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    Frage zu Grunderwerbsteuer bei Sonderbetriebsvermögen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.12.08 17:47:48 von
    neuester Beitrag 27.12.08 17:18:19 von
    Beiträge: 9
    ID: 1.146.640
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      schrieb am 05.12.08 17:47:48
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ein Kommanditist K einer GmbH & Co verkauft seinen KG- Anteil an eine GmbH, die ihm auch zu 100 % gehört. Ferner hat K ein Grundtsück, dass ihm ebenfalls zu 100 % gehört und Sonderbetriebsvermögen bei GmbH & Co ist.

      Das Grundstück wird nicht veräußert, wohl aber der Kommanditanteil an der GmbH & Co.

      Fällt hier evtl. Grunderwerbsteuer an ?
      Avatar
      schrieb am 05.12.08 18:50:12
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.156.282 von premium2 am 05.12.08 17:47:48isch sach mal ja,
      da gibt es so ne Regel, wonach bei Verkauf einer Beteiligung (mindestens 95%) Grunderwerbssteuer anfällt, wenn in dieser Beteiligung ein Grundstück steckt.

      Frach mi net, woher isch des weis, frach lieber vor dem Verkauf deiner Beteiligung einen rischtigen Fachmann.

      pegru
      Avatar
      schrieb am 05.12.08 22:35:59
      Beitrag Nr. 3 ()
      Fällt hier evtl. Grunderwerbsteuer an ?

      nein, weil das Grundstück nicht veräussert wird. :keks:
      Avatar
      schrieb am 06.12.08 14:04:00
      Beitrag Nr. 4 ()
      Vielleicht hilft § 1 Abs. 2a Grunderwerbsteuergesetz weiter.

      (2a) 1Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, daß mindestens 95 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. 2Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht. 3Hat die Personengesellschaft vor dem Wechsel des Gesellschafterbestandes ein Grundstück von einem Gesellschafter oder einer anderen Gesamthand erworben, ist auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ermittelte Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang, für den auf Grund des § 5 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 3 Satz 2 die Steuervergünstigung zu versagen ist, mit dem entsprechenden Betrag anzurechnen.

      Und im Absatz 3 geht es weiter:

      (3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a nicht in Betracht kommt, außerdem:
      1.ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden;

      2.die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 1 vorausgegangen ist;

      3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet;

      4. der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 3 vorausgegangen ist.

      Die Welt ist kompliziert, also zunächst mal jemand fragen der sich hier auskennt.
      Isch weis nur, dass es Probleme geben könnte.

      pegru
      Avatar
      schrieb am 06.12.08 20:50:06
      Beitrag Nr. 5 ()
      Das Grundstück ist im Sonder BV des Kommanditisten und nicht im BV der Personengesellschaft. Das ist ein kleiner aber feiner Unterschied. Es findet keine Übertragung aus dem Sonder BV ins BV statt und es wird auch nicht verkauft, verschenkt oder ähnliches.
      Ergo keine GrundERWERBsteuer.

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      Avatar
      schrieb am 06.12.08 21:16:57
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.160.592 von Haraldo78 am 06.12.08 20:50:06Zuerst habe ich das auch gedacht. Bin aber etwas unsicher geworden.

      Bei dem SBV handelt es sich um das Firmengrundstück der GmbH & Co., dass aber dem K gehört. Es wird, wie Du richtig angemerkt hast, nur der Kommandit- Anteil übertragen und nicht das Grundstück.

      Es gehen zwar 95 % der Anteile über, aber das Grundstück gehört nicht der GmbH & Co. Sonst wäre die Sache eindeutig.

      Habe irgendwie die Angst, dass notwendiges SBV hier als mitveräußert gilt (im grunderwerbsteuerlichen Sinne).

      Finde dazu leider keine Urteile oder Aufsätze.:confused:
      Avatar
      schrieb am 06.12.08 23:27:10
      Beitrag Nr. 7 ()
      der Form halber: keine Gewähr.. keine Rechtsberatung, nur meine Meinung :D

      Du kannst hierzu keine Urteile finden oder googlen ;) , weil es keine Zweifel an der Rechtslage gibt. Das Grundstück gehört laut deiner Aussage dem K (wer steht im Grundbuch?). Das Grundstück ist Sonder BV I des K und gehört nicht der "Firma" GmbH & Co. KG und nicht zu deren Gesamthandsvermögen! Der Verkauf der Komanditanteile löst keine Änderung der Eigentumsverhältnisse am Grundstück aus.

      also wenn dir meine Antwort nicht recht ist, ich kann dir auch das gegenteil sagen, was meiner Meinung nach zu 100% nicht stimmt, bist du dann zufrieden? :laugh:

      Ertragsteuerlichen Konsequenzen mal hier ausgeblendet, hierfür rate ich dir: wie wärs wenn du mal paar euro in einen Steuerberater investieren würdest.. :cool:
      Avatar
      schrieb am 08.12.08 09:29:34
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.160.876 von Haraldo78 am 06.12.08 23:27:10Danke für Deine Unterstützung. Wegen der Finanzkrise hab ich kein Geld mehr für den Steuerberater. ;)
      Avatar
      schrieb am 27.12.08 17:18:19
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.164.079 von premium2 am 08.12.08 09:29:34nun ich denke ein steuerberater rechnet sich auch in der Finanzkrise :-)

      des Weiteren verstehe ich den Sachverhalt nicht, "Ein Kommanditist K einer GmbH & Co verkauft seinen KG- Anteil an eine GmbH, die ihm auch zu 100 % gehört"

      der K verkauf seine Anteile an eine KG, also ist nun die GmbH Kommanditist, die GmbH & Co. KG bleibt doch bestehen nur der Gesellschafter änderte sich, ich glaube aber das war anders gemeint,


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