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    MLPler sind nur Handelsvertreter laut Kanzlei Tiefenbacher - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 18.06.08 11:26:31 von
    neuester Beitrag 22.08.08 10:56:11 von
    Beiträge: 10
    ID: 1.142.153
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    MLP
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      Avatar
      schrieb am 18.06.08 11:26:31
      Beitrag Nr. 1 ()
      Die Kanzlei Tiefenbacher schreibt:

      \"Der Beklagte läßt außer Acht, dass er als selbständiger Handelsvertreter für das Unternehmen der Klägerin tätig wurde.\"

      Vorher:

      \"Unzutreffend sind auch die Ausführungen des Beklagten, ein selbständiger Finanzberater könne auswählen, über welchen Maklerpool er seine Verträge einreiche.\"

      -------------------------------------------------------------------

      Fazit:

      - MLPler sind \"nur\" Handelsvertreter!
      - MLPler dürfen nur für MLP tätig sein (nicht für den Kunden, so steht das nun mal da!)


      Grüße
      Avatar
      schrieb am 18.06.08 15:37:05
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.322.762 von interna am 18.06.08 11:26:31Diese verquere Logik läßt einen offensichtlichen Kenntnismangel dessen erkennen, was genau ein HV ist und tut bzw. tun darf.

      - die Einschränkung 'nur' ist irreführend, da es sowohl angestellte als auch selbständige HV gibt, die selbständigen sehen sich als 'echte' HV an. Eine Wertung läßt sich daraus aber nicht ableiten, höchstens derart, daß selbständige HV weit unabhänger sind als 'normale' Vertreter.

      - selbstverständlich wird üblicherweise auch ein HV verpflichtet, keine Konkurrenzprodukte anzubieten, aber als Selbständiger kann er rechtlich problemlos unterschiedliche Artikel verschiedener Hersteller führen, aber trotzdem verpflichtet sein, Artikel des Typs 'A' nur von Firma 'X' anzubieten.

      - im Geschäftswesen heißt "für xxx tätig sein" keineswegs, daß man nicht auch im Sinne der Kunden von xxx tätig sein könne, derartige Haarspalterei sollte bei fehlenden Allgemeinkenntnissen besser nicht betrieben werden, weil sie juristisch irrelevant ist und leicht zu falschen Schlüssen verleitet.

      Im übrigen muß bekannterweise die Meinung einer Kanzlei nicht mit der des Gesetzgebers und schon gar nicht mit der des Kontrahenten übereinstimmen.
      Avatar
      schrieb am 19.06.08 09:37:39
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.325.153 von Quadratus am 18.06.08 15:37:05Quadratus,

      Fakt ist, daß ein Makler viel freier für seinen Kunden agieren kann (!) als ein Handelsvertreter. Denn der Makler arbeitet nur im Auftrag des Kunden, der Handelsvertreter wird von seinem Arbeitgeber "betraut".

      Ein guter und innerlich gefestigter Handelsvertreter kann Druck aushalten - aber nur, wenn der Anteil an den Gesamteinnahmen hoch genug ist. 45% auf Geschäftsstellenebene (und damit teilweise nur knapp über 30% auf Beraterebene)

      vor Kosten

      sind dafür zu wenig!
      Avatar
      schrieb am 19.06.08 17:50:39
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.330.217 von interna am 19.06.08 09:37:39Fakt ist, daß ein Makler viel freier für seinen Kunden agieren kann (!) als ein Handelsvertreter. Denn der Makler arbeitet nur im Auftrag des Kunden, der Handelsvertreter wird von seinem Arbeitgeber "betraut".

      Mmmh... Irgendwie kann der einzelne MLPler doch gar kein Makler sein. Wenn sich jemand vorstellt als X von Y, dann ist doch klar, dass er irgendwie die Politik von Y vertritt, oder?

      Ich bin freiberuflich tätig, berate (und vertrete) meine Kunden. Für die Kunden meiner Kunden ist es i.A. zweitrangig, ob ich nun angestellt oder als freier Mitarbeiter meiner Kunden auftrete, sie sind an der Dienstleistung (meiner Kunden) interessiert.

      Falls ich mich von einem MLPler beraten lassen würde - würde ich hoffen, dass dieser mich nach den MLP-Standards berät. Wenn ich die Unabhängigkeit eines Maklers bevorzugen würde, sollte also MLP ein Makler sein und nicht der konkrete Berater.

      Wenn ich bei X ein Brötchen kaufe - sollte es wie ein X-Brötchen schmecken, egal ob die Verkäuferin eine Angestellte einer Zeitarbeitsfirma, die vom Unterpächters eines Pächters von X engagiert worden ist, oder die Inhaberin von X ist.
      Avatar
      schrieb am 21.06.08 11:55:12
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.335.371 von siebi71 am 19.06.08 17:50:39Hallo siebi71,

      danke für Deine Ausführungen. Das sollten die Kunden nur wissen!

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      Avatar
      schrieb am 25.06.08 18:42:54
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.346.443 von interna am 21.06.08 11:55:12Heute diese Info bekommen.
      Zitat
      "6. Der Consultant ist als Handelsvertreter gem. § 84 HGB für die MLP Finanzdienstleistungen AG tätig.
      Im Haftungsfall bei einer Pflichtverletzung durch den Consultant besteht daher ein unmittelbarer
      zivilrechtlicher Anspruch gegen die MLP Finanzdienstleistungen AG."

      Damit dürfte doch wohl alles klar sein. Das sind endlich mal Fakten!!

      24601
      Avatar
      schrieb am 19.08.08 16:12:52
      Beitrag Nr. 7 ()
      trifft das nicht auch auf MLP-Berater zu??!!

      19.08.2008 | Vertriebspraxis
      Grenzen der Kostenbeteiligungen von Handelsvertretern
      Das OLG Köln hat ein Grundsatzurteil zu den gesetzlichen Bereitstellungspflichten des Unternehmers gegenüber seinem Handelsvertreter erlassen. Vertriebsgesellschaften und Versicherern gibt die Entscheidung Anlass, die Kostenbeteiligungen ihrer Handelsvertreter darauf zu überprüfen, ob sie zulässig sind und ggf. Maßnahmen zu ergreifen, den Komplex neu zu gestalten.
      Hintergrund
      In dem Streitfall waren dem für eine Vertriebsgesellschaft tätigen Handelsvertreter Leasinggebühren für ein Notebook, eine Sachkostenpauschale für die EDV-Nutzung, Seminarkosten sowie Kosten für Kundenzeitschriften von seiner Provision in Abzug gebracht worden. Der Handelsvertreter klagte daraufhin gegen den Unternehmer und begehrte die Auszahlung der gegen die Provision verrechneten Kostenbeteiligungsbeträge. In Bezug auf die Beträge für die EDV-Sachkostenpauschale und die Kundenzeitschrift hatte die Klage Erfolg.
      Entscheidungsgründe
      Das OLG führte in der Urteilsbegründung aus, der Unternehmer sei gesetzlich zwar zwingend verpflichtet, dem Vertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen etc. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf Erstattung der Leasinggebühren für ein Laptop stehe dem Vertreter jedoch nicht zu. Der Unternehmer könne dem Vertreter ein Notebook entgeltlich überlassen, weil das Notebook nicht zu den gesetzlich zu überlassenden Unterlagen zähle. Es handele sich um ein Hilfsmittel der Geschäfts- bzw. Büroeinrichtung eines Handelsvertreters. In Betracht käme aber, dass dem Vertreter Mehrkosten für ein vom Unternehmer geleastes Notebook nicht berechnet werden dürften, wenn preisgünstigere Notebooks auf dem freien Markt erhältlich seien.
      Seminarkostenbeteiligungen könne der Unternehmer ebenfalls vom Vertreter verlangen, sofern die Schulungen nicht erforderlich seien, um die Arbeit des Vertreters durchzuführen. Unentgeltlich zur Verfügung zu stellen habe der Unternehmer des Weiteren eine Kundenzeitschrift der Vertriebsgesellschaft. Sie sei als Werbedrucksache anzusehen.
      Erhebe der Unternehmer Kostenbeiträge für Unterlagen und Werbemittel, die er dem Vertreter zur Verfügung zu stellen habe, könne der Vertreter nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen die Rückzahlung aufgewendeter Kosten verlangen. Der Unternehmer könne demgegenüber nicht einwenden, der Rückzahlungsanspruch sei verwirkt, weil eine Verwirkung bereicherungsrechtlicher Ansprüche nur ausnahmsweise in Betracht komme.
      Eindeutige Aufwandsabgrenzung
      Das Urteil schafft klare Verhältnisse. Es grenzt den regelmäßigen Geschäftsaufwand des Handelsvertreters von dem unternehmensspezifischen Aufwand ab. EDV-Sachkostenpauschalen sind unzulässig, wenn auch für die zur Verfügung zu stellende Außendienst-Informations-Software Kostenbeiträge erhoben werden. Nach den Grundsätzen der Entscheidung sind den Vertretern nicht nur Kundenzeitschriften, sondern auch Analysematerial, Unternehmensdarstellungen oder Werbematerial zur Anwerbung von weiteren Handelsvertretern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Wegen Verstoßes gegen zwingendes Handelsvertreterrecht kann insoweit eine Kostenbeteiligung nicht wirksam vereinbart werden.
      Bei Seminarkosten ist danach zu unterscheiden, ob die Veranstaltungsteilnahme nach dem Karrieresystem des vertretenen Unternehmens erforderlich ist. Bejahendenfalls dürfen Entgelte nicht erhoben werden. Werden demgegenüber Inhalte vermittelt, die der Vertreter sich ansonsten anderweitig aneignen kann, so darf er für eine Kostenbeteiligung herangezogen werden. Notebooks können bis zur Grenze der marktüblichen Kosten entgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
      OLG Köln, Urteil v. 30.11.2007, 19 U 84/07
      (RA Jürgen Evers)
      Avatar
      schrieb am 20.08.08 13:08:06
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.765.410 von ichwersonst am 19.08.08 16:12:52Meiner Meinung nach ja!

      Die MLPler können ja schon mal nachrechnen!
      Avatar
      schrieb am 20.08.08 17:06:45
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.765.410 von ichwersonst am 19.08.08 16:12:52"In Betracht käme aber, dass dem Vertreter Mehrkosten für ein vom Unternehmer geleastes Notebook nicht berechnet werden dürften, wenn preisgünstigere Notebooks auf dem freien Markt erhältlich seien."

      sowie

      "Notebooks können bis zur Grenze der marktüblichen Kosten entgeltlich zur Nutzung überlassen werden."


      Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

      1. Ein MLP Berater zahlt monatlich für das geleaste Notebook incl. Mobil Paket fast 250,00 EUR. Bei einer normalen Nutzungsdauer von 24 Monaten ergibt dies in Summe 6000,00 EUR!

      2. Das gleiche Notebook kostet auf dem freien Markt zwischen 1000,00 und 1400,00 EUR (je nach Modell).

      3. MLP Notebooks sind oft sogar gebraucht.

      4. MLP Notebooks werden nicht immer nach 24 Monaten getauscht; ich kenne Berater, die ihr Notebook 5 Jahre in Gebrauch hatten, bis man sich endlich erbarmte, das Teil zu tauschen.

      5. Man mag selbst ausrechnen, wie viel Euronen die Wieslöcher alleine an der IT einstreichen: Notebook pro Berater, plus Serverpauschale von knapp 2500 EUR pro GS, plus 100 EUR Pauschale pro Beraterplatz, plus 100 EUR Pauschale je Sekretär/in. Alles monatlich.

      Im Ergebnis eine Milionenabzocke für falsch rechnende, teilweise unbenutzbare Software.

      Ich nenne so etwas WUCHER !
      Avatar
      schrieb am 22.08.08 10:56:11
      Beitrag Nr. 10 ()
      Warum wird seit einigen Tagen das Thema MLP eigentlich wieder so heiß gekocht ?


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