Absetzbarkeit von Unterhalt an volljährige Kinder - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 04.03.13 21:00:49 von
neuester Beitrag 05.03.13 16:30:22 von
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Guten Tag,
vielen Dank im voraus für Hilfe.
ich habe zwei volljährige Kinder über 25 ( also kein Kindergeld mehr ), die beide noch studieren. Kann ich den Unterhalt , Wohnung , Studiengebühren , Krankenversicherung etc irgentwie steuerlich geltend machen ?
vielen Dank im voraus für Hilfe.
ich habe zwei volljährige Kinder über 25 ( also kein Kindergeld mehr ), die beide noch studieren. Kann ich den Unterhalt , Wohnung , Studiengebühren , Krankenversicherung etc irgentwie steuerlich geltend machen ?
Pro Jahr können maximal 8.004 Euro Unterhaltszahlungen angerechnet werden zuzüglich übernommener Krankenversicherung.
Google bietet zu deiner Frage über 500.000 Antworten......
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Zitat von sausebraus2000: Pro Jahr können maximal 8.004 Euro Unterhaltszahlungen angerechnet werden zuzüglich übernommener Krankenversicherung.
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Gurgel ersetzt nicht den Steuerberater ich habe vor ca. 2 Jahren nachgefragt da meine Tochter Bafög bekam machte es für mich keinen Sinn bzw. war eine Grenze überschritten.
Also,nicht verzagen,Fachmann fragen
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.213.051 von leckerkoelsch am 04.03.13 21:00:49...ich habe zwei volljährige Kinder über 25 ( also kein Kindergeld mehr ), die beide noch studieren.
Bist du Dir da sicher, dass kein Anspruch mehr auf Kindergeld besteht?
Unter gewissen Vorraussetzungen gibts nämlich auch Kindergeld für für über 25 jährige!!!
Siehe unter 3.1.:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlic…
Bist du Dir da sicher, dass kein Anspruch mehr auf Kindergeld besteht?
Unter gewissen Vorraussetzungen gibts nämlich auch Kindergeld für für über 25 jährige!!!
Siehe unter 3.1.:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlic…
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.215.484 von Datteljongleur am 05.03.13 12:48:07falsch!!
nach BKGG Paragraph 2
.....noch NICHT das 25.Lebensjahr vollendet haben.
außer:
...wegen körperlicher,geistiger oder seelischer
Behinderung außerstande ist,sich selbst zu unter-
halten.Dann natürlich ja.
nach BKGG Paragraph 2
.....noch NICHT das 25.Lebensjahr vollendet haben.
außer:
...wegen körperlicher,geistiger oder seelischer
Behinderung außerstande ist,sich selbst zu unter-
halten.Dann natürlich ja.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.215.484 von Datteljongleur am 05.03.13 12:48:07Darauf wollte ich auch gerade hinaus...
Gruß Bernecker1977
Gruß Bernecker1977
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.213.283 von sausebraus2000 am 04.03.13 21:45:01....wenn der zu Unterstützende ein sog."unschädliche
Vermögen" bis zu einem Verkehrswert von 15.500.--
besitzt
Vermögen" bis zu einem Verkehrswert von 15.500.--
besitzt
Der vor dem 25. Lebensjahr geleistet Grund/Zivildienst verlängert das Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus um die geleistete Zeit.
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