und werden daher nicht veröffentlicht. Hierbei handelt es sich um den Preis des Geschäfts und das am Geschäft beteiligte Institut oder Unternehmen sowie um die Angabe, ob das Geschäft börslich oder außerbörslich getätigt wurde.

      Meldepflichtige Geschäfte des Emittenten (z.B. Handel in eigenen Aktien, Rückkauf eigener Aktien) werden erst nach Freigabe durch die Deutsche Börse AG veröffentlicht. Hierbei wird im Einzelfall anhand des Schutzzwecks der Regelung entschieden, welche Geschäftsbestandteile der Öffentlichkeit zu welchem Zeitpunkt bekannt gegeben werden.


      2 Art und Weise der Meldung

      Die Meldung soll über die elektronische Schnittstelle (Corporate Data Online - CDO) erfolgen, die die Deutsche Börse AG zum Emittenten hält. Das CDO wird rechtzeitig zum In-Kraft-Treten der neuen Regelung um eine entsprechende Eingabefunktionalität erweitert und das neue CDO-Release als Online-Version allen Unternehmen des Neuen Marktes elektronisch zur Verfügung gestellt.

      Bestätigte Meldungen können nach Versendung an die Deutsche Börse AG weder zurückgerufen noch geändert werden. Änderungen oder Falschmeldungen sind unmittelbar der Deutsche Börse AG, Abteilung Listing, Telefax: 069/2101-3991 schriftlich mitzuteilen.

      Dem Emittenten obliegt die Verhinderung eines internen Missbrauchs der Meldungen. Er hat insbesondere durch hinreichende interne Maßnahmen sicherzustellen, dass nur befugte Personen Meldungen an die Deutsche Börse AG absetzen.


      3 Kontrolle, Sanktionen

      Die Deutsche Börse AG kontrolliert nicht die Richtigkeit der eingehenden Meldungen. Sofern und soweit sie Kenntnis von der Unrichtigkeit einer Meldung erlangt oder sonstige Anhaltspunkte für eine Falschmeldung oder für eine unterlassene Meldung vorliegen, wird sie anhand von Auskunftsersuchen an den Emittenten eine Aufklärung verlangen. Hierüber kann die Öffentlichkeit informiert werden. Ferner kann die Handelsüberwachungsstelle der Frankfurter Wertpapierbörse mit der Überprüfung beauftragt werden.

      Bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht wird grundsätzlich ein Sanktionsverfahren eingeleitet. Insoweit wird auf die hierfür geltenden Regelungen der Zulassungsbedingungen für den Neuen Markt verwiesen.

      Sofern ein Verstoß gegen die Meldepflicht im Einzelfall den Verdacht der Verletzung eines Bußgeld- oder Straftatbestandes begründet, wird die Deutsche Börse AG darüber hinaus den Sachverhalt der zuständigen Behörde zur Kenntnis bringen.


      4 Verhältnis zur Ad hoc-Publizität nach § 15 WpHG und zu sonstigen gesetzlichen Meldepflichten

      Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass die Meldpflicht nach Ziffer 7.2 ZulBedNM anderweitige gesetzliche Meldepflichten, insbesondere nach dem Wertpapierhandelsgesetz unberührt lässt. Die Prüfung, ob und inwieweit den
      Emittenten bzw. seine einzelnen Organmitglieder hinsichtlich eines gemäß Ziffer 7.2. ZulBedNM meldepflichtigen Geschäfts ggf. weitere bzw. vorrangige gesetzliche Meldepflichten treffen, obliegt diesen somit in eigener Verantwortung.


      5 Auswirkungen auf die Investor Relations-Arbeit

      Durch die Veröffentlichung der meldepflichtigen Geschäfte wird die Transparenz im Neuen Markt weiter erhöht. Diese Meldungen können selbstverständlich zu Kursreaktionen führen. Im Sinne einer aktiven Investor Relations Arbeit werden frühzeitige, ggf. auch im vorhinein erfolgende Ankündigungen von Transaktionen, vom Markt als vertrauensbildendes Zeichen gesehen.

      Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
      Mit freundlichen Grüßen
      Dr. Cord Gebhardt
      Barbara Georg


      Kommentar zur Bußgeldliste

      Verkehrte Welt

      Erst als das Image des Neuen Markts durch immer neue Skandale schon reichlich ramponiert war, reagierte die Deutsche Börse AG:
      Seit Mai 2001 werden die Unternehmen sanktioniert, die sich mit der Veröffentlichung wichtiger Berichte zu lange Zeit lassen. Zum einen werden seitdem die Unternehmen mit satten Geldstrafen von bis zu 100.000 Euro belegt, die ihre Jahresabschlüsse oder Quartalsberichte nicht rechtzeitig vorlegen. Zum anderen müssen sich die Gesellschaften auf hohe Strafen einstellen, die Aktienkäufe oder -verkäufe der Unternehmensorgane nicht innerhalb von drei Tagen nach der Transaktion melden. 500 Euro pro verspätetem Tag werden fällig. In einem Einzelfall erreichte die Bußgeldhöhe hier auch schon 30.000 Euro.

      Die SdK begrüßt die Bemühungen der Deutschen Börse, die am Neuen Markt versprochenen Kapitalmarkttransparenz auch konsequent einzufordern. Anleger haben ein recht darauf, so früh wie möglich zu erfahren, was sich in ihrem Unternehmen abspielt. Deshalb werden wir zukünftig monatlich im Publikationsorgan AktionärsNews (eine kostenlose Registrierung ist unter www.sdk.org möglich) die verhängten Strafen aufzeigen und so unseren Beitrag zur Transparenz leisten.

      Jedoch gibt es beim Programm „neue Härte“ auch problematische Punkte. Erstens trifft die Strafe nicht die Verursacher: Wenn Vorstände ihre Geschäftsabschlüsse oder Aufsichtsräte ihren Aktienverkauf nicht rechtzeitig melden, werden sie nicht persönlich zur Kasse gebeten, sondern ihre Aktiengesellschaft. Das Bußgeld geht als Kosten in die GuV und vermindert Ergebnis, Dividende und Aktienkurs. Verkehrte Welt: Die durch zu späte Information „geschädigten“ Aktionäre müssen noch einmal bluten. Und gerade bei den am höchsten bestraften Unternehmen wie CAA (100 000 Euro), Metabox (80 000 Euro) oder EM.TV (60.000 Euro) haben sich die verursachenden Vorstände dieser Komponente der Strafe durch frühzeitige Aktienverkäufe auch noch entzogen. Gerecht und auch wirkungsvoller ist Bestrafung deshalb nur, wenn sie die Verursacher direkt trifft.
      Problematisch ist aber auch die Verwendung der Bußgelderlöse. Denn die fließen nicht den geschädigten Aktionären zu. Während die Börse an einem seriösen Unternehmen für die Zulassung und den Handel am Neuen Markt „nur“ eine jährliche Gebühr in Höhe von 7.500 Euro verdient, konnten allein durch die 27 Strafvorfälle in diesem Jahr schon 929 000 Euro an Bußgeldern eingefahren werden. Dieses Geld läuft - genau wie die Zulassungsgebühren - als Erlös in die Bilanz der Deutschen Börse. Verkehrte Welt, denn es gilt: Je schlechter die Unternehmensqualität am Neuen Markt, desto kräftiger sprudeln die Strafen und somit auch die Gewinne der Deutsche Börse AG. Schon deshalb sollte die Börse die Straferlöse nicht selbst behalten sondern damit beispielsweise Institutionen unterstützen, die sich für die Interessen der Kleinaktionäre einsetzten.

      Zufrieden kann man mit dem neuen Vorgehen erst sein, wenn die Kosten der Strafaktionen die Richtigen treffen und mit den Erlösen etwas für die Geschädigten getan wird.

      Quelle: www.sdk.org


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