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    Comdirect hat Stoploss-Aufträge verschwinden lassen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.05.01 21:57:14 von
    neuester Beitrag 24.05.01 17:08:14 von
    Beiträge: 2
    ID: 393.435
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      schrieb am 01.05.01 21:57:14
      Beitrag Nr. 1 ()
      Es reicht!
      Am 30.04.2001 habe ich bei Comdirect Stopploss-Aufträge auf den 31.05.2001 verlängert, einige bis zum 30.04.2001 bestehen lassen und neu gekaufte neu eingerichtet.

      Heute stelle ich fest, dass quer gemischt durch diese Kategorien 90% meiner Stoploss-Aufträge verschwunden sind.

      Nicht schlimm, beruhige ich mich, der Nemax war ja gestiegen.

      Entdecke dann aber eine Aktie mit 30% Kurssturz und einen Schaden von einigen Tausend Mark durch nicht ausgeführten Stop!

      Der ganze freie Tag war mir durch die Untersuchung verdorben. Und das ist erst der Anfang: Wenn denen mein Beschwerdebrief nicht reicht, muß ich sehr viel Zeit in eine gerichtliche Klage investieren. Habe alle Beweise und bin gespannt, ob Comdirect es soweit kommen läßt.

      Aus früherer Rechtsprechung ist mir bekannt, dass man bei Schadensersatzforderung noch Eigentümer einer abgestürzten Aktie sein muß, hinrissig wie so weltfremde Richtet nunmal sind. Dann wird ja der Schaden bis zum Urteil immer größer!

      Ist das noch jemandem bei Comdirect passiert oder haben die es auf mich abgesehen?

      Gruss Selection
      Avatar
      schrieb am 24.05.01 17:08:14
      Beitrag Nr. 2 ()
      .
      Comdirect nimmt dazu Stellung:
      Nach ihren AGB würden limitierte Ultimo-Aufträge, die am letzten Handelstag gestellt werden mit für den nächsten Monat vorgemerkt.
      Das würde aber nicht für Orders gelten, die in dem Monat bereits aufgegeben und am letzten Handelstag geändert wurden, da diese bereits mit dem Verfalldatum des jeweiligen Monats vorliegen.
      ________________________________________________________

      Wer ändert schon eine im Monat aufgegebene Order am Monatsletzten und klickt dazu statt "tagesgültig" den Punkt "ultimo" und würde dann aber denselben Tag meinen! Niemand verschleudert auf diese Weise sein Geld und seine Zeit.
      Dass die Software-Programmierer das Problem erkannt haben,
      zeigte die Bestätigung während der Erfassung und der Blick auf die gesamten Aufträge im Orderbuch, das den Monat 5 auswies. -Wird von Comdirect bestritten.-

      Im Übrigen waren bis auf 3 ein Dutzend Aufträge, auch vom 30.04. -entgegen Comdirects Behauptungen- am 01.05. aus dem Orderbuch verschwunden. Ihr am 01.05. durchgefahrenes Löschprogramm hatte da keine Unterschiede gemacht.

      Aber was soll´s -die streiten alles ab.

      Das bedeutet:
      Zum nächsten Monatsletzten auf dieses Problem achten und jede Erfassungsbestätigung sowie das gesamte Orderbuch als Nachweis ausdrucken. Vorbeugend! Damit man alle Beweise in der Hand hat, falls man mal viel Geld durch ihr Online-Problem verlieren sollte.

      Erzählt mir doch neulich jemand, der schon gelernt hatte, den Telefonhörer abzunehmen, den Direktbankenwitz, Online sei Service, dafür würde eine Bank nicht haften.
      ---------------------------------------------------------
      Tip von Igor dazu:

      www.otto-schmidt.de/ovs_export/news_4914.html

      BGH 12.12.2000, XI ZR 138/00
      Haftungsausschluss für alle Zugangsstörungen beim Online-Banking verstößt gegen das AGBG

      Banken können in ihren AGB die Haftung für Beschränkungen oder Unterbrechungen des Zugangs zum Online-Banking nicht umfassend ausschließen. Ein derartiger Haftungsausschluss verstößt gegen § 11 Nr.7 AGBG, wonach der Verwender von AGB jedenfalls nicht die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausschließen kann.

      Der Sachverhalt:
      Eine Bank bietet ihren Kunden die Teilnahme an einem Online-Service an. In ihren AGB ist sinngemäß folgende Klausel enthalten: "Aus technischen Gründen sind zeitweilige Beschränkungen des Zugangs zum Online-Service möglich. Diese können auf höherer Gewalt, Änderungen oder Verbesserungen an den technischen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen beruhen." Ein Verbraucherschutzverein hat auf Unterlassung der Verwendung des ersten Satzes dieser AGB geklagt. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Der BGH gab der Klage statt.
      Die Gründe:
      Die streitige AGB-Klausel dient nicht nur der Beschreibung tatsächlicher Zustände, sondern schränkt den grundsätzlich "rund um die Uhr" eröffneten Zugang zum Online-Service und damit den Umfang der vertraglichen Leistungspflicht ein. Sie muss als umfassender Haftungsausschluss für technisch oder betrieblich bedingte Beschränkungen oder Unterbrechungen des Online-Service verstanden werden. Ein derart undifferenzierter Haftungsausschluss verstößt gegen § 11 Nr.7 AGBG.

      BGH PM Nr.94 vom 12.12.2000
      (Rg - 13.12.00 12:46:57)
      -----------------------------------------------------------
      .
      Was käme nach der Handhabung von Comdirect wohl auf den Kunden zu, der auf ihr aufdringliches Angebot eingeht, sämtliche Post und Wertpapierabrechnungen ausschließlich online zu empfangen? Wer will sich denn neben so einem Risiko um sämtliche Beweise bringen? :eek:

      Ich habe euch gewarnt!
      .


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