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    Utimaco GuB - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.01.10 17:06:29 von
    neuester Beitrag 05.04.13 17:18:30 von
    Beiträge: 63
    ID: 1.155.253
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    ISIN: DE0007572406 · WKN: 757240

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      Avatar
      schrieb am 11.01.10 17:06:29
      Beitrag Nr. 1 ()
      Gibt es ein Spruchstellenverfahren zur Barabfindung nach GuB?
      Avatar
      schrieb am 18.08.10 11:02:31
      Beitrag Nr. 2 ()
      Dieser Thread kann nun wieder mit Inhalt gefüllt werden!

      Viel Freude
      MFG
      JMauersberger
      Avatar
      schrieb am 18.08.10 11:30:15
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hat da jemand vergessen anzudienen? In F 20000 Stücke im Brief.
      Ansonsten fehlt ja nicht mehr viel zum Squeeze-out....


      Die Shield Bidco Limited, London, („Bieterin“) hat am 10. Juni 2010 die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot („Angebot“) an die Aktionäre der Utimaco Safeware AG, Oberursel, („Utimaco“) zum Erwerb der von ihnen gehaltenen auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Utimaco (ISIN DE0007572406) (die „Utimaco-Aktien“) veröffentlicht. Die Annahmefrist des Angebots (§ 16 Abs. 1 Satz 1 WpÜG) endete am 27. Juli 2010, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) / 18:00 Uhr (Ortszeit New York). Die weitere Annahmefrist endete am 13. August 2010, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) / 18:00 Uhr (Ortszeit New York).

      Bis zum Ablauf der Annahmefrist am 27. Juli 2010, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) wurde das Angebot für 11.552 Utimaco-Aktien angenommen. Dies entspricht einem Anteil von rund 0,0783 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Utimaco. Die Bieterin hat diese Aktien bereits erworben.

      Bis zum Ablauf der weiteren Annahmefrist am 13. August 2010, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) wurde das Angebot für 255.588 weitere Utimaco-Aktien angenommen. Dies entspricht einem Anteil von rund 1,7333 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Utimaco.

      Die Bieterin hielt zum 17. August 2010, 18:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) („Stichtag“) insgesamt 11.552 Utimaco-Aktien, was einem Anteil von rund 0,0783% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Utimaco entspricht. Darüber hinaus hält die Bieterin eine Mehrheitsbeteiligung an der Sophos Plc, Abingdon, Großbritannien, deren Tochterunternehmen Sophos Holdings GmbH („Sophos Holdings“) und Umbrella Acquisitions GmbH („Umbrella Acquisitions“) insgesamt 13.678.500 Utimaco-Aktien (dies entspricht ca. 92,76 % der ausgegebenen Utimaco-Aktien) halten. Die von der Sophos Holdings und der Umbrella Acquisitions gehaltenen Stimmrechtsanteile an der Utimaco werden der Bieterin gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet.

      Die von der Bieterin gehaltenen und die der Bieterin gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechneten Stimmrechtsanteile an der Utimaco sind den in Anlagen 4 und 6 der Angebotsunterlage genannten, mit dem Bieter gemeinsam handelnden Personen jeweils gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG in voller Höhe zuzurechnen.

      Zum Stichtag stehen den in Anlage 4 der Angebotsunterlage genannten, mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 WpÜG keine weiteren Utimaco-Aktien zu und sind der Bieterin oder diesen mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen zum Stichtag auch keine Stimmrechte aus weiteren Utimaco-Aktien gemäß § 30 WpÜG zuzurechnen.

      Zudem stehen nach Kenntnis der Bieterin zum Stichtag den in Anlagen 5, 6 und 7 der Angebotsunterlage genannten, mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. 3 WpÜG keine weiteren Utimaco-Aktien zu und sind diesen mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen zum Stichtag auch keine Stimmrechte aus weiteren Utimaco-Aktien gemäß § 30 WpÜG zuzurechnen.

      Die Gesamtzahl der Utimaco-Aktien, für die das Übernahmeangebot innerhalb der weiteren Annahmefrist angenommen worden ist, zuzüglich der Utimaco-Aktien, die die Bieterin zum Stichtag hielt und die der Bieterin gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zuzurechnen sind, beläuft sich somit auf 13.945.640 Utimaco-Aktien; dies entspricht rund 94,58 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Utimaco.



      London, den 18. August 2010

      Shield Bidco Limited
      Avatar
      schrieb am 19.08.10 12:07:34
      Beitrag Nr. 4 ()
      Heute sogar 30000 Stück im Brief:eek::eek:
      Avatar
      schrieb am 20.08.10 15:42:05
      Beitrag Nr. 5 ()
      Jetzt ist der große Block im Ask verschwunden. Wohl doch noch irgendwie ins Kaufangebot gerutscht;)

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      Avatar
      schrieb am 24.08.10 14:30:27
      Beitrag Nr. 6 ()
      Wer die fast 200000 Stücke wohl gekauft hat?
      Oder wurden die im Rahmen des Kaufangebots verkauft?
      Wenn nicht dürfte bald der Squeeze-out kommen....


      Utimaco Safeware AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

      Utimaco Safeware AG / Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 21 Abs.
      1 WpHG (Aktie)

      24.08.2010 13:53

      Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt
      durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------



      Utimaco Safeware AG / Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1
      WpHG (Aktie)


      Die Travalgar Asset Managers Limited (Monaco) hat uns am 23. August 2010
      gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der
      Utimaco Safeware AG, Oberursel, Deutschland (ISIN: DE0007572406, WKN:
      757240) am 19. August 2010 die Schwelle von 3% unterschritten hat und zu
      diesem Tag 1,71% (das entspricht 251.431 Stimmerechten) beträgt. Davon sind
      der Travalgar Asset Managers Limited 1,71% (das entspricht 251.431
      Stimmrechten) nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG zuzurechnen.


      Die Travalger Calalyst Fund (Grand Cayman, Cayman Islands) hat uns am 23.
      August 2010 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil
      an der Utimaco Safeware AG, Oberursel, Deutschland (ISIN: DE0007572406,
      WKN: 757240) am 19. August 2010 die Schwelle von 3% unterschritten hat und
      zu diesem Tag 1,71% (das entspricht 251.431 Stimmrechten) beträgt.



      24.08.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen
      übermittelt durch die DGAP.
      Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: Utimaco Safeware AG
      Hohemarkstraße 22
      61440 Oberursel
      Deutschland
      Internet: www.utimaco.de

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service
      Avatar
      schrieb am 21.09.10 14:25:24
      Beitrag Nr. 7 ()
      Die 18 sind genommen. Ob da jemand noch zukauft :confused:
      Avatar
      schrieb am 30.09.10 11:24:32
      Beitrag Nr. 8 ()
      Offensichtlich. Jetzt sind über 5000 Stücke im Geld. Shield braucht wohl noch ein paar Stücke zum Squeeze-out...
      Avatar
      schrieb am 15.10.10 15:53:59
      Beitrag Nr. 9 ()
      Bald gibt es noch mal 87 Cents Dividende:D

      Utimaco Safeware AG
      Oberursel
      ISIN DE0007572406
      WKN 757240
      Wir laden unsere Aktionäre zu der
      ordentlichen Hauptversammlung
      unserer Gesellschaft am
      18. November 2010, 10:00 Uhr
      in
      die Stadthalle Oberursel,
      Rathausplatz 2, 61440 Oberursel
      ein.
      Tagesordnung:
      1.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2010 (Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010), des Lageberichts und des Konzernlageberichts einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010

      Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 30. Juni 2010 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen.
      2.

      Verwendung des Bilanzgewinns

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den aus dem Gewinnvortrag aus dem Vorjahr resultierenden Bilanzgewinn für das Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010 in Höhe von € 3.788.393,59 auf neue Rechnung vorzutragen.
      3.

      Entlastung des Vorstands

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010 Entlastung zu erteilen.
      4.

      Entlastung des Aufsichtsrats

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010 Entlastung zu erteilen.
      5.

      Wahlen zum Aufsichtsrat

      Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung aus drei Mitgliedern und setzt sich nach §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen, die von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

      Der Aufsichtsrat schlägt vor,


      Dr. Peter Lammer, Non-Executive Director bei der Sophos Plc, wohnhaft in Dry Sandford, Oxfordshire, Großbritannien


      Alston Zecha, Investment Analyst bei APAX Partners, wohnhaft in London, Großbritannien


      Nicholas Bray, Chief Financial Officer bei der Sophos Plc, wohnhaft in Basingstoke, Hampshire, Großbritannien

      jeweils bis zur ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/2015 beschließt in den Aufsichtsrat zu wählen.

      Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung ferner vor, gleichzeitig mit den von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern


      Peter Gyenes, Non-Executive Director bei der Sophos Plc, wohnhaft in Brooklyn, Massachusetts, USA

      mit der Maßgabe zum Ersatzmitglied zu wählen, dass er Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn eines der vorstehend vorgeschlagenen und in der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet; Herr Gyenes soll seine Stellung als Ersatzmitglied zurückerlangen, sobald die Hauptversammlung für das ausgeschiedene, durch das Ersatzmitglied ersetzte Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl vorgenommen hat.

      Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind in den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (a) oder Mitglieder von vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien (b):
      Herr Dr. Lammer: (a)
      (b) keine
      Sophos Plc sowie Virus Bulletin Limited
      Herr Zecha: (a)
      (b) keine
      keine
      Herr Bray: (a)
      (b) keine
      keine
      Herr Gyenes: (a)
      (b) keine
      Sophos Plc, 170 Systems, Inc., Appfluent Technology, Inc., Intralinks, Inc; Invention Machine Corporation; Gyenes & Co.; Lawson Saftware, Inc.; Marathon Technologies, Inc. und Netezza Corporation
      6.

      Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010/2011

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, KPMG AG Wirtschaftsprüfergesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und, soweit ein Konzernabschluss erstellt wird, zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010/2011 zu wählen.

      Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

      Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung verfügt die Gesellschaft über ein Grundkapital von € 14.745.449,–; es ist eingeteilt in 14.745.449 Stückaktien ohne Nennbetrag mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von € 1,– je Aktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt 14.745.449 Stück.
      Teilnahme

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen durch das depotführende Institut erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf Donnerstag, den 28. Oktober 2010, 00:00 Uhr MEZ, beziehen.

      Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf die Zahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der bisherige Aktionär sich form- und fristgerecht angemeldet hat, den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat und den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung.

      Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft unter folgender Adresse bis spätestens Donnerstag, den 11. November 2010, 24:00 Uhr MEZ zugehen:


      Utimaco Safeware AG
      c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft
      Römerstraße 72–74
      68259 Mannheim
      Deutschland
      Telefax: +49 (0) 621 / 71 77 213
      E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
      Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

      Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch das depotführende Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder andere Personen, ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürften grundsätzlich der Textform.

      Das Erfordernis der Textform gilt nicht, wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein nach §§ 135 Abs. 12, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen oder eine der Personen oder Personenvereinigungen, für die nach § 135 Abs. 9 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 8 AktG für Kreditinstitute sinngemäß gelten, bevollmächtigt wird. In diesen Fällen ist die Vollmacht so zu erteilen, dass die Vollmachtserklärung vollständig ist und nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthält; sie ist zudem vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie eine der vorgenannten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit dieser über eine mögliche Form der Vollmacht ab.

      Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, hält die Gesellschaft Formulare bereit. Ein Formular zur Vollmachtserteilung und zur Unterbevollmächtigung befindet sich auf der Rückseite der kombinierten Eintritts- und Stimmkarte, die nach der Anmeldung übersandt wird. Des Weiteren steht den Aktionären ein Formular zur Vollmachtserteilung auf der Webseite der Gesellschaft unter www.utimaco.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations (Menüpunkt Hauptversammlung) zum Download zur Verfügung.

      Der Nachweis der Bevollmächtigung bedarf der Textform und kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung den Nachweis an der Anmeldung vorweist. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch an die folgende Adresse übermittelt werden:


      Utimaco Safeware AG
      c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft
      Römerstraße 72–74
      68259 Mannheim
      Deutschland
      Telefax: +49 (0) 621 / 71 77 213

      Als elektronischen Kommunikationsweg für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung bietet die Gesellschaft eine Vollmachts-Plattform unter
      www.hv-vollmachten.de

      an.

      Für die Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform www.hv-vollmachten.de ist ein Online-Passwort erforderlich, das auf der Eintrittskarte abgedruckt ist, die den Aktionären übersandt wird. Weitere Informationen zur Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform finden sich unter der vorgenannten Internetadresse.

      Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

      Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt, müssen diese bei der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum 17. November 2010, 18:00 Uhr MEZ eingehen. Eine Übermittlung per Fax und über die Vollmachts-Plattform www.hv-vollmachten.de ist auch danach und auch am Tag der Hauptversammlung noch möglich.

      Der Nachweis einer in der Hauptversammlung erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär den Nachweis an der Ausgangskontrolle vorlegt.

      Die Gesellschaft möchte den Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet an, sich durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Frau Tara Hagedorn, Legal Counsel Utimaco Safeware AG, in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Der Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Eine Ausübung der Stimmrechte durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. Aktionäre, die diesen Service nutzen wollen, werden gebeten, für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen die von der Gesellschaft hierfür vorgesehenen Formulare zu verwenden. Entsprechende Abschnitte zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen befinden sich auf der kombinierten Eintritts- und Stimmkarte, die den Aktionären nach der Anmeldung zugesandt wird. Ein entsprechendes Formular steht den Aktionären außerdem auf der Webseite der Gesellschaft unter www.utimaco.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations (Menüpunkt Hauptversammlung) zum Download zur Verfügung. Vollmachten für den Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen bei der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den 17. November 2010, 18:00 Uhr MEZ unter der nachstehend genannten Adresse eingehen:


      Utimaco Safeware AG
      c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft
      Römerstraße 72–74
      68259 Mannheim
      Deutschland
      Telefax: +49 (0) 621 / 71 77 213
      E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de

      Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen, können dort ebenfalls den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, das Stimmrecht aus ihren Aktien gemäß ihren Weisungen auszuüben.

      Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
      Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG
      Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

      Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von € 500.000,– (das entspricht mindestens 500.000 Aktien an der Utimaco Safeware AG) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß den §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. mindestens seit dem 18. August 2010, 0:00 Uhr MEZ, Inhaber der Aktien sind. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 18. Oktober 2010, 24:00 Uhr MEZ, unter folgender Adresse zugehen:


      Utimaco Safeware AG
      – Der Vorstand –
      Hohemarkstraße 22
      61440 Oberursel
      Anträge und Wahlvorschläge nach den §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

      Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung mit Begründung übersenden. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der nicht begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:


      Utimaco Safeware AG
      Rechtsabteilung
      Hohemarkstraße 22
      61440 Oberursel
      Telefax: +49 (0) 61 71-88 10 11
      E-Mail: legal@utimaco.de

      Gegenanträge und Wahlvorschläge, die bei der Gesellschaft bis spätestens zum 3. November 2010, 24:00 Uhr MEZ unter dieser Adresse eingehen, werden den Aktionären unverzüglich im Internet auf der Webseite www.utimaco.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations (Menüpunkt Hauptversammlung) nebst einer etwaigen Begründung und eventueller Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.

      Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an die vorgenannte Adresse der Gesellschaft adressiert sind sowie Gegenanträge ohne Begründung werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht.

      In den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen Begründung von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Gleiches gilt, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält oder der Aktionär zu erkennen gegeben hat, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich dort auch nicht vertreten lassen will. Von einem Zugänglichmachen kann auch abgesehen werden, wenn die Gesellschaft schon einmal einen Gegenantrag dieses Aktionärs, der sich auf denselben Sachverhalt bezog, zu einer Hauptversammlung zugänglich gemacht hat oder dieser Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm zuvor mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. Außerdem muss ein Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden, wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten zwei Jahren bereits zu zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft zugänglich gemacht wurde und beide Male weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für den Gegenantrag gestimmt hat.

      Die vorgenannten Fälle, in denen von einem Zugänglichmachen abgesehen werden kann, gelten für Wahlvorschläge entsprechend. Wahlvorschläge müssen ferner dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern nicht deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort sowie bei einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Die Begründung eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
      Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

      In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft jeweils zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, wenn auch diesbezüglich die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Macht die Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 2, § 276 oder § 288 des HGB Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschrift hätte. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen.

      Nach § 9 Abs. 3 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.

      Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft ablehnen. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder der Vorstand sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. Die Auskunft kann auch verweigert werden, soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht oder wenn die begehrte Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

      Die Auskunft kann zudem verweigert werden, wenn nach dem Unterschied zwischen dem in der Jahresbilanz für Gegenstände angesetzten Wert und dem höheren Wert dieser Gegenstände gefragt wird. Auch die Auskunft über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden kann verweigert werden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang zum Jahresabschluss ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln. Diese Auskunftsverweigerungsrechte bestehen nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluss selbst feststellt.

      Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung nicht erforderlich ist. In diesem Fall darf der Vorstand die Auskunft nur verweigern, soweit er sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde oder die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

      Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen werden.
      Hinweis auf Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

      Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
      http://www.utimaco.de/investor/hauptversammlung.aspx

      abrufbar.

      Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 18. November 2010 zugänglich sein.

      Eine Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung erfolgt nicht.



      Oberursel, im Oktober 2010

      Utimaco Safeware AG

      Der Vorstand



      Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:

      Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße 72–74, 68259 Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07.
      Avatar
      schrieb am 03.11.10 14:34:20
      Beitrag Nr. 10 ()
      Großer Umsatz heute:eek::eek:
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 03.11.10 18:35:16
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.445.099 von schaerholder am 03.11.10 14:34:20Ob da nun was passiert:confused:
      Avatar
      schrieb am 19.11.10 15:07:59
      Beitrag Nr. 12 ()
      Auch Ex-Dividende stehen noch über 3000 Aktien bei 18 im Geld...
      Avatar
      schrieb am 03.12.10 14:47:56
      Beitrag Nr. 13 ()
      Es werden nun wohl die fehlenden paar Stücke zum Squeeze-out über die Börse gekauft...:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 06.12.10 14:03:02
      Beitrag Nr. 14 ()
      Heute auf Xetra 6494 Stücke. Das dürfte nun bald zu 95% reichen...
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 06.12.10 14:34:37
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.653.210 von schaerholder am 06.12.10 14:03:02 Das dürfte nun bald zu 95% reichen...

      siehst Du denn hier noch Kursphantasie?
      Avatar
      schrieb am 08.12.10 11:04:19
      Beitrag Nr. 16 ()
      Warum nicht? Heute schon wieder 1500 Stücke.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.12.10 12:32:39
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.670.549 von schaerholder am 08.12.10 11:04:19worauf begründest Du die Kursphantasie?
      Avatar
      schrieb am 09.12.10 11:44:56
      Beitrag Nr. 18 ()
      Nochmal über 2000 Stücke Umsatz zu 18 und weitere 6680 im Geld. Das kann doch nur der Großaktionär sein...
      Avatar
      schrieb am 14.12.10 12:44:14
      Beitrag Nr. 19 ()
      Jetzt wird auch schon über 18 gekauft. Da will einer unbedingt Aktien haben;):D:D
      Avatar
      schrieb am 23.04.11 07:43:41
      Beitrag Nr. 20 ()
      Noch wer dabei....
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 23.04.11 10:54:02
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.405.755 von herrmannkrages am 23.04.11 07:43:41Jo SO kommt bald ...
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 04.08.11 20:14:46
      Beitrag Nr. 22 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.405.930 von trade20 am 23.04.11 10:54:02bin ich der einzige käufer??
      3 onatsschnitt fällt, dürfte denen gut gefallen..




      01.08.2011/13:00:23



      DGAP-WpÜG: Befreiung


      Zielgesellschaft: Utimaco Safeware AG; Bieter: Hirzel IV PTC Limited as trustee of the Hirzel IV Trust



      WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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      Hirzel IV PTC Limited als Trustee des Hirzel IV Trust St. Peter Port / Guernsey



      Veröffentlichung der Hirzel IV PTC Limited als Trustee des Hirzel IV Trust über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots für Aktien der Utimaco Safeware AG, Oberursel



      Die Hirzel IV PTC Limited, St. Peter Port, Guernsey, (die 'Antragstellerin') als Trustee des gemeinnützigen Hirzel IV Trust hat mit dem Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der Apax Guernsey (Holdco) PCC Limited, St. Peter Port, Guernsey, ('Apax Holdco') am 28. Juli 2011 mittelbar die Kontrolle i.S.v. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Utimaco Safeware AG, Oberursel, ('Utimaco') erlangt. Zuvor hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') mit Bescheid vom 25. Juli 2011 die Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und der Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots an die Aktionäre der Utimaco befreit.



      Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:



      1. Für den Fall, dass die Antragstellerin durch die beabsichtigte

      Übertragung aller Geschäftsanteile an der Apax Holdco auf die

      Antragstellerin i.S.d. § 29 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle an der Utimaco

      erlangt, wird sie gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen nach §

      35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, diese Kontrollerlangung zu veröffentlichen,

      sowie nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage

      für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der Utimaco zu übermitteln und

      eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen, befreit.



      2. Die Befreiung ergeht unter der auflösenden Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2

      VwVfG), dass die Antragstellerin der Apax Holdco oder einem von der

      Apax Holdco abhängigen Unternehmen Weisungen hinsichtlich der

      personellen Besetzung der Organe oder der unternehmerischen Ausrichtung

      der Utimaco bzw. der Stimmrechtsausübung in Bezug auf die Utimaco

      erteilt oder an die Apax Holdco oder einem von der Apax Holdco

      abhängigen Unternehmen ein solches Anliegen in sonstiger Weise

      heranträgt.



      3. Die Befreiung ergeht ferner unter der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4

      VwVfG), dass die Antragstellerin der BaFin unverzüglich die Übertragung

      aller Geschäftsanteile an der Apax Holdco durch Vorlage geeigneter

      Unterlagen nachweist.



      4. Den Widerruf des Befreiungsbescheids nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG

      behalte ich mir ferner für den Fall vor, dass die vorgenannte Auflage

      unter Ziff. 3 des Bescheides nicht erfüllt wird.



      Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:



      Die Antragstellerin ist nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Utimaco zu befreien, da der Antrag zulässig und begründet ist.



      1. Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig. Ein Antrag nach § 37 WpÜG kann gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung auch bereits vor Erlangen der Kontrolle gestellt werden.



      2. Der Antrag der Antragstellerin ist auch begründet, da die Voraussetzung für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG vorliegen und das Interesse der Antragstellerin an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.



      2.1 Die Antragstellerin wird mit der beabsichtigten Übertragung aller Geschäftsanteile an der Apax Holdco auf die Antragstellerin die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Utimaco erlagen, da der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt 95 % der Stimmrechte der Utimaco gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zuzurechnen sein werden. Die 95% der Stimmrechte der Utimaco werden unmittelbar von der Sophos Holdings GmbH und der Umbrella Acquisitions GmbH gehalten, die ihrerseits mittelbare Tochterunternehmen zu den Fondsgruppen Apax Europe VI Fonds und Apax Europe VII Fonds gehörender Gesellschaften und ferner mittelbare Tochterunternehmen der Apax Holdco sind.



      2.2 Tragender Befreiungsgrund für die Entscheidung ist § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG wegen des Nichtbestehens der tatsächlichen Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle durch die Antragstellerin.



      2.2.1 Eine tatsächliche Möglichkeit der Kontrollausübung wird die Antragstellerin im Falle, dass sie die Kontrolle an der Zielgesellschaft erlangt, nicht haben. Dies ergibt sich aus der (derzeitigen) Rechtsstellung eines Trustees nach dem Recht von Guernsey allgemein und nach der Trusturkunde des Hirzel IV Trust im speziellen, insbesondere mit Blick auf die hier statuierten Kontrollmechanismen bezüglich des Trustee.



      2.2.2 Zwar ist ein Trustee nach dem Recht von Guernsey grundsätzlich berechtigt, alle Rechte aus Gesellschaftsanteilen, die zum Trustvermögen gehören, uneingeschränkt auszuüben. Dies zeigt Section 22 (1) und (2) des Trusts (Guernsey) Law 2007, in dem festgeschrieben ist, dass der Trustee einzig an seine fiduziarischen Pflichten und das Trust-Recht (Gesetz und Trusturkunde) gebunden ist. Dementsprechend ist der Trustee nach der Trusturkunde des Hirzel IV Trust nicht verpflichtet, Einfluss auf die Geschäftsführung von Gesellschaften auszuüben, deren Anteile zum Trustvermögen gehören. Dies bedeutet im Umkehrschluss zunächst aber, dass der Trustee berechtigt ist, Einfluss auf die Geschäftsführung von Gesellschaften auszuüben, deren Anteile zum Trustvermögen gehören. Somit ist er grundsätzlich berechtigt, die Geschäftsführung von Gesellschaften anzuweisen, die Stimmrechte aus den von den Gesellschaften gehaltenen Stimmrechtsanteilen auszuüben, wodurch es dem Trustee grundsätzlich möglich wäre, mittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft auszuüben und die Unternehmens- und Geschäftspolitik der Zielgesellschaft nachhaltig zu bestimmen.



      2.2.3 Diese grundsätzliche Möglichkeit der Kontrollausübung durch die Antragstellerin ist aber aufgrund des Systems an Kontrollmechanismen, wie es im Zusammenhang mit dem Hirzel IV Trust angelegt ist, nicht ohne wesentliche Änderung der Rechtstellung der Organe des Trust (was durch Abänderung der Trusturkunde des Hirzel IV Trust und ggf. des Hirzel IV Purpose Trust, dessen zwei Trustees die sämtlichen Anteile an der Antragstellerin halten, geschehen könnte) wahrnehmbar. Denn der Hirzel IV Trust weist derzeit als Organ nicht nur einen Trustee auf, sondern auch einen Protector, dessen Aufgabe es ist, die Geschäftsführung durch den Trustee hinsichtlich des Trust zu überwachen. Vor allem bedürfen bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen des Trustees, wie die Ausübung der Stimmrechte aus den Anteilen der Apax Holdco oder die Änderung der Satzung der Apax Holdco, der Zustimmung des Protector. Für den Fall, dass der Protector seine Zustimmung zu der vom Trustee vorgeschlagenen Stimmrechtsausübung verweigert, kann der Trustee die Stimmrechte nicht ausüben, so dass er unabhängig vom Protector keine tatsächliche Möglichkeit der Kontrollausübung hat. Zudem ist daran zu denken, dass die Antragstellerin auch von den derzeit beiden Trustees (geplant sind drei Trustees) des Hirzel IV Purpose Trust zur Ausübung der Stimmrechtsanteile aus Gesellschaftsanteilen angehalten werden kann, ohne das diese hierfür wiederum der Zustimmung des Protector oder Enforcer bedürfen. Demnach ist der Trustee des Hirzel IV Trust auch hiernach nicht gänzlich unabhängig in Bezug auf eine Möglichkeit zur Kontrollausübung. Damit gibt es insgesamt mehrere bestehende Kontrollinstanzen, die für die faktische Stimmrechtsausübung durch die Antragstellerin relevant sind bzw. die die Antragstellerin an einer autonomen Stimmrechtsausübung hindern oder hindern können.



      2.2.4 Ferner ist relevant, dass die Stimmrechtsausübung auf Ebene der die Beteiligung an der Zielgesellschaft mittelbar haltenden Apax Europe VI Fonds, dadurch begrenzt wird, dass zwischen deren General Partner (Apax Europe VI GP L.P. Inc.) und dem Investmentmanager (Apax Partners Europe Managers Limited) ein Investment Management Agreement besteht, welches u.a. die Ausübung von Stimmrechten der Apax Partners Europe Managers Limited zuweist. Somit wird die Antragstellerin auch hierdurch in der Möglichkeit der Kontrollausübung hinsichtlich der Zielgesellschaft limitiert.



      2.3 Die im Rahmen der Ermessensausübung nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmende Abwägung der Interessen der Antragstellerin an der Befreiung und der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an der Abgabe eines Pflichtangebots ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin an der Befreiung zur Vermeidung des mit einem Angebotsverfahren verbundenen Kosten- und Zeitaufwands die Interessen der außenstehenden Aktionäre an der Abgabe eines Pflichtangebots überwiegt. Zwar zielt das Interesse der Antragstellerin wesentlich darauf ab, Trustee des Hirzel IV Trust zu werden und als solcher sämtliches Trustvermögen zu erlangen. Diese Beschränkung der eigenen Absichten und Ziele reicht für sich betrachtet jedoch nicht für ein überwiegendes Interesse an der Befreiung. Da im vorliegenden Falle aber die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle an der Zielgesellschaft durch die Antragstellerin nicht besteht, ist das Interesse der Antragstellerin letztlich gewichtiger. Denn die Ausgangslage für ein Investment der außenstehenden Aktionäre verändert sich nicht, wenn seitens des neuen Trustee keine nachhaltige Einwirkung auf die Unternehmens- und Geschäftspolitik der Zielgesellschaft erfolgt bzw. erfolgen kann, so dass das Vertrauen der Anleger in den Kapitalmarkt durch die Auswechslung des mittelbaren Gesellschafters der tatsächlichen Stimminhaber nicht beeinträchtigt wird. Es ist insgesamt nicht ersichtlich, dass die außenstehenden Aktionäre insoweit des Schutzes durch ein Pflichtangebot bedürfen.



      3. Rechtsgrundlage für die auflösende Bedingung unter Ziff. 2 des Tenors des Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Danach ist die Befreiung auflösend bedingt für den Fall, dass die Antragstellerin Einfluss auf die Stimmrechtausübung der unteren Gesellschaften bezüglich der Zielgesellschaft in der Struktur zwischen der Antragstellerin und der Sophos Holdings GmbH sowie der Umbrella Acquisitions GmbH nimmt, so dass für die Antragstellerin eine tatsächliche Möglichkeit der Kontrolle über die Zielgesellschaft besteht. Die Auflösende Bedingung ist geeignet und erforderlich, um sicher zu stellen, dass die Befreiung nur dann gelten soll, wenn der Befreiungsgrund aus § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG auch fortwährend vorliegt. Sie ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne.



      4. Rechtsgrundlage für die Auflage unter Ziff. 3 des Tenors des Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Danach ist die Antragstellerin verpflichtet, unverzüglich die Übertragung aller Gesellschaftsanteile an der Apax Holdco auf die Antragstellerin durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die Auflage ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne.



      St. Peter Port / Guernsey, 1. August 2011



      Hirzel IV PTC Limited als Trustee des Hirzel IV Trust



      Ende der WpÜG-Meldung



      01.08.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 04.08.11 23:55:01
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.895.240 von Schokoladenpudding am 04.08.11 20:14:46Sind die selbst.
      Was ne Manipulation, die spätestens in der Spruchstelle aufgedeckt wird.
      Kaufe übrigens auch ;)
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 12.08.11 11:05:34
      Beitrag Nr. 24 ()
      Manchmal sind so kleine Staatsschuldenkrisen gar nicht schlecht nochmals an Stücke zu gelangen, die man sonst zu dem Preis nicht bekommen hätte. Bin dabei und hoffe auf einen schnellen Squeeze Out.
      Avatar
      schrieb am 12.08.11 11:49:07
      Beitrag Nr. 25 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.896.765 von trade20 am 04.08.11 23:55:01Was ne Manipulation, die spätestens in der Spruchstelle aufgedeckt wird.

      was für eine Manipulation soll da in der Spruchstelle aufgedeckt werden?
      Avatar
      schrieb am 07.10.11 16:53:01
      Beitrag Nr. 26 ()
      DGAP Corporate News
      DGAP-HV: Utimaco Safeware AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.11.2011 in Oberursel mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
      07.10.2011, 15:34:28


      DGAP-HV: Utimaco Safeware AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Utimaco Safeware AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.11.2011 in Oberursel mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

      07.10.2011 / 15:34

      ---------------------------------------------------------------------

      Utimaco Safeware AG

      Oberursel

      ISIN DE0007572406
      WKN 757240


      Wir laden unsere Aktionäre zu der

      ordentlichen Hauptversammlung

      unserer Gesellschaft am

      15. November 2011, 10:00 Uhr

      in das

      Mövenpick Hotel Frankfurt/Oberursel
      Zimmersmühlenweg 35
      61440 Oberursel, Deutschland

      ein.

      Tagesordnung:

      1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
      des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom
      1. April 2010 bis zum 31. März 2011 des Lageberichts und des
      Konzernlageberichts einschließlich des erläuternden Berichts
      des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz
      4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats
      für das Geschäftsjahr 2010/2011


      Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
      Jahresabschluss und Konzernabschluss am 27. Juni 2011
      gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG
      festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu
      diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht
      erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen.


      2. Verwendung des Bilanzgewinns


      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den aus dem
      Gewinnvortrag aus dem Vorjahr resultierenden Bilanzgewinn für
      das Geschäftsjahr 2010/2011 in Höhe von EUR 3.788.393,59 auf
      neue Rechnung vorzutragen.


      3. Entlastung des Vorstands


      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
      2010/2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre
      Tätigkeit im Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu erteilen.


      4. Entlastung des Aufsichtsrats


      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
      2010/2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre
      Tätigkeit im Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu erteilen.


      5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
      2011/2012


      Der Aufsichtsrat schlägt vor, KPMG AG
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer
      und, soweit ein Konzernabschluss erstellt wird, zum
      Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011/2012 zu
      wählen.


      Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
      Hauptversammlung

      Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung verfügt die
      Gesellschaft über ein Grundkapital von EUR 14.745.449,-; es ist
      eingeteilt in 14.745.449 Stückaktien ohne Nennbetrag mit einem
      anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,- je Aktie. Jede Aktie
      gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der
      Einberufung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und
      stimmberechtigten Aktien beträgt 14.745.449 Stück.

      Teilnahme

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
      in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die
      sich angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
      Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen durch
      das depotführende Institut erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes
      nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den
      Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf Dienstag, den
      25. Oktober 2011, 00:00 Uhr MEZ, beziehen.

      Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
      Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
      wer den vorgenannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
      Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der
      Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich nach dem Aktienbesitz des
      Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine
      Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der
      vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem
      Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
      Zahl der Stimmrechte ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum
      Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
      Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft keine
      Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf die Zahl der
      Stimmrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem
      Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
      besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für
      die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur teilnahme-
      und stimmberechtigt, wenn der bisherige Aktionär sich form- und
      fristgerecht angemeldet hat, den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
      hat und den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung
      ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die
      Dividendenberechtigung.

      Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform
      (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der
      Gesellschaft unter folgender Adresse bis spätestens Dienstag, den 8.
      November 2011, 24:00 Uhr MEZ zugehen:

      Utimaco Safeware AG
      c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft
      Römerstraße 72-74
      68259 Mannheim
      Deutschland
      Telefax: +49 (0) 621/ 71 77 213
      E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de


      Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

      Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung unter entsprechender
      Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch das
      depotführende Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder
      andere Personen, ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
      Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
      Gesellschaft bedürften grundsätzlich der Textform.

      Das Erfordernis der Textform gilt nicht, wenn ein Kreditinstitut, eine
      Aktionärsvereinigung oder ein nach §§ 135 Abs. 12, 125 Abs. 5 AktG den
      Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen oder eine
      der Personen oder Personenvereinigungen, für die nach § 135 Abs. 9
      AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 8 AktG für Kreditinstitute
      sinngemäß gelten, bevollmächtigt wird. In diesen Fällen ist die
      Vollmacht so zu erteilen, dass die Vollmachtserklärung vollständig ist
      und nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthält;
      sie ist zudem vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Bitte
      stimmen Sie sich daher, wenn Sie eine der vorgenannten Institutionen
      oder Personen bevollmächtigen wollen, mit dieser über eine mögliche
      Form der Vollmacht ab.

      Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, hält die
      Gesellschaft Formulare bereit. Ein Formular zur Vollmachtserteilung
      und zur Unterbevollmächtigung befindet sich auf der Rückseite der
      kombinierten Eintritts- und Stimmkarte, die nach der Anmeldung
      übersandt wird. Des Weiteren steht den Aktionären ein Formular zur
      Vollmachtserteilung auf der Webseite der Gesellschaft unter
      www.utimaco.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations
      (Menüpunkt Hauptversammlung) zum Download zur Verfügung.

      Der Nachweis der Bevollmächtigung bedarf der Textform und kann dadurch
      geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
      den Nachweis an der Anmeldung vorweist. Der Nachweis der
      Bevollmächtigung kann auch an die folgende Adresse übermittelt werden:

      Utimaco Safeware AG
      c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft
      Römerstraße 72-74
      68259 Mannheim
      Deutschland
      Telefax: +49 (0) 621/ 71 77 213


      Als elektronischen Kommunikationsweg für die Übermittlung des
      Nachweises der Bevollmächtigung bietet die Gesellschaft eine
      Vollmachts-Plattform unter

      www.hv-vollmachten.de

      an.

      Für die Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform
      www.hv-vollmachten.de ist ein Online-Passwort erforderlich, das auf
      der Eintrittskarte abgedruckt ist, die den Aktionären übersandt wird.
      Weitere Informationen zur Nutzung der passwortgeschützten
      Vollmachts-Plattform finden sich unter der vorgenannten
      Internetadresse.

      Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die
      Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
      erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der
      Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
      bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten
      Übermittlungswegen gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

      Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung
      der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt, müssen diese bei der
      Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum 14. November 2011,
      18:00 Uhr MEZ eingehen. Eine Übermittlung per Fax und über die
      Vollmachts-Plattform www.hv-vollmachten.de ist auch danach und auch am
      Tag der Hauptversammlung noch möglich.

      Der Nachweis einer in der Hauptversammlung erteilten Vollmacht kann
      dadurch geführt werden, dass der Aktionär den Nachweis an der
      Ausgangskontrolle vorlegt.

      Die Gesellschaft möchte den Aktionären die persönliche Wahrnehmung
      ihrer Rechte erleichtern und bietet an, sich durch den von der
      Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Frau Tara Hagedorn,
      Justitiarin der Utimaco Safeware AG, in der Hauptversammlung vertreten
      zu lassen. Der Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht nur nach
      Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen
      der Tagesordnung ausüben. Eine Ausübung der Stimmrechte durch den
      Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht
      möglich. Aktionäre, die diesen Service nutzen wollen, werden gebeten,
      für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen die von der
      Gesellschaft hierfür vorgesehenen Formulare zu verwenden.
      Entsprechende Abschnitte zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen
      befinden sich auf der kombinierten Eintritts- und Stimmkarte, die den
      Aktionären nach der Anmeldung zugesandt wird. Ein entsprechendes
      Formular steht den Aktionären außerdem auf der Webseite der
      Gesellschaft unter www.utimaco.de unter der Rubrik
      Unternehmen/Investor Relations (Menüpunkt Hauptversammlung) zum
      Download zur Verfügung. Vollmachten für den Stimmrechtsvertreter unter
      Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen bei der Gesellschaft bis
      spätestens Montag, den 14. November 2011, 18:00 Uhr MEZ unter der
      nachstehend genannten Adresse eingehen:

      Utimaco Safeware AG
      c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft
      Römerstraße 72-74
      68259 Mannheim
      Deutschland
      Telefax: +49 (0) 621/ 71 77 213
      E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de


      Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen, können dort
      ebenfalls den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
      bevollmächtigen, das Stimmrecht aus ihren Aktien gemäß ihren Weisungen
      auszuüben.

      Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte
      Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
      Bestimmungen erforderlich.

      Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131
      Abs. 1 AktG

      Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

      Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
      Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR
      500.000,- (das entspricht mindestens 500.000 Aktien an der Utimaco
      Safeware AG) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass
      Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
      Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine
      Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß den §§ 122
      Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie
      seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h.
      mindestens seit dem 15. August 2011, 0.00 Uhr MEZ Inhaber der Aktien
      sind. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer
      Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen
      Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und
      muss der Gesellschaft spätestens am 15. Oktober 2011, 24:00 Uhr MEZ
      zugehen. Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen
      die folgende Postanschrift bzw., bei Verwendung einer qualifizierten
      elektronischen Signatur, die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden:

      Utimaco Safeware AG
      - Der Vorstand -
      Hohemarkstraße 22
      61440 Oberursel
      E-Mail: investorrelations@utimaco.de


      Anträge und Wahlvorschläge nach den §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

      Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag
      von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung
      mit Begründung übersenden. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines
      Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern,
      der nicht begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß §
      126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind
      ausschließlich zu richten an:

      Utimaco Safeware AG
      Rechtsabteilung
      Gustav-Stresemann-Ring 1
      65189 Wiesbaden
      Telefax: +49 (0) 611 5858 1135
      E-Mail: legal@utimaco.de


      Gegenanträge und Wahlvorschläge, die bei der Gesellschaft bis
      spätestens zum 31. Oktober 2011, 24.00 Uhr MEZ unter dieser Adresse
      eingehen, werden den Aktionären unverzüglich im Internet auf der
      Webseite www.utimaco.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor
      Relations (Menüpunkt Hauptversammlung) nebst einer etwaigen Begründung
      und eventueller Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.

      Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an die vorgenannte Adresse
      der Gesellschaft adressiert sind sowie Gegenanträge ohne Begründung
      werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht.

      In den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag
      und dessen Begründung von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht
      werden. Danach muss ein Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden,
      wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen
      würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder
      satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Gleiches
      gilt, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich
      falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält oder der
      Aktionär zu erkennen gegeben hat, dass er an der Hauptversammlung
      nicht teilnehmen und sich dort auch nicht vertreten lassen will. Von
      einem Zugänglichmachen kann auch abgesehen werden, wenn die
      Gesellschaft schon einmal einen Gegenantrag dieses Aktionärs, der sich
      auf denselben Sachverhalt bezog, zu einer Hauptversammlung zugänglich
      gemacht hat oder dieser Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei
      Hauptversammlungen einen von ihm zuvor mitgeteilten Gegenantrag nicht
      gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. Außerdem muss ein
      Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden, wenn derselbe Gegenantrag
      des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten zwei
      Jahren bereits zu zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft zugänglich
      gemacht wurde und beide Male weniger als der zwanzigste Teil des
      vertretenen Grundkapitals für den Gegenantrag gestimmt hat.

      Die vorgenannten Fälle, in denen von einem Zugänglichmachen abgesehen
      werden kann, gelten für Wahlvorschläge entsprechend. Wahlvorschläge
      müssen ferner dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag
      zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern nicht deren Namen,
      ausgeübten Beruf und Wohnort sowie bei einem Vorschlag zur Wahl von
      Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in
      anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Die Begründung
      eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich
      gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

      Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

      In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom
      Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie über die
      Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
      Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft jeweils zur sachgemäßen
      Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
      erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
      der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, wenn auch
      diesbezüglich die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der
      Tagesordnung erforderlich ist. Macht die Gesellschaft von den
      Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 2, § 276 oder § 288 des HGB
      Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der
      Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der
      Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschrift hätte.
      Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich
      zu stellen.

      Nach § 9 Abs. 3 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das
      Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.
      Er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs,
      der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des
      einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.

      Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in §
      131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft ablehnen.
      Die Auskunft kann verweigert werden, soweit die Erteilung der Auskunft
      nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der
      Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
      unerheblichen Nachteil zuzufügen oder der Vorstand sich durch die
      Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. Die Auskunft kann auch
      verweigert werden, soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder
      die Höhe einzelner Steuern bezieht oder wenn die begehrte Auskunft auf
      der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor
      Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

      Die Auskunft kann zudem verweigert werden, wenn nach dem Unterschied
      zwischen dem in der Jahresbilanz für Gegenstände angesetzten Wert und
      dem höheren Wert dieser Gegenstände gefragt wird. Auch die Auskunft
      über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden kann verweigert werden,
      soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang zum Jahresabschluss
      ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
      der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu
      vermitteln. Diese Auskunftsverweigerungsrechte bestehen nicht, wenn
      die Hauptversammlung den Jahresabschluss selbst feststellt.

      Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft
      außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem
      anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu
      geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung
      nicht erforderlich ist. In diesem Fall darf der Vorstand die Auskunft
      nur verweigern, soweit er sich durch die Erteilung der Auskunft
      strafbar machen würde oder die Auskunft auf der Internetseite der
      Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der
      Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

      Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen,
      dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden
      ist, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen
      werden.

      Hinweis auf Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

      Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
      zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im
      Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der
      Hauptversammlung über die Internetseite

      http://www.utimaco.de/investor/hauptversammlung.aspx" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">http://www.utimaco.de/investor/hauptversammlung.aspx

      abrufbar.

      Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der
      Hauptversammlung am 15. November 2011 zugänglich sein.

      Eine Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung erfolgt nicht.

      Oberursel, im Oktober 2011

      Utimaco Safeware AG

      Der Vorstand

      Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:

      Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR
      IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer,
      Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07.






      ---------------------------------------------------------------------

      07.10.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------


      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: Utimaco Safeware AG
      Hohemarkstr. 22
      61440 Oberursel
      Deutschland
      E-Mail: investorrelations@utimaco.de
      Internet: http://www.utimaco.de


      Ende der Mitteilung DGAP News-Service
      ---------------------------------------------------------------------
      141663 07.10.2011

      ---------------------------------------------------------------------------
      Firmenname: Utimaco Safeware AG; Land: Deutschland; VWD Selektoren: 1C;
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 07.10.11 16:57:45
      Beitrag Nr. 27 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.184.861 von straßenköter am 07.10.11 16:53:01Div 0,87 oder?
      Avatar
      schrieb am 07.10.11 17:07:36
      Beitrag Nr. 28 ()
      Zwei Fragen hätte ich:

      1. Kann ich davon ausgehen, dass 0,89 Euro Dividende gezahlt werden?

      2. Zitat Meldung

      Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
      Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR
      500.000,- (das entspricht mindestens 500.000 Aktien an der Utimaco
      Safeware AG) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass
      Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
      Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine
      Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß den §§ 122
      Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie
      seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h.
      mindestens seit dem 15. August 2011, 0.00 Uhr MEZ Inhaber der Aktien
      sind. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer
      Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen
      Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und
      muss der Gesellschaft spätestens am 15. Oktober 2011, 24:00 Uhr MEZ
      zugehen. Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen
      die folgende Postanschrift bzw., bei Verwendung einer qualifizierten
      elektronischen Signatur, die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden:


      Der Passus bedeutet doch, dass theoretisch noch bis zum 15.10. ein Antrag auf Squeeze Out gestellt werden könnte. Sehe ich dies richtig?
      Avatar
      schrieb am 28.10.11 15:27:11
      Beitrag Nr. 29 ()
      Der 15.10 ist vorbei und es kam keine Meldung. Wird wohl dieses Jahr nichts mehr mit SQO. Aber am 15.11. gibt es 0,85 Euro Dividende bei einem Kurs von unter 16 eigentlich ganz attraktiv. Besser als Bundesanleihen jedenfalls;)
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 16.11.11 11:03:39
      Beitrag Nr. 30 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.272.779 von schaerholder am 28.10.11 15:27:11Gab es bei Dir einen Eingang der Dividende? Bei mir (Depot bei Consors) ist nichts passiert.
      Avatar
      schrieb am 17.11.11 09:12:19
      Beitrag Nr. 31 ()
      Div ist jetzt eingebucht.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 22.11.11 13:07:44
      Beitrag Nr. 32 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.361.839 von straßenköter am 17.11.11 09:12:19Der Dreimonatsschnitt liegt jetzt bei knapp über 16 EUR-
      gerade wurden 15,50 EUR bezahlt. Das Aufgeld gegenüber der sicheren Abfindung von 14,13 EUR aus dem BGAV sinkt immer weiter. Das Squeeze Out Verlangen ist nur noch eine Frage der Zeit. Die Kursentwicklung der letzten Monate läßt vermuten, dass der Kurs "bewußt" für diese Maßnahme nach unten gepflegt wurde. Meines erachtens nach haben wir in diesem Monat die letzte Garantiedividende erhalten.

      Gruß
      SP
      Avatar
      schrieb am 25.11.11 13:36:11
      Beitrag Nr. 33 ()
      Bei GSC gibt es einen - kostenpflichtigen- HV-Bericht:

      http://www.gsc-research.de/gsc/research/hv_berichte/detailan…
      Avatar
      schrieb am 06.12.11 11:15:03
      Beitrag Nr. 34 ()
      Seltsame Umsätze in den letzten Tagen. Und immer fällt der Kurs wieder auf 15,11 zurück, als ob ihn jemand da halten wollte....
      Avatar
      schrieb am 08.12.11 22:47:21
      Beitrag Nr. 35 ()
      Avatar
      schrieb am 09.12.11 08:21:35
      Beitrag Nr. 36 ()
      Fernab von moralischen Vorstellungen bekommt man doch den Eindruck das Utimaco auch konjunkturunabhängige Produkte herstellt.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.12.11 09:19:26
      Beitrag Nr. 37 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.458.610 von straßenköter am 09.12.11 08:21:35so ist es!!
      Avatar
      schrieb am 02.02.12 11:44:03
      Beitrag Nr. 38 ()
      Bei 17 liegt (noch) ein charttechnischer Widerstand....
      Avatar
      schrieb am 13.02.12 11:50:46
      Beitrag Nr. 39 ()
      14,75 ? Kurs 16 ist schon ganz schönes Aufgeld.Wo seht ihr den evtl.So-Preis und dann Spruchstellennachschlag?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 14.02.12 13:17:23
      Beitrag Nr. 40 ()
      Es ist soweit :).

      Der_Analyst

      Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG

      Utimaco Safeware AG / Schlagwort(e): Sonstiges

      14.02.2012 12:48

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------



      Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG

      Utimaco Safeware AG: Verlangen der Sophos Holdings GmbH zur Durchführung
      des Squeeze-Out Verfahrens

      14. Februar 2012

      Die Sophos Holdings GmbH mit Sitz in Wiesbaden (HRB 25901) hat dem Vorstand
      der Utimaco Safeware AG (Geschäftsanschrift: Germanusstraße 4, 52080
      Aachen; ISIN: DE0007572406) heute das Verlangen gemäß § 327a Absatz 1 Satz
      1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der Utimaco Safeware AG über
      die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der
      Utimaco Safeware AG auf die Sophos Holdings GmbH (Hauptaktionärin) gegen
      Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen soll (Squeeze-Out).

      Die Sophos Holdings GmbH hat dem Vorstand mitgeteilt, dass sie - unter
      Berücksichtigung einer Zurechnung nach §§ 327a Abs. 2, 16 Abs. 4 AktG -
      Stückaktien der Gesellschaft in Höhe von 95,00 des Grundkapitals der
      Utimaco Safeware AG hält. Die Sophos Holdings GmbH ist damit
      Hauptaktionärin der Utimaco Safeware AG im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1
      AktG.

      Der Beschluss über den Ausschluss der übrigen Aktionäre
      (Minderheitsaktionäre) soll in der nächsten Hauptversammlung der Utimaco
      Safeware AG gefasst werden.

      Utimaco Safeware AG

      Der Vorstand

      Sprache: Deutsch

      Emittent: Utimaco Safeware AG,

      Germanusstraße 4,

      52080 Aachen

      Telefon: +49 241 1696 100

      Fax: +49 241 1696 199

      E-Mail: investorrelations@utimaco.de

      Internet: www.utimaco.de

      ISIN: DE0007572406

      WKN: 7572406

      Börsen: Regulierter Markt Frankfurt am Main (General Standard)

      Reuters: UTIG.DE
      Bloomberg: USA

      Ende der Mitteilung


      14.02.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: Utimaco Safeware AG
      Germanusstraße 4
      52080 Aachen
      Deutschland
      Telefon: +49 (0)241 1696100
      Fax: +49 (0)241 1696199
      E-Mail: info@utimaco.de
      Internet: www.utimaco.de
      ISIN: DE0007572406
      WKN: 757240
      Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
      Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover,
      München, Stuttgart

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service

      ---------------------------------------------------------------------------

      Quelle: dpa-AFX
      Avatar
      schrieb am 14.02.12 13:49:26
      Beitrag Nr. 41 ()
      Vor einem Jahr als Sophos noch Aktien für die 95 % brauchte hatten wir 20 als Höchstkurs. Ist doch mal eine schöne untere Zielmarke:D:D
      Avatar
      schrieb am 14.02.12 14:05:43
      Beitrag Nr. 42 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.741.538 von nullcheck am 13.02.12 11:50:46Konntet ihr mir gestern nicht antworten:confused::mad:
      Avatar
      schrieb am 17.02.12 12:35:57
      Beitrag Nr. 43 ()
      Jetzt steigen wohl die spezialisierten Fonds ein. Schon 5000 Stück Umsatz und weitere 3000 im Geld...
      Avatar
      schrieb am 17.02.12 13:27:24
      Beitrag Nr. 44 ()
      Die spezialisierten Fonds waren bereits positioniert. Mir hat mal ein Fondsmanager eines Übernahmefonds erklärt, dass Sie bei marktengen Titeln die Stücke direkt über Makler bekommen. Diese Deals sind dann nicht sichtbar in Form von Börsenumsätzen.

      Somit halte ich es für eher unwahrscheinlich, dass hier spezialisierte Fonds als Käufer über die Börse auftreten.
      Avatar
      schrieb am 17.02.12 13:45:31
      Beitrag Nr. 45 ()
      Wer dann? Privatleute? Oder der Großaktionär?
      Avatar
      schrieb am 17.02.12 14:19:33
      Beitrag Nr. 46 ()
      Ausschließen kann man natürlich nichts. Für Privatleute halte ich den Umsatz aber zu hoch. Außerdem schreckt Private schon die große Kursdiskrepanz vom heutigen Kurs zur Abfindung vom BuG ab. Sich als Fonds erst jetzt mit so wenigen Stücken neu zu platzieren macht meines Erachtens auch keinen Sinn. Theoretisch ist natürlich ein Aufstocken eines Fonds eine Möglichkeit. Dann müsste er aber auf dem erhöhten Kursniveau sehr konkrete Vorstellungen über den Abfindungsbetrag haben. Wenn es ein Bestandsfonds ist, kommt hier am ehesten der KR Fonds in Frage. Laut Kommentar des Fondsmanagers vom 30.09.2011 hat man Utimaco aufgestockt. Der Fonds geht auch häufig in die Spruchstelle. Schlussendlich ist der Großaktionär oder ein Waffenbruder natürlich nicht auszuschließen.
      Avatar
      schrieb am 17.02.12 23:38:47
      Beitrag Nr. 47 ()
      Ist die AG nicht in der neuen BO im Thema SO erwähnt?
      Avatar
      schrieb am 18.02.12 01:27:25
      Beitrag Nr. 48 ()
      Utimaco wird in dem Bericht zu Squeeze Outs nicht erwähnt.
      Avatar
      schrieb am 09.05.12 11:52:29
      Beitrag Nr. 49 ()
      Heute recht große Stückzahlen in Bid und Ask. Zudem ist der Kurs leicht angezogen. Ich denke es wird bald die Barabfindung für den Squeeze-out bekanntgegeben.
      Avatar
      schrieb am 09.05.12 12:10:48
      Beitrag Nr. 50 ()
      Das ist nach 3 Monaten auch langsam überfällig. Da es im Moment viele gute und günstige Unternehmen gibt, möchte ich den Squeeze Out möglichst fix.
      Avatar
      schrieb am 14.05.12 12:57:42
      Beitrag Nr. 51 ()
      Über 4000 Stück mit 17,50 umgesetzt. Bin echt mal gespannt welche Insider das wieder waren....
      Avatar
      schrieb am 15.05.12 10:14:28
      Beitrag Nr. 52 ()
      Wenn ich lese, dass gestern SCI 2,1 Mio an Liquidität bekommen hat, könnte es natürlich auch sein, dass die einfach mal einen Batzen für ein Spruchverfahren genommen haben....
      Avatar
      schrieb am 18.05.12 15:48:51
      Beitrag Nr. 53 ()
      Utimaco Safeware AG:
      Utimaco Safeware AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
      18.05.2012 15:22

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------
      Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
      Utimaco Safeware AG: Festlegung der Barabfindung für Squeeze-out auf EUR
      16,00 je Aktie durch Sophos Holdings GmbH


      18. Mai 2012
      Die Sophos Holdings GmbH mit Sitz in Wiesbaden (HRB 25901) hat dem Vorstand
      der Utimaco Safeware AG in Bestätigung und Konkretisierung des bereits am
      14. Februar 2012 gestellten Verlangens gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG
      heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien
      der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Utimaco Safeware AG auf
      die Sophos Holdings GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG
      (Squeeze-out) auf EUR 16,00 je auf den Inhaber lautende nennwertlose
      Stückaktie der Utimaco Safeware AG festgelegt hat.
      Über den Squeeze-out soll in der kommenden ordentlichen Hauptversammlung
      der Utimaco Safeware AG Beschluss gefasst werden, die für den 3. Juli 2012
      geplant ist.

      Utimaco Safeware AG

      Der Vorstand

      Sprache: Deutsch
      Emittent: Utimaco Safeware AG
      Germanusstraße 4
      52080 Aachen
      Telefon: +49 241 1696 100
      Fax: +49 241 1696 199
      E-Mail: investorrelations@utimaco.de
      Internet: www.utimaco.de
      ISIN: DE0007572406
      WKN: 757 240
      Avatar
      schrieb am 21.05.12 16:00:32
      Beitrag Nr. 54 ()
      Warum wird eigentlich in der Mitteilung nichts über einen gutachterlich festgestellten Wert berichtet? Die Mitteilung klingt so als hätte Sophos den Abfindungsbetrag selber festgelegt.

      Sind die gebotenen 16 Euro der 3-Montas-Durchschnittskurs?
      Avatar
      schrieb am 21.05.12 16:36:07
      Beitrag Nr. 55 ()
      Zitat von straßenköter: Sind die gebotenen 16 Euro der 3-Montas-Durchschnittskurs?


      ... der was? 3-Monta(g)s-Durchschnittskurs oder 3-Monats-Durchschnittskurs?:kiss:

      ... für 3-Monta(g)s-Durchschnittskurs: Keine Ahnung welche Montage:confused:

      ... für 3-Monats-Durchschnittskurs: wenn ich mir den Chart anschaue könnte das in etwa hinkommen!

      Viele Grüße
      il
      Avatar
      schrieb am 21.05.12 16:40:16
      Beitrag Nr. 56 ()
      Solche Fehler passieren immer nur nach dem Wochenende am Mongat.
      Avatar
      schrieb am 21.05.12 16:51:53
      Beitrag Nr. 57 ()
      Zitat von straßenköter: Solche Fehler passieren immer nur nach dem Wochenende am Mongat.


      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 24.05.12 08:23:21
      Beitrag Nr. 58 ()
      Mittlerweile gibt es ja ein "offizielles Gutachten". Das Gutachten hat einen deutlich niedrigeren Wert als die 16 Euro ergeben. Die ermittelten 16 Euro basieren auf dem Volumen gewichteten 3-Monatsdurchschnittskurs.

      Quelle: Übertragungsbericht Seite 63/64
      http://www.utimaco.com/fileadmin/assets/Hauptversammlung/UEb…
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 24.05.12 08:44:09
      Beitrag Nr. 59 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.204.701 von straßenköter am 24.05.12 08:23:21Was sagt ihr zum Gutachten?
      Utimaco und Wachstum passt wohl laut Prüfer nicht zusammen :laugh:
      Avatar
      schrieb am 03.07.12 10:46:52
      Beitrag Nr. 60 ()
      Große Geldblöcke am Tag der HV...
      Avatar
      schrieb am 25.07.12 14:24:07
      Beitrag Nr. 61 ()
      Was ist das denn für eine Mitteilung?


      Utimaco Safeware AG Korrektur einer Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG vom 9. Oktober 2008 Stimmrechtsmitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG

      Utimaco Safeware AG

      25.07.2012 13:02

      Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP -
      ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------


      Utimaco Safeware AG
      Korrektur einer Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG vom 9. Oktober 2008
      Stimmrechtsmitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG

      Die Sophos Holdings GmbH (Wiesbaden, Deutschland) hat uns am 8. Oktober
      2008 nach § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der
      Utimaco Safeware AG (Oberursel, Deutschland) am 7. Oktober 2008 die
      Schwellen von 25 %, 30 %, 50 % und 75 % überschritten hat und zu diesem Tag
      85,81 % beträgt. Dies entspricht 12.652.856 Stimmrechten.

      Davon sind der Sophos Holdings GmbH 24,99 % der Stimmrechte, dies
      entspricht 3.684.887 Stimmrechten, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG über
      das folgende von ihr kontrollierte Unternehmen, deren Stimmrechtsanteil an
      der Utimaco Safeware AG 3 % oder mehr beträgt, zuzurechnen:
      - Umbrella Acquisitions GmbH (Frankfurt, Deutschland).



      Sophos Holdings GmbH
      (Köln, Deutschland, seit 13.09.2011 Wiesbaden, Deutschland)



      25.07.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: Utimaco Safeware AG
      Germanusstraße 4
      52080 Aachen
      Deutschland
      Internet: www.utimaco.de

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service

      ---------------------------------------------------------------------------
      Avatar
      schrieb am 09.08.12 17:03:44
      Beitrag Nr. 62 ()
      Der Squeeze Out wurde am 8.8.2012:
      http://deutsche-boerse.com/INTERNET/IP/ip_beka.nsf/(KIR+Beka…

      Der_Analyst
      Avatar
      schrieb am 05.04.13 17:18:30
      Beitrag Nr. 63 ()
      Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der Utimaco Safeware AG
      http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/04/spruchverfahren-z…


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