checkAd

    Hartz IV bei Wohnrecht und nicht selbst genutztem Wohneigentum - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.10.07 21:24:08 von
    neuester Beitrag 13.10.07 04:32:44 von
    Beiträge: 8
    ID: 1.133.892
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 1.981
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 12.10.07 21:24:08
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      weiß evtl. jemand, ob man Hartz IV Empfangsberechtigt ist, wenn man in dem Wohnhaus seiner 2 Kinder (ca. 150qm - 200qm) Wohnrecht hat, und nicht selbst genutztes Wohneigentum (ca. 50-70qm) mit 2 weiteren Personen besitzt?
      Avatar
      schrieb am 12.10.07 21:39:21
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.962.729 von bluealien18 am 12.10.07 21:24:08nein
      Avatar
      schrieb am 12.10.07 21:54:22
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.962.729 von bluealien18 am 12.10.07 21:24:08Wer größeres Vermögen hat, muß dieses erst mal versilbern, bevor er Ansprüche an den Staat stellt. Das ist ja wohl eine Selbstverständlichkeit, damit die Solidargermeinschaft nicht unnötig belastet wird !
      Avatar
      schrieb am 12.10.07 22:16:35
      Beitrag Nr. 4 ()
      Avatar
      schrieb am 12.10.07 22:24:12
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.962.886 von shitpalaver am 12.10.07 21:39:21§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen

      (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

      (2) Vom Vermögen sind abzusetzen

      1.
      ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750 Euro nicht übersteigen,
      1a.
      ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
      2.
      Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
      3.
      geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt,
      4.
      ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.

      (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen

      1.
      angemessener Hausrat,
      2.
      ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
      3.
      vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
      4.
      ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,

      5.
      Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
      6.
      Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

      Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.

      (4) 1Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. 2Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. 3Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,4300EUR +4,62 %
      Die Aktie mit dem “Jesus-Vibe”!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 12.10.07 22:39:50
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.963.439 von DerStrohmann am 12.10.07 22:24:12Wenn man in einem selbstgenutzen Haus wohnt (das locker 200.000-300.000 Euro wert sein darf), dann bekommt man Hartz4 und muss es nicht versilbern (es werden sogar noch die Zinszahlungen für die Hypotheken übernommen), aber wenn man 40.000 oder 50.000 Euro in Bargeld oder Wertpapieren besitzt, dann ist over mit Dover. Bekloppte Gesellschaft. Also alle angehenden Hartzler: kauft Euch Wohneigentum. Könnte auch bei der kommenden Inflation nützlich sein. :laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 13.10.07 01:40:48
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.963.439 von DerStrohmann am 12.10.07 22:24:12er ist bereits mit wohnrecht bei seinen kindern untergebracht,so muss eine zusätzliche eigentumswohnung verkauft oder evtl. mieteinnahmen angerechnet werden.
      somit als einkommen oder vermögen zu berücksichtigen.
      Avatar
      schrieb am 13.10.07 04:32:44
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.965.251 von shitpalaver am 13.10.07 01:40:48Ich habe nichts Gegenteiliges behauptet.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Hartz IV bei Wohnrecht und nicht selbst genutztem Wohneigentum