Utimaco GuB - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 11.01.10 17:06:29 von
neuester Beitrag 05.04.13 17:18:30 von
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Gibt es ein Spruchstellenverfahren zur Barabfindung nach GuB?
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Viel Freude
MFG
JMauersberger
Viel Freude
MFG
JMauersberger
Hat da jemand vergessen anzudienen? In F 20000 Stücke im Brief.
Ansonsten fehlt ja nicht mehr viel zum Squeeze-out....
Die Shield Bidco Limited, London, („Bieterin“) hat am 10. Juni 2010 die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot („Angebot“) an die Aktionäre der Utimaco Safeware AG, Oberursel, („Utimaco“) zum Erwerb der von ihnen gehaltenen auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Utimaco (ISIN DE0007572406) (die „Utimaco-Aktien“) veröffentlicht. Die Annahmefrist des Angebots (§ 16 Abs. 1 Satz 1 WpÜG) endete am 27. Juli 2010, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) / 18:00 Uhr (Ortszeit New York). Die weitere Annahmefrist endete am 13. August 2010, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) / 18:00 Uhr (Ortszeit New York).
Bis zum Ablauf der Annahmefrist am 27. Juli 2010, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) wurde das Angebot für 11.552 Utimaco-Aktien angenommen. Dies entspricht einem Anteil von rund 0,0783 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Utimaco. Die Bieterin hat diese Aktien bereits erworben.
Bis zum Ablauf der weiteren Annahmefrist am 13. August 2010, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) wurde das Angebot für 255.588 weitere Utimaco-Aktien angenommen. Dies entspricht einem Anteil von rund 1,7333 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Utimaco.
Die Bieterin hielt zum 17. August 2010, 18:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) („Stichtag“) insgesamt 11.552 Utimaco-Aktien, was einem Anteil von rund 0,0783% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Utimaco entspricht. Darüber hinaus hält die Bieterin eine Mehrheitsbeteiligung an der Sophos Plc, Abingdon, Großbritannien, deren Tochterunternehmen Sophos Holdings GmbH („Sophos Holdings“) und Umbrella Acquisitions GmbH („Umbrella Acquisitions“) insgesamt 13.678.500 Utimaco-Aktien (dies entspricht ca. 92,76 % der ausgegebenen Utimaco-Aktien) halten. Die von der Sophos Holdings und der Umbrella Acquisitions gehaltenen Stimmrechtsanteile an der Utimaco werden der Bieterin gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet.
Die von der Bieterin gehaltenen und die der Bieterin gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechneten Stimmrechtsanteile an der Utimaco sind den in Anlagen 4 und 6 der Angebotsunterlage genannten, mit dem Bieter gemeinsam handelnden Personen jeweils gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG in voller Höhe zuzurechnen.
Zum Stichtag stehen den in Anlage 4 der Angebotsunterlage genannten, mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 WpÜG keine weiteren Utimaco-Aktien zu und sind der Bieterin oder diesen mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen zum Stichtag auch keine Stimmrechte aus weiteren Utimaco-Aktien gemäß § 30 WpÜG zuzurechnen.
Zudem stehen nach Kenntnis der Bieterin zum Stichtag den in Anlagen 5, 6 und 7 der Angebotsunterlage genannten, mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. 3 WpÜG keine weiteren Utimaco-Aktien zu und sind diesen mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen zum Stichtag auch keine Stimmrechte aus weiteren Utimaco-Aktien gemäß § 30 WpÜG zuzurechnen.
Die Gesamtzahl der Utimaco-Aktien, für die das Übernahmeangebot innerhalb der weiteren Annahmefrist angenommen worden ist, zuzüglich der Utimaco-Aktien, die die Bieterin zum Stichtag hielt und die der Bieterin gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zuzurechnen sind, beläuft sich somit auf 13.945.640 Utimaco-Aktien; dies entspricht rund 94,58 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Utimaco.
London, den 18. August 2010
Shield Bidco Limited
Ansonsten fehlt ja nicht mehr viel zum Squeeze-out....
Die Shield Bidco Limited, London, („Bieterin“) hat am 10. Juni 2010 die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot („Angebot“) an die Aktionäre der Utimaco Safeware AG, Oberursel, („Utimaco“) zum Erwerb der von ihnen gehaltenen auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Utimaco (ISIN DE0007572406) (die „Utimaco-Aktien“) veröffentlicht. Die Annahmefrist des Angebots (§ 16 Abs. 1 Satz 1 WpÜG) endete am 27. Juli 2010, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) / 18:00 Uhr (Ortszeit New York). Die weitere Annahmefrist endete am 13. August 2010, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) / 18:00 Uhr (Ortszeit New York).
Bis zum Ablauf der Annahmefrist am 27. Juli 2010, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) wurde das Angebot für 11.552 Utimaco-Aktien angenommen. Dies entspricht einem Anteil von rund 0,0783 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Utimaco. Die Bieterin hat diese Aktien bereits erworben.
Bis zum Ablauf der weiteren Annahmefrist am 13. August 2010, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) wurde das Angebot für 255.588 weitere Utimaco-Aktien angenommen. Dies entspricht einem Anteil von rund 1,7333 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Utimaco.
Die Bieterin hielt zum 17. August 2010, 18:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) („Stichtag“) insgesamt 11.552 Utimaco-Aktien, was einem Anteil von rund 0,0783% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Utimaco entspricht. Darüber hinaus hält die Bieterin eine Mehrheitsbeteiligung an der Sophos Plc, Abingdon, Großbritannien, deren Tochterunternehmen Sophos Holdings GmbH („Sophos Holdings“) und Umbrella Acquisitions GmbH („Umbrella Acquisitions“) insgesamt 13.678.500 Utimaco-Aktien (dies entspricht ca. 92,76 % der ausgegebenen Utimaco-Aktien) halten. Die von der Sophos Holdings und der Umbrella Acquisitions gehaltenen Stimmrechtsanteile an der Utimaco werden der Bieterin gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet.
Die von der Bieterin gehaltenen und die der Bieterin gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechneten Stimmrechtsanteile an der Utimaco sind den in Anlagen 4 und 6 der Angebotsunterlage genannten, mit dem Bieter gemeinsam handelnden Personen jeweils gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG in voller Höhe zuzurechnen.
Zum Stichtag stehen den in Anlage 4 der Angebotsunterlage genannten, mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 WpÜG keine weiteren Utimaco-Aktien zu und sind der Bieterin oder diesen mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen zum Stichtag auch keine Stimmrechte aus weiteren Utimaco-Aktien gemäß § 30 WpÜG zuzurechnen.
Zudem stehen nach Kenntnis der Bieterin zum Stichtag den in Anlagen 5, 6 und 7 der Angebotsunterlage genannten, mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. 3 WpÜG keine weiteren Utimaco-Aktien zu und sind diesen mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen zum Stichtag auch keine Stimmrechte aus weiteren Utimaco-Aktien gemäß § 30 WpÜG zuzurechnen.
Die Gesamtzahl der Utimaco-Aktien, für die das Übernahmeangebot innerhalb der weiteren Annahmefrist angenommen worden ist, zuzüglich der Utimaco-Aktien, die die Bieterin zum Stichtag hielt und die der Bieterin gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zuzurechnen sind, beläuft sich somit auf 13.945.640 Utimaco-Aktien; dies entspricht rund 94,58 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Utimaco.
London, den 18. August 2010
Shield Bidco Limited
Heute sogar 30000 Stück im Brief
Jetzt ist der große Block im Ask verschwunden. Wohl doch noch irgendwie ins Kaufangebot gerutscht
Wer die fast 200000 Stücke wohl gekauft hat?
Oder wurden die im Rahmen des Kaufangebots verkauft?
Wenn nicht dürfte bald der Squeeze-out kommen....
Utimaco Safeware AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
Utimaco Safeware AG / Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 21 Abs.
1 WpHG (Aktie)
24.08.2010 13:53
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Utimaco Safeware AG / Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1
WpHG (Aktie)
Die Travalgar Asset Managers Limited (Monaco) hat uns am 23. August 2010
gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der
Utimaco Safeware AG, Oberursel, Deutschland (ISIN: DE0007572406, WKN:
757240) am 19. August 2010 die Schwelle von 3% unterschritten hat und zu
diesem Tag 1,71% (das entspricht 251.431 Stimmerechten) beträgt. Davon sind
der Travalgar Asset Managers Limited 1,71% (das entspricht 251.431
Stimmrechten) nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG zuzurechnen.
Die Travalger Calalyst Fund (Grand Cayman, Cayman Islands) hat uns am 23.
August 2010 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil
an der Utimaco Safeware AG, Oberursel, Deutschland (ISIN: DE0007572406,
WKN: 757240) am 19. August 2010 die Schwelle von 3% unterschritten hat und
zu diesem Tag 1,71% (das entspricht 251.431 Stimmrechten) beträgt.
24.08.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen
übermittelt durch die DGAP.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Utimaco Safeware AG
Hohemarkstraße 22
61440 Oberursel
Deutschland
Internet: www.utimaco.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
Oder wurden die im Rahmen des Kaufangebots verkauft?
Wenn nicht dürfte bald der Squeeze-out kommen....
Utimaco Safeware AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
Utimaco Safeware AG / Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 21 Abs.
1 WpHG (Aktie)
24.08.2010 13:53
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Utimaco Safeware AG / Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1
WpHG (Aktie)
Die Travalgar Asset Managers Limited (Monaco) hat uns am 23. August 2010
gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der
Utimaco Safeware AG, Oberursel, Deutschland (ISIN: DE0007572406, WKN:
757240) am 19. August 2010 die Schwelle von 3% unterschritten hat und zu
diesem Tag 1,71% (das entspricht 251.431 Stimmerechten) beträgt. Davon sind
der Travalgar Asset Managers Limited 1,71% (das entspricht 251.431
Stimmrechten) nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG zuzurechnen.
Die Travalger Calalyst Fund (Grand Cayman, Cayman Islands) hat uns am 23.
August 2010 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil
an der Utimaco Safeware AG, Oberursel, Deutschland (ISIN: DE0007572406,
WKN: 757240) am 19. August 2010 die Schwelle von 3% unterschritten hat und
zu diesem Tag 1,71% (das entspricht 251.431 Stimmrechten) beträgt.
24.08.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen
übermittelt durch die DGAP.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Utimaco Safeware AG
Hohemarkstraße 22
61440 Oberursel
Deutschland
Internet: www.utimaco.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
Die 18 sind genommen. Ob da jemand noch zukauft
Offensichtlich. Jetzt sind über 5000 Stücke im Geld. Shield braucht wohl noch ein paar Stücke zum Squeeze-out...
Bald gibt es noch mal 87 Cents Dividende
Utimaco Safeware AG
Oberursel
ISIN DE0007572406
WKN 757240
Wir laden unsere Aktionäre zu der
ordentlichen Hauptversammlung
unserer Gesellschaft am
18. November 2010, 10:00 Uhr
in
die Stadthalle Oberursel,
Rathausplatz 2, 61440 Oberursel
ein.
Tagesordnung:
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2010 (Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010), des Lageberichts und des Konzernlageberichts einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 30. Juni 2010 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen.
2.
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den aus dem Gewinnvortrag aus dem Vorjahr resultierenden Bilanzgewinn für das Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010 in Höhe von € 3.788.393,59 auf neue Rechnung vorzutragen.
3.
Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010 Entlastung zu erteilen.
4.
Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010 Entlastung zu erteilen.
5.
Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung aus drei Mitgliedern und setzt sich nach §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen, die von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
―
Dr. Peter Lammer, Non-Executive Director bei der Sophos Plc, wohnhaft in Dry Sandford, Oxfordshire, Großbritannien
―
Alston Zecha, Investment Analyst bei APAX Partners, wohnhaft in London, Großbritannien
―
Nicholas Bray, Chief Financial Officer bei der Sophos Plc, wohnhaft in Basingstoke, Hampshire, Großbritannien
jeweils bis zur ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/2015 beschließt in den Aufsichtsrat zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung ferner vor, gleichzeitig mit den von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern
―
Peter Gyenes, Non-Executive Director bei der Sophos Plc, wohnhaft in Brooklyn, Massachusetts, USA
mit der Maßgabe zum Ersatzmitglied zu wählen, dass er Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn eines der vorstehend vorgeschlagenen und in der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet; Herr Gyenes soll seine Stellung als Ersatzmitglied zurückerlangen, sobald die Hauptversammlung für das ausgeschiedene, durch das Ersatzmitglied ersetzte Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl vorgenommen hat.
Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind in den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (a) oder Mitglieder von vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien (b):
Herr Dr. Lammer: (a)
(b) keine
Sophos Plc sowie Virus Bulletin Limited
Herr Zecha: (a)
(b) keine
keine
Herr Bray: (a)
(b) keine
keine
Herr Gyenes: (a)
(b) keine
Sophos Plc, 170 Systems, Inc., Appfluent Technology, Inc., Intralinks, Inc; Invention Machine Corporation; Gyenes & Co.; Lawson Saftware, Inc.; Marathon Technologies, Inc. und Netezza Corporation
6.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010/2011
Der Aufsichtsrat schlägt vor, KPMG AG Wirtschaftsprüfergesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und, soweit ein Konzernabschluss erstellt wird, zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010/2011 zu wählen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung verfügt die Gesellschaft über ein Grundkapital von € 14.745.449,–; es ist eingeteilt in 14.745.449 Stückaktien ohne Nennbetrag mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von € 1,– je Aktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt 14.745.449 Stück.
Teilnahme
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen durch das depotführende Institut erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf Donnerstag, den 28. Oktober 2010, 00:00 Uhr MEZ, beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf die Zahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der bisherige Aktionär sich form- und fristgerecht angemeldet hat, den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat und den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft unter folgender Adresse bis spätestens Donnerstag, den 11. November 2010, 24:00 Uhr MEZ zugehen:
Utimaco Safeware AG
c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft
Römerstraße 72–74
68259 Mannheim
Deutschland
Telefax: +49 (0) 621 / 71 77 213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch das depotführende Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder andere Personen, ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürften grundsätzlich der Textform.
Das Erfordernis der Textform gilt nicht, wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein nach §§ 135 Abs. 12, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen oder eine der Personen oder Personenvereinigungen, für die nach § 135 Abs. 9 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 8 AktG für Kreditinstitute sinngemäß gelten, bevollmächtigt wird. In diesen Fällen ist die Vollmacht so zu erteilen, dass die Vollmachtserklärung vollständig ist und nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthält; sie ist zudem vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie eine der vorgenannten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit dieser über eine mögliche Form der Vollmacht ab.
Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, hält die Gesellschaft Formulare bereit. Ein Formular zur Vollmachtserteilung und zur Unterbevollmächtigung befindet sich auf der Rückseite der kombinierten Eintritts- und Stimmkarte, die nach der Anmeldung übersandt wird. Des Weiteren steht den Aktionären ein Formular zur Vollmachtserteilung auf der Webseite der Gesellschaft unter www.utimaco.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations (Menüpunkt Hauptversammlung) zum Download zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung bedarf der Textform und kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung den Nachweis an der Anmeldung vorweist. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch an die folgende Adresse übermittelt werden:
Utimaco Safeware AG
c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft
Römerstraße 72–74
68259 Mannheim
Deutschland
Telefax: +49 (0) 621 / 71 77 213
Als elektronischen Kommunikationsweg für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung bietet die Gesellschaft eine Vollmachts-Plattform unter
www.hv-vollmachten.de
an.
Für die Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform www.hv-vollmachten.de ist ein Online-Passwort erforderlich, das auf der Eintrittskarte abgedruckt ist, die den Aktionären übersandt wird. Weitere Informationen zur Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform finden sich unter der vorgenannten Internetadresse.
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt, müssen diese bei der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum 17. November 2010, 18:00 Uhr MEZ eingehen. Eine Übermittlung per Fax und über die Vollmachts-Plattform www.hv-vollmachten.de ist auch danach und auch am Tag der Hauptversammlung noch möglich.
Der Nachweis einer in der Hauptversammlung erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär den Nachweis an der Ausgangskontrolle vorlegt.
Die Gesellschaft möchte den Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet an, sich durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Frau Tara Hagedorn, Legal Counsel Utimaco Safeware AG, in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Der Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Eine Ausübung der Stimmrechte durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. Aktionäre, die diesen Service nutzen wollen, werden gebeten, für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen die von der Gesellschaft hierfür vorgesehenen Formulare zu verwenden. Entsprechende Abschnitte zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen befinden sich auf der kombinierten Eintritts- und Stimmkarte, die den Aktionären nach der Anmeldung zugesandt wird. Ein entsprechendes Formular steht den Aktionären außerdem auf der Webseite der Gesellschaft unter www.utimaco.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations (Menüpunkt Hauptversammlung) zum Download zur Verfügung. Vollmachten für den Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen bei der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den 17. November 2010, 18:00 Uhr MEZ unter der nachstehend genannten Adresse eingehen:
Utimaco Safeware AG
c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft
Römerstraße 72–74
68259 Mannheim
Deutschland
Telefax: +49 (0) 621 / 71 77 213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen, können dort ebenfalls den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, das Stimmrecht aus ihren Aktien gemäß ihren Weisungen auszuüben.
Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG
Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von € 500.000,– (das entspricht mindestens 500.000 Aktien an der Utimaco Safeware AG) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß den §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. mindestens seit dem 18. August 2010, 0:00 Uhr MEZ, Inhaber der Aktien sind. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 18. Oktober 2010, 24:00 Uhr MEZ, unter folgender Adresse zugehen:
Utimaco Safeware AG
– Der Vorstand –
Hohemarkstraße 22
61440 Oberursel
Anträge und Wahlvorschläge nach den §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung mit Begründung übersenden. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der nicht begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
Utimaco Safeware AG
Rechtsabteilung
Hohemarkstraße 22
61440 Oberursel
Telefax: +49 (0) 61 71-88 10 11
E-Mail: legal@utimaco.de
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die bei der Gesellschaft bis spätestens zum 3. November 2010, 24:00 Uhr MEZ unter dieser Adresse eingehen, werden den Aktionären unverzüglich im Internet auf der Webseite www.utimaco.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations (Menüpunkt Hauptversammlung) nebst einer etwaigen Begründung und eventueller Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an die vorgenannte Adresse der Gesellschaft adressiert sind sowie Gegenanträge ohne Begründung werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht.
In den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen Begründung von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Gleiches gilt, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält oder der Aktionär zu erkennen gegeben hat, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich dort auch nicht vertreten lassen will. Von einem Zugänglichmachen kann auch abgesehen werden, wenn die Gesellschaft schon einmal einen Gegenantrag dieses Aktionärs, der sich auf denselben Sachverhalt bezog, zu einer Hauptversammlung zugänglich gemacht hat oder dieser Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm zuvor mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. Außerdem muss ein Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden, wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten zwei Jahren bereits zu zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft zugänglich gemacht wurde und beide Male weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für den Gegenantrag gestimmt hat.
Die vorgenannten Fälle, in denen von einem Zugänglichmachen abgesehen werden kann, gelten für Wahlvorschläge entsprechend. Wahlvorschläge müssen ferner dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern nicht deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort sowie bei einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Die Begründung eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft jeweils zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, wenn auch diesbezüglich die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Macht die Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 2, § 276 oder § 288 des HGB Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschrift hätte. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen.
Nach § 9 Abs. 3 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft ablehnen. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder der Vorstand sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. Die Auskunft kann auch verweigert werden, soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht oder wenn die begehrte Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Die Auskunft kann zudem verweigert werden, wenn nach dem Unterschied zwischen dem in der Jahresbilanz für Gegenstände angesetzten Wert und dem höheren Wert dieser Gegenstände gefragt wird. Auch die Auskunft über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden kann verweigert werden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang zum Jahresabschluss ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln. Diese Auskunftsverweigerungsrechte bestehen nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluss selbst feststellt.
Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung nicht erforderlich ist. In diesem Fall darf der Vorstand die Auskunft nur verweigern, soweit er sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde oder die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen werden.
Hinweis auf Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
http://www.utimaco.de/investor/hauptversammlung.aspx
abrufbar.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 18. November 2010 zugänglich sein.
Eine Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung erfolgt nicht.
Oberursel, im Oktober 2010
Utimaco Safeware AG
Der Vorstand
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße 72–74, 68259 Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07.
Utimaco Safeware AG
Oberursel
ISIN DE0007572406
WKN 757240
Wir laden unsere Aktionäre zu der
ordentlichen Hauptversammlung
unserer Gesellschaft am
18. November 2010, 10:00 Uhr
in
die Stadthalle Oberursel,
Rathausplatz 2, 61440 Oberursel
ein.
Tagesordnung:
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2010 (Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010), des Lageberichts und des Konzernlageberichts einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 30. Juni 2010 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen.
2.
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den aus dem Gewinnvortrag aus dem Vorjahr resultierenden Bilanzgewinn für das Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010 in Höhe von € 3.788.393,59 auf neue Rechnung vorzutragen.
3.
Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010 Entlastung zu erteilen.
4.
Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010 Entlastung zu erteilen.
5.
Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung aus drei Mitgliedern und setzt sich nach §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen, die von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
―
Dr. Peter Lammer, Non-Executive Director bei der Sophos Plc, wohnhaft in Dry Sandford, Oxfordshire, Großbritannien
―
Alston Zecha, Investment Analyst bei APAX Partners, wohnhaft in London, Großbritannien
―
Nicholas Bray, Chief Financial Officer bei der Sophos Plc, wohnhaft in Basingstoke, Hampshire, Großbritannien
jeweils bis zur ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/2015 beschließt in den Aufsichtsrat zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung ferner vor, gleichzeitig mit den von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern
―
Peter Gyenes, Non-Executive Director bei der Sophos Plc, wohnhaft in Brooklyn, Massachusetts, USA
mit der Maßgabe zum Ersatzmitglied zu wählen, dass er Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn eines der vorstehend vorgeschlagenen und in der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet; Herr Gyenes soll seine Stellung als Ersatzmitglied zurückerlangen, sobald die Hauptversammlung für das ausgeschiedene, durch das Ersatzmitglied ersetzte Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl vorgenommen hat.
Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind in den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (a) oder Mitglieder von vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien (b):
Herr Dr. Lammer: (a)
(b) keine
Sophos Plc sowie Virus Bulletin Limited
Herr Zecha: (a)
(b) keine
keine
Herr Bray: (a)
(b) keine
keine
Herr Gyenes: (a)
(b) keine
Sophos Plc, 170 Systems, Inc., Appfluent Technology, Inc., Intralinks, Inc; Invention Machine Corporation; Gyenes & Co.; Lawson Saftware, Inc.; Marathon Technologies, Inc. und Netezza Corporation
6.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010/2011
Der Aufsichtsrat schlägt vor, KPMG AG Wirtschaftsprüfergesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und, soweit ein Konzernabschluss erstellt wird, zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010/2011 zu wählen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung verfügt die Gesellschaft über ein Grundkapital von € 14.745.449,–; es ist eingeteilt in 14.745.449 Stückaktien ohne Nennbetrag mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von € 1,– je Aktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt 14.745.449 Stück.
Teilnahme
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen durch das depotführende Institut erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf Donnerstag, den 28. Oktober 2010, 00:00 Uhr MEZ, beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf die Zahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der bisherige Aktionär sich form- und fristgerecht angemeldet hat, den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat und den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft unter folgender Adresse bis spätestens Donnerstag, den 11. November 2010, 24:00 Uhr MEZ zugehen:
Utimaco Safeware AG
c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft
Römerstraße 72–74
68259 Mannheim
Deutschland
Telefax: +49 (0) 621 / 71 77 213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch das depotführende Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder andere Personen, ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürften grundsätzlich der Textform.
Das Erfordernis der Textform gilt nicht, wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein nach §§ 135 Abs. 12, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen oder eine der Personen oder Personenvereinigungen, für die nach § 135 Abs. 9 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 8 AktG für Kreditinstitute sinngemäß gelten, bevollmächtigt wird. In diesen Fällen ist die Vollmacht so zu erteilen, dass die Vollmachtserklärung vollständig ist und nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthält; sie ist zudem vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie eine der vorgenannten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit dieser über eine mögliche Form der Vollmacht ab.
Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, hält die Gesellschaft Formulare bereit. Ein Formular zur Vollmachtserteilung und zur Unterbevollmächtigung befindet sich auf der Rückseite der kombinierten Eintritts- und Stimmkarte, die nach der Anmeldung übersandt wird. Des Weiteren steht den Aktionären ein Formular zur Vollmachtserteilung auf der Webseite der Gesellschaft unter www.utimaco.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations (Menüpunkt Hauptversammlung) zum Download zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung bedarf der Textform und kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung den Nachweis an der Anmeldung vorweist. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch an die folgende Adresse übermittelt werden:
Utimaco Safeware AG
c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft
Römerstraße 72–74
68259 Mannheim
Deutschland
Telefax: +49 (0) 621 / 71 77 213
Als elektronischen Kommunikationsweg für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung bietet die Gesellschaft eine Vollmachts-Plattform unter
www.hv-vollmachten.de
an.
Für die Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform www.hv-vollmachten.de ist ein Online-Passwort erforderlich, das auf der Eintrittskarte abgedruckt ist, die den Aktionären übersandt wird. Weitere Informationen zur Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform finden sich unter der vorgenannten Internetadresse.
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt, müssen diese bei der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum 17. November 2010, 18:00 Uhr MEZ eingehen. Eine Übermittlung per Fax und über die Vollmachts-Plattform www.hv-vollmachten.de ist auch danach und auch am Tag der Hauptversammlung noch möglich.
Der Nachweis einer in der Hauptversammlung erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär den Nachweis an der Ausgangskontrolle vorlegt.
Die Gesellschaft möchte den Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet an, sich durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Frau Tara Hagedorn, Legal Counsel Utimaco Safeware AG, in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Der Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Eine Ausübung der Stimmrechte durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. Aktionäre, die diesen Service nutzen wollen, werden gebeten, für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen die von der Gesellschaft hierfür vorgesehenen Formulare zu verwenden. Entsprechende Abschnitte zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen befinden sich auf der kombinierten Eintritts- und Stimmkarte, die den Aktionären nach der Anmeldung zugesandt wird. Ein entsprechendes Formular steht den Aktionären außerdem auf der Webseite der Gesellschaft unter www.utimaco.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations (Menüpunkt Hauptversammlung) zum Download zur Verfügung. Vollmachten für den Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen bei der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den 17. November 2010, 18:00 Uhr MEZ unter der nachstehend genannten Adresse eingehen:
Utimaco Safeware AG
c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft
Römerstraße 72–74
68259 Mannheim
Deutschland
Telefax: +49 (0) 621 / 71 77 213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen, können dort ebenfalls den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, das Stimmrecht aus ihren Aktien gemäß ihren Weisungen auszuüben.
Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG
Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von € 500.000,– (das entspricht mindestens 500.000 Aktien an der Utimaco Safeware AG) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß den §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. mindestens seit dem 18. August 2010, 0:00 Uhr MEZ, Inhaber der Aktien sind. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 18. Oktober 2010, 24:00 Uhr MEZ, unter folgender Adresse zugehen:
Utimaco Safeware AG
– Der Vorstand –
Hohemarkstraße 22
61440 Oberursel
Anträge und Wahlvorschläge nach den §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung mit Begründung übersenden. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der nicht begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
Utimaco Safeware AG
Rechtsabteilung
Hohemarkstraße 22
61440 Oberursel
Telefax: +49 (0) 61 71-88 10 11
E-Mail: legal@utimaco.de
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die bei der Gesellschaft bis spätestens zum 3. November 2010, 24:00 Uhr MEZ unter dieser Adresse eingehen, werden den Aktionären unverzüglich im Internet auf der Webseite www.utimaco.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations (Menüpunkt Hauptversammlung) nebst einer etwaigen Begründung und eventueller Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an die vorgenannte Adresse der Gesellschaft adressiert sind sowie Gegenanträge ohne Begründung werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht.
In den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen Begründung von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Gleiches gilt, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält oder der Aktionär zu erkennen gegeben hat, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich dort auch nicht vertreten lassen will. Von einem Zugänglichmachen kann auch abgesehen werden, wenn die Gesellschaft schon einmal einen Gegenantrag dieses Aktionärs, der sich auf denselben Sachverhalt bezog, zu einer Hauptversammlung zugänglich gemacht hat oder dieser Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm zuvor mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. Außerdem muss ein Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden, wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten zwei Jahren bereits zu zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft zugänglich gemacht wurde und beide Male weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für den Gegenantrag gestimmt hat.
Die vorgenannten Fälle, in denen von einem Zugänglichmachen abgesehen werden kann, gelten für Wahlvorschläge entsprechend. Wahlvorschläge müssen ferner dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern nicht deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort sowie bei einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Die Begründung eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft jeweils zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, wenn auch diesbezüglich die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Macht die Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 2, § 276 oder § 288 des HGB Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschrift hätte. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen.
Nach § 9 Abs. 3 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft ablehnen. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder der Vorstand sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. Die Auskunft kann auch verweigert werden, soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht oder wenn die begehrte Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Die Auskunft kann zudem verweigert werden, wenn nach dem Unterschied zwischen dem in der Jahresbilanz für Gegenstände angesetzten Wert und dem höheren Wert dieser Gegenstände gefragt wird. Auch die Auskunft über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden kann verweigert werden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang zum Jahresabschluss ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln. Diese Auskunftsverweigerungsrechte bestehen nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluss selbst feststellt.
Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung nicht erforderlich ist. In diesem Fall darf der Vorstand die Auskunft nur verweigern, soweit er sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde oder die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen werden.
Hinweis auf Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
http://www.utimaco.de/investor/hauptversammlung.aspx
abrufbar.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 18. November 2010 zugänglich sein.
Eine Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung erfolgt nicht.
Oberursel, im Oktober 2010
Utimaco Safeware AG
Der Vorstand
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße 72–74, 68259 Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07.
Großer Umsatz heute
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.445.099 von schaerholder am 03.11.10 14:34:20Ob da nun was passiert
Auch Ex-Dividende stehen noch über 3000 Aktien bei 18 im Geld...
Es werden nun wohl die fehlenden paar Stücke zum Squeeze-out über die Börse gekauft...
Heute auf Xetra 6494 Stücke. Das dürfte nun bald zu 95% reichen...
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.653.210 von schaerholder am 06.12.10 14:03:02 Das dürfte nun bald zu 95% reichen...
siehst Du denn hier noch Kursphantasie?
siehst Du denn hier noch Kursphantasie?
Warum nicht? Heute schon wieder 1500 Stücke.
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.670.549 von schaerholder am 08.12.10 11:04:19worauf begründest Du die Kursphantasie?
Nochmal über 2000 Stücke Umsatz zu 18 und weitere 6680 im Geld. Das kann doch nur der Großaktionär sein...
Jetzt wird auch schon über 18 gekauft. Da will einer unbedingt Aktien haben
Noch wer dabei....
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.405.755 von herrmannkrages am 23.04.11 07:43:41Jo SO kommt bald ...
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.405.930 von trade20 am 23.04.11 10:54:02bin ich der einzige käufer??
3 onatsschnitt fällt, dürfte denen gut gefallen..
01.08.2011/13:00:23
DGAP-WpÜG: Befreiung
Zielgesellschaft: Utimaco Safeware AG; Bieter: Hirzel IV PTC Limited as trustee of the Hirzel IV Trust
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Hirzel IV PTC Limited als Trustee des Hirzel IV Trust St. Peter Port / Guernsey
Veröffentlichung der Hirzel IV PTC Limited als Trustee des Hirzel IV Trust über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots für Aktien der Utimaco Safeware AG, Oberursel
Die Hirzel IV PTC Limited, St. Peter Port, Guernsey, (die 'Antragstellerin') als Trustee des gemeinnützigen Hirzel IV Trust hat mit dem Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der Apax Guernsey (Holdco) PCC Limited, St. Peter Port, Guernsey, ('Apax Holdco') am 28. Juli 2011 mittelbar die Kontrolle i.S.v. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Utimaco Safeware AG, Oberursel, ('Utimaco') erlangt. Zuvor hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') mit Bescheid vom 25. Juli 2011 die Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und der Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots an die Aktionäre der Utimaco befreit.
Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:
1. Für den Fall, dass die Antragstellerin durch die beabsichtigte
Übertragung aller Geschäftsanteile an der Apax Holdco auf die
Antragstellerin i.S.d. § 29 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle an der Utimaco
erlangt, wird sie gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen nach §
35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, diese Kontrollerlangung zu veröffentlichen,
sowie nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage
für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der Utimaco zu übermitteln und
eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen, befreit.
2. Die Befreiung ergeht unter der auflösenden Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2
VwVfG), dass die Antragstellerin der Apax Holdco oder einem von der
Apax Holdco abhängigen Unternehmen Weisungen hinsichtlich der
personellen Besetzung der Organe oder der unternehmerischen Ausrichtung
der Utimaco bzw. der Stimmrechtsausübung in Bezug auf die Utimaco
erteilt oder an die Apax Holdco oder einem von der Apax Holdco
abhängigen Unternehmen ein solches Anliegen in sonstiger Weise
heranträgt.
3. Die Befreiung ergeht ferner unter der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4
VwVfG), dass die Antragstellerin der BaFin unverzüglich die Übertragung
aller Geschäftsanteile an der Apax Holdco durch Vorlage geeigneter
Unterlagen nachweist.
4. Den Widerruf des Befreiungsbescheids nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG
behalte ich mir ferner für den Fall vor, dass die vorgenannte Auflage
unter Ziff. 3 des Bescheides nicht erfüllt wird.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
Die Antragstellerin ist nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Utimaco zu befreien, da der Antrag zulässig und begründet ist.
1. Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig. Ein Antrag nach § 37 WpÜG kann gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung auch bereits vor Erlangen der Kontrolle gestellt werden.
2. Der Antrag der Antragstellerin ist auch begründet, da die Voraussetzung für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG vorliegen und das Interesse der Antragstellerin an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.
2.1 Die Antragstellerin wird mit der beabsichtigten Übertragung aller Geschäftsanteile an der Apax Holdco auf die Antragstellerin die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Utimaco erlagen, da der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt 95 % der Stimmrechte der Utimaco gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zuzurechnen sein werden. Die 95% der Stimmrechte der Utimaco werden unmittelbar von der Sophos Holdings GmbH und der Umbrella Acquisitions GmbH gehalten, die ihrerseits mittelbare Tochterunternehmen zu den Fondsgruppen Apax Europe VI Fonds und Apax Europe VII Fonds gehörender Gesellschaften und ferner mittelbare Tochterunternehmen der Apax Holdco sind.
2.2 Tragender Befreiungsgrund für die Entscheidung ist § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG wegen des Nichtbestehens der tatsächlichen Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle durch die Antragstellerin.
2.2.1 Eine tatsächliche Möglichkeit der Kontrollausübung wird die Antragstellerin im Falle, dass sie die Kontrolle an der Zielgesellschaft erlangt, nicht haben. Dies ergibt sich aus der (derzeitigen) Rechtsstellung eines Trustees nach dem Recht von Guernsey allgemein und nach der Trusturkunde des Hirzel IV Trust im speziellen, insbesondere mit Blick auf die hier statuierten Kontrollmechanismen bezüglich des Trustee.
2.2.2 Zwar ist ein Trustee nach dem Recht von Guernsey grundsätzlich berechtigt, alle Rechte aus Gesellschaftsanteilen, die zum Trustvermögen gehören, uneingeschränkt auszuüben. Dies zeigt Section 22 (1) und (2) des Trusts (Guernsey) Law 2007, in dem festgeschrieben ist, dass der Trustee einzig an seine fiduziarischen Pflichten und das Trust-Recht (Gesetz und Trusturkunde) gebunden ist. Dementsprechend ist der Trustee nach der Trusturkunde des Hirzel IV Trust nicht verpflichtet, Einfluss auf die Geschäftsführung von Gesellschaften auszuüben, deren Anteile zum Trustvermögen gehören. Dies bedeutet im Umkehrschluss zunächst aber, dass der Trustee berechtigt ist, Einfluss auf die Geschäftsführung von Gesellschaften auszuüben, deren Anteile zum Trustvermögen gehören. Somit ist er grundsätzlich berechtigt, die Geschäftsführung von Gesellschaften anzuweisen, die Stimmrechte aus den von den Gesellschaften gehaltenen Stimmrechtsanteilen auszuüben, wodurch es dem Trustee grundsätzlich möglich wäre, mittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft auszuüben und die Unternehmens- und Geschäftspolitik der Zielgesellschaft nachhaltig zu bestimmen.
2.2.3 Diese grundsätzliche Möglichkeit der Kontrollausübung durch die Antragstellerin ist aber aufgrund des Systems an Kontrollmechanismen, wie es im Zusammenhang mit dem Hirzel IV Trust angelegt ist, nicht ohne wesentliche Änderung der Rechtstellung der Organe des Trust (was durch Abänderung der Trusturkunde des Hirzel IV Trust und ggf. des Hirzel IV Purpose Trust, dessen zwei Trustees die sämtlichen Anteile an der Antragstellerin halten, geschehen könnte) wahrnehmbar. Denn der Hirzel IV Trust weist derzeit als Organ nicht nur einen Trustee auf, sondern auch einen Protector, dessen Aufgabe es ist, die Geschäftsführung durch den Trustee hinsichtlich des Trust zu überwachen. Vor allem bedürfen bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen des Trustees, wie die Ausübung der Stimmrechte aus den Anteilen der Apax Holdco oder die Änderung der Satzung der Apax Holdco, der Zustimmung des Protector. Für den Fall, dass der Protector seine Zustimmung zu der vom Trustee vorgeschlagenen Stimmrechtsausübung verweigert, kann der Trustee die Stimmrechte nicht ausüben, so dass er unabhängig vom Protector keine tatsächliche Möglichkeit der Kontrollausübung hat. Zudem ist daran zu denken, dass die Antragstellerin auch von den derzeit beiden Trustees (geplant sind drei Trustees) des Hirzel IV Purpose Trust zur Ausübung der Stimmrechtsanteile aus Gesellschaftsanteilen angehalten werden kann, ohne das diese hierfür wiederum der Zustimmung des Protector oder Enforcer bedürfen. Demnach ist der Trustee des Hirzel IV Trust auch hiernach nicht gänzlich unabhängig in Bezug auf eine Möglichkeit zur Kontrollausübung. Damit gibt es insgesamt mehrere bestehende Kontrollinstanzen, die für die faktische Stimmrechtsausübung durch die Antragstellerin relevant sind bzw. die die Antragstellerin an einer autonomen Stimmrechtsausübung hindern oder hindern können.
2.2.4 Ferner ist relevant, dass die Stimmrechtsausübung auf Ebene der die Beteiligung an der Zielgesellschaft mittelbar haltenden Apax Europe VI Fonds, dadurch begrenzt wird, dass zwischen deren General Partner (Apax Europe VI GP L.P. Inc.) und dem Investmentmanager (Apax Partners Europe Managers Limited) ein Investment Management Agreement besteht, welches u.a. die Ausübung von Stimmrechten der Apax Partners Europe Managers Limited zuweist. Somit wird die Antragstellerin auch hierdurch in der Möglichkeit der Kontrollausübung hinsichtlich der Zielgesellschaft limitiert.
2.3 Die im Rahmen der Ermessensausübung nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmende Abwägung der Interessen der Antragstellerin an der Befreiung und der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an der Abgabe eines Pflichtangebots ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin an der Befreiung zur Vermeidung des mit einem Angebotsverfahren verbundenen Kosten- und Zeitaufwands die Interessen der außenstehenden Aktionäre an der Abgabe eines Pflichtangebots überwiegt. Zwar zielt das Interesse der Antragstellerin wesentlich darauf ab, Trustee des Hirzel IV Trust zu werden und als solcher sämtliches Trustvermögen zu erlangen. Diese Beschränkung der eigenen Absichten und Ziele reicht für sich betrachtet jedoch nicht für ein überwiegendes Interesse an der Befreiung. Da im vorliegenden Falle aber die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle an der Zielgesellschaft durch die Antragstellerin nicht besteht, ist das Interesse der Antragstellerin letztlich gewichtiger. Denn die Ausgangslage für ein Investment der außenstehenden Aktionäre verändert sich nicht, wenn seitens des neuen Trustee keine nachhaltige Einwirkung auf die Unternehmens- und Geschäftspolitik der Zielgesellschaft erfolgt bzw. erfolgen kann, so dass das Vertrauen der Anleger in den Kapitalmarkt durch die Auswechslung des mittelbaren Gesellschafters der tatsächlichen Stimminhaber nicht beeinträchtigt wird. Es ist insgesamt nicht ersichtlich, dass die außenstehenden Aktionäre insoweit des Schutzes durch ein Pflichtangebot bedürfen.
3. Rechtsgrundlage für die auflösende Bedingung unter Ziff. 2 des Tenors des Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Danach ist die Befreiung auflösend bedingt für den Fall, dass die Antragstellerin Einfluss auf die Stimmrechtausübung der unteren Gesellschaften bezüglich der Zielgesellschaft in der Struktur zwischen der Antragstellerin und der Sophos Holdings GmbH sowie der Umbrella Acquisitions GmbH nimmt, so dass für die Antragstellerin eine tatsächliche Möglichkeit der Kontrolle über die Zielgesellschaft besteht. Die Auflösende Bedingung ist geeignet und erforderlich, um sicher zu stellen, dass die Befreiung nur dann gelten soll, wenn der Befreiungsgrund aus § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG auch fortwährend vorliegt. Sie ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
4. Rechtsgrundlage für die Auflage unter Ziff. 3 des Tenors des Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Danach ist die Antragstellerin verpflichtet, unverzüglich die Übertragung aller Gesellschaftsanteile an der Apax Holdco auf die Antragstellerin durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die Auflage ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne.
St. Peter Port / Guernsey, 1. August 2011
Hirzel IV PTC Limited als Trustee des Hirzel IV Trust
Ende der WpÜG-Meldung
01.08.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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3 onatsschnitt fällt, dürfte denen gut gefallen..
01.08.2011/13:00:23
DGAP-WpÜG: Befreiung
Zielgesellschaft: Utimaco Safeware AG; Bieter: Hirzel IV PTC Limited as trustee of the Hirzel IV Trust
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Hirzel IV PTC Limited als Trustee des Hirzel IV Trust St. Peter Port / Guernsey
Veröffentlichung der Hirzel IV PTC Limited als Trustee des Hirzel IV Trust über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots für Aktien der Utimaco Safeware AG, Oberursel
Die Hirzel IV PTC Limited, St. Peter Port, Guernsey, (die 'Antragstellerin') als Trustee des gemeinnützigen Hirzel IV Trust hat mit dem Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der Apax Guernsey (Holdco) PCC Limited, St. Peter Port, Guernsey, ('Apax Holdco') am 28. Juli 2011 mittelbar die Kontrolle i.S.v. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Utimaco Safeware AG, Oberursel, ('Utimaco') erlangt. Zuvor hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') mit Bescheid vom 25. Juli 2011 die Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und der Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots an die Aktionäre der Utimaco befreit.
Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:
1. Für den Fall, dass die Antragstellerin durch die beabsichtigte
Übertragung aller Geschäftsanteile an der Apax Holdco auf die
Antragstellerin i.S.d. § 29 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle an der Utimaco
erlangt, wird sie gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen nach §
35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, diese Kontrollerlangung zu veröffentlichen,
sowie nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage
für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der Utimaco zu übermitteln und
eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen, befreit.
2. Die Befreiung ergeht unter der auflösenden Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2
VwVfG), dass die Antragstellerin der Apax Holdco oder einem von der
Apax Holdco abhängigen Unternehmen Weisungen hinsichtlich der
personellen Besetzung der Organe oder der unternehmerischen Ausrichtung
der Utimaco bzw. der Stimmrechtsausübung in Bezug auf die Utimaco
erteilt oder an die Apax Holdco oder einem von der Apax Holdco
abhängigen Unternehmen ein solches Anliegen in sonstiger Weise
heranträgt.
3. Die Befreiung ergeht ferner unter der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4
VwVfG), dass die Antragstellerin der BaFin unverzüglich die Übertragung
aller Geschäftsanteile an der Apax Holdco durch Vorlage geeigneter
Unterlagen nachweist.
4. Den Widerruf des Befreiungsbescheids nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG
behalte ich mir ferner für den Fall vor, dass die vorgenannte Auflage
unter Ziff. 3 des Bescheides nicht erfüllt wird.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
Die Antragstellerin ist nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Utimaco zu befreien, da der Antrag zulässig und begründet ist.
1. Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig. Ein Antrag nach § 37 WpÜG kann gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung auch bereits vor Erlangen der Kontrolle gestellt werden.
2. Der Antrag der Antragstellerin ist auch begründet, da die Voraussetzung für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG vorliegen und das Interesse der Antragstellerin an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.
2.1 Die Antragstellerin wird mit der beabsichtigten Übertragung aller Geschäftsanteile an der Apax Holdco auf die Antragstellerin die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Utimaco erlagen, da der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt 95 % der Stimmrechte der Utimaco gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zuzurechnen sein werden. Die 95% der Stimmrechte der Utimaco werden unmittelbar von der Sophos Holdings GmbH und der Umbrella Acquisitions GmbH gehalten, die ihrerseits mittelbare Tochterunternehmen zu den Fondsgruppen Apax Europe VI Fonds und Apax Europe VII Fonds gehörender Gesellschaften und ferner mittelbare Tochterunternehmen der Apax Holdco sind.
2.2 Tragender Befreiungsgrund für die Entscheidung ist § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG wegen des Nichtbestehens der tatsächlichen Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle durch die Antragstellerin.
2.2.1 Eine tatsächliche Möglichkeit der Kontrollausübung wird die Antragstellerin im Falle, dass sie die Kontrolle an der Zielgesellschaft erlangt, nicht haben. Dies ergibt sich aus der (derzeitigen) Rechtsstellung eines Trustees nach dem Recht von Guernsey allgemein und nach der Trusturkunde des Hirzel IV Trust im speziellen, insbesondere mit Blick auf die hier statuierten Kontrollmechanismen bezüglich des Trustee.
2.2.2 Zwar ist ein Trustee nach dem Recht von Guernsey grundsätzlich berechtigt, alle Rechte aus Gesellschaftsanteilen, die zum Trustvermögen gehören, uneingeschränkt auszuüben. Dies zeigt Section 22 (1) und (2) des Trusts (Guernsey) Law 2007, in dem festgeschrieben ist, dass der Trustee einzig an seine fiduziarischen Pflichten und das Trust-Recht (Gesetz und Trusturkunde) gebunden ist. Dementsprechend ist der Trustee nach der Trusturkunde des Hirzel IV Trust nicht verpflichtet, Einfluss auf die Geschäftsführung von Gesellschaften auszuüben, deren Anteile zum Trustvermögen gehören. Dies bedeutet im Umkehrschluss zunächst aber, dass der Trustee berechtigt ist, Einfluss auf die Geschäftsführung von Gesellschaften auszuüben, deren Anteile zum Trustvermögen gehören. Somit ist er grundsätzlich berechtigt, die Geschäftsführung von Gesellschaften anzuweisen, die Stimmrechte aus den von den Gesellschaften gehaltenen Stimmrechtsanteilen auszuüben, wodurch es dem Trustee grundsätzlich möglich wäre, mittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft auszuüben und die Unternehmens- und Geschäftspolitik der Zielgesellschaft nachhaltig zu bestimmen.
2.2.3 Diese grundsätzliche Möglichkeit der Kontrollausübung durch die Antragstellerin ist aber aufgrund des Systems an Kontrollmechanismen, wie es im Zusammenhang mit dem Hirzel IV Trust angelegt ist, nicht ohne wesentliche Änderung der Rechtstellung der Organe des Trust (was durch Abänderung der Trusturkunde des Hirzel IV Trust und ggf. des Hirzel IV Purpose Trust, dessen zwei Trustees die sämtlichen Anteile an der Antragstellerin halten, geschehen könnte) wahrnehmbar. Denn der Hirzel IV Trust weist derzeit als Organ nicht nur einen Trustee auf, sondern auch einen Protector, dessen Aufgabe es ist, die Geschäftsführung durch den Trustee hinsichtlich des Trust zu überwachen. Vor allem bedürfen bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen des Trustees, wie die Ausübung der Stimmrechte aus den Anteilen der Apax Holdco oder die Änderung der Satzung der Apax Holdco, der Zustimmung des Protector. Für den Fall, dass der Protector seine Zustimmung zu der vom Trustee vorgeschlagenen Stimmrechtsausübung verweigert, kann der Trustee die Stimmrechte nicht ausüben, so dass er unabhängig vom Protector keine tatsächliche Möglichkeit der Kontrollausübung hat. Zudem ist daran zu denken, dass die Antragstellerin auch von den derzeit beiden Trustees (geplant sind drei Trustees) des Hirzel IV Purpose Trust zur Ausübung der Stimmrechtsanteile aus Gesellschaftsanteilen angehalten werden kann, ohne das diese hierfür wiederum der Zustimmung des Protector oder Enforcer bedürfen. Demnach ist der Trustee des Hirzel IV Trust auch hiernach nicht gänzlich unabhängig in Bezug auf eine Möglichkeit zur Kontrollausübung. Damit gibt es insgesamt mehrere bestehende Kontrollinstanzen, die für die faktische Stimmrechtsausübung durch die Antragstellerin relevant sind bzw. die die Antragstellerin an einer autonomen Stimmrechtsausübung hindern oder hindern können.
2.2.4 Ferner ist relevant, dass die Stimmrechtsausübung auf Ebene der die Beteiligung an der Zielgesellschaft mittelbar haltenden Apax Europe VI Fonds, dadurch begrenzt wird, dass zwischen deren General Partner (Apax Europe VI GP L.P. Inc.) und dem Investmentmanager (Apax Partners Europe Managers Limited) ein Investment Management Agreement besteht, welches u.a. die Ausübung von Stimmrechten der Apax Partners Europe Managers Limited zuweist. Somit wird die Antragstellerin auch hierdurch in der Möglichkeit der Kontrollausübung hinsichtlich der Zielgesellschaft limitiert.
2.3 Die im Rahmen der Ermessensausübung nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmende Abwägung der Interessen der Antragstellerin an der Befreiung und der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an der Abgabe eines Pflichtangebots ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin an der Befreiung zur Vermeidung des mit einem Angebotsverfahren verbundenen Kosten- und Zeitaufwands die Interessen der außenstehenden Aktionäre an der Abgabe eines Pflichtangebots überwiegt. Zwar zielt das Interesse der Antragstellerin wesentlich darauf ab, Trustee des Hirzel IV Trust zu werden und als solcher sämtliches Trustvermögen zu erlangen. Diese Beschränkung der eigenen Absichten und Ziele reicht für sich betrachtet jedoch nicht für ein überwiegendes Interesse an der Befreiung. Da im vorliegenden Falle aber die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle an der Zielgesellschaft durch die Antragstellerin nicht besteht, ist das Interesse der Antragstellerin letztlich gewichtiger. Denn die Ausgangslage für ein Investment der außenstehenden Aktionäre verändert sich nicht, wenn seitens des neuen Trustee keine nachhaltige Einwirkung auf die Unternehmens- und Geschäftspolitik der Zielgesellschaft erfolgt bzw. erfolgen kann, so dass das Vertrauen der Anleger in den Kapitalmarkt durch die Auswechslung des mittelbaren Gesellschafters der tatsächlichen Stimminhaber nicht beeinträchtigt wird. Es ist insgesamt nicht ersichtlich, dass die außenstehenden Aktionäre insoweit des Schutzes durch ein Pflichtangebot bedürfen.
3. Rechtsgrundlage für die auflösende Bedingung unter Ziff. 2 des Tenors des Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Danach ist die Befreiung auflösend bedingt für den Fall, dass die Antragstellerin Einfluss auf die Stimmrechtausübung der unteren Gesellschaften bezüglich der Zielgesellschaft in der Struktur zwischen der Antragstellerin und der Sophos Holdings GmbH sowie der Umbrella Acquisitions GmbH nimmt, so dass für die Antragstellerin eine tatsächliche Möglichkeit der Kontrolle über die Zielgesellschaft besteht. Die Auflösende Bedingung ist geeignet und erforderlich, um sicher zu stellen, dass die Befreiung nur dann gelten soll, wenn der Befreiungsgrund aus § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG auch fortwährend vorliegt. Sie ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
4. Rechtsgrundlage für die Auflage unter Ziff. 3 des Tenors des Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Danach ist die Antragstellerin verpflichtet, unverzüglich die Übertragung aller Gesellschaftsanteile an der Apax Holdco auf die Antragstellerin durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die Auflage ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne.
St. Peter Port / Guernsey, 1. August 2011
Hirzel IV PTC Limited als Trustee des Hirzel IV Trust
Ende der WpÜG-Meldung
01.08.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Antwort auf Beitrag Nr.: 41.895.240 von Schokoladenpudding am 04.08.11 20:14:46Sind die selbst.
Was ne Manipulation, die spätestens in der Spruchstelle aufgedeckt wird.
Kaufe übrigens auch
Was ne Manipulation, die spätestens in der Spruchstelle aufgedeckt wird.
Kaufe übrigens auch
Manchmal sind so kleine Staatsschuldenkrisen gar nicht schlecht nochmals an Stücke zu gelangen, die man sonst zu dem Preis nicht bekommen hätte. Bin dabei und hoffe auf einen schnellen Squeeze Out.
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.896.765 von trade20 am 04.08.11 23:55:01Was ne Manipulation, die spätestens in der Spruchstelle aufgedeckt wird.
was für eine Manipulation soll da in der Spruchstelle aufgedeckt werden?
was für eine Manipulation soll da in der Spruchstelle aufgedeckt werden?
DGAP Corporate News
DGAP-HV: Utimaco Safeware AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.11.2011 in Oberursel mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
07.10.2011, 15:34:28
DGAP-HV: Utimaco Safeware AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Utimaco Safeware AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.11.2011 in Oberursel mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
07.10.2011 / 15:34
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Utimaco Safeware AG
Oberursel
ISIN DE0007572406
WKN 757240
Wir laden unsere Aktionäre zu der
ordentlichen Hauptversammlung
unserer Gesellschaft am
15. November 2011, 10:00 Uhr
in das
Mövenpick Hotel Frankfurt/Oberursel
Zimmersmühlenweg 35
61440 Oberursel, Deutschland
ein.
Tagesordnung:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom
1. April 2010 bis zum 31. März 2011 des Lageberichts und des
Konzernlageberichts einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz
4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2010/2011
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss am 27. Juni 2011
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG
festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu
diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht
erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen.
2. Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den aus dem
Gewinnvortrag aus dem Vorjahr resultierenden Bilanzgewinn für
das Geschäftsjahr 2010/2011 in Höhe von EUR 3.788.393,59 auf
neue Rechnung vorzutragen.
3. Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2010/2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre
Tätigkeit im Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu erteilen.
4. Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2010/2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre
Tätigkeit im Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2011/2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer
und, soweit ein Konzernabschluss erstellt wird, zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011/2012 zu
wählen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung verfügt die
Gesellschaft über ein Grundkapital von EUR 14.745.449,-; es ist
eingeteilt in 14.745.449 Stückaktien ohne Nennbetrag mit einem
anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,- je Aktie. Jede Aktie
gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der
Einberufung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und
stimmberechtigten Aktien beträgt 14.745.449 Stück.
Teilnahme
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen durch
das depotführende Institut erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes
nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf Dienstag, den
25. Oktober 2011, 00:00 Uhr MEZ, beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den vorgenannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der
Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich nach dem Aktienbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine
Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Zahl der Stimmrechte ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf die Zahl der
Stimmrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für
die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur teilnahme-
und stimmberechtigt, wenn der bisherige Aktionär sich form- und
fristgerecht angemeldet hat, den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
hat und den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung
ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die
Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform
(§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der
Gesellschaft unter folgender Adresse bis spätestens Dienstag, den 8.
November 2011, 24:00 Uhr MEZ zugehen:
Utimaco Safeware AG
c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Deutschland
Telefax: +49 (0) 621/ 71 77 213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung unter entsprechender
Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch das
depotführende Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder
andere Personen, ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürften grundsätzlich der Textform.
Das Erfordernis der Textform gilt nicht, wenn ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder ein nach §§ 135 Abs. 12, 125 Abs. 5 AktG den
Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen oder eine
der Personen oder Personenvereinigungen, für die nach § 135 Abs. 9
AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 8 AktG für Kreditinstitute
sinngemäß gelten, bevollmächtigt wird. In diesen Fällen ist die
Vollmacht so zu erteilen, dass die Vollmachtserklärung vollständig ist
und nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthält;
sie ist zudem vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Bitte
stimmen Sie sich daher, wenn Sie eine der vorgenannten Institutionen
oder Personen bevollmächtigen wollen, mit dieser über eine mögliche
Form der Vollmacht ab.
Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, hält die
Gesellschaft Formulare bereit. Ein Formular zur Vollmachtserteilung
und zur Unterbevollmächtigung befindet sich auf der Rückseite der
kombinierten Eintritts- und Stimmkarte, die nach der Anmeldung
übersandt wird. Des Weiteren steht den Aktionären ein Formular zur
Vollmachtserteilung auf der Webseite der Gesellschaft unter
www.utimaco.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations
(Menüpunkt Hauptversammlung) zum Download zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung bedarf der Textform und kann dadurch
geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
den Nachweis an der Anmeldung vorweist. Der Nachweis der
Bevollmächtigung kann auch an die folgende Adresse übermittelt werden:
Utimaco Safeware AG
c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Deutschland
Telefax: +49 (0) 621/ 71 77 213
Als elektronischen Kommunikationsweg für die Übermittlung des
Nachweises der Bevollmächtigung bietet die Gesellschaft eine
Vollmachts-Plattform unter
www.hv-vollmachten.de
an.
Für die Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform
www.hv-vollmachten.de ist ein Online-Passwort erforderlich, das auf
der Eintrittskarte abgedruckt ist, die den Aktionären übersandt wird.
Weitere Informationen zur Nutzung der passwortgeschützten
Vollmachts-Plattform finden sich unter der vorgenannten
Internetadresse.
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten
Übermittlungswegen gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung
der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt, müssen diese bei der
Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum 14. November 2011,
18:00 Uhr MEZ eingehen. Eine Übermittlung per Fax und über die
Vollmachts-Plattform www.hv-vollmachten.de ist auch danach und auch am
Tag der Hauptversammlung noch möglich.
Der Nachweis einer in der Hauptversammlung erteilten Vollmacht kann
dadurch geführt werden, dass der Aktionär den Nachweis an der
Ausgangskontrolle vorlegt.
Die Gesellschaft möchte den Aktionären die persönliche Wahrnehmung
ihrer Rechte erleichtern und bietet an, sich durch den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Frau Tara Hagedorn,
Justitiarin der Utimaco Safeware AG, in der Hauptversammlung vertreten
zu lassen. Der Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht nur nach
Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen
der Tagesordnung ausüben. Eine Ausübung der Stimmrechte durch den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht
möglich. Aktionäre, die diesen Service nutzen wollen, werden gebeten,
für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen die von der
Gesellschaft hierfür vorgesehenen Formulare zu verwenden.
Entsprechende Abschnitte zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen
befinden sich auf der kombinierten Eintritts- und Stimmkarte, die den
Aktionären nach der Anmeldung zugesandt wird. Ein entsprechendes
Formular steht den Aktionären außerdem auf der Webseite der
Gesellschaft unter www.utimaco.de unter der Rubrik
Unternehmen/Investor Relations (Menüpunkt Hauptversammlung) zum
Download zur Verfügung. Vollmachten für den Stimmrechtsvertreter unter
Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen bei der Gesellschaft bis
spätestens Montag, den 14. November 2011, 18:00 Uhr MEZ unter der
nachstehend genannten Adresse eingehen:
Utimaco Safeware AG
c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Deutschland
Telefax: +49 (0) 621/ 71 77 213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen, können dort
ebenfalls den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen, das Stimmrecht aus ihren Aktien gemäß ihren Weisungen
auszuüben.
Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte
Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131
Abs. 1 AktG
Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR
500.000,- (das entspricht mindestens 500.000 Aktien an der Utimaco
Safeware AG) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß den §§ 122
Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie
seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h.
mindestens seit dem 15. August 2011, 0.00 Uhr MEZ Inhaber der Aktien
sind. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer
Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen
Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und
muss der Gesellschaft spätestens am 15. Oktober 2011, 24:00 Uhr MEZ
zugehen. Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen
die folgende Postanschrift bzw., bei Verwendung einer qualifizierten
elektronischen Signatur, die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden:
Utimaco Safeware AG
- Der Vorstand -
Hohemarkstraße 22
61440 Oberursel
E-Mail: investorrelations@utimaco.de
Anträge und Wahlvorschläge nach den §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung
mit Begründung übersenden. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines
Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern,
der nicht begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß §
126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind
ausschließlich zu richten an:
Utimaco Safeware AG
Rechtsabteilung
Gustav-Stresemann-Ring 1
65189 Wiesbaden
Telefax: +49 (0) 611 5858 1135
E-Mail: legal@utimaco.de
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die bei der Gesellschaft bis
spätestens zum 31. Oktober 2011, 24.00 Uhr MEZ unter dieser Adresse
eingehen, werden den Aktionären unverzüglich im Internet auf der
Webseite www.utimaco.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor
Relations (Menüpunkt Hauptversammlung) nebst einer etwaigen Begründung
und eventueller Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an die vorgenannte Adresse
der Gesellschaft adressiert sind sowie Gegenanträge ohne Begründung
werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht.
In den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag
und dessen Begründung von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht
werden. Danach muss ein Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden,
wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen
würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Gleiches
gilt, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich
falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält oder der
Aktionär zu erkennen gegeben hat, dass er an der Hauptversammlung
nicht teilnehmen und sich dort auch nicht vertreten lassen will. Von
einem Zugänglichmachen kann auch abgesehen werden, wenn die
Gesellschaft schon einmal einen Gegenantrag dieses Aktionärs, der sich
auf denselben Sachverhalt bezog, zu einer Hauptversammlung zugänglich
gemacht hat oder dieser Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei
Hauptversammlungen einen von ihm zuvor mitgeteilten Gegenantrag nicht
gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. Außerdem muss ein
Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden, wenn derselbe Gegenantrag
des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten zwei
Jahren bereits zu zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft zugänglich
gemacht wurde und beide Male weniger als der zwanzigste Teil des
vertretenen Grundkapitals für den Gegenantrag gestimmt hat.
Die vorgenannten Fälle, in denen von einem Zugänglichmachen abgesehen
werden kann, gelten für Wahlvorschläge entsprechend. Wahlvorschläge
müssen ferner dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern nicht deren Namen,
ausgeübten Beruf und Wohnort sowie bei einem Vorschlag zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Die Begründung
eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie über die
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft jeweils zur sachgemäßen
Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, wenn auch
diesbezüglich die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der
Tagesordnung erforderlich ist. Macht die Gesellschaft von den
Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 2, § 276 oder § 288 des HGB
Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der
Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der
Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschrift hätte.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich
zu stellen.
Nach § 9 Abs. 3 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das
Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.
Er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs,
der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des
einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in §
131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft ablehnen.
Die Auskunft kann verweigert werden, soweit die Erteilung der Auskunft
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der
Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen oder der Vorstand sich durch die
Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. Die Auskunft kann auch
verweigert werden, soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder
die Höhe einzelner Steuern bezieht oder wenn die begehrte Auskunft auf
der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor
Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Die Auskunft kann zudem verweigert werden, wenn nach dem Unterschied
zwischen dem in der Jahresbilanz für Gegenstände angesetzten Wert und
dem höheren Wert dieser Gegenstände gefragt wird. Auch die Auskunft
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden kann verweigert werden,
soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang zum Jahresabschluss
ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu
vermitteln. Diese Auskunftsverweigerungsrechte bestehen nicht, wenn
die Hauptversammlung den Jahresabschluss selbst feststellt.
Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft
außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem
anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu
geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung
nicht erforderlich ist. In diesem Fall darf der Vorstand die Auskunft
nur verweigern, soweit er sich durch die Erteilung der Auskunft
strafbar machen würde oder die Auskunft auf der Internetseite der
Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der
Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen,
dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden
ist, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen
werden.
Hinweis auf Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der
Hauptversammlung über die Internetseite
http://www.utimaco.de/investor/hauptversammlung.aspx" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">http://www.utimaco.de/investor/hauptversammlung.aspx
abrufbar.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der
Hauptversammlung am 15. November 2011 zugänglich sein.
Eine Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung erfolgt nicht.
Oberursel, im Oktober 2011
Utimaco Safeware AG
Der Vorstand
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR
IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer,
Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07.
---------------------------------------------------------------------
07.10.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Utimaco Safeware AG
Hohemarkstr. 22
61440 Oberursel
Deutschland
E-Mail: investorrelations@utimaco.de
Internet: http://www.utimaco.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------
141663 07.10.2011
---------------------------------------------------------------------------
Firmenname: Utimaco Safeware AG; Land: Deutschland; VWD Selektoren: 1C;
DGAP-HV: Utimaco Safeware AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.11.2011 in Oberursel mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
07.10.2011, 15:34:28
DGAP-HV: Utimaco Safeware AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Utimaco Safeware AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.11.2011 in Oberursel mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
07.10.2011 / 15:34
---------------------------------------------------------------------
Utimaco Safeware AG
Oberursel
ISIN DE0007572406
WKN 757240
Wir laden unsere Aktionäre zu der
ordentlichen Hauptversammlung
unserer Gesellschaft am
15. November 2011, 10:00 Uhr
in das
Mövenpick Hotel Frankfurt/Oberursel
Zimmersmühlenweg 35
61440 Oberursel, Deutschland
ein.
Tagesordnung:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom
1. April 2010 bis zum 31. März 2011 des Lageberichts und des
Konzernlageberichts einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz
4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2010/2011
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss am 27. Juni 2011
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG
festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu
diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht
erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen.
2. Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den aus dem
Gewinnvortrag aus dem Vorjahr resultierenden Bilanzgewinn für
das Geschäftsjahr 2010/2011 in Höhe von EUR 3.788.393,59 auf
neue Rechnung vorzutragen.
3. Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2010/2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre
Tätigkeit im Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu erteilen.
4. Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2010/2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre
Tätigkeit im Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2011/2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer
und, soweit ein Konzernabschluss erstellt wird, zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011/2012 zu
wählen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung verfügt die
Gesellschaft über ein Grundkapital von EUR 14.745.449,-; es ist
eingeteilt in 14.745.449 Stückaktien ohne Nennbetrag mit einem
anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,- je Aktie. Jede Aktie
gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der
Einberufung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und
stimmberechtigten Aktien beträgt 14.745.449 Stück.
Teilnahme
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen durch
das depotführende Institut erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes
nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf Dienstag, den
25. Oktober 2011, 00:00 Uhr MEZ, beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den vorgenannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der
Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich nach dem Aktienbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine
Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Zahl der Stimmrechte ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf die Zahl der
Stimmrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für
die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur teilnahme-
und stimmberechtigt, wenn der bisherige Aktionär sich form- und
fristgerecht angemeldet hat, den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
hat und den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung
ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die
Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform
(§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der
Gesellschaft unter folgender Adresse bis spätestens Dienstag, den 8.
November 2011, 24:00 Uhr MEZ zugehen:
Utimaco Safeware AG
c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Deutschland
Telefax: +49 (0) 621/ 71 77 213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung unter entsprechender
Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch das
depotführende Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder
andere Personen, ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürften grundsätzlich der Textform.
Das Erfordernis der Textform gilt nicht, wenn ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder ein nach §§ 135 Abs. 12, 125 Abs. 5 AktG den
Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen oder eine
der Personen oder Personenvereinigungen, für die nach § 135 Abs. 9
AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 8 AktG für Kreditinstitute
sinngemäß gelten, bevollmächtigt wird. In diesen Fällen ist die
Vollmacht so zu erteilen, dass die Vollmachtserklärung vollständig ist
und nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthält;
sie ist zudem vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Bitte
stimmen Sie sich daher, wenn Sie eine der vorgenannten Institutionen
oder Personen bevollmächtigen wollen, mit dieser über eine mögliche
Form der Vollmacht ab.
Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, hält die
Gesellschaft Formulare bereit. Ein Formular zur Vollmachtserteilung
und zur Unterbevollmächtigung befindet sich auf der Rückseite der
kombinierten Eintritts- und Stimmkarte, die nach der Anmeldung
übersandt wird. Des Weiteren steht den Aktionären ein Formular zur
Vollmachtserteilung auf der Webseite der Gesellschaft unter
www.utimaco.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations
(Menüpunkt Hauptversammlung) zum Download zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung bedarf der Textform und kann dadurch
geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
den Nachweis an der Anmeldung vorweist. Der Nachweis der
Bevollmächtigung kann auch an die folgende Adresse übermittelt werden:
Utimaco Safeware AG
c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Deutschland
Telefax: +49 (0) 621/ 71 77 213
Als elektronischen Kommunikationsweg für die Übermittlung des
Nachweises der Bevollmächtigung bietet die Gesellschaft eine
Vollmachts-Plattform unter
www.hv-vollmachten.de
an.
Für die Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform
www.hv-vollmachten.de ist ein Online-Passwort erforderlich, das auf
der Eintrittskarte abgedruckt ist, die den Aktionären übersandt wird.
Weitere Informationen zur Nutzung der passwortgeschützten
Vollmachts-Plattform finden sich unter der vorgenannten
Internetadresse.
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten
Übermittlungswegen gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung
der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt, müssen diese bei der
Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum 14. November 2011,
18:00 Uhr MEZ eingehen. Eine Übermittlung per Fax und über die
Vollmachts-Plattform www.hv-vollmachten.de ist auch danach und auch am
Tag der Hauptversammlung noch möglich.
Der Nachweis einer in der Hauptversammlung erteilten Vollmacht kann
dadurch geführt werden, dass der Aktionär den Nachweis an der
Ausgangskontrolle vorlegt.
Die Gesellschaft möchte den Aktionären die persönliche Wahrnehmung
ihrer Rechte erleichtern und bietet an, sich durch den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Frau Tara Hagedorn,
Justitiarin der Utimaco Safeware AG, in der Hauptversammlung vertreten
zu lassen. Der Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht nur nach
Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen
der Tagesordnung ausüben. Eine Ausübung der Stimmrechte durch den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht
möglich. Aktionäre, die diesen Service nutzen wollen, werden gebeten,
für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen die von der
Gesellschaft hierfür vorgesehenen Formulare zu verwenden.
Entsprechende Abschnitte zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen
befinden sich auf der kombinierten Eintritts- und Stimmkarte, die den
Aktionären nach der Anmeldung zugesandt wird. Ein entsprechendes
Formular steht den Aktionären außerdem auf der Webseite der
Gesellschaft unter www.utimaco.de unter der Rubrik
Unternehmen/Investor Relations (Menüpunkt Hauptversammlung) zum
Download zur Verfügung. Vollmachten für den Stimmrechtsvertreter unter
Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen bei der Gesellschaft bis
spätestens Montag, den 14. November 2011, 18:00 Uhr MEZ unter der
nachstehend genannten Adresse eingehen:
Utimaco Safeware AG
c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Deutschland
Telefax: +49 (0) 621/ 71 77 213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen, können dort
ebenfalls den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen, das Stimmrecht aus ihren Aktien gemäß ihren Weisungen
auszuüben.
Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte
Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131
Abs. 1 AktG
Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR
500.000,- (das entspricht mindestens 500.000 Aktien an der Utimaco
Safeware AG) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß den §§ 122
Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie
seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h.
mindestens seit dem 15. August 2011, 0.00 Uhr MEZ Inhaber der Aktien
sind. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer
Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen
Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und
muss der Gesellschaft spätestens am 15. Oktober 2011, 24:00 Uhr MEZ
zugehen. Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen
die folgende Postanschrift bzw., bei Verwendung einer qualifizierten
elektronischen Signatur, die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden:
Utimaco Safeware AG
- Der Vorstand -
Hohemarkstraße 22
61440 Oberursel
E-Mail: investorrelations@utimaco.de
Anträge und Wahlvorschläge nach den §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung
mit Begründung übersenden. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines
Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern,
der nicht begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß §
126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind
ausschließlich zu richten an:
Utimaco Safeware AG
Rechtsabteilung
Gustav-Stresemann-Ring 1
65189 Wiesbaden
Telefax: +49 (0) 611 5858 1135
E-Mail: legal@utimaco.de
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die bei der Gesellschaft bis
spätestens zum 31. Oktober 2011, 24.00 Uhr MEZ unter dieser Adresse
eingehen, werden den Aktionären unverzüglich im Internet auf der
Webseite www.utimaco.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor
Relations (Menüpunkt Hauptversammlung) nebst einer etwaigen Begründung
und eventueller Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an die vorgenannte Adresse
der Gesellschaft adressiert sind sowie Gegenanträge ohne Begründung
werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht.
In den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag
und dessen Begründung von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht
werden. Danach muss ein Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden,
wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen
würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Gleiches
gilt, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich
falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält oder der
Aktionär zu erkennen gegeben hat, dass er an der Hauptversammlung
nicht teilnehmen und sich dort auch nicht vertreten lassen will. Von
einem Zugänglichmachen kann auch abgesehen werden, wenn die
Gesellschaft schon einmal einen Gegenantrag dieses Aktionärs, der sich
auf denselben Sachverhalt bezog, zu einer Hauptversammlung zugänglich
gemacht hat oder dieser Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei
Hauptversammlungen einen von ihm zuvor mitgeteilten Gegenantrag nicht
gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. Außerdem muss ein
Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden, wenn derselbe Gegenantrag
des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten zwei
Jahren bereits zu zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft zugänglich
gemacht wurde und beide Male weniger als der zwanzigste Teil des
vertretenen Grundkapitals für den Gegenantrag gestimmt hat.
Die vorgenannten Fälle, in denen von einem Zugänglichmachen abgesehen
werden kann, gelten für Wahlvorschläge entsprechend. Wahlvorschläge
müssen ferner dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern nicht deren Namen,
ausgeübten Beruf und Wohnort sowie bei einem Vorschlag zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Die Begründung
eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie über die
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft jeweils zur sachgemäßen
Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, wenn auch
diesbezüglich die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der
Tagesordnung erforderlich ist. Macht die Gesellschaft von den
Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 2, § 276 oder § 288 des HGB
Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der
Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der
Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschrift hätte.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich
zu stellen.
Nach § 9 Abs. 3 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das
Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.
Er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs,
der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des
einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in §
131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft ablehnen.
Die Auskunft kann verweigert werden, soweit die Erteilung der Auskunft
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der
Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen oder der Vorstand sich durch die
Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. Die Auskunft kann auch
verweigert werden, soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder
die Höhe einzelner Steuern bezieht oder wenn die begehrte Auskunft auf
der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor
Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Die Auskunft kann zudem verweigert werden, wenn nach dem Unterschied
zwischen dem in der Jahresbilanz für Gegenstände angesetzten Wert und
dem höheren Wert dieser Gegenstände gefragt wird. Auch die Auskunft
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden kann verweigert werden,
soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang zum Jahresabschluss
ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu
vermitteln. Diese Auskunftsverweigerungsrechte bestehen nicht, wenn
die Hauptversammlung den Jahresabschluss selbst feststellt.
Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft
außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem
anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu
geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung
nicht erforderlich ist. In diesem Fall darf der Vorstand die Auskunft
nur verweigern, soweit er sich durch die Erteilung der Auskunft
strafbar machen würde oder die Auskunft auf der Internetseite der
Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der
Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen,
dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden
ist, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen
werden.
Hinweis auf Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der
Hauptversammlung über die Internetseite
http://www.utimaco.de/investor/hauptversammlung.aspx" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">http://www.utimaco.de/investor/hauptversammlung.aspx
abrufbar.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der
Hauptversammlung am 15. November 2011 zugänglich sein.
Eine Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung erfolgt nicht.
Oberursel, im Oktober 2011
Utimaco Safeware AG
Der Vorstand
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR
IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer,
Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07.
---------------------------------------------------------------------
07.10.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Utimaco Safeware AG
Hohemarkstr. 22
61440 Oberursel
Deutschland
E-Mail: investorrelations@utimaco.de
Internet: http://www.utimaco.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------
141663 07.10.2011
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Firmenname: Utimaco Safeware AG; Land: Deutschland; VWD Selektoren: 1C;
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.184.861 von straßenköter am 07.10.11 16:53:01Div 0,87 oder?
Zwei Fragen hätte ich:
1. Kann ich davon ausgehen, dass 0,89 Euro Dividende gezahlt werden?
2. Zitat Meldung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR
500.000,- (das entspricht mindestens 500.000 Aktien an der Utimaco
Safeware AG) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß den §§ 122
Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie
seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h.
mindestens seit dem 15. August 2011, 0.00 Uhr MEZ Inhaber der Aktien
sind. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer
Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen
Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und
muss der Gesellschaft spätestens am 15. Oktober 2011, 24:00 Uhr MEZ
zugehen. Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen
die folgende Postanschrift bzw., bei Verwendung einer qualifizierten
elektronischen Signatur, die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden:
Der Passus bedeutet doch, dass theoretisch noch bis zum 15.10. ein Antrag auf Squeeze Out gestellt werden könnte. Sehe ich dies richtig?
1. Kann ich davon ausgehen, dass 0,89 Euro Dividende gezahlt werden?
2. Zitat Meldung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR
500.000,- (das entspricht mindestens 500.000 Aktien an der Utimaco
Safeware AG) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß den §§ 122
Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie
seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h.
mindestens seit dem 15. August 2011, 0.00 Uhr MEZ Inhaber der Aktien
sind. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer
Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen
Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und
muss der Gesellschaft spätestens am 15. Oktober 2011, 24:00 Uhr MEZ
zugehen. Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen
die folgende Postanschrift bzw., bei Verwendung einer qualifizierten
elektronischen Signatur, die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden:
Der Passus bedeutet doch, dass theoretisch noch bis zum 15.10. ein Antrag auf Squeeze Out gestellt werden könnte. Sehe ich dies richtig?
Der 15.10 ist vorbei und es kam keine Meldung. Wird wohl dieses Jahr nichts mehr mit SQO. Aber am 15.11. gibt es 0,85 Euro Dividende bei einem Kurs von unter 16 eigentlich ganz attraktiv. Besser als Bundesanleihen jedenfalls
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.272.779 von schaerholder am 28.10.11 15:27:11Gab es bei Dir einen Eingang der Dividende? Bei mir (Depot bei Consors) ist nichts passiert.
Div ist jetzt eingebucht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.361.839 von straßenköter am 17.11.11 09:12:19Der Dreimonatsschnitt liegt jetzt bei knapp über 16 EUR-
gerade wurden 15,50 EUR bezahlt. Das Aufgeld gegenüber der sicheren Abfindung von 14,13 EUR aus dem BGAV sinkt immer weiter. Das Squeeze Out Verlangen ist nur noch eine Frage der Zeit. Die Kursentwicklung der letzten Monate läßt vermuten, dass der Kurs "bewußt" für diese Maßnahme nach unten gepflegt wurde. Meines erachtens nach haben wir in diesem Monat die letzte Garantiedividende erhalten.
Gruß
SP
gerade wurden 15,50 EUR bezahlt. Das Aufgeld gegenüber der sicheren Abfindung von 14,13 EUR aus dem BGAV sinkt immer weiter. Das Squeeze Out Verlangen ist nur noch eine Frage der Zeit. Die Kursentwicklung der letzten Monate läßt vermuten, dass der Kurs "bewußt" für diese Maßnahme nach unten gepflegt wurde. Meines erachtens nach haben wir in diesem Monat die letzte Garantiedividende erhalten.
Gruß
SP
Bei GSC gibt es einen - kostenpflichtigen- HV-Bericht:
http://www.gsc-research.de/gsc/research/hv_berichte/detailan…
http://www.gsc-research.de/gsc/research/hv_berichte/detailan…
Seltsame Umsätze in den letzten Tagen. Und immer fällt der Kurs wieder auf 15,11 zurück, als ob ihn jemand da halten wollte....
Fernab von moralischen Vorstellungen bekommt man doch den Eindruck das Utimaco auch konjunkturunabhängige Produkte herstellt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.458.610 von straßenköter am 09.12.11 08:21:35so ist es!!
Bei 17 liegt (noch) ein charttechnischer Widerstand....
14,75 ? Kurs 16 ist schon ganz schönes Aufgeld.Wo seht ihr den evtl.So-Preis und dann Spruchstellennachschlag?
Es ist soweit .
Der_Analyst
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
Utimaco Safeware AG / Schlagwort(e): Sonstiges
14.02.2012 12:48
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
Utimaco Safeware AG: Verlangen der Sophos Holdings GmbH zur Durchführung
des Squeeze-Out Verfahrens
14. Februar 2012
Die Sophos Holdings GmbH mit Sitz in Wiesbaden (HRB 25901) hat dem Vorstand
der Utimaco Safeware AG (Geschäftsanschrift: Germanusstraße 4, 52080
Aachen; ISIN: DE0007572406) heute das Verlangen gemäß § 327a Absatz 1 Satz
1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der Utimaco Safeware AG über
die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der
Utimaco Safeware AG auf die Sophos Holdings GmbH (Hauptaktionärin) gegen
Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen soll (Squeeze-Out).
Die Sophos Holdings GmbH hat dem Vorstand mitgeteilt, dass sie - unter
Berücksichtigung einer Zurechnung nach §§ 327a Abs. 2, 16 Abs. 4 AktG -
Stückaktien der Gesellschaft in Höhe von 95,00 des Grundkapitals der
Utimaco Safeware AG hält. Die Sophos Holdings GmbH ist damit
Hauptaktionärin der Utimaco Safeware AG im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1
AktG.
Der Beschluss über den Ausschluss der übrigen Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) soll in der nächsten Hauptversammlung der Utimaco
Safeware AG gefasst werden.
Utimaco Safeware AG
Der Vorstand
Sprache: Deutsch
Emittent: Utimaco Safeware AG,
Germanusstraße 4,
52080 Aachen
Telefon: +49 241 1696 100
Fax: +49 241 1696 199
E-Mail: investorrelations@utimaco.de
Internet: www.utimaco.de
ISIN: DE0007572406
WKN: 7572406
Börsen: Regulierter Markt Frankfurt am Main (General Standard)
Reuters: UTIG.DE
Bloomberg: USA
Ende der Mitteilung
14.02.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Utimaco Safeware AG
Germanusstraße 4
52080 Aachen
Deutschland
Telefon: +49 (0)241 1696100
Fax: +49 (0)241 1696199
E-Mail: info@utimaco.de
Internet: www.utimaco.de
ISIN: DE0007572406
WKN: 757240
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover,
München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
Quelle: dpa-AFX
Der_Analyst
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
Utimaco Safeware AG / Schlagwort(e): Sonstiges
14.02.2012 12:48
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Utimaco Safeware AG: Verlangen der Sophos Holdings GmbH zur Durchführung
des Squeeze-Out Verfahrens
14. Februar 2012
Die Sophos Holdings GmbH mit Sitz in Wiesbaden (HRB 25901) hat dem Vorstand
der Utimaco Safeware AG (Geschäftsanschrift: Germanusstraße 4, 52080
Aachen; ISIN: DE0007572406) heute das Verlangen gemäß § 327a Absatz 1 Satz
1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der Utimaco Safeware AG über
die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der
Utimaco Safeware AG auf die Sophos Holdings GmbH (Hauptaktionärin) gegen
Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen soll (Squeeze-Out).
Die Sophos Holdings GmbH hat dem Vorstand mitgeteilt, dass sie - unter
Berücksichtigung einer Zurechnung nach §§ 327a Abs. 2, 16 Abs. 4 AktG -
Stückaktien der Gesellschaft in Höhe von 95,00 des Grundkapitals der
Utimaco Safeware AG hält. Die Sophos Holdings GmbH ist damit
Hauptaktionärin der Utimaco Safeware AG im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1
AktG.
Der Beschluss über den Ausschluss der übrigen Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) soll in der nächsten Hauptversammlung der Utimaco
Safeware AG gefasst werden.
Utimaco Safeware AG
Der Vorstand
Sprache: Deutsch
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52080 Aachen
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Quelle: dpa-AFX
Vor einem Jahr als Sophos noch Aktien für die 95 % brauchte hatten wir 20 als Höchstkurs. Ist doch mal eine schöne untere Zielmarke
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.741.538 von nullcheck am 13.02.12 11:50:46Konntet ihr mir gestern nicht antworten
Jetzt steigen wohl die spezialisierten Fonds ein. Schon 5000 Stück Umsatz und weitere 3000 im Geld...
Die spezialisierten Fonds waren bereits positioniert. Mir hat mal ein Fondsmanager eines Übernahmefonds erklärt, dass Sie bei marktengen Titeln die Stücke direkt über Makler bekommen. Diese Deals sind dann nicht sichtbar in Form von Börsenumsätzen.
Somit halte ich es für eher unwahrscheinlich, dass hier spezialisierte Fonds als Käufer über die Börse auftreten.
Somit halte ich es für eher unwahrscheinlich, dass hier spezialisierte Fonds als Käufer über die Börse auftreten.
Wer dann? Privatleute? Oder der Großaktionär?
Ausschließen kann man natürlich nichts. Für Privatleute halte ich den Umsatz aber zu hoch. Außerdem schreckt Private schon die große Kursdiskrepanz vom heutigen Kurs zur Abfindung vom BuG ab. Sich als Fonds erst jetzt mit so wenigen Stücken neu zu platzieren macht meines Erachtens auch keinen Sinn. Theoretisch ist natürlich ein Aufstocken eines Fonds eine Möglichkeit. Dann müsste er aber auf dem erhöhten Kursniveau sehr konkrete Vorstellungen über den Abfindungsbetrag haben. Wenn es ein Bestandsfonds ist, kommt hier am ehesten der KR Fonds in Frage. Laut Kommentar des Fondsmanagers vom 30.09.2011 hat man Utimaco aufgestockt. Der Fonds geht auch häufig in die Spruchstelle. Schlussendlich ist der Großaktionär oder ein Waffenbruder natürlich nicht auszuschließen.
Ist die AG nicht in der neuen BO im Thema SO erwähnt?
Utimaco wird in dem Bericht zu Squeeze Outs nicht erwähnt.
Heute recht große Stückzahlen in Bid und Ask. Zudem ist der Kurs leicht angezogen. Ich denke es wird bald die Barabfindung für den Squeeze-out bekanntgegeben.
Das ist nach 3 Monaten auch langsam überfällig. Da es im Moment viele gute und günstige Unternehmen gibt, möchte ich den Squeeze Out möglichst fix.
Über 4000 Stück mit 17,50 umgesetzt. Bin echt mal gespannt welche Insider das wieder waren....
Wenn ich lese, dass gestern SCI 2,1 Mio an Liquidität bekommen hat, könnte es natürlich auch sein, dass die einfach mal einen Batzen für ein Spruchverfahren genommen haben....
Utimaco Safeware AG:
Utimaco Safeware AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
18.05.2012 15:22
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
Utimaco Safeware AG: Festlegung der Barabfindung für Squeeze-out auf EUR
16,00 je Aktie durch Sophos Holdings GmbH
18. Mai 2012
Die Sophos Holdings GmbH mit Sitz in Wiesbaden (HRB 25901) hat dem Vorstand
der Utimaco Safeware AG in Bestätigung und Konkretisierung des bereits am
14. Februar 2012 gestellten Verlangens gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG
heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien
der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Utimaco Safeware AG auf
die Sophos Holdings GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG
(Squeeze-out) auf EUR 16,00 je auf den Inhaber lautende nennwertlose
Stückaktie der Utimaco Safeware AG festgelegt hat.
Über den Squeeze-out soll in der kommenden ordentlichen Hauptversammlung
der Utimaco Safeware AG Beschluss gefasst werden, die für den 3. Juli 2012
geplant ist.
Utimaco Safeware AG
Der Vorstand
Sprache: Deutsch
Emittent: Utimaco Safeware AG
Germanusstraße 4
52080 Aachen
Telefon: +49 241 1696 100
Fax: +49 241 1696 199
E-Mail: investorrelations@utimaco.de
Internet: www.utimaco.de
ISIN: DE0007572406
WKN: 757 240
Utimaco Safeware AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
18.05.2012 15:22
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
Utimaco Safeware AG: Festlegung der Barabfindung für Squeeze-out auf EUR
16,00 je Aktie durch Sophos Holdings GmbH
18. Mai 2012
Die Sophos Holdings GmbH mit Sitz in Wiesbaden (HRB 25901) hat dem Vorstand
der Utimaco Safeware AG in Bestätigung und Konkretisierung des bereits am
14. Februar 2012 gestellten Verlangens gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG
heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien
der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Utimaco Safeware AG auf
die Sophos Holdings GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG
(Squeeze-out) auf EUR 16,00 je auf den Inhaber lautende nennwertlose
Stückaktie der Utimaco Safeware AG festgelegt hat.
Über den Squeeze-out soll in der kommenden ordentlichen Hauptversammlung
der Utimaco Safeware AG Beschluss gefasst werden, die für den 3. Juli 2012
geplant ist.
Utimaco Safeware AG
Der Vorstand
Sprache: Deutsch
Emittent: Utimaco Safeware AG
Germanusstraße 4
52080 Aachen
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ISIN: DE0007572406
WKN: 757 240
Warum wird eigentlich in der Mitteilung nichts über einen gutachterlich festgestellten Wert berichtet? Die Mitteilung klingt so als hätte Sophos den Abfindungsbetrag selber festgelegt.
Sind die gebotenen 16 Euro der 3-Montas-Durchschnittskurs?
Sind die gebotenen 16 Euro der 3-Montas-Durchschnittskurs?
Zitat von straßenköter: Sind die gebotenen 16 Euro der 3-Montas-Durchschnittskurs?
... der was? 3-Monta(g)s-Durchschnittskurs oder 3-Monats-Durchschnittskurs?
... für 3-Monta(g)s-Durchschnittskurs: Keine Ahnung welche Montage
... für 3-Monats-Durchschnittskurs: wenn ich mir den Chart anschaue könnte das in etwa hinkommen!
Viele Grüße
il
Solche Fehler passieren immer nur nach dem Wochenende am Mongat.
Mittlerweile gibt es ja ein "offizielles Gutachten". Das Gutachten hat einen deutlich niedrigeren Wert als die 16 Euro ergeben. Die ermittelten 16 Euro basieren auf dem Volumen gewichteten 3-Monatsdurchschnittskurs.
Quelle: Übertragungsbericht Seite 63/64
http://www.utimaco.com/fileadmin/assets/Hauptversammlung/UEb…
Quelle: Übertragungsbericht Seite 63/64
http://www.utimaco.com/fileadmin/assets/Hauptversammlung/UEb…
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.204.701 von straßenköter am 24.05.12 08:23:21Was sagt ihr zum Gutachten?
Utimaco und Wachstum passt wohl laut Prüfer nicht zusammen
Utimaco und Wachstum passt wohl laut Prüfer nicht zusammen
Große Geldblöcke am Tag der HV...
Was ist das denn für eine Mitteilung?
Utimaco Safeware AG Korrektur einer Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG vom 9. Oktober 2008 Stimmrechtsmitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG
Utimaco Safeware AG
25.07.2012 13:02
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP -
ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Utimaco Safeware AG
Korrektur einer Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG vom 9. Oktober 2008
Stimmrechtsmitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG
Die Sophos Holdings GmbH (Wiesbaden, Deutschland) hat uns am 8. Oktober
2008 nach § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der
Utimaco Safeware AG (Oberursel, Deutschland) am 7. Oktober 2008 die
Schwellen von 25 %, 30 %, 50 % und 75 % überschritten hat und zu diesem Tag
85,81 % beträgt. Dies entspricht 12.652.856 Stimmrechten.
Davon sind der Sophos Holdings GmbH 24,99 % der Stimmrechte, dies
entspricht 3.684.887 Stimmrechten, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG über
das folgende von ihr kontrollierte Unternehmen, deren Stimmrechtsanteil an
der Utimaco Safeware AG 3 % oder mehr beträgt, zuzurechnen:
- Umbrella Acquisitions GmbH (Frankfurt, Deutschland).
Sophos Holdings GmbH
(Köln, Deutschland, seit 13.09.2011 Wiesbaden, Deutschland)
25.07.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Utimaco Safeware AG
Germanusstraße 4
52080 Aachen
Deutschland
Internet: www.utimaco.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
Utimaco Safeware AG Korrektur einer Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG vom 9. Oktober 2008 Stimmrechtsmitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG
Utimaco Safeware AG
25.07.2012 13:02
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP -
ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Utimaco Safeware AG
Korrektur einer Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG vom 9. Oktober 2008
Stimmrechtsmitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG
Die Sophos Holdings GmbH (Wiesbaden, Deutschland) hat uns am 8. Oktober
2008 nach § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der
Utimaco Safeware AG (Oberursel, Deutschland) am 7. Oktober 2008 die
Schwellen von 25 %, 30 %, 50 % und 75 % überschritten hat und zu diesem Tag
85,81 % beträgt. Dies entspricht 12.652.856 Stimmrechten.
Davon sind der Sophos Holdings GmbH 24,99 % der Stimmrechte, dies
entspricht 3.684.887 Stimmrechten, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG über
das folgende von ihr kontrollierte Unternehmen, deren Stimmrechtsanteil an
der Utimaco Safeware AG 3 % oder mehr beträgt, zuzurechnen:
- Umbrella Acquisitions GmbH (Frankfurt, Deutschland).
Sophos Holdings GmbH
(Köln, Deutschland, seit 13.09.2011 Wiesbaden, Deutschland)
25.07.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Germanusstraße 4
52080 Aachen
Deutschland
Internet: www.utimaco.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Der Squeeze Out wurde am 8.8.2012:
http://deutsche-boerse.com/INTERNET/IP/ip_beka.nsf/(KIR+Beka…
Der_Analyst
http://deutsche-boerse.com/INTERNET/IP/ip_beka.nsf/(KIR+Beka…
Der_Analyst
Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der Utimaco Safeware AG
http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/04/spruchverfahren-z…
http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/04/spruchverfahren-z…
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