Kickback-Urteil: AWD, DVAG, FORMAXX, MLP etc. wahrscheinlich massiv betroffen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 28.08.08 13:06:27 von
neuester Beitrag 01.11.10 18:04:43 von
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Kickback-Urteil:
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
anbei noch mal das aktuelle Kickback-Urteil (ist in Berufung, aber das ändert vorab nichts) inkl. meiner Stellungnahme:
-------------------------------------------------------------------
TILP Rechtsanwälte, Kirchentellinsfurt bei Tübingen/Berlin
PRESSEMITTEILUNG
Landgericht Heidelberg weitet „Kickback“-Rechtsprechung aus – Gericht mahnt die Angabe der „genauen Höhe“ verdeckter Zuwendungen an – Auswirkungen auf die von Banken und Sparkassen verwendeten Broschüren
Tübingen/Berlin, 7.8.2008. Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg (Az.: 3 O 98/08) hat die Leimener HDV Heidelberger Vermögensverwaltung GmbH dazu verurteilt, einer Mandantin von TILP Rechtsanwälte Schadenersatz in Höhe von rund € 58.000 zu leisten.
Die HDV war für die TILP-Mandantin tätig und schloss mit ihr einen Vermögensverwaltungsvertrag, der folgende Klausel enthielt:
„Der Depotverwalter kann von Dritten, z.B. den Konten führenden Instituten, Anteile von durch diese berechnete Vergütungen erhalten, Gebührenrückvergütungen oder sog. („Kick Backs“). Diese Gebührenrückvergütungen werden entgegen den gesetzlichen Regelungen nicht an den Auftraggeber ausgekehrt, sondern sollen bei dem Depotverwalter als zusätzliche Vergütung verbleiben. Diese Rückvergütung kann bis zu 100 % der von Dritten dem Auftraggeber in Rechnung gestellten Vergütungen betragen. Einzelheiten von Gebührenrückvergütungsvereinbarungen kann der Auftraggeber bei dem Depotverwalter anfragen“.
Das Heidelberger Landgericht entschied nun, dass diese Klausel nicht der strengen Aufklärungspflicht über die „Höhe der Rückvergütungen“ genüge, die der Bundesgerichtshof in seinem von der Kanzlei TILP erstrittenen Urteil vom 19.12.2006 (Az.: XI ZR 56/05) aufstellte. Entscheidend sei, dass sich der Anleger einen Begriff von der „genauen Höhe“ der Rückvergütungen machen könne, so das Urteil der Richter.
Rechtsanwalt Alexander Heinrich, der das Urteil erstritt: „Soweit ersichtlich, ist dies das erste Urteil, in welchem eine Klausel, in der schonungslos sogar mitgeteilt wird, dass der Vermögensverwalter quasi alles als Kickback zurückerhalten kann, als unzureichend qualifiziert wird“.
„Gemessen an der Transparenz oben zitierter Klausel können die Ausführungen in der aktuellen Bankbroschüre „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren“ (Stand Juni 2007) des Bank-Verlag Medien, Köln, nur als intransparent und damit erst recht als unzureichend bezeichnet werden“ ergänzt Rechtsanwalt Andreas Tilp.
Dort heißt es in der vergleichbaren „Generalklausel“ in Ziff. E 3: „Zahlungen Dritter an die Bank“ wie folgt:
„Im Zusammenhang mit der Durchführung Ihrer Wertpapiergeschäfte kommt es regelmäßig zu Geldzahlungen oder der Gewährung von geldwerten Vorteilen...durch Dritte an Ihre Bank. Beispiele für Geldzahlungen sind...Vergütungen von Emittenten in Zusammenhang mit dem Verkauf von Zertifikaten...oder Anleihen. Nähere Einzelheiten erhalten Sie bei Ihrer depotführenden Bank.“
Somit kann aus Sicht von TILP Rechtsanwälte festgestellt werden, dass nach den Maßstäben des LG Heidelberg sämtliche Aufklärungsbroschüren des Bank-Verlages, welche in textidentischer Form nicht nur von den deutschen Geschäftsbanken sondern auch von den Genossenschaftsbanken und den Sparkassen verwendet werden, nicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung über Kickback genügen.
Ende der Mitteilung.
-------------------------------------------------------------------
Ich habe mich seitdem mit einigen Anwälten unterhalten und mich daher zu folgendem entschieden:
- Ich habe alle meine Kunden über das Urteil informiert und die Pressemitteilung zugeschickt!
- Dabei habe ich auch darauf verwiesen, daß auch Fondspolicen betroffen sein könnten (inkl. BAV-Produkte).
- Ich habe um Rückmeldung gebeten, um die Situation zwischen dem Kunden und mir abzuklären dem Kunden bei „Fremdprodukten“ zu helfen
Persönlich bin ich der Aufpassung, daß es nicht nur rechtlich ratsam sondern als Berater unsere Pflicht, Kunden über solche Dinge zu informieren! Ich empfehle Euch eine gleichartige Vorgehensweise!
------------------------------------------------------------------
Für AWDler, DVAGler und MLPler könnte gelten, daß nicht die Berater sondern Eure "Chefs" angeklagt werden könnten - oder habt Ihr Kickbacks erhalten?
Also, Kunden informieren und eine gute Lösung finden - ist evtl. sehr lukrativ für Wechselwillige!
Best Grüße - interna
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
anbei noch mal das aktuelle Kickback-Urteil (ist in Berufung, aber das ändert vorab nichts) inkl. meiner Stellungnahme:
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TILP Rechtsanwälte, Kirchentellinsfurt bei Tübingen/Berlin
PRESSEMITTEILUNG
Landgericht Heidelberg weitet „Kickback“-Rechtsprechung aus – Gericht mahnt die Angabe der „genauen Höhe“ verdeckter Zuwendungen an – Auswirkungen auf die von Banken und Sparkassen verwendeten Broschüren
Tübingen/Berlin, 7.8.2008. Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg (Az.: 3 O 98/08) hat die Leimener HDV Heidelberger Vermögensverwaltung GmbH dazu verurteilt, einer Mandantin von TILP Rechtsanwälte Schadenersatz in Höhe von rund € 58.000 zu leisten.
Die HDV war für die TILP-Mandantin tätig und schloss mit ihr einen Vermögensverwaltungsvertrag, der folgende Klausel enthielt:
„Der Depotverwalter kann von Dritten, z.B. den Konten führenden Instituten, Anteile von durch diese berechnete Vergütungen erhalten, Gebührenrückvergütungen oder sog. („Kick Backs“). Diese Gebührenrückvergütungen werden entgegen den gesetzlichen Regelungen nicht an den Auftraggeber ausgekehrt, sondern sollen bei dem Depotverwalter als zusätzliche Vergütung verbleiben. Diese Rückvergütung kann bis zu 100 % der von Dritten dem Auftraggeber in Rechnung gestellten Vergütungen betragen. Einzelheiten von Gebührenrückvergütungsvereinbarungen kann der Auftraggeber bei dem Depotverwalter anfragen“.
Das Heidelberger Landgericht entschied nun, dass diese Klausel nicht der strengen Aufklärungspflicht über die „Höhe der Rückvergütungen“ genüge, die der Bundesgerichtshof in seinem von der Kanzlei TILP erstrittenen Urteil vom 19.12.2006 (Az.: XI ZR 56/05) aufstellte. Entscheidend sei, dass sich der Anleger einen Begriff von der „genauen Höhe“ der Rückvergütungen machen könne, so das Urteil der Richter.
Rechtsanwalt Alexander Heinrich, der das Urteil erstritt: „Soweit ersichtlich, ist dies das erste Urteil, in welchem eine Klausel, in der schonungslos sogar mitgeteilt wird, dass der Vermögensverwalter quasi alles als Kickback zurückerhalten kann, als unzureichend qualifiziert wird“.
„Gemessen an der Transparenz oben zitierter Klausel können die Ausführungen in der aktuellen Bankbroschüre „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren“ (Stand Juni 2007) des Bank-Verlag Medien, Köln, nur als intransparent und damit erst recht als unzureichend bezeichnet werden“ ergänzt Rechtsanwalt Andreas Tilp.
Dort heißt es in der vergleichbaren „Generalklausel“ in Ziff. E 3: „Zahlungen Dritter an die Bank“ wie folgt:
„Im Zusammenhang mit der Durchführung Ihrer Wertpapiergeschäfte kommt es regelmäßig zu Geldzahlungen oder der Gewährung von geldwerten Vorteilen...durch Dritte an Ihre Bank. Beispiele für Geldzahlungen sind...Vergütungen von Emittenten in Zusammenhang mit dem Verkauf von Zertifikaten...oder Anleihen. Nähere Einzelheiten erhalten Sie bei Ihrer depotführenden Bank.“
Somit kann aus Sicht von TILP Rechtsanwälte festgestellt werden, dass nach den Maßstäben des LG Heidelberg sämtliche Aufklärungsbroschüren des Bank-Verlages, welche in textidentischer Form nicht nur von den deutschen Geschäftsbanken sondern auch von den Genossenschaftsbanken und den Sparkassen verwendet werden, nicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung über Kickback genügen.
Ende der Mitteilung.
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Ich habe mich seitdem mit einigen Anwälten unterhalten und mich daher zu folgendem entschieden:
- Ich habe alle meine Kunden über das Urteil informiert und die Pressemitteilung zugeschickt!
- Dabei habe ich auch darauf verwiesen, daß auch Fondspolicen betroffen sein könnten (inkl. BAV-Produkte).
- Ich habe um Rückmeldung gebeten, um die Situation zwischen dem Kunden und mir abzuklären dem Kunden bei „Fremdprodukten“ zu helfen
Persönlich bin ich der Aufpassung, daß es nicht nur rechtlich ratsam sondern als Berater unsere Pflicht, Kunden über solche Dinge zu informieren! Ich empfehle Euch eine gleichartige Vorgehensweise!
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Für AWDler, DVAGler und MLPler könnte gelten, daß nicht die Berater sondern Eure "Chefs" angeklagt werden könnten - oder habt Ihr Kickbacks erhalten?
Also, Kunden informieren und eine gute Lösung finden - ist evtl. sehr lukrativ für Wechselwillige!
Best Grüße - interna
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.890.342 von interna am 28.08.08 13:06:27Hat jemand substantielle Kenntnis, ob Fonds dann nicht oder dann auch von der Kickback-Causa betroffen sind, wenn sie in Fondspolicen stecken? Wenn sie es nicht sind, würde das ja noch mehr vertriebliche Schubkraft für die Fondspolicen erzeugen (die beliebten = nicht so günstigen, versteht sich), als die Abgeltungsteuer auf Fonds es bald ohnehin tun wird.
Simplizissimus
Simplizissimus
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.890.342 von interna am 28.08.08 13:06:27Hallo,
Rechtsanwalt Alexander Heinrich, der das Urteil erstritt: „Soweit ersichtlich, ist dies das erste Urteil, in welchem eine Klausel, in der schonungslos sogar mitgeteilt wird, dass der Vermögensverwalter quasi alles als Kickback zurückerhalten kann, als unzureichend qualifiziert wird“.
Herr Heinrich scheint sich ja selbst zu wundern, dass die Richter so entschieden haben. Ist das Urteil rechtskräftig und geht es in die nächste Instanz? Ich würde letzteres vermuten, weil bei solchen Fällen die Amts- und Landgerichte häufig der "schwächeren" Partei Recht geben und dann auf die nächste Instanz verweisen. Diese wird dann von der stärkeren wahr genommen. Deshalb sollten solche Urteile nicht zu hoch gehängt werden.
Auch hier interessant:
Somit kann aus Sicht von TILP Rechtsanwälte festgestellt werden, dass nach den Maßstäben des LG Heidelberg sämtliche Aufklärungsbroschüren des Bank-Verlages, welche in textidentischer Form nicht nur von den deutschen Geschäftsbanken sondern auch von den Genossenschaftsbanken und den Sparkassen verwendet werden, nicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung über Kickback genügen.
Das klingt alles nach, yeah nächste Instanz noch mehr Kohle.
Vorsicht bei solchen Urteilen, in diesem Sinne
Sepa
Rechtsanwalt Alexander Heinrich, der das Urteil erstritt: „Soweit ersichtlich, ist dies das erste Urteil, in welchem eine Klausel, in der schonungslos sogar mitgeteilt wird, dass der Vermögensverwalter quasi alles als Kickback zurückerhalten kann, als unzureichend qualifiziert wird“.
Herr Heinrich scheint sich ja selbst zu wundern, dass die Richter so entschieden haben. Ist das Urteil rechtskräftig und geht es in die nächste Instanz? Ich würde letzteres vermuten, weil bei solchen Fällen die Amts- und Landgerichte häufig der "schwächeren" Partei Recht geben und dann auf die nächste Instanz verweisen. Diese wird dann von der stärkeren wahr genommen. Deshalb sollten solche Urteile nicht zu hoch gehängt werden.
Auch hier interessant:
Somit kann aus Sicht von TILP Rechtsanwälte festgestellt werden, dass nach den Maßstäben des LG Heidelberg sämtliche Aufklärungsbroschüren des Bank-Verlages, welche in textidentischer Form nicht nur von den deutschen Geschäftsbanken sondern auch von den Genossenschaftsbanken und den Sparkassen verwendet werden, nicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung über Kickback genügen.
Das klingt alles nach, yeah nächste Instanz noch mehr Kohle.
Vorsicht bei solchen Urteilen, in diesem Sinne
Sepa
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.892.232 von Sepa am 28.08.08 15:03:34Guten Abend Sepa,
es gab schon viele Urteile, wo die Kunden benachteiligt wurden. Dieses Mal ist das Pendel in die andere Richtung ausgeschlagen. Ich bin überzeugt, daß auch Fondspolicen betroffen sind.
es gab schon viele Urteile, wo die Kunden benachteiligt wurden. Dieses Mal ist das Pendel in die andere Richtung ausgeschlagen. Ich bin überzeugt, daß auch Fondspolicen betroffen sind.
>....Persönlich bin ich der Aufpassung,....
Sigmund Freud lässt grüssen....
btw: ein sehr sehr interessantes Urteil. Es wird das Leben nicht leichter machen.
Sigmund Freud lässt grüssen....
btw: ein sehr sehr interessantes Urteil. Es wird das Leben nicht leichter machen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 35.761.726 von Filialleiter am 30.10.08 12:12:49und das ist viel, viel in der Pipeline. Es könnte für uns alle eng werden!
Glücklich sind die, die den notwendigen Rechtbeistand haben und dann das richtige Produkt!
Harte Arbeit und der Weg ist noch weit - aber es lohnt sich!
Glücklich sind die, die den notwendigen Rechtbeistand haben und dann das richtige Produkt!
Harte Arbeit und der Weg ist noch weit - aber es lohnt sich!
Hallo
weiß jemann, ob bei Anleihen (Lehmann) Provisionen (Kick-Back) vom Emitenten
an die die Anleihen verkaufende Bank geflossen sind.
Ich habe eine Lehmann Anleihe 2006 gekauft und würde gern wissen, ob hier auch Provisionen geflossen sind, dessen Verschweigen man in einem Rechtsstreit als Argument für Schadenersatz geltend machen kann.
Muss ich in einem Rechtsstreit nachweisen, dass und wie hoch Provisionen geflossen sind.
maya
weiß jemann, ob bei Anleihen (Lehmann) Provisionen (Kick-Back) vom Emitenten
an die die Anleihen verkaufende Bank geflossen sind.
Ich habe eine Lehmann Anleihe 2006 gekauft und würde gern wissen, ob hier auch Provisionen geflossen sind, dessen Verschweigen man in einem Rechtsstreit als Argument für Schadenersatz geltend machen kann.
Muss ich in einem Rechtsstreit nachweisen, dass und wie hoch Provisionen geflossen sind.
maya
Mal nachgefragt:
Ist es wirklich vorstellbar, dass bei den von Mayflower Capital AG vertriebenen Denkmalschutzimmobilien eine Innenprovision (für alle am Vertrieb beteiligten) von sage und schreibe mehr als 20% kalkuliert sind? Der Berater soll ca. 7,5% erhalten.
Kann das sein?
Oder handelt es sich etwa nur um ein Gerücht?
Ist es wirklich vorstellbar, dass bei den von Mayflower Capital AG vertriebenen Denkmalschutzimmobilien eine Innenprovision (für alle am Vertrieb beteiligten) von sage und schreibe mehr als 20% kalkuliert sind? Der Berater soll ca. 7,5% erhalten.
Kann das sein?
Oder handelt es sich etwa nur um ein Gerücht?
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.184.163 von stokxmaster am 15.05.09 13:52:2120% bei solchen "Beteiligungen" gibt es doch öfter.
Frage einfach nach, die müssen antworten!
Frage einfach nach, die müssen antworten!
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.184.555 von interna am 15.05.09 14:33:51Guten Abend,
die Kickback-Urteile zeigen Wirkung. Es wird emsig an Produkten gebastelt, welche die Kickbacks an die Kunden weiterkicken. Doch noch keine mir bekannte Police individualisiert diese auch. Schauen wir mal. Wer als erste die richtige (für uns Berater am Anfang nicht so lukrative) Police auf den Markt bringt, wird diesen massiv in Wallung bringen.
die Kickback-Urteile zeigen Wirkung. Es wird emsig an Produkten gebastelt, welche die Kickbacks an die Kunden weiterkicken. Doch noch keine mir bekannte Police individualisiert diese auch. Schauen wir mal. Wer als erste die richtige (für uns Berater am Anfang nicht so lukrative) Police auf den Markt bringt, wird diesen massiv in Wallung bringen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.028.190 von maya01 am 23.04.09 17:27:39weiß jemann, ob bei Anleihen (Lehmann) Provisionen (Kick-Back) vom Emitenten
an die die Anleihen verkaufende Bank geflossen sind.
Ich habe eine Lehmann Anleihe 2006 gekauft und würde gern wissen, ob hier auch Provisionen geflossen sind, dessen Verschweigen man in einem Rechtsstreit als Argument für Schadenersatz geltend machen kann.
Muss ich in einem Rechtsstreit nachweisen, dass und wie hoch Provisionen geflossen sind.
Schau mal ins Prospekt, wenn es da nicht drin steht, stehen deine Chancen gut.
Nach §666 BGB ist die verkaufende Bank über die Provisionen auskunftspflichtig.
an die die Anleihen verkaufende Bank geflossen sind.
Ich habe eine Lehmann Anleihe 2006 gekauft und würde gern wissen, ob hier auch Provisionen geflossen sind, dessen Verschweigen man in einem Rechtsstreit als Argument für Schadenersatz geltend machen kann.
Muss ich in einem Rechtsstreit nachweisen, dass und wie hoch Provisionen geflossen sind.
Schau mal ins Prospekt, wenn es da nicht drin steht, stehen deine Chancen gut.
Nach §666 BGB ist die verkaufende Bank über die Provisionen auskunftspflichtig.
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.434.179 von MHeinzmann am 22.11.09 19:27:38Ich sehe hier die Justiz in der Pflicht. Es wäre mehr als notwendig, hier eine kundenfreundlichere Haltung kundzutun. Der seriöse Berater bietet viele Produkte nicht an.
Oft (nicht immer, aber sehr oft) sind solche Produkte doch von massiver Geldgier getrieben. Dabei kann ich als Berater doch auf dem seriösen Weg gut verdienen. Der Weg ist zwar steiniger und manche Verdiensthöhen werde ich nicht erreichen, doch dafür ist das Geschäft sicherer, sauberer und vor allem moralischer.
Oft (nicht immer, aber sehr oft) sind solche Produkte doch von massiver Geldgier getrieben. Dabei kann ich als Berater doch auf dem seriösen Weg gut verdienen. Der Weg ist zwar steiniger und manche Verdiensthöhen werde ich nicht erreichen, doch dafür ist das Geschäft sicherer, sauberer und vor allem moralischer.
!
Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: Spammposting
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.444.892 von interna am 24.11.09 13:52:45Guten Abend,
das Thema schreitet voran und in der Branche wird an Produkten gearbeitet, welche die ganzen Urteile dazu berücksichtigen und gleichzeitig das Suchtmittel "Abschlußprovision" mal ein wenig verringern.
Eine gute Zeit für Berater und Kunden, eine schlechte für LV-Verticker!
Es wird ja auch Zeit!
das Thema schreitet voran und in der Branche wird an Produkten gearbeitet, welche die ganzen Urteile dazu berücksichtigen und gleichzeitig das Suchtmittel "Abschlußprovision" mal ein wenig verringern.
Eine gute Zeit für Berater und Kunden, eine schlechte für LV-Verticker!
Es wird ja auch Zeit!
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.026.793 von interna am 27.02.10 19:33:39und wieder eine LV-Gesellschaft, die sich dem Thema ernsthaft widmet und intensiv daran arbeitet, die Themen:
zu hohe AP (und zu wenig BP)
Kickbacks
endlich mal in die Besenkammer zu stellen.
Das war ein echt guter Termin und ein sehr guter Gesprächspartner!
Die Kickback Police rückt endlich näher und das ganze LV-Thema wird endlich transparenter.
zu hohe AP (und zu wenig BP)
Kickbacks
endlich mal in die Besenkammer zu stellen.
Das war ein echt guter Termin und ein sehr guter Gesprächspartner!
Die Kickback Police rückt endlich näher und das ganze LV-Thema wird endlich transparenter.
wo ist denn deine kickback police mr. honorar berater?
du arbeitest ja völlig kostenfrei- oder nein entschuldige, du bist ein gutmensch, und hoffentlich fallen viele auf dich rein. denn sie werden feststellen, dass du nicht anders bist als jeder aus der fdl....
gruß,
der king
du arbeitest ja völlig kostenfrei- oder nein entschuldige, du bist ein gutmensch, und hoffentlich fallen viele auf dich rein. denn sie werden feststellen, dass du nicht anders bist als jeder aus der fdl....
gruß,
der king
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.053.151 von lesking am 27.08.10 00:13:29lesking,
zwei Gesellschaften sind noch dran. Und wenn Du alles richtig gelesen hast, dann wirst Du festgestellt haben, daß die Kosten der Police dort reduziert werden werden, wo es bisher zu teuer war:
- zum Teil im Vertrieb
- zu viele kleine Policen
- zu viel Papierkram und Tarife
- zu viel Marketing und Werbung
Drücke mir mal die Daumen, daß es klappt. MLP dürfte die Police dann gerne auch vermitteln.
zwei Gesellschaften sind noch dran. Und wenn Du alles richtig gelesen hast, dann wirst Du festgestellt haben, daß die Kosten der Police dort reduziert werden werden, wo es bisher zu teuer war:
- zum Teil im Vertrieb
- zu viele kleine Policen
- zu viel Papierkram und Tarife
- zu viel Marketing und Werbung
Drücke mir mal die Daumen, daß es klappt. MLP dürfte die Police dann gerne auch vermitteln.
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.053.933 von interna am 27.08.10 09:27:13Update zur Kickback-Police:
Ein erstes Angebot wird gerade geprüft!
Das Zweite ist in der Endphase der Erstellung.
Mal schauen, wer besser ist.
Ein erstes Angebot wird gerade geprüft!
Das Zweite ist in der Endphase der Erstellung.
Mal schauen, wer besser ist.
Sehr geehrte Damen und Herren aus dem Vertrieb für Finanzdienstleistungsprodukte.
Es ist ein unaufhaltsamer Prozess, dass ihre Produkte die Provisionen nicht mehr vorab, sondern pro rata temporis bezahlen werden.
Nicht nur "INTERNA" hat begriffen, dass die Betreuung von Kunden sehr lukrativ sein kann.
Ein Kollege machte mich auf die folgende Seite aufmerksam:
http://claritos.de/default.aspx
Einer der Gründer war auch bei MLP.
Es ist ein unaufhaltsamer Prozess, dass ihre Produkte die Provisionen nicht mehr vorab, sondern pro rata temporis bezahlen werden.
Nicht nur "INTERNA" hat begriffen, dass die Betreuung von Kunden sehr lukrativ sein kann.
Ein Kollege machte mich auf die folgende Seite aufmerksam:
http://claritos.de/default.aspx
Einer der Gründer war auch bei MLP.
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.421.372 von KV622-S2 am 30.10.10 15:27:31KV622-S2,
ich bin Deiner Meinung. Die Kritiker frage ich, ob Sie beim Kauf eines Neuwagens auch:
a) gleich sämtliche mögliche Reparaturen vorab bezahlen und
b) diese Gelder auch nur dem einem Autohaus zufließen
Wer macht denn so etwas?
Keiner!
Und daher:
I) Geringere AP
II) Höhere BP
III) Übertragung mit allen Rechten und Pflichten
ich bin Deiner Meinung. Die Kritiker frage ich, ob Sie beim Kauf eines Neuwagens auch:
a) gleich sämtliche mögliche Reparaturen vorab bezahlen und
b) diese Gelder auch nur dem einem Autohaus zufließen
Wer macht denn so etwas?
Keiner!
Und daher:
I) Geringere AP
II) Höhere BP
III) Übertragung mit allen Rechten und Pflichten
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