Neues BGH-Urteil für Kreditnehmer: Frühzeitige Kündigung von Immobiliardarlehen ohne Nachteile - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 21.01.16 20:25:01 von
neuester Beitrag 22.01.16 10:41:04 von
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Jüngst entschied der Bundesgerichtshof, dass Banken von ihren Kunden — sofern sie ihre Immobiliardarlehen frühzeitig kündigen — keine Unsummen mehr verlangen dürfen. Die Sondertilgung der Kreditnehmer, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, muss bei der Berechnung der Schadensersatzbeträge berücksichtigt werden.
Die Berücksichtigung der Berechnung seitens der Banken muss, so das Urteil vom 19.01.2016, kostenmindernd und damit verbraucherfreundlich sein. Dies ist nicht das erste Mal, dass der Bundesgerichtshof zugunsten von Kreditnehmern entscheidet.
Die Unwirksamkeit der Berechnungs- und Sondertilgungs-Klausel
Exemplarisch an einer Klausel der Sparkasse Aurich-Norden statuiert, stürzt das Urteil des BGH die bislang verbraucherunfreundliche Berechnung der Sondertilgungen. Bis dato räumten Banken ihren Kunden zwar Rechte zur Sondertilgung ein, diese zinsmindernden Sondertilgungen blieben bei der Berechnung der auszuzahlenden Vorfälligkeitsentschädigung allerdings ungeachtet. — Ein Grund die Klausel für unwirksam zu erklären!
Schon in einer vorherigen, gerichtlichen Instanz, dem OLG Oldenburg, beurteilte man die verwendete Sondertilgungs-Klausel als unzulässig. Da die Sparkasse Aurich-Norden sich mit der so gestalteten Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung an eben jener finanziell bereichert hatte, sie nahm also mehr ein, als vertraglich geregelt war.
Per Gericht wurde nun endgültig für Darlehensnehmer entschieden: Mit den Sondertilgungsrechten, die der Kunde erwartet, treten Banken zumindest theoretisch Zinserwartungen gegenüber dem Kreditnehmer ab. Werden die Rechte zur Sondertilgung aber nicht berücksichtigt, wenn es um die Vorfälligkeitsentschädigung bei frühzeitig gekündigten Immobiliardarlehen geht, erreicht man eine Überkompensation — natürlich zugunsten der Darlehensgeber!
Die genannte Sparkasse Aurich-Norden steht in diesem Urteil nur stellvertretend. Von einem solchen Usus im Berechnungsverfahren bei Sondertilgungen sind auch andere Kreditinstitute betroffen!
Die Berücksichtigung der Berechnung seitens der Banken muss, so das Urteil vom 19.01.2016, kostenmindernd und damit verbraucherfreundlich sein. Dies ist nicht das erste Mal, dass der Bundesgerichtshof zugunsten von Kreditnehmern entscheidet.
Die Unwirksamkeit der Berechnungs- und Sondertilgungs-Klausel
Exemplarisch an einer Klausel der Sparkasse Aurich-Norden statuiert, stürzt das Urteil des BGH die bislang verbraucherunfreundliche Berechnung der Sondertilgungen. Bis dato räumten Banken ihren Kunden zwar Rechte zur Sondertilgung ein, diese zinsmindernden Sondertilgungen blieben bei der Berechnung der auszuzahlenden Vorfälligkeitsentschädigung allerdings ungeachtet. — Ein Grund die Klausel für unwirksam zu erklären!
Schon in einer vorherigen, gerichtlichen Instanz, dem OLG Oldenburg, beurteilte man die verwendete Sondertilgungs-Klausel als unzulässig. Da die Sparkasse Aurich-Norden sich mit der so gestalteten Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung an eben jener finanziell bereichert hatte, sie nahm also mehr ein, als vertraglich geregelt war.
Per Gericht wurde nun endgültig für Darlehensnehmer entschieden: Mit den Sondertilgungsrechten, die der Kunde erwartet, treten Banken zumindest theoretisch Zinserwartungen gegenüber dem Kreditnehmer ab. Werden die Rechte zur Sondertilgung aber nicht berücksichtigt, wenn es um die Vorfälligkeitsentschädigung bei frühzeitig gekündigten Immobiliardarlehen geht, erreicht man eine Überkompensation — natürlich zugunsten der Darlehensgeber!
Die genannte Sparkasse Aurich-Norden steht in diesem Urteil nur stellvertretend. Von einem solchen Usus im Berechnungsverfahren bei Sondertilgungen sind auch andere Kreditinstitute betroffen!
RA?,
" Die Sondertilgung der Kreditnehmer, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, muss bei der Berechnung der Schadensersatzbeträge berücksichtigt werden."
Ein ziemlich wirrer Satz. Richtig: Das Sondertilgungsrecht muss bei der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt werden.
"Mit den Sondertilgungsrechten, die der Kunde erwartet, ....."
Nein, der Kunde hatte ein Sondertilgungsrecht vereinbart.
" Die Sondertilgung der Kreditnehmer, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, muss bei der Berechnung der Schadensersatzbeträge berücksichtigt werden."
Ein ziemlich wirrer Satz. Richtig: Das Sondertilgungsrecht muss bei der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt werden.
"Mit den Sondertilgungsrechten, die der Kunde erwartet, ....."
Nein, der Kunde hatte ein Sondertilgungsrecht vereinbart.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.553.152 von alzwo am 21.01.16 23:45:12Hab meine Hypo Anfang des Jahres abgelöst, natürlich mit Vorfälligkeitsentschädigung. Gilt dieses Urteil auch rückwirkend für alle?
Gruß
Miri
Gruß
Miri
Miriam99,
hattest du mit der Bank Sondertilgung vereinbart? Wenn ja - wurde dieses Recht bei deiner Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt? Wenn nein - kannst du von deiner Bank eine (kleine) Erstattung verlangen.
Wenn die Bank nicht darauf eingeht, kannst du klagen.
hattest du mit der Bank Sondertilgung vereinbart? Wenn ja - wurde dieses Recht bei deiner Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt? Wenn nein - kannst du von deiner Bank eine (kleine) Erstattung verlangen.
Wenn die Bank nicht darauf eingeht, kannst du klagen.
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