Haftung im Investmentclub - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 16.06.00 07:54:00 von
neuester Beitrag 16.03.01 10:49:44 von
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Hallo,
ganz interessant und nicht unwichtig:
Die Frage der Haftung und der Sichherheit wird bei einer Personengesellschaft immer wieder angesprochen, da sie für die Normalfall-GbR von großer Bedeutung ist. Sie betrifft sowohl das Außenverhältnis, also die Geschäftsbeziehung mit Dritten, als auch das Innenverhältnis, d.h. die Haftung der Gesellschafter untereinander.
Zum Außenverhältnis: Nach BGB haftet jeder Gesellschafter unbegrenzt und mit seinem GESAMTEN Vermögen für die von der Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen. Geschäfte der Gesellschaft gibt es rein rechtlich gar nicht, sondern nur Geschäfte der Gesellschafter in ihrer gesellschaftlichen Verbundenheit. Jeder Gesellschafter ist daher Vertragspartner eines Gläubigers einer Gesellschaft. Der Gläubiger kann von jedem Gesellschafter die Erfüllung seiner Forderungen verlangen, weil jeder Gesellschafter gesamtschuldnerisch haftet. (§§ 426,427 BGB)
Dies führt nun zum Innenverhältnis: Da der Gläubiger seine Forderungen von jedem Gesellschafter fordern kann, werden die einzelnen Gesellschafter die Auseinandersetzung über die Erfüllung der Forderung im Innenverhältnis suchen. Meistens ist nur die Geschäftsführung einer GbR - sofern eine gewählt wurde - berechtigt, für die GbR Geschäfte mit Dritten einzugehen. Also wird wahrscheinlich auch die Forderung des Gläubigers aus einer Handlung der Geschäftsführung entstehen. Im Innenverhältnis werden sich die Gesellschafter also an die Geschäftsführung wenden.... und so weiter... und so fort....
Diese Rechtslage führt oftmals auch bei Investmentclubs zu Fragen und Unsicherheit. Es ist nun allerdings so, daß im Außenverhältnis eines Investmentclubs eine Haftungssituation bei Beachtung einiger weniger Regeln nicht entstehen kann. Eine Haftungssituation bedeutet in diesem Fall, daß über das gemeinsame Vermögen hinaus Verpflichtungen für die Gesellschafter entstehen. Nicht gemeint ist hierbei, daß eine AG, dessen Aktien man hält, in Konkurs gerät oder der Schuldner einer Anleihe, die man im Portfolio hat, ausfällt. Diese würde zwar im ungünstigsten Fall einen Verlust des eingesetzten Kapitals bedeuten, aber niemals eine darüber hinausgehende Verpflichtung gegenüber Dritten und damit Haftung auslösen.
Das eine solche Haftung nicht entstehen kann, ist auch einleuchtend, weil ein Investmentclub gar keine Anschaffungen beispielsweise von Ausstattung und Waren auf Rechnung oder die Anmietung von Büroräumen tätigt. Es entstehen daher keine Zahlungsverpflichtungen, wie sie bei einem Geschäft oder Gewerbebetrieb üblich sind. Eine Haftungssituation im Außenverhältnis eines Investmentclubs kann im ingünstigsten Fall alleine in drei Fällen entstehen, nämlich:
- erstens bei Wertpapiergeschäft auf Kredit
- zweitens bei Investments in nicht börsennotierten Beteiligingen
- oder drittens bei nachschußpflichtigen Termingeschäften
Aus diesem Grund sollten die drei o.g. Möglichkeiten im Gesellschaftvertrag explizit ausgeschlossen werden.
(Quelle: Investemntclubs, erschienen im dtv, Autor MArtin Aehling
Ich hoffe, ihr denkt alle daran.....
NetsroT
ganz interessant und nicht unwichtig:
Die Frage der Haftung und der Sichherheit wird bei einer Personengesellschaft immer wieder angesprochen, da sie für die Normalfall-GbR von großer Bedeutung ist. Sie betrifft sowohl das Außenverhältnis, also die Geschäftsbeziehung mit Dritten, als auch das Innenverhältnis, d.h. die Haftung der Gesellschafter untereinander.
Zum Außenverhältnis: Nach BGB haftet jeder Gesellschafter unbegrenzt und mit seinem GESAMTEN Vermögen für die von der Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen. Geschäfte der Gesellschaft gibt es rein rechtlich gar nicht, sondern nur Geschäfte der Gesellschafter in ihrer gesellschaftlichen Verbundenheit. Jeder Gesellschafter ist daher Vertragspartner eines Gläubigers einer Gesellschaft. Der Gläubiger kann von jedem Gesellschafter die Erfüllung seiner Forderungen verlangen, weil jeder Gesellschafter gesamtschuldnerisch haftet. (§§ 426,427 BGB)
Dies führt nun zum Innenverhältnis: Da der Gläubiger seine Forderungen von jedem Gesellschafter fordern kann, werden die einzelnen Gesellschafter die Auseinandersetzung über die Erfüllung der Forderung im Innenverhältnis suchen. Meistens ist nur die Geschäftsführung einer GbR - sofern eine gewählt wurde - berechtigt, für die GbR Geschäfte mit Dritten einzugehen. Also wird wahrscheinlich auch die Forderung des Gläubigers aus einer Handlung der Geschäftsführung entstehen. Im Innenverhältnis werden sich die Gesellschafter also an die Geschäftsführung wenden.... und so weiter... und so fort....
Diese Rechtslage führt oftmals auch bei Investmentclubs zu Fragen und Unsicherheit. Es ist nun allerdings so, daß im Außenverhältnis eines Investmentclubs eine Haftungssituation bei Beachtung einiger weniger Regeln nicht entstehen kann. Eine Haftungssituation bedeutet in diesem Fall, daß über das gemeinsame Vermögen hinaus Verpflichtungen für die Gesellschafter entstehen. Nicht gemeint ist hierbei, daß eine AG, dessen Aktien man hält, in Konkurs gerät oder der Schuldner einer Anleihe, die man im Portfolio hat, ausfällt. Diese würde zwar im ungünstigsten Fall einen Verlust des eingesetzten Kapitals bedeuten, aber niemals eine darüber hinausgehende Verpflichtung gegenüber Dritten und damit Haftung auslösen.
Das eine solche Haftung nicht entstehen kann, ist auch einleuchtend, weil ein Investmentclub gar keine Anschaffungen beispielsweise von Ausstattung und Waren auf Rechnung oder die Anmietung von Büroräumen tätigt. Es entstehen daher keine Zahlungsverpflichtungen, wie sie bei einem Geschäft oder Gewerbebetrieb üblich sind. Eine Haftungssituation im Außenverhältnis eines Investmentclubs kann im ingünstigsten Fall alleine in drei Fällen entstehen, nämlich:
- erstens bei Wertpapiergeschäft auf Kredit
- zweitens bei Investments in nicht börsennotierten Beteiligingen
- oder drittens bei nachschußpflichtigen Termingeschäften
Aus diesem Grund sollten die drei o.g. Möglichkeiten im Gesellschaftvertrag explizit ausgeschlossen werden.
(Quelle: Investemntclubs, erschienen im dtv, Autor MArtin Aehling
Ich hoffe, ihr denkt alle daran.....
NetsroT
ein nicht unwichtiger Thread, daher soll er auch nach oben....
Hi Netsro,
im Interesse aller Beteiligten, keine Kreditverbindlichkeiten.
Als Ausnahme könnte ich mir vorstellen: Zwischenfinanzierung von z. B. Festgeldern, die noch nicht fällig sind,
um handlungsfähiger zu sein. Wichtig ist, die Ausnahmen im Gesellschaftsvertrag klar zu fixieren.
Bei nicht börsennotierten Werten sehe ich kein Problem, die könnten - ähnlich wie börsennotierte AG`s - höchstens
auf "Null"" sinken.
Bei einem Club sollten meines Erachtens Termingeschäfte ausgeschlossen werden. Selbst für den Kauf von Optionsscheinen
ist es - soweit ich weiß - wichtig, daß jedes einzelne Mitglied termingeschäftsfähig ist. Sonst könnten einzelne bei Verlusten
die fehlende Aufklärung geltend machen und wären dann an diesen Verlustgeschäften nicht beteiligt.
Im Innenverhältnis sollte auf jeden Fall die Haftung der Gesellschafter auf ihre Anteile beschränkt werden.
Solange Vermögenswerte da sind, kann kein Zuschußrisiko für einen einzelnen Gesellschafter entstehen.
gruss cicero1
im Interesse aller Beteiligten, keine Kreditverbindlichkeiten.
Als Ausnahme könnte ich mir vorstellen: Zwischenfinanzierung von z. B. Festgeldern, die noch nicht fällig sind,
um handlungsfähiger zu sein. Wichtig ist, die Ausnahmen im Gesellschaftsvertrag klar zu fixieren.
Bei nicht börsennotierten Werten sehe ich kein Problem, die könnten - ähnlich wie börsennotierte AG`s - höchstens
auf "Null"" sinken.
Bei einem Club sollten meines Erachtens Termingeschäfte ausgeschlossen werden. Selbst für den Kauf von Optionsscheinen
ist es - soweit ich weiß - wichtig, daß jedes einzelne Mitglied termingeschäftsfähig ist. Sonst könnten einzelne bei Verlusten
die fehlende Aufklärung geltend machen und wären dann an diesen Verlustgeschäften nicht beteiligt.
Im Innenverhältnis sollte auf jeden Fall die Haftung der Gesellschafter auf ihre Anteile beschränkt werden.
Solange Vermögenswerte da sind, kann kein Zuschußrisiko für einen einzelnen Gesellschafter entstehen.
gruss cicero1
*schiebnachoben*
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