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    Werbungskosten/Fahrtkosten bei Consulting-Tätigkeit - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.04.06 12:39:30 von
    neuester Beitrag 03.07.06 12:11:14 von
    Beiträge: 15
    ID: 1.052.968
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      Avatar
      schrieb am 09.04.06 12:39:30
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich bin als angestellter IT-Consultant tätig und die meiste Zeit beim Kunden im Projekt. Wie gebe ich die Fahrtkosten in der Steuererklärung an? An den meisten Tagen bin ich nur beim Kunden, aber an einigen Tagen auch in der Firma (manchmal nur dort, manchmal zusätzlich zum Einsatz beim Kunden).

      Dienstwagen ist nicht vorhanden. Firma und Kunde sind beide im Großraum XXX, Fahrtkosten werden vom AG nur bei weiter entfernten Kundenterminen erstattet. Somit zahle ich derzeit alle Fahrten selbst.
      Avatar
      schrieb am 09.04.06 12:58:31
      Beitrag Nr. 2 ()
      bist du selbständig tätig
      Avatar
      schrieb am 09.04.06 12:59:30
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.135.560 von ignorefunktion am 09.04.06 12:58:31sorry
      überlas "angestellt"

      Im Formular Anlage N

      noch genauer ?
      Avatar
      schrieb am 09.04.06 15:00:18
      Beitrag Nr. 4 ()
      In der Anlage N, das war mir klar. Die Frage ist,
      - welches ist (steuerlich) meine "Arbeitsstätte", die Adresse des/der Kunden oder der Sitz meines eigentlichen Arbeitgebers?
      - kann ich für die Tage, an denen ich zur Firma und zum Kunden fahre auch entsprechende Entfernungen angeben?
      - oder sind die Fahrten zum Kunden grundsätzlich anders anzusetzen, z.B. als Dienstreisen?
      Avatar
      schrieb am 09.04.06 15:49:16
      Beitrag Nr. 5 ()
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      Avatar
      schrieb am 09.04.06 16:23:11
      Beitrag Nr. 6 ()
      grundsätzlich würde ich immer den Weg vom Sitz deines eigentlichen Arbeitsgeber zum Kunden angeben. Da kann kaum jemand was gegen sagen.

      Hängt allerdings auch etwas vom Arbeitsvertrag ab, was steht dort denn
      zu Einsatzort und Arbeitsort?

      Gruß Capt Cook.
      Avatar
      schrieb am 11.04.06 01:37:28
      Beitrag Nr. 7 ()
      Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind als Werbungskosten die tatsächlich entstandenen Aufwendungen anzusetzen, sofern und soweit diese nicht steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet wurden.

      Daher: Grundsätzlich bei direkter Fahrt von der Wohnung zum Kunden die tatsächlich gefahrenen km, auch wenn die Entfernung Wohnung - Kunde geringer sein sollte. als Arbeitsstätte - Kunde.

      Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte mit einfacher Entfernung und Pauschale. Ab dann Entfernung Arbeitsstätte - Kunde mit tatsächlich gefahrenenen km x km-Satz/ Pauschale.

      Vorsicht bei Einsatzwechseltätigkeit und Projekten mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten beim gleichen Kunden/ am gleichen Ort.

      Die Ausführungen setzen voraus, dass der arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeits-/ Dienstort regelmäßig der Sitz/Standort des Arbeitgebers ist.
      Avatar
      schrieb am 08.05.06 21:50:19
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.153.770 von crude_facts am 11.04.06 01:37:28Vorsicht bei Einsatzwechseltätigkeit und Projekten mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten beim gleichen Kunden/ am gleichen Ort.

      Worauf muss man achten?

      Ich bin in einem solchen Langläuferprojekt. Kunde (=Arbeitsstätte fürs FA) ist in Nachbarstadt, Firma erstattet steuerpflichtig die Reisespesen (angeblich soll man keinen Nachteil bekommen, ...).
      Was setzt man als KM an in Anlage N?
      a) KM Wohnung - Firma
      b) KM Wohnung - Kunde
      c) ???

      Wie würde sich das bei einem Firmenwagen verhalten? Wenn bei dem die KM zum Kunden angesetzt werden müssen, wird der doch finanziell völlig uninteressant bei Kunden, die weiter weg als die eigene Firma sind.
      Avatar
      schrieb am 20.05.06 17:03:20
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.481.280 von WeatherGood am 08.05.06 21:50:19Bei diesen Dauerprojekten wird der Einsatzort/ Ort der Tätigkeit (also Kunde) steuerlich als Arbeitsstätte angenommen. Damit ist nur noch die sog. Pendler-Pauschale, also einfache Entfernungs-km x steuerlicher Pauschalsatz (Wohnung - Einsatzort) anzusetzen. Es zählen nicht mehr für die (Mehr-)Strecke Arbeitsstätte - Kunde die vollen Reisekosten als Werbungskosten, also die tatsächlich gefahrenen km und ggf. - bei Vollkostenaufstellung - zusätzlich der tatsächliche km-Satz aus nachgewiesenen Aufwendungen. Ferner fallen sonstige Reisekosten flach, z.B. Verpflegungsmehraufwendungen.

      Die Frage zum Firmenwagen verstehe ich nicht ganz. Ich vermute mal, dass es um die Abgeltungsbesteuerung (1%-Regel + 0,03% x Entfernungs-km) geht.

      1% des Bruttolistenpreises muss man für die mögliche Privatnutzung ohnehin monatlich als Sachbezug besteuern. Wer am Arbeitsort wohnt, für den ist damit alles beendet. Für alle anderen muss man weiterrechnen:

      Grundsätzlich konnte man für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte bislang die Anzahl der Arbeitstage (# Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) x Entfernungs-km x Pauschbetrag (€ 0,30) als Werbungskosten ansetzen, sofern man das Fahrzeug wie oben versteuerte, also zusätzlich zu den 1% monatlich auch die 0,03% x Entfernungs-km.

      Demnach gilt für die Berechnung eines Break-even zwischen der Sachbezugsbesteuerung (0,03%-Regel, s.o.) und der Geltendmachung von Werbungskosten (Pendlerpauschale) nur für die Entfernung Wohnung-Arbeitsstätte pro Jahr z.B.:

      BLP x 0,03% x Entfernungs-km x 12 = 225 AT x Entfernungs-km x 0,30

      Nach ein paar Umformungen kommt heraus:

      BLP = € 18.750

      Was bedeutet das? Nach bisherigem Steuerrecht zalte man mit einem Firmenwagen für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte immer dan drauf, wenn der Wagen einen höheren Bruttolistenpreis als € 18.750 hat. Denn dann sind die Werbungskosten für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte geringer als der zu versteuernde Sachbezugswert (BLP x 0,03% x Entfernungs-km je Monat).

      Nun aber wird die Pendlerpauschale unterhalb von 20 km wegfallen. Damit ist ein Geltendmachen der Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte unterhalb von 20 km nicht mehr möglich.

      Die Ausführungen lassen sich analog auch für Mehr-km zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anwenden, also z.B. durch eine größere Entfernung zur Arbeitsstätte.

      Es wird also grundsätzlich teurer, es sei denn, die Mehr-km, die durch diese Art der Tätigkeit entstünden, wären ohnehin jenseits der neuen 20-km-Grenze.

      Genau darauf Bezog sich mein Hinweis:
      "Vorsicht bei Einsatzwechseltätigkeit und Projekten mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten beim gleichen Kunden/ am gleichen Ort."

      Leider ist das Ganze nicht ganz einfach, aber hoffentlich dennoch halbwegs verständlich dargestellt.
      Avatar
      schrieb am 23.06.06 11:19:23
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.699.145 von crude_facts am 20.05.06 17:03:20in 2004 bescheinigt mir mein arbeitgeber in der lohnbescheinigung in der zeile 21 - steuerfreie verpflegungszuschuesse bei auswaertstaetigkeit - den tatsaechlich auf meinem konto gutgeschriebenen betrag, naemlich

      verpflegungspauschale
      minus abzug fuer mittagessen und/oder fruehstueck
      ergibt gutschrift

      in 2005 werden auf einmal die addierten verpflegungspauschalen ausgwiesen - ohne den abzug. - nachfrage bei personalabteilung ergab, 2004 war es falsch.

      wie verfahren euere arbeitgeber und welcher betrag ist nun der richtige?

      danke fuer die hilfe!
      Avatar
      schrieb am 27.06.06 08:28:54
      Beitrag Nr. 11 ()
      kann mir denn niemand weiterhelfen???

      ich bin wirklich ratlos, da mir auch eine suche im internet bisher nicht weitergeholfen hat.

      wie rechnet euer arbeitgeber die steuerfreien verpflegungszuschuesse bei auswaertstaetigkeit die in der lohnbescheinigung ausgewiesen werden?

      erfolgt die summe als ausweis der summe der tagessaetze oder die summe der tagessaetze abzueglich sachbezuege fuer fruehstueck/mittagessen/abendessen?

      danke!!!
      Avatar
      schrieb am 27.06.06 10:53:56
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.290.342 von angkorwat am 27.06.06 08:28:54Das kommt drauf an, wie die Sachbezüge bei der Gehaltsabrechnung behandelt werden.

      Wird direkt verrechnet, dann wird durch die Sachbezüge die steuerfreie Erstattung um die Sachbezüge gekürzt. Von daher wären auch nur diese als steuerfreie Erstattung zu bescheinigen.

      Wenn Du die Eingangsfragestellung noch einmal ansiehst, dann sind die steuerfreien Erstattungen von den steuerlich zulässigen Höchstbeträgen der Reisekosten abzuziehen, der Differenzbetrag ist als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Je weniger bescheinigt wird, desto geringer der Abzug. Schließlich hast Du den Betrag der Sachbezüge auch nicht ausgezahlt bekommen.
      Avatar
      schrieb am 27.06.06 12:10:03
      Beitrag Nr. 13 ()
      vielen dank erstmal!

      mein arbeitgeber rechnet die dienstreisen immer separat von der gehaltsabrechnung ab, d. h. ich bekomme eine extra gutschrift der verauslagten hotel- und flugkosten plus die jeweiligen tagessaetze minus sachbezug fruehstueck/mittagessen/abendessen.

      nachdem mir mein ag in 2005 die brutto-tagessaetze als steuerfreie verpflegungszuschuesse ausweist (obwohl diese ja gar nicht gutgeschrieben wurden), kann ich wohl somit den differenzbetrag der abgezogenen sachbezuege nicht als wk geltend machen.

      habe ich das so nun richtig verstanden?

      vielen dank!!!
      Avatar
      schrieb am 30.06.06 14:03:11
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.294.801 von angkorwat am 27.06.06 12:10:03Jetzt werde ich nicht mehr ganz schlau aus den Angaben:

      Kürzt der Arbeitgeber nun den steuerlichen Höchstbetrag für die Verpflegungsmehraufwendungen um den Sachbezug für die erhaltenen Mahlzeiten, die ja z.B. in der Hotelrechnung beinhaltet sind (Frühstück), oder erstattet er den Höchstbetrag steuerfrei und unterwirft die Mahlzeiten der Besteuerung als Sachbezug und behält die Steuer darauf im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung ein? Oder kürzt er die Erstattung der Hotelrechnungen um den Sachbezugswert für das Frühstück? Oder was?
      Avatar
      schrieb am 03.07.06 12:11:14
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.361.320 von crude_facts am 30.06.06 14:03:11Kürzt der Arbeitgeber nun den steuerlichen Höchstbetrag für die Verpflegungsmehraufwendungen um den Sachbezug für die erhaltenen Mahlzeiten, die ja z.B. in der Hotelrechnung beinhaltet sind (Frühstück)
      ja, das macht er, wenn ich eine hotelreservierung incl. fuehstueck hatte.

      oder erstattet er den Höchstbetrag steuerfrei und unterwirft die Mahlzeiten der Besteuerung als Sachbezug und behält die Steuer darauf im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung ein?
      dies auch, er erstattet dann den tagessatz minus sachbezug - fruehstueck, mittag- und/oder abendessen, je nach kundentermin.


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