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    Interactive Brokers Verlustvortrag und Steuerbescheinigung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.11.17 14:27:33 von
    neuester Beitrag 07.01.19 17:53:36 von
    Beiträge: 19
    ID: 1.266.095
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      schrieb am 02.11.17 14:27:33
      Beitrag Nr. 1 ()
      Interactive Brokers stellt für deutsche Kunden keine Steuerbescheinigung aus.

      Zur Anerkennung eines Verlustvortrags (2015) besteht mein Finanzamt (Nordbayern, 50.000 Einwohner) jedoch darauf, selbst wenn man alle Trades mit Zusammenfassung für das gesamte Jahr vorlegt.

      Kann mir jemand ein Finanzamt nennen, bei dem das trotzdem funktioniert?
      18 Antworten
      Avatar
      schrieb am 02.11.17 15:33:58
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.082.413 von anedabei am 02.11.17 14:27:33Das Finanzamt irrt. Das ist leider nach unserer Erfahrung bei vielen Finanzämtern ein Irrglaube, der sich auch nach fast 10 Jahren Erfahrung mit der AbgSt immer noch hält.

      Ein ausländischen Kreditinstitut kann weder eine Steuer- noch eine Verlustbescheinigung ausstellen. Die Verluste sind trotzdem anzuerkennen. Ob die Tradezusammenstellung ausreicht oder ggfs. weitere Unterlagen angefordert werden, bleibt dem Finanzamt allerdings vorbehalten.

      Gruß
      Taxadvisor
      17 Antworten
      Avatar
      schrieb am 02.11.17 15:36:39
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.083.280 von Taxadvisor am 02.11.17 15:33:58
      Verlustvortrag
      Besten Dank für die rasche Antwort.

      Es geht mir nur um den Verlustvortrag, nicht um die Abgabensteuer.

      Wie kann ich dem Finanzamt erklären oder belegen, daß es sich irrt?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 02.11.17 21:47:17
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.083.328 von anedabei am 02.11.17 15:36:39Ich habe telefonisch einen Termin vereinbart und es dann vor Ort geschildert.
      Hatte aber vielleicht auch Glück mit der Bearbeiterin, sie war charmant, ich sachlich und freundlich.
      Das sind auch nur Menschen und die wenigsten von denen kennen Lynx, IB und andere ausländische Broker.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 03.11.17 22:42:10
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.086.946 von old-man am 02.11.17 21:47:17Zur Problematik einmal der Wortlaut aus dem Anwendungserlass zur Abgeltungssteuer:

      Tz. 233: Etwaige am Jahresende sich ergebende Verlustüberhänge im allgemeinen Verlusttopf und im
      Aktienverlusttopf sind getrennt auf das Folgejahr vorzutragen. Der Antrag auf die Erteilung
      der Verlustbescheinigung kann für beide Töpfe getrennt gestellt werden.

      Tz. 234: Nach dem Gesetzeswortlaut muss der Gläubiger den Antrag stellen
      (§ 43a Absatz 3 Satz 4 EStG). Dies ist dahingehend auszulegen, dass der Konto- bzw. Depotinhaber
      den Antrag stellen kann. Geht der Antrag nicht bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der auszahlenden Stelle ein, kann keine Bescheinigung erstellt werden. Eine Berücksichtigung der Verluste im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist nicht möglich.

      > In den o.g. Tz. des BMF-Schreibens ist nicht ausdrücklich erwähnt, dass die Regelung nur im Inland ansässige Institute betrifft.
      Da im Ausland ansässige Institute aber nicht dem deutschen Recht unterliegen, kann die Ausstellung einer Verlustbescheinigung nach dt. Recht von diesen auch nicht verlangt werden.

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      Avatar
      schrieb am 06.06.18 14:16:50
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.083.280 von Taxadvisor am 02.11.17 15:33:58Ich stehe gerade vor demselben Problem. Ich habe einen Verlustvortrag und im nächsten Jahr einen höheren Gewinn den ich gerne verrechnet möchte. Das FA fordert die formale Bescheinigung wie es eine deutsche Bank liefert. Wie bekannt liefert IB sowas nicht. Mein StB legt jetzt zwar Widerspruch ein, aber gibt es irgendwo eine Referenz die sagt dass man einen V-Vortrag ohne diese Bescheinigung machen kann?
      8 Antworten
      Avatar
      schrieb am 06.06.18 14:26:11
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.921.015 von dave_steel100 am 06.06.18 14:16:50Für eine Selbstverständlichkeit gibt es grundsätzlich keine gesetzliche Referenz. Das ergibt sich aus dem Umkehrschluss der einschlägigen Paragrafen insbes. aus § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG:
      "Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt."

      Da die im Ausland erzielten Erträge NICHT der dt. Kapitalertragsteuer unterliegen, ist die Bescheinigung eben gerade keine Voraussetzung.

      Gruß
      Taxadvisor
      7 Antworten
      Avatar
      schrieb am 16.07.18 17:54:11
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.921.087 von Taxadvisor am 06.06.18 14:26:11Wenn ich das BMF Schreiben v. 03.12.2014 - IV C 1 - S 2401/08/10001: 011 BStBl 2014 I S. 1586 heranziehe und dann in den § 43 Absatz 1 EStG schaue, dann steht dort „Bei den folgenden inländischen und in den Fällen der Nummern 5 bis 7 Buchstabe a und Nummern 8 bis 12 sowie Satz 2 auch ausländischen Kapitalerträgen“. Mein erster Impuls ist daher, dass auch die im Ausland erzielten Kapitalerträge der Kapitalertragssteuer unterliegen (gemäß der Vorschrfit für die Erstellung einer Verlustbescheinigung) und ich daher eine Verlustbescheinigung benötige. Was habe ich übersehen?

      @Taxadvisor: Würde micht über eine Antwort sehr freuen.

      Gruß
      Joachim
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 16.07.18 18:11:56
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.225.866 von JoachimWe am 16.07.18 17:54:11
      Zitat von JoachimWe: Wenn ich das BMF Schreiben v. 03.12.2014 - IV C 1 - S 2401/08/10001: 011 BStBl 2014 I S. 1586 heranziehe und dann in den § 43 Absatz 1 EStG schaue, dann steht dort „Bei den folgenden inländischen und in den Fällen der Nummern 5 bis 7 Buchstabe a und Nummern 8 bis 12 sowie Satz 2 auch ausländischen Kapitalerträgen“. Mein erster Impuls ist daher, dass auch die im Ausland erzielten Kapitalerträge der Kapitalertragssteuer unterliegen (gemäß der Vorschrfit für die Erstellung einer Verlustbescheinigung) und ich daher eine Verlustbescheinigung benötige. Was habe ich übersehen?

      @Taxadvisor: Würde micht über eine Antwort sehr freuen.

      Gruß
      Joachim


      Deswegen fordern die Finanzämter das ja auch immer. Die Lösung ist so trivial, dass sie nicht direkt im Gesetz steht. Zum einen ist gem. § 44 EStG bei den zum Steuerabzug verpflichteten nur von inländischen Instituten die Rede. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass ausländische Kreditinstitute keine Steuer abführen müsste. Zum anderen würde die Ausweitung auf ausländische Kreditinstitute bedeuten, dass der deutsche Gesetzgebungsarm weltweit gelten würde. Das wollen wir aber keinem wünschen...

      Gruß
      Taxadvisor
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 16.07.18 19:42:31
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.226.016 von Taxadvisor am 16.07.18 18:11:56Danke für die schnelle Antwort! Soweit kann ich folgen. Kein ausländisches Institut muss eine Verlustbescheinigung ausstellen. Haken dran.

      § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG knüpft aber die Verlustverrechnung an diese Bescheinigung. Stumpf könnte argumentiert werden: „Keine Bescheinigung, keine Verrechnung“. Persönliches Pech, dass das Institut keine Verlustbescheinigung für mich ausstellt (evtl. noch nicht mal ausstellen darf).

      Anderes Tatbestandsmerkmal des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, „Verluste aus Kapitalvermögen“, ist einschlägig.

      Möglich wäre die Argumentation, dass das Tatbestandsmerkmal „die der Kapitalertragssteuer unterliegen“ nicht einschlägig ist. So hatte ich Dich verstanden. Wie soll ich dies argumentieren? Hier müsste doch § 43 EStG geprüft werden und nicht der § 44 EStG?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 18.07.18 14:18:29
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.921.087 von Taxadvisor am 06.06.18 14:26:11Das FA hat nach dem Widerspruch nun den Verlustvortrag anerkannt. Danke nochmal für die Argumentationshilfe!
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 21.08.18 07:43:35
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.242.918 von dave_steel100 am 18.07.18 14:18:29
      Zitat von dave_steel100: Das FA hat nach dem Widerspruch nun den Verlustvortrag anerkannt. Danke nochmal für die Argumentationshilfe!


      Hallo dave_steel100,

      ich habe ein ganz ähnlich gelagertes Problem, nur, dass ich bei einem deutschen Depot Gewinne hatte und diese mit den Verlusten bei meinem LYNX-Depot in demselben Jahr verrechnet werden sollen und ich einen Verlustvortrag für 2018 benötige. Von LYNX hatte den kompletten Kontoauszug mit eingereicht. Die deutsche Bank hatte die Steuern ja direkt abgeführt. Das FA verlangt nun auch nach §43a EStG eine Verlustbescheinigung für das LYNX-Depot. https://www.dropbox.com/s/byq1dzfc40vpm20/FA_Bescheid01.jpg?…

      Ich wollte nun auch Widerspruch einlegen und mich darauf berufen, dass sich der §43a EStG ja auf deutsche Kreditinstitute bezieht und LYNX seine Hauptniederlassung in den Niederladen (LYNX B.V., Herengracht 527, 1017 BV Amsterdam, Niederlande) hat. §43a EStG ist somit nicht anwendbar und eine "Einzelaufstellung" sollte demnach genügen.

      Wie sah denn Dein Widerspruch, der ja anerkannt wurde, im Wortlaut genau aus? Das würde vermutlich auch vielen anderen weiterhelfe. :-)

      Schon mal schönen Dank,

      Ex...
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 21.08.18 08:30:32
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.493.925 von ExHailander am 21.08.18 07:43:35
      Zitat von ExHailander:
      Zitat von dave_steel100: Das FA hat nach dem Widerspruch nun den Verlustvortrag anerkannt. Danke nochmal für die Argumentationshilfe!


      Hallo dave_steel100,

      ich habe ein ganz ähnlich gelagertes Problem, nur, dass ich bei einem deutschen Depot Gewinne hatte und diese mit den Verlusten bei meinem LYNX-Depot in demselben Jahr verrechnet werden sollen und ich einen Verlustvortrag für 2018 benötige. Von LYNX hatte den kompletten Kontoauszug mit eingereicht. Die deutsche Bank hatte die Steuern ja direkt abgeführt. Das FA verlangt nun auch nach §43a EStG eine Verlustbescheinigung für das LYNX-Depot. https://www.dropbox.com/s/byq1dzfc40vpm20/FA_Bescheid01.jpg?…

      Ich wollte nun auch Widerspruch einlegen und mich darauf berufen, dass sich der §43a EStG ja auf deutsche Kreditinstitute bezieht und LYNX seine Hauptniederlassung in den Niederladen (LYNX B.V., Herengracht 527, 1017 BV Amsterdam, Niederlande) hat. §43a EStG ist somit nicht anwendbar und eine "Einzelaufstellung" sollte demnach genügen.

      Wie sah denn Dein Widerspruch, der ja anerkannt wurde, im Wortlaut genau aus? Das würde vermutlich auch vielen anderen weiterhelfe. :-)

      Schon mal schönen Dank,

      Ex...


      Ein Trauerspiel...Man sollte mal alle Fälle sammeln, wenn es einige Tausend Fälle gäbe, könnte man ja mal über eine Verfassungsbeschwerde nachdenken. Wenn 10 Jahre nach Einführung der AbgSt immer noch massenweise Finanzbeamte die Regeln nicht anwenden können, ist diese Frage hinsichtlich der "Bestimmtheit" der Steuergesetze ja mal angebracht.

      Zu Deinem Fall: Es liegt ja noch kein Bescheid vor. Deine Argumentation sollte ausreichend sein. Wenn der Finanzbeamte das nicht akzeptiert, Einspruch einlegen (unbedingt: "Vor einer ablehnenden Entscheidung bitte ich erneut um rechtliches Gehör" aufnehmen) und dann wohl eher zu einem Berufskollegen, der sich mit Kapitaleinkünften auskennt.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 30.12.18 19:16:52
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.226.604 von JoachimWe am 16.07.18 19:42:31
      Zitat von JoachimWe: Danke für die schnelle Antwort! Soweit kann ich folgen. Kein ausländisches Institut muss eine Verlustbescheinigung ausstellen. Haken dran.

      § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG knüpft aber die Verlustverrechnung an diese Bescheinigung. Stumpf könnte argumentiert werden: „Keine Bescheinigung, keine Verrechnung“. Persönliches Pech, dass das Institut keine Verlustbescheinigung für mich ausstellt (evtl. noch nicht mal ausstellen darf).

      Anderes Tatbestandsmerkmal des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, „Verluste aus Kapitalvermögen“, ist einschlägig.

      Möglich wäre die Argumentation, dass das Tatbestandsmerkmal „die der Kapitalertragssteuer unterliegen“ nicht einschlägig ist. So hatte ich Dich verstanden. Wie soll ich dies argumentieren? Hier müsste doch § 43 EStG geprüft werden und nicht der § 44 EStG?



      Hallo,

      ich möchte das Thema aus gegebenem Anlass nochmal aufgreifen. Kann zu dem von mir zitierten Text des Users JoachimWe noch jemand der sich auskennt eine kurze Rückmeldung geben?

      Würde gerne die ganze Argumentationskette kennen für den Fall, dass mein FA ebenfalls Zicken macht.

      Herzlichen Dank!
      Avatar
      schrieb am 05.01.19 16:01:22
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.083.280 von Taxadvisor am 02.11.17 15:33:58Hallo,

      (steuerlich) korrekt gebucht?

      ich habe aus meinem Depot am 28.05.2018 250 Stück Aktien Alstria Office REIT AG verkauft.
      Es entstand ein Veräußerungsgewinn den der Broker nicht näher angab.
      Auf Rückfrage wurde der Kauf von 100 Stück vom 07.05.2010 und 150 Stück vom 14.05.2010
      für die Berechnung des Veräußerungsgewinn zu Grunde gelegt.

      Mir scheint der berechnete Veräußerungsgewinn zu hoch.
      Laut Broker wurde von den beiden Käufen jeweils Dividenden,
      die bei REIT Unternehmen steuerlich befreit sind, abgezogen.

      Und zwar in der Form: z.B. Kurs bei Kauf € 7,00 abzüglich Div. € 0,52 so dass
      der steuerliche Wert zur Berechnung des Gewinns € 6,48 beträgt und zu dem
      Verkaufskurs z.B. € 10,50 berechnet ist.

      Was ich nicht weiß, welche Dividende der Broker der Berechnung zu Grunde gelegt hat.

      Kann mir jemand weiterhelfen?

      Alstria zahlt seit 2008 Dividenden.

      Grüße
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 07.01.19 07:31:16
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.565.464 von 1-odhuber am 05.01.19 16:01:22Ja, das ist korrekt.

      Dividenden bei REITs sind nicht grundsätzlich steuerfrei. Vielmehr ist es im Fall von Alstria so, dass die Dividende in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.v. § 27 KStG (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet wird, daher erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Bei inländischen Aktionären unterliegt die Dividende nicht der Besteuerung. Ein Steuerguthaben ist mit der Dividende nicht verbunden.

      In der Praxis bedeutet das, dass du zwar zunächst keine Steuern zahlst, dass aber die Dividende von deinen Anschaffungskosten abgezogen wird. Daher findet beim Verkauf eine nachträgliche Besteuerung statt, sofern die Aktien nach dem 31.12.2008 gekauft wurden sind.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 07.01.19 09:54:26
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.572.046 von JuliaPapa am 07.01.19 07:31:16Ich hatte den Hamborner REIT. Mir wurde bei der Dividendenzahlung ganz normal die Kapitalertragsteuer und der Rest abgezogen. Wie erklärt sich das?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 07.01.19 10:45:57
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.572.046 von JuliaPapa am 07.01.19 07:31:16Hallo Julia Papa,

      besten Dank für die Antwort.
      Ich werde mich später zu dem Thema nochmals melden.

      Grüße
      Avatar
      schrieb am 07.01.19 17:53:36
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.572.940 von Andrija am 07.01.19 09:54:26Das ist eine ganz normale Dividende. Dort werden Steuern einbehalten.


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