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    Steuer! Hilfe!!!! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.12.00 09:02:36 von
    neuester Beitrag 02.01.01 20:21:11 von
    Beiträge: 12
    ID: 321.368
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      Avatar
      schrieb am 29.12.00 09:02:36
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Leute,
      ich bitte um Hilfe.
      Habe Zins und Dividenden unter 6200.00DM (Ehepaar) also Steuerfrei. Habe auch keine Spekulationsgewinne unter einem Jahr. Muss ich die Anlage KAP bei der Steuererklärung ausfüllen? Habe es die ganzen Jahre nicht gemacht, denke es war richtig! Denn es ist doch unter der Freistellungsaufträge. War das richtig?

      Gruss
      ngick
      Avatar
      schrieb am 29.12.00 09:17:40
      Beitrag Nr. 2 ()
      @ngick

      Kreuze im Mantelbogen Seite 2 oben an, daß Deine Zins- und Dividendeneinnahmen unter 6200,- liegen. Damit entfällt das Ausfüllen der Anlage KAP.

      Gruß orator
      Avatar
      schrieb am 29.12.00 11:15:40
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo orator,

      danke für Deine Antwort.
      ngick
      Avatar
      schrieb am 29.12.00 11:30:26
      Beitrag Nr. 4 ()
      ngick, lies mal die Anleitungen zur Anlage KAP. Wenn Du Körperschaftssteuer-Gutschriften mit Deinen Dividenden erhalten hast, solltest Du die Anlage einreichen!
      Avatar
      schrieb am 29.12.00 12:11:41
      Beitrag Nr. 5 ()
      Aktienfee, oh ja, da sind Körperschaftsteuer dabei. Habe aber in den letzten Jahren nicht angegeben. Dachte immer es wäre nicht erforderlich wenn die Zins und Dividenden unter der 6200DM liegen. Kann ich da schwierigkeiten bekommen?
      Gruß
      ngick

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      Avatar
      schrieb am 29.12.00 14:24:57
      Beitrag Nr. 6 ()
      @ngick

      Die Körperschaftsteuer kannst Du Dir im Rahmen der ESt-Erklärung anrechnen lassen. Damit erhöht sich Dein Erstattungsanspruch bzw. reduziert sich Dein Nachzahlungsbetrag. Offensichtlich hast Du bei Deiner Bank keinen Freistellungsantrag gestellt, sonst hätte diese Dir die KSt mit der Nettodividende ausgezahlt. In diesem Fall solltest Du die Anlage KAP ausfüllen und für 2001 bei Deiner Bank ein Freistellungsauftrag ausfüllen. Die Dividendenbescheinigungen muß Du Deiner Steuererklärung zwecks Nachweis im Orginal beilegen.Da Du in Vorjahren quasi auf einen Teil Deines Erstattungsanspruchs aufgrund der Nichtangabe Deiner Dividendeneinkünfte und der darin enthaltenen KSt verzichtest hast, kann das Finanzamt dies nicht zu Deinen Ungunsten auslegen. Eine Steuerhinterziehung liegt nur dann vor, wenn fahrlässig oder vorsatzlich Steuern verkürzt hast, dies ist aber bei Dir nicht der Fall, da Deine Kapitaleinkünfte unter 12200,- lagen.
      Gruß orator
      Avatar
      schrieb am 30.12.00 02:30:42
      Beitrag Nr. 7 ()
      .... außerdem ist die Anlage KAP mit den Formularen für die
      Einkommensteuererklärung 2000 neu eingeführt worden.

      Und mit ihr die sog. Steuererklärungspflicht, egal ob
      wir unter 3.100 / 6.200 liegen oder nicht. Im wesentlichen
      geht`s dem Fiskus darum eine der größten Datensammlungen
      der Nachkriegszeit aufzubauen, aus dessen Fundus sich die
      Sozial- und Arbeitsbehörden gleich mit bedienen können.

      Die Erteilung von Freistellungsaufträgen ist lediglich
      eine Art Verwaltungsakt, die ebenfalls nicht von der
      Steuererklärungspflicht entbindet. Die Banken versuchen
      sich seit Einführung der Freistellungsaufträge gegen
      die Verwaltung, Weiterleitung usw. zu wehren und sind
      vor kurzem - ich glaube im Sommer 2000 - wieder vorm
      Kadi gescheitert.

      Der Fiskus bedient sich indirekt der Bankenorganisation
      zur Geldeintreibung. Auf der anderen Seite verfügen die
      Banken aber nicht über weitere Erkenntnisse über ihre
      Kunden, wissen also nicht, wieviele Konten bei weiteren
      Banken existieren. Im Zweifelsfall wird vom Ehrlichkeits-
      grundsatz ausgegangen und JEDE Freistellungserklärung
      bis zur Höhe des gesetzl. Freibetrages angenommen.

      Wg. des Troubles mit den Banken, ist man jetzt bemüht,
      diese durch schärfere Gangart bei der Einführung der
      Erklärungspflichten (ja Plichten ..) zu umgehen. Mithin
      eine Forderung der Banken selbst, die für die Freistellungs-
      aufträge "Verwaltungsgebühren" in Mrd.höhe beim
      Bundesaufsichtsamt für Finanzen / Bundesfinanzministerium
      geltend gemacht haben.

      Fazit:
      es ist wie bei der Volkszählung 1987. Die endgültige
      Entscheidung ist persönlich zu treffen, solange man/frau
      mit dem Einkommensteuerrecht pari fährt.

      Das Risiko später einmal konkreten unangenehmen Fragen zB
      bei Stellung des Rentenantrages ausgesetzt zu sein, ist
      halt höher für sog. "Steuerehrliche".

      Ob das mit dem Bundesdatenschutz Gesetz in Einklang
      zu bringen ist, kümmert idR (in front) keinen Menschen
      und entlastet auch nicht besonders von dem Gefühl,
      für Aussenstehende transparent gemacht worden zu sein.
      Avatar
      schrieb am 31.12.00 17:06:57
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo ngick!

      Hast Du meine Mitteilung bekommen?

      Ciao, UHT
      Avatar
      schrieb am 01.01.01 19:09:17
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo an alle die mir geantwortet haben. Danke für Euere hilfe.
      An UHT, was für eine Mitteilung?
      ngick
      Avatar
      schrieb am 01.01.01 19:32:22
      Beitrag Nr. 10 ()
      Die Höhe der vergüteten Körperschaftssteuer bei der
      Dividendenzahlung sollte in der Anlage KSO ( neu: Anlage KAP )
      immer angegeben werden, auch wenn der Freibetrag (3.100/6.200)
      nicht ausgeschöpft wird.
      Diese Körperschaftssteuer führt aus schwer erklärlichen
      Gründen nämlich zu einer Kürzung der Einkommensteuer als
      Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag!
      Also Du bezahlst 5,5 % der vergüteten Körperschaftssteuer
      weniger an Solidaritätszuschlag.
      Dem Finanzamt keine Mark schenken!
      Avatar
      schrieb am 02.01.01 16:58:24
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hallo ngick!

      Ich hatte versucht, Dir über wallstreet:online eine
      Mitteilung zu senden. Wenn Du Dich einloggst, kannst
      Du ja immer sehen welche Freunde online sind, bzw.
      ob neue Mitteilungen gekommen sind.

      Kann man diese Mitteilungen nur an Freunde verschicken?
      Egal.

      Ich wollte Dir nur mitteilen, was jetzt im vorherigen
      Beitrag steht. Die KöSt vermindert nämlich die BMG für
      den SolZ.

      Weiterhin wollte ich Dir sagen, daß die Anrechnung der
      Steuerbeträge und die Veranlagung zur ESt zwei Paar Schuhe
      sind. Auch wenn Dein Einkommensteuerbescheid für 1998
      schon rechtskräftig ist, kannst Du trotzdem noch die An-
      rechnung der Steuerbeträge einfordern, wenn Du eine
      Original-Steuerbescheinigung beim Finanzamt vorlegst!
      Das Geld ist also noch nicht verloren.
      Es hilft Dir allerdings nur eine Steuerbescheinigung und
      das ist wörtlich zu nehmen. Eine Eträgnisaufstellung hilft
      Dir u. U. nicht weiter, obwohl die gleihen Zahlen drauf-
      stehen. Typisch deutsch!

      Versuche es auf jeden Fall! In Zukunft weißt Du es ja
      auch besser.

      Ciao, UHT
      Avatar
      schrieb am 02.01.01 20:21:11
      Beitrag Nr. 12 ()
      Man lernt ja nie aus!! Das Deutsche Steuerrecht ist viel zu kompliziert und die Steuerberater viel zu teuer.
      gruß
      ngick


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