ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? - 500 Beiträge pro Seite (Seite 8)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 12.03.24 17:54:52 von
neuester Beitrag 12.03.24 17:54:52 von
Beiträge: 5.529
ID: 424.302
ID: 424.302
Aufrufe heute: 13
Gesamt: 604.131
Gesamt: 604.131
Aktive User: 0
Top-Diskussionen
Titel | letzter Beitrag | Aufrufe |
---|---|---|
vor 1 Stunde | 4896 | |
vor 55 Minuten | 4771 | |
heute 17:13 | 4560 | |
vor 1 Stunde | 4167 | |
vor 1 Stunde | 3688 | |
vor 1 Stunde | 2870 | |
vor 1 Stunde | 2667 | |
heute 16:29 | 2562 |
Meistdiskutierte Wertpapiere
Platz | vorher | Wertpapier | Kurs | Perf. % | Anzahl | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | 1. | 18.497,48 | -0,14 | 111 | |||
2. | Neu! | 0,1240 | -88,98 | 69 | |||
3. | Neu! | 20,860 | -5,61 | 45 | |||
4. | 9. | 176,59 | -1,80 | 40 | |||
5. | 30. | 2,1500 | 0,00 | 39 | |||
6. | Neu! | 1,0350 | +13,85 | 38 | |||
7. | 6. | 7,9000 | +0,64 | 37 | |||
8. | 13. | 4,9080 | -0,73 | 36 |
Wie? Versuchen?
Mir fällt noch Piper Generalvertretung Deutschland ein, Etienne Aigner und MVS.
Sind da die Spruchverfahren noch offen? Bei Teutonia Zement gab es glaub kein Spruchverfahren damals.
Mir fällt noch Piper Generalvertretung Deutschland ein, Etienne Aigner und MVS.
Sind da die Spruchverfahren noch offen? Bei Teutonia Zement gab es glaub kein Spruchverfahren damals.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.003.625 von Freiburg123 am 18.06.15 18:35:30Das sieht doch nach einer konzertierten Aktion der OLGs aus, dass ausnahmslos alle dieser Spruchverfahren mit derselben Begründung beendet wurden, obwohl manche LGs unterschiedlicher Meinung waren.
Im Übrigen ist es doch so, dass ein Gericht gar nicht feststellen kann, ob Aktionäre angedient haben. Wer das gemacht hat und sich auf das Ergebnis verlassen hat, muss ja noch nicht einmal selbst am Verfahren beteiligt gewesen sein.
Wer angedient hat, hat damit eine viel kürzere Kapitalbildung gehabt. In jedem Verfahren gibt es solche Aktionäre. Da bin ich mir sicher. Die sind ihre Aktien jedenfalls los, ohne dass die Angemessenheit der Abfindung geprüft wird.
Im Übrigen ist es doch so, dass ein Gericht gar nicht feststellen kann, ob Aktionäre angedient haben. Wer das gemacht hat und sich auf das Ergebnis verlassen hat, muss ja noch nicht einmal selbst am Verfahren beteiligt gewesen sein.
Wer angedient hat, hat damit eine viel kürzere Kapitalbildung gehabt. In jedem Verfahren gibt es solche Aktionäre. Da bin ich mir sicher. Die sind ihre Aktien jedenfalls los, ohne dass die Angemessenheit der Abfindung geprüft wird.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.005.692 von Kalchas am 18.06.15 22:06:34So wird es wohl auch bei der Postbank ablaufen wäre auch zu schön gewesen
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.006.550 von nullcheck am 19.06.15 07:49:03Da gibt es doch gar kein Delisting. Hier geht es um einen Spezialfall, der nicht im Spruchverfahren erwähnt ist. Mit der Frosta-Entscheidung des BGH hat sich die Rechtsprechung in diese Richtung geändert.
Die Berufung auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts halte ich für unsinnig. Da steht nicht drin, dass es per se kein Spruchverfahren geben soll.
Die Berufung auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts halte ich für unsinnig. Da steht nicht drin, dass es per se kein Spruchverfahren geben soll.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.007.357 von Kalchas am 19.06.15 09:13:22ok,es ist meinem Nick geschuldet.Ich sehe überall nur noch beschiß
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.007.957 von nullcheck am 19.06.15 10:04:17Na ja, kann ja durchaus eintreffen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.007.993 von Kalchas am 19.06.15 10:10:21Genescan,wer hat denn hier was daran verdient
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.008.122 von nullcheck am 19.06.15 10:24:45Ich z.B.
Beim Squeeze Out gabe es schon 900 Euro pro Aktie, auch wenn das unter den 1140 des Gutachters liegt. Eientlich sollte das Unternehmen zum Zeitpunkt des Squeeze Out noch wertvoller geworden sein. Dieses Spruchverfahren läuft ja noch.
Insbesondere sind doch die, die nun 570 Euro erhalten haben, weil ein Spruchverfahren nicht zulässig sein soll, doch völlig verarscht worden.
Beim Squeeze Out gabe es schon 900 Euro pro Aktie, auch wenn das unter den 1140 des Gutachters liegt. Eientlich sollte das Unternehmen zum Zeitpunkt des Squeeze Out noch wertvoller geworden sein. Dieses Spruchverfahren läuft ja noch.
Insbesondere sind doch die, die nun 570 Euro erhalten haben, weil ein Spruchverfahren nicht zulässig sein soll, doch völlig verarscht worden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.008.323 von Kalchas am 19.06.15 10:45:35Meinte eigentlich an der Klage
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.008.572 von nullcheck am 19.06.15 11:06:21Der Staat an den Gerichtskosten, der Anwalt der Eufofins Genomics, der gemeinsame Vertreter und Anwälte von Antragstellern sowie der gerichtlich bestellte Gutachter, dessen Gutachten jetzt nicht benötigt wird.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.008.638 von Kalchas am 19.06.15 11:10:42Die Eurofins natürlich auch, falls sie Aktien zu 570 Euro erhalten hat, wovon ich ausgehe.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.008.782 von Kalchas am 19.06.15 11:24:33Also Fam.A ist auch dabei
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.003.625 von Freiburg123 am 18.06.15 18:35:30
Ja keinen der Fälle, die durch das OLG Stuttgart, München, Karlsruhe und Jena entschieden wurden, hatten Antragsteller ihre Aktien angedient. Ich habe aber in einem anderen Delisting Fall, welches noch anhängig ist, tatsächlich Aktien angedient. In diesem Fall kann man nicht von einer unechten Rückwirkung ausgehen. Er ist also nicht durch die rechtskräftigen OLG Entscheidungen präjudiziert.
Zitat von Freiburg123: Mir wurde zugerufen dass das OLG Stuttgart im Spruchverfahren Delisting Varta AG entschied dass die ehemaligen Aktionäre die tatsächlich Aktien im Rahmen des Angebots abfanden einen Anspruch auf ein Spruchverfahren haben, aber kein Anspruch auf ein überprüfbares Angebot mehr besteht. Dann ging das OLG aber wohl davon aus dass keine Aktien im Rahmen des Angebots abgefunden wurden und wies das Verfahren als nicht mehr statthaft ab. Kann das jemand bestätigen?
Ja keinen der Fälle, die durch das OLG Stuttgart, München, Karlsruhe und Jena entschieden wurden, hatten Antragsteller ihre Aktien angedient. Ich habe aber in einem anderen Delisting Fall, welches noch anhängig ist, tatsächlich Aktien angedient. In diesem Fall kann man nicht von einer unechten Rückwirkung ausgehen. Er ist also nicht durch die rechtskräftigen OLG Entscheidungen präjudiziert.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.011.149 von Blondie123 am 19.06.15 16:13:04Das halte ich für ein Gerücht, dass niemand angedient hat. Woher will das Gericht das denn wissen? Bei der MWG bin ich ganz sicher, dass Aktionäre angedient hatten. Das Thema hat im Übrigen in dem Verfahren gar keine Rolle gespielt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.005.692 von Kalchas am 18.06.15 22:06:34
Das Gericht braucht nicht feststellen, ob Nicht-Antragsteller angedient haben, auch wenn die durch den Gemeinsamen Vertreter repäsentiert werden. Es kommt nur auf die Antragsteller an. Fallen die weg, weil z.B. alle Anträge unzulässig sind, fällt das Spruchverfahren in sich zusammen.
Zitat von Kalchas: Im Übrigen ist es doch so, dass ein Gericht gar nicht feststellen kann, ob Aktionäre angedient haben. Wer das gemacht hat und sich auf das Ergebnis verlassen hat, muss ja noch nicht einmal selbst am Verfahren beteiligt gewesen sein.
Das Gericht braucht nicht feststellen, ob Nicht-Antragsteller angedient haben, auch wenn die durch den Gemeinsamen Vertreter repäsentiert werden. Es kommt nur auf die Antragsteller an. Fallen die weg, weil z.B. alle Anträge unzulässig sind, fällt das Spruchverfahren in sich zusammen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.011.230 von Blondie123 am 19.06.15 16:21:06Also kann man festhalten, dass derjenige der angedient hat, verarscht wurde.
Wie bei einem Spruchverfahren zu einem Gewinn- und Behherschungsvertrag muss man bei Antragstellung die Aktionärseigenschaft nachweisen. Folglich kann derjenige, der schon angedient hat, gar keinen Antrag stellen. Dessen Interessen werden durch den gemeinsamen Vertreter vertreten. Dass es da keinen Vertrauensschutz gibt, ist ja wohl ein Witz und bei der Genescan der Beschiss des Jahres.
Bei der MWG hat es im Übrigen gar nicht interessiert, ob Antragsteller angedient haben oder nicht. Das spielte gar keine Rolle.
Bei der Genescan war ich ursprünglich Antragsteller nebst einigen anderen, die dann ausgeschieden sind? Woher weiß das Gericht, was ich mit meinen Aktien gemacht habe? Ich könnte doch angedient haben. Mich hat jedenfalls keiner gefragt.
Wie bei einem Spruchverfahren zu einem Gewinn- und Behherschungsvertrag muss man bei Antragstellung die Aktionärseigenschaft nachweisen. Folglich kann derjenige, der schon angedient hat, gar keinen Antrag stellen. Dessen Interessen werden durch den gemeinsamen Vertreter vertreten. Dass es da keinen Vertrauensschutz gibt, ist ja wohl ein Witz und bei der Genescan der Beschiss des Jahres.
Bei der MWG hat es im Übrigen gar nicht interessiert, ob Antragsteller angedient haben oder nicht. Das spielte gar keine Rolle.
Bei der Genescan war ich ursprünglich Antragsteller nebst einigen anderen, die dann ausgeschieden sind? Woher weiß das Gericht, was ich mit meinen Aktien gemacht habe? Ich könnte doch angedient haben. Mich hat jedenfalls keiner gefragt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.011.353 von Kalchas am 19.06.15 16:35:36Ich habe in meinem Fall natürlich noch ein paar Aktien behalten und konnte daher ein Spruchverfahren beantragen. Ich bin gespannt wie das ausgeht. Notfalls werde ich eine Verfassungsbeschwerde einreichen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.011.386 von Blondie123 am 19.06.15 16:38:33Der gemeinsame Vertreter vertritt ja nicht nur Aktionäre, sondern auch diejenigen die ausgeschiden sind. Die sollen dann keinen Vertrauensschutz geniessen? An deren Stelle würde ich die Aktien zurückverlangen. Das dürfte aber aussichtslos sein.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.011.497 von Kalchas am 19.06.15 16:50:23Das stimmt ja, nur wenn es keine Antragsteller mehr gibt, weil deren Anträge alle unzulässig sind nutzt das nicht. Allerdings gibt es auch in meinem Fall noch eine Hürde zu überwinden. Die OLGs gehen davon aus, dass das Vertrauen in die Macrotron Rechtsprechung nicht schutzwürdig war, weil diese Rechtsprechung umstritten war. Das finde ich schon eine ziemliche Frechheit. Schön hierzu Goette in der FS Stilz. Man kann dann aber imer noch über die Billigkeitsregelung gehen. So hat das OLG Karlsruhe aus diesem Grund den Antragstellern ihre Anwaltskosten als erstattungsfähig erklärt.
94,9% das gefällt mir
DGAP-News: ADLER Real Estate AG / Schlagwort(e): Übernahmeangebot
ADLER Real Estate AG: ADLER Real Estate mit erfolgreicher Übernahme
der WEST-GRUND AG
ADL (500800) 500800 13,08-13,16
2015-06-23 / 16:13
=--------------------------------------------------------------------
Corporate News
ADLER Real Estate mit erfolgreicher Übernahme der WESTGRUND AG
- Für 94,9 Prozent der WESTGRUND-Aktien Übernahmeangebot angenommen
- Grundkapital von ADLER erhöht sich um 14,075 Mio. Aktien
- Baranteil der Gegenleistung beläuft sich auf etwa 224,2 Mio. Euro
- Fünftgrößtes börsennotiertes Wohnimmobilienunternehmen in Deutschland
mit über 50.000 Wohnungen entsteht
Hamburg, den 23. Juni 2015. Die ADLER Real Estate AG, Frankfurt/M., (ISIN
DE0005008007) konnte ihr Übernahmeangebot an die Aktionäre der WESTGRUND
AG, Berlin, (ISIN: DE000A0HN4T3) erfolgreich beenden. Mit Abschluss der
Übernahme im Wege eines kombinierten Bar- und Tauschangebots zum
Monatsende wird die ADLER Real Estate AG 94,9 Prozent der WESTGRUND-Aktien
halten, so dass die WESTGRUND AG voraussichtlich noch zum Ende des zweiten
Quartals von ADLER konsolidiert werden kann. Damit entsteht das fünftgrößte
börsennotierte Wohnungsunternehmen in Deutschland mit über 50.000
Wohneinheiten. Die deutlich vergrößerte ADLER Real Estate AG wird zudem
seit Montag dieser Woche im SDAX notiert, während die WESTGRUND AG im Zuge
der bevorstehenden Übernahme aufgrund der Verringerung des Streubesitzes
auf unter 10 Prozent aus dem SDAX genommen worden war.
ADLER hatte den Aktionären der WESTGRUND AG für jeweils drei Aktien der
WESTGRUND AG eine Gegenleistung bestehend aus 0,565 neuen, auf den Inhaber
lautenden nennwertlosen Stückaktien von ADLER sowie eine zusätzliche
Barleistung in Höhe von 9,00 Euro angeboten. Mit Durchführung der
Transaktion erhöht sich das Grundkapital der ADLER um 14,075 Mio. Euro auf
46,075 Mio. Euro. Die Barkomponente erreicht ein Volumen von rund 224,2
Mio. Euro.
"Zusammen mit der WESTGRUND AG erreichen wir nun eine respektable
Größenordnung, mit der wir auch weitere Wachstumsschritte unternehmen
können", sagt Axel Harloff, Vorstand der ADLER Real Estate AG. "Außerdem
bietet der größere Konzern eine ganze Reihe von Chancen, Synergien
freisetzen zu können." ADLER geht davon aus, Synergiepotentiale in einer
Größenordnung von etwa 20 Mio. Euro über die nächsten drei Jahre frei
setzen zu können. Sowohl ADLER als auch WESTGRUND AG haben nahezu
deckungsgleiche Geschäftsmodelle und Strategien und verfolgen das Ziel,
ihren Wohnimmobilienbestand in Deutschland weiter aufzubauen, der sich
vornehmlich in B- und Randlagen deutscher Ballungsgebiete befindet und nach
Abzug aller laufenden Kosten einen positiven Cash Flow erwirtschaftet.
DGAP-News: ADLER Real Estate AG / Schlagwort(e): Übernahmeangebot
ADLER Real Estate AG: ADLER Real Estate mit erfolgreicher Übernahme
der WEST-GRUND AG
ADL (500800) 500800 13,08-13,16
2015-06-23 / 16:13
=--------------------------------------------------------------------
Corporate News
ADLER Real Estate mit erfolgreicher Übernahme der WESTGRUND AG
- Für 94,9 Prozent der WESTGRUND-Aktien Übernahmeangebot angenommen
- Grundkapital von ADLER erhöht sich um 14,075 Mio. Aktien
- Baranteil der Gegenleistung beläuft sich auf etwa 224,2 Mio. Euro
- Fünftgrößtes börsennotiertes Wohnimmobilienunternehmen in Deutschland
mit über 50.000 Wohnungen entsteht
Hamburg, den 23. Juni 2015. Die ADLER Real Estate AG, Frankfurt/M., (ISIN
DE0005008007) konnte ihr Übernahmeangebot an die Aktionäre der WESTGRUND
AG, Berlin, (ISIN: DE000A0HN4T3) erfolgreich beenden. Mit Abschluss der
Übernahme im Wege eines kombinierten Bar- und Tauschangebots zum
Monatsende wird die ADLER Real Estate AG 94,9 Prozent der WESTGRUND-Aktien
halten, so dass die WESTGRUND AG voraussichtlich noch zum Ende des zweiten
Quartals von ADLER konsolidiert werden kann. Damit entsteht das fünftgrößte
börsennotierte Wohnungsunternehmen in Deutschland mit über 50.000
Wohneinheiten. Die deutlich vergrößerte ADLER Real Estate AG wird zudem
seit Montag dieser Woche im SDAX notiert, während die WESTGRUND AG im Zuge
der bevorstehenden Übernahme aufgrund der Verringerung des Streubesitzes
auf unter 10 Prozent aus dem SDAX genommen worden war.
ADLER hatte den Aktionären der WESTGRUND AG für jeweils drei Aktien der
WESTGRUND AG eine Gegenleistung bestehend aus 0,565 neuen, auf den Inhaber
lautenden nennwertlosen Stückaktien von ADLER sowie eine zusätzliche
Barleistung in Höhe von 9,00 Euro angeboten. Mit Durchführung der
Transaktion erhöht sich das Grundkapital der ADLER um 14,075 Mio. Euro auf
46,075 Mio. Euro. Die Barkomponente erreicht ein Volumen von rund 224,2
Mio. Euro.
"Zusammen mit der WESTGRUND AG erreichen wir nun eine respektable
Größenordnung, mit der wir auch weitere Wachstumsschritte unternehmen
können", sagt Axel Harloff, Vorstand der ADLER Real Estate AG. "Außerdem
bietet der größere Konzern eine ganze Reihe von Chancen, Synergien
freisetzen zu können." ADLER geht davon aus, Synergiepotentiale in einer
Größenordnung von etwa 20 Mio. Euro über die nächsten drei Jahre frei
setzen zu können. Sowohl ADLER als auch WESTGRUND AG haben nahezu
deckungsgleiche Geschäftsmodelle und Strategien und verfolgen das Ziel,
ihren Wohnimmobilienbestand in Deutschland weiter aufzubauen, der sich
vornehmlich in B- und Randlagen deutscher Ballungsgebiete befindet und nach
Abzug aller laufenden Kosten einen positiven Cash Flow erwirtschaftet.
Bei Schering läuft wohl alles auf einen Vergleich hinaus (Anhebung auf 118 E).
bei Jerini gibts 0,83€ nachzahlung
sorry sind nur 0,82
geht jemand bei Dresdner Factoring mit in die Spruchstelle ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.058.342 von Maack1 am 26.06.15 16:17:38Ich denke die sdk sowie die üblichen "Profis" sind dabei
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.058.342 von Maack1 am 26.06.15 16:17:38Ich lasse mich enteignen statt vorher zu verkaufen hoffe die Ausbuchung ist bald
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.058.342 von Maack1 am 26.06.15 16:17:38
•ADC African Development Corporation AG (Squeeze-out): Frist 25. Juni 2015
•DAB Bank AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out): Eintragung bevorstehend
•Deutsche Postbank AG (Squeeze-out)
•Dresdner Factoring AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)
•Ehlebracht AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)
•Forst Ebnath AG (Squeeze-out)
•MeVis Medical Solutions AG (Beherrschungsvertrag)
•OnVista AG (Squeeze-out)
•Sky Deutschland AG (Squeeze-out)
•Swarco Traffic Holding AG (Squeeze-out)
•WMF AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out): Frist 23. Juni 2015
(Angaben ohne Gewähr)
Anstehendes Spruchverfahren bei Dresdner Faktoring
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:•ADC African Development Corporation AG (Squeeze-out): Frist 25. Juni 2015
•DAB Bank AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out): Eintragung bevorstehend
•Deutsche Postbank AG (Squeeze-out)
•Dresdner Factoring AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)
•Ehlebracht AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)
•Forst Ebnath AG (Squeeze-out)
•MeVis Medical Solutions AG (Beherrschungsvertrag)
•OnVista AG (Squeeze-out)
•Sky Deutschland AG (Squeeze-out)
•Swarco Traffic Holding AG (Squeeze-out)
•WMF AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out): Frist 23. Juni 2015
(Angaben ohne Gewähr)
mein problem ist eher das ich in der letzten zeit so gut wie keine nachzahlung mehr erhalten habe sondern immer ablehnungen kassiert habe
jerini ist gefühlt seit 2 jahren mal wieder ein lichtblick
selbst gerichte wie münchen wo es eigentl. immer was gab, haben bei epcos und HRE gegen die kleinaktionäre entschieden. und epcos tut richtig weh weil ich da richtig satt stücke hatte
DAB ist wieder münchen
DFAG wäre dresden oder leipzig
sky auch münchen
postbank wäre das anlegerfreundliche köln
jerini ist gefühlt seit 2 jahren mal wieder ein lichtblick
selbst gerichte wie münchen wo es eigentl. immer was gab, haben bei epcos und HRE gegen die kleinaktionäre entschieden. und epcos tut richtig weh weil ich da richtig satt stücke hatte
DAB ist wieder münchen
DFAG wäre dresden oder leipzig
sky auch münchen
postbank wäre das anlegerfreundliche köln
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.060.904 von Maack1 am 27.06.15 06:41:37Du glaubst also auch das bei Epcos nix mehr kommtKostet mir 2000 Schleifen
in die berufung ist das ganze bei epcos schon gegangen aber meine hoffnung das da eine nachzahlung noch kommt ist gering, nach dem urteil in der 1. instanz
ADC sehe ich sehr positiv
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.063.688 von herrmannkrages am 27.06.15 19:28:42Ich auch
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.061.030 von Maack1 am 27.06.15 08:15:06
Es ist sinnlos bei lokal gut vernetzten Unternehmen wie Epcos (Siemens!) iregend welchen Rechtsschutz vor lokalen Gerichten zu suchen. Mein eye opener war insoweit RSE. Der gute Klaus Zapf, Gott habe ihn seelig, hatte mir das damals schon gesagt.
Zitat von Maack1: in die berufung ist das ganze bei epcos schon gegangen aber meine hoffnung das da eine nachzahlung noch kommt ist gering, nach dem urteil in der 1. instanz
Es ist sinnlos bei lokal gut vernetzten Unternehmen wie Epcos (Siemens!) iregend welchen Rechtsschutz vor lokalen Gerichten zu suchen. Mein eye opener war insoweit RSE. Der gute Klaus Zapf, Gott habe ihn seelig, hatte mir das damals schon gesagt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.058.342 von Maack1 am 26.06.15 16:17:38Was soll bei Dresdner Factoring denn herauskommen?
Zuständig ist Leipzig. Die hatten schon bei PC Ware keine Ahnung.
Zudem liegt der Ertragswert unter dem Verkehrswert.
Eigentlich ziemlich merkwürdig für eine Komplettübernahme, da dann doch das übernehmende Unternehmen überbezahlen würde. Das thematisiert kein Richer, der hält das für völlig normal.
Zuständig ist Leipzig. Die hatten schon bei PC Ware keine Ahnung.
Zudem liegt der Ertragswert unter dem Verkehrswert.
Eigentlich ziemlich merkwürdig für eine Komplettübernahme, da dann doch das übernehmende Unternehmen überbezahlen würde. Das thematisiert kein Richer, der hält das für völlig normal.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.072.307 von Kalchas am 29.06.15 12:13:40das ist ja die Frage macht das überhaupt noch Sinn in den SO zu gehen
derzeit kann man nur was holen wenn Köln oder Berlin zuständig ist alle anderen lehnen gleich ab. evtl. geht in münchen noch was
derzeit kann man nur was holen wenn Köln oder Berlin zuständig ist alle anderen lehnen gleich ab. evtl. geht in münchen noch was
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.072.337 von Maack1 am 29.06.15 12:18:07
Das würde ich so pauschal nicht sagen. Repower war in Hamburg und in Hannover waren auch einige Spruchverfahren erfolgreich. Es kommt halt auf den konkreten Fall an. Auch in Berlin wurden schon Spruchverfahren abgewiesen, so z.B. kürzlich Gameforge.
Zitat von Maack1: das ist ja die Frage macht das überhaupt noch Sinn in den SO zu gehen
derzeit kann man nur was holen wenn Köln oder Berlin zuständig ist alle anderen lehnen gleich ab. evtl. geht in münchen noch was
Das würde ich so pauschal nicht sagen. Repower war in Hamburg und in Hannover waren auch einige Spruchverfahren erfolgreich. Es kommt halt auf den konkreten Fall an. Auch in Berlin wurden schon Spruchverfahren abgewiesen, so z.B. kürzlich Gameforge.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.073.579 von Blondie123 am 29.06.15 14:47:50Repower war ein Vergleich. Sonst hätte es vermutlich nichts gegeben.
In Hannover hat die Besetzung gewechselt. Die gute Frau ist völlig ahnungslos, wie Derby Cycle gezeigt hat.
Die hat zu der Frage, warum sich die Auswirkungen der "Krise" nur durch höhere Renditeforderungen der Anleger bei Aktien zeigen sollen, nicht aber bei Unternehmensanleihen oder Immobilien, den Kalauer beigetragen, Immobilien wären "sichere Anlagen". Vielleicht sollte sie mal bei der Hypo Real Estate nachfragen. Bei einer solchen "Kompetenz" ist doch klar, dass es keine Erhöhung gibt. Von der Mauschelei bei den Planzahlen, die völlig ersichtlich war, der Prüfer musste die Sückzahlen x-mal nachbessern, bis er auf das von ihm angenommene Wachstum bei den Stückzahlen kam. Das waren dann aber nicht die Stückzahlen aus den Branchenberichten.
In Hannover hat die Besetzung gewechselt. Die gute Frau ist völlig ahnungslos, wie Derby Cycle gezeigt hat.
Die hat zu der Frage, warum sich die Auswirkungen der "Krise" nur durch höhere Renditeforderungen der Anleger bei Aktien zeigen sollen, nicht aber bei Unternehmensanleihen oder Immobilien, den Kalauer beigetragen, Immobilien wären "sichere Anlagen". Vielleicht sollte sie mal bei der Hypo Real Estate nachfragen. Bei einer solchen "Kompetenz" ist doch klar, dass es keine Erhöhung gibt. Von der Mauschelei bei den Planzahlen, die völlig ersichtlich war, der Prüfer musste die Sückzahlen x-mal nachbessern, bis er auf das von ihm angenommene Wachstum bei den Stückzahlen kam. Das waren dann aber nicht die Stückzahlen aus den Branchenberichten.
Delisting + Chinaaktien - Ist da was zu holen?
Hier mal wieder eine Abfindungsspekulation a la Aleo Solar: Powerland. Bei Powerland wird der ein oder andere gleich denken, was man denn mit dieser Betrügerbude will. Ich muss zugeben, dass ich spätestens seit Joyou mit in Deutschland gelisteten Chinaaktien eigentlich nichts mehr zu tun haben möchte. Die Frage, die sich aber mir stellt, ist, ob die Chinesen nicht gerade versuchen, den deutschen Investor ein letztes Mal gehörig zu verarschen.Bei Powerland wurde heute der Termin (29.12.2015) für das Delisting fixiert:
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/powerland-frankfurter…
Der chinesische Hauptaktionär, der bislang etwa 60% hält, hat in den letzten Wochen zunächst zugekauft (zu 0,30€), um vor wenigen Tagen ein öffentliches Angebot nachzuschieben. Über die Börse möchte man bis zu 10% der Aktien mit Preisen von bis zu 0,50€ erwerben:
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/powerland-mehrheitsaktion…
Ich habe keine Ahnung, ob und was Powerland wert ist. Bei einem momentanen Kurs von 0,37€ beträgt die Kapitalisierung knapp 6 Mio Euro. Analog zu Aleo Solar habe ich das Bauchgefühl, dass hier etwas zu holen sein könnte.
Wer nach wie vor fundiert unterwegs ist, kann den Ende Mai veröffentlichten GB studieren:
http://www.powerland.ag/images/stories/powerland/ir/reports/…
Wenn ich mir Lügenmärchen anhören möchte, frage ich aber lieber meine Kinder, ob sie schon ihre Zähne geputzt haben. Deshalb denke ich, dass man hier mit dem Bauch entscheiden muss, ob man diesen Zock mitgehen möchte. Ich bin noch nicht investiert und schaue mir erst einmal den Verlauf zum Kauf über die Börse an. Schließlich kann man ja einen Aktienkauf zu höheren Kursen ankündigen, um dann gerade über die Börse zu veräußern. Auch mit so etwas muss man nach den Erfahrungen mit den Deutsch-Chinesen leider rechnen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.079.228 von straßenköter am 30.06.15 10:15:07Zum Thema Delisting - interessanterweise hat das LG Ddf in Sachen GFKL AG entschieden dass ein Spruchverfahren in diesem besonderen Fall statthaft ist - hat jemand weitere Informationen? Ich kann das Urteil noch nicht in der Datenbank der SDK sehen. Danke.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.101.401 von Freiburg123 am 02.07.15 20:35:15Abit (börsennotiert) wurde damals auf die GFKL (nicht börsennotiert) verschmolzen. Hier sah das LG Düsseldorf die Frosta-Entscheidung als nicht anwendbar an, da nicht nur die Börsennotiz verloren wurde, sondern auch die Eigentümereigenschaft an der Abit.
Spruchverfahren wegen barer Zuzahlung und Umtauschverhältnis laufen also weiter.
Ich habe mir vor Freude auch erst einmal ein Altbier genehmigt, aber ich fürchte, das Ganze geht auch bis vor den BGH - und führt dann zur sogenannten 'Abit-Entscheidung'. Wenn es dann soweit ist und wirklich Geld fließen sollte, sind die Zinsen vermutlich höher als die bare Zuzahlung - die Verschmelzung ist schließlich schon fast 9 Jahre her.
Spruchverfahren wegen barer Zuzahlung und Umtauschverhältnis laufen also weiter.
Ich habe mir vor Freude auch erst einmal ein Altbier genehmigt, aber ich fürchte, das Ganze geht auch bis vor den BGH - und führt dann zur sogenannten 'Abit-Entscheidung'. Wenn es dann soweit ist und wirklich Geld fließen sollte, sind die Zinsen vermutlich höher als die bare Zuzahlung - die Verschmelzung ist schließlich schon fast 9 Jahre her.
Auf der Geldseite werden gerade bei Schuler 100.200 Aktien zu 28,90€ gesucht. Das sind immerhin knapp 3 Mio Euro.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.102.169 von Chrysostomos am 02.07.15 23:47:10Ich konnte das Urteil inzwischen finden. Das kann man getrost kurz und knapp nennen. Ebenfalls erhielt ich eine interessante Zusammenfassung von einem Nicht-Juristen die anscheinend zeitlich vor dem diskutierten Delisting-Urteil des OLG Stuttgart erstellt wurde. Sicherlich nicht wasserdicht, aber ich finde es differenziert die Tatsachen genauer als ich es bisher gesehen habe:
"I. Die Entscheidung des BVerfG vom 11. Juli 2012 (Az. 1 BvR 3142/07 und 1 BvR 1569/08) enthält wesentliche Argumente die von der Antragsgegnerin vermutlich nicht zufällig ausgelassen werden. Unter anderem differenziert das BVerfG erheblich zwischen dem „regulärem Delisting“ welches nicht den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts berührt und allen anderen Maßnahmen. Konkret:
„Der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt berührt nicht den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs. Er nimmt dem Aktionär keine Rechtspositionen, die ihm von der Rechtsordnung als privatnützig und für ihn verfügbar zugeordnet sind; er lässt die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element unbeeinträchtigt.“ (Absatz 51)
„Der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts ist beispielsweise betroffen durch die Eingliederung der Aktiengesellschaft in einen Konzern (vgl. BVerfGE 14, 263), durch den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (vgl. BVerfGE 100, 289), aber auch durch den Ausschluss des Aktionärs („Squeeze-out“, vgl. BVerfGK 11, 253). Entscheidend ist in diesen Fällen, dass der Aktionär seine in der Aktie verkörperte Rechtsposition verliert oder diese in der Substanz verändert wird.“ (Absatz 52)
„Der Bestand des Mitgliedschaftsrechts und die aus der Mitgliedschaft fließenden relativen Beteiligungsrechte werden nicht angetastet. Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung des Aktionärs wird nicht - wie etwa durch eine Mediatisierung seiner Mitwirkungsrechte - geschwächt (vgl. dazu BGHZ 83, 122 <136 ff.>; 153, 47 <54>. Die Innenstruktur der Gesellschaft erfährt dadurch, dass sie sich aus dem regulierten Markt der Börse zurückzieht, keine Veränderung. „(Absatz 55)
Im Vergleich zu einem regulären Delisting handelt es sich im Fall der GFKL AG / ABIT AG ganz offensichtlich um eine Maßnahme die deutlich darüber hinausgeht. Die Aktionäre der ABIT AG wurden durch die Verschmelzung ungewollt Aktionäre eines fundamental völlig anderen Unternehmens. (Quelle: Verschmelzungsbericht der ABIT AG und GFKL AG; insbesondere Pro-Forma Bericht auf Seite 35 des Verschmelzungsberichts).
Situation zum 31.12.2004 (vor Verschmelzung) ABIT AG GFKL AG
Unternehmensgegenstand
„Die ABIT AG ist Spezialanbieter und Lösungsanbieter für Kredit- und Forderungsmanagement mit dem Schwerpunkt Software und Dienstleistungen.“
„Unternehmensgegenstand der GFKL AG ist der Erwerb und die Verwaltung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sowie deren Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung …
Die GFKL-Gruppe betreibt zwei Geschäftsbereiche: den Geschäftsbereich Leasing und den Geschäftsbereich Financial Outsourcing. Kernkompetenz der GFKL-Gruppe ist die Finanzierung von Investitionsgütern sowie de Bewertung, der Kauf und die Verwaltung von Forderungsportfolios.“
Umsatz Euro 20,941 Mio. Euro 539,495 Mio.
Jahresüberschuss (HGB)
-> Marge vom Umsatz Euro 1,512 Mio.
7,2% Euro (minus) 3,598 Mio.
(minus) 0,7%
Verbindlichkeiten Euro 3,444 Mio. Euro 72,959 Mio.
Flüssige Mittel Euro 6,900 Mio. Euro 13,586 Mio.
Bilanzsumme Euro 19,655 Mio. Euro 130,977 Mio.
Eigenkapitalquote 70,83% 41,90%
Streubesitz vor Verschmelzung ca. 29,17% ca. 11,8%
Anteil der ehemaligen ABIT AG Aktionäre an der GFKL AG (nach Verschmelzung) ./. ca. 6,3%
Doch das BVerfG hat die Besonderheit des regulären Delistings noch expliziter betont:
„Soweit die Fachgerichte im Ergebnis eine Wertungsgleichheit der vorhandenen Regelungen mit der gesellschaftsrechtlichen Situation beim freiwilligen Delisting nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen angenommen haben, mag man dies fachrechtlich verschieden beurteilen können. Denn mit keiner der von den Fachgerichten zur Analogiebildung herangezogenen Regelungen (§§ 305, 320b, 327b AktG, §§ 29, 207 UmwG) ist der Verlust des regulierten Marktes der Börse als „Marktplatz“ für einen späteren Verkauf der Aktie im Zuge eines freiwilligen Delisting in allen Einzelheiten vergleichbar.“ (Absatz 81)
Das BVerfG widerspricht einer möglichen Vergleichbarkeit des kalten Delistings mit anderen Maßnahmen weiter:
„Die Fachgerichte haben den gesetzlich geregelten Ausgleichspflichten in den Fällen der Eingliederung (§ 320b AktG), der Verschmelzung (§ 29 UmwG), des Formwechsels (§ 207 UmwG) sowie des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (§ 305 AktG) den einheitlichen Grundgedanken entnommen, gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangebote eröffneten dem Aktionär die Möglichkeit, ohne vermögensrechtlichen Nachteil oder jedenfalls das Risiko eines solchen zu entscheiden, ob er unter den durch die Strukturmaßnahme wesentlich, möglicherweise für ihn nachteilig veränderten Bedingungen an seinem Mitgliedschaftsrecht festhalten will. Sie verschaffen insbesondere dem Minderheitsaktionär, der eine solche Strukturmaßnahme nicht verhindern kann, die Möglichkeit, sich wegen der veränderten Rahmenbedingungen aus der Aktiengesellschaft gegen eine angemessene Abfindung zurückzuziehen.“ (Absatz 82)
Im Übrigen ist festzustellen dass der Gesetzgeber mit der Erweiterung des Paragraphen 29 UmwG im Jahr 2007 zum Ausdruck gebracht hat dass er diese Regelung für erstrebenswert hält und sie – im Vergleich zum regulären Delisting – auch gesetzlich explizit bestätigen und verankern wollte.
II. Das von der Antragsgegnerin gern zitierte Urteil des BGH vom 08. Oktober 2013, Az. II ZB 26/12, kommt interessanterweise eben nicht zur Schlussfolgerung dass eine Verschmelzung mit Delisting einem regulären Delisting gleichzusetzen ist. Die Pressemitteilung Nr. 185/2013 vom 12. November 2013 vom BGH bringt die Differenzierung zwischen regulären Delistings und anderen Sachverhalten bereits – vermutlich nicht durch Zufall - auf den Punkt:
„Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung, dass das reguläre Delisting eines Beschlusses der Hauptversammlung und eines Pflichtangebots über den Kauf der Aktien bedarf, aufgrund der danach gebotenen Überprüfung aufgegeben.“
Doch auch der Urteilstext bringt den Willen der deutlichen Differenzierung und der Aus/Abgrenzung des regulären Delistings von anderen Maßnahmen durch den BGH sehr eindeutig zum Ausdruck:
„Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung des Aktionärs wird durch den Rückzug von der Börse nicht wie bei einer Mediatisierung seiner Mitwirkungsrechte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 136 ff.; Urteil vom 26. April 2004 - II ZR 155/02, BGHZ 159, 30, 37 ff.) geschwächt (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 54).“ (Absatz 4)
„Die Unterschiede zwischen einer börsennotierten und einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft kommen einem Formwechsel auch nicht gleich, weil die Vorschriften, die eine Börsennotierung voraussetzen, weder die Organisationsstruktur noch die Beteiligungsstruktur der Gesellschaft entscheidend verändern. … Weder die Börsenzulassung noch ihr Widerruf erfordern aber nach den genannten aktienrechtlichen Vorschriften in jedem Fall eine Satzungsänderung. Die grundlegende Organisationsstruktur der Aktiengesellschaft oder die Beteiligungsrechte sind von den genannten Vorschriften nicht betroffen.“ (Absatz 6)
[Anmerkung: Wie bereits ausgeführt hat sich durch die Verschmelzung der Aktien der Aktionäre der ABIT AG die grundlegende Organisationsstruktur verändert, es gab Satzungsänderungen, und die Substanz der Beteiligung hat sich für die betroffenen Aktionäre ebenfalls grundlegend geändert.]
„Auf den Rückzug von der Börse ist auch nicht § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Fall 2 UmwG entsprechend anzuwenden (aA Klöhn, NZG 2012, 1041, 1045; Habersack, ZHR 176 [2012], 463, 464 f.). Allerdings ist die Vorschrift eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die formwahrende Verschmelzung grundsätzlich abfindungsfrei ist.“ (Absatz 8)
„Dass nur der spezielle Fall des sogenannten „kalten“ Delistings bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft geregelt werden sollte und § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Fall 2 UmwG nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes ist, nach dem der Rückzug von der Börse mit einem Barabfindungsangebot einhergehen muss, folgt auch aus der Gesetzgebungsgeschichte des zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes. Der Bundesrat hatte unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 25. November 2002 (II ZR 133/01, BGHZ 153, 47) darum gebeten, die Aufzählung der dem Spruchverfahrensgesetz unterliegenden Verfahren in § 1 SpruchG um das Delisting zu erweitern (Stellungnahme des Bundesrats, BR-Drucks. 548/06 S. 10). Die Bundesregierung hat dies in ihrer Gegenäußerung (BT-Drucks. 16/2919 S. 28) abgelehnt, weil die Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delistings andauere und der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort geben solle.“ (Absatz 9)
In der Tat bringt die BT-Drucksache 16/2919 an mehreren Stellen zum Ausdruck dass sowohl Bundesrat als auch Bundestag zwischen regulärem Delisting und einer Verschmelzung mit Delisting explizit differenziert haben. Das Ergebnis des Gesetzgebungsprozesses selbst spricht für sich.
III. Das Landgericht München formulierte seine Entscheidung in Sachen Spruchverfahren Sumida GmbH / Sumida AG, LG München I, Beschluss vom 27. Juni 2014, Az. 5 HK O 8993/09 (Begründung analog LG München I, Az. 5 HK 19239/07 vom 28.5.2014 in Sachen mwg Biotech AG) ebenfalls sehr differenziert. Es greift dabei sehr stark auf Formulierungen des BVerfG und des BGH zurück. Zwecks Vermeidung von Doppelvorträgen wird auf die wiederholte Zitierung verzichtet.
IV. In der geführten Diskussion wird derzeit nicht detailliert genug auf die Ausgangsbedingungen der vom BVerfG und vom BGH entschiedenen zwei Sachverhalte eingegangen.
Beide dem BVerfG Verfahren zugrunde liegenden Verfahren waren „reguläre“ Delistings. Im Fall der MVS AG (1 BvR 3142/07) wurde ein vollständiger Rückzug von der Börse umgesetzt. Dabei bot der Hauptaktionär freiwillig den Erwerb von Aktien von verbliebenen Aktionären an, jedoch von Anfang an explizit ohne Hinweis auf die mögliche Überprüfbarkeit in einem Spruchverfahren. Im Fall der Lindner Holding KGaA (1 BvR 1569/08) ging es um ein „Downlisting“ in den teilweise freiwillig regulierten Mittelstandsmarkt am Börsenplatz München (ein Teil des sogenannten Freiverkehrs). In diesem Fall wurde überhaupt kein Angebot unterbreitet.
Diese Ausgangssituationen unterscheidet sich ganz wesentlich vom Fall der Verschmelzung GFKL AG / ABIT AG in welchem die Antragsgegnerin von Anfang an ein durch ein Spruchverfahren überprüfbares Kaufangebot unterbreitet hat. So „bewirbt“ die Antragsgegnerin auch im Verschmelzungsbericht selbst das Angebot (Seite 31):
„Die Annahme des Angebots – anders als in direkter Anwendung des § 29 Abs. 1 UmwG vorgesehen – setzt daher nicht voraus dass ein Widerspruch zur Niederschrift gegen den Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der ABIT AG erklärt wurde.“
Es stand der Antragsgegnerin offen den „schweren“ Weg zu nehmen und von Anfang an den Barabfindungsanspruch zu bestreiten, so wie es andere getan haben. Dies war aber ganz offensichtlich nicht der Wunsch; der Wunsch war vielmehr eine schnelle Umsetzung der Verschmelzung.
V. Bei den vom BVerfG und BGH entschiedenen Fällen handelt es sich folgerichtig nur über den bestrittenen Anspruch auf ein durch ein Spruchverfahren überprüfbares Erwerbsangebot. Entschieden wurde hingegen nicht über die Überprüfbarkeit von bereits gewährten Abfindungen.
Der Entzug der Möglichkeit der Fortsetzung von Spruchverfahren zur Überprüfbarkeit von bereits erfolgten (auch regulären) Delisting-Abfindungen weist deutlich mehr Charakteristiken einer echten Rückwirkung auf. So betont das Landgericht München in seiner Entscheidung zum Delistung Sumida AG und mwg Biotech AG:
„Schranken der Rückwirkung können sich dabei vor allem aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit ergeben, wobei dies für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet. Durften die von der Rechtsprechungsänderung betroffenen Beteiligten eines Verfahrens auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage vertrauen und verdient dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen anderer Verfahrensbeteiligter und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug, greift die Rückwirkung in rechtlich geschützte Positionen ein. Bei der danach zu treffenden Abwägung muss insbesondere auch beachtet werden, dass die materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtiger Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips verkörpert (vgl. hierzu insgesamt BGHZ 132,119,129 f. = NJW 1996, 1467,1469 f. = JZ 1997,305, 308 = VersR 1996, 761, 763 f., 8GHZ 154, 370, 377 f. = NZG 2003, 577, 578 f. = DB 2003, . 1164, 1166 = BB 2003, 1081, 1083 f. = MDR 2003, 756, 757 = VersR 2003, 771, 773 = DNotZ 2003, .764, 768; BVerfG NVwZ 2012, 876, 878). … Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtsgrundlage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann folglich in der Regel nur bei hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (BVerfGE 72, 302, 326 = NJW 1986, 2817, 2819; BVerfGE 122,248,278 = NJW 2009, 1469, 1475; BVerfGE 126, 369, 395). “ (Seite 22 und 23)
Das Macotron-Urteil war für mehr als 10 Jahre (langjährig) gefestigter Teil der Rechtsprechung. Die freien Aktionäre der ABIT AG hatten keinerlei Möglichkeiten sich anderweitig gegen die Verschmelzung auf die GFKL AG zu wehren. Die Gesellschaften waren bei der Bestimmung des Verschmelzungsverhältnisses und der Barabfindung relativ frei.
Das laufende Spruchverfahren hat inzwischen zur Erkenntnis geführt dass die angemessene Barabfindung sich hätte vermutlich eher auf Richtung 22 Euro pro Aktie belaufen müssen. Diese zusätzliche Kompensation von rund 50% (ohne Zinsen!) auf den ursprünglichen Abfindungspreis den ehemaligen Aktionären vorzuenthalten und der Antragsgegnerin faktisch „zu schenken“ entspricht jedenfalls nicht meinem Gedanken der materiellen Gerechtigkeit.
Ehemalige Aktionäre der ABIT AG die das Barabfindungsangebot nicht angenommen haben ist dieser Nachteil hingegen nicht entstanden. Eine Differenzierung bei der Entscheidung über die Fortsetzung von (allen) Delisting-Spruchverfahren scheint daher erforderlich.
Dieser Gedanke reflektiert sich schlussendlich auch in der Entscheidung des OLG Düsseldorf in der Sache ABIT AG / GFKL AG selbst (Entscheidung vom 31.10.2013, Az. I-26 W 28/12 AktE):
„Das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Art. 14, Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 14, 263, 276; 25, 371, 407; 50, 290, 339; 100, 289, 301 f.). Verliert der Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung oder wird sie durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße auch nur eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung daher wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289, 304 f.). Dabei hat die angemessene Entschädigung den „wirklichen" oder „wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln (vgl. BVerfGE 100, 289, 306). Auszugehen ist also von einem objektivierten Unternehmenswert; subjektive Wertvorstellungen haben außer Betracht zu bleiben.
Aus Art. 14 Abs. 1 GG folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiter, dass die grundrechtlich geschützte Aktionärsstellung auch verfahrensrechtlich abzusichern ist. Dies bedeutet, dass eine Abfindungs- wie auch eine Ausgleichsregelung gerichtlich überprüfbar sein muss (vgl. BVerfGE 100, 289, 304; BVerfGK 1, 265, 269; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 1 BvR 147/97 -, NJW 2001, S. 279, 281; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 390/04 -, NJW 2007, S. 3268, 3270 Rdnr. 20; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Mai 2012 - 1 BvR 3221/10 -). Das Spruch(stellen)verfahren setzt folglich das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Minderheitsaktionäre um, effektiven Rechtsschutz hinsichtlich der ihnen geschuldeten Kompensation zu erhalten, somt die Abfindung oder einen Ausgleich zum wahren Wert ihrer Beteiligung zu gewährleisten. Es ist der ausschließliche Rechtsbehelf des Aktionärs zur Überprüfung der Angemessenheit der Leistungen. Der strukturellen Unterlegenheit der Aktionäre tragt der Gesetzgeber weiter dadurch Rechnung, dass im Spruchverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, denn die relevanten, für die Unternehmensbewertung maßgeblichen Umstände sind im Wesentlichen nur den Gesellschaften, nicht den Aktionären bekannt.“
Eine Einstellung des hier relevanten Spruchverfahrens kann diesen Ansprüchen des OLG Düsseldorf keinesfalls genügen. Im Übrigen sei angemerkt dass das vorgenannte Urteil des OLG zwar vor der Veröffentlichung des BGH-Urteils, sehr wohl aber nach Veröffentlichung des BVerfG Urteils erfolgte.
VI. Letztendlich sei auch angemerkt dass eine Abweisung des Spruchverfahrens betreffend der Bestimmung der angemessenen Barabfindung dazu führen würde dass den ehemaligen Aktionären der ABIT AG der Rechtsschutz vollständig versagt würde. Denn es gab in dieser Angelegenheit auch Anfechtungsklagen gegen die Höhe der angedachte Barabfindung die auf Verweis auf das Spruchverfahren und UMAG vom LG und OLG Düsseldorf abgewiesen wurden (LG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Oktober 2005, Az. O 113/05, und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. August 2006, Az. I-15 W 110/05). Die Begründung war insbesondere dass eine Nicht-Abweisung der Anfechtungsklagen einer Doppelung des Rechtsschutzinteresses entsprechen würde."
"I. Die Entscheidung des BVerfG vom 11. Juli 2012 (Az. 1 BvR 3142/07 und 1 BvR 1569/08) enthält wesentliche Argumente die von der Antragsgegnerin vermutlich nicht zufällig ausgelassen werden. Unter anderem differenziert das BVerfG erheblich zwischen dem „regulärem Delisting“ welches nicht den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts berührt und allen anderen Maßnahmen. Konkret:
„Der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt berührt nicht den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs. Er nimmt dem Aktionär keine Rechtspositionen, die ihm von der Rechtsordnung als privatnützig und für ihn verfügbar zugeordnet sind; er lässt die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element unbeeinträchtigt.“ (Absatz 51)
„Der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts ist beispielsweise betroffen durch die Eingliederung der Aktiengesellschaft in einen Konzern (vgl. BVerfGE 14, 263), durch den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (vgl. BVerfGE 100, 289), aber auch durch den Ausschluss des Aktionärs („Squeeze-out“, vgl. BVerfGK 11, 253). Entscheidend ist in diesen Fällen, dass der Aktionär seine in der Aktie verkörperte Rechtsposition verliert oder diese in der Substanz verändert wird.“ (Absatz 52)
„Der Bestand des Mitgliedschaftsrechts und die aus der Mitgliedschaft fließenden relativen Beteiligungsrechte werden nicht angetastet. Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung des Aktionärs wird nicht - wie etwa durch eine Mediatisierung seiner Mitwirkungsrechte - geschwächt (vgl. dazu BGHZ 83, 122 <136 ff.>; 153, 47 <54>. Die Innenstruktur der Gesellschaft erfährt dadurch, dass sie sich aus dem regulierten Markt der Börse zurückzieht, keine Veränderung. „(Absatz 55)
Im Vergleich zu einem regulären Delisting handelt es sich im Fall der GFKL AG / ABIT AG ganz offensichtlich um eine Maßnahme die deutlich darüber hinausgeht. Die Aktionäre der ABIT AG wurden durch die Verschmelzung ungewollt Aktionäre eines fundamental völlig anderen Unternehmens. (Quelle: Verschmelzungsbericht der ABIT AG und GFKL AG; insbesondere Pro-Forma Bericht auf Seite 35 des Verschmelzungsberichts).
Situation zum 31.12.2004 (vor Verschmelzung) ABIT AG GFKL AG
Unternehmensgegenstand
„Die ABIT AG ist Spezialanbieter und Lösungsanbieter für Kredit- und Forderungsmanagement mit dem Schwerpunkt Software und Dienstleistungen.“
„Unternehmensgegenstand der GFKL AG ist der Erwerb und die Verwaltung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sowie deren Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung …
Die GFKL-Gruppe betreibt zwei Geschäftsbereiche: den Geschäftsbereich Leasing und den Geschäftsbereich Financial Outsourcing. Kernkompetenz der GFKL-Gruppe ist die Finanzierung von Investitionsgütern sowie de Bewertung, der Kauf und die Verwaltung von Forderungsportfolios.“
Umsatz Euro 20,941 Mio. Euro 539,495 Mio.
Jahresüberschuss (HGB)
-> Marge vom Umsatz Euro 1,512 Mio.
7,2% Euro (minus) 3,598 Mio.
(minus) 0,7%
Verbindlichkeiten Euro 3,444 Mio. Euro 72,959 Mio.
Flüssige Mittel Euro 6,900 Mio. Euro 13,586 Mio.
Bilanzsumme Euro 19,655 Mio. Euro 130,977 Mio.
Eigenkapitalquote 70,83% 41,90%
Streubesitz vor Verschmelzung ca. 29,17% ca. 11,8%
Anteil der ehemaligen ABIT AG Aktionäre an der GFKL AG (nach Verschmelzung) ./. ca. 6,3%
Doch das BVerfG hat die Besonderheit des regulären Delistings noch expliziter betont:
„Soweit die Fachgerichte im Ergebnis eine Wertungsgleichheit der vorhandenen Regelungen mit der gesellschaftsrechtlichen Situation beim freiwilligen Delisting nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen angenommen haben, mag man dies fachrechtlich verschieden beurteilen können. Denn mit keiner der von den Fachgerichten zur Analogiebildung herangezogenen Regelungen (§§ 305, 320b, 327b AktG, §§ 29, 207 UmwG) ist der Verlust des regulierten Marktes der Börse als „Marktplatz“ für einen späteren Verkauf der Aktie im Zuge eines freiwilligen Delisting in allen Einzelheiten vergleichbar.“ (Absatz 81)
Das BVerfG widerspricht einer möglichen Vergleichbarkeit des kalten Delistings mit anderen Maßnahmen weiter:
„Die Fachgerichte haben den gesetzlich geregelten Ausgleichspflichten in den Fällen der Eingliederung (§ 320b AktG), der Verschmelzung (§ 29 UmwG), des Formwechsels (§ 207 UmwG) sowie des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (§ 305 AktG) den einheitlichen Grundgedanken entnommen, gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangebote eröffneten dem Aktionär die Möglichkeit, ohne vermögensrechtlichen Nachteil oder jedenfalls das Risiko eines solchen zu entscheiden, ob er unter den durch die Strukturmaßnahme wesentlich, möglicherweise für ihn nachteilig veränderten Bedingungen an seinem Mitgliedschaftsrecht festhalten will. Sie verschaffen insbesondere dem Minderheitsaktionär, der eine solche Strukturmaßnahme nicht verhindern kann, die Möglichkeit, sich wegen der veränderten Rahmenbedingungen aus der Aktiengesellschaft gegen eine angemessene Abfindung zurückzuziehen.“ (Absatz 82)
Im Übrigen ist festzustellen dass der Gesetzgeber mit der Erweiterung des Paragraphen 29 UmwG im Jahr 2007 zum Ausdruck gebracht hat dass er diese Regelung für erstrebenswert hält und sie – im Vergleich zum regulären Delisting – auch gesetzlich explizit bestätigen und verankern wollte.
II. Das von der Antragsgegnerin gern zitierte Urteil des BGH vom 08. Oktober 2013, Az. II ZB 26/12, kommt interessanterweise eben nicht zur Schlussfolgerung dass eine Verschmelzung mit Delisting einem regulären Delisting gleichzusetzen ist. Die Pressemitteilung Nr. 185/2013 vom 12. November 2013 vom BGH bringt die Differenzierung zwischen regulären Delistings und anderen Sachverhalten bereits – vermutlich nicht durch Zufall - auf den Punkt:
„Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung, dass das reguläre Delisting eines Beschlusses der Hauptversammlung und eines Pflichtangebots über den Kauf der Aktien bedarf, aufgrund der danach gebotenen Überprüfung aufgegeben.“
Doch auch der Urteilstext bringt den Willen der deutlichen Differenzierung und der Aus/Abgrenzung des regulären Delistings von anderen Maßnahmen durch den BGH sehr eindeutig zum Ausdruck:
„Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung des Aktionärs wird durch den Rückzug von der Börse nicht wie bei einer Mediatisierung seiner Mitwirkungsrechte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 136 ff.; Urteil vom 26. April 2004 - II ZR 155/02, BGHZ 159, 30, 37 ff.) geschwächt (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 54).“ (Absatz 4)
„Die Unterschiede zwischen einer börsennotierten und einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft kommen einem Formwechsel auch nicht gleich, weil die Vorschriften, die eine Börsennotierung voraussetzen, weder die Organisationsstruktur noch die Beteiligungsstruktur der Gesellschaft entscheidend verändern. … Weder die Börsenzulassung noch ihr Widerruf erfordern aber nach den genannten aktienrechtlichen Vorschriften in jedem Fall eine Satzungsänderung. Die grundlegende Organisationsstruktur der Aktiengesellschaft oder die Beteiligungsrechte sind von den genannten Vorschriften nicht betroffen.“ (Absatz 6)
[Anmerkung: Wie bereits ausgeführt hat sich durch die Verschmelzung der Aktien der Aktionäre der ABIT AG die grundlegende Organisationsstruktur verändert, es gab Satzungsänderungen, und die Substanz der Beteiligung hat sich für die betroffenen Aktionäre ebenfalls grundlegend geändert.]
„Auf den Rückzug von der Börse ist auch nicht § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Fall 2 UmwG entsprechend anzuwenden (aA Klöhn, NZG 2012, 1041, 1045; Habersack, ZHR 176 [2012], 463, 464 f.). Allerdings ist die Vorschrift eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die formwahrende Verschmelzung grundsätzlich abfindungsfrei ist.“ (Absatz 8)
„Dass nur der spezielle Fall des sogenannten „kalten“ Delistings bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft geregelt werden sollte und § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Fall 2 UmwG nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes ist, nach dem der Rückzug von der Börse mit einem Barabfindungsangebot einhergehen muss, folgt auch aus der Gesetzgebungsgeschichte des zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes. Der Bundesrat hatte unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 25. November 2002 (II ZR 133/01, BGHZ 153, 47) darum gebeten, die Aufzählung der dem Spruchverfahrensgesetz unterliegenden Verfahren in § 1 SpruchG um das Delisting zu erweitern (Stellungnahme des Bundesrats, BR-Drucks. 548/06 S. 10). Die Bundesregierung hat dies in ihrer Gegenäußerung (BT-Drucks. 16/2919 S. 28) abgelehnt, weil die Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delistings andauere und der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort geben solle.“ (Absatz 9)
In der Tat bringt die BT-Drucksache 16/2919 an mehreren Stellen zum Ausdruck dass sowohl Bundesrat als auch Bundestag zwischen regulärem Delisting und einer Verschmelzung mit Delisting explizit differenziert haben. Das Ergebnis des Gesetzgebungsprozesses selbst spricht für sich.
III. Das Landgericht München formulierte seine Entscheidung in Sachen Spruchverfahren Sumida GmbH / Sumida AG, LG München I, Beschluss vom 27. Juni 2014, Az. 5 HK O 8993/09 (Begründung analog LG München I, Az. 5 HK 19239/07 vom 28.5.2014 in Sachen mwg Biotech AG) ebenfalls sehr differenziert. Es greift dabei sehr stark auf Formulierungen des BVerfG und des BGH zurück. Zwecks Vermeidung von Doppelvorträgen wird auf die wiederholte Zitierung verzichtet.
IV. In der geführten Diskussion wird derzeit nicht detailliert genug auf die Ausgangsbedingungen der vom BVerfG und vom BGH entschiedenen zwei Sachverhalte eingegangen.
Beide dem BVerfG Verfahren zugrunde liegenden Verfahren waren „reguläre“ Delistings. Im Fall der MVS AG (1 BvR 3142/07) wurde ein vollständiger Rückzug von der Börse umgesetzt. Dabei bot der Hauptaktionär freiwillig den Erwerb von Aktien von verbliebenen Aktionären an, jedoch von Anfang an explizit ohne Hinweis auf die mögliche Überprüfbarkeit in einem Spruchverfahren. Im Fall der Lindner Holding KGaA (1 BvR 1569/08) ging es um ein „Downlisting“ in den teilweise freiwillig regulierten Mittelstandsmarkt am Börsenplatz München (ein Teil des sogenannten Freiverkehrs). In diesem Fall wurde überhaupt kein Angebot unterbreitet.
Diese Ausgangssituationen unterscheidet sich ganz wesentlich vom Fall der Verschmelzung GFKL AG / ABIT AG in welchem die Antragsgegnerin von Anfang an ein durch ein Spruchverfahren überprüfbares Kaufangebot unterbreitet hat. So „bewirbt“ die Antragsgegnerin auch im Verschmelzungsbericht selbst das Angebot (Seite 31):
„Die Annahme des Angebots – anders als in direkter Anwendung des § 29 Abs. 1 UmwG vorgesehen – setzt daher nicht voraus dass ein Widerspruch zur Niederschrift gegen den Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der ABIT AG erklärt wurde.“
Es stand der Antragsgegnerin offen den „schweren“ Weg zu nehmen und von Anfang an den Barabfindungsanspruch zu bestreiten, so wie es andere getan haben. Dies war aber ganz offensichtlich nicht der Wunsch; der Wunsch war vielmehr eine schnelle Umsetzung der Verschmelzung.
V. Bei den vom BVerfG und BGH entschiedenen Fällen handelt es sich folgerichtig nur über den bestrittenen Anspruch auf ein durch ein Spruchverfahren überprüfbares Erwerbsangebot. Entschieden wurde hingegen nicht über die Überprüfbarkeit von bereits gewährten Abfindungen.
Der Entzug der Möglichkeit der Fortsetzung von Spruchverfahren zur Überprüfbarkeit von bereits erfolgten (auch regulären) Delisting-Abfindungen weist deutlich mehr Charakteristiken einer echten Rückwirkung auf. So betont das Landgericht München in seiner Entscheidung zum Delistung Sumida AG und mwg Biotech AG:
„Schranken der Rückwirkung können sich dabei vor allem aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit ergeben, wobei dies für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet. Durften die von der Rechtsprechungsänderung betroffenen Beteiligten eines Verfahrens auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage vertrauen und verdient dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen anderer Verfahrensbeteiligter und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug, greift die Rückwirkung in rechtlich geschützte Positionen ein. Bei der danach zu treffenden Abwägung muss insbesondere auch beachtet werden, dass die materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtiger Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips verkörpert (vgl. hierzu insgesamt BGHZ 132,119,129 f. = NJW 1996, 1467,1469 f. = JZ 1997,305, 308 = VersR 1996, 761, 763 f., 8GHZ 154, 370, 377 f. = NZG 2003, 577, 578 f. = DB 2003, . 1164, 1166 = BB 2003, 1081, 1083 f. = MDR 2003, 756, 757 = VersR 2003, 771, 773 = DNotZ 2003, .764, 768; BVerfG NVwZ 2012, 876, 878). … Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtsgrundlage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann folglich in der Regel nur bei hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (BVerfGE 72, 302, 326 = NJW 1986, 2817, 2819; BVerfGE 122,248,278 = NJW 2009, 1469, 1475; BVerfGE 126, 369, 395). “ (Seite 22 und 23)
Das Macotron-Urteil war für mehr als 10 Jahre (langjährig) gefestigter Teil der Rechtsprechung. Die freien Aktionäre der ABIT AG hatten keinerlei Möglichkeiten sich anderweitig gegen die Verschmelzung auf die GFKL AG zu wehren. Die Gesellschaften waren bei der Bestimmung des Verschmelzungsverhältnisses und der Barabfindung relativ frei.
Das laufende Spruchverfahren hat inzwischen zur Erkenntnis geführt dass die angemessene Barabfindung sich hätte vermutlich eher auf Richtung 22 Euro pro Aktie belaufen müssen. Diese zusätzliche Kompensation von rund 50% (ohne Zinsen!) auf den ursprünglichen Abfindungspreis den ehemaligen Aktionären vorzuenthalten und der Antragsgegnerin faktisch „zu schenken“ entspricht jedenfalls nicht meinem Gedanken der materiellen Gerechtigkeit.
Ehemalige Aktionäre der ABIT AG die das Barabfindungsangebot nicht angenommen haben ist dieser Nachteil hingegen nicht entstanden. Eine Differenzierung bei der Entscheidung über die Fortsetzung von (allen) Delisting-Spruchverfahren scheint daher erforderlich.
Dieser Gedanke reflektiert sich schlussendlich auch in der Entscheidung des OLG Düsseldorf in der Sache ABIT AG / GFKL AG selbst (Entscheidung vom 31.10.2013, Az. I-26 W 28/12 AktE):
„Das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Art. 14, Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 14, 263, 276; 25, 371, 407; 50, 290, 339; 100, 289, 301 f.). Verliert der Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung oder wird sie durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße auch nur eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung daher wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289, 304 f.). Dabei hat die angemessene Entschädigung den „wirklichen" oder „wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln (vgl. BVerfGE 100, 289, 306). Auszugehen ist also von einem objektivierten Unternehmenswert; subjektive Wertvorstellungen haben außer Betracht zu bleiben.
Aus Art. 14 Abs. 1 GG folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiter, dass die grundrechtlich geschützte Aktionärsstellung auch verfahrensrechtlich abzusichern ist. Dies bedeutet, dass eine Abfindungs- wie auch eine Ausgleichsregelung gerichtlich überprüfbar sein muss (vgl. BVerfGE 100, 289, 304; BVerfGK 1, 265, 269; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 1 BvR 147/97 -, NJW 2001, S. 279, 281; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 390/04 -, NJW 2007, S. 3268, 3270 Rdnr. 20; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Mai 2012 - 1 BvR 3221/10 -). Das Spruch(stellen)verfahren setzt folglich das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Minderheitsaktionäre um, effektiven Rechtsschutz hinsichtlich der ihnen geschuldeten Kompensation zu erhalten, somt die Abfindung oder einen Ausgleich zum wahren Wert ihrer Beteiligung zu gewährleisten. Es ist der ausschließliche Rechtsbehelf des Aktionärs zur Überprüfung der Angemessenheit der Leistungen. Der strukturellen Unterlegenheit der Aktionäre tragt der Gesetzgeber weiter dadurch Rechnung, dass im Spruchverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, denn die relevanten, für die Unternehmensbewertung maßgeblichen Umstände sind im Wesentlichen nur den Gesellschaften, nicht den Aktionären bekannt.“
Eine Einstellung des hier relevanten Spruchverfahrens kann diesen Ansprüchen des OLG Düsseldorf keinesfalls genügen. Im Übrigen sei angemerkt dass das vorgenannte Urteil des OLG zwar vor der Veröffentlichung des BGH-Urteils, sehr wohl aber nach Veröffentlichung des BVerfG Urteils erfolgte.
VI. Letztendlich sei auch angemerkt dass eine Abweisung des Spruchverfahrens betreffend der Bestimmung der angemessenen Barabfindung dazu führen würde dass den ehemaligen Aktionären der ABIT AG der Rechtsschutz vollständig versagt würde. Denn es gab in dieser Angelegenheit auch Anfechtungsklagen gegen die Höhe der angedachte Barabfindung die auf Verweis auf das Spruchverfahren und UMAG vom LG und OLG Düsseldorf abgewiesen wurden (LG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Oktober 2005, Az. O 113/05, und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. August 2006, Az. I-15 W 110/05). Die Begründung war insbesondere dass eine Nicht-Abweisung der Anfechtungsklagen einer Doppelung des Rechtsschutzinteresses entsprechen würde."
Bei der Postbank gibt es den Schnitt von 35,05€.
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/deutsche-postbank-barabfi…
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/deutsche-postbank-barabfi…
Squeeze-out bei der Dyckerhoff AG: LG Frankfurt am Main hebt Barabfindung auf EUR 52,40
http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/07/squeeze-out-bei-d…
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.149.881 von straßenköter am 09.07.15 15:00:06Squeeze-out bei der Dyckerhoff AG: LG Frankfurt am Main hebt Barabfindung auf EUR 52,40
weiß jemand, bei welchem (n) Punkt (en) die Unternehmensbewertung angehoben worden ist?
weiß jemand, bei welchem (n) Punkt (en) die Unternehmensbewertung angehoben worden ist?
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.151.231 von Hiberna am 09.07.15 17:05:59
Squeeze-out bei der Dyckerhoff AG
Das LG Frankfurt am Main hat - wie bereits in seiner ANZAG-Entscheidung - auf Vorerwerbspreise abgestellt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.152.332 von arendts am 09.07.15 19:07:48
Bei der Begründung müsste es ja im Fall von Aleo Solar eine kräftige Nachzahlung geben, so dass der gleiche Preis wie bei Balaton für Bosch zu berappen wären.
Zitat von arendts: Das LG Frankfurt am Main hat - wie bereits in seiner ANZAG-Entscheidung - auf Vorerwerbspreise abgestellt.
Bei der Begründung müsste es ja im Fall von Aleo Solar eine kräftige Nachzahlung geben, so dass der gleiche Preis wie bei Balaton für Bosch zu berappen wären.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.152.668 von straßenköter am 09.07.15 19:46:04Da kommt es sicher auch noch auf den Zeitpunkt an. Im Prinzip sind die Vorerwerbe unerheblich und es kommt auf den 3-Monatsdurchschnittskurs vor Ankündigung der Strukturmaßnahme an. Vielleicht wenn innerhalb der 3 Monate außerbörslich gekauft wurde ... ?
Der Balaton-Deal war ja außerbörslich.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.152.668 von straßenköter am 09.07.15 19:46:04
In Sachen Dyckerhoff hat das Gericht die Nichtberücksichtigung des Ertragswerts damit begründet, dass man ja dann über EUR 60,- käme. Dies könne aber nicht sein, da die Kurse unter EUR 40,- gelegen hätten. Von einem Marktversagen könne man nicht ausgehen, daher dann lieber die niedrigeren Vorerwerbspreise.
Vorerwerbspreise
Das Abstellen auf Vorerwerbspreise ist eine absoluter Sonderweg des LG Frankfurt am Main. Das LG München I (Dr. Krenek) hat bei der heutigen Verhandlung in Sachen W.E.T. noch einmal betont, dem nicht zu folgen. Ich kenne auch kein anderes Gericht, dass diesem Ansatz folgen will. ANZAG liegt schon beim OLG, Dyckerhoff wird wohl folgen.In Sachen Dyckerhoff hat das Gericht die Nichtberücksichtigung des Ertragswerts damit begründet, dass man ja dann über EUR 60,- käme. Dies könne aber nicht sein, da die Kurse unter EUR 40,- gelegen hätten. Von einem Marktversagen könne man nicht ausgehen, daher dann lieber die niedrigeren Vorerwerbspreise.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.154.318 von arendts am 09.07.15 23:12:59Hallo, ist jemand im Parsytec Delisting-Spruchverfahren vertreten und plant eine Beschwerde gegen die Abweisung des LG Köln? Meinen Erkenntnissen nach plant der gemeinsame Vertreter keine Beschwerde gegen das erstinstanzliche Delisting-Urteil.
EANS Adhoc: Miba Aktiengesellschaft (deutsch)
Di, 14.07.15 09:57
EANS-Adhoc: Miba Aktiengesellschaft / Mitterbauer
Beteiligungs-Aktiengesellschaft plant Übernahmeangebot an den Streubesitz und
Börsenrückzug der Miba AG
--------------------------------------------------------------------------------
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer
europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
--------------------------------------------------------------------------------
Kapitalmaßnahmen
14.07.2015
Laakirchen, 14. Juli 2015
Die Miba AG ("Miba") wurde heute von ihrer Mehrheitsgesellschafterin, der
Mitterbauer Beteiligungs-Aktiengesellschaft ("MBAG") über ein Übernahmeangebot
an den Streubesitz informiert. Weiters wurde die Miba informiert, dass die MBAG
voraussichtlich noch im vierten Quartal 2015 einen Squeeze-out und einen Rückzug
der Miba-Vorzugsaktien von der Wiener Börse anstrebt:
"MBAG beabsichtigt, an die Aktionäre der Miba ein freiwilliges öffentliches
Angebot gemäß §§ 4 ff Übernahmegesetz ("ÜbG") auf den Kauf von sämtlichen auf
Inhaber lautenden nennwertlosen Vorzugsaktien Emission B der Miba, die an der
Wiener Börse zum Handel zugelassen sind, zu stellen (ISIN: AT0000734835).
Ausgenommen sind jene Aktien, die bereits von der Bieterin, gemeinsam
vorgehenden Rechtsträgern oder der Miba selbst gehalten werden. Das Angebot
bezieht sich somit auf 121.233 Vorzugsaktien der Emission B, entsprechend einem
Anteil von 9,33% am gesamten Grundkapital der Zielgesellschaft. Der
Angebotspreis wird EUR 550 je Vorzugsaktie betragen. MBAG wird heute bei der
Übernahmekommission gemäß §§7, 10 ÜbG eine Angebotsunterlage anzeigen. Die
Veröffentlichung der Angebotsunterlage erfolgt voraussichtlich am 30. Juli 2015.
Die Annahmefrist läuft beginnt mit Veröffentlichung des Angebots und läuft
voraussichtlich drei Wochen.
MBAG hat heute an die Miba das Verlangen auf Durchführung eines
Gesellschafterausschlussverfahrens nach § 1 Gesellschafter-Ausschlussgesetz
gestellt.
MBAG hat am heutigen Tag 80.788 Stück Vorzugsaktien Emission B ohne Stimm- und
Wandlungsrecht (ISIN: AT0000734835) von der MITTERBAUER Privatstiftung erworben.
Damit verfügt sie über 870.000 stimmberechtigte Stammaktien, die 100% der
Stimmrechte in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft verbriefen, 130.000
stimmrechtslose, auf Inhaber lautende Vorzugsaktien der Emission A, die mit
einem Wandlungsrecht in Stammaktien verbunden sind sowie 80.788 stimmrechtslose,
auf Inhaber lautende Vorzugsaktien der Emission B, die mit keinem Wandlungsrecht
in Stammaktien verbunden sind. Das entspricht einer Beteiligung der MBAG am
gesamten Grundkapital der Miba in Höhe von 83,14%.
Ende der Ad-hoc-Mitteilung
================================================================================
Die börsennotierte Miba AG (WKN 872002) zählt zu Österreichs führenden
Industrie- und Technologieunternehmen. 1927 in Laakirchen (OÖ) gegründet,
entwickelt und produziert die High-Tech-Gruppe heute an 22 Standorten in elf
Ländern. Miba Produkte sind in Pkw, Lkw, Baumaschinen, Zügen, Schiffen,
Flugzeugen und Kraftwerken der weltweit jeweils führenden Hersteller zu finden.
Spezialisiert ist das Unternehmen auf Gleitlager, Reibbeläge, Sinterformteile
und Beschichtungen. Weiters fertigt die Miba passive elektronische Bauelemente
wie Widerstände und Entwärmungssysteme, die u.a. bei Energieübertragungssystemen
benötigt werden. Darüber hinaus entwickelt und produziert das Unternehmen
Sondermaschinen zur präzisen mechanischen Bearbeitung von Großbauteilen. Die
Miba beschäftigt mehr als 5.000 Mitarbeiter. Der Umsatz im Geschäftsjahr 2014/15
betrug 669,3 Millionen Euro bei einem Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) von
81,9 Millionen Euro.
Rückfragehinweis:
Mag. Valerie Weixlbaumer-Pekari
Head of Corporate Communications & Marketing Services
Tel.: +43/664/5416364
mailto: valerie.weixlbaumer@miba.com
Investoren/Analysten
MMag. Markus Hofer
CFO
Tel.: +43/7613/2541-1138
mailto:markus.hofer@miba.com
Ende der Mitteilung euro adhoc
--------------------------------------------------------------------------------
Emittent: Miba Aktiengesellschaft
Dr.Mitterbauer-Straße 3
A-4663 Laakirchen
Telefon: 07613/2541-0
FAX: 07613/2541-1010
Email: info@miba.com
WWW: www.miba.com
Branche: Zulieferindustrie
ISIN: AT0000734835
Indizes: Standard Market Auction
Börsen: Amtlicher Handel: Wien
Sprache: Deutsch
Quelle: dpa-AFX
Di, 14.07.15 09:57
EANS-Adhoc: Miba Aktiengesellschaft / Mitterbauer
Beteiligungs-Aktiengesellschaft plant Übernahmeangebot an den Streubesitz und
Börsenrückzug der Miba AG
--------------------------------------------------------------------------------
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer
europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
--------------------------------------------------------------------------------
Kapitalmaßnahmen
14.07.2015
Laakirchen, 14. Juli 2015
Die Miba AG ("Miba") wurde heute von ihrer Mehrheitsgesellschafterin, der
Mitterbauer Beteiligungs-Aktiengesellschaft ("MBAG") über ein Übernahmeangebot
an den Streubesitz informiert. Weiters wurde die Miba informiert, dass die MBAG
voraussichtlich noch im vierten Quartal 2015 einen Squeeze-out und einen Rückzug
der Miba-Vorzugsaktien von der Wiener Börse anstrebt:
"MBAG beabsichtigt, an die Aktionäre der Miba ein freiwilliges öffentliches
Angebot gemäß §§ 4 ff Übernahmegesetz ("ÜbG") auf den Kauf von sämtlichen auf
Inhaber lautenden nennwertlosen Vorzugsaktien Emission B der Miba, die an der
Wiener Börse zum Handel zugelassen sind, zu stellen (ISIN: AT0000734835).
Ausgenommen sind jene Aktien, die bereits von der Bieterin, gemeinsam
vorgehenden Rechtsträgern oder der Miba selbst gehalten werden. Das Angebot
bezieht sich somit auf 121.233 Vorzugsaktien der Emission B, entsprechend einem
Anteil von 9,33% am gesamten Grundkapital der Zielgesellschaft. Der
Angebotspreis wird EUR 550 je Vorzugsaktie betragen. MBAG wird heute bei der
Übernahmekommission gemäß §§7, 10 ÜbG eine Angebotsunterlage anzeigen. Die
Veröffentlichung der Angebotsunterlage erfolgt voraussichtlich am 30. Juli 2015.
Die Annahmefrist läuft beginnt mit Veröffentlichung des Angebots und läuft
voraussichtlich drei Wochen.
MBAG hat heute an die Miba das Verlangen auf Durchführung eines
Gesellschafterausschlussverfahrens nach § 1 Gesellschafter-Ausschlussgesetz
gestellt.
MBAG hat am heutigen Tag 80.788 Stück Vorzugsaktien Emission B ohne Stimm- und
Wandlungsrecht (ISIN: AT0000734835) von der MITTERBAUER Privatstiftung erworben.
Damit verfügt sie über 870.000 stimmberechtigte Stammaktien, die 100% der
Stimmrechte in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft verbriefen, 130.000
stimmrechtslose, auf Inhaber lautende Vorzugsaktien der Emission A, die mit
einem Wandlungsrecht in Stammaktien verbunden sind sowie 80.788 stimmrechtslose,
auf Inhaber lautende Vorzugsaktien der Emission B, die mit keinem Wandlungsrecht
in Stammaktien verbunden sind. Das entspricht einer Beteiligung der MBAG am
gesamten Grundkapital der Miba in Höhe von 83,14%.
Ende der Ad-hoc-Mitteilung
================================================================================
Die börsennotierte Miba AG (WKN 872002) zählt zu Österreichs führenden
Industrie- und Technologieunternehmen. 1927 in Laakirchen (OÖ) gegründet,
entwickelt und produziert die High-Tech-Gruppe heute an 22 Standorten in elf
Ländern. Miba Produkte sind in Pkw, Lkw, Baumaschinen, Zügen, Schiffen,
Flugzeugen und Kraftwerken der weltweit jeweils führenden Hersteller zu finden.
Spezialisiert ist das Unternehmen auf Gleitlager, Reibbeläge, Sinterformteile
und Beschichtungen. Weiters fertigt die Miba passive elektronische Bauelemente
wie Widerstände und Entwärmungssysteme, die u.a. bei Energieübertragungssystemen
benötigt werden. Darüber hinaus entwickelt und produziert das Unternehmen
Sondermaschinen zur präzisen mechanischen Bearbeitung von Großbauteilen. Die
Miba beschäftigt mehr als 5.000 Mitarbeiter. Der Umsatz im Geschäftsjahr 2014/15
betrug 669,3 Millionen Euro bei einem Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) von
81,9 Millionen Euro.
Rückfragehinweis:
Mag. Valerie Weixlbaumer-Pekari
Head of Corporate Communications & Marketing Services
Tel.: +43/664/5416364
mailto: valerie.weixlbaumer@miba.com
Investoren/Analysten
MMag. Markus Hofer
CFO
Tel.: +43/7613/2541-1138
mailto:markus.hofer@miba.com
Ende der Mitteilung euro adhoc
--------------------------------------------------------------------------------
Emittent: Miba Aktiengesellschaft
Dr.Mitterbauer-Straße 3
A-4663 Laakirchen
Telefon: 07613/2541-0
FAX: 07613/2541-1010
Email: info@miba.com
WWW: www.miba.com
Branche: Zulieferindustrie
ISIN: AT0000734835
Indizes: Standard Market Auction
Börsen: Amtlicher Handel: Wien
Sprache: Deutsch
Quelle: dpa-AFX
Bedeutet das das auch die Vorzugsaktien Emission B zu 550 € ausgesqueezt werden?...und warum ist das ein freiwilliges Übernahmeangebot?
Adhoc Mitteilung gemäß § 48d Abs. 1 BörseG
Wien/Waidhofen an der Ybbs (pta024/14.07.2015/18:45) - Wien/Waidhofen an der
Ybbs, 14.07.2015: BGO Beteiligungsverwaltungs GmbH als Hauptgesellschafterin der
BENE AG trat heute an den Vorstand der BENE AG mit dem Verlangen heran, die
Hauptversammlung möge die Übertragung der Aktien der Minderheitsgesellschafter
auf die BGO Beteiligungsverwaltungs GmbH gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung beschließen. Der Ausschluss der Minderheitsgesellschafter gemäß §§
1ff Gesellschafter-Ausschlussgesetz wird daher auf die Tagesordnung der
ordentlichen Hauptversammlung am 17. September 2015 gesetzt.
Über Bene
Bene ist international führender Anbieter für die Gestaltung und Einrichtung von
inspirierenden Büro- und Arbeitswelten. Bene definiert Büro als Lebensraum und
setzt dies mit seinen Konzepten, Produkten und Dienstleistungen überzeugend um.
Dabei verbinden sich 225 Jahre Qualitätstradition mit Innovation und
preisgekröntem Design. Die an der Wiener Börse notierte Unternehmensgruppe mit
Hauptsitz und Produktion in Waidhofen an der Ybbs/Österreich ist in über 40
Ländern tätig. Als Gesamtausstatter realisiert Bene zukunftsweisende
Bürokonzepte und trägt dadurch zum Unternehmenserfolg seiner Kunden bei.
Rückfragenhinweis:
Investor Relations Bene AG: Martina Vomela
Schwarzwiesenstraße 3, 3340 Waidhofen/Ybbs, Tel. +43-7442-500-3100
E-mail: ir@bene.com , Internet: www.bene.com
Public Relations Bene AG: Belinda Ableitinger
Neutorgasse 4-8, 1010 Wien, Österreich, Tel. +43-1-534-26-1239
E-mail: press@bene.com , Internet: www.bene.com
© Bene AG, Abdruck honorarfrei. Belegexemplare erbeten.
(Ende)
Aussender: BENE AG
Adresse: Schwarzwiesenstraße 3, 3340 Waidhofen an der Ybbs
Land: Österreich
Ansprechpartner: Martina Vomela
Tel.: +43 7442 500 3100
E-Mail: ir@bene.com
Website: www.bene.com
ISIN(s): AT00000BENE6 (Aktie)
Börsen: Amtlicher Handel in Wien
Quelle: http://adhoc.pressetext.com/news/1436892300456" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">http://adhoc.pressetext.com/news/1436892300456
© pressetext Nachrichtenagentur GmbH Pflichtmitteilungen und
Finanznachrichten übermittelt durch pressetext.adhoc. Archiv:
http://adhoc.pressetext.com . Für den Inhalt der Mitteilung ist der Aussender
verantwortlich. Kontakt für Anfragen: adhoc@pressetext.com oder +43-1-81140-300.
(END) Dow Jones Newswires
July 14, 2015 12:45 ET (16:45 GMT)
Wien/Waidhofen an der Ybbs (pta024/14.07.2015/18:45) - Wien/Waidhofen an der
Ybbs, 14.07.2015: BGO Beteiligungsverwaltungs GmbH als Hauptgesellschafterin der
BENE AG trat heute an den Vorstand der BENE AG mit dem Verlangen heran, die
Hauptversammlung möge die Übertragung der Aktien der Minderheitsgesellschafter
auf die BGO Beteiligungsverwaltungs GmbH gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung beschließen. Der Ausschluss der Minderheitsgesellschafter gemäß §§
1ff Gesellschafter-Ausschlussgesetz wird daher auf die Tagesordnung der
ordentlichen Hauptversammlung am 17. September 2015 gesetzt.
Über Bene
Bene ist international führender Anbieter für die Gestaltung und Einrichtung von
inspirierenden Büro- und Arbeitswelten. Bene definiert Büro als Lebensraum und
setzt dies mit seinen Konzepten, Produkten und Dienstleistungen überzeugend um.
Dabei verbinden sich 225 Jahre Qualitätstradition mit Innovation und
preisgekröntem Design. Die an der Wiener Börse notierte Unternehmensgruppe mit
Hauptsitz und Produktion in Waidhofen an der Ybbs/Österreich ist in über 40
Ländern tätig. Als Gesamtausstatter realisiert Bene zukunftsweisende
Bürokonzepte und trägt dadurch zum Unternehmenserfolg seiner Kunden bei.
Rückfragenhinweis:
Investor Relations Bene AG: Martina Vomela
Schwarzwiesenstraße 3, 3340 Waidhofen/Ybbs, Tel. +43-7442-500-3100
E-mail: ir@bene.com , Internet: www.bene.com
Public Relations Bene AG: Belinda Ableitinger
Neutorgasse 4-8, 1010 Wien, Österreich, Tel. +43-1-534-26-1239
E-mail: press@bene.com , Internet: www.bene.com
© Bene AG, Abdruck honorarfrei. Belegexemplare erbeten.
(Ende)
Aussender: BENE AG
Adresse: Schwarzwiesenstraße 3, 3340 Waidhofen an der Ybbs
Land: Österreich
Ansprechpartner: Martina Vomela
Tel.: +43 7442 500 3100
E-Mail: ir@bene.com
Website: www.bene.com
ISIN(s): AT00000BENE6 (Aktie)
Börsen: Amtlicher Handel in Wien
Quelle: http://adhoc.pressetext.com/news/1436892300456" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">http://adhoc.pressetext.com/news/1436892300456
© pressetext Nachrichtenagentur GmbH Pflichtmitteilungen und
Finanznachrichten übermittelt durch pressetext.adhoc. Archiv:
http://adhoc.pressetext.com . Für den Inhalt der Mitteilung ist der Aussender
verantwortlich. Kontakt für Anfragen: adhoc@pressetext.com oder +43-1-81140-300.
(END) Dow Jones Newswires
July 14, 2015 12:45 ET (16:45 GMT)
A1E8HY caatoosee AG i.L. Inhaber-Aktien o.N.
morgen gibts die 0,882€ Liquiderlös
morgen gibts die 0,882€ Liquiderlös
Kässbohrer Geländefahrzeug Aktiengesellschaft
Laupheim
Verlangen nach Durchführung eines Squeeze-Out
Die LuMe Vermögensverwaltung GmbH, Ulm, hat der Kässbohrer Geländefahrzeug Aktiengesellschaft mitgeteilt, dass ihr derzeit Aktien der Gesellschaft in Höhe von knapp über 95 % des Grundkapitals der Gesellschaft gehören. Gleichzeitig hat die LuMe Vermögensverwaltung GmbH der Kässbohrer Geländefahrzeug Aktiengesellschaft das vorläufige Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der Kässbohrer Geländefahrzeug Aktiengesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die LuMe Vermögensverwaltung GmbH beschließt (Squeeze-Out). Die LuMe Vermögensverwaltung GmbH hat angekündigt, die Höhe der angemessenen Barabfindung mit einem weiteren Schreiben (konkretisierten Verlangen) mitzuteilen, sobald diese festgelegt worden ist.
Laupheim, im Juli 2015
Kässbohrer Geländefahrzeug AG
Der Vorstand
Laupheim
Verlangen nach Durchführung eines Squeeze-Out
Die LuMe Vermögensverwaltung GmbH, Ulm, hat der Kässbohrer Geländefahrzeug Aktiengesellschaft mitgeteilt, dass ihr derzeit Aktien der Gesellschaft in Höhe von knapp über 95 % des Grundkapitals der Gesellschaft gehören. Gleichzeitig hat die LuMe Vermögensverwaltung GmbH der Kässbohrer Geländefahrzeug Aktiengesellschaft das vorläufige Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der Kässbohrer Geländefahrzeug Aktiengesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die LuMe Vermögensverwaltung GmbH beschließt (Squeeze-Out). Die LuMe Vermögensverwaltung GmbH hat angekündigt, die Höhe der angemessenen Barabfindung mit einem weiteren Schreiben (konkretisierten Verlangen) mitzuteilen, sobald diese festgelegt worden ist.
Laupheim, im Juli 2015
Kässbohrer Geländefahrzeug AG
Der Vorstand
Übernahmeangebot für Fair Value Reit
http://www.dgap.de/dgap/News/wpueg/uebernahmeangebot-zielges…
http://www.dgap.de/dgap/News/wpueg/uebernahmeangebot-zielges…
MAN
Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat heute in dem Spruchverfahren um die Angemessenheit der Höhe der in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MAN SE und einer 100 %-igen Tochter der Volkswagen AG festgesetzten Barabfindung und des Ausgleichs entschieden, dass die geschuldete Barabfindung auf € 90,29 festzusetzen ist, während der Ausgleich unverändert bleibt.Quelle: Pressemitteilung LG München I
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.079.228 von straßenköter am 30.06.15 10:15:07
Tja, so schnell kann man über 100% verdienen. Jetzt das nächste Übernahmeangebot zu 0,80€. Da werden sich alle ärgern, die in den letzten Tagen für unter 0,40€ verkauft haben.
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/powerland-mehrheitsaktion…
Zitat von straßenköter: Hier mal wieder eine Abfindungsspekulation a la Aleo Solar: Powerland. Bei Powerland wird der ein oder andere gleich denken, was man denn mit dieser Betrügerbude will. Ich muss zugeben, dass ich spätestens seit Joyou mit in Deutschland gelisteten Chinaaktien eigentlich nichts mehr zu tun haben möchte. Die Frage, die sich aber mir stellt, ist, ob die Chinesen nicht gerade versuchen, den deutschen Investor ein letztes Mal gehörig zu verarschen.
Bei Powerland wurde heute der Termin (29.12.2015) für das Delisting fixiert:
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/powerland-frankfurter…
Der chinesische Hauptaktionär, der bislang etwa 60% hält, hat in den letzten Wochen zunächst zugekauft (zu 0,30€), um vor wenigen Tagen ein öffentliches Angebot nachzuschieben. Über die Börse möchte man bis zu 10% der Aktien mit Preisen von bis zu 0,50€ erwerben:
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/powerland-mehrheitsaktion…
Ich habe keine Ahnung, ob und was Powerland wert ist. Bei einem momentanen Kurs von 0,37€ beträgt die Kapitalisierung knapp 6 Mio Euro. Analog zu Aleo Solar habe ich das Bauchgefühl, dass hier etwas zu holen sein könnte.
Wer nach wie vor fundiert unterwegs ist, kann den Ende Mai veröffentlichten GB studieren:
http://www.powerland.ag/images/stories/powerland/ir/reports/…
Wenn ich mir Lügenmärchen anhören möchte, frage ich aber lieber meine Kinder, ob sie schon ihre Zähne geputzt haben. Deshalb denke ich, dass man hier mit dem Bauch entscheiden muss, ob man diesen Zock mitgehen möchte. Ich bin noch nicht investiert und schaue mir erst einmal den Verlauf zum Kauf über die Börse an. Schließlich kann man ja einen Aktienkauf zu höheren Kursen ankündigen, um dann gerade über die Börse zu veräußern. Auch mit so etwas muss man nach den Erfahrungen mit den Deutsch-Chinesen leider rechnen.
Tja, so schnell kann man über 100% verdienen. Jetzt das nächste Übernahmeangebot zu 0,80€. Da werden sich alle ärgern, die in den letzten Tagen für unter 0,40€ verkauft haben.
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/powerland-mehrheitsaktion…
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.310.345 von straßenköter am 31.07.15 20:06:07wenn das n seriöser laden ist, dann sind auch 80 Cent noch ein Schnäppchen... wenn...!
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.310.555 von Schokoladenpudding am 31.07.15 20:56:32
Ja, das ist der nächste Teil dieses Spiels. Offiziell machen die ja 0,25€ Gewinn. Ich weiß noch nicht, was ich mache.
Zitat von Schokoladenpudding: wenn das n seriöser laden ist, dann sind auch 80 Cent noch ein Schnäppchen... wenn...!
Ja, das ist der nächste Teil dieses Spiels. Offiziell machen die ja 0,25€ Gewinn. Ich weiß noch nicht, was ich mache.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.310.555 von Schokoladenpudding am 31.07.15 20:56:32
Wie man am Kurs sieht, wollen die Anleger nicht bis zur offiziellen Veröffentlichung warten und verkaufen mit deutlichem Abschlag auf die 0,80€. Das kann ich jetzt nicht ganz nachvollziehen, auch wenn ich weiß, dass das Vertrauen in diese Klitsche nicht all zu hoch ist. Klar kann da auch noch was scheitern, aber im grunde geht es doch jetzt eher um die Entscheidung, ob man die 0,80€ nimmt oder darauf spekuliert (man könnte auch zocken sagen), dass der Laden vielleicht doch deutlich mehr wert ist. Für zweiteres spricht, dass hier ja nicht ein Externer kauft, sondern ein Insider. Ich schiebe die Entscheidung auch mal noch ein wenig weg. Jetzt habe ich erst einmal zu 0,67€ zugekauft. Das wären dann immerhin 20%, wovon man den Großteil in dem Moment heben sollte, sobald die Unterlagen zum Übernahmeangebot veröffentlicht sind.
Ein bißchen Zocken muss ja erlaubt sein...
Zitat von Schokoladenpudding: wenn das n seriöser laden ist, dann sind auch 80 Cent noch ein Schnäppchen... wenn...!
Wie man am Kurs sieht, wollen die Anleger nicht bis zur offiziellen Veröffentlichung warten und verkaufen mit deutlichem Abschlag auf die 0,80€. Das kann ich jetzt nicht ganz nachvollziehen, auch wenn ich weiß, dass das Vertrauen in diese Klitsche nicht all zu hoch ist. Klar kann da auch noch was scheitern, aber im grunde geht es doch jetzt eher um die Entscheidung, ob man die 0,80€ nimmt oder darauf spekuliert (man könnte auch zocken sagen), dass der Laden vielleicht doch deutlich mehr wert ist. Für zweiteres spricht, dass hier ja nicht ein Externer kauft, sondern ein Insider. Ich schiebe die Entscheidung auch mal noch ein wenig weg. Jetzt habe ich erst einmal zu 0,67€ zugekauft. Das wären dann immerhin 20%, wovon man den Großteil in dem Moment heben sollte, sobald die Unterlagen zum Übernahmeangebot veröffentlicht sind.
Ein bißchen Zocken muss ja erlaubt sein...
Übernahmeangebot zu 9€ bei Syzygy:
http://www.dgap.de/dgap/News/wpueg/uebernahmeangebot-zielges…
http://www.dgap.de/dgap/News/wpueg/uebernahmeangebot-zielges…
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.318.088 von straßenköter am 03.08.15 09:58:40Ist es im Fall von Powerland nicht unerheblich, ob die Bilanzen stimmen oder nicht?
Die Abfindung der Minderheitsaktionäre würde hauptsächlich anhand der letzten geprüften Bilanz errechnet. Ob die stimmt oder nicht ist doch wumpe solange die Abfindung ordentlich ausfällt.
Die Abfindung der Minderheitsaktionäre würde hauptsächlich anhand der letzten geprüften Bilanz errechnet. Ob die stimmt oder nicht ist doch wumpe solange die Abfindung ordentlich ausfällt.
MeVis Medical Solutions AG: Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen VMS Deutschland Holdings GmbH und MeVis Medical Solutions AG
MeVis Medical Solutions AG / Schlagwort(e): Sonstiges
10.08.2015 21:46
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Bremen, 10. August 2015 - Die VMS Deutschland Holdings GmbH als
herrschendes Unternehmen und die MeVis Medical Solutions AG als abhängiges
Unternehmen haben heute einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
geschlossen.
Für die außenstehenden Aktionäre der MeVis Medical Solutions AG ist in dem
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ein Barabfindungsangebot gemäß §
305 AktG in Höhe von EUR 19,77 je Stückaktie der MeVis Medical Solutions AG
und eine jährliche feste Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG in Höhe von
brutto EUR 1,13 (netto EUR 0,95) je Stückaktie der MeVis Medical Solutions
AG für jedes volle Geschäftsjahr vorgesehen. Diese Zahlungsverpflichtungen
werden durch eine Patronatserklärung der Varian Medical Systems, Inc., die
mittelbar 100 Prozent der Anteile an der VMS Deutschland Holdings GmbH
hält, zusätzlich gesichert.
Das Barabfindungsangebot gemäß § 305 AktG und der Ausgleich gemäß § 304
AktG basieren auf einem Bewertungsgutachten der KPMG Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main (KPMG). Nach den
Ergebnissen der Bewertung durch KMPG beträgt der Unternehmenswert der MeVis
Medical Solutions AG rund EUR 35,971 Mio. Dies entspricht einem Wert von
EUR 19,77 je Stückaktie. Der von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelte Durchschnittskurs der
MeVis-Aktie im relevanten Drei-Monats-Zeitraum vor der am 29. April 2015
erfolgten Bekanntmachung über die Absicht, einen Unternehmensvertrag
abzuschließen, beträgt EUR 18,42 je Stückaktie.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit
der Zustimmung der Hauptversammlung der MeVis Medical Solutions AG, die für
den 29. September 2015 geplant ist, sowie der Eintragung in das
Handelsregister der MeVis Medical Solutions AG. Die
Gesellschafterversammlung der VMS Deutschland Holdings GmbH hat dem
Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bereits
zugestimmt.
10.08.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: MeVis Medical Solutions AG
Caroline-Herschel-Str. 1
28359 Bremen
Deutschland
Telefon: +49 421 224 95 0
Fax: +49 421 224 95 999
E-Mail: ir@mevis.de
Internet: http://www.mevis.de
ISIN: DE000A0LBFE4
WKN: A0LBFE
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
MeVis Medical Solutions AG / Schlagwort(e): Sonstiges
10.08.2015 21:46
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Bremen, 10. August 2015 - Die VMS Deutschland Holdings GmbH als
herrschendes Unternehmen und die MeVis Medical Solutions AG als abhängiges
Unternehmen haben heute einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
geschlossen.
Für die außenstehenden Aktionäre der MeVis Medical Solutions AG ist in dem
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ein Barabfindungsangebot gemäß §
305 AktG in Höhe von EUR 19,77 je Stückaktie der MeVis Medical Solutions AG
und eine jährliche feste Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG in Höhe von
brutto EUR 1,13 (netto EUR 0,95) je Stückaktie der MeVis Medical Solutions
AG für jedes volle Geschäftsjahr vorgesehen. Diese Zahlungsverpflichtungen
werden durch eine Patronatserklärung der Varian Medical Systems, Inc., die
mittelbar 100 Prozent der Anteile an der VMS Deutschland Holdings GmbH
hält, zusätzlich gesichert.
Das Barabfindungsangebot gemäß § 305 AktG und der Ausgleich gemäß § 304
AktG basieren auf einem Bewertungsgutachten der KPMG Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main (KPMG). Nach den
Ergebnissen der Bewertung durch KMPG beträgt der Unternehmenswert der MeVis
Medical Solutions AG rund EUR 35,971 Mio. Dies entspricht einem Wert von
EUR 19,77 je Stückaktie. Der von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelte Durchschnittskurs der
MeVis-Aktie im relevanten Drei-Monats-Zeitraum vor der am 29. April 2015
erfolgten Bekanntmachung über die Absicht, einen Unternehmensvertrag
abzuschließen, beträgt EUR 18,42 je Stückaktie.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit
der Zustimmung der Hauptversammlung der MeVis Medical Solutions AG, die für
den 29. September 2015 geplant ist, sowie der Eintragung in das
Handelsregister der MeVis Medical Solutions AG. Die
Gesellschafterversammlung der VMS Deutschland Holdings GmbH hat dem
Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bereits
zugestimmt.
10.08.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: MeVis Medical Solutions AG
Caroline-Herschel-Str. 1
28359 Bremen
Deutschland
Telefon: +49 421 224 95 0
Fax: +49 421 224 95 999
E-Mail: ir@mevis.de
Internet: http://www.mevis.de
ISIN: DE000A0LBFE4
WKN: A0LBFE
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
Bei Youniq wurde ganz heimlich, still und leise der SO angekündigt:
http://downloads.youniq-group.de/?f=YOUNIQ%2DAG%2DDE%2DBekan…
Die Aktie hat darauf erstaunlicherweise überhaupt nicht drauf reagiert. Sofern der 3-Monatsschnitt gilt, erwirbt man momentan die Aktie unterhalb des Schnitts. Zudem sollte der Buchwert oberhalb des aktuellen Kurses liegen.
http://downloads.youniq-group.de/?f=YOUNIQ%2DAG%2DDE%2DBekan…
Die Aktie hat darauf erstaunlicherweise überhaupt nicht drauf reagiert. Sofern der 3-Monatsschnitt gilt, erwirbt man momentan die Aktie unterhalb des Schnitts. Zudem sollte der Buchwert oberhalb des aktuellen Kurses liegen.
Langsam sollte Ehlebracht ausgebucht sein
Gibt es was neues bei Hansen und Schering
Gibt es was neues bei Hansen und Schering
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.440.614 von herrmannkrages am 20.08.15 07:59:40
Ja, Dienstag wissen wir mehr.
Zitat von herrmannkrages: Langsam sollte Ehlebracht ausgebucht sein
Gibt es was neues bei Schering
Ja, Dienstag wissen wir mehr.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.442.912 von Blondie123 am 20.08.15 11:20:38Habe heute bei Lindner bei comdirect Aktien der Lindner Holding NB SQ eingebucht bekommen. ist damit das urteil vom dez 14 rechtskräftig, bzw gibt's hier bald kohle
habe keine Infos dazu gefunden
habe keine Infos dazu gefunden
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.442.912 von Blondie123 am 20.08.15 11:20:38Du meinst Dienstag, den 1. September 2015 ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.452.863 von Felsenschwalbe am 21.08.15 11:00:13habs gerade gefunden. das urteil ist rechtskräftig. ( Berufung OLG wurde abgelehnt.)
es gibt 6,64 euro/Aktie. 5,27+1,37Zinsen.
habe noch Constantia packaging, allianz leben und Didier
gibt's hier was neues?
es gibt 6,64 euro/Aktie. 5,27+1,37Zinsen.
habe noch Constantia packaging, allianz leben und Didier
gibt's hier was neues?
damit hab ich gar nimmer gerechnet dachte da gibt's nix
Nachzahlung des Erhöhungsbetrags bezüglich des Squeeze-outs bei der Lindner Holding KGaA
Lindner Beteiligungs GmbH
Arnstorf
Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger am heutigen Tage veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG über die abschließende Gewährung einer erhöhten Barabfindung nebst Zinsen aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts München I (Aktenzeichen: 5HK O 6680/10) und des Oberlandesgerichts München (Aktenzeichen: 31 Wx 58/15) zur Beendigung des Spruchverfahrens an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der (ehemaligen)
Lindner Holding KGaA, Arnstorf,
im Zusammenhang mit der im Jahre 2010 erfolgten Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Lindner Beteiligungs GmbH als Hauptaktionärin
– ISIN DE0006487200 / WKN 648720 –
Das Landgericht München I hat in dem unter dem Aktenzeichen 5HK O 6680/10 geführten Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Barabfindung mit Beschluss vom 26.11.2014 entschieden und die angemessene Barabfindung auf EUR 33,79 festgesetzt. Auf die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 20.07.2015 die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I verworfen, so dass der Beschluss des Landgerichts München I damit rechtskräftig geworden ist.
Der angemessene Barabfindungsbetrag gemäß § 327a Abs.1 AktG aufgrund des in der Hauptversammlung vom 25.02.2005 der Lindner Holding KGaA beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung wurde auf EUR 33,79 je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Lindner Holding KGaA festgesetzt.
Somit ist den nachbesserungsberechtigten ehemaligen Aktionären der Lindner Holding KGaA eine Nachbesserung in Höhe von EUR 5,27 je Lindner Holding KGaA-Aktie zu vergüten. Dieser Nachbesserungsbetrag ist für den Zeitraum vom 01.04.2010 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen.
Technische Abwicklung der Nachbesserung
Die betroffenen Depotbanken werden aufgefordert, die Ansprüche ihrer Depotkunden, d.h. der nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Lindner Holding KGaA, auf Zahlung der Nachbesserung von EUR 5,27 nebst Zinsen je Lindner Holding KGaA-Aktie umgehend zu ermitteln. Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung der Nachbesserung wurden in die Wege geleitet. Als Zentralabwicklungsstelle fungiert die Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen.
Die Vergütung der Nachbesserung in Höhe von EUR 5,27 je Lindner Holding KGaA-Aktie nebst Zinsen von EUR 1,37 je Lindner Holding KGaA-Aktie erfolgt voraussichtlich am 21. August 2015.
Technische Umsetzung der Nachbesserung über Clearstream Banking AG
Nachbesserungsberechtigte ehemalige Aktionäre der Lindner Holding KGaA, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der Lindner Holding KGaA-Minderheitsaktionäre auf die Lindner Beteiligungs GmbH abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachbesserungsbetrags nichts zu veranlassen.
Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der Lindner Holding KGaA, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen keine Nachbesserung erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die ursprüngliche Gegenleistung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Lindner Holding KGaA-Minderheitsaktionäre auf die Lindner Beteiligungs GmbH abgewickelt wurde.
Diejenigen ehemaligen Minderheitsaktionäre, welche den Nachzahlungsbetrag auf diesem Wege nicht erhalten, werden gebeten sich die Nichtteilnahme am Nachzahlungslauf von ihrer damaligen Depotbank bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung senden diese ehemaligen Minderheitsaktionäre bitte in Verbindung mit einer aktuellen Kontoverbindung (Kontoinhaber, IBAN, BIC, kontoführende Bank) an die Lindner Beteiligungs GmbH, Bahnhofstr. 29, 94424 Arnstorf. Diejenigen ehemaligen Minderheitsaktionäre, die ihre effektiven, durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 9. Mai 2000 bereits für kraftlos erklärten Aktienurkunden, die noch auf 5,00 DM lauten, bisher noch nicht vorgelegt haben, werden gebeten die vorgenannten Aktienkurkunden, ausgestattet mit den Gewinnanteilscheinen Nr. 10 ff. und Talon (WKN 648 720) unter Angabe einer aktuellen Kontoverbindung (Kontoinhaber, IBAN, BIC, kontoführende Bank) an die Lindner Beteiligungs GmbH (Adresse wie vor) zu übersenden. Der jeweilige Nachzahlungsbetrag wird nach Prüfung durch die Lindner Beteiligungs GmbH umgehend überwiesen.
Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Lindner Holding KGaA-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.
Sonstiges
Die Erfüllung der sich aus der Nachbesserung ergebenden Ansprüche ist für die ehemaligen Lindner Holding KGaA-Aktionäre, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Niederlassung eines Kreditinstituts verwahrt werden, kosten-, provisions- und spesenfrei. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen ehemaligen Lindner Holding KGaA-Aktionär selbst zu tragen.
Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Lindner Holding KGaA gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.
Arnstorf, im August 2015
Lindner Beteiligungs GmbH
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 20. August 2015
Nachzahlung des Erhöhungsbetrags bezüglich des Squeeze-outs bei der Lindner Holding KGaA
Lindner Beteiligungs GmbH
Arnstorf
Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger am heutigen Tage veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG über die abschließende Gewährung einer erhöhten Barabfindung nebst Zinsen aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts München I (Aktenzeichen: 5HK O 6680/10) und des Oberlandesgerichts München (Aktenzeichen: 31 Wx 58/15) zur Beendigung des Spruchverfahrens an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der (ehemaligen)
Lindner Holding KGaA, Arnstorf,
im Zusammenhang mit der im Jahre 2010 erfolgten Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Lindner Beteiligungs GmbH als Hauptaktionärin
– ISIN DE0006487200 / WKN 648720 –
Das Landgericht München I hat in dem unter dem Aktenzeichen 5HK O 6680/10 geführten Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Barabfindung mit Beschluss vom 26.11.2014 entschieden und die angemessene Barabfindung auf EUR 33,79 festgesetzt. Auf die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 20.07.2015 die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I verworfen, so dass der Beschluss des Landgerichts München I damit rechtskräftig geworden ist.
Der angemessene Barabfindungsbetrag gemäß § 327a Abs.1 AktG aufgrund des in der Hauptversammlung vom 25.02.2005 der Lindner Holding KGaA beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung wurde auf EUR 33,79 je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Lindner Holding KGaA festgesetzt.
Somit ist den nachbesserungsberechtigten ehemaligen Aktionären der Lindner Holding KGaA eine Nachbesserung in Höhe von EUR 5,27 je Lindner Holding KGaA-Aktie zu vergüten. Dieser Nachbesserungsbetrag ist für den Zeitraum vom 01.04.2010 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen.
Technische Abwicklung der Nachbesserung
Die betroffenen Depotbanken werden aufgefordert, die Ansprüche ihrer Depotkunden, d.h. der nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Lindner Holding KGaA, auf Zahlung der Nachbesserung von EUR 5,27 nebst Zinsen je Lindner Holding KGaA-Aktie umgehend zu ermitteln. Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung der Nachbesserung wurden in die Wege geleitet. Als Zentralabwicklungsstelle fungiert die Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen.
Die Vergütung der Nachbesserung in Höhe von EUR 5,27 je Lindner Holding KGaA-Aktie nebst Zinsen von EUR 1,37 je Lindner Holding KGaA-Aktie erfolgt voraussichtlich am 21. August 2015.
Technische Umsetzung der Nachbesserung über Clearstream Banking AG
Nachbesserungsberechtigte ehemalige Aktionäre der Lindner Holding KGaA, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der Lindner Holding KGaA-Minderheitsaktionäre auf die Lindner Beteiligungs GmbH abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachbesserungsbetrags nichts zu veranlassen.
Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der Lindner Holding KGaA, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen keine Nachbesserung erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die ursprüngliche Gegenleistung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Lindner Holding KGaA-Minderheitsaktionäre auf die Lindner Beteiligungs GmbH abgewickelt wurde.
Diejenigen ehemaligen Minderheitsaktionäre, welche den Nachzahlungsbetrag auf diesem Wege nicht erhalten, werden gebeten sich die Nichtteilnahme am Nachzahlungslauf von ihrer damaligen Depotbank bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung senden diese ehemaligen Minderheitsaktionäre bitte in Verbindung mit einer aktuellen Kontoverbindung (Kontoinhaber, IBAN, BIC, kontoführende Bank) an die Lindner Beteiligungs GmbH, Bahnhofstr. 29, 94424 Arnstorf. Diejenigen ehemaligen Minderheitsaktionäre, die ihre effektiven, durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 9. Mai 2000 bereits für kraftlos erklärten Aktienurkunden, die noch auf 5,00 DM lauten, bisher noch nicht vorgelegt haben, werden gebeten die vorgenannten Aktienkurkunden, ausgestattet mit den Gewinnanteilscheinen Nr. 10 ff. und Talon (WKN 648 720) unter Angabe einer aktuellen Kontoverbindung (Kontoinhaber, IBAN, BIC, kontoführende Bank) an die Lindner Beteiligungs GmbH (Adresse wie vor) zu übersenden. Der jeweilige Nachzahlungsbetrag wird nach Prüfung durch die Lindner Beteiligungs GmbH umgehend überwiesen.
Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Lindner Holding KGaA-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.
Sonstiges
Die Erfüllung der sich aus der Nachbesserung ergebenden Ansprüche ist für die ehemaligen Lindner Holding KGaA-Aktionäre, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Niederlassung eines Kreditinstituts verwahrt werden, kosten-, provisions- und spesenfrei. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen ehemaligen Lindner Holding KGaA-Aktionär selbst zu tragen.
Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Lindner Holding KGaA gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.
Arnstorf, im August 2015
Lindner Beteiligungs GmbH
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 20. August 2015
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.453.820 von Maack1 am 21.08.15 12:28:24bei Constantia soll es um die 20 euro geben. im September wird über eine Einigung verhandelt
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.452.863 von Felsenschwalbe am 21.08.15 11:00:13OHHHGottogottogott ... Wenn "Blondie" sagt, "Dienstag" dann ist sicher nicht irgendein Dienstag gemeint, sondern nun einmal der "kommende" Dienstag. Wenn gesagt wird, morgen, dann ist ja auch morgen und nicht übermorgen gemeint ...
Also mach Dir doch bitte einmal die wirklich große Mühe und schau nach, ob der kommende Dienstag der 01.09. ist...
Also mach Dir doch bitte einmal die wirklich große Mühe und schau nach, ob der kommende Dienstag der 01.09. ist...
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.454.225 von 525700 am 21.08.15 13:02:52Am Dienstag, den 25.08 im Jahre des Herren 2015 soll in Sachen Schering vor dem altehrwürdigen Landgericht Berlin ein Vergleich geschlossen werden, wenn es denn die tausenden von Antragstellern so wünschen. Also bitte Geduuuuuuld.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.459.109 von Blondie123 am 21.08.15 21:42:26Aber das weiß ICH doch!
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.460.159 von 525700 am 22.08.15 02:17:33Bei Schering sieht es wohl nicht gut aus - es gibt angeblich diverse Abweichler die nicht mitziehen wollen. Wir werden es jedenfalls bald wissen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.460.159 von 525700 am 22.08.15 02:17:33
Weiß ich doch, war an die Frau Scwalbe gerichtet.
Im Hintergrund wird ein Berater von Blacksmith für den Vergleich. Eigentlich schon ein Grund den Vergleichsvorschlag abzulehnen.
Zitat von 525700: Aber das weiß ICH doch!
Weiß ich doch, war an die Frau Scwalbe gerichtet.
Im Hintergrund wird ein Berater von Blacksmith für den Vergleich. Eigentlich schon ein Grund den Vergleichsvorschlag abzulehnen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.459.109 von Blondie123 am 21.08.15 21:42:26Danke für die Nachricht. Ich hatte den 31.8.2015 im Kalender als Termin bis zu dem alle Beteiligten im Spruchverfahren dem Vergleich zustimmen müssen. Deshalb die Frage nach welchem Dienstag.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.461.302 von Felsenschwalbe am 22.08.15 11:26:59Der Protokollierungstermin ist der 25.08.2015.
Aber auch wenn Blacksmith unbedingt den Vergleich will, muss man es pragmatisch sehen.
Aber auch wenn Blacksmith unbedingt den Vergleich will, muss man es pragmatisch sehen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.462.742 von 525700 am 22.08.15 17:39:41Weiss jemand ob die Erhöhung in Sachen Harpen AG rechtswirksam wurde? Oder gab es Beschwerden? Vielen Dank.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.474.046 von Freiburg123 am 24.08.15 17:11:41Die Antragsgegnerin hat Beschwerde beim OLG eingelegt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.474.187 von Benny009 am 24.08.15 17:22:03Danke.
Ist denn der Schering-Vergleich heute zustande gekommen? Oder geht das Gefeilsche weiter?
Ist denn der Schering-Vergleich heute zustande gekommen? Oder geht das Gefeilsche weiter?
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.483.769 von Freiburg123 am 25.08.15 15:15:20Schering-Vergleich ist durch. Gruss valuedeal
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.484.810 von valuedeal am 25.08.15 16:34:05
Allerthal-Werke AG:
Allerthal-Werke AG / Schlagwort(e): Sonstiges/Vergleich
25.08.2015 16:17
Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch DGAP - ein Service
der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Sonstiges/Vergleich
Veröffentlichung gemäß § 21 AGB-Freiverkehr der Börse Hannover
In den Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung
aufgrund des im Jahre 2006 wirksam gewordenen Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages und aufgrund des im Jahre 2008 wirksam gewordenen
Squeeze-outs bei der ehemaligen Schering AG (bzw. bei der Bayer Schering
Pharma AG) wurde heute vor dem Landgericht und vor dem Kammergericht Berlin
jeweils ein Vergleich protokolliert (LG Berlin Az. 102 O 250/08 und KG
Berlin Az. 2 W 127/13).
Aus der vergleichsweisen Beendigung der vorgenannten Verfahren resultieren
für die Allerthal-Werke AG ertragswirksame Nachbesserungen auf bereits
erhaltene Abfindungszahlungen in Höhe von insgesamt rd. 2,3 Mio. EUR
(einschließlich Zinsen).
Köln, den 25. August 2015
Der Vorstand
Ansprechpartner bei Rückfragen
Alfred Schneider
Vorstand der Allerthal-Werke AG
Friesenstraße 50, 50670 Köln
Tel. (02 21) 8 20 32 - 0
Fax (02 21) 8 20 32 - 30
E-Mail: silvia.schneider@allerthal.de
Internet: www.allerthal.de
25.08.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Allerthal-Werke AG
Friesenstraße 50
50670 Köln
Deutschland
Telefon: 0221 / 820 32 - 0
Fax: 0221 / 820 32 - 30
E-Mail: silvia.schneider@allerthal.de
Internet: www.allerthal.de
ISIN: DE0005034201
WKN: 503420
Börsen: Freiverkehr in Berlin, Hannover (Mittelstandsbörse
Deutschland), Stuttgart
Ende der Mitteilung
Zitat von valuedeal: Schering-Vergleich ist durch. Gruss valuedeal
Allerthal-Werke AG:
Allerthal-Werke AG / Schlagwort(e): Sonstiges/Vergleich
25.08.2015 16:17
Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch DGAP - ein Service
der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Sonstiges/Vergleich
Veröffentlichung gemäß § 21 AGB-Freiverkehr der Börse Hannover
In den Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung
aufgrund des im Jahre 2006 wirksam gewordenen Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages und aufgrund des im Jahre 2008 wirksam gewordenen
Squeeze-outs bei der ehemaligen Schering AG (bzw. bei der Bayer Schering
Pharma AG) wurde heute vor dem Landgericht und vor dem Kammergericht Berlin
jeweils ein Vergleich protokolliert (LG Berlin Az. 102 O 250/08 und KG
Berlin Az. 2 W 127/13).
Aus der vergleichsweisen Beendigung der vorgenannten Verfahren resultieren
für die Allerthal-Werke AG ertragswirksame Nachbesserungen auf bereits
erhaltene Abfindungszahlungen in Höhe von insgesamt rd. 2,3 Mio. EUR
(einschließlich Zinsen).
Köln, den 25. August 2015
Der Vorstand
Ansprechpartner bei Rückfragen
Alfred Schneider
Vorstand der Allerthal-Werke AG
Friesenstraße 50, 50670 Köln
Tel. (02 21) 8 20 32 - 0
Fax (02 21) 8 20 32 - 30
E-Mail: silvia.schneider@allerthal.de
Internet: www.allerthal.de
25.08.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Allerthal-Werke AG
Friesenstraße 50
50670 Köln
Deutschland
Telefon: 0221 / 820 32 - 0
Fax: 0221 / 820 32 - 30
E-Mail: silvia.schneider@allerthal.de
Internet: www.allerthal.de
ISIN: DE0005034201
WKN: 503420
Börsen: Freiverkehr in Berlin, Hannover (Mittelstandsbörse
Deutschland), Stuttgart
Ende der Mitteilung
ich bin jetzt quasi all in mit meinem WP Kredit in Postbank
die letzten Tage zu 36,33 36,38 und 36,58 eingesammelt was zum einsammeln war
Abfindung wird 35,05 +1,66 Div.welche am Montag kommt sein.
damit erstmal ein wunderschöner deal der wenig kapital bindet bzw. nach dem SO gar kein Kapital mehr bindet
die letzten Tage zu 36,33 36,38 und 36,58 eingesammelt was zum einsammeln war
Abfindung wird 35,05 +1,66 Div.welche am Montag kommt sein.
damit erstmal ein wunderschöner deal der wenig kapital bindet bzw. nach dem SO gar kein Kapital mehr bindet
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.484.810 von valuedeal am 25.08.15 16:34:05
das war aber haarscharf am Scheitern des Vergleichs vorbei. Da hätten dann aber Einige lange Gesichter gemacht
Zitat von valuedeal: Schering-Vergleich ist durch. Gruss valuedeal
das war aber haarscharf am Scheitern des Vergleichs vorbei. Da hätten dann aber Einige lange Gesichter gemacht
Vier adhocs der Beteiligungsgesellschaften zum Scheringvergleich, aber was jetzt die neu festgesetzte Abfindung ist, steht in keiner drin.
Das habe ich jetzt hier ergoogelt, 118 Euro sowohl für BuG-Vertrag las auch Squeeze-out:
http://de.paperblog.com/spruchverfahren-in-sachen-schering-v…
Das habe ich jetzt hier ergoogelt, 118 Euro sowohl für BuG-Vertrag las auch Squeeze-out:
http://de.paperblog.com/spruchverfahren-in-sachen-schering-v…
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.493.789 von honigbaer am 26.08.15 16:47:55 Spruchverfahren in Sachen Schering vergleichweise beendet: Deutliche Nachbesserung für Minderheitsaktionäre
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die beiden Spruchverfahren zu dem 2006 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) mit der Bayer Schering Pharma Aktiengesellschaft, früher Schering AG, als beherrschtem Unternehmen und dem anschließend 2007 beschlossenen und 2008 durchgeführten Ausschluss der noch verbliebenen Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) zugunsten des DAX-Wertes Bayer AG konnten am 25. August 2015 durch gerichtlich protokollierte Vergleiche beendet werden. Nach dieser nunmehr gefundenen Regelung muss Bayer EUR 118,- je Schering-Aktie zahlen.
Die damit vereinbarten Erhöhungsbeträge bedeuten eine deutliche Nachbesserung für die betroffenen Minderheitsaktionäre. Bei dem BuG hatte die zum Bayer-Konzern gehörende Hauptaktionärin EUR 89,36 geboten, beim Squeeze-out EUR 98,98 je Schering-Aktie. Der Erhöhungsbetrag beim BuG in Höhe von EUR 28,64 bedeutet somit eine prozentuale Anhebung um ca. ein Drittel (mehr als 32%). Beim Squeeze-out sind es immerhin noch ca. 19,2%.
Nach der Vergleichsregelung wird der im BuG festgelegte Ausgleich ("Garantiedividende") nicht erhöht. Hinzu kommen allerdings noch nicht unerhebliche Zinsen auf den Erhöhungsbetrag in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26. September 2008 (einen Tag nach Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister) bzw. dann in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 1. September 2009.
Das Spruchverfahren zum BuG war in zweiter Instanz vor dem Kammergericht (dem Oberlandesgericht für Berlin) anhängig. Das Verfahren zum Squeeze-out befand sich noch vor dem Landgericht, nachdem dieses zunächst den Ausgang des BuG-Spruchverfahrens abwarten wollte, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/03/spruchverfahren-z…
In dem BuG-Spruchverfahren hatte das Landgericht Berlin den Barabfindungsbetrag und den Ausgleich deutlich erhöht (Beschluss vom 23. April 2013, Az. 102 O 134/06 AktG), vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/05/beherrschungs-und… Das LG Berlin setzte die Barabfindung auf EUR 124,65 je Schering-Aktie fest und den Ausgleich auf EUR 6,49 brutto bzw. EUR 5,11 netto (zzgl. Solidaritätszuschlag und Körperschaftssteuer). Die zum Bayer-Konzern gehörende Antragsgegnerin hatte eine Barabfindung in Höhe von zunächst lediglich EUR 89,-, dann EUR 89,36 angeboten sowie einen Ausgleichsbetrag von EUR 4,60.
Für die Schering-Spruchverfahren hatte Bayer EUR 261 Mio. „aktiviert“, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/bayer-ag-zum-spru… Effektiv nunmehr noch auf die beim Squeeze-out übertragenen Aktien zu zahlen sind allerdings nur noch ca. EUR 140 Mio. Hinzu kommen Nachbesserungen auf die Aktien, die von Minderheitsaktionären, die das BuG-Abfindungsangebot vor Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses angenommen hatten, angedient wurden.
Spruchverfahren BuG:
Kammergericht, Az. 2 W 127/13
LG Berlin, Az. 102 O 134/06 AktG
127 Antragsteller
Spruchverfahren Squeeze-out:
LG Berlin, Az. 102 O 250/08
159 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter jeweils: RA Christoph Regierer, c/o Röver Brönner Rechtanwälte
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Bayer AG (vormals Bayer Schering GmbH):
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die beiden Spruchverfahren zu dem 2006 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) mit der Bayer Schering Pharma Aktiengesellschaft, früher Schering AG, als beherrschtem Unternehmen und dem anschließend 2007 beschlossenen und 2008 durchgeführten Ausschluss der noch verbliebenen Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) zugunsten des DAX-Wertes Bayer AG konnten am 25. August 2015 durch gerichtlich protokollierte Vergleiche beendet werden. Nach dieser nunmehr gefundenen Regelung muss Bayer EUR 118,- je Schering-Aktie zahlen.
Die damit vereinbarten Erhöhungsbeträge bedeuten eine deutliche Nachbesserung für die betroffenen Minderheitsaktionäre. Bei dem BuG hatte die zum Bayer-Konzern gehörende Hauptaktionärin EUR 89,36 geboten, beim Squeeze-out EUR 98,98 je Schering-Aktie. Der Erhöhungsbetrag beim BuG in Höhe von EUR 28,64 bedeutet somit eine prozentuale Anhebung um ca. ein Drittel (mehr als 32%). Beim Squeeze-out sind es immerhin noch ca. 19,2%.
Nach der Vergleichsregelung wird der im BuG festgelegte Ausgleich ("Garantiedividende") nicht erhöht. Hinzu kommen allerdings noch nicht unerhebliche Zinsen auf den Erhöhungsbetrag in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26. September 2008 (einen Tag nach Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister) bzw. dann in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 1. September 2009.
Das Spruchverfahren zum BuG war in zweiter Instanz vor dem Kammergericht (dem Oberlandesgericht für Berlin) anhängig. Das Verfahren zum Squeeze-out befand sich noch vor dem Landgericht, nachdem dieses zunächst den Ausgang des BuG-Spruchverfahrens abwarten wollte, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/03/spruchverfahren-z…
In dem BuG-Spruchverfahren hatte das Landgericht Berlin den Barabfindungsbetrag und den Ausgleich deutlich erhöht (Beschluss vom 23. April 2013, Az. 102 O 134/06 AktG), vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/05/beherrschungs-und… Das LG Berlin setzte die Barabfindung auf EUR 124,65 je Schering-Aktie fest und den Ausgleich auf EUR 6,49 brutto bzw. EUR 5,11 netto (zzgl. Solidaritätszuschlag und Körperschaftssteuer). Die zum Bayer-Konzern gehörende Antragsgegnerin hatte eine Barabfindung in Höhe von zunächst lediglich EUR 89,-, dann EUR 89,36 angeboten sowie einen Ausgleichsbetrag von EUR 4,60.
Für die Schering-Spruchverfahren hatte Bayer EUR 261 Mio. „aktiviert“, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/bayer-ag-zum-spru… Effektiv nunmehr noch auf die beim Squeeze-out übertragenen Aktien zu zahlen sind allerdings nur noch ca. EUR 140 Mio. Hinzu kommen Nachbesserungen auf die Aktien, die von Minderheitsaktionären, die das BuG-Abfindungsangebot vor Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses angenommen hatten, angedient wurden.
Spruchverfahren BuG:
Kammergericht, Az. 2 W 127/13
LG Berlin, Az. 102 O 134/06 AktG
127 Antragsteller
Spruchverfahren Squeeze-out:
LG Berlin, Az. 102 O 250/08
159 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter jeweils: RA Christoph Regierer, c/o Röver Brönner Rechtanwälte
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Bayer AG (vormals Bayer Schering GmbH):
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
irre nachdem die letzten jahre bei mir nix ging
beru grütze
epcos grütze
Hypo real estate grütze
kommts nun dick
Schering
Lindner und paar kleinere alle volltreffer dieses jahr
beru grütze
epcos grütze
Hypo real estate grütze
kommts nun dick
Schering
Lindner und paar kleinere alle volltreffer dieses jahr
Auch bei Gerling scheint sich etwas zu bewegen
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.493.807 von Maack1 am 26.08.15 16:50:08
Da haste aber Glück gehabt. So einen Blödsinn wie bei Schering werden wir nicht noch einmal mitmachen. Das LG Berlin hatte ja erstinstanzlich beim BUGV eine viel höhere Abfindung ausgesprochen. Dagegen hatte Bayer Beschwerde eingelegt. Das nächste Mal sollte man solche Un-Vergleiche auch einmal platzen lassen und dem Recht seinen Lauf lassen. Vergleiche schaden der Praxis. Vielleicht bietet sich bei Gerling oder Köln Re eine solche Gelegenheit.
Zitat von Maack1: irre nachdem die letzten jahre bei mir nix ging
beru grütze
epcos grütze
Hypo real estate grütze
kommts nun dick
Schering
Lindner und paar kleinere alle volltreffer dieses jahr
Da haste aber Glück gehabt. So einen Blödsinn wie bei Schering werden wir nicht noch einmal mitmachen. Das LG Berlin hatte ja erstinstanzlich beim BUGV eine viel höhere Abfindung ausgesprochen. Dagegen hatte Bayer Beschwerde eingelegt. Das nächste Mal sollte man solche Un-Vergleiche auch einmal platzen lassen und dem Recht seinen Lauf lassen. Vergleiche schaden der Praxis. Vielleicht bietet sich bei Gerling oder Köln Re eine solche Gelegenheit.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.494.707 von Felsenschwalbe am 26.08.15 18:19:21
Gutachten Niethammer kommt auf € 11,26.
Zitat von Felsenschwalbe: Auch bei Gerling scheint sich etwas zu bewegen
Gutachten Niethammer kommt auf € 11,26.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.495.823 von Blondie123 am 26.08.15 20:35:36
Mal sehen was für einen hanky panky deal die den Minderheitsaktionären anbieten werden.
Zitat von Blondie123:Zitat von Felsenschwalbe: Auch bei Gerling scheint sich etwas zu bewegen
Gutachten Niethammer kommt auf € 11,26.
Mal sehen was für einen hanky panky deal die den Minderheitsaktionären anbieten werden.
im Spruchverfahren Prime Office REIT-AG hat das LG München eine Verbesserung der Umtauschrelation abgelehnt.
Die Antragsteller haben sich nach dem Stellen der Anträge nicht mehr zusätzlich engagiert mit Begründungen für eine Nachbesserung.
Leider fehlt mir die Sachkenntnis zur Widerlegung des berücksichtigten Kapitalisierungszinssatzes. Bei der Verschmelzung ist für die Prime Office REIT-AG in der ewigen Rente der Kapitalisierungszinssatz angestiegen, während er beim aufnehmenden Unternehmen OCM German Real Estate Holding AG in der ewigen Rente abgesunken ist. Verursacht werden soll diese unübliche gegenläufige Entwicklung durch die Anwendung des Debt Betas. Erläutert wird dies auf Seite 70 ff. des Beschlusses vom 21.08.2015.
Ist dieses Ansteigen des Kapitalisierungszinssatzes in der ewigen Rente bei der Prime Office REIT-AG für jemanden hier im Forum plausibel?
Für mich ist das Einlesen in die Problematik des Debt Betas zu kompliziert.
Die Antragsteller haben sich nach dem Stellen der Anträge nicht mehr zusätzlich engagiert mit Begründungen für eine Nachbesserung.
Leider fehlt mir die Sachkenntnis zur Widerlegung des berücksichtigten Kapitalisierungszinssatzes. Bei der Verschmelzung ist für die Prime Office REIT-AG in der ewigen Rente der Kapitalisierungszinssatz angestiegen, während er beim aufnehmenden Unternehmen OCM German Real Estate Holding AG in der ewigen Rente abgesunken ist. Verursacht werden soll diese unübliche gegenläufige Entwicklung durch die Anwendung des Debt Betas. Erläutert wird dies auf Seite 70 ff. des Beschlusses vom 21.08.2015.
Ist dieses Ansteigen des Kapitalisierungszinssatzes in der ewigen Rente bei der Prime Office REIT-AG für jemanden hier im Forum plausibel?
Für mich ist das Einlesen in die Problematik des Debt Betas zu kompliziert.
Grausam habe von Lindner noch nicht das Geld auf dem Konto.....
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.518.485 von herrmannkrages am 30.08.15 08:42:58
Nachbesserung in Sachen Lindner Holding KGaA
In Sachen Lindner wurde bei mir die Nachbesserung am 21. August 2015 gutgeschrieben. Sie sollten daher bei Ihrer Depotbank nachfragen.
Kann jemand vom Verfahren bei der ccr und ooder Mannesmann berichten
Bei VBH zeichnet sich eine Übernahmestory a la Aleo Solar und Powerland ab. VBH ist ein Restrukturierungsfall, der ohne Kapitalerhöhung anscheinend nicht mehr lange überlebensfähig ist. Deshalb wohl auch die schnelle Einigung mit der Allerthal AG. Allerthal hatte gegen die Kapitalherabsetzung als Vorbereitung auf eine Kapitalerhöhung Widerspruch eingelegt. Die jetzige Einigung (vollständiger Text im Bundesanzeiger) beinhaltet sogar schon einen Passus zu einem späteren möglich SO. Die Hauptaktionäre halten bereits mehr als 75%.
Teilpassage aus Bundesanzeiger
Auf Initiative der Gesellschaft haben sich die Parteien daher auf die folgenden Regelungen verständigt:
1. Klageverzicht
1.1.
Die Aktionäre verpflichten sich, den vorbeschriebenen Hauptversammlungsbeschluss vom 31.07.2015 zu Tagesordnungspunkt Nr. 5 (Kapitalherabsetzung mit anschließender Barkapitalerhöhung) in der noch offenen Anfechtungsfrist nicht selbst oder durch nahestehende Dritte und/oder verbundene Unternehmen einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen.
Sie verzichten insofern auch auf ihr Recht, gegen den oben bezeichneten Hauptversammlungsbeschluss auf andere Weise vorzugehen, insbesondere auf die Erhebung von Nichtigkeitsklagen oder allgemeinen Feststellungsklagen. Sie werden die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Beschlusses und die Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen oder solche Angriffe fördern oder unterstützen.
1.2.
Die Aktionäre verpflichten sich weiter, ein etwaiges späteres Squeeze-out Verfahren nach den §§ 327a ff. AktG (ggf. i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG) wohlwollend zu begleiten.
Sie verzichten insofern schon heute - soweit ein solcher Verzicht heute bereits rechtlich zulässig ist - auf etwaige Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen gegen einen etwaig nachfolgenden Squeeze-out Beschluss (§ 327a Abs. 1 AktG, ggf. i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG).
Die vorstehenden Erklärungen geben sie auch ab mit Wirkung gegenüber dem jeweiligen Hauptaktionär im Sinne des § 327a AktG bzw. des § 62 Abs. 5 UmwG.
1.3.
Die Befugnis zur Einleitung eines Spruchverfahrens, in dem die Angemessenheit der Barabfindung im Falle eines Squeeze-out überprüft wird, ist vom vorstehenden Verzicht nicht umfasst.
Teilpassage aus Bundesanzeiger
Auf Initiative der Gesellschaft haben sich die Parteien daher auf die folgenden Regelungen verständigt:
1. Klageverzicht
1.1.
Die Aktionäre verpflichten sich, den vorbeschriebenen Hauptversammlungsbeschluss vom 31.07.2015 zu Tagesordnungspunkt Nr. 5 (Kapitalherabsetzung mit anschließender Barkapitalerhöhung) in der noch offenen Anfechtungsfrist nicht selbst oder durch nahestehende Dritte und/oder verbundene Unternehmen einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen.
Sie verzichten insofern auch auf ihr Recht, gegen den oben bezeichneten Hauptversammlungsbeschluss auf andere Weise vorzugehen, insbesondere auf die Erhebung von Nichtigkeitsklagen oder allgemeinen Feststellungsklagen. Sie werden die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Beschlusses und die Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen oder solche Angriffe fördern oder unterstützen.
1.2.
Die Aktionäre verpflichten sich weiter, ein etwaiges späteres Squeeze-out Verfahren nach den §§ 327a ff. AktG (ggf. i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG) wohlwollend zu begleiten.
Sie verzichten insofern schon heute - soweit ein solcher Verzicht heute bereits rechtlich zulässig ist - auf etwaige Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen gegen einen etwaig nachfolgenden Squeeze-out Beschluss (§ 327a Abs. 1 AktG, ggf. i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG).
Die vorstehenden Erklärungen geben sie auch ab mit Wirkung gegenüber dem jeweiligen Hauptaktionär im Sinne des § 327a AktG bzw. des § 62 Abs. 5 UmwG.
1.3.
Die Befugnis zur Einleitung eines Spruchverfahrens, in dem die Angemessenheit der Barabfindung im Falle eines Squeeze-out überprüft wird, ist vom vorstehenden Verzicht nicht umfasst.
Unfassbarer Entwurf zum Delisting:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/09/neurgelung-des-de…
http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/09/neurgelung-des-de…
Eine Frechheit was Kabel Deutschland und Man bin machen....
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.550.485 von straßenköter am 03.09.15 14:11:20
Ich kann nur JEDEM von Euch raten, Eurem direkt gewählten Bundestagsabgeordneten Eure Meinung und Eure Erwartungshaltung zu diesem Murks mitzuteilen, am besten auch gleich dem von der anderen großen Partei, denn die haben diese Vorlage ja zusammen verzapft!
Und denkt jetzt nicht, das betrifft mich ja nicht, denn an Abfindungsspekulationen bin ich ja gar nicht interessiert - Vorsicht, die meisten Übernahmen werden vorher nicht groß angekündigt, das liegt in der Natur der Sache ...
Ich hoffe jedenfalls, dass sich diese Entwicklung noch aufhalten läßt
Auf gute Geschäfte,
Maximilian
"Was sind das bloß für Deppen, die wir da immer wählen ..." (frei nach Volker Pispers)
Recht hat er der Pispers, meine "Begeisterung" über diesen Entwurf ist nicht in Worte zu fassen; und sowas nennt sich `VOLKS´vertreter ... Es ist einfach unglaublich Ich kann nur JEDEM von Euch raten, Eurem direkt gewählten Bundestagsabgeordneten Eure Meinung und Eure Erwartungshaltung zu diesem Murks mitzuteilen, am besten auch gleich dem von der anderen großen Partei, denn die haben diese Vorlage ja zusammen verzapft!
Und denkt jetzt nicht, das betrifft mich ja nicht, denn an Abfindungsspekulationen bin ich ja gar nicht interessiert - Vorsicht, die meisten Übernahmen werden vorher nicht groß angekündigt, das liegt in der Natur der Sache ...
Ich hoffe jedenfalls, dass sich diese Entwicklung noch aufhalten läßt
Auf gute Geschäfte,
Maximilian
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.550.485 von straßenköter am 03.09.15 14:11:20
mit einer Stellungnahme zu der geplanten Delisting-Neuregelung
Delisting-Neuregelung
http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/09/spruchverfahren-a… http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/09/spruchverfahren-a…mit einer Stellungnahme zu der geplanten Delisting-Neuregelung
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.552.255 von MaximilianVonMexiko am 03.09.15 17:35:30Stimmt. Da kann man nur sagen, entweder sind die doof order die machen es mit Absicht.
Es ist doch völlig offensichtlich, dass dies nicht der Problemlösung dient. Die Kurse werden nach einem Delisting fallen wie bisher. Somit der totale Unsinn.
Es ist doch völlig offensichtlich, dass dies nicht der Problemlösung dient. Die Kurse werden nach einem Delisting fallen wie bisher. Somit der totale Unsinn.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.572.283 von Kalchas am 07.09.15 14:05:18... die machen das mit Absicht
Nochmals ein Aufruf an ALLE: Schreibt eure Bundestagsabgeordneten im Wahlkreis in der Sache an! Meine Briefe hierzu sind am Wochenende rausgegangen.
Nochmals ein Aufruf an ALLE: Schreibt eure Bundestagsabgeordneten im Wahlkreis in der Sache an! Meine Briefe hierzu sind am Wochenende rausgegangen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.516.223 von Hiberna am 29.08.15 11:46:37
Ich bin bei dem Verfahren nicht dabei, weil mir die Branche nicht gefällt. Ich hatte mir das damals mal angschaut. Da gab es schon Merkwürdigkeiten, die auch nicht begründet wurden. Ich hoffe, dass es dieser Fall war. Beide Unternehmen hatten dieselbe Peer Group und somit denselben unverschuldeten Betafaktor. Trotz eines niedrigeren Verschuldungsgrads war der verschuldete Betafaktor dann aber höher als beim anderen Unternehmen. Das kann doch nur Blödsinn sein.
Wie begündet das denn das LG München? Icg vermute mit Blabla um den heissen Brei.
Zitat von Hiberna: im Spruchverfahren Prime Office REIT-AG hat das LG München eine Verbesserung der Umtauschrelation abgelehnt.
Die Antragsteller haben sich nach dem Stellen der Anträge nicht mehr zusätzlich engagiert mit Begründungen für eine Nachbesserung.
Leider fehlt mir die Sachkenntnis zur Widerlegung des berücksichtigten Kapitalisierungszinssatzes. Bei der Verschmelzung ist für die Prime Office REIT-AG in der ewigen Rente der Kapitalisierungszinssatz angestiegen, während er beim aufnehmenden Unternehmen OCM German Real Estate Holding AG in der ewigen Rente abgesunken ist. Verursacht werden soll diese unübliche gegenläufige Entwicklung durch die Anwendung des Debt Betas. Erläutert wird dies auf Seite 70 ff. des Beschlusses vom 21.08.2015.
Ist dieses Ansteigen des Kapitalisierungszinssatzes in der ewigen Rente bei der Prime Office REIT-AG für jemanden hier im Forum plausibel?
Für mich ist das Einlesen in die Problematik des Debt Betas zu kompliziert.
Ich bin bei dem Verfahren nicht dabei, weil mir die Branche nicht gefällt. Ich hatte mir das damals mal angschaut. Da gab es schon Merkwürdigkeiten, die auch nicht begründet wurden. Ich hoffe, dass es dieser Fall war. Beide Unternehmen hatten dieselbe Peer Group und somit denselben unverschuldeten Betafaktor. Trotz eines niedrigeren Verschuldungsgrads war der verschuldete Betafaktor dann aber höher als beim anderen Unternehmen. Das kann doch nur Blödsinn sein.
Wie begündet das denn das LG München? Icg vermute mit Blabla um den heissen Brei.
Neues Übernahmeangebot von Cancom für Pironet zu 4,80€
CANCOM SEMünchen
Erwerbsangebot
(Barangebot)
an die Aktionäre der
Pironet NDH Aktiengesellschaft
Von-der-Wettern-Straße 27
51149 Köln
zum Erwerb sämtlicher bis zu Stück 3.105.779 von ihr noch nicht gehaltener Stückaktien der
Pironet NDH Aktiengesellschaft
(ISIN DE0006916406 / WKN 691640)
gegen eine Geldleistung in Höhe von
EUR 4,80 je Aktie
Annahmefrist: 07. September 2015 bis 28. September 2015 (jeweils einschließlich)
1.
Allgemeine Informationen und Hinweise
1.1.
Durchführung des Erwerbsangebots
Das in diesem Angebotsdokument beschriebene Erwerbsangebot der CANCOM SE mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 203845 (Geschäftsanschrift: Erika-Mann-Straße 69, 80636 München) zum Erwerb sämtlicher bis zu Stück 3.105.779 von ihr noch nicht gehaltener Aktien der Pironet NDH Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 26734 (Geschäftsanschrift: Von-der-Wettern-Straße 27, 51149 Köln) ist ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot, das sich an alle Aktionäre der Pironet NDH Aktiengesellschaft richtet.
Da die Aktien der Pironet NDH Aktiengesellschaft nicht zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, unterliegt das vorliegende Angebot nicht den Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG). Der Anwendungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 WpÜG ist hiernach nicht eröffnet. Die CANCOM SE weist darauf hin, dass dieses Angebot nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fällt und von dieser weder geprüft noch gebilligt wurde oder künftig geprüft wird.
1.2.
Veröffentlichung und Verbreitung dieses Angebotsdokuments und Annahme des Erwerbsangebots
Dieses Angebotsdokument wird auf der Internetseite der CANCOM SE unter www.cancom.de unter der Rubrik „Investor Relations“ veröffentlicht und kann darüber hinaus zur kostenlosen Ausgabe bei der Landesbank Baden-Württemberg, Equity Capital Markets (8943/H), Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart, Telefax +49 (0)711 12725198, unter Angabe einer vollständigen Postadresse angefordert werden. Es wird zudem am 7. September 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dieses Angebots-dokument wird ausschließlich in deutscher Sprache veröffentlicht.
Da die Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieses Angebotsdokuments an Dritte sowie die Annahme des Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gesetzlichen Beschränkungen unterliegen kann, darf dieses Angebotsdokument weder unmittelbar noch mittelbar im Ausland veröffentlicht, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit dies nach den anwendbaren ausländischen Bestimmungen untersagt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung oder weiterer Voraussetzungen abhängig ist. Gelangen Personen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Besitz dieses Angebotsdokuments oder wollen sie von dort aus das Angebot annehmen, werden sie gebeten, sich über etwaige außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Beschränkungen zu informieren und solche Beschränkungen einzuhalten. Die CANCOM SE übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Weitergabe oder Versendung dieses Angebotsdokuments oder die Annahme des Erwerbsangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den jeweiligen ausländischen Vorschriften vereinbar ist.
Die CANCOM SE stellt dieses Angebotsdokument den depotführenden Kreditinstituten bzw. anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, bei denen Aktien der Pironet NDH Aktiengesellschaft verwahrt sind, auf Anfrage zum Versand an Aktionäre der Pironet NDH Aktiengesellschaft mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung. Die depotführenden Institute dürfen dieses Angebotsdokument nicht anderweitig veröffentlichen, versenden, verteilen oder verbreiten, es sei denn, dies erfolgt in Übereinstimmung mit allen anwendbaren in- und ausländischen Rechtsvorschriften.
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen bezüglich der Versendung, Verteilung und Verbreitung dieses Angebotsdokuments wird darauf hingewiesen, dass dieses Erwerbsangebot sich an alle Aktionäre der Pironet NDH Aktiengesellschaft richtet.
2.
Das Angebot
2.1.
Inhalt des Angebots
Die CANCOM SE macht hiermit allen Aktionären der Pironet NDH Aktiengesellschaft das Angebot, die bis zu 3.105.779 von ihr nicht gehaltenen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Pironet NDH Aktiengesellschaft mit der ISIN DE0006916406 / WKN 691640 einschließlich der zum Zeitpunkt der Abwicklung des Angebots mit ihnen verbundenen Nebenrechte (insbesondere Gewinnbezugsrechte) jeweils mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von ca. EUR 1,00 je Aktie, zum Kaufpreis von
EUR 4,80 je Aktie
nach Maßgabe dieses Angebotsdokuments zu kaufen und zu erwerben.
2.2.
Annahmefrist
Die Frist für die Annahme dieses Erwerbsangebots beginnt am Montag, den 7. September 2015 und endet am Montag, den 28. September 2015 (jeweils einschließlich).
Sollte sich die CANCOM SE für eine Verkürzung oder Verlängerung der Annahmefrist entscheiden, wird sie dies vor Ablauf der Annahmefrist bekannt geben. Eine solche Verkürzung oder Verlängerung wird die CANCOM SE auf ihrer Internetseite www.cancom.de unter der Rubrik „Investor Relations“ und im Bundesanzeiger bekannt geben.
3.
Annahme und Durchführung des Angebots
3.1.
Abwicklungsstelle
Als zentrale Abwicklungsstelle ist die Landesbank Baden-Württemberg, Equity Capital Markets (8943/H), Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart, mit der technischen Abwicklung des Angebots beauftragt („Abwicklungsstelle“).
3.2.
Annahmeerklärung und Umbuchung
Die Aktionäre der Pironet NDH Aktiengesellschaft können das Angebot, vorbehaltlich einer Verkürzung oder Verlängerung der Annahmefrist, nur innerhalb der unter Ziffer 2.2. genannten Annahmefrist wirksam annehmen. Die Annahme kann nur gegenüber einem depotführenden Institut schriftlich erklärt werden.
Für die Annahme des Erwerbsangebots müssen die Aktionäre der Pironet NDH Aktiengesellschaft ihr depotführendes Institut anweisen, die Umbuchung ihrer Aktien an der Pironet NDH Aktiengesellschaft, für die das Angebot angenommen werden soll (im Folgenden „die zum Verkauf eingereichten Aktien“), in die ausschließlich zur Durchführung dieses Erwerbsangebots eingerichtete ISIN DE000A1614M9 / WKN A16 14M zu veranlassen.
Die Annahmeerklärung wird nur wirksam, wenn die zum Verkauf eingereichten Aktien in die ISIN DE000A1614M9 / WKN A16 14M bei der Clearstream Banking AG umgebucht worden sind. Die Umbuchung der zum Verkauf eingereichten Aktien wird durch das depotführende Institut nach Erhalt der oben genannten Annahmeerklärung vorgenommen. Wurde die Annahmeerklärung ordnungsgemäß innerhalb der Annahmefrist gegenüber dem depotführenden Institut (maßgeblich ist der Zugang bei dem depotführenden Institut) erklärt, gilt die entsprechende Umbuchung der Aktien bei der Clearstream Banking AG als rechtzeitig erfolgt, wenn die Umbuchung spätestens am 30. September 2015 bis 18.00 Uhr bewirkt wird. Die CANCOM SE behält sich das Recht vor, auch eine mit Mängeln oder Fehlern behaftete Annahmeerklärung zu akzeptieren. Weder die CANCOM SE noch die für sie handelnden Personen haben allerdings die Pflicht, Mängel oder Fehler der Annahmeerklärung anzuzeigen, noch unterliegen sie einer Haftung, wenn die Anzeige unterbleibt.
Mit der Annahme des Angebots kommt zwischen der CANCOM SE und dem annehmenden Aktionär der Pironet NDH Aktiengesellschaft ein Kaufvertrag gemäß den Bestimmungen dieses Angebotsdokuments zustande. Mit der Annahme des Angebots einigen sich die CANCOM SE und der Aktionär der Pironet NDH Aktiengesellschaft zugleich über die Übertragung des Eigentums an den zum Verkauf eingereichten Aktien auf die CANCOM SE. Die Aktionäre der Pironet NDH Aktiengesellschaft erklären mit der Annahme, dass die zum Verkauf eingereichten Aktien zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung in ihrem alleinigen Eigentum stehen sowie frei von Rechten Dritter sind.
Für die Abwicklungsstelle, die von der CANCOM SE mit der technischen Durchführung dieses Angebots beauftragt wurde, gelten als eingereichte Aktien ausschließlich die in der Interimsgattung ISIN DE000A1614M9 / WKN A16 14M eingebuchten Aktien.
Die annehmenden Aktionäre der Pironet NDH Aktiengesellschaft weisen ihr depotführendes Institut ferner an, ihrerseits die Clearstream Banking AG anzuweisen und zu ermächtigen, der Abwicklungsstelle die Anzahl der im Konto des depotführenden Instituts bei der Clearstream Banking AG unter der ISIN DE000A1614M9 / WKN A16 14M eingebuchten zum Verkauf eingereichten Aktien börsentäglich mitzuteilen. Die zum Verkauf eingereichten Aktien bleiben bis zum Ablauf des Erwerbsangebots im jeweiligen Kundendepot.
Ferner beauftragen und bevollmächtigen die das Angebot annehmenden Aktionäre der Pironet NDH Aktiengesellschaft ihr depotführendes Institut und die Abwicklungsstelle unter Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB, alle erforderlichen oder zweckdienlichen Handlungen zur Abwicklung dieses Angebots vorzunehmen sowie Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, insbesondere den Eigentumsübergang der zum Verkauf eingereichten Aktien auf die CANCOM SE herbeizuführen.
Die in den vorstehenden Absätzen angeführten Weisungen, Aufträge und Vollmachten werden im Interesse einer reibungslosen und zügigen Abwicklung des Erwerbsangebots unwiderruflich erteilt.
3.3.
Abwicklung des Angebots und Zahlung des Kaufpreises
Voraussichtlich am vierten und spätestens am achten Bankarbeitstag nach Ablauf der Annahmefrist, d. h. voraussichtlich am 2. Oktober 2015, wird das Eigentum an den in der Annahmeerklärung bezeichneten Aktien an der Pironet NDH Aktiengesellschaft Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises auf die CANCOM SE übertragen. Mit der Übertragung werden die zum Verkauf eingereichten Aktien mit der ISIN DE000A1614M9 / WKN A16 14M aus den Depots der einreichenden Aktionäre ausgebucht und auf ein Depot der Abwicklungsstelle eingebucht. Dies erfolgt Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises über die Clearstream Banking AG und die jeweiligen depotführenden Institute an die Aktionäre, die dieses Angebot angenommen haben. Mit der Gutschrift bei den jeweiligen depotführenden Instituten hat die CANCOM SE ihre Verpflichtung zur Zahlung des Angebotspreises erfüllt. Es obliegt den depotführenden Instituten, den jeweils empfangenen Angebotspreis dem jeweiligen Aktionär gutzuschreiben.
3.4.
Kosten der Annahme
Die mit der Annahme dieses Angebots entstehenden Kosten, insbesondere die von den depotführenden Instituten im Rahmen der Veräußerung erhobenen Gebühren, sind von den betreffenden Aktionären der Pironet NDH Aktiengesellschaft selbst zu tragen.
3.5.
Gegenleistung
Die Gegenleistung für eine Aktie der Pironet NDH Aktiengesellschaft beträgt EUR 4,80.
3.6.
Börsenhandel
Ein Börsenhandel in den zum Verkauf eingereichten Aktien der Pironet NDH Aktiengesellschaft ist nicht vorgesehen.
3.7.
Rücktrittsrecht
Aktionäre der Pironet NDH Aktiengesellschaft, die das Angebot angenommen haben, sind nicht berechtigt, von der Annahme des Angebots zurückzutreten oder die Annahme zu widerrufen.
3.8.
Steuerliche Hinweise
Die Veräußerung von Aktien der Pironet NDH Aktiengesellschaft aufgrund der Annahme dieses Angebots kann zu einer Besteuerung eines Veräußerungsgewinns oder zu einem steuerlich gegebenenfalls berücksichtigungsfähigen Veräußerungs-verlust führen. Insoweit gelten die allgemeinen deutschen steuerrechtlichen Bestimmungen. Je nach den Verhältnissen des Aktionärs können auch ausländische steuerliche Regelungen zur Anwendung kommen. Die CANCOM SE empfiehlt den Aktionären der Pironet NDH Aktiengesellschaft, vor Annahme dieses Angebots eine ihre persönlichen Verhältnisse berücksichtigende steuerliche Beratung zu den steuerlichen Folgen der Annahme dieses Angebots einzuholen.
4.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieses Erwerbsangebot sowie die durch die Annahme des Erwerbsangebots zustande kommenden Verträge zwischen der CANCOM SE und Aktionären der Pironet NDH Aktiengesellschaft unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Angebot (sowie jedem Vertrag, der infolge der Annahme dieses Angebots zustande kommt) entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, München.
5.
Rückfragen
Rückfragen im Zusammenhang mit diesem Angebot richten Sie bitte an:
CANCOM SE
Abteilung Investor Relations
Frau Beate Rosenfeld
Erika-Mann-Straße 69
80636 München
oder
Fax +49 (0) 8225 996 4 5193
oder
E-Mail: ir@cancom.de
München, im September 2015
CANCOM SE
Der Vorstand
Wie begündet das denn das LG München? Icg vermute mit Blabla um den heissen Brei.
S. 49 des Beschlusses vom 21. August 2015:
"Demgegenüber wurden im Terminal Value Zinssicherungsgeschäfte nicht mehr angesetzt, sondern ihr Auslaufen wurde simuliert. Derivate wurden mit Null angesetzt."
Ich verstehe nicht, warum der Verschuldungsgrad beim Beta-Faktor ansteigen soll beim Auslaufen der Zinssicherungsgeschäfte, zumal der Zinssatz sehr wesentlich abgesunken ist verglichen mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Zinsderivate.
Auf Seite 50 steht außerdem, dass Verluste aus der Auflösung der Zinsswaps im außerordentlichen Ergebnis berücksichtigt worden sind.
S. 49 des Beschlusses vom 21. August 2015:
"Demgegenüber wurden im Terminal Value Zinssicherungsgeschäfte nicht mehr angesetzt, sondern ihr Auslaufen wurde simuliert. Derivate wurden mit Null angesetzt."
Ich verstehe nicht, warum der Verschuldungsgrad beim Beta-Faktor ansteigen soll beim Auslaufen der Zinssicherungsgeschäfte, zumal der Zinssatz sehr wesentlich abgesunken ist verglichen mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Zinsderivate.
Auf Seite 50 steht außerdem, dass Verluste aus der Auflösung der Zinsswaps im außerordentlichen Ergebnis berücksichtigt worden sind.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.573.234 von Hiberna am 07.09.15 15:54:52Das versteht doch keiner, das ist tatsächlich Blabla.
Es muss doch eine Simulationsrechnung vorliegen, um das nachrechnen zu können. Sonst kann man ja keine konkreten Einwände bringen.
Machen die bei diesen Zinsdifferenzgeschäften nur Verluste, die nicht über die GuV laufen? Wie will man aber das Resultat dieser Geschäfte im Jahr 2018 oder 2019 bestimmen? Das geht doch gar nicht.
Zudem waren doch die Verschuldungsgrade angegeben, die müssen dann doch nach Zinsdifferenzgeschäften gewesen sein. Merkwürdig fand ich, dass bei zwei Vergleichsunternehmen eine niedrigere Verschuldung zu einem höheren verschuldeten Betafaktor bei demselben unverschuldeten Betafaktor fühern soll. Das betraf doch den Zeitraum der ewigen Rente. War das nicht dieser Fall?
Das OLG kannst Du vergessen, aber das weißt Du nach TA selbst. Die verstehen die einfachsten Erklärungen nicht, aber diese Simulationsrechnung verstehen sie bestimmt, auch ganz ohne Rechnung.
Es muss doch eine Simulationsrechnung vorliegen, um das nachrechnen zu können. Sonst kann man ja keine konkreten Einwände bringen.
Machen die bei diesen Zinsdifferenzgeschäften nur Verluste, die nicht über die GuV laufen? Wie will man aber das Resultat dieser Geschäfte im Jahr 2018 oder 2019 bestimmen? Das geht doch gar nicht.
Zudem waren doch die Verschuldungsgrade angegeben, die müssen dann doch nach Zinsdifferenzgeschäften gewesen sein. Merkwürdig fand ich, dass bei zwei Vergleichsunternehmen eine niedrigere Verschuldung zu einem höheren verschuldeten Betafaktor bei demselben unverschuldeten Betafaktor fühern soll. Das betraf doch den Zeitraum der ewigen Rente. War das nicht dieser Fall?
Das OLG kannst Du vergessen, aber das weißt Du nach TA selbst. Die verstehen die einfachsten Erklärungen nicht, aber diese Simulationsrechnung verstehen sie bestimmt, auch ganz ohne Rechnung.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.573.531 von Kalchas am 07.09.15 16:33:02Merkwürdig fand ich, dass bei zwei Vergleichsunternehmen eine niedrigere Verschuldung zu einem höheren verschuldeten Betafaktor bei demselben unverschuldeten Betafaktor fühern soll. Das betraf doch den Zeitraum der ewigen Rente. War das nicht dieser Fall?
es betrifft den Zeitraum der ewigen Rente.
in der mündlichen Verhandlung hatte die Antragsteller, mich eingeschlossen, hatten leider nicht die Sachkenntnis, um zum Anstieg des Betafaktors der Prime Office AG in der ewigen Rente gegen das Gutachten argumentieren zu können. Somit Konnte man auch nicht von Herrn Krenek erwarten, dass er diesbezüglich eine Änderung vornimmt.
Es ist keine Simulationsrechnung vorhanden.
es betrifft den Zeitraum der ewigen Rente.
in der mündlichen Verhandlung hatte die Antragsteller, mich eingeschlossen, hatten leider nicht die Sachkenntnis, um zum Anstieg des Betafaktors der Prime Office AG in der ewigen Rente gegen das Gutachten argumentieren zu können. Somit Konnte man auch nicht von Herrn Krenek erwarten, dass er diesbezüglich eine Änderung vornimmt.
Es ist keine Simulationsrechnung vorhanden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.573.639 von Hiberna am 07.09.15 16:47:08Ohne Simulationsrechnung kann man nichts sagen. Das hat gar nichts mit Sachkenntnis zu tun. Ich verstehe es nicht, wenn doch der Verschuldungsgard, auf dem die Rechnung beruht, bis auf zwei Stellen hinter dem Komma angegeben ist.
Ich habe noch mal nachgesehen. Für 2014 und 2018 sind sinkende Versculdungsgrade angegeben. Trotzdem soll der verschuldete Betafaktor steigen, 2018 sogar erheblich. Für 2018 hat das höher verschuldte Unternehmen dann einen niedrigeren verschuldeten Betafaktor. Interessant!
Das OLG München kannst Du vergessen. Die sind borniert, die verteilen inzwischen sogar die Gerichtskosten der zweiten Instanz an Antragsteller.
Ich habe noch mal nachgesehen. Für 2014 und 2018 sind sinkende Versculdungsgrade angegeben. Trotzdem soll der verschuldete Betafaktor steigen, 2018 sogar erheblich. Für 2018 hat das höher verschuldte Unternehmen dann einen niedrigeren verschuldeten Betafaktor. Interessant!
Das OLG München kannst Du vergessen. Die sind borniert, die verteilen inzwischen sogar die Gerichtskosten der zweiten Instanz an Antragsteller.
Informativer Artikel zum Thema Delisting:
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/boersenrueckzug-deli…
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/boersenrueckzug-deli…
ZUMINDEST BEI DER SPD IST DAS THEMA ANSCHEINEND ANGEKOMMEN:
Pressemitteilung
SPD fordert Nachbesserungen beim Delisting
Stand:
07.09.2015
Arbeitsgruppen:
Finanzen, Recht und Verbraucherschutz
A
Johannes Fechner, rechtspolitischer Sprecher;
Christian Petry, zuständiger Berichterstatter:
Der gesetzliche Änderungsvorschlag beim so genannten Delisting muss zum Schutz der Anleger nachgebessert werden. Dies hat die heutige Sachverständigenanhörung zum Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Finanzausschuss des Bundestags deutlich gezeigt.
„Aktiengesellschaften können sich nach jetziger Rechtslage von der Börse zurückziehen sogenanntes Delisting, ohne ihre Aktionäre fragen oder entschädigen zu müssen. Da nach Delistings aber Anleger ihre Aktien nicht mehr jederzeit einfach verkaufen können, kommt es oft zu regelrechten Kursstürzen. Die SPD-Bundestagsfraktion will die Anleger hiervor künftig schützen. In der Sachverständigenanhörung des Finanzausschusses gab es insbesondere von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz und der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger berechtigte Kritik an wichtigen Punkten des Entwurfs, die die SPD-Bundestagsfraktion aufgreifen will.
Die nach dem gesetzlichen Änderungsvorschlag vorgesehene Entschädigung zum durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate greift wegen möglicher Kursschwankungen zu kurz. Ein faires Abfindungsangebot muss sich am Ertragswert orientieren.
Auch die Möglichkeit, nach einem Übernahmeangebot ohne Abfindung zu delisten, wenn ein zuvor unterbreitetes Übernahmeangebot eines potentiellen Bewerbers ausgeschlagen wurde, umgeht den Anlegerschutz. Mit einer solchen Regelung würde jedes Übernahmeangebot toxisch werden. Aktionäre wären gezwungen, jedes noch so schlechte Übernahmeangebot anzunehmen, aus Sorge, dass der Aktienwert bei einem Delisting durch die eingeschränkte Verkaufbarkeit noch tiefer sinkt als das schlechte Übernahmeangebot. Die SPD-Bundestagsfraktion wird sich daher bei den anstehenden parlamentarischen Beratungen für spürbare Verbesserung des Anlegerschutzes einsetzen.“
Pressemitteilung
SPD fordert Nachbesserungen beim Delisting
Stand:
07.09.2015
Arbeitsgruppen:
Finanzen, Recht und Verbraucherschutz
A
Johannes Fechner, rechtspolitischer Sprecher;
Christian Petry, zuständiger Berichterstatter:
Der gesetzliche Änderungsvorschlag beim so genannten Delisting muss zum Schutz der Anleger nachgebessert werden. Dies hat die heutige Sachverständigenanhörung zum Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Finanzausschuss des Bundestags deutlich gezeigt.
„Aktiengesellschaften können sich nach jetziger Rechtslage von der Börse zurückziehen sogenanntes Delisting, ohne ihre Aktionäre fragen oder entschädigen zu müssen. Da nach Delistings aber Anleger ihre Aktien nicht mehr jederzeit einfach verkaufen können, kommt es oft zu regelrechten Kursstürzen. Die SPD-Bundestagsfraktion will die Anleger hiervor künftig schützen. In der Sachverständigenanhörung des Finanzausschusses gab es insbesondere von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz und der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger berechtigte Kritik an wichtigen Punkten des Entwurfs, die die SPD-Bundestagsfraktion aufgreifen will.
Die nach dem gesetzlichen Änderungsvorschlag vorgesehene Entschädigung zum durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate greift wegen möglicher Kursschwankungen zu kurz. Ein faires Abfindungsangebot muss sich am Ertragswert orientieren.
Auch die Möglichkeit, nach einem Übernahmeangebot ohne Abfindung zu delisten, wenn ein zuvor unterbreitetes Übernahmeangebot eines potentiellen Bewerbers ausgeschlagen wurde, umgeht den Anlegerschutz. Mit einer solchen Regelung würde jedes Übernahmeangebot toxisch werden. Aktionäre wären gezwungen, jedes noch so schlechte Übernahmeangebot anzunehmen, aus Sorge, dass der Aktienwert bei einem Delisting durch die eingeschränkte Verkaufbarkeit noch tiefer sinkt als das schlechte Übernahmeangebot. Die SPD-Bundestagsfraktion wird sich daher bei den anstehenden parlamentarischen Beratungen für spürbare Verbesserung des Anlegerschutzes einsetzen.“
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.578.781 von Ahnung? am 08.09.15 12:32:24Der Schick von den Grünen bringt es auf den Punkt. Es handelt sich um Murks.
http://www.wallstreet-online.de/nachricht/7927214-delisting-…
http://www.wallstreet-online.de/nachricht/7927214-delisting-…
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.578.646 von Ahnung? am 08.09.15 12:07:37Erst stellen die was ganz schlechtes vor, dann machen sie die Hälfte davon und stellen sich als Kleinaktionärschützer darAm Ende wird es schlechter für die Kleinen, ist doch immer so
08. September 2015
SdK hält geplante Regelungen zum Delisting für unzureichend
Eine gut gemeinte Gesetzesinitiative im Zusammenhang mit Regelungen zum Delisting würde aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. aufgrund einer vorgesehenen Ausnahmeregelung zu einer Verschlechterung des Aktionärsschutzes im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten führen. Die SdK lehnt daher die aktuellen Vorschläge ab und regt Nachbesserungen an.
Sehr kurzfristig haben die Fraktionen von CDU/CSU und SPD in einem laufenden Gesetzgebungsverfahren am 31. August 2015 einen Änderungsantrag mit Regelungen zum Delisting eingebracht, zu dem bereits am Montag, den 07. September 2015 eine Anhörung stattfand, an der die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. als Vertreter der freien Aktionäre teilgenommen hat.
Nachdem im Jahr 2012 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden hatte, dass eine Delisting- oder Downgrading-Entscheidung nicht zwingend einen Eingriff in die Eigentumsrechte der Aktionäre darstelle, kippte der BGH im Jahr 2013 seine Entscheidung aus dem Jahre 2002, die unter dem Namen Macrotron-Urteil Bekanntheit erlangte. Die aktuelle Rechtslage stellt sich seitdem wie folgt dar: Die Down- und Delistingentscheidung liegt nicht mehr in der Kompetenz der Hauptversammlung und die Aktionäre erhalten für den Verlust ihrer Eigentumsrechte keinerlei Entschädigung mehr.
Die zuvor genannten höchstrichterlichen Entscheidungen lösten eine Welle von Down- und Delisting-Entscheidungen aus. Seit Oktober 2013 zogen sich zahlreiche Unternehmen aus dem Börsenhandel zurück. Mehrere Studien zeigten seitdem deutlich, dass das BVerfG bei seiner Rechtsprechung von falschen Annahmen ausging. Mittlerweile gilt als erwiesen, dass nach Ankündigung eines Delistings- oder Downgradings ein regelmäßig massiver Kursverfall einsetzt.
Reine Orientierung am Börsenkurs nicht angemessen
Der nun eingebrachte Regelungsansatz ist aus Sicht der SdK als unzureichend abzulehnen. Denn das aktuell bei einem Delisting vorgesehene verpflichtende Übernahmeangebot, welches sich ausschließlich am Aktienkurs orientiert, spiegelt in vielen Fällen nicht den wahren Wert des Investments wider, insbesondere nicht in Zeiten eines schwachen Börsenumfelder. Hier erscheint aus Sicht der SdK eine Regelung sinnvoll, die neben des Börsenkurses auch den von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfungsinstitut zu ermittelnden Unternehmenswert mit in die Wertermittlung einbezieht. Ferner sollte die Angemessenheit des Übernahmeangebotes gerichtlich im Wege eines Spruchverfahrens überprüft werden können.
Ausnahmeregelung ermöglicht Erpressung
Als eine deutliche Verschlechterung zur aktuellen Regelung ist die im Regelungsansatz vorgesehene Ausnahme zu bezeichnen, nach der nach einem erfolgten Übernahmeangebot kein Schutzbedürfnis der verbliebenen Aktionäre mehr bestünde. Diese würde Übernehmer geradezu einladen, in schlechten Börsenzeiten ein Übernahmeangebot für unterbewertete Aktien abzugeben und so die Aktionäre von einer Kurs- und Werterholung abzuschneiden. Aufgrund des allein mit der Möglichkeit des Delistings zu erwartendem weiteren Kursverfall und der erheblichen Erschwerung der Aktionäre, sich nach einem Delisting von ihren Aktien zu trennen, wird den Aktionären gar nichts anderes übrig bleiben, als das Übernahmeangebot anzunehmen. Daher ist dies aus Sicht der SdK eindeutig abzulehnen.
SdK begrüßt Initiative der SPD
Der SPD-Bundestagsfraktion hat im Anschluss an die Anhörung vom 7. September 215 Nachbesserungen an den derzeitigen Regelungsansatz angekündigt. Die SdK begrüßt dies ausdrücklich.
München, 8. September 2015
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V
SdK hält geplante Regelungen zum Delisting für unzureichend
Eine gut gemeinte Gesetzesinitiative im Zusammenhang mit Regelungen zum Delisting würde aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. aufgrund einer vorgesehenen Ausnahmeregelung zu einer Verschlechterung des Aktionärsschutzes im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten führen. Die SdK lehnt daher die aktuellen Vorschläge ab und regt Nachbesserungen an.
Sehr kurzfristig haben die Fraktionen von CDU/CSU und SPD in einem laufenden Gesetzgebungsverfahren am 31. August 2015 einen Änderungsantrag mit Regelungen zum Delisting eingebracht, zu dem bereits am Montag, den 07. September 2015 eine Anhörung stattfand, an der die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. als Vertreter der freien Aktionäre teilgenommen hat.
Nachdem im Jahr 2012 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden hatte, dass eine Delisting- oder Downgrading-Entscheidung nicht zwingend einen Eingriff in die Eigentumsrechte der Aktionäre darstelle, kippte der BGH im Jahr 2013 seine Entscheidung aus dem Jahre 2002, die unter dem Namen Macrotron-Urteil Bekanntheit erlangte. Die aktuelle Rechtslage stellt sich seitdem wie folgt dar: Die Down- und Delistingentscheidung liegt nicht mehr in der Kompetenz der Hauptversammlung und die Aktionäre erhalten für den Verlust ihrer Eigentumsrechte keinerlei Entschädigung mehr.
Die zuvor genannten höchstrichterlichen Entscheidungen lösten eine Welle von Down- und Delisting-Entscheidungen aus. Seit Oktober 2013 zogen sich zahlreiche Unternehmen aus dem Börsenhandel zurück. Mehrere Studien zeigten seitdem deutlich, dass das BVerfG bei seiner Rechtsprechung von falschen Annahmen ausging. Mittlerweile gilt als erwiesen, dass nach Ankündigung eines Delistings- oder Downgradings ein regelmäßig massiver Kursverfall einsetzt.
Reine Orientierung am Börsenkurs nicht angemessen
Der nun eingebrachte Regelungsansatz ist aus Sicht der SdK als unzureichend abzulehnen. Denn das aktuell bei einem Delisting vorgesehene verpflichtende Übernahmeangebot, welches sich ausschließlich am Aktienkurs orientiert, spiegelt in vielen Fällen nicht den wahren Wert des Investments wider, insbesondere nicht in Zeiten eines schwachen Börsenumfelder. Hier erscheint aus Sicht der SdK eine Regelung sinnvoll, die neben des Börsenkurses auch den von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfungsinstitut zu ermittelnden Unternehmenswert mit in die Wertermittlung einbezieht. Ferner sollte die Angemessenheit des Übernahmeangebotes gerichtlich im Wege eines Spruchverfahrens überprüft werden können.
Ausnahmeregelung ermöglicht Erpressung
Als eine deutliche Verschlechterung zur aktuellen Regelung ist die im Regelungsansatz vorgesehene Ausnahme zu bezeichnen, nach der nach einem erfolgten Übernahmeangebot kein Schutzbedürfnis der verbliebenen Aktionäre mehr bestünde. Diese würde Übernehmer geradezu einladen, in schlechten Börsenzeiten ein Übernahmeangebot für unterbewertete Aktien abzugeben und so die Aktionäre von einer Kurs- und Werterholung abzuschneiden. Aufgrund des allein mit der Möglichkeit des Delistings zu erwartendem weiteren Kursverfall und der erheblichen Erschwerung der Aktionäre, sich nach einem Delisting von ihren Aktien zu trennen, wird den Aktionären gar nichts anderes übrig bleiben, als das Übernahmeangebot anzunehmen. Daher ist dies aus Sicht der SdK eindeutig abzulehnen.
SdK begrüßt Initiative der SPD
Der SPD-Bundestagsfraktion hat im Anschluss an die Anhörung vom 7. September 215 Nachbesserungen an den derzeitigen Regelungsansatz angekündigt. Die SdK begrüßt dies ausdrücklich.
München, 8. September 2015
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.578.781 von Ahnung? am 08.09.15 12:32:24
SpruchZ 15/2015 mit einer Zusammenfassung der Stellungnahmen:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/09/spruchz-nr-152015…http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/09/spruchz-nr-152015…
Delisting-Neuregelung
SpruchZ 15/2015 mit einer Zusammenfassung der Stellungnahmen:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/09/spruchz-nr-152015…http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/09/spruchz-nr-152015…
Effecten-Spiegel AG warnt vor Ausverkauf der deutschen Wirtschaft
Am 31.08.2015 legte die Große Koalition einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf "zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie" (BT-Drucksachen 18/5010, 18/5272) vor, zu dem bereits am 07.09.2015 die öffentliche Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages stattfand. Der völlig überraschend eingebrachte Vorschlag sieht vor, dass für Aktiengesellschaften ein Rückzug von der Börse (Delisting) nur zulässig ist, wenn gleichzeitig ein Übernahmeangebot zum Erwerb der außenstehenden Aktien gemacht wird. Als Preis gilt allein der durchschnittliche Börsenkurs der letzten drei Monate. Eine Unternehmensbewertung auf Grundlage der Ertragswertmethode sowie die gerichtliche Überprüfung des Abfindungspreises durch ein Spruchverfahren soll es nicht mehr geben.
Getarnt als scheinbare Verbesserung des Anlegerschutzes entpuppt sich der Regierungsvorschlag bei genauerem Hinsehen als einer der aggressivsten Angriffe auf die letzten, noch verbliebenen Minderheitenrechte der Aktionäre.
Während Aktionärsvereinigungen und die SPD harte Kritik an diesem Vorschlag üben, wird er vom Deutschen Aktieninstitut (DAI) befürwortet. Auf Anfrage der Effecten-Spiegel AG teilte das DAI mit: "Es ist sinnvoll, den Börsenrückzug wie den Börsengang im Kapitalmarktrecht und nicht im Aktienrecht zu regeln, da die betroffenen Aktionäre ihre Aktionärsrechte wie z.B. das Recht auf Dividende auch außerhalb der Börse behalten. Sachgerecht ist es auch, die Abfindungshöhe anhand des Börsenkurses zu bestimmen. Eine Entschädigung nach dem inneren Wert würde dagegen mit erheblichen Rechtsunsicherheiten für die Unternehmen einhergehen und lange teure Rechtstreitigkeiten über die richtige Abfindungshöhe provozieren." Statt die Aktienkultur in Deutschland zu stärken, lässt sich das Deutsche Aktieninstitut mit dieser Haltung vor den Karren der Lobbyisten spannen.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes würden jedoch nicht nur die Minderheitsaktionäre schutzlos gestellt, sondern auch die deutsche Wirtschaft. Gerade ausländische Großinvestoren werden in Zukunft den Druck auf die Minderheitsaktionäre (darunter auch viele Mitarbeiteraktionäre, Pensionskassen etc.) erhöhen, indem sie bereits im Übernahmeangebot mit einem späteren Delisting ohne Abfindung drohen. Kleinaktionäre und auch institutionelle Investoren werden so gezwungen, auch ein unangemessenes Übernahmeangebot anzunehmen und hätten keinerlei Rechtsschutz, eine wirtschaftlich volle Entschädigung anhand des Ertragswertes zu erhalten. Der Entwurf verstößt damit gegen das Eigentumsrecht aus Artikel 14 GG. Er ist eine Anleitung dafür, wie künftig Aktionäre billig aus ertragsstarken deutschen Gesellschaften gedrängt werden können, um diese dann unter Wert zu übernehmen. In der Konsequenz führt dies zum rabattierten Ausverkauf der deutschen Industrie, unterstützt vom deutschen Gesetzgeber.
Die Effecten-Spiegel AG hat daher auf ihrer Internetseite www.effecten-spiegel.com ein Musterschreiben für Aktionäre eingestellt, um ihren jeweiligen Bundestagsabgeordneten aufzufordern, gegen diesen Vorschlag zu stimmen.
Marlis Weidtmann
Vorstand der Effecten-Spiegel AG,
Postfach 102243, 40013 Düsseldorf
Tel. (0211) 683022
Fax (0211) 6912998
E-Mail: weidtmann@effecten-spiegel.de
Internet: www.effecten-spiegel.de
Am 31.08.2015 legte die Große Koalition einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf "zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie" (BT-Drucksachen 18/5010, 18/5272) vor, zu dem bereits am 07.09.2015 die öffentliche Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages stattfand. Der völlig überraschend eingebrachte Vorschlag sieht vor, dass für Aktiengesellschaften ein Rückzug von der Börse (Delisting) nur zulässig ist, wenn gleichzeitig ein Übernahmeangebot zum Erwerb der außenstehenden Aktien gemacht wird. Als Preis gilt allein der durchschnittliche Börsenkurs der letzten drei Monate. Eine Unternehmensbewertung auf Grundlage der Ertragswertmethode sowie die gerichtliche Überprüfung des Abfindungspreises durch ein Spruchverfahren soll es nicht mehr geben.
Getarnt als scheinbare Verbesserung des Anlegerschutzes entpuppt sich der Regierungsvorschlag bei genauerem Hinsehen als einer der aggressivsten Angriffe auf die letzten, noch verbliebenen Minderheitenrechte der Aktionäre.
Während Aktionärsvereinigungen und die SPD harte Kritik an diesem Vorschlag üben, wird er vom Deutschen Aktieninstitut (DAI) befürwortet. Auf Anfrage der Effecten-Spiegel AG teilte das DAI mit: "Es ist sinnvoll, den Börsenrückzug wie den Börsengang im Kapitalmarktrecht und nicht im Aktienrecht zu regeln, da die betroffenen Aktionäre ihre Aktionärsrechte wie z.B. das Recht auf Dividende auch außerhalb der Börse behalten. Sachgerecht ist es auch, die Abfindungshöhe anhand des Börsenkurses zu bestimmen. Eine Entschädigung nach dem inneren Wert würde dagegen mit erheblichen Rechtsunsicherheiten für die Unternehmen einhergehen und lange teure Rechtstreitigkeiten über die richtige Abfindungshöhe provozieren." Statt die Aktienkultur in Deutschland zu stärken, lässt sich das Deutsche Aktieninstitut mit dieser Haltung vor den Karren der Lobbyisten spannen.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes würden jedoch nicht nur die Minderheitsaktionäre schutzlos gestellt, sondern auch die deutsche Wirtschaft. Gerade ausländische Großinvestoren werden in Zukunft den Druck auf die Minderheitsaktionäre (darunter auch viele Mitarbeiteraktionäre, Pensionskassen etc.) erhöhen, indem sie bereits im Übernahmeangebot mit einem späteren Delisting ohne Abfindung drohen. Kleinaktionäre und auch institutionelle Investoren werden so gezwungen, auch ein unangemessenes Übernahmeangebot anzunehmen und hätten keinerlei Rechtsschutz, eine wirtschaftlich volle Entschädigung anhand des Ertragswertes zu erhalten. Der Entwurf verstößt damit gegen das Eigentumsrecht aus Artikel 14 GG. Er ist eine Anleitung dafür, wie künftig Aktionäre billig aus ertragsstarken deutschen Gesellschaften gedrängt werden können, um diese dann unter Wert zu übernehmen. In der Konsequenz führt dies zum rabattierten Ausverkauf der deutschen Industrie, unterstützt vom deutschen Gesetzgeber.
Die Effecten-Spiegel AG hat daher auf ihrer Internetseite www.effecten-spiegel.com ein Musterschreiben für Aktionäre eingestellt, um ihren jeweiligen Bundestagsabgeordneten aufzufordern, gegen diesen Vorschlag zu stimmen.
Marlis Weidtmann
Vorstand der Effecten-Spiegel AG,
Postfach 102243, 40013 Düsseldorf
Tel. (0211) 683022
Fax (0211) 6912998
E-Mail: weidtmann@effecten-spiegel.de
Internet: www.effecten-spiegel.de
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.606.378 von Ahnung? am 11.09.15 16:58:37Auf Anfrage der Effecten-Spiegel AG teilte das DAI mit: "Es ist sinnvoll, den Börsenrückzug wie den Börsengang im Kapitalmarktrecht und nicht im Aktienrecht zu regeln, da die betroffenen Aktionäre ihre Aktionärsrechte wie z.B. das Recht auf Dividende auch außerhalb der Börse behalten. Sachgerecht ist es auch, die Abfindungshöhe anhand des Börsenkurses zu bestimmen. Eine Entschädigung nach dem inneren Wert würde dagegen mit erheblichen Rechtsunsicherheiten für die Unternehmen einhergehen und lange teure Rechtstreitigkeiten über die richtige Abfindungshöhe provozieren." Statt die Aktienkultur in Deutschland zu stärken, lässt sich das Deutsche Aktieninstitut mit dieser Haltung vor den Karren der Lobbyisten spannen.
es ist eine Schande, dass das Deutsche Aktieninstitut diesen Namen führen darf. Es vertritt nur die Interessen der Großaktionäre und schadet der deutschen Aktienkultur.
Dem Deutschen Aktieninstitut müsste man den Namen enteignen.
es ist eine Schande, dass das Deutsche Aktieninstitut diesen Namen führen darf. Es vertritt nur die Interessen der Großaktionäre und schadet der deutschen Aktienkultur.
Dem Deutschen Aktieninstitut müsste man den Namen enteignen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.606.525 von Hiberna am 11.09.15 17:19:11Eine falsche Abfindungshöhe soll man einfach hinnehmen, bloß keine Rechtsstreitigkeiten.
Wenn man das nicht will, dann gibt es doch eine einfache Lösung, kein Delisting.
Unglaublich wie die sich instrumentalisieren lassen. Warum dürfte ja klar sein. Wer zahlt, bestimmt die Richtung.
Wenn man das nicht will, dann gibt es doch eine einfache Lösung, kein Delisting.
Unglaublich wie die sich instrumentalisieren lassen. Warum dürfte ja klar sein. Wer zahlt, bestimmt die Richtung.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.606.813 von Kalchas am 11.09.15 17:50:12Warum nicht einfach Delisting gesetzlich verbieten?
Schließlich sind ja noch über 5 Prozent im Free-Float. Und eine Handelsnotitz in einem einigermaßen vernünftig überwachten Markt kann man jedem Unternehmen wirtschaftlich zumuten.
Delisting ist deshalb attraktiv, weil hier eine Chance gesehen wird billiger als unter Squeeze-out Bedingungen abzufinden.
Selbst wenn unter Squezze-out Bedingungen abgefunden werden müsste, dann verschlechtern sich die Bedingungen für Minderheiten, weil es dann ja praktisch schon reichen würden weit weniger als 95 Prozent zu halten um einen Squeeze-Out durchführen zu können.
Fazit: Nur ein Delisting-Verbot schützt Privatanleger wirklich.
Schließlich sind ja noch über 5 Prozent im Free-Float. Und eine Handelsnotitz in einem einigermaßen vernünftig überwachten Markt kann man jedem Unternehmen wirtschaftlich zumuten.
Delisting ist deshalb attraktiv, weil hier eine Chance gesehen wird billiger als unter Squeeze-out Bedingungen abzufinden.
Selbst wenn unter Squezze-out Bedingungen abgefunden werden müsste, dann verschlechtern sich die Bedingungen für Minderheiten, weil es dann ja praktisch schon reichen würden weit weniger als 95 Prozent zu halten um einen Squeeze-Out durchführen zu können.
Fazit: Nur ein Delisting-Verbot schützt Privatanleger wirklich.
im Spruchverfahren Biolitec zur Verschmelzung, welche am 30. August 2012 beschlossen worden ist, vertritt ein Aufsichtsratsmitglied das Unternehmen als Verfahrensbevollmächtigter.
Ich vermute mal, dass die Rechtsberatung für die Gesellschaft durch ein Aufsichtsratsmitglied schon alleine gesehen als kritisch beurteilt werden kann.
Im hiesigen Spruchverfahren kommt aber noch zusätzlich dazu, dass das Aufsichtsratsmitglied die Interessen der Gesellschaft vertritt im Rechtsstreit mit ehemaligen Anteilseignern. Aufsichtsratsmiglieder sind aber verpflichtet, die Interessen aller Aktionäre wahrzunehmen und nicht nur diejenigen des Großaktionärs.
Gibt es da die Möglichkeit, vom Gericht zu verlangen, dass das Aufsichtsratsmitglied nicht als Verfahrensbevollmächtigter akzeptiert wird und wenn ja, wie kann ich diese Forderung begründen, um sie durchsetzen zu können?
Ich vermute mal, dass die Rechtsberatung für die Gesellschaft durch ein Aufsichtsratsmitglied schon alleine gesehen als kritisch beurteilt werden kann.
Im hiesigen Spruchverfahren kommt aber noch zusätzlich dazu, dass das Aufsichtsratsmitglied die Interessen der Gesellschaft vertritt im Rechtsstreit mit ehemaligen Anteilseignern. Aufsichtsratsmiglieder sind aber verpflichtet, die Interessen aller Aktionäre wahrzunehmen und nicht nur diejenigen des Großaktionärs.
Gibt es da die Möglichkeit, vom Gericht zu verlangen, dass das Aufsichtsratsmitglied nicht als Verfahrensbevollmächtigter akzeptiert wird und wenn ja, wie kann ich diese Forderung begründen, um sie durchsetzen zu können?
Die Geschäftsführerin des DAI, Frau Christine Bortenlänger kann man via soziale Netzwerke anschreiben. Sie war vor einigen Jahren sogar Co-Autorin von "Aktien für Dummies". Jetzt macht sie Ihre ehemaligen Leser zu Dummen, indem Ihr Institut das Feigenblatt für aktionärsfeindliche Gesetze bietet!
Ich habe mir mal die Zeit genommen und ausführlich an sie geschrieben, Argumente gibt es ja genug, (unter Schmerzen) auch das freche Schutzgeld an facebook bezahlt, damit meine Nachricht direkt in Ihren Posteingang geht.
Vielleicht wäre für so ein Thema XING oder Linkedin sogar der bessere Ort, aber meine Aktion war spontan und ich habe nicht versucht, ob man sie oder andere bei XING oder Linkedin findet...
Ich glaube hier ist jeder einzelne gefragt, nicht nur intern, sondern auch nach außen hin zu zeigen, dass etwas schief läuft. Hier "unter uns" zu diskutieren allein wird nicht viel bringen, leider.
Auch die zuständigen SPD-Parlamentarier muss man bearbeiten, denn es wird von der SPD abhängen, ob es nur ein paar unwesentlichee "Nachbesserungen" als Feigenblatt gibt oder tatsächlich eine bessere Regelung!
Da der Schutz von Aktionären ja nicht grade ein Stammthema der SPD ist, muss man dort etwas tun, sonst geht es nicht gut aus. Da aber der Kleinanleger hier Opfer und große Konzerne, Kanzleien, Banken und Finanzinvestoren die Profiteure sind, könnte tatsächlich auf offene Ohren stoßen bei der SPD. Es liegt an jedem einzelnen hier, leider gibt es ja nicht mehr soviele Aktionäre in Deutschland!
Kann jemand sagen, wen man am besten in der SPD anschreibt? CDU wäre sicher nicht unsinnig, damit auch dort klar wird, dass es auch Leute gibt, denen dieses Thema nicht egal ist.
Vg,
Niko
Ich habe mir mal die Zeit genommen und ausführlich an sie geschrieben, Argumente gibt es ja genug, (unter Schmerzen) auch das freche Schutzgeld an facebook bezahlt, damit meine Nachricht direkt in Ihren Posteingang geht.
Vielleicht wäre für so ein Thema XING oder Linkedin sogar der bessere Ort, aber meine Aktion war spontan und ich habe nicht versucht, ob man sie oder andere bei XING oder Linkedin findet...
Ich glaube hier ist jeder einzelne gefragt, nicht nur intern, sondern auch nach außen hin zu zeigen, dass etwas schief läuft. Hier "unter uns" zu diskutieren allein wird nicht viel bringen, leider.
Auch die zuständigen SPD-Parlamentarier muss man bearbeiten, denn es wird von der SPD abhängen, ob es nur ein paar unwesentlichee "Nachbesserungen" als Feigenblatt gibt oder tatsächlich eine bessere Regelung!
Da der Schutz von Aktionären ja nicht grade ein Stammthema der SPD ist, muss man dort etwas tun, sonst geht es nicht gut aus. Da aber der Kleinanleger hier Opfer und große Konzerne, Kanzleien, Banken und Finanzinvestoren die Profiteure sind, könnte tatsächlich auf offene Ohren stoßen bei der SPD. Es liegt an jedem einzelnen hier, leider gibt es ja nicht mehr soviele Aktionäre in Deutschland!
Kann jemand sagen, wen man am besten in der SPD anschreibt? CDU wäre sicher nicht unsinnig, damit auch dort klar wird, dass es auch Leute gibt, denen dieses Thema nicht egal ist.
Vg,
Niko
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.612.771 von Hiberna am 12.09.15 22:31:54
Es handelt sich um eine österreichische Gesellschaft. Da weiß ich nicht, ob die ARs dort auch (prinzipiell) die Interessen ALLER Aktionäre wahrnehmen müssen.
Zitat von Hiberna: im Spruchverfahren Biolitec zur Verschmelzung, welche am 30. August 2012 beschlossen worden ist, vertritt ein Aufsichtsratsmitglied das Unternehmen als Verfahrensbevollmächtigter.
Ich vermute mal, dass die Rechtsberatung für die Gesellschaft durch ein Aufsichtsratsmitglied schon alleine gesehen als kritisch beurteilt werden kann.
Im hiesigen Spruchverfahren kommt aber noch zusätzlich dazu, dass das Aufsichtsratsmitglied die Interessen der Gesellschaft vertritt im Rechtsstreit mit ehemaligen Anteilseignern. Aufsichtsratsmiglieder sind aber verpflichtet, die Interessen aller Aktionäre wahrzunehmen und nicht nur diejenigen des Großaktionärs.
Gibt es da die Möglichkeit, vom Gericht zu verlangen, dass das Aufsichtsratsmitglied nicht als Verfahrensbevollmächtigter akzeptiert wird und wenn ja, wie kann ich diese Forderung begründen, um sie durchsetzen zu können?
Es handelt sich um eine österreichische Gesellschaft. Da weiß ich nicht, ob die ARs dort auch (prinzipiell) die Interessen ALLER Aktionäre wahrnehmen müssen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.617.466 von 525700 am 14.09.15 08:06:23Es handelt sich um eine österreichische Gesellschaft. Da weiß ich nicht, ob die ARs dort auch (prinzipiell) die Interessen ALLER Aktionäre wahrnehmen müssen.
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zur Verschmelzung und vor der Sitzverlegung nach Österreich war Biolitec noch ein deutsches Unternehmen bis zu dem Zeitpunkt, als die Antragsteller im Spruchverfahren aus dem Unternehmen ausgeschieden sind und die Abfindung erhalten haben. Insofern könnte da eventuell noch deutsches Aufsichtsrats-Recht wirksam sein.
Das Spruchverfahren findet am deutschen Landgericht Gera statt.
Kann man der Antragsgegnerin verbieten, sich vor dem Gericht durch sein Aufsichtsratsmitglied als Verfahrensbevollmächtigten vertreten zu lassen?
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zur Verschmelzung und vor der Sitzverlegung nach Österreich war Biolitec noch ein deutsches Unternehmen bis zu dem Zeitpunkt, als die Antragsteller im Spruchverfahren aus dem Unternehmen ausgeschieden sind und die Abfindung erhalten haben. Insofern könnte da eventuell noch deutsches Aufsichtsrats-Recht wirksam sein.
Das Spruchverfahren findet am deutschen Landgericht Gera statt.
Kann man der Antragsgegnerin verbieten, sich vor dem Gericht durch sein Aufsichtsratsmitglied als Verfahrensbevollmächtigten vertreten zu lassen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.617.619 von Hiberna am 14.09.15 08:25:56Na ja, ich sehe da kein großes Problem. Warum sollte ein Aufsichtsrat die Interessen von ehemaligen Aktionären, also Nichtaktionären, vertreten müssen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.618.645 von Kalchas am 14.09.15 10:26:49Warum sollte ein Aufsichtsrat die Interessen von ehemaligen Aktionären, also Nichtaktionären, vertreten müssen?
ich hatte da schon einen Interessenkonflikt gesehen, weil das verfahrensbevollmächtigte Aufsichtsratsmitglied auch schon Aufsichtsratsmitglied war in der Hauptversammlung war, in welcher bei der Verschmelzung die Abfindung beschlossen worden ist. Diese Abfindung haben dann die ehemaligen Aktionären erhalten.
ich hatte da schon einen Interessenkonflikt gesehen, weil das verfahrensbevollmächtigte Aufsichtsratsmitglied auch schon Aufsichtsratsmitglied war in der Hauptversammlung war, in welcher bei der Verschmelzung die Abfindung beschlossen worden ist. Diese Abfindung haben dann die ehemaligen Aktionären erhalten.
Forst Ebnath Aktiengesellschaft: Eintragung des Squeeze out-Beschlusses ins Handelsregister
Forst Ebnath Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Squeeze-Out
14.09.2015 18:21
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Forst Ebnath AG, Hermannsreuth 9, 95683 Ebnath
WKN 577300 / ISIN DE0005773006
Eintragung des Squeeze out-Beschlusses ins Handelsregister
Der Beschluss der Hauptversammlung der Forst Ebnath Aktiengesellschaft
(nachfolgend: FEAG) vom 4. August 2015 über die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre der FEAG auf die Münchener
Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München (nachfolgend:
Munich Re) als Hauptaktionärin gem. §§ 327a ff. AktG wurde am 14. September
2015 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind
kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf Munich Re
übergegangen. Einzelheiten zur Auszahlung der festgesetzten Barabfindung in
Höhe von 1.807,00 Euro je auf den Inhaber lautender Stückaktie werden von
Munich Re in Kürze bekannt gegeben; die entsprechende Bekanntmachung wird
im Bundesanzeiger erfolgen.
Die Börsennotierung der Aktien der FEAG wird voraussichtlich in den
nächsten Tagen eingestellt werden. Der bis dahin noch stattfindende
Börsenhandel ist ein Handel nur mit den Barabfindungsansprüchen der
Minderheitsaktionäre. Ab der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das
Handelsregister verbriefen die in den Depots von Minderheitsaktionären noch
verbuchten Aktien der FEAG lediglich die genannten Barabfindungsansprüche.
Ebnath, den 14. September 2015
Der Vorstand
14.09.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Forst Ebnath Aktiengesellschaft
Hermannsreuth 9
95683 Ebnath
Deutschland
Telefon: 092 34 / 337
Fax: 092 34 / 974860
E-Mail: forst.ebnath.ag@t-online.de
Internet: www.forst-ebnath.de
ISIN: DE0005773006
WKN: 577300
Börsen: Regulierter Markt in Berlin
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/forst-ebnath-aktiengesell…
Forst Ebnath Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Squeeze-Out
14.09.2015 18:21
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Forst Ebnath AG, Hermannsreuth 9, 95683 Ebnath
WKN 577300 / ISIN DE0005773006
Eintragung des Squeeze out-Beschlusses ins Handelsregister
Der Beschluss der Hauptversammlung der Forst Ebnath Aktiengesellschaft
(nachfolgend: FEAG) vom 4. August 2015 über die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre der FEAG auf die Münchener
Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München (nachfolgend:
Munich Re) als Hauptaktionärin gem. §§ 327a ff. AktG wurde am 14. September
2015 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind
kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf Munich Re
übergegangen. Einzelheiten zur Auszahlung der festgesetzten Barabfindung in
Höhe von 1.807,00 Euro je auf den Inhaber lautender Stückaktie werden von
Munich Re in Kürze bekannt gegeben; die entsprechende Bekanntmachung wird
im Bundesanzeiger erfolgen.
Die Börsennotierung der Aktien der FEAG wird voraussichtlich in den
nächsten Tagen eingestellt werden. Der bis dahin noch stattfindende
Börsenhandel ist ein Handel nur mit den Barabfindungsansprüchen der
Minderheitsaktionäre. Ab der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das
Handelsregister verbriefen die in den Depots von Minderheitsaktionären noch
verbuchten Aktien der FEAG lediglich die genannten Barabfindungsansprüche.
Ebnath, den 14. September 2015
Der Vorstand
14.09.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Forst Ebnath Aktiengesellschaft
Hermannsreuth 9
95683 Ebnath
Deutschland
Telefon: 092 34 / 337
Fax: 092 34 / 974860
E-Mail: forst.ebnath.ag@t-online.de
Internet: www.forst-ebnath.de
ISIN: DE0005773006
WKN: 577300
Börsen: Regulierter Markt in Berlin
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/forst-ebnath-aktiengesell…
Gibt es was neuer zum Stand bei IBS (GUB) IBS (SO) Buch.de (SO) und Hansen (SO) ?
Lass die Spielchen beginnen
Beta Systems Software AktiengesellschaftBerlin
- ISIN DE0005224406 -
- WKN 522 440 -
Bezugsangebot
Nachstehendes Angebot richtet sich ausschließlich an die bestehenden Aktionäre der Beta
Systems Software Aktiengesellschaft.
Die ordentliche Hauptversammlung der Beta Systems Software Aktiengesellschaft (die „Gesellschaft”) hat am 16. April 2015 beschlossen (der „Kapitalerhöhungsbeschluss“), das auf 19.812.761,00 Euro herabgesetzte Grundkapital, das in 19.812.761 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt ist, von 19.812.761,00 Euro gegen Bareinlagen um bis zu 6.604.253,00 Euro auf bis zu 26.417.014,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 6.604.253 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien („Neue Aktien“), jeweils mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,00 Euro je Stückaktie, gegen Bareinlagen zu erhöhen.
Die Neuen (=Jungen) Aktien sind ab Beginn des bei Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres gewinnberechtigt.
Die Neuen Aktien sind den Aktionären durch die Gesellschaft im Wege des unmittelbaren Bezugsrechts zum Ausgabebetrag von 1,00 Euro je Aktie gegen Bareinlagen im Verhältnis 3:1 (drei zu eins) ohne Einschaltung eines Kreditinstituts, auch nicht zur mittelbaren Stellvertretung, durch Veröffentlichung des Bezugsangebots durch die Gesellschaft im elektronischen Bundesanzeiger zum Bezug anzubieten. Die Frist für die Annahme des Bezugsangebotes (Bezugsfrist) endet zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Bezugsangebotes. Der bezugsberechtigte Aktienbestand des den Bezug erklärenden Aktionärs muss vom depotführenden Kreditinstitut des Aktionärs bescheinigt werden.
Etwaige aufgrund des Bezugsangebots nicht bezogene Aktien können ausschließlich von Aktionären gezeichnet werden (Mehrbezug), die von ihrem Bezugsrecht vollständig Gebrauch gemacht haben und deren ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Zeichnungsscheine fristgerecht, das heißt innerhalb der Bezugsfrist, bei der Gesellschaft eingegangen sind. Die maximale Zahl der von einem Aktionär im Mehrbezug jeweils erwerbbaren Aktien entspricht dem 1,0-fachen der Aktienzahl des durch seinen Zeichnungsschein angemeldeten Bezugs. Ein Mehrbezug ist nur bezüglich einer ganzen Aktie oder eines Vielfachen davon möglich. Soweit es wegen hoher Nachfrage im Rahmen des Mehrbezugs nicht möglich sein sollte, allen Aktionären sämtliche von ihnen im Mehrbezug gewünschten Neuen Aktien zuzuteilen, werden Angebote zum Erwerb weiterer Neuer Aktien im Rahmen des Mehrbezugs verhältnismäßig auf Basis der im Mehrbezug gezeichneten Aktien zugeteilt. Falls die Zuteilung von Neuen Aktien aufgrund einer Ausübung des Mehrbezugsrechts durch mehrere Aktionäre zu Bruchteilen von Aktien führen würde, werden die rechnerischen Bruchteile auf eine volle Aktienanzahl abgerundet.
Neue Aktien werden nur durch Bezugsrechtsausübung und Mehrbezugszeichnungen ausgegeben; sollten durch Bezugsrechtsausübungen und Mehrbezugszeichnungen nicht sämtliche 6.604.253 Stück Neue Aktien gezeichnet werden, werden die nicht gezeichneten Neuen Aktien nicht ausgegeben. Eine Platzierung an Dritte findet nicht statt. Die Bezugsrechte erhalten keine eigene Wertpapierkennnummer, ein börsenmäßiger Bezugsrechtshandel findet nicht statt und wird von der Gesellschaft nicht beantragt werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung beschlossen.
Der Kapitalerhöhungsbeschluss wird gemeinsam mit der Durchführung der Kapitalerhöhung in das zuständige Handelsregister der Gesellschaft eingetragen werden.
Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum Ablauf des 15. Oktober 2015 in das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Handelsregister eingetragen wird.
Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. April 2015 beschlossene Herabsetzung des Grundkapitals auf 19.812.761,00 Euro wurde am 15. Juli 2015 in das zuständige Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Berlin (Charlottenburg), HRB 38874 B, eingetragen.
Das Bezugsangebot wird vorbehaltlich der unter dem Abschnitt „Wichtige Hinweise“ genannten Bedingungen durchgeführt.
Spitzenausgleich
Die Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, hat der Gesellschaft mitgeteilt, dass sie zum Ausgleich von Spitzen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses von drei zu eins bei bezugsberechtigten Aktionären ergeben können, der Gesellschaft für diejenigen Aktionäre, deren Anzahl an bezugsberechtigten Aktien nicht ohne Rest durch drei teilbar ist und die an der Kapitalerhöhung teilnehmen wollen, kostenfrei die entsprechende Anzahl an Bezugsrechten zu dem Zweck zur Verfügung stellen wird, damit Aktionäre, die eine nicht durch drei teilbare Anzahl an Aktien am Stichtag halten, die Anzahl ihrer Bezugsrechte auf die nächste durch drei teilbare Zahl erhöhen können und dementsprechend aufgrund des Bezugsverhältnisses von 3:1 ihren Bezug vollständig ohne Bezugsrechtsausschluss durch nicht ausübbare Spitzen ausüben können (die „Bezugsrechtsaufstockung“). Für die Ermittlung der von einem Aktionär gehaltenen bezugsberechtigten Aktien ist der von dem jeweiligen Aktionär gehaltene Gesamtbestand bezugsberechtigter Aktien maßgebend. Aktionäre, die eine nicht ohne Rest durch drei teilbare Anzahl an bezugsberechtigten Aktien halten, sind deshalb berechtigt, die Anzahl ihrer Bezugsrechte auf die nächste höhere ohne Rest durch drei teilbare Zahl zu erhöhen und dementsprechend aufgrund des Bezugsverhältnisses von 3 : 1 ihren Bezug auszuüben. Jedem Aktionär werden daher maximal zwei weitere Bezugsrechte kostenfrei zur Verfügung gestellt. Aktionäre, die in mehreren Wertpapierdepots bezugsberechtigte Aktien in einer Stückzahl verwahren, die jeweils nicht ohne Rest durch drei teilbar ist, können nur für die in einem Wertpapierdepot verwahrten bezugsberechtigten Aktien eine Bezugsrechtsaufstockung erhalten. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden die Aktionäre daher gebeten, nur einen Zeichnungsschein für ihren gesamten Zeichnungswunsch einzureichen. Ein Spitzenausgleich bezüglich eines etwaigen Mehrbezugs findet nicht statt.
Bezugsfrist
Um in Ausübung des Bezugsrechts Neue Aktien beziehen und zeichnen zu können, fordern wir unsere Aktionäre dazu auf, ihre Bezugsrechte auf die Neuen Aktien zur Vermeidung des Ausschlusses in der Zeit vom
18. September 2015, 00:00 Uhr bis 1. Oktober 2015, 24:00 Uhr (MEZ)
bei der Gesellschaft, Beta Systems Software AG, Alt-Moabit 90d, 10559 Berlin, Fax +49 - 30 - 726 118 - 881, während der üblichen Geschäftszeiten auszuüben.
Zur Ausübung des Bezugsrechts bitten wir interessierte Aktionäre der Beta Systems Software AG:
1.)
das auf der Internetseite der Gesellschaft zum Download bereitstehende oder per Faxanforderung unter der Nr. 030 - 726 118 – 881 bei der Gesellschaft erhältliche Formular des Zeichnungsscheins vollständig auszufüllen, rechtswirksam zu unterzeichnen und bis spätestens zum Ablauf der Bezugsfrist (maßgeblich ist das Datum des Eingangs bei der Gesellschaft) in doppelter Ausfertigung im Original an die Gesellschaft Beta Systems Software AG zu übersenden. Als Nachweis der Bezugsberechtigung gilt der Depotauszug über den Aktienbestand am 17. September 2015 nach Börsenschluss, der dem Zeichnungsschein als Anlage beizulegen ist. Die Aktionäre werden gebeten, eine eingescannte Kopie ihres Zeichnungsscheins an die E-Mail Adresse ir@betasystems.com oder/und eine Kopie ihres Zeichnungsscheins per Fax an die Nr. 030 - 726 118 – 881 zu schicken; dies ersetzt NICHT die erforderliche Zusendung des in doppelter Ausfertigung und schriftlicher Form zu unterzeichnenden Zeichnungsscheins an die Gesellschaft;
2.)
ihrer Depotbank/Hausbank die Weisung zu erteilen, den Bezugspreis von EUR 1,00 je Neuer Aktie bis spätestens zum Ablauf der Bezugsfrist (maßgeblich ist das Datum des Zahlungseingangs) auf folgendes Konto der Gesellschaft bei der Berliner Sparkasse zu überweisen
Konto Nr.: 10 61 47 91 68
BLZ: 100 500 00
Verwendungszweck: Kapitalerhöhung Beta Systems Software AG (Name des Aktionärs)
SWIFT/BIC: BELADEBEXXX
IBAN: DE45 1005 0000 1061 4791 68
Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist jeweils der Eingang der Bezugsanmeldung sowie des Bezugspreises bei den vorgenannten Stellen. Nicht fristgemäß ausgeübte Bezugsrechte verfallen entschädigungslos. Für die Zahlung des Bezugspreises, die Ausstellung eines Depotnachweises über den Aktienbesitz des 17. September 2015 nach Börsenschluss oder die Einbuchung der Neuen Aktien könnten Bankprovisionen für den Zeichner berechnet werden. Diesbezüglich sollte sich der Aktionär bei seiner Bank informieren.
Kein Bezugsrechtshandel
Ein organisierter Handel der Bezugsrechte findet nicht statt. Ein Zu- oder Verkauf von Bezugsrechten über die Börse ist daher nicht möglich. Ein Ausgleich für nicht ausgeübte Bezugsrechte findet nicht statt. Nach Ablauf der Bezugsfrist verfallen die nicht ausgeübten Bezugsrechte wertlos.
Mehrbezug
Etwaige aufgrund des Bezugsangebots nicht bezogene Neue Aktien können ausschließlich von Aktionären gezeichnet werden, die die von ihrem Bezugsrecht vollständig Gebrauch gemacht haben und deren ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Zeichnungsscheine fristgerecht, das heißt innerhalb der Bezugsfrist, bei der Gesellschaft eingegangen sind. Die maximale Zahl der von einem Aktionär im Mehrbezug jeweils erwerbbaren Aktien entspricht dem 1,0-fachen der Aktienzahl des durch seinen Zeichnungsschein angemeldeten Bezugs. Ein Mehrbezug ist nur bezüglich einer ganzen Aktie oder eines Vielfachen davon möglich. Soweit es wegen hoher Nachfrage im Rahmen des Mehrbezugs nicht möglich sein sollte, allen Aktionären sämtliche von ihnen im Mehrbezug gewünschten Neuen Aktien zuzuteilen, werden Angebote zum Erwerb weiterer Neuer Aktien im Rahmen des Mehrbezugs verhältnismäßig auf Basis der im Mehrbezug gezeichneten Aktien zugeteilt. Falls die Zuteilung von Neuen Aktien aufgrund einer Ausübung des Mehrbezugsrechts durch mehrere Aktionäre zu Bruchteilen von Aktien führen würde, werden die rechnerischen Bruchteile auf eine volle Aktienanzahl abgerundet. Neue Aktien werden nur durch Bezugsrechtsausübung und Mehrbezugszeichnungen ausgegeben. Sollten durch Bezugsrechtsausübungen und Mehrbezugszeichnungen nicht sämtliche 6.604.253 Stück Neue Aktien gezeichnet werden, werden die nicht gezeichneten Neuen Aktien nicht ausgegeben. Eine Platzierung an Dritte findet nicht statt. Jeder bezugsberechtigte Aktionär kann dazu nach Ablauf der Bezugsfrist bis zum 5. Oktober 2015 Uhr, 24:00 Uhr (MEZ), (die „Mehrbezugsfrist“) unter Verwendung des zu diesem Zweck auf der Internetseite der Emittentin zur Verfügung gestellten Formulars ein verbindliches Angebot zum Erwerb solcher Neuen Aktien zum Bezugspreis abgeben ("Mehrbezug") zum Mehrbezugspreis von EUR 1,00 je Neuer Aktie.
Für die Anmeldung des Mehrbezugs gelten im Übrigen dieselben Bedingungen wie für die Ausübung des gesetzlichen Bezugsrechts. Ein Mehrbezugswunsch kann nur berücksichtigt werden, wenn spätestens bis zum Ablauf der Mehrbezugsfrist am 5. Oktober 2015 sowohl die diesbezügliche Mehrbezugsanmeldung bei der Gesellschaft als auch der vollständige Mehrbezugspreis für den Mehrbezug auf dem im Formular genannten Konto der Gesellschaft Berliner Sparkasse, mit demVerwendungszweck: Kapitalerhöhung Beta Systems Software AG - Mehrbezug (Name des Aktionärs), eingegangen ist. Sollten Mehrbezugswünsche nicht vollständig erfüllt werden können, erhält der Aktionär den für den Erwerb im Rahmen des Mehrbezugs zu viel geleisteten Betrag unverzüglich zurückerstattet.
Ein Spitzenausgleich bezüglich eines etwaigen Mehrbezugs findet nicht statt.
Hinweis zur Handelsregistereintragung, Verbriefung und Lieferung
Die Durchführung der Kapitalerhöhung muss spätestens bis 15. Oktober 2015 erfolgen. Die Neuen Aktien werden nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister in einer Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt werden wird. Der Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung ihres Anteils ist nach der Satzung der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Neuen Aktien werden nach deren Verbriefung unverzüglich über die Depotbanken an die Erwerber geliefert.
Da die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung erst nach dem Ende des Geschäftsjahres 2014/2015, das am 30. September 2015 endet, erfolgen wird, erhalten die das Bezugsrecht ausübenden Aktionäre Neue (=Junge) Aktien, welche bis zur nächsten Hauptversammlung in einer anderen ISIN/WKN verbucht sind. Nach der nächsten Hauptversammlung werden die Neuen (=Jungen) Aktien automatisch in die Stamm-ISIN verbucht.
Bei der Lieferung der Aktien sind diese daher zunächst noch nicht an der Börse zugelassen.
Nach Eintragungen der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister der Gesellschaft wird die Kapitalerhöhung börsentechnisch umgesetzt, mithin die Anzahl der insgesamt ausgegebenen Aktien angepasst durch Hinterlegung einer die Anzahl der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft widerspiegelnden Globalurkunde. Die Gesellschaft wird in diesem Fall die Einbeziehung der Neuen (=Jungen) Aktien in den Handel im Freiverkehr sobald wie vernünftigerweise möglich herstellen.
Wichtige Hinweise
Aktionäre sollten sich vor einer Entscheidung zur Ausübung ihres Bezugsrechts und eines Mehrbezugs eingehend über die Beta Systems Software AG informieren. Insbesondere sollten sie den auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.betasystems.de/kapitalerhoehung2015 erhältlichen Wertpapierprospekt aufmerksam lesen und insbesondere die im Abschnitt „Risikofaktoren“ des Prospekts beschriebenen Risiken bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Der Bezug von Aktien der Gesellschaft ist mit Risiken verbunden und sollte deshalb nur unter bewusster Inkaufnahme dieser Risiken erfolgen. Das Ergebnis der Gesellschaft wird auch in Zukunft von der allgemeinen konjunkturellen Lage, dem Investitionsverhalten wesentlicher Kunden, der Wettbewerbssituation und der finanziellen Lage der Gesellschaft beeinflusst.
Sollten vor Lieferung der Neuen Aktien an die jeweiligen Erwerber bereits Leerverkäufe erfolgt sein, so trägt allein der Verkäufer das Risiko, seine durch einen Leerverkauf eingegangenen Verpflichtungen nicht durch rechtzeitige Lieferung von Neuen Aktien erfüllen zu können.
Kosten/Provision
Wir empfehlen unseren Aktionären, entstehende Kosten mit ihrem depotführenden Institut abzuklären. Insbesondere Aktionären, die am Mehrbezug teilnehmen möchten, wird empfohlen, sich im Vorfeld bei ihrer depotführenden Bank nach den anfallenden Provisionen zu erkundigen; aufgrund der proportionalen Zuteilung im Rahmen des Mehrbezugs (siehe Abschnitt „Mehrbezug“) steht erst nach Auswertung der Mehrbezugsmeldungen fest, in welchem Umfang die eingegangenen Mehrbezugsmeldungen mit Neuen Aktien bedient werden können.
Verkaufsbeschränkungen
Dieses Bezugsangebot wird ausschließlich nach deutschem Recht durchgeführt. Es wird gemäß den maßgeblichen aktien- und kapitalmarktrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit der Satzung der Gesellschaft im Bundesanzeiger veröffentlicht. Weitere Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen von oder bei Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind weder für die Neuen Aktien noch für die Bezugsrechte noch für das Bezugsangebot vorgesehen. Die Bekanntmachung des Bezugsangebots dient ausschließlich der Einhaltung der zwingenden Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und bezweckt weder die Abgabe oder Veröffentlichung des Bezugsangebots nach Maßgabe von Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland noch eine gegebenenfalls den Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland unterfallende öffentliche Werbung für das Bezugsangebot.
Eine Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Wiedergabe des Bezugsangebots oder einer Zusammenfassung oder einer sonstigen Beschreibung der in diesem Bezugsangebot enthaltenen Bedingungen unterliegt im Ausland möglicherweise Beschränkungen. Mit Ausnahme der Bekanntmachung im Bundesanzeiger sowie der Weiterleitung des Bezugsangebots mit Genehmigung der Gesellschaft darf das Bezugsangebot durch Dritte weder unmittelbar noch mittelbar im bzw. in das Ausland veröffentlicht, versendet, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit dies nach den jeweils anwendbaren ausländischen Bestimmungen untersagt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung abhängig ist. Dies gilt auch für eine Zusammenfassung oder eine sonstige Beschreibung der in diesem Bezugsangebot enthaltenen Bedingungen. Die Gesellschaft übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Weitergabe des Bezugsangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar ist.
Die Annahme dieses Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann Beschränkungen unterliegen. Personen, die das Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen wollen, werden aufgefordert, sich über außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehende Beschränkungen zu informieren und diese zu beachten.
Die Neuen Aktien sind und werden weder nach den Vorschriften des Securities Act noch bei den Wertpapieraufsichtsbehörden von Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika, registriert. Die Neuen Aktien dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika weder angeboten noch verkauft oder direkt oder indirekt dorthin geliefert werden, außer auf Grund einer Ausnahme von den Registrierungserfordernissen des Securities Act und der Wertpapiergesetze der jeweiligen Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika. Gleiches gilt für ein Angebot, einen Verkauf oder eine Lieferung an U.S. Personen im Sinne des U.S. Securities Act.
Erhältlichkeit des Prospekts
Im Hinblick auf das öffentliche Angebot ist am 17. September 2015 auf der Internetseite der Gesellschaft (http://www.betasystems.de/kapitalerhoehung2015) ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligter Wertpapierprospekt veröffentlicht worden.
Berlin, im September 2015
Beta Systems Software Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Der Gesetzesvorschlag zum Delisting ist ja noch größerer Murks als ich gedacht hatte. Im Grunde ist ja keine Lösung fast noch besser als die angedachte. Das ist schon irre. Ich habe mich gestern per e-mail bei den Münchener Bundestagsabgeordneten sowie dem Finanzausschuss inklusive Stellvertretern beschwert.
Es sollten sich andere Interessiert auch bei ihren Volksvertretern beschweren. Vorlagetexte gibt es einige, aus denen man was zusammenbauen kann. Ich habe mir einen eigenen Text gebastelt.
Am 31.08.2015 legte die Große Koalition einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf "zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie ‐ Änderungsrichtlinie“ ‐ BT ‐ Drucksachen 18/5010, 18/5272 – vor. Bereits am 07.09. 2015 fand die öffentliche Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages statt. Die Resonanz war ziemlich verheerend, da mit den angedachten Regelungen zum regulären Delisting das Ziel einer Regelung – mehr Anlegerschutz – völlig aus den Augen verloren wurde. Wenn diese Mogelpackung Gesetz werden würde, dann könnte man gleich alles beim Alten belassen. Tatsächlich wird die jetzige ungeregelte Lage auch noch verschlimmert, Dazu muss bei einer Übernahme nur mit einem Delisting gedroht werden.
2002 war der BGH in der sog. „Macrotron“-Entscheidung davon ausgegangen, dass das reguläre Delisting sowohl eines Hauptversammlungsbeschlusses als auch eines (in einem Spruchverfahren überprüfbaren) Pflichtangebots der AG oder des Hauptaktionärs an die Minderheitsaktionäre bedürfe. Denn das Delisting bedeute eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktien und damit einen Eingriff in das Aktieneigentum (Urteil vom 25. 11. 2002 - II ZR 133/01). Beispiele von negativen Kursreaktionen infolge von Delistings gab es zuhauf. Die neue Regelung war pragmatisch, führte nicht zu einer nennenswerten Verzögerung des Rückzugs von der Börse, denn die erforderliche Beschlussmehrheit in der Hauptversammlung war meist gesichert. Ein Spruchverfahren konnte erst nach dem erfolgten Delisting eingeleitet werden. Die Regelung schütze somit die Interessen der Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien zu einem angemessenen Preis veräußern. Ein betroffener Anleger konnte die Angemessenheit in einem Spruchverfahren überprüfen lassen. Delistings waren in den Jahren 2002 bis 2013 selten, ca. 1 Fall pro Jahr. Das Thema war also recht unbedeutend und sinnvoll gelöst.
Im Jahr 2013 vollzog der BGH dann eine Kehrtwende und hat mit dem sogenannten FRoSTA-Beschluss seine Rechtsprechung geändert (BGH, Beschl. v. 08.10.2013, Az. II ZB 26/12). Das bedeutete, dass kein Hauptversammlungsbeschluss mehr nötig war und dass kein Übernahmeangebot mehr unterbreitet werden musste. Der BGH begründete seine Kehrtwende unter anderem mit einer empirischen Studie des Deutschen Aktieninstituts (DAI). Ein Börsenruckzug war demnach selten und ein Kursrückgang nach Ankündigung des Börsenrückzugs konnte angeblich nicht nachgewiesen werden. Damit sollte es den Anlegern möglich sein, ihre Aktien in einer angemessenen Zeit über die Börse zu verkaufen.
Die Studie hat allerdings einen völlig offensichtlichen Fehler, der dem BGH auch vorgetragen wurde. Sie beobachtet das Verhalten in der Vergangenheit, allerdings das nur den Zeitraum, als die Macrotron-Entscheidung für die Durchführung eines Delistings noch maßgebend war. Die Aktionäre hatten einen Anspruch auf Abfindung, der zu dem Ertragswert auch die Höhe des Börsenkurses umfasste, nebst gerichtlichem Rechtsschutz hatte. Bei Wegfall dieser Absicherung waren somit ganz andere Ergebnisse zu erwarten. Die Kurse fielen wieder nach Ankündigung eines Delistings wie es schon vor der Macrotron-Entscheidung der Fall. Die Gründe sind klar. Die wenigsten Anleger sind bereit, Aktien zu halten, die nicht mehr handelbar sind. Die Regularien bei Aktienfonds sehen zumeist vor, dass nur ein kleiner Teil des Fondsvernögens in nicht börsennotierten Wertpapieren angelegt sein darf. Die Fonds müssen in der Regel also sogar verkaufen. Das weiß natürlich ein potentieller Käufer, der versuchen wird dies auszunutzen.
Da Mehrheitsaktionäre Minderheitsaktionäre stark unter Druck setzen konnten, war auch zu erwarten, dass die neue Regelung ausgenutzt wird. Seit dem Schwenk des BGH vor 2 Jahren dürften ca. 50 Börsenrückzuge durchgeführt worden sein, für die die geplante gesetzliche Regelung eh zu spät kommt.
Von einem Delisting werden in Zukunft fast immer Unternehmen betroffen sein, die bereits einen Mehrheitsaktionär haben bzw. bei denen ein erfolgreiches Übernahmeangebot erfolgt ist. Letzteres heißt aber nur, dass danach der Bieter mindestens 30 % der Anteile hält. Der Gesetzesvorschlag erhöht das Drohpotential eines Hauptaktionärs, der daran interessiert sein wird, die Rendite zu maximieren. Ein Delisting wird ein Schritt zu einem Squeeze Out sein. Folglich wird ein Hauptaktionär auf dein Delisting hinwirken, insbesondere dann, wenn er den Minderheitsaktionären kein angemessenes Kaufangebot machen muss. Laut den Vorschlägen der Koalition müsste lediglich ein Mindestpreis gezahlt werden, der sich an den Börsenkursen orientiert. Ein Delisting ist unwichtig für die Unternehmenspolitik. Damit kann der Hauptaktionär auf einen für ihn möglichst günstigen Zeitpunkt für ein Delisting hinwirken, d.h., er wird versuchen, einen möglichst geringen Mindestpreis anbieten zu müssen. Zudem können die Aktienkurse im Vorfeld eines Delistings vom Hauptaktionär maßgeblich beeinflusst werden. Die Folge wird sein, dass Fonds und andere Aktionäre aus pragmatischen Gründen andienen werden, auch wenn sie das Angebot für unangemessen halten werden. Die Alternative ist ja, dass es nach dem Delisting praktisch unmöglich sein wird, einen Käufer zu einem angemessenen Preis zu finden. Damit sind auch die Auswirkungen auf Übernahmeangebote ersichtlich. Es könnten in Zukunft Übernahmen gelingen, obwohl fast alle Aktionäre das Angebot für unangemessen halten und damit prinzipiell ablehnen sollten. Das wird im Vorschlag der Koalition völlig übersehen.
Anleger, die ein Übernahmeangebot nicht annehmen, sind auch schutzbedürftig. Nach einem Delisting ist der Anlegerschutz de facto aufgehoben. Es gelten dann z.B. weder die Regelungen aus dem Wertpapierhandelsgesetz noch aus dem Wertpapierübernahmegesetz. Es ist reichlich grotesk, dass Bieter diese Regeln außer Kraft setzen können sollen, in dem ein Mindestpreis geboten wird. Wenn der Bieter zu diesem Preis kaufen will, so ist ihm ein Kauf über die Börse zuzumuten. Dann wird zumindest der Anlegerschutz nicht ausgehebelt.
Im Wertpapierübernahmegesetz wird schon an einer Stelle erklärt, wann ein Übernahmepreis angemessen sein könnte. Es handelt sich um die Regelung zum übernahmerechtlichen Squeeze Out in §39a. Wenn „genügend“ Aktionäre das Angebot angenommen haben, dann gilt das Angebot als angemessen. Mit Vermutungen ist das so eine Sache. Ob die richtig oder falsch sind, ergibt zumeist eine Prüfung, die hier gar nicht vorgesehen ist. Es gibt hier durchaus berechtigte Zweifel, ob diese Regelung einen Anleger schützt. Jedenfalls werden dem Bieter zu diesem Preis auch die Aktien übertragen, für die das Angebot nicht angenommen wurde. Von einem Börsenrückzug im Sinne des Delisting sind die Anleger dann nicht mehr betroffen.
Im Grunde will die Bundesregierung diese Regelung mit dem Gesetzentwurf weiter ausdehnen und zwar in dem Sinn, dass ein Übernahmepreis schon angemessen ist, wenn die Übernahme erfolgreich ist. Auf diesen „angemessenen“ Preis zielt die Ausnahmeregelung der Bundesregierung für das Delisting, welches einem Übernahmeangebot folgt, ab. Eine Übernahme ist aber unter Umständen schon dann erfolgreich, wenn der Bieter mit den angedienten Aktien die Kontrollmehrheit von 30 % erreicht. Dazu reicht im Extremfall der Erwerb einer einzigen Aktie. So kann ganz sicher nicht die Angemessenheit eines Angebots angenommen werden. Das wäre völlig absurd. § 3 (2) Aktiengesetz wäre wie folgt zu ergänzen: „Stellt das Unternehmen einen Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung, so gelten §§ 191 ff. UmwG sinngemäß.“
Wenn der Anlegerschutz wieder auf das Niveau vor der Macrotron-Entscheidung, die sich über 10 Jahre bewährt hatte, gebracht werden soll, so wäre das ziemlich einfach machbar. § 3 (2) Aktiengesetz wäre wie folgt zu ergänzen: „Stellt das Unternehmen einen Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung, so gelten §§ 191 ff. UmwG sinngemäß.“ Das sind keine komplizierten Änderungen, man muss sie nur wollen.
Es dürfte jetzt schon zahlreiche Anleger geben, die börsennotierte Aktien gekauft haben, die sie praktisch nicht mehr veräußern können, da sie an keiner Börse mehr gehandelt werden. Der durchschnittliche Anleger bekommt ein Delisting doch nur dann mit, wenn er alle Meldungen des Unternehmens verfolgt. Das ist nicht die Regel. Er wird zudem weder vom Unternehmen noch von der depotführenden Bank benachrichtigt. Viele Anleger dürften ein Delisting erst nach dem Vollzug bemerken, z.B. beim Lesen des Depotauszugs am Jahresende, wo dann der Kurs 0 auftaucht, oder bei einem angedachten Verkauf, der dann gar nicht möglich ist. Auf diese Anleger haben es unseriöse Anbieter abgesehen, die Kaufangebote im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen, die von den Banken an die Depotinhaber weitergeleitet werden müssen. Dabei wird so gut wie immer erheblich weniger als der letzte Börsenkurs geboten. Es wird genügend Aktionäre geben, die solche Angebote annehmen, da sie anderweitig keine Käufer finden. So von allen Seiten hereingelegt, dürften die jegliches Interesse an weiteren Wertpapierkäufen verloren haben.
Bitte wirken Sie auf eine gesetzliche Lösung beim Delisting hin, die tatsächlich den Anlegerschutz stärkt. Der jetzige Vorschlag der Bundesregierung löst das Problem überhaupt nicht. Mit der Ausnahmeregelung wird auch noch das völlige Gegenteil des angedachten Ziels bewirkt.
Mit freundlichen Grüßen
Es sollten sich andere Interessiert auch bei ihren Volksvertretern beschweren. Vorlagetexte gibt es einige, aus denen man was zusammenbauen kann. Ich habe mir einen eigenen Text gebastelt.
Am 31.08.2015 legte die Große Koalition einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf "zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie ‐ Änderungsrichtlinie“ ‐ BT ‐ Drucksachen 18/5010, 18/5272 – vor. Bereits am 07.09. 2015 fand die öffentliche Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages statt. Die Resonanz war ziemlich verheerend, da mit den angedachten Regelungen zum regulären Delisting das Ziel einer Regelung – mehr Anlegerschutz – völlig aus den Augen verloren wurde. Wenn diese Mogelpackung Gesetz werden würde, dann könnte man gleich alles beim Alten belassen. Tatsächlich wird die jetzige ungeregelte Lage auch noch verschlimmert, Dazu muss bei einer Übernahme nur mit einem Delisting gedroht werden.
2002 war der BGH in der sog. „Macrotron“-Entscheidung davon ausgegangen, dass das reguläre Delisting sowohl eines Hauptversammlungsbeschlusses als auch eines (in einem Spruchverfahren überprüfbaren) Pflichtangebots der AG oder des Hauptaktionärs an die Minderheitsaktionäre bedürfe. Denn das Delisting bedeute eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktien und damit einen Eingriff in das Aktieneigentum (Urteil vom 25. 11. 2002 - II ZR 133/01). Beispiele von negativen Kursreaktionen infolge von Delistings gab es zuhauf. Die neue Regelung war pragmatisch, führte nicht zu einer nennenswerten Verzögerung des Rückzugs von der Börse, denn die erforderliche Beschlussmehrheit in der Hauptversammlung war meist gesichert. Ein Spruchverfahren konnte erst nach dem erfolgten Delisting eingeleitet werden. Die Regelung schütze somit die Interessen der Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien zu einem angemessenen Preis veräußern. Ein betroffener Anleger konnte die Angemessenheit in einem Spruchverfahren überprüfen lassen. Delistings waren in den Jahren 2002 bis 2013 selten, ca. 1 Fall pro Jahr. Das Thema war also recht unbedeutend und sinnvoll gelöst.
Im Jahr 2013 vollzog der BGH dann eine Kehrtwende und hat mit dem sogenannten FRoSTA-Beschluss seine Rechtsprechung geändert (BGH, Beschl. v. 08.10.2013, Az. II ZB 26/12). Das bedeutete, dass kein Hauptversammlungsbeschluss mehr nötig war und dass kein Übernahmeangebot mehr unterbreitet werden musste. Der BGH begründete seine Kehrtwende unter anderem mit einer empirischen Studie des Deutschen Aktieninstituts (DAI). Ein Börsenruckzug war demnach selten und ein Kursrückgang nach Ankündigung des Börsenrückzugs konnte angeblich nicht nachgewiesen werden. Damit sollte es den Anlegern möglich sein, ihre Aktien in einer angemessenen Zeit über die Börse zu verkaufen.
Die Studie hat allerdings einen völlig offensichtlichen Fehler, der dem BGH auch vorgetragen wurde. Sie beobachtet das Verhalten in der Vergangenheit, allerdings das nur den Zeitraum, als die Macrotron-Entscheidung für die Durchführung eines Delistings noch maßgebend war. Die Aktionäre hatten einen Anspruch auf Abfindung, der zu dem Ertragswert auch die Höhe des Börsenkurses umfasste, nebst gerichtlichem Rechtsschutz hatte. Bei Wegfall dieser Absicherung waren somit ganz andere Ergebnisse zu erwarten. Die Kurse fielen wieder nach Ankündigung eines Delistings wie es schon vor der Macrotron-Entscheidung der Fall. Die Gründe sind klar. Die wenigsten Anleger sind bereit, Aktien zu halten, die nicht mehr handelbar sind. Die Regularien bei Aktienfonds sehen zumeist vor, dass nur ein kleiner Teil des Fondsvernögens in nicht börsennotierten Wertpapieren angelegt sein darf. Die Fonds müssen in der Regel also sogar verkaufen. Das weiß natürlich ein potentieller Käufer, der versuchen wird dies auszunutzen.
Da Mehrheitsaktionäre Minderheitsaktionäre stark unter Druck setzen konnten, war auch zu erwarten, dass die neue Regelung ausgenutzt wird. Seit dem Schwenk des BGH vor 2 Jahren dürften ca. 50 Börsenrückzuge durchgeführt worden sein, für die die geplante gesetzliche Regelung eh zu spät kommt.
Von einem Delisting werden in Zukunft fast immer Unternehmen betroffen sein, die bereits einen Mehrheitsaktionär haben bzw. bei denen ein erfolgreiches Übernahmeangebot erfolgt ist. Letzteres heißt aber nur, dass danach der Bieter mindestens 30 % der Anteile hält. Der Gesetzesvorschlag erhöht das Drohpotential eines Hauptaktionärs, der daran interessiert sein wird, die Rendite zu maximieren. Ein Delisting wird ein Schritt zu einem Squeeze Out sein. Folglich wird ein Hauptaktionär auf dein Delisting hinwirken, insbesondere dann, wenn er den Minderheitsaktionären kein angemessenes Kaufangebot machen muss. Laut den Vorschlägen der Koalition müsste lediglich ein Mindestpreis gezahlt werden, der sich an den Börsenkursen orientiert. Ein Delisting ist unwichtig für die Unternehmenspolitik. Damit kann der Hauptaktionär auf einen für ihn möglichst günstigen Zeitpunkt für ein Delisting hinwirken, d.h., er wird versuchen, einen möglichst geringen Mindestpreis anbieten zu müssen. Zudem können die Aktienkurse im Vorfeld eines Delistings vom Hauptaktionär maßgeblich beeinflusst werden. Die Folge wird sein, dass Fonds und andere Aktionäre aus pragmatischen Gründen andienen werden, auch wenn sie das Angebot für unangemessen halten werden. Die Alternative ist ja, dass es nach dem Delisting praktisch unmöglich sein wird, einen Käufer zu einem angemessenen Preis zu finden. Damit sind auch die Auswirkungen auf Übernahmeangebote ersichtlich. Es könnten in Zukunft Übernahmen gelingen, obwohl fast alle Aktionäre das Angebot für unangemessen halten und damit prinzipiell ablehnen sollten. Das wird im Vorschlag der Koalition völlig übersehen.
Anleger, die ein Übernahmeangebot nicht annehmen, sind auch schutzbedürftig. Nach einem Delisting ist der Anlegerschutz de facto aufgehoben. Es gelten dann z.B. weder die Regelungen aus dem Wertpapierhandelsgesetz noch aus dem Wertpapierübernahmegesetz. Es ist reichlich grotesk, dass Bieter diese Regeln außer Kraft setzen können sollen, in dem ein Mindestpreis geboten wird. Wenn der Bieter zu diesem Preis kaufen will, so ist ihm ein Kauf über die Börse zuzumuten. Dann wird zumindest der Anlegerschutz nicht ausgehebelt.
Im Wertpapierübernahmegesetz wird schon an einer Stelle erklärt, wann ein Übernahmepreis angemessen sein könnte. Es handelt sich um die Regelung zum übernahmerechtlichen Squeeze Out in §39a. Wenn „genügend“ Aktionäre das Angebot angenommen haben, dann gilt das Angebot als angemessen. Mit Vermutungen ist das so eine Sache. Ob die richtig oder falsch sind, ergibt zumeist eine Prüfung, die hier gar nicht vorgesehen ist. Es gibt hier durchaus berechtigte Zweifel, ob diese Regelung einen Anleger schützt. Jedenfalls werden dem Bieter zu diesem Preis auch die Aktien übertragen, für die das Angebot nicht angenommen wurde. Von einem Börsenrückzug im Sinne des Delisting sind die Anleger dann nicht mehr betroffen.
Im Grunde will die Bundesregierung diese Regelung mit dem Gesetzentwurf weiter ausdehnen und zwar in dem Sinn, dass ein Übernahmepreis schon angemessen ist, wenn die Übernahme erfolgreich ist. Auf diesen „angemessenen“ Preis zielt die Ausnahmeregelung der Bundesregierung für das Delisting, welches einem Übernahmeangebot folgt, ab. Eine Übernahme ist aber unter Umständen schon dann erfolgreich, wenn der Bieter mit den angedienten Aktien die Kontrollmehrheit von 30 % erreicht. Dazu reicht im Extremfall der Erwerb einer einzigen Aktie. So kann ganz sicher nicht die Angemessenheit eines Angebots angenommen werden. Das wäre völlig absurd. § 3 (2) Aktiengesetz wäre wie folgt zu ergänzen: „Stellt das Unternehmen einen Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung, so gelten §§ 191 ff. UmwG sinngemäß.“
Wenn der Anlegerschutz wieder auf das Niveau vor der Macrotron-Entscheidung, die sich über 10 Jahre bewährt hatte, gebracht werden soll, so wäre das ziemlich einfach machbar. § 3 (2) Aktiengesetz wäre wie folgt zu ergänzen: „Stellt das Unternehmen einen Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung, so gelten §§ 191 ff. UmwG sinngemäß.“ Das sind keine komplizierten Änderungen, man muss sie nur wollen.
Es dürfte jetzt schon zahlreiche Anleger geben, die börsennotierte Aktien gekauft haben, die sie praktisch nicht mehr veräußern können, da sie an keiner Börse mehr gehandelt werden. Der durchschnittliche Anleger bekommt ein Delisting doch nur dann mit, wenn er alle Meldungen des Unternehmens verfolgt. Das ist nicht die Regel. Er wird zudem weder vom Unternehmen noch von der depotführenden Bank benachrichtigt. Viele Anleger dürften ein Delisting erst nach dem Vollzug bemerken, z.B. beim Lesen des Depotauszugs am Jahresende, wo dann der Kurs 0 auftaucht, oder bei einem angedachten Verkauf, der dann gar nicht möglich ist. Auf diese Anleger haben es unseriöse Anbieter abgesehen, die Kaufangebote im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen, die von den Banken an die Depotinhaber weitergeleitet werden müssen. Dabei wird so gut wie immer erheblich weniger als der letzte Börsenkurs geboten. Es wird genügend Aktionäre geben, die solche Angebote annehmen, da sie anderweitig keine Käufer finden. So von allen Seiten hereingelegt, dürften die jegliches Interesse an weiteren Wertpapierkäufen verloren haben.
Bitte wirken Sie auf eine gesetzliche Lösung beim Delisting hin, die tatsächlich den Anlegerschutz stärkt. Der jetzige Vorschlag der Bundesregierung löst das Problem überhaupt nicht. Mit der Ausnahmeregelung wird auch noch das völlige Gegenteil des angedachten Ziels bewirkt.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.646.111 von Kalchas am 17.09.15 15:45:45Endlich mal ein guter Text. Habe ich dem mir zuständigen Abgeordneten gleich weitergeleitet.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.646.213 von straßenköter am 17.09.15 15:58:43Dia anderen finde ich auch ganz gut. Es mmuss aber nicht jeder denselben schicken.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.646.213 von straßenköter am 17.09.15 15:58:43woher weiss ich denn wer der abgeordnete ist der für mich zuständig ist
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.646.696 von Maack1 am 17.09.15 16:51:39Du kannst auch an andere Abgeordnete schreiben, nicht nur an den aus Deinem Wahlkreis.
Hier sind die nach Wahlkreisen geordnet, Direktmandate und über die Landesliste hineingekommene.
http://www.bundestag.de/bundestag/abgeordnete18/wahlkreise
Hier sind die nach Wahlkreisen geordnet, Direktmandate und über die Landesliste hineingekommene.
http://www.bundestag.de/bundestag/abgeordnete18/wahlkreise
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.646.696 von Maack1 am 17.09.15 16:51:39http://www.abgeordnetenwatch.de
danke @ all
Derselbe Senat des BGHs, der das Urteil zu Frosta verzapft hat, hat nun zur Vorstandshaftung folgenden Unsinn verzapft. Da kann man in der Tat als Minderheitsaktionär durchaus Opfer sein. Dazu fällt mir gar nichts mehr ein.
http://blog.fernuni-hagen.de/blawg/2015/08/31/anleitung-zur-…
http://blog.fernuni-hagen.de/blawg/2015/08/31/anleitung-zur-…
Bei Haikui scheint man mit dem Delisting die "richtige" Karte rechtzeitig gespielt zu haben. Das ARP über ein öffentliches Angebot hat den Streubesitz auf unter 4% gedrückt:
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2015-09/35012588…
Die Aktien sollen eingezogen werden. Insofern wäre dann ein aktienrechtlicher Squeeze Out möglich.
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2015-09/35012588…
Die Aktien sollen eingezogen werden. Insofern wäre dann ein aktienrechtlicher Squeeze Out möglich.
Bei Marseille Kliniken gibt es 0,50€ Dividende.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.681.475 von straßenköter am 22.09.15 15:31:44hat bei Schering eigentlich schon einer die Nachbesserung erhalten? müßte doch langsam mal gebucht werden....
Bei Analytik Jena wurde heute das Squeeze-out-Verlangen durch Endress+Hauser aus der Schweiz veröffentlicht:
https://www.analytik-jena.de/de/unternehmen/presse/pressemel…
Interessierte können die weitere Entwicklung gern im Thread: Analytik Jena - Hightech fürs Labor, and more! mitverfolgen. Kompetente Unterstützung in der Diskussion ist sehr herzlich willkommen!
https://www.analytik-jena.de/de/unternehmen/presse/pressemel…
Interessierte können die weitere Entwicklung gern im Thread: Analytik Jena - Hightech fürs Labor, and more! mitverfolgen. Kompetente Unterstützung in der Diskussion ist sehr herzlich willkommen!
Ich meine 14 Tage nach Veröffentlichung also 02.10.2015 sonst frag bei Hengeler&Müller an
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.693.913 von herrmannkrages am 23.09.15 20:20:20Wenn ich den Vergleich richtig gelesen habe dann hat die Antragsgegnerin 3 Monate Zeit. Zumindest wird es gut verzinst.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.693.616 von Schokoladenpudding am 23.09.15 19:43:24
Man kann statt der Nachbesserung optional auch Schokopudding sofort fordern.
Zitat von Schokoladenpudding: hat bei Schering eigentlich schon einer die Nachbesserung erhalten? müßte doch langsam mal gebucht werden....
Man kann statt der Nachbesserung optional auch Schokopudding sofort fordern.
Das ist dreist
Bei Pixelpark soll es nur 1,93€ geben. Den Dreimonatsschnitt von 2,17€ hat man aus folgenden Gründen für ungültig erklärt:Vorliegend wurden die Aktien der Pixelpark zwar zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Squeeze-Out-
Verlangens am 1. Juni 2015 noch im Freiverkehr der Börse München gehandelt, sodass grundsätzlich ein
Durchschnittskurs innerhalb der dreimonatigen Referenzperiode vor Bekanntmachung der Strukturmaßnahme
ermittelt werden kann (vgl. Tz. 280 f.). Dieser Börsenkurs der Pixelpark ist jedoch schon dem
Grunde nach nicht als Untergrenze für die Barabfindung heranzuziehen, da zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Maßnahme die Minderheitsaktionäre der Pixelpark gerade nicht mehr die
Option haben, ihre Aktien zu einem bestimmten Börsenkurs zu veräußern.
288. Zum Zeitpunkt der für den 3. November 2015 angesetzten beschlussfassenden Hauptversammlung
besteht zudem bereits seit über drei Monaten an keiner deutschen Börse mehr die Möglichkeit zum
Handel mit der Pixelpark-Aktie. Den dreimonatigen Referenzzeitraum für die Bestimmung des
Durchschnittsbörsenkurses auf den Zeitraum vor Bekanntmachung der Strukturmaßnahme festzulegen,
entfällt somit, wenn es, wie hier, nicht nur am Bewertungsstichtag, sondern auch in den drei Monaten
vor der beschlussfassenden Hauptversammlung keinen Börsenkurs mehr gibt, der durch
Abfindungsspekulationen verfälscht werden könnte.7 Unbeachtlich kann somit auch bleiben, ob im
Vorfeld der Bekanntgabe der Maßnahme eine Marktenge im Sinne der höchstrichterlichen
Rechtsprechung vorlag.
289. Aufgrund des Sachverhalts, dass zum Zeitpunkt der beschlussfassenden Hauptversammlung kein Handel
der Pixelpark-Aktie an einer deutschen Börse mehr möglich ist, ist der durchschnittliche Börsenkurs in
den drei Monaten vor der Bekanntgabe des Squeeze-Out-Verlangens im Rahmen der Bestimmung der
Barabfindung unberücksichtigt zu lassen.
290. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen wurden die Aktien der Pixelpark im Dreimonatszeitraum
vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme ausschließlich im einfachen Freiverkehr gehandelt, waren also
7 Vgl. Bungert/Leyendecker-Langner, Börsenkursrechtsprechung beim vorgeschalteten Delisting, Betriebs-
Berater 2014, 521, 522.
PwC
76
0.0760949.001
nicht börsennotiert im Sinne des § 3 Abs. 2 AktG. Die Rechtsprechung von BVerfG und BGH zur
Berücksichtigung des Börsenkurses bezieht sich jedoch ausdrücklich auf börsennotierte Aktien. Nach
§ 48 Abs. 1 Satz 4 BörsG können Emittenten in dem Fall, dass ihre Aktien ohne Zustimmung der
Gesellschaft im Freiverkehr gehandelt werden, nicht verpflichtet werden, Informationen in Bezug auf die
Wertpapiere zu veröffentlichen. Im vorliegenden Fall war die Pixelpark u.a. nicht verpflichtet einen
Konzernabschluss zum 31. Dezember 2014 zu erstellen, da sich die Gesellschaft aufgrund eines
höherrangigen Konzernabschlusses von ihrer Verpflichtung zur Erstellung befreien ließ. Damit konnten
im vorliegenden Fall maßgebliche zeitnahe Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
der Pixelpark Gruppe keine Berücksichtigung bei der Preisbildung des Börsenkurses finden. Auch
unterlag die Gesellschaft im Zeitraum vor Bekanntgabe der Maßnahme nicht der Ad-hoc-Publizität.
Spekulative Einflüsse sind daher bei der Preisbildung ohne diese Informationen aus unserer Sicht nicht
auszuschließen. Daher spiegelt der Freiverkehrskurs der Pixelpark im Zeitraum vor der Bekanntgabe der
Maßnahme somit aus unserer Sicht auch nicht den wahren inneren Wert der Gesellschaft im Sinne der
höchstrichterlichen Rechtsprechung wider. Auch aus diesem Grund erscheint eine Berücksichtigung des
Aktienkurses als Untergrenze der Barabfindung nicht angezeigt.
291. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren erachten wir den durchschnittlichen Aktienkurs der
Pixelpark in den drei Monaten vor der Bekanntgabe des Squeeze-Out-Verlangens als nicht relevant für
die Bestimmung der Barabfindung.
Quelle: Gutachterliche Stellungnahme PWC
http://www.pixelpark.com/de/pixelpark/investor-relations/ao_…
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.700.600 von straßenköter am 24.09.15 15:27:36Das ist dreist
Bei Pixelpark soll es nur 1,93€ geben. Den Dreimonatsschnitt von 2,17€ hat man aus folgenden Gründen für ungültig erklärt
in einem Vortrag hat mal ein Professor behauptet und anhand eines Beispieles erläutert, dass in Deutschland die Anlegerschutzrechte geringer sind als in einer Bananenrepublik. Er hat Recht mit dieser Darstellung.
Es ist eine Schande, dass große WP-Gesellschaften wie PWC um der großen Honorare willen Fehlbewertungen in Gutachten erstellen.
Wie die Abgas-Affaire bei VW bräuchten wir mal eine Bewertungs-Affaire, um dem Treiben von PWC ein Ende setzen zu können.
Bei Pixelpark soll es nur 1,93€ geben. Den Dreimonatsschnitt von 2,17€ hat man aus folgenden Gründen für ungültig erklärt
in einem Vortrag hat mal ein Professor behauptet und anhand eines Beispieles erläutert, dass in Deutschland die Anlegerschutzrechte geringer sind als in einer Bananenrepublik. Er hat Recht mit dieser Darstellung.
Es ist eine Schande, dass große WP-Gesellschaften wie PWC um der großen Honorare willen Fehlbewertungen in Gutachten erstellen.
Wie die Abgas-Affaire bei VW bräuchten wir mal eine Bewertungs-Affaire, um dem Treiben von PWC ein Ende setzen zu können.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.700.891 von Hiberna am 24.09.15 15:56:10
Das Vorgehen von PWC kann natürlich eine Blaupause für gleichgelagerte Fälle wie Pironet, Strabag, Schuler und Fidor sein. Bewertungstechnisch sollte bei diesen Unternehmen zwar derzeit der Schnit im Fall eines Squeeze Outs keine Rolle spielen, aber wer weiß schon, was morgen ist.
Die Begründung zur schlechten Informationsversorgung ist ja auch dreist, weil die Unternehmen ja selber dafür verantwortlich sind. Wenn die Informationsverbreitung bei diesen Unternehmen so gestört ist, frage ich mich, warum z.B. Pironet mit dem im Bundesanzeiger veröffentlichten Angebot unmittelbar nach der Veröffentlichung auf den Übernahmekurs sprang.
Zitat von Hiberna: Das ist dreist
Bei Pixelpark soll es nur 1,93€ geben. Den Dreimonatsschnitt von 2,17€ hat man aus folgenden Gründen für ungültig erklärt
in einem Vortrag hat mal ein Professor behauptet und anhand eines Beispieles erläutert, dass in Deutschland die Anlegerschutzrechte geringer sind als in einer Bananenrepublik. Er hat Recht mit dieser Darstellung.
Es ist eine Schande, dass große WP-Gesellschaften wie PWC um der großen Honorare willen Fehlbewertungen in Gutachten erstellen.
Wie die Abgas-Affaire bei VW bräuchten wir mal eine Bewertungs-Affaire, um dem Treiben von PWC ein Ende setzen zu können.
Das Vorgehen von PWC kann natürlich eine Blaupause für gleichgelagerte Fälle wie Pironet, Strabag, Schuler und Fidor sein. Bewertungstechnisch sollte bei diesen Unternehmen zwar derzeit der Schnit im Fall eines Squeeze Outs keine Rolle spielen, aber wer weiß schon, was morgen ist.
Die Begründung zur schlechten Informationsversorgung ist ja auch dreist, weil die Unternehmen ja selber dafür verantwortlich sind. Wenn die Informationsverbreitung bei diesen Unternehmen so gestört ist, frage ich mich, warum z.B. Pironet mit dem im Bundesanzeiger veröffentlichten Angebot unmittelbar nach der Veröffentlichung auf den Übernahmekurs sprang.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.701.086 von straßenköter am 24.09.15 16:13:31Laut BGH kann doch jeder Aktionär auch nach einem Delisting Aktien verkaufen. Wie kommt der Prüfer dann darauf, dass es keine Desinvestitionsoption gegeben habe (S. 151)? Das widerspricht doch dem Frosta-Urteil.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.701.356 von Kalchas am 24.09.15 16:33:16
Jetzt werd mal nicht kleinlich.
Zitat von Kalchas: Laut BGH kann doch jeder Aktionär auch nach einem Delisting Aktien verkaufen. Wie kommt der Prüfer dann darauf, dass es keine Desinvestitionsoption gegeben habe (S. 151)? Das widerspricht doch dem Frosta-Urteil.
Jetzt werd mal nicht kleinlich.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.701.404 von straßenköter am 24.09.15 16:35:36
Mehr als fair. Bin ziemlich zufrieden. Quelle: bundesanzeiger
valuedeal
GFKL Squeeze Out Preis € 23,71
Der Preis orientiert sich wohl am Advant-Deal im Frühjahr. Mehr als fair. Bin ziemlich zufrieden. Quelle: bundesanzeiger
valuedeal
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.743.491 von valuedeal am 30.09.15 15:16:25Hat schon jemand irgendwelche Depotbuchungen in Sachen Bayer Schering gesehen? Meistens werden zuerst technische WKN/ISIN Nummber eingebucht um dann eine zeitgleiche Abwicklung aller Nachzahlungen zu ermöglichen. Die haben drei Monate Zeit aber ich vermute man wird das eher abwickeln da die Zinsen schmerzen, relativ gesehen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.743.491 von valuedeal am 30.09.15 15:16:25http://www.presseportal.de/pm/7846/3135384
aus dem Bundesanzeiger:
Piper + Jet Maintenance AG
Calden
– ISIN DE0008211202 –
– Wertpapier-Kenn-Nummer 821 120 –
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zur Teilnahme an der
am Mittwoch, dem 11. November 2015, um 11.30 Uhr
im Gebäude der Gesellschaft am neuen Flughafen Kassel-Calden
in Calden, Fieseler-Storch-Str. 10
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2013/2014, des Vorschlages für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2013/2014.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft gemäß § 172 Satz 1 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung.
2.
Verwendung des Bilanzgewinns
Der Jahresabschluss weist für das Geschäftsjahr 2013/2014 einen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 563.603,03 aus. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2013/2014 in Höhe von EUR 563.603,03 auf neue Rechnung vorzutragen.
3.
Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2013/2014
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu erteilen.
4.
Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013/2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu erteilen.
5.
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Piper + Jet Maintenance AG (Minderheitsaktionäre) auf die Piper Deutschland AG (Hauptaktionärin) mit Sitz in Calden gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären – Squeeze-Out)
Gemäß § 327a Abs. 1 S. 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95% des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
Die nun als Piper Deutschland AG firmierende Piper Generalvertretung Deutschland AG mit Sitz in Calden (Fieseler-Storch-Str. 10, 34379 Calden) eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kassel unter HRB 9085 hält insgesamt 577.108 auf den Inhaber lautende Stückaktien an der Piper + Jet Maintenance AG mit einem jeweils anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00. Das gesamte Grundkapital der Piper + Jet Maintenance AG ist eingeteilt in 600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien und beträgt nominal insgesamt EUR 600.000,00. Die Piper Deutschland AG ist dementsprechend in Höhe von 96,18% am Grundkapital der Piper + Jet Maintenance AG beteiligt und damit Hauptaktionärin gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Ihren Aktienbestand an der Piper + Jet Maintenance AG hat die Piper Deutschland AG durch Depotbestätigungen der Commerzbank und der Kasseler Sparkasse nachgewiesen.
Die Piper Deutschland AG hat auf dieser Grundlage mit Schreiben vom 26. Mai 2015 an den Vorstand der Piper + Jet Maintenance AG das Verlangen gerichtet, alle Maßnahmen durchzuführen, damit die Hauptversammlung der Piper + Jet Maintenance AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Piper Deutschland AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließt. Eine Konkretisierung dieses Verlangens ist mit weiterem Schreiben vom 28. September 2015 erfolgt.
Die von der Piper Deutschland AG festgelegte Barabfindung für die Minderheitsaktionäre beträgt EUR 3,20 je auf den Inhaber lautende Stückaktie mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00. Diese hat die Piper Deutschland AG auf der Grundlage einer in ihrem Auftrag durch die QS Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung Gießen, vom 28. April 2015 durchgeführten Unternehmensbewertung, anhand des Börsenkurses der Piper + Jet Maintenance AG sowie unter Einbeziehung eines Sicherheitszuschlages festgelegt. Die Piper Deutschland AG war dabei weder zur Berücksichtigung des Börsenkurses noch zur Einbeziehung des Sicherheitszuschlages verpflichtet. Die Piper Deutschland AG ist bei ihrer Ermittlung von einem Vortrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung ausgegangen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat auf Antrag der Piper Deutschland AG den Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Herrn Dr. Hilmar Siebert, geschäftsansässig Ulmenstr. 22, 60325 Frankfurt am Main, mit rechtskräftigem Beschluss vom 29. Mai 2015, Az.: 3-05 O 85/15, als sachverständiger Prüfer ausgewählt und bestellt. Herr Dr. Siebert hat in dieser Eigenschaft die Angemessenheit dieser Barabfindung geprüft und bestätigt. Er hat über das Ergebnis der Prüfung unter dem Datum des 12. August 2015 einen schriftlichen Prüfungsbericht erstattet und darin erklärt, dass die von der Piper Deutschland AG vorgeschlagene Barabfindung von EUR 3,20 je auf den Inhaber lautende Stückaktie mit anteiligem Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 für die Minderheitsaktionäre angemessen ist.
Die Piper Deutschland AG hat dem Vorstand der Piper + Jet Maintenance AG gemäß § 327b Abs. 3 AktG die Erklärung der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW), Augustaanlage 33, 68165 Mannheim, vom 25. September 2015 übermittelt, durch welche die LBBW die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtungen der Piper Deutschland AG übernimmt, den Minderheitsaktionären der Piper + Jet Maintenance AG nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen. Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an gemäß § 327b Abs. 2 AktG mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Piper Deutschland AG hat für die Hauptversammlung der Piper + Jet Maintenance AG in einem schriftlichen Bericht vom 28. September 2015 die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet. Dem Bericht ist als Anlage das für die Festlegung der Barabfindung maßgebliche Gutachten der QS Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft vom 28. April 2015 beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der Hauptaktionärin Piper Deutschland AG, Fieseler-Storch-Str. 10, 34379 Calden, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kassel unter HRB 9085, folgenden Beschluss zu fassen:
„Auf die Piper Deutschland AG mit Sitz in Calden (Hauptaktionärin) werden die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) an der Piper + Jet Maintenance AG mit Sitz in Calden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären, §§ 327a ff. AktG, übertragen. Die Piper Deutschland AG zahlt dafür eine Barabfindung in Höhe von EUR 3,20 je auf den Inhaber lautende Stückaktie an der Piper + Jet Maintenance AG mit einem auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00.“
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Piper + Jet Maintenance AG, Fieseler-Storch-Str. 10, 34379 Calden, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:
―
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses,
―
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Piper + Jet Maintenance AG für die letzten drei Geschäftsjahre, 2011/2012, 2012/2013, 2013/2014,
―
der von der Piper Deutschland AG gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG erstattete Bericht vom 28. September 2015 nebst Anlagen,
―
der von dem sachverständigen Prüfer, Herrn Dr. Hilmar Siebert, Ulmenstr. 22, 60325 Frankfurt am Main, gemäß § 327c Abs. 2 Sätze 2–4 AktG erstattete Prüfungsbericht vom 12. August 2015 über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung,
―
die Gewährleistungserklärung der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) gemäß § 327b Abs. 3 AktG vom 25. September 2015.
Auf Verlangen wird die Piper + Jet Maintenance AG jedem Aktionär eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersenden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 17 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einladung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (also spätestens am 4. November 2015) zugehen. Der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung sind nicht mitzurechnen.
Für den Berechtigungsnachweis genügt ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung (also auf den 21. Oktober 2015, 00:00 Uhr) zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:
Piper + Jet Maintenance AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
4035H Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de
Fax Nr.: +49 (0)711 127 79264
Nach Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, sich frühzeitig anzumelden.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Schriftform; für die Erteilung von Vollmachten und deren Widerruf an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen kann hiervon Abweichendes vorgesehen sein, wobei wir unsere Aktionäre bitten, sich hinsichtlich der insoweit einzuhaltenden Form mit den Genannten abzustimmen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 600.000,00 und ist eingeteilt in 600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien im rechnerischen jeweils anteiligen Nennbetrag am Grundkapital in Höhe von je EUR 1,00. Von den von der Gesellschaft insgesamt ausgegebenen 600.000 Stückaktien sind 600.000 Aktien stimmberechtigt.
Anträge
Anträge von Aktionären gem. §§ 126, 127 AktG sind der Gesellschaft ausschließlich per Post unter folgender Anschrift zu übersenden:
Piper + Jet Maintenance AG
Flughafen Kassel
Fieseler-Storch-Str. 10
34379 Calden
Unterlageneinsicht
Der Bericht des Aufsichtsrates und der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns über das Geschäftsjahr 2013/2014 liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär eine Abschrift der Vorlagen.
Calden, im Oktober 2015
Der Vorstand
Piper + Jet Maintenance AG
Calden
– ISIN DE0008211202 –
– Wertpapier-Kenn-Nummer 821 120 –
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zur Teilnahme an der
am Mittwoch, dem 11. November 2015, um 11.30 Uhr
im Gebäude der Gesellschaft am neuen Flughafen Kassel-Calden
in Calden, Fieseler-Storch-Str. 10
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2013/2014, des Vorschlages für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2013/2014.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft gemäß § 172 Satz 1 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung.
2.
Verwendung des Bilanzgewinns
Der Jahresabschluss weist für das Geschäftsjahr 2013/2014 einen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 563.603,03 aus. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2013/2014 in Höhe von EUR 563.603,03 auf neue Rechnung vorzutragen.
3.
Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2013/2014
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu erteilen.
4.
Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013/2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu erteilen.
5.
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Piper + Jet Maintenance AG (Minderheitsaktionäre) auf die Piper Deutschland AG (Hauptaktionärin) mit Sitz in Calden gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären – Squeeze-Out)
Gemäß § 327a Abs. 1 S. 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95% des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
Die nun als Piper Deutschland AG firmierende Piper Generalvertretung Deutschland AG mit Sitz in Calden (Fieseler-Storch-Str. 10, 34379 Calden) eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kassel unter HRB 9085 hält insgesamt 577.108 auf den Inhaber lautende Stückaktien an der Piper + Jet Maintenance AG mit einem jeweils anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00. Das gesamte Grundkapital der Piper + Jet Maintenance AG ist eingeteilt in 600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien und beträgt nominal insgesamt EUR 600.000,00. Die Piper Deutschland AG ist dementsprechend in Höhe von 96,18% am Grundkapital der Piper + Jet Maintenance AG beteiligt und damit Hauptaktionärin gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Ihren Aktienbestand an der Piper + Jet Maintenance AG hat die Piper Deutschland AG durch Depotbestätigungen der Commerzbank und der Kasseler Sparkasse nachgewiesen.
Die Piper Deutschland AG hat auf dieser Grundlage mit Schreiben vom 26. Mai 2015 an den Vorstand der Piper + Jet Maintenance AG das Verlangen gerichtet, alle Maßnahmen durchzuführen, damit die Hauptversammlung der Piper + Jet Maintenance AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Piper Deutschland AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließt. Eine Konkretisierung dieses Verlangens ist mit weiterem Schreiben vom 28. September 2015 erfolgt.
Die von der Piper Deutschland AG festgelegte Barabfindung für die Minderheitsaktionäre beträgt EUR 3,20 je auf den Inhaber lautende Stückaktie mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00. Diese hat die Piper Deutschland AG auf der Grundlage einer in ihrem Auftrag durch die QS Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung Gießen, vom 28. April 2015 durchgeführten Unternehmensbewertung, anhand des Börsenkurses der Piper + Jet Maintenance AG sowie unter Einbeziehung eines Sicherheitszuschlages festgelegt. Die Piper Deutschland AG war dabei weder zur Berücksichtigung des Börsenkurses noch zur Einbeziehung des Sicherheitszuschlages verpflichtet. Die Piper Deutschland AG ist bei ihrer Ermittlung von einem Vortrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung ausgegangen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat auf Antrag der Piper Deutschland AG den Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Herrn Dr. Hilmar Siebert, geschäftsansässig Ulmenstr. 22, 60325 Frankfurt am Main, mit rechtskräftigem Beschluss vom 29. Mai 2015, Az.: 3-05 O 85/15, als sachverständiger Prüfer ausgewählt und bestellt. Herr Dr. Siebert hat in dieser Eigenschaft die Angemessenheit dieser Barabfindung geprüft und bestätigt. Er hat über das Ergebnis der Prüfung unter dem Datum des 12. August 2015 einen schriftlichen Prüfungsbericht erstattet und darin erklärt, dass die von der Piper Deutschland AG vorgeschlagene Barabfindung von EUR 3,20 je auf den Inhaber lautende Stückaktie mit anteiligem Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 für die Minderheitsaktionäre angemessen ist.
Die Piper Deutschland AG hat dem Vorstand der Piper + Jet Maintenance AG gemäß § 327b Abs. 3 AktG die Erklärung der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW), Augustaanlage 33, 68165 Mannheim, vom 25. September 2015 übermittelt, durch welche die LBBW die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtungen der Piper Deutschland AG übernimmt, den Minderheitsaktionären der Piper + Jet Maintenance AG nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen. Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an gemäß § 327b Abs. 2 AktG mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Piper Deutschland AG hat für die Hauptversammlung der Piper + Jet Maintenance AG in einem schriftlichen Bericht vom 28. September 2015 die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet. Dem Bericht ist als Anlage das für die Festlegung der Barabfindung maßgebliche Gutachten der QS Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft vom 28. April 2015 beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der Hauptaktionärin Piper Deutschland AG, Fieseler-Storch-Str. 10, 34379 Calden, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kassel unter HRB 9085, folgenden Beschluss zu fassen:
„Auf die Piper Deutschland AG mit Sitz in Calden (Hauptaktionärin) werden die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) an der Piper + Jet Maintenance AG mit Sitz in Calden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären, §§ 327a ff. AktG, übertragen. Die Piper Deutschland AG zahlt dafür eine Barabfindung in Höhe von EUR 3,20 je auf den Inhaber lautende Stückaktie an der Piper + Jet Maintenance AG mit einem auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00.“
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Piper + Jet Maintenance AG, Fieseler-Storch-Str. 10, 34379 Calden, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:
―
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses,
―
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Piper + Jet Maintenance AG für die letzten drei Geschäftsjahre, 2011/2012, 2012/2013, 2013/2014,
―
der von der Piper Deutschland AG gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG erstattete Bericht vom 28. September 2015 nebst Anlagen,
―
der von dem sachverständigen Prüfer, Herrn Dr. Hilmar Siebert, Ulmenstr. 22, 60325 Frankfurt am Main, gemäß § 327c Abs. 2 Sätze 2–4 AktG erstattete Prüfungsbericht vom 12. August 2015 über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung,
―
die Gewährleistungserklärung der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) gemäß § 327b Abs. 3 AktG vom 25. September 2015.
Auf Verlangen wird die Piper + Jet Maintenance AG jedem Aktionär eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersenden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 17 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einladung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (also spätestens am 4. November 2015) zugehen. Der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung sind nicht mitzurechnen.
Für den Berechtigungsnachweis genügt ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung (also auf den 21. Oktober 2015, 00:00 Uhr) zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:
Piper + Jet Maintenance AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
4035H Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de
Fax Nr.: +49 (0)711 127 79264
Nach Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, sich frühzeitig anzumelden.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Schriftform; für die Erteilung von Vollmachten und deren Widerruf an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen kann hiervon Abweichendes vorgesehen sein, wobei wir unsere Aktionäre bitten, sich hinsichtlich der insoweit einzuhaltenden Form mit den Genannten abzustimmen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 600.000,00 und ist eingeteilt in 600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien im rechnerischen jeweils anteiligen Nennbetrag am Grundkapital in Höhe von je EUR 1,00. Von den von der Gesellschaft insgesamt ausgegebenen 600.000 Stückaktien sind 600.000 Aktien stimmberechtigt.
Anträge
Anträge von Aktionären gem. §§ 126, 127 AktG sind der Gesellschaft ausschließlich per Post unter folgender Anschrift zu übersenden:
Piper + Jet Maintenance AG
Flughafen Kassel
Fieseler-Storch-Str. 10
34379 Calden
Unterlageneinsicht
Der Bericht des Aufsichtsrates und der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns über das Geschäftsjahr 2013/2014 liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär eine Abschrift der Vorlagen.
Calden, im Oktober 2015
Der Vorstand
DAS ERGEBNIS DER NEUEN GESETZL. REGLUNG KANN ALS "KATASTROPHAL" AUS SICHT DER KLEINAKTIONÄRE BEZEICHNET WERDEN. DIE SCHREIBEN AN DIE BUNDETAGSABGEORDNETEN IN DER SACHE WAREN WIRKUNGSLOS. DIE LOBBY DER "GROSSAKTIONÄRE" HAT SICH DURCHGESETZT!
.... UND IRGENDWO IM GRUNDGESTZT STEHT WAS VON SCHUTZ DES PRIVATEN EIGENTUMS!
http://spruchverfahren.blogspot.de/search?updated-min=2015-0…
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Änderungsantrag zu dem „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie“ mit Stand 29. September 2015 ist abrufbar unter:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/09/delisting-neurege…
Dieser heute, am 30. September 2015, vom Bundestag-Finanzausschuss abgesegnete Entwurf entspricht der bereits kolportierten, von den Aktionärsvereinigungen DSW (SpruchZ 2015, 355) und SdK (SpruchZ 2015, 356) sowie von der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger (SpruchZ 2015, 339) heftig kritisierten Kompromisslösung. Die für morgen, den 1. Oktober 2015, vorgesehene Beschlussfassung im Bundestag dürfte allerdings nur noch eine Formsache sein.
Von der früheren Rechtslage nach der Macrotron-Rechtfortbildung, die der DAV vorgeschlagen hatte, in Gesetzesfirm „zu gießen“ (SpruchZ 2015, 359), bleibt somit nur die bloße Verpflichtung zu einem Angebot übrig. Sowohl der nach der Macrotron-Trias erforderliche Hauptversammlungsbeschluss wie auch die Möglichkeit einer effektiven gerichtlichen Überprüfung fallen weg. Das Schutzniveau für die betroffenen Anleger wird damit im Vergleich zur früheren Rechtslage deutlich abgesenkt. Wenigstens soll im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag ein vorhergehendes Übernahmeangebot die Pflicht zur Abfindung nicht entfallen lassen.
Die Höhe der Abfindung soll sich an der Höhe des Durchschnittskurses der letzten sechs Monate orientieren. Der für Unternehmensbewertungen üblicherweise verwendete Ertragswert eines Unternehmens als Grundlage für die Berechnung der Höhe der Entschädigung der Aktionäre spielt nach dem Willen der Koalitionspartner praktisch keine Rolle mehr. Dieser soll nur dann maßgeblich sein, wenn gegen Ad-hoc-Meldepflichten verstoßen wurde oder eine Manipulationen des Aktienkurses nachgewiesen werden kann (was praktisch nicht denkbar ist: Wie soll ein Minderheitsaktionär eine strafrechtlich relevante Kursmanipulation beweisen können?). Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hatte in dem Gesetzgebungsverfahren kritisiert, dass die Neuregelung Manipulationen nicht verhindern könne.
Fazit: Eine effektive gerichtliche Überprüfung ist damit zukünftig nicht mehr möglich. Die Aktionäre werden bezüglich eines Delistings gar nicht mehr gefragt wie früher, sondern der Vorstand entscheidet alleine. Insgesamt stellt sich somit die Neuregelung als deutlichen Rückschritt im Vergleich zu der mehr als ein Jahrzehnt geltenden Rechtslage nach der Macrotron-Rechtfortbildung dar.
Auch die „Nachbesserung“, dass statt auf einen 3-Monats-Durchschittskurs nunmehr nach dem Kompromiss auf ein 6-Monats-Durchschnittskurs abgestellt werden soll, stellt eher eine „Verschlimmbesserung“ dar. In den meisten Fällen dürfte dies zu einer nochmals niedrigeren Abfindung für die Minderheitsaktionäre führen, was die ganze Sache für die Großaktionäre billiger und attraktiver macht.
.... UND IRGENDWO IM GRUNDGESTZT STEHT WAS VON SCHUTZ DES PRIVATEN EIGENTUMS!
http://spruchverfahren.blogspot.de/search?updated-min=2015-0…
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Änderungsantrag zu dem „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie“ mit Stand 29. September 2015 ist abrufbar unter:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/09/delisting-neurege…
Dieser heute, am 30. September 2015, vom Bundestag-Finanzausschuss abgesegnete Entwurf entspricht der bereits kolportierten, von den Aktionärsvereinigungen DSW (SpruchZ 2015, 355) und SdK (SpruchZ 2015, 356) sowie von der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger (SpruchZ 2015, 339) heftig kritisierten Kompromisslösung. Die für morgen, den 1. Oktober 2015, vorgesehene Beschlussfassung im Bundestag dürfte allerdings nur noch eine Formsache sein.
Von der früheren Rechtslage nach der Macrotron-Rechtfortbildung, die der DAV vorgeschlagen hatte, in Gesetzesfirm „zu gießen“ (SpruchZ 2015, 359), bleibt somit nur die bloße Verpflichtung zu einem Angebot übrig. Sowohl der nach der Macrotron-Trias erforderliche Hauptversammlungsbeschluss wie auch die Möglichkeit einer effektiven gerichtlichen Überprüfung fallen weg. Das Schutzniveau für die betroffenen Anleger wird damit im Vergleich zur früheren Rechtslage deutlich abgesenkt. Wenigstens soll im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag ein vorhergehendes Übernahmeangebot die Pflicht zur Abfindung nicht entfallen lassen.
Die Höhe der Abfindung soll sich an der Höhe des Durchschnittskurses der letzten sechs Monate orientieren. Der für Unternehmensbewertungen üblicherweise verwendete Ertragswert eines Unternehmens als Grundlage für die Berechnung der Höhe der Entschädigung der Aktionäre spielt nach dem Willen der Koalitionspartner praktisch keine Rolle mehr. Dieser soll nur dann maßgeblich sein, wenn gegen Ad-hoc-Meldepflichten verstoßen wurde oder eine Manipulationen des Aktienkurses nachgewiesen werden kann (was praktisch nicht denkbar ist: Wie soll ein Minderheitsaktionär eine strafrechtlich relevante Kursmanipulation beweisen können?). Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hatte in dem Gesetzgebungsverfahren kritisiert, dass die Neuregelung Manipulationen nicht verhindern könne.
Fazit: Eine effektive gerichtliche Überprüfung ist damit zukünftig nicht mehr möglich. Die Aktionäre werden bezüglich eines Delistings gar nicht mehr gefragt wie früher, sondern der Vorstand entscheidet alleine. Insgesamt stellt sich somit die Neuregelung als deutlichen Rückschritt im Vergleich zu der mehr als ein Jahrzehnt geltenden Rechtslage nach der Macrotron-Rechtfortbildung dar.
Auch die „Nachbesserung“, dass statt auf einen 3-Monats-Durchschittskurs nunmehr nach dem Kompromiss auf ein 6-Monats-Durchschnittskurs abgestellt werden soll, stellt eher eine „Verschlimmbesserung“ dar. In den meisten Fällen dürfte dies zu einer nochmals niedrigeren Abfindung für die Minderheitsaktionäre führen, was die ganze Sache für die Großaktionäre billiger und attraktiver macht.
demnach macht eine spekulation bei einem delisting keinen sinn mehr und man sollte um delisting werte einen großen bogen machen.
das dürfte aber auch bedeuten das es zukünftig so gut wie keine SO mehr geben dürfte sondern vorher wird fast immer der umweg über das delisting genommen
das dürfte aber auch bedeuten das es zukünftig so gut wie keine SO mehr geben dürfte sondern vorher wird fast immer der umweg über das delisting genommen
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.779.956 von Maack1 am 05.10.15 19:53:31
Die Logik verstehe ich nicht. Sofern ein übernahmerechtlicher Squeeze Out nicht möglich ist, kann es doch auch nach einem Delisting zum Überprüfbaren Squeeze Out kommen.
Zitat von Maack1: demnach macht eine spekulation bei einem delisting keinen sinn mehr und man sollte um delisting werte einen großen bogen machen.
das dürfte aber auch bedeuten das es zukünftig so gut wie keine SO mehr geben dürfte sondern vorher wird fast immer der umweg über das delisting genommen
Die Logik verstehe ich nicht. Sofern ein übernahmerechtlicher Squeeze Out nicht möglich ist, kann es doch auch nach einem Delisting zum Überprüfbaren Squeeze Out kommen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.780.751 von straßenköter am 05.10.15 21:30:12
Ansonsten bleiben wir natürlich an der Delisting-Problematik dran. Es soll ja in zwei Jahren eine Evaluation der Neuregelung stattfinden. Über Material sind wir dankbar.
Spruchverfahren nach Delisting
Auch zukünftig wird es natürlich Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen geben. Allerdings ist die Abfindungshöhe nicht mehr nach unten durch einen durchschnittlichen Börsenkurs als Mindestbetrag abgesichert.Ansonsten bleiben wir natürlich an der Delisting-Problematik dran. Es soll ja in zwei Jahren eine Evaluation der Neuregelung stattfinden. Über Material sind wir dankbar.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.780.751 von straßenköter am 05.10.15 21:30:12
wie auch die Möglichkeit einer effektiven gerichtlichen Überprüfung fallen weg.
ich hab diesen teilsatz falsch verstanden und bin von ausgegangen das bei einem delisting da gar keine überprüfung mehr möglich ist
Zitat von straßenköter:Zitat von Maack1: demnach macht eine spekulation bei einem delisting keinen sinn mehr und man sollte um delisting werte einen großen bogen machen.
das dürfte aber auch bedeuten das es zukünftig so gut wie keine SO mehr geben dürfte sondern vorher wird fast immer der umweg über das delisting genommen
Die Logik verstehe ich nicht. Sofern ein übernahmerechtlicher Squeeze Out nicht möglich ist, kann es doch auch nach einem Delisting zum Überprüfbaren Squeeze Out kommen.
wie auch die Möglichkeit einer effektiven gerichtlichen Überprüfung fallen weg.
ich hab diesen teilsatz falsch verstanden und bin von ausgegangen das bei einem delisting da gar keine überprüfung mehr möglich ist
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.782.149 von Maack1 am 06.10.15 08:33:03
Für mich selber ist der neue Umgang mit einem Delisting tendenziell eher schlechter als förderlich. Bislang fiel delistingbedingt der Kurs einer Aktie richtig schön kräftig, so dass man dann günstig kaufen konnte. Jetzt dürfte sich der Kursrückgang nach Ablauf des Übernahmeangebots (vermutlich meist 6-Monatsschnitt) in Grenzen halten. Auf der anderen Seite kann es natürlich sein, dass ein SO durch die neuen Regeln schneller zustande kommt, da ja vermutlich bereits vor dem Delisting durch das Übernahmeangebot einige Stücke vom Großaktionär eingesammelt werden.
Zitat von Maack1:Zitat von straßenköter: ...
Die Logik verstehe ich nicht. Sofern ein übernahmerechtlicher Squeeze Out nicht möglich ist, kann es doch auch nach einem Delisting zum Überprüfbaren Squeeze Out kommen.
wie auch die Möglichkeit einer effektiven gerichtlichen Überprüfung fallen weg.
ich hab diesen teilsatz falsch verstanden und bin von ausgegangen das bei einem delisting da gar keine überprüfung mehr möglich ist
Für mich selber ist der neue Umgang mit einem Delisting tendenziell eher schlechter als förderlich. Bislang fiel delistingbedingt der Kurs einer Aktie richtig schön kräftig, so dass man dann günstig kaufen konnte. Jetzt dürfte sich der Kursrückgang nach Ablauf des Übernahmeangebots (vermutlich meist 6-Monatsschnitt) in Grenzen halten. Auf der anderen Seite kann es natürlich sein, dass ein SO durch die neuen Regeln schneller zustande kommt, da ja vermutlich bereits vor dem Delisting durch das Übernahmeangebot einige Stücke vom Großaktionär eingesammelt werden.
Bei Powerland ist das Übernahmeangebot beendet. Guo hält jetzt 88,28%:
http://www.guo-angebot.de/guo/pdf/20151007_schlussmeldung.pd…
Guo will nach wie vor zu 0,80€ zukaufen. Im Orderbuch befindet sich ein Kaufgesuch über 250.000 Stück zu 0,80€.
http://www.guo-angebot.de/guo/pdf/20151007_schlussmeldung.pd…
Guo will nach wie vor zu 0,80€ zukaufen. Im Orderbuch befindet sich ein Kaufgesuch über 250.000 Stück zu 0,80€.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.743.491 von valuedeal am 30.09.15 15:16:25
Ich schmeiß mich weg vor Lachen. Du bist zufrieden mit den Brotkrumen, die Dir vorgeworfen werden? Dann hast Du wohl die Gutachten noch nicht gelesen :-) Dann sei es Dir zu verzeihen.
Zitat von valuedeal: Der Preis orientiert sich wohl am Advant-Deal im Frühjahr.
Mehr als fair. Bin ziemlich zufrieden. Quelle: bundesanzeiger
valuedeal
Ich schmeiß mich weg vor Lachen. Du bist zufrieden mit den Brotkrumen, die Dir vorgeworfen werden? Dann hast Du wohl die Gutachten noch nicht gelesen :-) Dann sei es Dir zu verzeihen.
seit heute bei deufol dabei nach dem delisting von gestern
Qatar platziert seinen Hochtief-Anteil (11.11%), 5.84%-Punkte davon gehen zu 77 EUR an ACS, deren Beteiligung damit auf 66.54% steigt. HOT selber hält wegen des noch bis Ende d.J. laufenden Rückkaufprogramms aktuell gut 5% eigene Aktien (ad-hoc Meldung dazu steht noch aus). Bis Ende des Jahres könnten wahrscheinlich weitere 3-4% erworben werden, so dass ein BuG möglich ist. Die schwache Kursreaktion der Aktie erscheint vor diesem Hintergrund merkwürdig.
Muss es bei Deufol schon ein Übernahmeangebot aufgrund dess Delisting geben??
P.S. der Buchwert liegt über 2€, die Umsatzrendite liegt bei ca 2% bei einem Umsatz von 300 Mio€....und einer marketcap von 30 mio€....was ist hier faul. die Zahlen sind nicht so schlecht
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.840.283 von Collins01 am 13.10.15 18:46:38
Nein, die neuen Regeln gelten nicht für den Freiverkehr.
Zitat von Collins01: Muss es bei Deufol schon ein Übernahmeangebot aufgrund dess Delisting geben??
Nein, die neuen Regeln gelten nicht für den Freiverkehr.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.840.307 von Collins01 am 13.10.15 18:48:54
- fast kein Gewinn bei 95 Mio EK (wobei man sich die hohe Steuerquote mal anschauen müsste... Vllt hat man da auch einiges schlecht gerechnet
- Fast keine Netto-Marge 0,5 mio (davon die Hälfte noch an die Minderheiten) bei 298 mio Umsatz. Also eher 0,2% Marge anstatt 2% Marge
- EK besteht zu 70% aus Goodwill (wie werthaltig ist der, wenn man nix verdient)
- Keine Dividenden seit Jahren
- 40 mio NetDebt
- Leasingschulden
- Interessant ist höchstens EV/Ebitda bzw. zum FCF. Wobei EBITDA fast jedes Jahr fällt
Zitat von Collins01: P.S. der Buchwert liegt über 2€, die Umsatzrendite liegt bei ca 2% bei einem Umsatz von 300 Mio€....und einer marketcap von 30 mio€....was ist hier faul. die Zahlen sind nicht so schlecht
- fast kein Gewinn bei 95 Mio EK (wobei man sich die hohe Steuerquote mal anschauen müsste... Vllt hat man da auch einiges schlecht gerechnet
- Fast keine Netto-Marge 0,5 mio (davon die Hälfte noch an die Minderheiten) bei 298 mio Umsatz. Also eher 0,2% Marge anstatt 2% Marge
- EK besteht zu 70% aus Goodwill (wie werthaltig ist der, wenn man nix verdient)
- Keine Dividenden seit Jahren
- 40 mio NetDebt
- Leasingschulden
- Interessant ist höchstens EV/Ebitda bzw. zum FCF. Wobei EBITDA fast jedes Jahr fällt
das sieht bei deufol schon nach sehr sehr kleinrechnen aus
http://www.deufol.com/de/investor-public-relations/finanzken…
und dann links runter glocken GUV, konzernzahlen usw.
ich gehe jede wette ein nach dem delisting und oder SO werden die zahlen schlagartig besser sein
http://www.deufol.com/de/investor-public-relations/finanzken…
und dann links runter glocken GUV, konzernzahlen usw.
ich gehe jede wette ein nach dem delisting und oder SO werden die zahlen schlagartig besser sein
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.840.391 von straßenköter am 13.10.15 19:02:09
http://de.slideshare.net/fullscreen/SpruchZ/delisting-nderun…
Vorgesehen ist eine Rückwirkung ab dem 7. September 2015. Die Delisting-Meldung zu Kabel Deutschland kam am 3. September.
Delisting-Neuregelung
Die am 1. Oktober 2015 verabschiedete, aber bislang offenbar noch nicht verkündete Neureglung betrifft in der Tat nur den regulierten Markt, nicht den Freiverkehr. http://de.slideshare.net/fullscreen/SpruchZ/delisting-nderun…
Vorgesehen ist eine Rückwirkung ab dem 7. September 2015. Die Delisting-Meldung zu Kabel Deutschland kam am 3. September.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.840.874 von Maack1 am 13.10.15 19:58:20
Das Problem sind halt die Steuern. EBT 3,5 mio und Net Income 0,5 mio. Also 3 mio Steuern von 3,5 mio EBT. Da müsste man mal nachschauen ob es irgendwelche Einmaleffekte sind. Dazu geht die Hälfte des NetIncome an die Minderheiten, die aber kaum Anteil am EK haben. Da scheint die EK-Rendite extrem zu sein
Mich würde halt der große Posten Goodwill stören. Ohne Goodwill ist das KGV >1.
Auf der anderen Seite sind FCF und EBITDA recht hoch. Würde mich nicht wundern, wenn der Laden plötzlich ganz anders läuft nach einem Delisting und ne nette Dividende zahlt. NetDebt/Ebitda ist ja nur bei 2,x. Dazu zahlen sie ja 3,4 mio Zinsen für 40 mio NetDebt.
Bezogen auf die MarketCap von 25-30 mio von gestern morgen, sind da sicher Posten dabei, die das ganze plötzlich besser dastehen lassen.
Zitat von Maack1: das sieht bei deufol schon nach sehr sehr kleinrechnen aus
http://www.deufol.com/de/investor-public-relations/finanzken…
und dann links runter glocken GUV, konzernzahlen usw.
ich gehe jede wette ein nach dem delisting und oder SO werden die zahlen schlagartig besser sein
Das Problem sind halt die Steuern. EBT 3,5 mio und Net Income 0,5 mio. Also 3 mio Steuern von 3,5 mio EBT. Da müsste man mal nachschauen ob es irgendwelche Einmaleffekte sind. Dazu geht die Hälfte des NetIncome an die Minderheiten, die aber kaum Anteil am EK haben. Da scheint die EK-Rendite extrem zu sein
Mich würde halt der große Posten Goodwill stören. Ohne Goodwill ist das KGV >1.
Auf der anderen Seite sind FCF und EBITDA recht hoch. Würde mich nicht wundern, wenn der Laden plötzlich ganz anders läuft nach einem Delisting und ne nette Dividende zahlt. NetDebt/Ebitda ist ja nur bei 2,x. Dazu zahlen sie ja 3,4 mio Zinsen für 40 mio NetDebt.
Bezogen auf die MarketCap von 25-30 mio von gestern morgen, sind da sicher Posten dabei, die das ganze plötzlich besser dastehen lassen.
Gibt es was neues bei Bien-Zenker und Ergo ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.843.082 von tonisoprano am 14.10.15 07:29:06http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/10/spruchverfahren-z…
Da wird schon einer Beschwerde einlegen. Das dürfte aber in Frankfurt sinnlos sein.
Da wird schon einer Beschwerde einlegen. Das dürfte aber in Frankfurt sinnlos sein.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.843.001 von cd-kunde am 14.10.15 07:11:52wer 3,5 mio steuern zahlt der macht auch irgendwie gewinn der verschleiert wird
Postbank aufgestockt sollte die nächsten Tage ausgebucht werden HV nun 45 Tage her
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.844.894 von Maack1 am 14.10.15 10:51:58
Es hat scheinbar irgendwas mit latenten Steuern zu tun. Aber von sowas hab ich keine Ahnung.
Ich schau halt v.a. auf FCF. Und wenn sie den mal halbwegs in Form von Dividenden zum Aktionär bringen würden, dann lohnt sich ein Kauf sicherlich.
Aber margenschwache und EK-intensive (v.a. mit jeder Menge Goodwill) sind halt riskant. V.a. wenn man auch noch nette NetDebt mit recht hoher Verzinsung hat.
Es ist durchaus denkbar, dass man nach einem Delisting plötzlich ne nette Dividende zahlt. Sollten die Geschäfte aber wie 13 und 14 laufen, dann hat man einen nicht gehandelten Wert ohne wirklichen Gewinn, keiner Dividende und zweifelhaftem Goodwill.
Zitat von Maack1: wer 3,5 mio steuern zahlt der macht auch irgendwie gewinn der verschleiert wird
Es hat scheinbar irgendwas mit latenten Steuern zu tun. Aber von sowas hab ich keine Ahnung.
Ich schau halt v.a. auf FCF. Und wenn sie den mal halbwegs in Form von Dividenden zum Aktionär bringen würden, dann lohnt sich ein Kauf sicherlich.
Aber margenschwache und EK-intensive (v.a. mit jeder Menge Goodwill) sind halt riskant. V.a. wenn man auch noch nette NetDebt mit recht hoher Verzinsung hat.
Es ist durchaus denkbar, dass man nach einem Delisting plötzlich ne nette Dividende zahlt. Sollten die Geschäfte aber wie 13 und 14 laufen, dann hat man einen nicht gehandelten Wert ohne wirklichen Gewinn, keiner Dividende und zweifelhaftem Goodwill.
@Maack1 ich meine bei Postbank gibt es Klagen habe aber noch nichts dazu gelesen zumindest sagte das ein Aktionär auf der HV
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.851.794 von herrmannkrages am 15.10.15 08:17:52ja heute die info leider auch bekommen sind wohl 2 klagen anhängig
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.844.744 von Kalchas am 14.10.15 10:36:34Danke für die Info lese den Blog nun auch wieder was mehr ne gute Sache
Hat man schon was gehört zu HVB und Röder ?
Hat man schon was gehört zu HVB und Röder ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.853.744 von Maack1 am 15.10.15 11:31:03
Soweit ich weiß, hat Freitag bei der Postbank eine Registersperre erwirkt.
Zitat von Maack1: ja heute die info leider auch bekommen sind wohl 2 klagen anhängig
Soweit ich weiß, hat Freitag bei der Postbank eine Registersperre erwirkt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.861.922 von straßenköter am 16.10.15 10:14:33also das Geld noch Monate lang gebunden
Heul doch!
Die Postbank war ja wenigstens so nett, vorm Squeeze out auf das Delisting zu verzichten, so dass man über die Börse verkaufen kann, um vor Eintrag des Squeeze out wieder zu kaufen. Wenn man nür wüsste wann genau das ist und wie lange so das Freigabeverfahren (falls überhaupt erfolgreich) dauert.
Die Postbank war ja wenigstens so nett, vorm Squeeze out auf das Delisting zu verzichten, so dass man über die Börse verkaufen kann, um vor Eintrag des Squeeze out wieder zu kaufen. Wenn man nür wüsste wann genau das ist und wie lange so das Freigabeverfahren (falls überhaupt erfolgreich) dauert.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.860.614 von tonisoprano am 16.10.15 06:47:27
HypoVereinsbank wird nach meiner Einschätzung endlos.
Da gab es ja zunächst Klagen gegen die Beschlüsse zum Verkauf des Osteuropageschäfts an Unicredito. Sachlich ging es darum, dass bei einem Beherrschungsvertrag Nachteile ausgeglichen werden müssen, und laut BGH nicht durch eine abstrakte Zusage, sondern durch zeitnahe konkrete Massnahmen. Der hat das zurückverwiesen. Dann müssen LG und OLG erst einmal feststellen, ob die Preise zu niedrig waren. Darum hatten die sich mit Verweis auf die abstrakte Zusage gedrückt. Zu einer Beendigung steht nichts Bundesanzeiger.
Wenn ich mich richtig erinnere, hat das LG München im Spruchverfahren im vorigen Jahr den vom Gericht bestellten Gutachter zusätzlich beauftragt, das verkaufte Osteuropageschäft zu bewerten.
Das sind die Bank Austria, die polnischen Banken, paar ukrainische Banken und da waren noch mehr.
Mein Tip. Da kann man froh sein, wenn 2020 das Gutachten vorliegt.
Zitat von tonisoprano: Danke für die Info lese den Blog nun auch wieder was mehr ne gute Sache
Hat man schon was gehört zu HVB und Röder ?
HypoVereinsbank wird nach meiner Einschätzung endlos.
Da gab es ja zunächst Klagen gegen die Beschlüsse zum Verkauf des Osteuropageschäfts an Unicredito. Sachlich ging es darum, dass bei einem Beherrschungsvertrag Nachteile ausgeglichen werden müssen, und laut BGH nicht durch eine abstrakte Zusage, sondern durch zeitnahe konkrete Massnahmen. Der hat das zurückverwiesen. Dann müssen LG und OLG erst einmal feststellen, ob die Preise zu niedrig waren. Darum hatten die sich mit Verweis auf die abstrakte Zusage gedrückt. Zu einer Beendigung steht nichts Bundesanzeiger.
Wenn ich mich richtig erinnere, hat das LG München im Spruchverfahren im vorigen Jahr den vom Gericht bestellten Gutachter zusätzlich beauftragt, das verkaufte Osteuropageschäft zu bewerten.
Das sind die Bank Austria, die polnischen Banken, paar ukrainische Banken und da waren noch mehr.
Mein Tip. Da kann man froh sein, wenn 2020 das Gutachten vorliegt.
dpa-AFX: DGAP-Adhoc: WINCOR NIXDORF Aktiengesellschaft: (deutsch)
WINCOR NIXDORF Aktiengesellschaft:
WINCOR NIXDORF Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Fusionen & Übernahmen
17.10.2015 15:44
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
Fusionen & Übernahmen - Abschluss eines unverbindlichen Term Sheet
Paderborn, 17. Oktober 2015
Die WINCOR NIXDORF Aktiengesellschaft befindet sich derzeit in Gesprächen
mit Diebold, Incorporated, mit Sitz in North Canton, Ohio, Vereinigte
Staaten von Amerika, über einen möglichen Zusammenschluss. Die
Gesellschaften haben am 24. September 2015 ein Eckpunktepapier (Term Sheet)
über die wesentlichen Eckdaten eines möglichen Zusammenschlusses durch ein
freiwilliges Übernahmeangebot an sämtliche Aktionäre der WINCOR NIXDORF
Aktiengesellschaft abgeschlossen. Das Term Sheet ist rechtlich
unverbindlich und die Durchführung der Transaktion hängt noch von
wesentlichen Bedingungen sowie weiterer Prüfungen, insbesondere dem
Abschluss einer gegenseitigen Due Diligence Prüfung, ab. Die im Term Sheet
in Aussicht gestellte Gegenleistung soll in einer Kombination von
Barmitteln und Diebold-Aktien gezahlt werden und einem Wert von 52,50 EUR
je Aktie der WINCOR NIXDORF Aktiengesellschaft entsprechen (die finalen
Details sollen zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden).
Sprache: Deutsch
Emittent: WINCOR NIXDORF Aktiengesellschaft
Anschrift: Heinz-Nixdorf-Ring 1, 33106 Paderborn, Deutschland
Telefon: +49 (0) 5251 693 30
Fax: +49 (0) 5251 693 6767
E-Mail: info@wincor-nixdorf.com
Internet: www.wincor-nixdorf.com
ISIN: DE000A0CAYB2
WKN: A0CAYB
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in
Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung
17.10.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: WINCOR NIXDORF Aktiengesellschaft
Heinz-Nixdorf-Ring 1
33106 Paderborn
Deutschland
Telefon: +49 (0)5251 693 30
Fax: +49 (0)5251 693 6767
E-Mail: info@wincor-nixdorf.com
Internet: www.wincor-nixdorf.com
ISIN: DE000A0CAYB2
WKN: A0CAYB
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
WINCOR NIXDORF Aktiengesellschaft:
WINCOR NIXDORF Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Fusionen & Übernahmen
17.10.2015 15:44
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
Fusionen & Übernahmen - Abschluss eines unverbindlichen Term Sheet
Paderborn, 17. Oktober 2015
Die WINCOR NIXDORF Aktiengesellschaft befindet sich derzeit in Gesprächen
mit Diebold, Incorporated, mit Sitz in North Canton, Ohio, Vereinigte
Staaten von Amerika, über einen möglichen Zusammenschluss. Die
Gesellschaften haben am 24. September 2015 ein Eckpunktepapier (Term Sheet)
über die wesentlichen Eckdaten eines möglichen Zusammenschlusses durch ein
freiwilliges Übernahmeangebot an sämtliche Aktionäre der WINCOR NIXDORF
Aktiengesellschaft abgeschlossen. Das Term Sheet ist rechtlich
unverbindlich und die Durchführung der Transaktion hängt noch von
wesentlichen Bedingungen sowie weiterer Prüfungen, insbesondere dem
Abschluss einer gegenseitigen Due Diligence Prüfung, ab. Die im Term Sheet
in Aussicht gestellte Gegenleistung soll in einer Kombination von
Barmitteln und Diebold-Aktien gezahlt werden und einem Wert von 52,50 EUR
je Aktie der WINCOR NIXDORF Aktiengesellschaft entsprechen (die finalen
Details sollen zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden).
Sprache: Deutsch
Emittent: WINCOR NIXDORF Aktiengesellschaft
Anschrift: Heinz-Nixdorf-Ring 1, 33106 Paderborn, Deutschland
Telefon: +49 (0) 5251 693 30
Fax: +49 (0) 5251 693 6767
E-Mail: info@wincor-nixdorf.com
Internet: www.wincor-nixdorf.com
ISIN: DE000A0CAYB2
WKN: A0CAYB
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in
Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung
17.10.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: WINCOR NIXDORF Aktiengesellschaft
Heinz-Nixdorf-Ring 1
33106 Paderborn
Deutschland
Telefon: +49 (0)5251 693 30
Fax: +49 (0)5251 693 6767
E-Mail: info@wincor-nixdorf.com
Internet: www.wincor-nixdorf.com
ISIN: DE000A0CAYB2
WKN: A0CAYB
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.842.689 von arendts am 14.10.15 00:29:43
Kann man also mit einem Downlisting vor dem Delisting die neue Regelung umgehen?
Zitat von arendts: Die am 1. Oktober 2015 verabschiedete, aber bislang offenbar noch nicht verkündete Neureglung betrifft in der Tat nur den regulierten Markt, nicht den Freiverkehr.
http://de.slideshare.net/fullscreen/SpruchZ/delisting-nderun…
Vorgesehen ist eine Rückwirkung ab dem 7. September 2015. Die Delisting-Meldung zu Kabel Deutschland kam am 3. September.
Kann man also mit einem Downlisting vor dem Delisting die neue Regelung umgehen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.875.980 von SquishyLady am 18.10.15 20:44:58
Abfidnungsangebot beim Downlisting
Soweit ich sehen kann, ist auch beim Downlisting ein Abfindungsangebot zu machen. Die Neuregelung stellt darauf ab, dass die Aktien nicht mehr im regulierten markt (bzw. einem ausländischen organisierten Markt) notiert sind.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.876.040 von arendts am 18.10.15 21:00:24So ist es. Bei einem Downlisting ist ebenfalls eine Abfindung zu unterbreiten. Es gibt nur einen Weg, dies zu umgehen ... Aber wir wollen es ja den Betreibern eines Delistings nicht zu einfach machen, weshalb ich dieses hier nicht poste. Der Weg ist aber ziemlich einfach...
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/doc…
Der nächste Schildbürgerstreich des 2. Senats des BGH (der mit der Frosta-Entscheidung).
In Kurzform. Auf Verlangen von Aktionären muss eine KgaA eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Der Komplementär, also in eienr AG der Vorstand, sagt dann die HV ab, nachdem die Aktionäre sich bereits versammelt hatten. Dann gab es erst mal offensichtlich einen Aufruhr, aber irgendwann wurde die Hauptversammlung dann durchgeführt, offenbar in Eigenregie. Es kam noch extra ein Notar. In der Zwischenzeit haben wohl Aktionäre die Versammlung verlassen. Dies hat der Komplementär zum Anlass für eine Anfechtungsklage genommen. Und was sagt der BGH dazu? Die Klage ist auch noch erfolgreich. Die Hauptversammlung wurde nicht abgesagt. Damit hat man das Minderheitsverlangen erfüllt. Die Anfechtungsklagen des Komplementärs sind erfolgreich, obwohl der die Anfechtungsgründe selbst ursächlich herbeigeführt hat.
Die sind völlig irre in diesem Senat.
Mal sehen, mit was die das nächste Mal die Menschheit beglücken.
Der nächste Schildbürgerstreich des 2. Senats des BGH (der mit der Frosta-Entscheidung).
In Kurzform. Auf Verlangen von Aktionären muss eine KgaA eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Der Komplementär, also in eienr AG der Vorstand, sagt dann die HV ab, nachdem die Aktionäre sich bereits versammelt hatten. Dann gab es erst mal offensichtlich einen Aufruhr, aber irgendwann wurde die Hauptversammlung dann durchgeführt, offenbar in Eigenregie. Es kam noch extra ein Notar. In der Zwischenzeit haben wohl Aktionäre die Versammlung verlassen. Dies hat der Komplementär zum Anlass für eine Anfechtungsklage genommen. Und was sagt der BGH dazu? Die Klage ist auch noch erfolgreich. Die Hauptversammlung wurde nicht abgesagt. Damit hat man das Minderheitsverlangen erfüllt. Die Anfechtungsklagen des Komplementärs sind erfolgreich, obwohl der die Anfechtungsgründe selbst ursächlich herbeigeführt hat.
Die sind völlig irre in diesem Senat.
Mal sehen, mit was die das nächste Mal die Menschheit beglücken.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.886.810 von Kalchas am 20.10.15 11:07:04Die sind völlig irre in diesem Senat.
sofern bei Frosta drei Richter gemeinsam entschieden haben, sogar dreifach irre. Mehr als bei Frosta kann man sich vor den Augen der gesamten Nation doch kaum blamieren.
Für welches Unternehmen wurde denn die von Dir beschriebene Hauptversammlung abgehalten?
sofern bei Frosta drei Richter gemeinsam entschieden haben, sogar dreifach irre. Mehr als bei Frosta kann man sich vor den Augen der gesamten Nation doch kaum blamieren.
Für welches Unternehmen wurde denn die von Dir beschriebene Hauptversammlung abgehalten?
jetzt habe ich in dem von Kalchas verlinkten Urteil gesehen, dass beim BGH sogar 5 Richter an einer Entscheidung beteiligt sind.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.887.053 von Hiberna am 20.10.15 11:29:53Ich weiß es nicht genau. Der genaue Name taucht ja nicht in der Entscheidung auf. Ich tippe mal auf Heliad oder ähnliches. Das Verfahren ging ja in Frankfurt los.
Das ist ja eine schöne Blaupause für einen Vorstand, der in einer HV unliebsame Beschlüsse zu erwarten hat, Sonderprüfung, Bestellung eines gemeinsamen Vertreters etc.. Gehörig Mist bauen und mit Verweis auf den gebauten Mist die Beschlüsse anfechten. Das kann man dann ja immer wiederholen, wenn da von den Aktionären weiter was kommt.
Das ist ja eine schöne Blaupause für einen Vorstand, der in einer HV unliebsame Beschlüsse zu erwarten hat, Sonderprüfung, Bestellung eines gemeinsamen Vertreters etc.. Gehörig Mist bauen und mit Verweis auf den gebauten Mist die Beschlüsse anfechten. Das kann man dann ja immer wiederholen, wenn da von den Aktionären weiter was kommt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.887.140 von Kalchas am 20.10.15 11:38:42
Heliad kann es nicht sein. Schon die Angaben zum Grundkapital weichen massiv ab.
Zitat von Kalchas: Ich weiß es nicht genau. Der genaue Name taucht ja nicht in der Entscheidung auf. Ich tippe mal auf Heliad oder ähnliches.
Heliad kann es nicht sein. Schon die Angaben zum Grundkapital weichen massiv ab.
Dürfte den Fall "ecolutions GmbH & Co. KGaA" betreffen...
Youniq
Bei Youniq hat man eine Abfindung von 1,70€ errechnet:http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/youniq-konkretisierun…
Ich vermute mal, dass das der 3-Monatsschnitt ist. Der BW dürfte so um 2€ liegen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.965.323 von straßenköter am 29.10.15 21:57:30
als antwort erhielt ich dass es derzeit keinen Termin für Verhandlungen gibt. kann wohl noch dauern
constantia packaging
habe diese Woche mal Constantia wien kontaktiert.als antwort erhielt ich dass es derzeit keinen Termin für Verhandlungen gibt. kann wohl noch dauern
Vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Hansen Sicherheitstechnik AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTEIn dem Spruchverfahren zu dem 2013 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Hansen Sicherheitstechnik AG, München, hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 den Abschluss eines Vergleichs zwischen den Beteiligten festgestellt.
Die Hauptaktionärin Kopex S.A. hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 46,92 je Hansen-Aktie angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/10/bekanntmachung-ub… Die vergleichsweise Regelung sieht eine Anhebung um EUR 6,08 auf EUR 53,- je Stückaktie vor. Die entspricht einer Erhöhung um ca. 13%. Der Erhöhungsbetrag ist seit dem Tag der Hauptversammlung (6. August 2013) mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
LG München I, Az. 5 HK O 22594/13
Vogel, E. u.a. ./. Kopex S.A.
70 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Thomas Mayrhofer
Verfahrensbevollmächtigter der Antragsgegnerin, Kopex S.A.:
Rechtsanwalt Dr. Jacek Franek
im Spruchverfahren bei der chinesischen Shigo Asia AG, welche vor der Enteignung in Deutschland gelistet war, ist die in der ersten Instanz beschlossene Erhöhung der Barabfindung durch das OLG Hamburg wieder aufgehoben worden.
Dieses Verfahren ist im übrigen ein gutes Beispiel dafür, dass Deutschland im Bereich des Minderheitenschutzes das Niveau einer Banananrepublik hat. Der Angemessenheitsprüfer Herr Wolfram Wagner hat überhaupt nicht mit dem begutachteten Unternehmen gesprochen. Er hat die Unternehmensbewertung ausschließlich in der Unterredung mit dem Parteigutachter plausibilisiert.
Im Protokoll zur mündlichen Verhandlung steht:
"Wir haben keine Recherchen vor Ort vorgenommen und auch in China keine sonstigen eigenen Recherchen durchgeführt. Auch persönliche Gespräche mit den Unternehmensführern in China hat es nicht gegeben."
Bei vielen chinesischen Unternehmen, welche in Deutschland gelistet sind, sind in letzter Zeit Fehler in der Bilanzierung aufgedeckt worden mit der Folge von massiven Einbrüchen der betreffenden Aktienkurse. Mit Prüfmethoden gemäß dem Standard des Angemessenheitsprüfers Herrn Wolfram Wagner kann man Fehlbewertungen nicht erkennen.
So eine Fernprüfung ohne dass eine Diskussion der Unternehmensbewertung mit den Planungserstellern stattgefunden hat, ist natürlich eine gute Referenz des Herrn Wagner für Unternehmen, welche bei zukünftigen Strukturmaßnahmen dem Gericht drei Angemessenheitsprüfer zur Auswahl vorschlagen.
Diese Vorschläge der Angemessenheitsprüfer durch das Unternehmen, welches die Strukturmaßnahme durchführt, sollten abgeschafft werden. Übrigens hat der Richter des LG Berlin bei einer Tagung mitgeteilt, dass er prinzipiell den Angemessenheitsprüfer selbständig auswählt.
Dieses Verfahren ist im übrigen ein gutes Beispiel dafür, dass Deutschland im Bereich des Minderheitenschutzes das Niveau einer Banananrepublik hat. Der Angemessenheitsprüfer Herr Wolfram Wagner hat überhaupt nicht mit dem begutachteten Unternehmen gesprochen. Er hat die Unternehmensbewertung ausschließlich in der Unterredung mit dem Parteigutachter plausibilisiert.
Im Protokoll zur mündlichen Verhandlung steht:
"Wir haben keine Recherchen vor Ort vorgenommen und auch in China keine sonstigen eigenen Recherchen durchgeführt. Auch persönliche Gespräche mit den Unternehmensführern in China hat es nicht gegeben."
Bei vielen chinesischen Unternehmen, welche in Deutschland gelistet sind, sind in letzter Zeit Fehler in der Bilanzierung aufgedeckt worden mit der Folge von massiven Einbrüchen der betreffenden Aktienkurse. Mit Prüfmethoden gemäß dem Standard des Angemessenheitsprüfers Herrn Wolfram Wagner kann man Fehlbewertungen nicht erkennen.
So eine Fernprüfung ohne dass eine Diskussion der Unternehmensbewertung mit den Planungserstellern stattgefunden hat, ist natürlich eine gute Referenz des Herrn Wagner für Unternehmen, welche bei zukünftigen Strukturmaßnahmen dem Gericht drei Angemessenheitsprüfer zur Auswahl vorschlagen.
Diese Vorschläge der Angemessenheitsprüfer durch das Unternehmen, welches die Strukturmaßnahme durchführt, sollten abgeschafft werden. Übrigens hat der Richter des LG Berlin bei einer Tagung mitgeteilt, dass er prinzipiell den Angemessenheitsprüfer selbständig auswählt.
Youniq
Bei Youniq wurde jetzt das Gutachten veröffentlicht. Hier ist es zu finden:http://www.youniq-group.de/de/Investor-Relations/Hauptversam…
Nach dem üblichen langen Bla Bla wird eine Marktriskoprämie von 5,5% nach Steuern hergeleitet. Am Ende kommt der Gutachter zu einem Ertragswert von 1,42€, so dass der 3-Monatsschnitt von 1,70€ greift. Interessant ist die Bandreite des Ergebnisses der Sensitivitäsanalyse im Prüfungsbericht auf Seite 83/84: Sie beträgt sportliche 0,40 - 4,64€. Wie schon öfter geschrieben sind diese Gutachten nicht mein Ding, aber ich denke, dass eine Marktzinsprämie von 5,5% nach Steuern erscheint doch sehr hoch für ein Immobilienunternehmen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.996.097 von straßenköter am 03.11.15 17:18:49
Dem Übertragungsbericht auf Seite 176 ist zu entnehmen, dass man den Unternehmenswert der Youniq AG in Höhe von 1,42€ zum Stichttag 10.12.2014 ermittelt hat. Dieser Termin erstaunt doch ein wenig, wenn man bedenkt, dass der Squeeze Out erst Anfang September 2015 angekündigt wurde. Ist das normal, dass man auf einen in der Vergangenheit liegenden Stichtag berechnet? Erst vor einigen Wochen hat man erst überraschend gute Ergebnisse vermelden (müssen).
Zitat von straßenköter: Bei Youniq wurde jetzt das Gutachten veröffentlicht. Hier ist es zu finden:
http://www.youniq-group.de/de/Investor-Relations/Hauptversam…
Nach dem üblichen langen Bla Bla wird eine Marktriskoprämie von 5,5% nach Steuern hergeleitet. Am Ende kommt der Gutachter zu einem Ertragswert von 1,42€, so dass der 3-Monatsschnitt von 1,70€ greift. Interessant ist die Bandreite des Ergebnisses der Sensitivitäsanalyse im Prüfungsbericht auf Seite 83/84: Sie beträgt sportliche 0,40 - 4,64€. Wie schon öfter geschrieben sind diese Gutachten nicht mein Ding, aber ich denke, dass eine Marktzinsprämie von 5,5% nach Steuern erscheint doch sehr hoch für ein Immobilienunternehmen.
Dem Übertragungsbericht auf Seite 176 ist zu entnehmen, dass man den Unternehmenswert der Youniq AG in Höhe von 1,42€ zum Stichttag 10.12.2014 ermittelt hat. Dieser Termin erstaunt doch ein wenig, wenn man bedenkt, dass der Squeeze Out erst Anfang September 2015 angekündigt wurde. Ist das normal, dass man auf einen in der Vergangenheit liegenden Stichtag berechnet? Erst vor einigen Wochen hat man erst überraschend gute Ergebnisse vermelden (müssen).
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.996.289 von straßenköter am 03.11.15 17:34:4010.12.2014? Seltsames Datum. Normalerweise wird es zum Ende des letzten Geschäftsjahres berechnet und anschließend der Unternehmenswert aufgezinst. 31.12.2014 wäre ok. Es sei denn, das Geschäftsjahr läuft vom 11.12. bis 10.12. ...
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.001.791 von 525700 am 04.11.15 10:18:50Ich habe mir mal kurz den Übertragungsbericht angesehen. Folgendes ist mir aufgefallen:
1) Gibt es keine Seite 172 im Übertragungsbericht
2) Es handelt sich um Seite 90 des Deloitte-Gutachtens
3) steht dort: "Zum Bewertungsstichtag 10. Dezember 2015". Das wiederum ist normal und ok, weil dort die HV geplant ist.
4) Auch die Angabe eures Zinssatzes ist falsch. Es wird mit Kapitalisierungszinsen von 5,98-10,02% gerechnet. Die 5,5% ist die Marktrisikoprämie, die ein Teil der Stellschrauben ist.
1) Gibt es keine Seite 172 im Übertragungsbericht
2) Es handelt sich um Seite 90 des Deloitte-Gutachtens
3) steht dort: "Zum Bewertungsstichtag 10. Dezember 2015". Das wiederum ist normal und ok, weil dort die HV geplant ist.
4) Auch die Angabe eures Zinssatzes ist falsch. Es wird mit Kapitalisierungszinsen von 5,98-10,02% gerechnet. Die 5,5% ist die Marktrisikoprämie, die ein Teil der Stellschrauben ist.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.001.893 von 525700 am 04.11.15 10:26:15
Danke. Die Seite im Übertragungsbericht gibt es. Es ist im Bericht Seite 176 von 214. Allerdings trägt die Seite selber dann nochmals die Seitennummer 97. Bei dem Datum habe ich mich schlichtweg verguckt, weil ich davon ausgegangen bin, dass man einen zukünftigen Termin nicht nehmen kann bzw. auf den Zeitpunkt des SO-Verlangens abstellen müsste.
Hast Du bei dem kurzen Blick Angriffspunkte für eine Spruchstelle gefunden? Ein Kapitalisierungszins dürfte meines Erachtens aktuell niemals höher als 6,5% sein.
Zitat von 525700: Ich habe mir mal kurz den Übertragungsbericht angesehen. Folgendes ist mir aufgefallen:
1) Gibt es keine Seite 172 im Übertragungsbericht
2) Es handelt sich um Seite 90 des Deloitte-Gutachtens
3) steht dort: "Zum Bewertungsstichtag 10. Dezember 2015". Das wiederum ist normal und ok, weil dort die HV geplant ist.
4) Auch die Angabe eures Zinssatzes ist falsch. Es wird mit Kapitalisierungszinsen von 5,98-10,02% gerechnet. Die 5,5% ist die Marktrisikoprämie, die ein Teil der Stellschrauben ist.
Danke. Die Seite im Übertragungsbericht gibt es. Es ist im Bericht Seite 176 von 214. Allerdings trägt die Seite selber dann nochmals die Seitennummer 97. Bei dem Datum habe ich mich schlichtweg verguckt, weil ich davon ausgegangen bin, dass man einen zukünftigen Termin nicht nehmen kann bzw. auf den Zeitpunkt des SO-Verlangens abstellen müsste.
Hast Du bei dem kurzen Blick Angriffspunkte für eine Spruchstelle gefunden? Ein Kapitalisierungszins dürfte meines Erachtens aktuell niemals höher als 6,5% sein.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.002.229 von straßenköter am 04.11.15 10:51:04Mit dem Gutachten habe ich mich noch nicht wirklich intensiv auseinander gesetzt. Daher kann ich Dir beim Besten Willen keine Anhaltspunkte nennen.
Noch größere Abstriche als Hapag-Lloyd musste die Modefirma Steilmann machen. Das Familienunternehmen aus Bergkamen bei Dortmund teilte am Montag 2,5 Millionen Aktien zu je 3,50 Euro zu und nimmt damit 8,8 Millionen Euro ein. Ursprünglich hatte Steilmann auf einen Erlös von bis zu 98 Millionen gehofft. Elf Prozent von Steilmann sind von Donnerstag an im Streubesitz.
Der Erlös aus der Emission reicht nicht, die Beteiligung an der Billigmodekette Adler Modemärkte auf eine Mehrheit aufzustocken. Das hätte Steilmann 41 Millionen Euro gekostet.
Vorstandschef Michele Puller ficht das nicht an: "Die Notierung ist angesichts der Kapitalmarktsituation im besten Interesse des Unternehmens." Sie eröffne Steilmann "weitere flexible Finanzierungsmöglichkeiten".
http://boerse.ard.de/aktien/steilmann-macht-abstriche100.htm…
Der Erlös aus der Emission reicht nicht, die Beteiligung an der Billigmodekette Adler Modemärkte auf eine Mehrheit aufzustocken. Das hätte Steilmann 41 Millionen Euro gekostet.
Vorstandschef Michele Puller ficht das nicht an: "Die Notierung ist angesichts der Kapitalmarktsituation im besten Interesse des Unternehmens." Sie eröffne Steilmann "weitere flexible Finanzierungsmöglichkeiten".
http://boerse.ard.de/aktien/steilmann-macht-abstriche100.htm…
Dieses Angebot könnte einen Bieterwettkampf auslösen.
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/topcon-europe-oeffent…
Die Wahrscheinlichkeit, dass die Japaner die 50% erreichen, halte ich für eher gering.
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/topcon-europe-oeffent…
Die Wahrscheinlichkeit, dass die Japaner die 50% erreichen, halte ich für eher gering.
Anscheinend ganz unbemerkt von der Öffentlichkeit:
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/ifm-immobilien-ausser…
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/ifm-immobilien-freiwi…
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/ifm-immobilien-agkuen…
http://kureck.com/
Man beschießt eine Teilrückzahlung der Kapitalrücklage, zeitgleich kündigt man ein Delisting verbunden mit einem Übernahmeangebot des Großaktionärs knapp unter dem aktuellen Börsenkurs an. Gleichzeitig strukturiert sich die Gesellschaft gerade um, verkauft alte Objekte und richtet alle Aktivitäten auf ein großes Immobilienprojekt in Bestlage in Wiesbaden aus, das eigentlich eine Goldgrube werden müsste.
Und eine wirklich gespenstische HV mit etwa 20 Teilnehmern (~10 Aktionären) und die Generaldebatte nach 25 Minuten nach HV-Beginn ohne irgendeine Wortmeldung geschlossen.
Was wohl auch mit der Kapitalstruktur zusammenhängt: "THF AS 93,18%, Haron Holding/ IAFA Global Opportunities SICAV, Luxemburg 5,2%, Streubesitz 1,7%".
Will wohl jemand nicht mit den Kleinanlegern teilen und noch möglichst viele Stücke einzusammeln, bevor man Detailinformationen zu den wirtschaftlichen Parametern des neuen Projektes vorlegen muss? Dafür ist die Kombination von Übernahmeangebot und Delisting, also Zuckerbrot und Peitsche, wohl die perfekte Strategie.
Wird da bei 1,7% oder 1,5 Mio. € Streubesitz irgendjemand ein Spruchstellenverfahren betreiben, wenn es nach dem Delisting zu einem SO kommt? Und welches Gericht ist bei Sitz in Heidelberg dafür zuständig?
Wenn in einem Spruchverfahren eine ehrliche Projektkalkulation für das Kureck der Unternehmensbewertung zu Grunde gelegt wird, sollte eigentlich schon ein saftiger Aufschlag zu dem aktuellen Börsenkurs drin sein, aber dazu bräuchte man wohl gute Antragssteller und ein faires Gericht?
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/ifm-immobilien-ausser…
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/ifm-immobilien-freiwi…
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/ifm-immobilien-agkuen…
http://kureck.com/
Man beschießt eine Teilrückzahlung der Kapitalrücklage, zeitgleich kündigt man ein Delisting verbunden mit einem Übernahmeangebot des Großaktionärs knapp unter dem aktuellen Börsenkurs an. Gleichzeitig strukturiert sich die Gesellschaft gerade um, verkauft alte Objekte und richtet alle Aktivitäten auf ein großes Immobilienprojekt in Bestlage in Wiesbaden aus, das eigentlich eine Goldgrube werden müsste.
Und eine wirklich gespenstische HV mit etwa 20 Teilnehmern (~10 Aktionären) und die Generaldebatte nach 25 Minuten nach HV-Beginn ohne irgendeine Wortmeldung geschlossen.
Was wohl auch mit der Kapitalstruktur zusammenhängt: "THF AS 93,18%, Haron Holding/ IAFA Global Opportunities SICAV, Luxemburg 5,2%, Streubesitz 1,7%".
Will wohl jemand nicht mit den Kleinanlegern teilen und noch möglichst viele Stücke einzusammeln, bevor man Detailinformationen zu den wirtschaftlichen Parametern des neuen Projektes vorlegen muss? Dafür ist die Kombination von Übernahmeangebot und Delisting, also Zuckerbrot und Peitsche, wohl die perfekte Strategie.
Wird da bei 1,7% oder 1,5 Mio. € Streubesitz irgendjemand ein Spruchstellenverfahren betreiben, wenn es nach dem Delisting zu einem SO kommt? Und welches Gericht ist bei Sitz in Heidelberg dafür zuständig?
Wenn in einem Spruchverfahren eine ehrliche Projektkalkulation für das Kureck der Unternehmensbewertung zu Grunde gelegt wird, sollte eigentlich schon ein saftiger Aufschlag zu dem aktuellen Börsenkurs drin sein, aber dazu bräuchte man wohl gute Antragssteller und ein faires Gericht?
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.034.566 von fincon am 08.11.15 13:42:19Noch einmal zum irrsinnigen Thema Delisting: Aus welchem Grund haben Aktionäre die Delisting-Abfindungsangebote im Vertrauen auf ein Spruchverfahren angenommen haben keinen Anspruch auf Rückabwicklung der Abfindung?
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.034.566 von fincon am 08.11.15 13:42:19Sollte bei sitz Heidelberg Karlsruhe sein. Igendwer wird schon ein Spruchverfahren betreiben.
Im Prinzip kannst Du das auch selbst machen. Die erste Instanz ist anwaltfrei.
Im Prinzip kannst Du das auch selbst machen. Die erste Instanz ist anwaltfrei.
@ RA arendts: Wie weit ist das Verfahren BUG CCR AG fortgeschritten? Rechnen Sie hier mit einer Nachbesserung des BUG Vertrages ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.041.493 von mistery01 am 09.11.15 14:00:19
Ansonsten vertreten wir natürlich gerne Minderheitsaktionäre in Spruchverfahren. Nur wenn man an einem Verfahren beteiligt ist, kann man ggf. mitreden und wird auch umfassend informiert.
BuG CCR AG
Bei dem BuG CCR AG sind wir leider nicht dabei. Den aktuellen Sachstand kenne ich daher nicht.Ansonsten vertreten wir natürlich gerne Minderheitsaktionäre in Spruchverfahren. Nur wenn man an einem Verfahren beteiligt ist, kann man ggf. mitreden und wird auch umfassend informiert.
In Sachen Regentalbahn AG:
Die Sache scheint durch zu sein. Ich habe keine (automatische) Nachzahlung erhalten, wie siehts bei den anderen ehemaligen Regentalbahnaktionätren aus?
Ich hab ein Schreiben an die Ariva-Nachfolgegesellschaft Netinera Deutschland GmbH in der Sache verschickt.
Hier zum Sachverhalt: Die Aktien der Minderheitsaktionäre der Regentalbahn AG wurden aufgrund Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung am 20. Oktober 2005 auf die Hauptaktionärin Netinera Deutschland GmbH – also auf Ihre Gesellschaft – übertragen. Ein in diesem Zusammenhang eingeleitetes Spruchverfahren wurde mit Beschluss des OLG München vom 11. September 2013 (Az. 31 Wx 163/12) rechtskräftig abgeschlossen. Das Gericht bestätigte hier die Entscheidung des Landgerichts München vom 30. März 2012 (Az. 5HK O 11296/06), welches die angemessene Barabfindung auf 4.299 Euro je Aktie festgesetzt hatte. Auf der a.o. HV vom 20.10.2005 wurde iein Squeeze-out gegen Barabfindung von 4.075 Euro zzgl. 164,08 Euro Zinsen beschlossen.
Als Nachzahlung müsste dann pro Aktien 4.299 € minus 4.075 € = 224 € je Aktie zzgl. gesetzl. Zinsen seit dem 11.09.2013 erfolgen.
Bin mal gespannt was ich von der Netinera für eine Antwort erhalte.
Die Sache scheint durch zu sein. Ich habe keine (automatische) Nachzahlung erhalten, wie siehts bei den anderen ehemaligen Regentalbahnaktionätren aus?
Ich hab ein Schreiben an die Ariva-Nachfolgegesellschaft Netinera Deutschland GmbH in der Sache verschickt.
Hier zum Sachverhalt: Die Aktien der Minderheitsaktionäre der Regentalbahn AG wurden aufgrund Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung am 20. Oktober 2005 auf die Hauptaktionärin Netinera Deutschland GmbH – also auf Ihre Gesellschaft – übertragen. Ein in diesem Zusammenhang eingeleitetes Spruchverfahren wurde mit Beschluss des OLG München vom 11. September 2013 (Az. 31 Wx 163/12) rechtskräftig abgeschlossen. Das Gericht bestätigte hier die Entscheidung des Landgerichts München vom 30. März 2012 (Az. 5HK O 11296/06), welches die angemessene Barabfindung auf 4.299 Euro je Aktie festgesetzt hatte. Auf der a.o. HV vom 20.10.2005 wurde iein Squeeze-out gegen Barabfindung von 4.075 Euro zzgl. 164,08 Euro Zinsen beschlossen.
Als Nachzahlung müsste dann pro Aktien 4.299 € minus 4.075 € = 224 € je Aktie zzgl. gesetzl. Zinsen seit dem 11.09.2013 erfolgen.
Bin mal gespannt was ich von der Netinera für eine Antwort erhalte.
Zwischenmitteilung Strabag:
http://www.strabag.de/databases/internet/_public/content.nsf…
"...Wesentliche Ereignisse
Die Frankfurter Wertpapierbörse hat den Antrag der STRABAG AG auf Widerruf der Börsenzulassung auch in Frankfurt bewilligt. Bis zur Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung mit Ablauf des 12.4.2016 sind die Aktien dort weiterhin handelbar. Nach diesem Stichtag wird die Aktie der STRABAG AG nicht mehr im regulierten Markt an einer Börse gelistet sein..."
Muss jetzt ein Übernahmeangebot unterbreitet werden oder nicht?
http://www.strabag.de/databases/internet/_public/content.nsf…
"...Wesentliche Ereignisse
Die Frankfurter Wertpapierbörse hat den Antrag der STRABAG AG auf Widerruf der Börsenzulassung auch in Frankfurt bewilligt. Bis zur Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung mit Ablauf des 12.4.2016 sind die Aktien dort weiterhin handelbar. Nach diesem Stichtag wird die Aktie der STRABAG AG nicht mehr im regulierten Markt an einer Börse gelistet sein..."
Muss jetzt ein Übernahmeangebot unterbreitet werden oder nicht?
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.118.395 von straßenköter am 18.11.15 14:20:33Gute Frage. Ich vermute ja, denn in Frankfurt gilt doch die 6-Monatsfrist. Wenn man vom 12.4.2016 zurückrechnet, dann müsste der Antrag am 11. oder 12.10. bei der Frankfurter Börse eingegangen sein. Das ist sogar nach der Abstimmung im Bundestag.
Ich habe aber das Gefühl, dass die versuchen werden, sich zu drücken.
Ich habe aber das Gefühl, dass die versuchen werden, sich zu drücken.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.118.500 von Kalchas am 18.11.15 14:32:00
Ok, dann hast Du zunächst mal die gleiche Rechnung aufgemacht wie ich. Meines Erachtens müsste in der Tat ein Angebot fällig sein. Falls ein Angebot fällig werden wäre, ist die zweite Frage interessant. Reicht der Handel zur Bestimmung eines 6-Monatsschnitts als Untergrenze oder ist aufgrund zu weniger Handeltage eine gutachterliche Bewertung erforderlich?
Zitat von Kalchas: Gute Frage. Ich vermute ja, denn in Frankfurt gilt doch die 6-Monatsfrist. Wenn man vom 12.4.2016 zurückrechnet, dann müsste der Antrag am 11. oder 12.10. bei der Frankfurter Börse eingegangen sein. Das ist sogar nach der Abstimmung im Bundestag.
Ich habe aber das Gefühl, dass die versuchen werden, sich zu drücken.
Ok, dann hast Du zunächst mal die gleiche Rechnung aufgemacht wie ich. Meines Erachtens müsste in der Tat ein Angebot fällig sein. Falls ein Angebot fällig werden wäre, ist die zweite Frage interessant. Reicht der Handel zur Bestimmung eines 6-Monatsschnitts als Untergrenze oder ist aufgrund zu weniger Handeltage eine gutachterliche Bewertung erforderlich?
Leider weiß man nicht, wann der Antrag genau gestellt wurde, denn auf der Homepage heißt es nur:
"Die Frankfurter Wertpapierbörse hat den Antrag der STRABAG AG, Köln, auf Widerruf der Börsenzulassung auch in Frankfurt bewilligt. Bis zur Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung mit Ablauf des 12.4.2016 sind die Aktien dort weiterhin handelbar. Nach diesem Stichtag wird die Aktie der STRABAG AG nicht mehr im regulierten Markt an einer Börse gelistet sein."
Die Mitteilung trägt das Datum 12.10.2015. Somit könnte der Antrag auch vor dem 07.09. gestellt worden sein.
Quelle:
http://www.strabag.de/databases/internet/_public/content.nsf…
"Die Frankfurter Wertpapierbörse hat den Antrag der STRABAG AG, Köln, auf Widerruf der Börsenzulassung auch in Frankfurt bewilligt. Bis zur Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung mit Ablauf des 12.4.2016 sind die Aktien dort weiterhin handelbar. Nach diesem Stichtag wird die Aktie der STRABAG AG nicht mehr im regulierten Markt an einer Börse gelistet sein."
Die Mitteilung trägt das Datum 12.10.2015. Somit könnte der Antrag auch vor dem 07.09. gestellt worden sein.
Quelle:
http://www.strabag.de/databases/internet/_public/content.nsf…
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.118.572 von straßenköter am 18.11.15 14:38:15Wohl keine Marktenge, wenn man §5 WpÜG heranzieht.
(4) Sind für die Aktien der Zielgesellschaft während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so hat die Höhe der Gegenleistung dem anhand einer Bewertung der Zielgesellschaft ermittelten Wert des Unternehmens zu entsprechen.
Das wäre unbefiedigend, weil es viele Tage gibt, an denen weniger als 5 Aktien gehandelt wurden.
(4) Sind für die Aktien der Zielgesellschaft während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so hat die Höhe der Gegenleistung dem anhand einer Bewertung der Zielgesellschaft ermittelten Wert des Unternehmens zu entsprechen.
Das wäre unbefiedigend, weil es viele Tage gibt, an denen weniger als 5 Aktien gehandelt wurden.
Unverständlich warum der Delisting-Antrag vom 20.02.2014 für Frankfurt nie umgesetzt wurde:
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/strabag-koeln-antrag-auf-…
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/strabag-koeln-antrag-auf-…
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.118.767 von straßenköter am 18.11.15 14:56:04Gab es nicht das Problem mit Düsseldorf, wo die auch im geregelten Markt notiert waren? Die wollten doch auf jeden Fall ein Abfindungsangebot, wenn die Aktie nicht noch in einem geregelten Markt einer andern Börse notiert ist.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.118.824 von Kalchas am 18.11.15 15:00:11
Ich glaube, dass diese Regelung von Düsseldorf erst später eingesetzt wurde. Der Delistingantrag müsste also bei Strabag vorher erfolgt sein. In Düsseldorf wurde ja das Delisting auch "erfolgreich" umgesetzt.
Zitat von Kalchas: Gab es nicht das Problem mit Düsseldorf, wo die auch im geregelten Markt notiert waren? Die wollten doch auf jeden Fall ein Abfindungsangebot, wenn die Aktie nicht noch in einem geregelten Markt einer andern Börse notiert ist.
Ich glaube, dass diese Regelung von Düsseldorf erst später eingesetzt wurde. Der Delistingantrag müsste also bei Strabag vorher erfolgt sein. In Düsseldorf wurde ja das Delisting auch "erfolgreich" umgesetzt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.118.920 von straßenköter am 18.11.15 15:06:24Aber doch wohl nur, weil es noch die Notierung in Frankfurt gab.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.118.938 von Kalchas am 18.11.15 15:08:03
Aber es wurde doch damals gleichzeitig für beide Börsenplätze der Antrag gestellt!
Zitat von Kalchas: Aber doch wohl nur, weil es noch die Notierung in Frankfurt gab.
Aber es wurde doch damals gleichzeitig für beide Börsenplätze der Antrag gestellt!
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.118.989 von straßenköter am 18.11.15 15:11:55Offenbar nicht. Sonst wäre doch, wie in allen anderen Fällen auch, der Handel 6 Monate später in Frankfurt eingestellt worden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.119.049 von Kalchas am 18.11.15 15:16:09
Ich sehe gerade, dass ich zu dem Thema im Strabag-Thread schon was am 15.10.2015 gepostet hatte (siehe oben). Anscheinend gab es da mit dem Delisting mir nicht nachvollziehbare Probleme. Ein Pflichtangebot halte ich somit für unwahrscheinlich.
Zitat von Kalchas: Offenbar nicht. Sonst wäre doch, wie in allen anderen Fällen auch, der Handel 6 Monate später in Frankfurt eingestellt worden.
Zitat von straßenköter: Der Halbjahresbericht ist schon eine Weile online:
http://www.strabag.de/databases/internet/_public/files.nsf/S…
Auszug von Seite 7:
"...Nach wie vor strebt die STRABAG AG bei den Wertpapierbörsen Frankfurt und Düsseldorf den
Widerruf der Börsenzulassung der STRABAG AG-Aktie an. In Düsseldorf wurde der entsprechende
Antrag bereits umgesetzt..."
Ich sehe gerade, dass ich zu dem Thema im Strabag-Thread schon was am 15.10.2015 gepostet hatte (siehe oben). Anscheinend gab es da mit dem Delisting mir nicht nachvollziehbare Probleme. Ein Pflichtangebot halte ich somit für unwahrscheinlich.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.119.205 von straßenköter am 18.11.15 15:26:14Warum unwahrscheinlich, wenn die Bewilligung der Börse am 11.10.2015 war? Es zählt doch wohl das, was an diesem Tag für den Schutz der Anleger als angemessen angenommen wird.
Ich vermute, dass es wie folgt gelaufen ist. Mit Düsseldorf hätte es Probleme geben können. Deshalb hat man zunächst nur Düsseldorf betrieben. Das dortige Delisting hat man zur Kenntnis genommen und dann vergessen, dass man Frankfurt weiter betreiben musste. Das hat man dann am 11.10. festgestellt.
Ich vermute, dass es wie folgt gelaufen ist. Mit Düsseldorf hätte es Probleme geben können. Deshalb hat man zunächst nur Düsseldorf betrieben. Das dortige Delisting hat man zur Kenntnis genommen und dann vergessen, dass man Frankfurt weiter betreiben musste. Das hat man dann am 11.10. festgestellt.
Ja, kann so sein. Ich will nur keine übertriebene Euphorie für irgendetwas verbreiten, was nicht gesichert ist. Vorhin gab es die ungewöhnliche Konstellation bei Strabag, dass der Spread auf 210 zu 212 zurückging. An einen so engen Spread kann ich mich schon ewig nicht mehr innern. Schnell waren dann die Stücke aus dem ask herausgekauft.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.118.395 von straßenköter am 18.11.15 14:20:33
Delisting STRABAG
Die Delisting-Neureglung ist bislang - zumindest soweit ich gesehen haben - noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit auch noch nicht in Kraft getreten. Über das Delisting scheint aber nunmehr (vor Inkrafttreten) schon bestandskräftig von der Börse entschieden worden zu sein. Insoweit gilt die Rückwirkungsregelung nicht, d.h. leider wohl kein Abfindungsangebot.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.124.698 von arendts am 18.11.15 23:12:09
Also man verabschiedet einen Gesetzesentwurf, in dem es heißt, dass er rückwirkend zum 07.09.2015 Anwendung finden soll und dann soll eine rückwirkende Anwendung nicht möglich sein, weil eine Veröffentlichung des Gesetzes noch nicht erfolgt ist? Das macht doch überhaupt keinen Sinn, was mich bei unseren Gesetzeshütern wiederum auch nicht wundern würde.
Wenn man mal die fehlende Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ausblendet. Welche Fristen wären für eine Anwendung der neuen Delisting-Regln beachtlich? Ist es entscheidend für die verpflichtung für ein Delisting-Übernahmeangebot, wann ein Delisting-Antrag gestellt oder wann er positive durch en Börsenplatzbetreiber beschieden wurde?
Zitat von arendts: Die Delisting-Neureglung ist bislang - zumindest soweit ich gesehen haben - noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit auch noch nicht in Kraft getreten. Über das Delisting scheint aber nunmehr (vor Inkrafttreten) schon bestandskräftig von der Börse entschieden worden zu sein. Insoweit gilt die Rückwirkungsregelung nicht, d.h. leider wohl kein Abfindungsangebot.
Also man verabschiedet einen Gesetzesentwurf, in dem es heißt, dass er rückwirkend zum 07.09.2015 Anwendung finden soll und dann soll eine rückwirkende Anwendung nicht möglich sein, weil eine Veröffentlichung des Gesetzes noch nicht erfolgt ist? Das macht doch überhaupt keinen Sinn, was mich bei unseren Gesetzeshütern wiederum auch nicht wundern würde.
Wenn man mal die fehlende Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ausblendet. Welche Fristen wären für eine Anwendung der neuen Delisting-Regln beachtlich? Ist es entscheidend für die verpflichtung für ein Delisting-Übernahmeangebot, wann ein Delisting-Antrag gestellt oder wann er positive durch en Börsenplatzbetreiber beschieden wurde?
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.125.484 von straßenköter am 19.11.15 08:10:26
Entscheidung zum Inkrafttreten des Gesetzes.
Die Regelung lautet laut dem vom Bundestag beschlossenen Änderungsantrag:
§ 52 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Auf Anträge auf Widerruf der Zulassung von Wertpapieren im
Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
zum Handel im regulierten Markt, die nach dem 7. September 2015 und
vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 17 Absatz
1 dieses Gesetzes] gestellt worden sind und über die am … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 17 Absatz 1 dieses Gesetzes]
noch nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden worden ist, ist § 39
Absatz 2 bis 6 in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 17 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung mit der
Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 39 Absatz 2 Satz 3
Nummer 1 in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 17 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ein
Erwerbsangebot auch nach Antragstellung veröffentlicht werden
kann.“‘
Delisting-Neuregelung
Es kommt auf beides an: Delisting-Antrag nach dem 7.9.2015 und keine bestands- oder rechtskräftigeEntscheidung zum Inkrafttreten des Gesetzes.
Die Regelung lautet laut dem vom Bundestag beschlossenen Änderungsantrag:
§ 52 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Auf Anträge auf Widerruf der Zulassung von Wertpapieren im
Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
zum Handel im regulierten Markt, die nach dem 7. September 2015 und
vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 17 Absatz
1 dieses Gesetzes] gestellt worden sind und über die am … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 17 Absatz 1 dieses Gesetzes]
noch nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden worden ist, ist § 39
Absatz 2 bis 6 in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 17 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung mit der
Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 39 Absatz 2 Satz 3
Nummer 1 in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 17 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ein
Erwerbsangebot auch nach Antragstellung veröffentlicht werden
kann.“‘
im Spruchverfahren Deutsche Office AG (frühere Prime Office AG) haben RA Arendts und Herr Freitag Beschwerde eingelegt. Den Beschwerden ist durch das LG München nicht abgeholfen worden.
Die Zauberei, die der Gutachter da über eine komplizierte mathematische Formel mit dem Debt-Beta durchgeführt hat, ist für mich nicht verständlich und nicht plausibel.
Die Zauberei, die der Gutachter da über eine komplizierte mathematische Formel mit dem Debt-Beta durchgeführt hat, ist für mich nicht verständlich und nicht plausibel.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.146.652 von Hiberna am 21.11.15 19:55:47freitag war verkündungstermin im spruchverfahren gbw- auch hier ist die Entwicklung unbefriedigend.... Gibt nur wenige Cent Aufschlag.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.147.837 von Schokoladenpudding am 22.11.15 11:20:03Könnte mich ohrfeigen das ich nicht zum letzten Börsenkurs verkauft habe,Nachschläge gehören bei den Kleinaktionärverarschern(Betrüger) wohl der Vergangenheit an
!
Dieser Beitrag wurde von MODelfin moderiert. Grund: Verletzung des Urheberrechts, gemeldet vom Rechteinhaber.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.151.917 von SquishyLady am 23.11.15 10:29:53Der Zeitpunkt des Angebots ist ganz gut gewählt. Trotzdem kommt bei mir vermutlich erst Interesse auf, falls ein BuG ein Thema wird.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.151.995 von straßenköter am 23.11.15 10:41:37von "straßenköter" wurde auf die heutige adhoc-Mitteilung zur Zusammenschlußvereinbarung von Wincor Bezug genommen. In der Mitteilung wurde veröffentlicht, dass Diebold Inc. für jede Wincor-Aktie mit der ISIN DE000A0CAYB2 38,98 € sowie 0,434 Diebold-Aktien zahlt. Dieses Angebot wird voraussichtlich unter verschiedenen Bedingungen stehen wie bspw. der Freigabe der Transaktion durch die zuständigen Kartellbehörden. Aber auch eine Annahmequote von mindestens 67,6 % der Wincor-Nixdorf-Aktien ist eine der Bedingungen.
P.S. für den Mod: Dieses ist eine eigene Erstellung der adhoc-Mitteilungen. Im übrigen sind adhoc-Mitteilungen dazu da, weiter verbreitet zu werden, damit ALLE Aktionäre informiert werden.
P.S. für den Mod: Dieses ist eine eigene Erstellung der adhoc-Mitteilungen. Im übrigen sind adhoc-Mitteilungen dazu da, weiter verbreitet zu werden, damit ALLE Aktionäre informiert werden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.154.659 von 525700 am 23.11.15 15:28:22Falls es gestern jemand nicht mitbekommen hat…..
Was es alles gibt.
Landesbank Berlin AG
Berlin
Einladung zur Abgabe eines verbindlichen, unwiderruflichen und unbedingten Kaufangebotes für einen Korb von Nachbesserungsrechten
Die Landesbank Berlin AG (nachfolgend „LBB“) möchte die von ihr gehaltenen nachfolgenden Abfindungsergänzungsansprüche entweder abgeleitet aus § 305 AktG nach Abschluss eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrages oder abgeleitet aus §§ 327a f. AktG nach Eintragung eines Übertragungsbeschlusses (nachfolgend „Squeeze Out“) (zusammen nachfolgend die „Nachbesserungsrechte“)
Gesellschaft Ursprüngliche WKN Anzahl im Korb Hauptversammlung Beschlussart / Datum Anspruchsgegner: Großaktionär/ beherrschendes Unternehmen Handelsregistereintragung Höhe der gezahlten Abfindung (pro Aktie)
Aditron AG 703 510 56.197 Squeeze Out 15.05.2003 Rheinmetall AG 24.06.2003 26,50
Brau u. Brunnen AG 550 030 5.259 Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag 19.11.2004 RHB Brauholding GmbH 22.11.2004 88,51
Gerresheimer Glas AG 587 300 9.093 Squeeze Out 13.05.2003 Gerresheimer Holdings GmbH & Co. KG 04.06.2003 16,12
Phoenix AG 603 100 95.046 Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag 28.12.2004 ContiTech AG 09.03.2005 18,89
Rütgers AG 707 200 4.743 Squeeze Out 26.05.2003 RB Verwaltungsgesellschaft für die Beteiligung an der Rütgerswerke mbH 08.07.2003 310,00
Vodafone AG (ehemals Mannesmann AG) 656 030 75.236 Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag 22.08.2001 Vodafone Deutschland GmbH 20.09.2001 206,53
als Gesamtpaket (nachfolgend „Korb von Nachbesserungsrechten“) veräußern. Es handelt sich ausschließlich um unverbriefte Rechte. Der Verkauf des Korbs von Nachbesserungsrechten soll im Rahmen eines Bieterverfahrens erfolgen.
In rechtshängigen Gerichtsverfahren (die "Spruchverfahren", oder jedes einzelne das „Spruchverfahren“) wird jeweils über eine eventuelle Nachbesserung der bereits durch den Anspruchsgegner gezahlten Barabfindung an die ehemaligen außenstehenden Aktionäre bzw. die Minderheitsaktionäre entschieden. Anspruchsgegner ist gemäß § 327a Aktiengesetz (das „AktG“) der Hauptaktionär der Gesellschaft, der die Aktien der außenstehenden Aktionäre der jeweiligen Gesellschaft gemäß der §§ 327a AktG erworben hat, oder gemäß § 305 Absatz 1 AktG der Vertragsteil, dem ein außenstehender Aktionär den Erwerb seiner Aktien gegen Leistung einer angemessenen Abfindung angedient hat.
Durch Abschluss eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrages entsteht nach Maßgabe von § 305 Absatz 1 und 2 AktG für den außenstehenden Aktionär das Recht, seine Aktien dem anderen Vertragsteil gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung anzudienen. Ob die im Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag festgelegte und zum Zeitpunkt der Andienung der Aktien gezahlte Abfindung angemessen ist, kann auf Antrag eines außenstehenden Aktionärs im Rahmen eines Spruchverfahrens überprüft werden. Endet das Spruchverfahren rechtskräftig mit der Feststellung, dass eine angemessene Abfindung die Höhe der bereits gezahlten Abfindung übersteigt, entsteht ein Nachbesserungsrecht des inzwischen ausgeschiedenen außenstehenden Aktionärs („ehemaliger außenstehender Aktionär“). Anspruchsgegner ist der Vertragsteil, dem ein außenstehender Aktionär seine Aktien angedient hat. Dieses Nachbesserungsrecht ist nicht verbrieft.
Wird ein Squeeze Out Beschluss gefasst und im Handelsregister eingetragen, gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär im Sinne von § 327a Absatz 1 AktG über. Im Gegenzug hat der Hauptaktionär den Minderheitsaktionären eine angemessene Barabfindung zu zahlen. Ob die im Squeeze Out Beschluss der Hauptversammlung festgelegte und bei Übergang des Eigentums an den Aktien gezahlte Abfindung angemessen ist, kann auf Antrag eines Minderheitsaktionärs im Rahmen eines Spruchverfahrens überprüft werden. Endet das Spruchverfahren rechtskräftig mit der Feststellung, dass eine angemessene Barabfindung die Höhe der bereits gezahlten Barabfindung übersteigt, entsteht ein Nachbesserungsrecht des Minderheitsaktionärs (im nachfolgenden auch „ehemaliger außenstehender Aktionär“). Anspruchsgegner ist der Hauptaktionär der Gesellschaft. Dieses Nachbesserungsrecht ist nicht verbrieft.
Die LBB ist selbst nicht an den Spruchverfahren beteiligt. Ein Nachbesserungsrecht entsteht für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre auch dann, wenn der Anspruchsinhaber nicht selbst am Spruchverfahren beteiligt war.
Dies vorausgeschickt, lädt die LBB alle Interessierten zur Abgabe eines verbindlichen, unwiderruflichen und unbedingten Kaufangebotes zu folgenden Bedingungen ein:
1.
Diese Aufforderung zur Abgabe eines Angebots richtet sich nur an Interessenten mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die die betreffenden Risiken einschätzen können und entsprechende Verluste zu tragen bereit sind. Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots richtet sich nicht an Verbraucher. Dennoch eingereichte Angebote von Verbrauchern werden nicht berücksichtigt.
2.
Das Kaufangebot muss verbindlich, unwiderruflich und unbedingt sein. Jeder Kaufinteressent ist bis zum 16. Dezember 2015 24 Uhr MEZ an sein Angebot gebunden („Annahmefrist“).
3.
Das Kaufangebot hat sich auf den Korb von Nachbesserungsrechten zu beziehen. Angebote, die nur für einzelne Nachbesserungsrechte oder einen Teil der Nachbesserungsrechte abgegeben werden, werden nicht berücksichtigt.
4.
Das Kaufangebot muss auf eine Zahlung in Euro lauten.
5.
Das Kaufangebot muss den in dieser Aufforderung zur Abgabe eines Angebots enthaltenen Regelungen und Bedingungen entsprechen und die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass das Angebot nach Maßgabe dieser Aufforderung zur Abgabe eines Angebots und zu den hierin enthaltenen Regelungen und Bedingungen abgegeben wird.
6.
Das Kaufangebot muss spätestens bis zum 9. Dezember 2015 bei der unter Punkt 15 genannten Stelle schriftlich unter Angabe der postalischen Anschrift, unter der das Angebot durch die LBB angenommen werden kann, und einer Kontaktperson eingehen.
7.
Jeder Kaufinteressent ist selbst verantwortlich, sich die für die Ermittlung des Kaufangebotes erforderlichen Informationen und Unterlagen zu besorgen. Die LBB stellt keine Unterlagen oder sonstigen Informationen zu den Verfahren zur Verfügung.
8.
Die LBB hat die Nachbesserungsrechte von der Falkenstein Nebenwerte AG mit Sitz in Hamburg (nachfolgend „Falkenstein“) aufgrund einer Abtretungsvereinbarung zwischen Falkenstein und der LBB vom 8. Juli 2005 (nachfolgend die „Abtretungsvereinbarung“) erworben. Die LBB ist an den einzelnen Spruchverfahren nicht selbst als Partei beteiligt. In § 5 der Abtretungsvereinbarung haben die LBB und Falkenstein daher folgendes vereinbart:
§ 5 Absatz 1: Falkenstein ist verpflichtet, die von ihr betriebenen Spruchverfahren nach den Grundsätzen der ordentlichen Prozessführung weiterzuführen und ggfs. die Nachbesserungsrechte zivilrechtlich gegenüber dem Anspruchsgegner durchzusetzen. Die LBB hat Falkenstein ermächtigt, Nachbesserungsrechte im eigenen Namen für Rechnung der LBB gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Falkenstein hat sämtliche Auslagen und Kosten zu tragen, welche mit der Geltendmachung und Durchsetzung dieser Rechte entstehen, soweit sie nicht bereits durch Dritte zu tragen sind.
§ 5 Absatz 2: Falkenstein ist verpflichtet, sämtliche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren hinsichtlich aller Nachbesserungsrechte zu beobachten und der LBB das Datum und den Inhalt der jeweiligen Entscheidung sowie das Datum der Rechtskraft des jeweiligen Verfahrens unverzüglich schriftlich mitzuteilen, spätestens jedoch nach zehn Bankarbeitstagen nach dem Tag der Entscheidung.
Die LBB tritt – ohne insofern eine Gewährleistung zu übernehmen – ihre Ansprüche und Rechte gegen Falkenstein aus § 5 Absatz 1 und 2 der Abtretungsvereinbarung vorsorglich mit Wirkung zum Wirksamwerden der Abtretung der Nachbesserungsrechte (Ziffer 17) an den Bieter ab, mit dem ein Kaufvertrag gemäß Ziffer 16 zustande kommt (nachfolgend der „Käufer“), und ermächtigt den Käufer ferner vorsorglich, ab Wirksamwerden der Abtretung der Nachbesserungsrechte (Ziffer 17) diese Ansprüche und Rechte gegen Falkenstein geltend zu machen. Der Käufer ist seinerseits verpflichtet, binnen einer Woche nach Wirksamwerden der Abtretung der Nachbesserungsrechte (Ziffer 17) Falkenstein die Ermächtigung gemäß § 5 Absatz 1 der Abtretungsvereinbarung zu erteilen.
9.
Für die in § 5 Absatz 1 und 2 der Abtretungsvereinbarung vereinbarten Dienstleistungen erhält Falkenstein gemäß § 5 Absatz 3 der Abtretungsvereinbarung je Nachbesserungsrecht aus einer Aktie 5% der etwaigen Nachzahlung im Rahmen der Spruchverfahren als Vergütung. Der Käufer wird die LBB ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Kaufvertrag gemäß Ziffer 16 zustande kommt, von sämtlichen Ansprüchen von Falkenstein gemäß § 5 Absatz 3 der Abtretungsvereinbarung, die sich auf den Korb der Nachbesserungsrechte beziehen, freistellen und ist verpflichtet, binnen einer Woche, nachdem ein Kaufvertrag gemäß Ziffer 16 zustande gekommen ist, Falkenstein die Übernahme der Verpflichtung gemäß § 5 Absatz 3 der Abtretungsvereinbarung, soweit sie sich auf den Korb von Nachbesserungsrechten bezieht, mit schuldbefreiender Wirkung für die LBB anzubieten.
10.
Falkenstein hat gemäß der Abtretungsvereinbarung ein Vorkaufsrecht auf den Erwerb der Nachbesserungsrechte (siehe auch Ziffer 16).
11.
Bei den Nachbesserungsrechten handelt es sich um zukünftige Forderungen, deren Eintritt ebenso ungewiss ist wie ihre etwaige Höhe. Die LBB übernimmt keine Gewähr für die Werthaltigkeit und Einbringlichkeit der Nachbesserungsrechte, die unter anderem davon abhängen, ob und in welchem Umfang eine Erhöhung der gewährten Barabfindung gerichtlich festgesetzt oder anderweitig vereinbart wird. Die LBB gewährleistet dem Käufer – für den Fall des Zustandekommens eines Kaufvertrages – vorbehaltlich von Ziffer 10, dass (a) sie die Nachbesserungsrechte nicht abgetreten hat und auch zukünftig nicht abtreten wird, (b) sie die Nachbesserungsrechte nicht verpfändet oder sonst mit Rechten Dritter belastet hat, (c) ihr auch keine Abtretungen, Verpfändungen oder Belastungen mit Rechten Dritter der Nachbesserungsrechte durch frühere Inhaber der Nachbesserungsrechte bekannt sind und (d) ihr kein Abtretungsverbot für die Nachbesserungsrechte bekannt ist. Im Übrigen sind etwaige Gewährleistungsansprüche – soweit rechtlich möglich – ausgeschlossen.
Die LBB tritt ferner etwaige Gewährleistungsansprüche gegen die Falkenstein aus der Abtretungsvereinbarung mit Wirkung zum Wirksamwerden der Abtretung der Nachbesserungsrechte (Ziffer 17) an den Käufer ab. Die LBB übernimmt jedoch keinerlei Gewährleistung für den Bestand, die Werthaltigkeit oder Einbringlichkeit solcher Gewährleistungsansprüche.
12.
Ein Mindestangebot für den Korb von Nachbesserungsrechten wird nicht festgelegt. Die LBB kann selbst in das Bieterverfahren eintreten. Das gilt insbesondere für den Fall, dass aus Sicht der LBB kein angemessenes Kaufangebot abgegeben wird.
13.
Jeder Kaufinteressant muss bis zu dem in Ziffer 6 genannten Zeitpunkt den Nachweis erbringen, dass der gebotene Kaufpreis gezahlt werden kann. Dies kann durch Vorlage einer Finanzierungszusage eines deutschen Kreditinstituts und/oder einer Garantie oder Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts erfolgen, die den im Angebot angebotenen Kaufpreis in voller Höhe abdecken.
14.
Jeder Kaufinteressent trägt seine eigenen Kosten für die Unterbreitung eines Kaufangebotes und eine potentielle Abwicklung.
15.
Die Kaufangebote sind zu richten an:
Landesbank Berlin AG
Rechtsabteilung, BSK-RK 2
Stichwort: Bieterverfahren
Alexanderplatz 2
D-10178 Berlin
16.
Ein Kaufvertrag über den Verkauf und die Abtretung der Nachbesserungsrechte kommt nur und erst zustande, wenn die LBB schriftlich die Annahme eines Kaufangebotes erklärt hat und die schriftliche Annahmeerklärung der LBB dem Bieter unter der gemäß Ziffer 6 mitgeteilten postalischen Anschrift innerhalb der Annahmefrist zugegangen ist. Die LBB ist nicht zur Annahme eines Kaufangebots verpflichtet, und eine solche Verpflichtung wird auch nicht durch die vorliegende Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten begründet. Die LBB wird die Annahme eines Kaufangebots nur und erst erklären, wenn feststeht, dass Falkenstein das ihr zustehende Vorkaufsrecht auf den Erwerb der Nachbesserungsrechte (Ziffer 10) nicht ausgeübt hat.
17.
Im Fall des wirksamen Zustandekommens eines Kaufvertrages über die Nachbesserungsrechte steht die Abtretung der Nachbesserungsrechte unter der aufschiebenden Bedingung des Eingangs des im Angebot genannten Kaufpreises in voller Höhe (ohne Abzug von Kosten, insbesondere Bankgebühren und -provisionen) auf dem in der Annahmeerklärung der LBB mitgeteilten Konto (maßgeblich ist die Gutschrift auf diesem Konto). Die LBB wird dem Käufer den ordnungsgemäßen Eingang des Kaufpreises unverzüglich bestätigen. Das Recht des Kaufinteressenten zur Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung und etwaige Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.
18.
Die ordnungsgemäße Zahlung des Kaufpreises hat binnen einer Woche nach Zugang der Annahmeerklärung bei dem Käufer (Ziffer 16) zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist die LBB – unbeschadet sonstiger ihr zustehender Ansprüche und Rechte – zum Rücktritt von dem Kaufvertrag berechtigt, wenn und solange der Kaufpreis nicht ordnungsgemäß gezahlt ist.
19.
Die LBB und der Käufer werden unverzüglich die erforderlichen Abtretungsanzeigen vornehmen und die Zahlungsanweisungen erteilen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass etwaige Zahlungen auf die Nachbesserungsrechte an den Käufer erfolgen.
20.
Die LBB und der Käufer (nachfolgend jeweils eine „Partei“) sind verpflichtet, das Bankgeheimnis und die gesetzlichen Bestimmung über den Datenschutz – einschließlich sich hieraus ergebender Kontrollpflichten – zu beachten und die aus dem Bereich der anderen Partei erlangten Informationen nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten. Unterlagen sind gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern. Unbeschadet der vorstehenden zwei Sätze gestatten die Parteien die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrages erforderliche Weitergabe von Informationen.
21.
Der Kaufvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Berlin.
Berlin, 20. November 2015
Landesbank Berlin AG
Was es alles gibt.
Landesbank Berlin AG
Berlin
Einladung zur Abgabe eines verbindlichen, unwiderruflichen und unbedingten Kaufangebotes für einen Korb von Nachbesserungsrechten
Die Landesbank Berlin AG (nachfolgend „LBB“) möchte die von ihr gehaltenen nachfolgenden Abfindungsergänzungsansprüche entweder abgeleitet aus § 305 AktG nach Abschluss eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrages oder abgeleitet aus §§ 327a f. AktG nach Eintragung eines Übertragungsbeschlusses (nachfolgend „Squeeze Out“) (zusammen nachfolgend die „Nachbesserungsrechte“)
Gesellschaft Ursprüngliche WKN Anzahl im Korb Hauptversammlung Beschlussart / Datum Anspruchsgegner: Großaktionär/ beherrschendes Unternehmen Handelsregistereintragung Höhe der gezahlten Abfindung (pro Aktie)
Aditron AG 703 510 56.197 Squeeze Out 15.05.2003 Rheinmetall AG 24.06.2003 26,50
Brau u. Brunnen AG 550 030 5.259 Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag 19.11.2004 RHB Brauholding GmbH 22.11.2004 88,51
Gerresheimer Glas AG 587 300 9.093 Squeeze Out 13.05.2003 Gerresheimer Holdings GmbH & Co. KG 04.06.2003 16,12
Phoenix AG 603 100 95.046 Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag 28.12.2004 ContiTech AG 09.03.2005 18,89
Rütgers AG 707 200 4.743 Squeeze Out 26.05.2003 RB Verwaltungsgesellschaft für die Beteiligung an der Rütgerswerke mbH 08.07.2003 310,00
Vodafone AG (ehemals Mannesmann AG) 656 030 75.236 Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag 22.08.2001 Vodafone Deutschland GmbH 20.09.2001 206,53
als Gesamtpaket (nachfolgend „Korb von Nachbesserungsrechten“) veräußern. Es handelt sich ausschließlich um unverbriefte Rechte. Der Verkauf des Korbs von Nachbesserungsrechten soll im Rahmen eines Bieterverfahrens erfolgen.
In rechtshängigen Gerichtsverfahren (die "Spruchverfahren", oder jedes einzelne das „Spruchverfahren“) wird jeweils über eine eventuelle Nachbesserung der bereits durch den Anspruchsgegner gezahlten Barabfindung an die ehemaligen außenstehenden Aktionäre bzw. die Minderheitsaktionäre entschieden. Anspruchsgegner ist gemäß § 327a Aktiengesetz (das „AktG“) der Hauptaktionär der Gesellschaft, der die Aktien der außenstehenden Aktionäre der jeweiligen Gesellschaft gemäß der §§ 327a AktG erworben hat, oder gemäß § 305 Absatz 1 AktG der Vertragsteil, dem ein außenstehender Aktionär den Erwerb seiner Aktien gegen Leistung einer angemessenen Abfindung angedient hat.
Durch Abschluss eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrages entsteht nach Maßgabe von § 305 Absatz 1 und 2 AktG für den außenstehenden Aktionär das Recht, seine Aktien dem anderen Vertragsteil gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung anzudienen. Ob die im Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag festgelegte und zum Zeitpunkt der Andienung der Aktien gezahlte Abfindung angemessen ist, kann auf Antrag eines außenstehenden Aktionärs im Rahmen eines Spruchverfahrens überprüft werden. Endet das Spruchverfahren rechtskräftig mit der Feststellung, dass eine angemessene Abfindung die Höhe der bereits gezahlten Abfindung übersteigt, entsteht ein Nachbesserungsrecht des inzwischen ausgeschiedenen außenstehenden Aktionärs („ehemaliger außenstehender Aktionär“). Anspruchsgegner ist der Vertragsteil, dem ein außenstehender Aktionär seine Aktien angedient hat. Dieses Nachbesserungsrecht ist nicht verbrieft.
Wird ein Squeeze Out Beschluss gefasst und im Handelsregister eingetragen, gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär im Sinne von § 327a Absatz 1 AktG über. Im Gegenzug hat der Hauptaktionär den Minderheitsaktionären eine angemessene Barabfindung zu zahlen. Ob die im Squeeze Out Beschluss der Hauptversammlung festgelegte und bei Übergang des Eigentums an den Aktien gezahlte Abfindung angemessen ist, kann auf Antrag eines Minderheitsaktionärs im Rahmen eines Spruchverfahrens überprüft werden. Endet das Spruchverfahren rechtskräftig mit der Feststellung, dass eine angemessene Barabfindung die Höhe der bereits gezahlten Barabfindung übersteigt, entsteht ein Nachbesserungsrecht des Minderheitsaktionärs (im nachfolgenden auch „ehemaliger außenstehender Aktionär“). Anspruchsgegner ist der Hauptaktionär der Gesellschaft. Dieses Nachbesserungsrecht ist nicht verbrieft.
Die LBB ist selbst nicht an den Spruchverfahren beteiligt. Ein Nachbesserungsrecht entsteht für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre auch dann, wenn der Anspruchsinhaber nicht selbst am Spruchverfahren beteiligt war.
Dies vorausgeschickt, lädt die LBB alle Interessierten zur Abgabe eines verbindlichen, unwiderruflichen und unbedingten Kaufangebotes zu folgenden Bedingungen ein:
1.
Diese Aufforderung zur Abgabe eines Angebots richtet sich nur an Interessenten mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die die betreffenden Risiken einschätzen können und entsprechende Verluste zu tragen bereit sind. Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots richtet sich nicht an Verbraucher. Dennoch eingereichte Angebote von Verbrauchern werden nicht berücksichtigt.
2.
Das Kaufangebot muss verbindlich, unwiderruflich und unbedingt sein. Jeder Kaufinteressent ist bis zum 16. Dezember 2015 24 Uhr MEZ an sein Angebot gebunden („Annahmefrist“).
3.
Das Kaufangebot hat sich auf den Korb von Nachbesserungsrechten zu beziehen. Angebote, die nur für einzelne Nachbesserungsrechte oder einen Teil der Nachbesserungsrechte abgegeben werden, werden nicht berücksichtigt.
4.
Das Kaufangebot muss auf eine Zahlung in Euro lauten.
5.
Das Kaufangebot muss den in dieser Aufforderung zur Abgabe eines Angebots enthaltenen Regelungen und Bedingungen entsprechen und die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass das Angebot nach Maßgabe dieser Aufforderung zur Abgabe eines Angebots und zu den hierin enthaltenen Regelungen und Bedingungen abgegeben wird.
6.
Das Kaufangebot muss spätestens bis zum 9. Dezember 2015 bei der unter Punkt 15 genannten Stelle schriftlich unter Angabe der postalischen Anschrift, unter der das Angebot durch die LBB angenommen werden kann, und einer Kontaktperson eingehen.
7.
Jeder Kaufinteressent ist selbst verantwortlich, sich die für die Ermittlung des Kaufangebotes erforderlichen Informationen und Unterlagen zu besorgen. Die LBB stellt keine Unterlagen oder sonstigen Informationen zu den Verfahren zur Verfügung.
8.
Die LBB hat die Nachbesserungsrechte von der Falkenstein Nebenwerte AG mit Sitz in Hamburg (nachfolgend „Falkenstein“) aufgrund einer Abtretungsvereinbarung zwischen Falkenstein und der LBB vom 8. Juli 2005 (nachfolgend die „Abtretungsvereinbarung“) erworben. Die LBB ist an den einzelnen Spruchverfahren nicht selbst als Partei beteiligt. In § 5 der Abtretungsvereinbarung haben die LBB und Falkenstein daher folgendes vereinbart:
§ 5 Absatz 1: Falkenstein ist verpflichtet, die von ihr betriebenen Spruchverfahren nach den Grundsätzen der ordentlichen Prozessführung weiterzuführen und ggfs. die Nachbesserungsrechte zivilrechtlich gegenüber dem Anspruchsgegner durchzusetzen. Die LBB hat Falkenstein ermächtigt, Nachbesserungsrechte im eigenen Namen für Rechnung der LBB gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Falkenstein hat sämtliche Auslagen und Kosten zu tragen, welche mit der Geltendmachung und Durchsetzung dieser Rechte entstehen, soweit sie nicht bereits durch Dritte zu tragen sind.
§ 5 Absatz 2: Falkenstein ist verpflichtet, sämtliche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren hinsichtlich aller Nachbesserungsrechte zu beobachten und der LBB das Datum und den Inhalt der jeweiligen Entscheidung sowie das Datum der Rechtskraft des jeweiligen Verfahrens unverzüglich schriftlich mitzuteilen, spätestens jedoch nach zehn Bankarbeitstagen nach dem Tag der Entscheidung.
Die LBB tritt – ohne insofern eine Gewährleistung zu übernehmen – ihre Ansprüche und Rechte gegen Falkenstein aus § 5 Absatz 1 und 2 der Abtretungsvereinbarung vorsorglich mit Wirkung zum Wirksamwerden der Abtretung der Nachbesserungsrechte (Ziffer 17) an den Bieter ab, mit dem ein Kaufvertrag gemäß Ziffer 16 zustande kommt (nachfolgend der „Käufer“), und ermächtigt den Käufer ferner vorsorglich, ab Wirksamwerden der Abtretung der Nachbesserungsrechte (Ziffer 17) diese Ansprüche und Rechte gegen Falkenstein geltend zu machen. Der Käufer ist seinerseits verpflichtet, binnen einer Woche nach Wirksamwerden der Abtretung der Nachbesserungsrechte (Ziffer 17) Falkenstein die Ermächtigung gemäß § 5 Absatz 1 der Abtretungsvereinbarung zu erteilen.
9.
Für die in § 5 Absatz 1 und 2 der Abtretungsvereinbarung vereinbarten Dienstleistungen erhält Falkenstein gemäß § 5 Absatz 3 der Abtretungsvereinbarung je Nachbesserungsrecht aus einer Aktie 5% der etwaigen Nachzahlung im Rahmen der Spruchverfahren als Vergütung. Der Käufer wird die LBB ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Kaufvertrag gemäß Ziffer 16 zustande kommt, von sämtlichen Ansprüchen von Falkenstein gemäß § 5 Absatz 3 der Abtretungsvereinbarung, die sich auf den Korb der Nachbesserungsrechte beziehen, freistellen und ist verpflichtet, binnen einer Woche, nachdem ein Kaufvertrag gemäß Ziffer 16 zustande gekommen ist, Falkenstein die Übernahme der Verpflichtung gemäß § 5 Absatz 3 der Abtretungsvereinbarung, soweit sie sich auf den Korb von Nachbesserungsrechten bezieht, mit schuldbefreiender Wirkung für die LBB anzubieten.
10.
Falkenstein hat gemäß der Abtretungsvereinbarung ein Vorkaufsrecht auf den Erwerb der Nachbesserungsrechte (siehe auch Ziffer 16).
11.
Bei den Nachbesserungsrechten handelt es sich um zukünftige Forderungen, deren Eintritt ebenso ungewiss ist wie ihre etwaige Höhe. Die LBB übernimmt keine Gewähr für die Werthaltigkeit und Einbringlichkeit der Nachbesserungsrechte, die unter anderem davon abhängen, ob und in welchem Umfang eine Erhöhung der gewährten Barabfindung gerichtlich festgesetzt oder anderweitig vereinbart wird. Die LBB gewährleistet dem Käufer – für den Fall des Zustandekommens eines Kaufvertrages – vorbehaltlich von Ziffer 10, dass (a) sie die Nachbesserungsrechte nicht abgetreten hat und auch zukünftig nicht abtreten wird, (b) sie die Nachbesserungsrechte nicht verpfändet oder sonst mit Rechten Dritter belastet hat, (c) ihr auch keine Abtretungen, Verpfändungen oder Belastungen mit Rechten Dritter der Nachbesserungsrechte durch frühere Inhaber der Nachbesserungsrechte bekannt sind und (d) ihr kein Abtretungsverbot für die Nachbesserungsrechte bekannt ist. Im Übrigen sind etwaige Gewährleistungsansprüche – soweit rechtlich möglich – ausgeschlossen.
Die LBB tritt ferner etwaige Gewährleistungsansprüche gegen die Falkenstein aus der Abtretungsvereinbarung mit Wirkung zum Wirksamwerden der Abtretung der Nachbesserungsrechte (Ziffer 17) an den Käufer ab. Die LBB übernimmt jedoch keinerlei Gewährleistung für den Bestand, die Werthaltigkeit oder Einbringlichkeit solcher Gewährleistungsansprüche.
12.
Ein Mindestangebot für den Korb von Nachbesserungsrechten wird nicht festgelegt. Die LBB kann selbst in das Bieterverfahren eintreten. Das gilt insbesondere für den Fall, dass aus Sicht der LBB kein angemessenes Kaufangebot abgegeben wird.
13.
Jeder Kaufinteressant muss bis zu dem in Ziffer 6 genannten Zeitpunkt den Nachweis erbringen, dass der gebotene Kaufpreis gezahlt werden kann. Dies kann durch Vorlage einer Finanzierungszusage eines deutschen Kreditinstituts und/oder einer Garantie oder Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts erfolgen, die den im Angebot angebotenen Kaufpreis in voller Höhe abdecken.
14.
Jeder Kaufinteressent trägt seine eigenen Kosten für die Unterbreitung eines Kaufangebotes und eine potentielle Abwicklung.
15.
Die Kaufangebote sind zu richten an:
Landesbank Berlin AG
Rechtsabteilung, BSK-RK 2
Stichwort: Bieterverfahren
Alexanderplatz 2
D-10178 Berlin
16.
Ein Kaufvertrag über den Verkauf und die Abtretung der Nachbesserungsrechte kommt nur und erst zustande, wenn die LBB schriftlich die Annahme eines Kaufangebotes erklärt hat und die schriftliche Annahmeerklärung der LBB dem Bieter unter der gemäß Ziffer 6 mitgeteilten postalischen Anschrift innerhalb der Annahmefrist zugegangen ist. Die LBB ist nicht zur Annahme eines Kaufangebots verpflichtet, und eine solche Verpflichtung wird auch nicht durch die vorliegende Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten begründet. Die LBB wird die Annahme eines Kaufangebots nur und erst erklären, wenn feststeht, dass Falkenstein das ihr zustehende Vorkaufsrecht auf den Erwerb der Nachbesserungsrechte (Ziffer 10) nicht ausgeübt hat.
17.
Im Fall des wirksamen Zustandekommens eines Kaufvertrages über die Nachbesserungsrechte steht die Abtretung der Nachbesserungsrechte unter der aufschiebenden Bedingung des Eingangs des im Angebot genannten Kaufpreises in voller Höhe (ohne Abzug von Kosten, insbesondere Bankgebühren und -provisionen) auf dem in der Annahmeerklärung der LBB mitgeteilten Konto (maßgeblich ist die Gutschrift auf diesem Konto). Die LBB wird dem Käufer den ordnungsgemäßen Eingang des Kaufpreises unverzüglich bestätigen. Das Recht des Kaufinteressenten zur Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung und etwaige Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.
18.
Die ordnungsgemäße Zahlung des Kaufpreises hat binnen einer Woche nach Zugang der Annahmeerklärung bei dem Käufer (Ziffer 16) zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist die LBB – unbeschadet sonstiger ihr zustehender Ansprüche und Rechte – zum Rücktritt von dem Kaufvertrag berechtigt, wenn und solange der Kaufpreis nicht ordnungsgemäß gezahlt ist.
19.
Die LBB und der Käufer werden unverzüglich die erforderlichen Abtretungsanzeigen vornehmen und die Zahlungsanweisungen erteilen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass etwaige Zahlungen auf die Nachbesserungsrechte an den Käufer erfolgen.
20.
Die LBB und der Käufer (nachfolgend jeweils eine „Partei“) sind verpflichtet, das Bankgeheimnis und die gesetzlichen Bestimmung über den Datenschutz – einschließlich sich hieraus ergebender Kontrollpflichten – zu beachten und die aus dem Bereich der anderen Partei erlangten Informationen nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten. Unterlagen sind gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern. Unbeschadet der vorstehenden zwei Sätze gestatten die Parteien die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrages erforderliche Weitergabe von Informationen.
21.
Der Kaufvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Berlin.
Berlin, 20. November 2015
Landesbank Berlin AG
Bei den beiden China-Klitschen Haikui Seafood und Powerland wird so langsam das Finale eingeläutet. Trotz Delisting (Powerland Ende des Jahres, Haikui Ende 02/2016) ist der Kurs bei Haikui nach Anlauf des ARP zu 1,91€ auf 2,39€ gestiegen. Das Orderbuch ist mittlerweile nach oben quasi leer. Bei Powerland kauft Guo nach Ablauf des Übernahmeangebots zu 0,80€ über die Börse zum gleichen Kurs alles auf, was zu bekommen ist. Auch hier rückt die Briefseite immer höher. mal sehen wie das ausgeht...
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.760.823 von straßenköter am 29.10.12 08:46:45
Das ist doch mal eine satte Nachzahlung:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/11/squeeze-out-bei-d…
Mal sehen, ob die Japaner innerhalb der Monatsfrist Einwände haben.
@Herbert H.
Ich habe es zwar schon beim SO gemacht, aber dennoch nochmals Danke, dass Du damals in 2011 schon so frühzeitig auf die Konstellation bei itelligence hingewiesen hast!
Anhebung der Abfindung bei itelligence um 46%
Zitat von straßenköter:Zitat von Herbert H: Sehr interessant wird es in den nächsten Tagen und Wochen bei der ITELLIGENCE-Aktie (WKN 730040). Bei Itelligence ist es so, dass am 3. Januar 2012 eine Bindungsfrist abläuft, der NTT im Rahmen der Übernahme vor einigen Jahren zugestimmt hat und die bislang einen Squeeze-Out verhindert hat. Ab 4. Januar wäre der Squeeze-Out möglich ...
Auch wenn ich in den letzten Monaten selber häufig auf die Situation bei itelligence hingewiesen habe, möchte ich mich bei Herbert H bedanken, der als Erster Ende letzten Jahres auf die Situation hingewiesen hat, so dass ich erst durch ihn auf den Wert aufmerksam geworden bin.
NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG plant den Erwerb aller verbleibenden Aktien der itelligence AG
NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG / Schlagwort(e): Sonstiges
29.10.2012 / 07:30
---------------------------------------------------------------------
- Angebotspreis von 10,80 Euro je itelligence-Aktie
- Ziel ist ein aktienrechtlicher Squeeze-out
- Herbert Vogel, CEO der itelligence AG, nimmt Angebot für die von ihm
gehaltenen itelligence-Aktien an
- Angebotsunterlage muss noch von der BaFin gebilligt werden
Düsseldorf, 29. Oktober 2012 - Die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG, eine
hundertprozentige Tochtergesellschaft des japanischen IT-Konzerns NTT DATA
CORPORATION, hat heute angekündigt, den verbleibenden Aktionären der
itelligence AG ein Angebot für den Erwerb ihrer auf den Inhaber lautenden
nennwertlosen Stückaktien der itelligence AG zu unterbreiten. Im Rahmen
dieses freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots gemäß §§ 10 ff. des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) bietet die NTT DATA EUROPE
GmbH & Co. KG den Aktionären der itelligence AG daher einen Angebotspreis
in Höhe von 10,80 Euro je Aktie. Dieser Angebotspreis beinhaltet eine
Prämie von 44 Prozent auf den Schlusskurs der Aktie der itelligence AG vom
26. Oktober 2012 sowie von etwa 53 Prozent gegenüber dem durchschnittlichen
volumengewichteten Börsenkurs der letzten drei Monate (XETRA). Zudem ist
NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG bereit, allen Aktionären, die das Angebot
annehmen, eine Nachbesserung des Angebotspreises (Besserungsschein)
anzubieten, wenn und soweit eine gesetzlich vorgesehene Abfindung im Rahmen
eines Squeeze-out oder einer vergleichbaren Strukturmaßnahme in absehbarer
Zukunft höher sein sollte als der Angebotspreis. Herr Herbert Vogel,
Vorstandsvorsitzender der itelligence AG, hat sich in seiner Eigenschaft
als Aktionär unwiderruflich verpflichtet, das Angebot für sämtliche von ihm
gehaltene Aktien der itelligence AG (ca. 2,03 Prozent) anzunehmen.
Im Jahr 2007 hatte die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG den Aktionären der
itelligence AG bereits ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot
unterbreitet. Infolgedessen hält die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG derzeit
insgesamt 81,28 Prozent, die NTT Communications Corp., eine
Schwestergesellschaft der NTT DATA CORPORATION, weitere 8,19 Prozent der
Aktien der itelligence AG. Ziel des neuen Erwerbsangebots ist, nach dessen
Vollzug über mindestens 95 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte
der itelligence AG zu verfügen, da das Erreichen dieser Anteilsschwelle
erforderlich ist, um einen aktienrechtlichen Squeeze-out durchzuführen.
Die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG und NTT DATA CORPORATION beabsichtigen,
dass die itelligence AG ihre Geschäftstätigkeit in den bestehenden
Geschäftsbereichen der itelligence-Gruppe mit einem unabhängigen Management
fortführt. Beide Unternehmen erkennen die Chancen, die sich aus der starken
Kundenbasis der itelligence AG mit mittelständischen Unternehmen und
Großkonzernen ergeben und streben an, dass die itelligence AG die
Geschäftsbeziehungen mit ihnen ausbaut. Zudem ist der NTT DATA EUROPE GmbH
& Co. KG und der NTT DATA CORPORATION die besondere Marktstellung der
itelligence AG im weltweiten SAP-Markt bewusst. Sie beabsichtigen daher das
weitere Unternehmenswachstum der itelligence AG zu fördern. Eine der Säulen
des Erfolges der itelligence AG ist ihre langjährige erfolgreiche
Partnerschaft mit der SAP AG, die weiter ausgebaut werden soll, um auch
zukünftig der weltweit führende Partner der SAP AG im Bereich Mittelstand
zu sein.
NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG and NTT DATA CORPORATION sind von der hohen
Qualifikation und der großen Bedeutung der Beschäftigten für den
unternehmerischen Erfolg der itelligence AG überzeugt. Daher ist es ihr
Ziel, alle Mitarbeiter der itelligence AG weiter zu beschäftigen. So ist
beabsichtigt weder Geschäfts- oder Arbeitsverträge von Mitarbeitern der
itelligence AG zu beenden noch wesentliche Veränderungen in der
Zusammensetzung des Vorstands vorzunehmen.
Das Erwerbsangebot steht unter dem Vorbehalt der Billigung der
Angebotsunterlage durch die BaFin.
Über NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG
NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG ist eine hundertprozentige
Tochtergesellschaft der NTT DATA CORPORATION, Tokio/Japan, die zugleich die
alleinige Kommanditistin der NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG ist. Das
Unternehmen wurde 2007 gegründet und hat seinen Sitz in Düsseldorf.
Vertreten durch den Geschäftsführer Seiichi Hashimoto erwirbt, hält und
verwaltet die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG Kapitalbeteiligungen an anderen
Unternehmen. Zudem erbringt die Gesellschaft entgeltliche Leistungen an die
mit ihr verbundenen Unternehmen, veräußert ihr Vermögen oder die
Beteiligungen an Unternehmen und nimmt alle hiermit im Zusammenhang
stehenden Handlungen und Rechtsgeschäfte vor. NTT DATA EUROPE GmbH & Co.
KG hält gegenwärtig 81,28 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte an
der itelligence AG.
Über itelligence AG
Die itelligence AG, die ihren Sitz in Bielefeld hat, wurde im Jahr 2000
gegründet. Derzeitige Aktionäre sind die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG mit
81,28 Prozent, die NTT Communications Corporation mit 8,19 Prozent sowie
Andere mit 10,53 Prozent. Vertreten durch ihren Vorstand unter dem Vorsitz
von Herrn Herbert Vogel bietet die itelligence AG SAP-Beratungsleistungen,
Systemintegration und Softwareentwicklung sowie Lizenzgeschäfte und
Leistungen im Bereich des Outsourcing und Hosting an. Das Unternehmen hat
2.726 Mitarbeiter (30. September 2012).
Medien-/IR-Kontakt
NTT DATA:
Public Relations-Abteilung
NTT DATA CORPORATION
Tel: +81 3-5546-8051
cometis AG:
Patrick Ortner
cometis AG
Tel: +49 611 - 20 585 5-16
Email: ortner@cometis.de
Wichtige Hinweise
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien. Die endgültigen
Bedingungen und weitere das Angebot betreffende Bestimmungen werden nach
Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der Angebotsunterlage mitgeteilt.
Die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG behält sich Änderungen der Bedingungen
und Bestimmungen des Angebots soweit rechtlich zulässig vor. Inhabern von
Aktien der itelligence AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage
sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu
lesen, sobald diese bekanntgemacht worden sind, da sie wichtige
Informationen enthalten werden.
Ende der Corporate News
Das ist doch mal eine satte Nachzahlung:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/11/squeeze-out-bei-d…
Mal sehen, ob die Japaner innerhalb der Monatsfrist Einwände haben.
@Herbert H.
Ich habe es zwar schon beim SO gemacht, aber dennoch nochmals Danke, dass Du damals in 2011 schon so frühzeitig auf die Konstellation bei itelligence hingewiesen hast!
Wie seht Ihr Profis die Chance einer Nachbesserung bei Impreglon SE ? Das LG Hannover ist ja dafür zuständig
Spruchverfahren MAN SE: LG München I legt Beschwerden dem OLG vor
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSGDas Landgericht München I hatte in dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Firma MAN SE (als von dem VW-Konzern beherrschtem Unternehmen) mit Beschluss vom 31. Juli 2015 die Barabfindung deutlich von EUR 80,89 auf EUR 90,29 je Stamm- bzw. Vorzugsaktie angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/07/lg-munchen-i-erho…. Der Ausgleich (sog. "Garantiedividende") blieb dagegen unverändert.
Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Antragsgegnerin wie auch mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt. Diesen hat das Landgericht mit Beschluss vom 24. November 2015 nicht abgeholfen und die Sache nunmehr dem Oberlandesgericht vorgelegt.
Auch aufgrund der Beschwerdebegründungen sei ein Änderung nicht möglich. Die Planannahmen wie auch die Annahmen zur Ewigen Rente seien plausibel. Auch die Medienberichterstattung zu den manipulierten Abgaswerten bei VW rechtfertigten keine Änderung der Entscheidung über den Ausgleich. Dabei handele es sich um einen bis zu diesem Zeitpunkt nicht in das Verfahren eingeführten völlig neuen Risikoaspekt, der nach Ablauf der Drei-Monats-Frist § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 SpruchG nicht mehr berücksichtigt werden könne (S. 15). Bei dieser Frist handele es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Der Zweck des auf Straffung und Beschleunigung ausgelegten Spruchverfahrensgesetzes werde verfehlt, wenn weit nach Ablauf der Antragsfrist neue Antragsgründe vorgebracht werden könnten (S. 16).
LG München I, Az. 5 HK O 16371/13
Helfrich, M. u.a. ./. Truck & Bus GmbH
162 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Bergdolt, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Truck & Bus GmbH:
Rechtsanwälte Linklaters, 81675 München
Offenbar hält das Gericht bei MAN den Gewinneinbruch in der Planrechnung für die ewige Rente für plausibel und aus der Anpassung der Parameter ergibt sich dann nur die moderate Anhebung der Abfindung. Besteht denn Hoffnung, dass sich das OLG gründlicher mit dem Fall befasst? Und ist das nicht eher unüblich, dass man nach zwei Jahren bereits ein Ergebnis in erster Instanz hat?
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.224.250 von honigbaer am 02.12.15 16:28:33Das OLG München kannst Du nach den Neubesetzungen vergessen. Denen kannst Du bestenfalls zu gute halten, dass sie keine Ahnung haben.
Die Ableitung des Gewinns für die ewige Rente ist völlig unplausibel, weil da die Margen ab ca. dem Jahr 2002 eingegangen sind, das Unternehmen sich aber durch Verkäufe von Unternehmensteilen erheblich geändert hat.
Ebenso albern ist die Bestimmung der Ausgleichszahlung. Hier wird das Zinsänderungsrisiko voll auf die außenstehenden Aktionäre abgewälzt. Wenn der Basiszinsatz mal z.B. auf 5 % steigen sollte, dann wird der Kurs einbrechen. Da nutzt es gar nichts, dass bei Kündigung des Beherrschungsvertrags das Abfindungsangebot wieder auflebt.
Die Ableitung des Gewinns für die ewige Rente ist völlig unplausibel, weil da die Margen ab ca. dem Jahr 2002 eingegangen sind, das Unternehmen sich aber durch Verkäufe von Unternehmensteilen erheblich geändert hat.
Ebenso albern ist die Bestimmung der Ausgleichszahlung. Hier wird das Zinsänderungsrisiko voll auf die außenstehenden Aktionäre abgewälzt. Wenn der Basiszinsatz mal z.B. auf 5 % steigen sollte, dann wird der Kurs einbrechen. Da nutzt es gar nichts, dass bei Kündigung des Beherrschungsvertrags das Abfindungsangebot wieder auflebt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.224.466 von Kalchas am 02.12.15 16:45:45
Das wusste ich gar nicht. Wird ein BuG gekündigt, muss der Großaktionär nochmals innerhalb einer bestimmten Spanne die Stücke zum Abfindungspreis nehmen?
Zitat von Kalchas: Das OLG München kannst Du nach den Neubesetzungen vergessen. Denen kannst Du bestenfalls zu gute halten, dass sie keine Ahnung haben.
Die Ableitung des Gewinns für die ewige Rente ist völlig unplausibel, weil da die Margen ab ca. dem Jahr 2002 eingegangen sind, das Unternehmen sich aber durch Verkäufe von Unternehmensteilen erheblich geändert hat.
Ebenso albern ist die Bestimmung der Ausgleichszahlung. Hier wird das Zinsänderungsrisiko voll auf die außenstehenden Aktionäre abgewälzt. Wenn der Basiszinsatz mal z.B. auf 5 % steigen sollte, dann wird der Kurs einbrechen. Da nutzt es gar nichts, dass bei Kündigung des Beherrschungsvertrags das Abfindungsangebot wieder auflebt.
Das wusste ich gar nicht. Wird ein BuG gekündigt, muss der Großaktionär nochmals innerhalb einer bestimmten Spanne die Stücke zum Abfindungspreis nehmen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.224.727 von straßenköter am 02.12.15 17:09:18Hier ist es vertraglich vereinbart, um eine möglichst geringe jährliche Ausgleichszahlung leisten zu müssen. Es wird damit vorgegaukelt, dass es kein Kursrisiko geben soll. Stimmt natürlich nicht, das kommt über das Zinsänderungsrisiko.
Wenn das Angebot bei Kündigung nicht vereinbart ist, gilt das nicht.
Wenn das Angebot bei Kündigung nicht vereinbart ist, gilt das nicht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.224.868 von Kalchas am 02.12.15 17:19:47Bei MAN ist es 5.6 des Beherrschungsvertrags.
Natürlich kann man dann nicht einfach den Unternehmenswert verrenten, wie das die meisten Gerichte machen. Das wäre höchstens in Ordnung, wenn man jederzeit die Aktien andienen könnte.
[Endet dieser Vertrag aufgrund einer Kündigung der Truck & Bus GmbH oder der MAN zu einem Zeitpunkt, in dem die in Ziffer 5.2 bestimmte Frist zur Annahme der Abfindung nach Ziffer 5.1 bereits abgelaufen ist, ist jeder zu diesem Zeitpunkt außenstehende Aktionär der MAN berechtigt, seine zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrags von ihm gehaltenen MAN-Aktien gegen Zahlung der in Ziffer 5.1 bestimmten Abfindung je MAN-Stammaktien bzw. je MAN-Vorzugsaktie an die Truck & Bus GmbH zu veräußern, und die Truck & Bus GmbH ist verpflichtet, die Aktien jedes außenstehenden Aktionärs auf dessen Verlangen zu erwerben. Wird die in Ziffer 5.1 bestimmte Abfindung je MAN-Stammaktie bzw. je MAN-Vorzugsaktie durch rechtskräftige Entscheidung in einem Spruchverfahren oder durch einen Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens erhöht, wird die Truck & Bus GmbH die Aktien der außenstehenden Aktionäre unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen gegen Zahlung des im Spruchverfahren oder dem Vergleich je MAN-Stammaktie oder je MAN-Vorzugsaktie festgesetzten Betrags erwerben. Dieses Veräußerungsrecht ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrags im Handelsregister der MAN nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Ziffer 5.3 und Ziffer 5.4 gelten entsprechend. /i]
Natürlich kann man dann nicht einfach den Unternehmenswert verrenten, wie das die meisten Gerichte machen. Das wäre höchstens in Ordnung, wenn man jederzeit die Aktien andienen könnte.
[Endet dieser Vertrag aufgrund einer Kündigung der Truck & Bus GmbH oder der MAN zu einem Zeitpunkt, in dem die in Ziffer 5.2 bestimmte Frist zur Annahme der Abfindung nach Ziffer 5.1 bereits abgelaufen ist, ist jeder zu diesem Zeitpunkt außenstehende Aktionär der MAN berechtigt, seine zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrags von ihm gehaltenen MAN-Aktien gegen Zahlung der in Ziffer 5.1 bestimmten Abfindung je MAN-Stammaktien bzw. je MAN-Vorzugsaktie an die Truck & Bus GmbH zu veräußern, und die Truck & Bus GmbH ist verpflichtet, die Aktien jedes außenstehenden Aktionärs auf dessen Verlangen zu erwerben. Wird die in Ziffer 5.1 bestimmte Abfindung je MAN-Stammaktie bzw. je MAN-Vorzugsaktie durch rechtskräftige Entscheidung in einem Spruchverfahren oder durch einen Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens erhöht, wird die Truck & Bus GmbH die Aktien der außenstehenden Aktionäre unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen gegen Zahlung des im Spruchverfahren oder dem Vergleich je MAN-Stammaktie oder je MAN-Vorzugsaktie festgesetzten Betrags erwerben. Dieses Veräußerungsrecht ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrags im Handelsregister der MAN nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Ziffer 5.3 und Ziffer 5.4 gelten entsprechend. /i]
Girnghuber GmbH
Marklkofen
ANGEBOTSUNTERLAGE
Freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot
(Barangebot)
an die Aktionäre der
Erlus AG
Hauptstraße 106, 84088 Neufahrn
zum Erwerb von bis zu Stück 131.250 nennwertloser Inhaber-Stammaktien
der Erlus AG
gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von
EUR 60,59
je Aktie der Erlus AG
Annahmefrist: 3. Dezember 2015 2015 bis 4. April 2016,
24:00 Uhr (MEZ)
Erlus Aktien: ISIN DE0005589006
Zum Verkauf Eingereichte Erlus Aktien: ISIN DE000A169QX1
1.
Allgemeine Informationen und Hinweise für Aktionäre
1.1 Präambel
Die Aktien der Erlus AG ("Erlus Aktien") werden derzeit im Freiverkehr m:access der Börse München gehandelt. Die Gesellschaft hat am 2. Dezember 2015 den Antrag gestellt, dass die Einbeziehung der Aktien in den Handel an der Börse München widerrufen wird (Delisting). Die Aktien der Gesellschaft sind danach nicht mehr börsenmäßig handelbar. Die Girnghuber GmbH ("Bieterin") beabsichtigt mit diesem Erwerbsangebot ("Angebot"), den Aktionären der Erlus AG mit Sitz in Neufahrn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Landshut unter HRB 0401 ("Erlus") (die Aktionäre von Erlus werden als "Erlus Aktionäre" bezeichnet) die Möglichkeit zum Verkauf ihrer Erlus Aktien zu dem Betrag des durchschnittlichen Börsenpreises der letzten 3 Monate (01.09.-30.11.2015) zu geben.
Dieses Erwerbsangebot ist aus den vorgenannten Gründen kein Angebot zum Erwerb von Wertpapieren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz.
1.2 Veröffentlichung und Verbreitung der Angebotsunterlage
Die Angebotsunterlage ist nicht zur Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung in anderen Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Bieterin hat die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung der Angebotsunterlage von Dritten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet. Die Bieterin ist nicht verpflichtet dafür zu sorgen und übernimmt auch keine Haftung dafür, dass die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung der Angebotsunterlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den jeweiligen lokalen Rechtsvorschriften vereinbar ist.
Die Angebotsunterlage steht den zuständigen Depotbanken, bei denen Erlus Aktien verwahrt sind, auf Anfrage, zu richten an die Abwicklungsstelle, in elektronischer Form zum Versand an Erlus Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung. Diese Depotbanken dürfen die Angebotsunterlage außer in Übereinstimmung mit allen anwendbaren in- und ausländischen Rechtsvorschriften nicht anderweitig veröffentlichen, versenden, verteilen oder verbreiten.
1.3 Annahme des Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Das Angebot kann von allen in- und ausländischen Erlus Aktionären nach Maßgabe dieser Angebotsunterlage und den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften angenommen werden. Die Annahme des Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann rechtlichen Beschränkungen unterliegen. Die Bieterin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Annahme des Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zulässig ist.
2.
ZUSAMMENFASSUNG DES ANGEBOTS
Bieterin: Girnghuber GmbH
Zielgesellschaft: Erlus AG
Gegenstand des Angebots: Erwerb von bis zu 131.250 nennwertlosen Inhaber-Stammaktien der Erlus („Erwerbskontingent“) mit der ISIN DE0005589006 jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Erlus von gerundet EUR 3,05, die von der Bieterin noch nicht gehalten werden. Die Bieterin behält sich vor das Erwerbskontingent zu erhöhen.
Gegenleistung EUR 60,59 für jede Erlus Aktie
Annahmefrist: 3. Dezember 2015 bis 4. April 2016, 24:00 Uhr; Verlängerungen dieser Frist sind möglich.
Annahme des Angebots: Die Annahme des Angebots ist schriftlich gegenüber der jeweiligen Depotbank ("Depotbank") bis zum Ablauf der Annahmefrist zu erklären. Sie wird mit fristgerechter Umbuchung der innerhalb der Annahmefrist eingereichten Erlus Aktien in die ISIN DE000A169QX1 bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt ("Clearstream") wirksam.
Wird die Annahme innerhalb der Annahmefrist gegenüber der Depotbank erklärt, gilt die Umbuchung der Erlus-Aktien bei Clearstream bis spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach Ablauf der Annahmefrist bis 18:00 Uhr (MEZ) als fristgerecht.
Abwicklung: Das Angebot wird mit Zahlung der Angebotsgegenleistung als Gegenleistung für die Zum Verkauf Eingereichten Erlus Aktien (ISIN DE000A169QX1) spätestens binnen fünf Bankarbeitstagen nach Ende der Annahmefrist abgewickelt.
Kosten der Annahme: Die Annahme des Angebots ist für die Erlus-Aktionäre, die ihre Erlus-Aktien auf inländischen Depots halten, grundsätzlich frei von Kosten und Spesen der Depotbanken.
3.
ANGEBOT
Die Bieterin bietet hiermit den Erlus Aktionären an, ihre nennwertlosen Inhaber-Stammaktien der Erlus (ISIN DE0005589006) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von gerundet EUR 3,05 je Aktie zu einem Kaufpreis (die "Angebotsgegenleistung") von
EUR 60,59 je Erlus Aktie
nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Angebotsunterlage zu erwerben.
4.
ANNAHMEFRIST
4.1 Dauer der Annahmefrist
Die Frist für die Annahme des Angebots beginnt mit der Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage am 3. Dezember 2015. Sie endet am
April 2016, 24:00 Uhr (MEZ).
4.2 Verlängerung der Annahmefrist
Die Bieterin behält sich eine Verlängerung der Annahmefrist vor. Sie wird eine solche Verlängerung spätestens am vorletzten Tag der Annahmefrist in gleicher Weise wie diese Angebotsunterlage veröffentlichen. Im Fall einer Verlängerung der Annahmefrist verschieben sich die in dieser Angebotsunterlage genannten Abwicklungsfristen entsprechend.
5.
DIE BIETERIN
Die Bieterin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Landshut unter HRB 6525 eingetragen. Geschäftsführer ist Herr Claus Girnghuber. Die Bieterin hält derzeit 639.305 Erlus-Aktien, was 48,71 % des Grundkapitals der Erlus (EUR 4.000.000,00) entspricht.
6.
ANGEBOTSGEGENLEISTUNG
Die Bieterin bietet den Erlus Aktionären an, deren Aktien gegen Zahlung von EUR 60,59 je Erlus Aktie zu erwerben.
Die Erlus AG hat am 2. Dezember 2015 den Antrag gestellt, dass die Einbeziehung der Aktien in den Handel an der Börse München widerrufen wird (Delisting). Es besteht dann keine Möglichkeit mehr, die Erlus Aktie an einem Handelsplatz verkaufen zu können. Die Erlus Aktie wurde am 1. Dezember 2015 mit EUR 60,50 notiert, ein Handel findet allerdings nur sporadisch statt.
Die Bieterin bietet mit diesem Angebot den Erlus Aktionären die Gelegenheit, ihre Erlus Aktien zum Betrag des durchschnittlichen Börsenpreises der letzten 3 Monate an die Bieterin zu verkaufen. Die Erlus Aktionäre haben damit eine Möglichkeit zur Veräußerung der nur sporadisch gehandelten Erlus Aktien.
7.
ANNAHME UND ABWICKLUNG DES ANGEBOTS
7.1 Abwicklungsstelle
Die Baader Bank AG Weihenstephaner Straße 4, 85716 Unterschleißheim ("Abwicklungsstelle"), ist mit der technischen Abwicklung des Angebots beauftragt.
7.2 Annahme des Angebots
Erlus Aktionäre können das Angebot nur annehmen, indem sie gegenüber ihrer jeweiligen Depotbank ("Depotbank") in Textform die Annahme des Angebots erklären ("Annahmeerklärung"). Bis zur Übertragung der Erlus Aktien, für die das Angebot innerhalb der Annahmefrist angenommen worden ist ("Zum Verkauf Eingereichte Erlus Aktien"), auf das bei Clearstream geführte Depot der Abwicklungsstelle verbleiben die in der Annahmeerklärung bezeichneten Erlus Aktien im jeweiligen Depot der das Angebot annehmenden Erlus Aktionäre; sie werden jedoch bei Clearstream und im Depot des annehmenden Erlus Aktionärs in eine andere ISIN umgebucht und so als Zum Verkauf Eingereichte Erlus Aktien (ISIN DE000A169QX1) gekennzeichnet. Die Annahmeerklärung wird nur wirksam, wenn die Zum Verkauf Eingereichten Erlus Aktien bis spätestens 18:00 Uhr am zweiten Bankarbeitstag nach Ablauf der Annahmefrist bei der Clearstream in die ISIN DE000A169QX1 umgebucht worden sind. Die Depotbank hat die Umbuchung unverzüglich nach Eingang der Annahmeerklärung zu veranlassen.
7.3 Weitere Erklärungen der das Angebot annehmenden Erlus Aktionäre
Mit der Annahme des Angebots gemäß Ziffer 7.2 dieser Angebotsunterlage:
(i) weisen die annehmenden Erlus Aktionäre ihre jeweilige Depotbank sowie etwaige Zwischenverwahrer der betreffenden Erlus Aktien an und ermächtigen diese,
•
die Erlus Aktien zunächst in dem Wertpapierdepot des annehmenden Erlus Aktionärs zu belassen, jedoch die Umbuchung in die ISIN DE000A169QX1 (Zum Verkauf Eingereichte Erlus Aktien) bei Clearstream zu veranlassen;
•
selbst Clearstream anzuweisen und zu ermächtigen, die Zum Verkauf Eingereichten Erlus Aktien nach Ablauf der Annahmefrist der Abwicklungsstelle auf deren Depot bei Clearstream zur Übereignung an die Bieterin zur Verfügung zu stellen;
•
selbst Clearstream anzuweisen und zu ermächtigen, die Zum Verkauf Eingereichten Erlus Aktien (DE000A169QX1) jeweils einschließlich aller mit diesen zum Zeitpunkt der Abwicklung des Angebots verbundenen Rechte, an die Bieterin Zug um Zug gegen Zahlung der Angebotsgegenleistung für die jeweiligen Zum Verkauf Eingereichten Erlus Aktien auf das Konto der jeweiligen Depotbank bei Clearstream gemäß den Bestimmungen des Angebots zu übertragen;
•
selbst etwaige Zwischenverwahrer der betreffenden Zum Verkauf Eingereichten Erlus Aktien sowie Clearstream anzuweisen und zu ermächtigen, der Bieterin oder der Abwicklungsstelle für das Angebot alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere die Anzahl der jeweils in die ISIN DE000A169QX1 (Zum Verkauf Eingereichte Erlus Aktien) umgebuchten Erlus Aktien börsentäglich während der Annahmefrist mitzuteilen; und
•
die Annahmeerklärung an die Abwicklungsstelle weiterzuleiten;
(ii) beauftragen und bevollmächtigen die annehmenden Erlus Aktionäre ihre jeweilige Depotbank sowie die Abwicklungsstelle, jeweils unter Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), alle zur Abwicklung des Angebots nach Maßgabe dieser Angebotsunterlage erforderlichen oder zweckdienlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben bzw. entgegenzunehmen und insbesondere die Übertragung des Eigentums an den Zum Verkauf Eingereichten Erlus Aktien auf die Bieterin herbeizuführen;
(iii) erklären die annehmenden Erlus Aktionäre, dass
•
sie das Angebot für alle zum Zeitpunkt der Erklärung der Annahme des Angebots in ihrem Wertpapierdepot bei der Depotbank befindlichen Erlus Aktien annehmen, es sei denn in der Annahmeerklärung ist ausdrücklich in Textform etwas anderes bestimmt worden;
•
die Erlus Aktien, für die sie das Angebot annehmen, im Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums auf die Bieterin in ihrem alleinigen Eigentum stehen und frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sind; und
•
sie ihre Zum Verkauf Eingereichten Erlus Aktien auf die Bieterin Zug um Zug gegen Zahlung der Angebotsgegenleistung auf das Konto der jeweiligen Depotbank bei Clearstream unter der aufschiebenden Bedingung des Ablaufs der Annahmefrist übertragen.
Die in Ziffer 7.3(i) bis 7.3(iii) dieser Angebotsunterlage aufgeführten Anweisungen, Erklärungen, Aufträge, Vollmachten und Ermächtigungen werden von den annehmenden Erlus Aktionären im Interesse einer reibungslosen und zügigen Abwicklung des Angebots unwiderruflich erteilt.
7.4 Rechtliche Folgen der Annahme
Mit Annahme des Angebots wird zwischen jedem annehmenden Erlus Aktionär und der Bieterin ein Vertrag geschlossen über den Verkauf der Zum Verkauf Eingereichten Erlus Aktien an die Bieterin gegen Zahlung der Angebotsgegenleistung für die betreffende Anzahl Zum Verkauf Eingereichter Erlus Aktien nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Angebotsunterlage. Mit Annahme des Angebots einigen sich der annehmende Erlus Aktionär und die Bieterin zugleich nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Angebotsunterlage über die Übertragung des Eigentums an den Zum Verkauf Eingereichten Erlus Aktien auf die Bieterin. Das Eigentum an den Zum Verkauf Eingereichten Erlus Aktien wird Zug um Zug gegen Zahlung der Angebotsgegenleistung für die betreffende Anzahl Zum Verkauf Eingereichter Erlus Aktien auf das Konto der jeweiligen Depotbank bei Clearstream übertragen. Mit der Übertragung des Eigentums an den Zum Verkauf Eingereichten Erlus Aktien auf die Bieterin gehen sämtliche zum Zeitpunkt der Abwicklung des Angebots mit diesen Aktien verbundenen Rechte auf die Bieterin über. Des Weiteren gibt der annehmende Erlus Aktionär mit Annahme des Angebots die in Ziffer 7.3 dieser Angebotsunterlage bezeichneten Erklärungen, Anweisungen, Aufträge und Ermächtigungen unwiderruflich ab bzw. erteilt diese.
7.5 Abwicklung des Angebots und Erhalt der Angebotsgegenleistung
Das Angebot wird mit Zahlung der Angebotsgegenleistung für die Zum Verkauf Eingereichten Erlus Aktien abgewickelt. Die Abwicklungsstelle wird die Angebotsgegenleistung spätestens fünf Bankarbeitstage nach Ende der Annahmefrist über die Clearstream an die jeweilige Depotbank überweisen lassen. Nach Gutschrift der Angebotsgegenleistung im Konto der jeweiligen Depotbank bei Clearstream hat die Bieterin ihre Verpflichtung zur Zahlung der Angebotsgegenleistung erfüllt.
7.6 Zuteilung im Fall der Überzeichnung des Angebots
Das Angebot ist auf den Erwerb von insgesamt bis zu 131.250 Erlus Aktien beschränkt. Sofern die Zahl der Zum Verkauf eingereichten Aktien im Rahmen dieses Angebots 131.250 übersteigt, werden die Annahmeerklärungen verhältnismäßig berücksichtigt, d.h. verhältnismäßig entsprechend der Höchstzahl der anzunehmenden Erlus Aktien im Vergleich zur Gesamtzahl der zum Verkauf eingereichten Erlus Aktien. Hierbei wird die sich ergebende Anzahl der Aktien, die pro Wertpapierdepot des Erlus Aktionärs unter dem Angebot erworben werden, grundsätzlich auf nächste ganze Zahl abgerundet.
Die Bieterin behält sich vor das Erwerbskontingent zu erhöhen.
7.7 Kosten
Die Annahme des Angebots ist für die Erlus Aktionäre grundsätzlich kosten- und spesenfrei. Zu diesem Zweck gewährt die Bieterin den Depotbanken eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 2,50 pro Depot, für welches das Angebot angenommen wird. Aufgrund ausländischer Zwischenverwahrer erhobene Kosten sind von jedem annehmenden Erlus Aktionär zu tragen. Steuern und Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrags und der Übertragung der Zum Verkauf Eingereichten Erlus Aktien gegen Zahlung der Angebotsgegenleistung anfallen, sind von dem betreffenden Erlus Aktionär zu tragen.
8.
RÜCKTRITTSRECHT, BEDINGUNGEN
Erlus Aktionären, die das Angebot angenommen haben, stehen keine Rücktrittsrechte zu.
Das Angebot ist von keinen Bedingungen abhängig.
9.
STEUERN
Die Bieterin empfiehlt den Erlus Aktionären, vor Annahme des Angebots steuerlichen Rat bezüglich der steuerlichen Auswirkungen einer Annahme des Angebots unter Berücksichtigung ihrer persönlichen finanziellen Verhältnisse einzuholen.
10.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieses Angebot und die Verträge, die infolge der Annahme dieses Angebots mit der Bieterin zustande kommen, unterliegen deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Angebot (sowie allen Verträgen, die infolge der Annahme dieses Angebots zustande kommen) entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, München, Deutschland.
Marklkofen, im Dezember 2015
Girnghuber GmbH
Die Geschäftsführung
Marklkofen
ANGEBOTSUNTERLAGE
Freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot
(Barangebot)
an die Aktionäre der
Erlus AG
Hauptstraße 106, 84088 Neufahrn
zum Erwerb von bis zu Stück 131.250 nennwertloser Inhaber-Stammaktien
der Erlus AG
gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von
EUR 60,59
je Aktie der Erlus AG
Annahmefrist: 3. Dezember 2015 2015 bis 4. April 2016,
24:00 Uhr (MEZ)
Erlus Aktien: ISIN DE0005589006
Zum Verkauf Eingereichte Erlus Aktien: ISIN DE000A169QX1
1.
Allgemeine Informationen und Hinweise für Aktionäre
1.1 Präambel
Die Aktien der Erlus AG ("Erlus Aktien") werden derzeit im Freiverkehr m:access der Börse München gehandelt. Die Gesellschaft hat am 2. Dezember 2015 den Antrag gestellt, dass die Einbeziehung der Aktien in den Handel an der Börse München widerrufen wird (Delisting). Die Aktien der Gesellschaft sind danach nicht mehr börsenmäßig handelbar. Die Girnghuber GmbH ("Bieterin") beabsichtigt mit diesem Erwerbsangebot ("Angebot"), den Aktionären der Erlus AG mit Sitz in Neufahrn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Landshut unter HRB 0401 ("Erlus") (die Aktionäre von Erlus werden als "Erlus Aktionäre" bezeichnet) die Möglichkeit zum Verkauf ihrer Erlus Aktien zu dem Betrag des durchschnittlichen Börsenpreises der letzten 3 Monate (01.09.-30.11.2015) zu geben.
Dieses Erwerbsangebot ist aus den vorgenannten Gründen kein Angebot zum Erwerb von Wertpapieren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz.
1.2 Veröffentlichung und Verbreitung der Angebotsunterlage
Die Angebotsunterlage ist nicht zur Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung in anderen Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Bieterin hat die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung der Angebotsunterlage von Dritten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet. Die Bieterin ist nicht verpflichtet dafür zu sorgen und übernimmt auch keine Haftung dafür, dass die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung der Angebotsunterlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den jeweiligen lokalen Rechtsvorschriften vereinbar ist.
Die Angebotsunterlage steht den zuständigen Depotbanken, bei denen Erlus Aktien verwahrt sind, auf Anfrage, zu richten an die Abwicklungsstelle, in elektronischer Form zum Versand an Erlus Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung. Diese Depotbanken dürfen die Angebotsunterlage außer in Übereinstimmung mit allen anwendbaren in- und ausländischen Rechtsvorschriften nicht anderweitig veröffentlichen, versenden, verteilen oder verbreiten.
1.3 Annahme des Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Das Angebot kann von allen in- und ausländischen Erlus Aktionären nach Maßgabe dieser Angebotsunterlage und den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften angenommen werden. Die Annahme des Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann rechtlichen Beschränkungen unterliegen. Die Bieterin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Annahme des Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zulässig ist.
2.
ZUSAMMENFASSUNG DES ANGEBOTS
Bieterin: Girnghuber GmbH
Zielgesellschaft: Erlus AG
Gegenstand des Angebots: Erwerb von bis zu 131.250 nennwertlosen Inhaber-Stammaktien der Erlus („Erwerbskontingent“) mit der ISIN DE0005589006 jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Erlus von gerundet EUR 3,05, die von der Bieterin noch nicht gehalten werden. Die Bieterin behält sich vor das Erwerbskontingent zu erhöhen.
Gegenleistung EUR 60,59 für jede Erlus Aktie
Annahmefrist: 3. Dezember 2015 bis 4. April 2016, 24:00 Uhr; Verlängerungen dieser Frist sind möglich.
Annahme des Angebots: Die Annahme des Angebots ist schriftlich gegenüber der jeweiligen Depotbank ("Depotbank") bis zum Ablauf der Annahmefrist zu erklären. Sie wird mit fristgerechter Umbuchung der innerhalb der Annahmefrist eingereichten Erlus Aktien in die ISIN DE000A169QX1 bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt ("Clearstream") wirksam.
Wird die Annahme innerhalb der Annahmefrist gegenüber der Depotbank erklärt, gilt die Umbuchung der Erlus-Aktien bei Clearstream bis spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach Ablauf der Annahmefrist bis 18:00 Uhr (MEZ) als fristgerecht.
Abwicklung: Das Angebot wird mit Zahlung der Angebotsgegenleistung als Gegenleistung für die Zum Verkauf Eingereichten Erlus Aktien (ISIN DE000A169QX1) spätestens binnen fünf Bankarbeitstagen nach Ende der Annahmefrist abgewickelt.
Kosten der Annahme: Die Annahme des Angebots ist für die Erlus-Aktionäre, die ihre Erlus-Aktien auf inländischen Depots halten, grundsätzlich frei von Kosten und Spesen der Depotbanken.
3.
ANGEBOT
Die Bieterin bietet hiermit den Erlus Aktionären an, ihre nennwertlosen Inhaber-Stammaktien der Erlus (ISIN DE0005589006) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von gerundet EUR 3,05 je Aktie zu einem Kaufpreis (die "Angebotsgegenleistung") von
EUR 60,59 je Erlus Aktie
nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Angebotsunterlage zu erwerben.
4.
ANNAHMEFRIST
4.1 Dauer der Annahmefrist
Die Frist für die Annahme des Angebots beginnt mit der Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage am 3. Dezember 2015. Sie endet am
April 2016, 24:00 Uhr (MEZ).
4.2 Verlängerung der Annahmefrist
Die Bieterin behält sich eine Verlängerung der Annahmefrist vor. Sie wird eine solche Verlängerung spätestens am vorletzten Tag der Annahmefrist in gleicher Weise wie diese Angebotsunterlage veröffentlichen. Im Fall einer Verlängerung der Annahmefrist verschieben sich die in dieser Angebotsunterlage genannten Abwicklungsfristen entsprechend.
5.
DIE BIETERIN
Die Bieterin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Landshut unter HRB 6525 eingetragen. Geschäftsführer ist Herr Claus Girnghuber. Die Bieterin hält derzeit 639.305 Erlus-Aktien, was 48,71 % des Grundkapitals der Erlus (EUR 4.000.000,00) entspricht.
6.
ANGEBOTSGEGENLEISTUNG
Die Bieterin bietet den Erlus Aktionären an, deren Aktien gegen Zahlung von EUR 60,59 je Erlus Aktie zu erwerben.
Die Erlus AG hat am 2. Dezember 2015 den Antrag gestellt, dass die Einbeziehung der Aktien in den Handel an der Börse München widerrufen wird (Delisting). Es besteht dann keine Möglichkeit mehr, die Erlus Aktie an einem Handelsplatz verkaufen zu können. Die Erlus Aktie wurde am 1. Dezember 2015 mit EUR 60,50 notiert, ein Handel findet allerdings nur sporadisch statt.
Die Bieterin bietet mit diesem Angebot den Erlus Aktionären die Gelegenheit, ihre Erlus Aktien zum Betrag des durchschnittlichen Börsenpreises der letzten 3 Monate an die Bieterin zu verkaufen. Die Erlus Aktionäre haben damit eine Möglichkeit zur Veräußerung der nur sporadisch gehandelten Erlus Aktien.
7.
ANNAHME UND ABWICKLUNG DES ANGEBOTS
7.1 Abwicklungsstelle
Die Baader Bank AG Weihenstephaner Straße 4, 85716 Unterschleißheim ("Abwicklungsstelle"), ist mit der technischen Abwicklung des Angebots beauftragt.
7.2 Annahme des Angebots
Erlus Aktionäre können das Angebot nur annehmen, indem sie gegenüber ihrer jeweiligen Depotbank ("Depotbank") in Textform die Annahme des Angebots erklären ("Annahmeerklärung"). Bis zur Übertragung der Erlus Aktien, für die das Angebot innerhalb der Annahmefrist angenommen worden ist ("Zum Verkauf Eingereichte Erlus Aktien"), auf das bei Clearstream geführte Depot der Abwicklungsstelle verbleiben die in der Annahmeerklärung bezeichneten Erlus Aktien im jeweiligen Depot der das Angebot annehmenden Erlus Aktionäre; sie werden jedoch bei Clearstream und im Depot des annehmenden Erlus Aktionärs in eine andere ISIN umgebucht und so als Zum Verkauf Eingereichte Erlus Aktien (ISIN DE000A169QX1) gekennzeichnet. Die Annahmeerklärung wird nur wirksam, wenn die Zum Verkauf Eingereichten Erlus Aktien bis spätestens 18:00 Uhr am zweiten Bankarbeitstag nach Ablauf der Annahmefrist bei der Clearstream in die ISIN DE000A169QX1 umgebucht worden sind. Die Depotbank hat die Umbuchung unverzüglich nach Eingang der Annahmeerklärung zu veranlassen.
7.3 Weitere Erklärungen der das Angebot annehmenden Erlus Aktionäre
Mit der Annahme des Angebots gemäß Ziffer 7.2 dieser Angebotsunterlage:
(i) weisen die annehmenden Erlus Aktionäre ihre jeweilige Depotbank sowie etwaige Zwischenverwahrer der betreffenden Erlus Aktien an und ermächtigen diese,
•
die Erlus Aktien zunächst in dem Wertpapierdepot des annehmenden Erlus Aktionärs zu belassen, jedoch die Umbuchung in die ISIN DE000A169QX1 (Zum Verkauf Eingereichte Erlus Aktien) bei Clearstream zu veranlassen;
•
selbst Clearstream anzuweisen und zu ermächtigen, die Zum Verkauf Eingereichten Erlus Aktien nach Ablauf der Annahmefrist der Abwicklungsstelle auf deren Depot bei Clearstream zur Übereignung an die Bieterin zur Verfügung zu stellen;
•
selbst Clearstream anzuweisen und zu ermächtigen, die Zum Verkauf Eingereichten Erlus Aktien (DE000A169QX1) jeweils einschließlich aller mit diesen zum Zeitpunkt der Abwicklung des Angebots verbundenen Rechte, an die Bieterin Zug um Zug gegen Zahlung der Angebotsgegenleistung für die jeweiligen Zum Verkauf Eingereichten Erlus Aktien auf das Konto der jeweiligen Depotbank bei Clearstream gemäß den Bestimmungen des Angebots zu übertragen;
•
selbst etwaige Zwischenverwahrer der betreffenden Zum Verkauf Eingereichten Erlus Aktien sowie Clearstream anzuweisen und zu ermächtigen, der Bieterin oder der Abwicklungsstelle für das Angebot alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere die Anzahl der jeweils in die ISIN DE000A169QX1 (Zum Verkauf Eingereichte Erlus Aktien) umgebuchten Erlus Aktien börsentäglich während der Annahmefrist mitzuteilen; und
•
die Annahmeerklärung an die Abwicklungsstelle weiterzuleiten;
(ii) beauftragen und bevollmächtigen die annehmenden Erlus Aktionäre ihre jeweilige Depotbank sowie die Abwicklungsstelle, jeweils unter Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), alle zur Abwicklung des Angebots nach Maßgabe dieser Angebotsunterlage erforderlichen oder zweckdienlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben bzw. entgegenzunehmen und insbesondere die Übertragung des Eigentums an den Zum Verkauf Eingereichten Erlus Aktien auf die Bieterin herbeizuführen;
(iii) erklären die annehmenden Erlus Aktionäre, dass
•
sie das Angebot für alle zum Zeitpunkt der Erklärung der Annahme des Angebots in ihrem Wertpapierdepot bei der Depotbank befindlichen Erlus Aktien annehmen, es sei denn in der Annahmeerklärung ist ausdrücklich in Textform etwas anderes bestimmt worden;
•
die Erlus Aktien, für die sie das Angebot annehmen, im Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums auf die Bieterin in ihrem alleinigen Eigentum stehen und frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sind; und
•
sie ihre Zum Verkauf Eingereichten Erlus Aktien auf die Bieterin Zug um Zug gegen Zahlung der Angebotsgegenleistung auf das Konto der jeweiligen Depotbank bei Clearstream unter der aufschiebenden Bedingung des Ablaufs der Annahmefrist übertragen.
Die in Ziffer 7.3(i) bis 7.3(iii) dieser Angebotsunterlage aufgeführten Anweisungen, Erklärungen, Aufträge, Vollmachten und Ermächtigungen werden von den annehmenden Erlus Aktionären im Interesse einer reibungslosen und zügigen Abwicklung des Angebots unwiderruflich erteilt.
7.4 Rechtliche Folgen der Annahme
Mit Annahme des Angebots wird zwischen jedem annehmenden Erlus Aktionär und der Bieterin ein Vertrag geschlossen über den Verkauf der Zum Verkauf Eingereichten Erlus Aktien an die Bieterin gegen Zahlung der Angebotsgegenleistung für die betreffende Anzahl Zum Verkauf Eingereichter Erlus Aktien nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Angebotsunterlage. Mit Annahme des Angebots einigen sich der annehmende Erlus Aktionär und die Bieterin zugleich nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Angebotsunterlage über die Übertragung des Eigentums an den Zum Verkauf Eingereichten Erlus Aktien auf die Bieterin. Das Eigentum an den Zum Verkauf Eingereichten Erlus Aktien wird Zug um Zug gegen Zahlung der Angebotsgegenleistung für die betreffende Anzahl Zum Verkauf Eingereichter Erlus Aktien auf das Konto der jeweiligen Depotbank bei Clearstream übertragen. Mit der Übertragung des Eigentums an den Zum Verkauf Eingereichten Erlus Aktien auf die Bieterin gehen sämtliche zum Zeitpunkt der Abwicklung des Angebots mit diesen Aktien verbundenen Rechte auf die Bieterin über. Des Weiteren gibt der annehmende Erlus Aktionär mit Annahme des Angebots die in Ziffer 7.3 dieser Angebotsunterlage bezeichneten Erklärungen, Anweisungen, Aufträge und Ermächtigungen unwiderruflich ab bzw. erteilt diese.
7.5 Abwicklung des Angebots und Erhalt der Angebotsgegenleistung
Das Angebot wird mit Zahlung der Angebotsgegenleistung für die Zum Verkauf Eingereichten Erlus Aktien abgewickelt. Die Abwicklungsstelle wird die Angebotsgegenleistung spätestens fünf Bankarbeitstage nach Ende der Annahmefrist über die Clearstream an die jeweilige Depotbank überweisen lassen. Nach Gutschrift der Angebotsgegenleistung im Konto der jeweiligen Depotbank bei Clearstream hat die Bieterin ihre Verpflichtung zur Zahlung der Angebotsgegenleistung erfüllt.
7.6 Zuteilung im Fall der Überzeichnung des Angebots
Das Angebot ist auf den Erwerb von insgesamt bis zu 131.250 Erlus Aktien beschränkt. Sofern die Zahl der Zum Verkauf eingereichten Aktien im Rahmen dieses Angebots 131.250 übersteigt, werden die Annahmeerklärungen verhältnismäßig berücksichtigt, d.h. verhältnismäßig entsprechend der Höchstzahl der anzunehmenden Erlus Aktien im Vergleich zur Gesamtzahl der zum Verkauf eingereichten Erlus Aktien. Hierbei wird die sich ergebende Anzahl der Aktien, die pro Wertpapierdepot des Erlus Aktionärs unter dem Angebot erworben werden, grundsätzlich auf nächste ganze Zahl abgerundet.
Die Bieterin behält sich vor das Erwerbskontingent zu erhöhen.
7.7 Kosten
Die Annahme des Angebots ist für die Erlus Aktionäre grundsätzlich kosten- und spesenfrei. Zu diesem Zweck gewährt die Bieterin den Depotbanken eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 2,50 pro Depot, für welches das Angebot angenommen wird. Aufgrund ausländischer Zwischenverwahrer erhobene Kosten sind von jedem annehmenden Erlus Aktionär zu tragen. Steuern und Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrags und der Übertragung der Zum Verkauf Eingereichten Erlus Aktien gegen Zahlung der Angebotsgegenleistung anfallen, sind von dem betreffenden Erlus Aktionär zu tragen.
8.
RÜCKTRITTSRECHT, BEDINGUNGEN
Erlus Aktionären, die das Angebot angenommen haben, stehen keine Rücktrittsrechte zu.
Das Angebot ist von keinen Bedingungen abhängig.
9.
STEUERN
Die Bieterin empfiehlt den Erlus Aktionären, vor Annahme des Angebots steuerlichen Rat bezüglich der steuerlichen Auswirkungen einer Annahme des Angebots unter Berücksichtigung ihrer persönlichen finanziellen Verhältnisse einzuholen.
10.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieses Angebot und die Verträge, die infolge der Annahme dieses Angebots mit der Bieterin zustande kommen, unterliegen deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Angebot (sowie allen Verträgen, die infolge der Annahme dieses Angebots zustande kommen) entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, München, Deutschland.
Marklkofen, im Dezember 2015
Girnghuber GmbH
Die Geschäftsführung
Mein Hoppenstedt Aktienführer von 2003 gibt die Aktionärsstruktur neben Fam. Roeckl und Fam. und GmbH Girgnhuber mit 6,083% Streubesitz an. Heute dürfte es kaum mehr sein, so dass man befürchten muss, dass der Squeeze-out mit dem Delisting vorbereitet wird. Dazu kommt das glimpflich beendete Kartellverfahren, nachdem dieses Risiko weggefallen ist, möchte man offenbar auch die Chancen nicht mehr mit den Streubesitz-Aktionären teilen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.224.466 von Kalchas am 02.12.15 16:45:45Mir ist kein Fall bekannt in dem das olg die Entscheidung des lg München aufgehoben hat- insofern ist weder bei gbw noch bei man mit einer Änderung zu rechnen.... Das lg München scheint bis auf die Marktrisiko Prämie mittlerweile alles zu schlucken. Jede Planung ist, sei sie noch so unrealistisch , in den Augen des Gerichtes zumindest nicht unplausibel ...
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.238.596 von Schokoladenpudding am 04.12.15 08:06:18Mir ist kein Fall bekannt in dem das olg die Entscheidung des lg München aufgehoben hat
im Verfahren Hamatech, Aktenzeichen 31 Wx 250/11 vom 26.07.2012, hat das OLG München eine Entscheidung aufgehoben. Dies betraf allerdings in der Vorinstanz das LG Nürnberg.
im Verfahren Hamatech, Aktenzeichen 31 Wx 250/11 vom 26.07.2012, hat das OLG München eine Entscheidung aufgehoben. Dies betraf allerdings in der Vorinstanz das LG Nürnberg.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.238.908 von Hiberna am 04.12.15 08:47:08In Sachen SqO Rapunzel hat das OLG, meiner Erinnerung nach, noch um weitere 5 cent/Aktie erhöht. Aber das war es dann auch schon.
Bei Rapunzel war die Eingangsinstanz das LG München I
Bei Rapunzel war die Eingangsinstanz das LG München I
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.178.653 von straßenköter am 26.11.15 08:16:20
Kann man irgendwie erfahren, ob es jetzt innerhalb der Monatsfrist eine Beschwerde gab?
Zitat von straßenköter:Zitat von straßenköter: ...
Auch wenn ich in den letzten Monaten selber häufig auf die Situation bei itelligence hingewiesen habe, möchte ich mich bei Herbert H bedanken, der als Erster Ende letzten Jahres auf die Situation hingewiesen hat, so dass ich erst durch ihn auf den Wert aufmerksam geworden bin.
NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG plant den Erwerb aller verbleibenden Aktien der itelligence AG
NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG / Schlagwort(e): Sonstiges
29.10.2012 / 07:30
---------------------------------------------------------------------
- Angebotspreis von 10,80 Euro je itelligence-Aktie
- Ziel ist ein aktienrechtlicher Squeeze-out
- Herbert Vogel, CEO der itelligence AG, nimmt Angebot für die von ihm
gehaltenen itelligence-Aktien an
- Angebotsunterlage muss noch von der BaFin gebilligt werden
Düsseldorf, 29. Oktober 2012 - Die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG, eine
hundertprozentige Tochtergesellschaft des japanischen IT-Konzerns NTT DATA
CORPORATION, hat heute angekündigt, den verbleibenden Aktionären der
itelligence AG ein Angebot für den Erwerb ihrer auf den Inhaber lautenden
nennwertlosen Stückaktien der itelligence AG zu unterbreiten. Im Rahmen
dieses freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots gemäß §§ 10 ff. des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) bietet die NTT DATA EUROPE
GmbH & Co. KG den Aktionären der itelligence AG daher einen Angebotspreis
in Höhe von 10,80 Euro je Aktie. Dieser Angebotspreis beinhaltet eine
Prämie von 44 Prozent auf den Schlusskurs der Aktie der itelligence AG vom
26. Oktober 2012 sowie von etwa 53 Prozent gegenüber dem durchschnittlichen
volumengewichteten Börsenkurs der letzten drei Monate (XETRA). Zudem ist
NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG bereit, allen Aktionären, die das Angebot
annehmen, eine Nachbesserung des Angebotspreises (Besserungsschein)
anzubieten, wenn und soweit eine gesetzlich vorgesehene Abfindung im Rahmen
eines Squeeze-out oder einer vergleichbaren Strukturmaßnahme in absehbarer
Zukunft höher sein sollte als der Angebotspreis. Herr Herbert Vogel,
Vorstandsvorsitzender der itelligence AG, hat sich in seiner Eigenschaft
als Aktionär unwiderruflich verpflichtet, das Angebot für sämtliche von ihm
gehaltene Aktien der itelligence AG (ca. 2,03 Prozent) anzunehmen.
Im Jahr 2007 hatte die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG den Aktionären der
itelligence AG bereits ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot
unterbreitet. Infolgedessen hält die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG derzeit
insgesamt 81,28 Prozent, die NTT Communications Corp., eine
Schwestergesellschaft der NTT DATA CORPORATION, weitere 8,19 Prozent der
Aktien der itelligence AG. Ziel des neuen Erwerbsangebots ist, nach dessen
Vollzug über mindestens 95 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte
der itelligence AG zu verfügen, da das Erreichen dieser Anteilsschwelle
erforderlich ist, um einen aktienrechtlichen Squeeze-out durchzuführen.
Die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG und NTT DATA CORPORATION beabsichtigen,
dass die itelligence AG ihre Geschäftstätigkeit in den bestehenden
Geschäftsbereichen der itelligence-Gruppe mit einem unabhängigen Management
fortführt. Beide Unternehmen erkennen die Chancen, die sich aus der starken
Kundenbasis der itelligence AG mit mittelständischen Unternehmen und
Großkonzernen ergeben und streben an, dass die itelligence AG die
Geschäftsbeziehungen mit ihnen ausbaut. Zudem ist der NTT DATA EUROPE GmbH
& Co. KG und der NTT DATA CORPORATION die besondere Marktstellung der
itelligence AG im weltweiten SAP-Markt bewusst. Sie beabsichtigen daher das
weitere Unternehmenswachstum der itelligence AG zu fördern. Eine der Säulen
des Erfolges der itelligence AG ist ihre langjährige erfolgreiche
Partnerschaft mit der SAP AG, die weiter ausgebaut werden soll, um auch
zukünftig der weltweit führende Partner der SAP AG im Bereich Mittelstand
zu sein.
NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG and NTT DATA CORPORATION sind von der hohen
Qualifikation und der großen Bedeutung der Beschäftigten für den
unternehmerischen Erfolg der itelligence AG überzeugt. Daher ist es ihr
Ziel, alle Mitarbeiter der itelligence AG weiter zu beschäftigen. So ist
beabsichtigt weder Geschäfts- oder Arbeitsverträge von Mitarbeitern der
itelligence AG zu beenden noch wesentliche Veränderungen in der
Zusammensetzung des Vorstands vorzunehmen.
Das Erwerbsangebot steht unter dem Vorbehalt der Billigung der
Angebotsunterlage durch die BaFin.
Über NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG
NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG ist eine hundertprozentige
Tochtergesellschaft der NTT DATA CORPORATION, Tokio/Japan, die zugleich die
alleinige Kommanditistin der NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG ist. Das
Unternehmen wurde 2007 gegründet und hat seinen Sitz in Düsseldorf.
Vertreten durch den Geschäftsführer Seiichi Hashimoto erwirbt, hält und
verwaltet die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG Kapitalbeteiligungen an anderen
Unternehmen. Zudem erbringt die Gesellschaft entgeltliche Leistungen an die
mit ihr verbundenen Unternehmen, veräußert ihr Vermögen oder die
Beteiligungen an Unternehmen und nimmt alle hiermit im Zusammenhang
stehenden Handlungen und Rechtsgeschäfte vor. NTT DATA EUROPE GmbH & Co.
KG hält gegenwärtig 81,28 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte an
der itelligence AG.
Über itelligence AG
Die itelligence AG, die ihren Sitz in Bielefeld hat, wurde im Jahr 2000
gegründet. Derzeitige Aktionäre sind die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG mit
81,28 Prozent, die NTT Communications Corporation mit 8,19 Prozent sowie
Andere mit 10,53 Prozent. Vertreten durch ihren Vorstand unter dem Vorsitz
von Herrn Herbert Vogel bietet die itelligence AG SAP-Beratungsleistungen,
Systemintegration und Softwareentwicklung sowie Lizenzgeschäfte und
Leistungen im Bereich des Outsourcing und Hosting an. Das Unternehmen hat
2.726 Mitarbeiter (30. September 2012).
Medien-/IR-Kontakt
NTT DATA:
Public Relations-Abteilung
NTT DATA CORPORATION
Tel: +81 3-5546-8051
cometis AG:
Patrick Ortner
cometis AG
Tel: +49 611 - 20 585 5-16
Email: ortner@cometis.de
Wichtige Hinweise
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien. Die endgültigen
Bedingungen und weitere das Angebot betreffende Bestimmungen werden nach
Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der Angebotsunterlage mitgeteilt.
Die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG behält sich Änderungen der Bedingungen
und Bestimmungen des Angebots soweit rechtlich zulässig vor. Inhabern von
Aktien der itelligence AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage
sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu
lesen, sobald diese bekanntgemacht worden sind, da sie wichtige
Informationen enthalten werden.
Ende der Corporate News
Das ist doch mal eine satte Nachzahlung:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/11/squeeze-out-bei-d…
Mal sehen, ob die Japaner innerhalb der Monatsfrist Einwände haben.
@Herbert H.
Ich habe es zwar schon beim SO gemacht, aber dennoch nochmals Danke, dass Du damals in 2011 schon so frühzeitig auf die Konstellation bei itelligence hingewiesen hast!
Kann man irgendwie erfahren, ob es jetzt innerhalb der Monatsfrist eine Beschwerde gab?
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.174.909 von straßenköter am 25.11.15 16:52:53
Wenn man sich die Kursentwicklung der China-Klitsche Haikui Seafood anguckt, kommt man immer mehr auf die Idee, dass es wirklich einen Squeeze Out geben könnte. Der Kurs steht nun schon in der Region 2,80/2,90€. Kommt es zu einem Squeeze Out auf Basis der zuletzt kommunizierten Zahlen müsste ein SO zu 10-12€ kommen. Nur leider weiß man bei Chinesen ja nie, was real ist und Betrug.
Zitat von straßenköter: Bei den beiden China-Klitschen Haikui Seafood und Powerland wird so langsam das Finale eingeläutet. Trotz Delisting (Powerland Ende des Jahres, Haikui Ende 02/2016) ist der Kurs bei Haikui nach Anlauf des ARP zu 1,91€ auf 2,39€ gestiegen. Das Orderbuch ist mittlerweile nach oben quasi leer. Bei Powerland kauft Guo nach Ablauf des Übernahmeangebots zu 0,80€ über die Börse zum gleichen Kurs alles auf, was zu bekommen ist. Auch hier rückt die Briefseite immer höher. mal sehen wie das ausgeht...
Wenn man sich die Kursentwicklung der China-Klitsche Haikui Seafood anguckt, kommt man immer mehr auf die Idee, dass es wirklich einen Squeeze Out geben könnte. Der Kurs steht nun schon in der Region 2,80/2,90€. Kommt es zu einem Squeeze Out auf Basis der zuletzt kommunizierten Zahlen müsste ein SO zu 10-12€ kommen. Nur leider weiß man bei Chinesen ja nie, was real ist und Betrug.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.277.191 von straßenköter am 10.12.15 08:30:56
Spruchverfahren itteligence
Die Ein-Monats-Frist für die Einlegung von Beschwerden ist noch nicht abgelaufen. Da müssen sie leider Ende Dezember warten. Zwischenzeitlich können wir aber schon einmal bei der Geschäftsstelle des Gerichts nachfragen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.279.936 von arendts am 10.12.15 14:47:08
Danke für die Rückmeldung. Wann endet denn die Frist? Warum Sie beim Verfahren mit involviert?
Zitat von arendts: Die Ein-Monats-Frist für die Einlegung von Beschwerden ist noch nicht abgelaufen. Da müssen sie leider Ende Dezember warten. Zwischenzeitlich können wir aber schon einmal bei der Geschäftsstelle des Gerichts nachfragen.
Danke für die Rückmeldung. Wann endet denn die Frist? Warum Sie beim Verfahren mit involviert?
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.279.963 von straßenköter am 10.12.15 14:50:23
Spruchverfahren itelligence
Für den Fristbeginn kommt es auf die Zustellung bei dem jeweiligen Beteiligten an. Wir haben zwei Antragsteller vertreten und die Entscheidung Ende November 2016 zugestellt bekommen.
Kann mir wer was sagen zu den Spruchstellen Dorint und Actris ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.279.138 von straßenköter am 10.12.15 11:34:00
Was für Haikui gilt, gilt auch für Powerland. Falls hier ein Squeeze Out käme und die Bewertung auf Basis der kommunizierten Zahlen erfolgen würde, müsste sich die Aktie verzehnfachen. Schönes Upside, selbst wenn das Downside 100% beträgt. Nach dem letzten Übernahmeangebot und den Zukäufen über die Börse hält der Vorstand knapp unter 90%.
Zahlen 9-Monate von heute:
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/powerland-abflauende-…
Zitat von straßenköter:Zitat von straßenköter: Bei den beiden China-Klitschen Haikui Seafood und Powerland wird so langsam das Finale eingeläutet. Trotz Delisting (Powerland Ende des Jahres, Haikui Ende 02/2016) ist der Kurs bei Haikui nach Anlauf des ARP zu 1,91€ auf 2,39€ gestiegen. Das Orderbuch ist mittlerweile nach oben quasi leer. Bei Powerland kauft Guo nach Ablauf des Übernahmeangebots zu 0,80€ über die Börse zum gleichen Kurs alles auf, was zu bekommen ist. Auch hier rückt die Briefseite immer höher. mal sehen wie das ausgeht...
Wenn man sich die Kursentwicklung der China-Klitsche Haikui Seafood anguckt, kommt man immer mehr auf die Idee, dass es wirklich einen Squeeze Out geben könnte. Der Kurs steht nun schon in der Region 2,80/2,90€. Kommt es zu einem Squeeze Out auf Basis der zuletzt kommunizierten Zahlen müsste ein SO zu 10-12€ kommen. Nur leider weiß man bei Chinesen ja nie, was real ist und Betrug.
Was für Haikui gilt, gilt auch für Powerland. Falls hier ein Squeeze Out käme und die Bewertung auf Basis der kommunizierten Zahlen erfolgen würde, müsste sich die Aktie verzehnfachen. Schönes Upside, selbst wenn das Downside 100% beträgt. Nach dem letzten Übernahmeangebot und den Zukäufen über die Börse hält der Vorstand knapp unter 90%.
Zahlen 9-Monate von heute:
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/powerland-abflauende-…
Powerland jetzt zu 1,50€
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/powerland-mehrheitsaktion…
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.298.680 von straßenköter am 14.12.15 10:14:06Und warum muss dann bei denjenigen, die das Übernahmeangebot zu 80 Cents angenommen hatten, micht auf 1,50 Euro nachgebessert werden? Wenn ja, dann ist die Aktion doch wohl völlig unverständlich.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.298.878 von Kalchas am 14.12.15 10:36:58
Gilt die Regel denn nicht nur bei außerbörslichen Käufen zu höheren Kursen im geregelten Markt bzw. Prime Standard? Durch die Börsenkäufe sollte es unproblematisch sein. Wenn nicht hätte ich nichts dagegen, da ich ein Drittel angedient hatte.
Interessanter finde ich die Frage, was danach kommt. Jetzt 1,50€ nehmen oder auf einen Squeeze Out spekulieren? Auf Basis des JA dürfte mehr drin sein, auch wenn man bislang den Abschlüssen nur begrenzt trauen konnte.
Des Weiteren wundere ich mich, dass Haikui nicht ein wenig in Sippenhaft genommen wird. Die Story ist ja schließlich die Gleiche, nur endet das Listing erst Ende Februar.
Zitat von Kalchas: Und warum muss dann bei denjenigen, die das Übernahmeangebot zu 80 Cents angenommen hatten, micht auf 1,50 Euro nachgebessert werden? Wenn ja, dann ist die Aktion doch wohl völlig unverständlich.
Gilt die Regel denn nicht nur bei außerbörslichen Käufen zu höheren Kursen im geregelten Markt bzw. Prime Standard? Durch die Börsenkäufe sollte es unproblematisch sein. Wenn nicht hätte ich nichts dagegen, da ich ein Drittel angedient hatte.
Interessanter finde ich die Frage, was danach kommt. Jetzt 1,50€ nehmen oder auf einen Squeeze Out spekulieren? Auf Basis des JA dürfte mehr drin sein, auch wenn man bislang den Abschlüssen nur begrenzt trauen konnte.
Des Weiteren wundere ich mich, dass Haikui nicht ein wenig in Sippenhaft genommen wird. Die Story ist ja schließlich die Gleiche, nur endet das Listing erst Ende Februar.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.298.986 von straßenköter am 14.12.15 10:48:46Stimmt, im WpÜG steht außerbörslich. Das hatte ich verdränt, wobei der Sinn dieser Beschränkung allerdings auch nicht nachvollziehbar ist.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.299.040 von Kalchas am 14.12.15 10:57:05
Hältst Du Aktien von Powerland bzw. was würdest Du machen, wenn Du welche halten würdest?
Ich bin mir da nämlich ein wenig unschlüssig. Im Moment tendiere ich dahin, 40% über die Börse zu verkaufen und mit dem Rest auf einen Squeeze Out zu wetten. Nach den 9 Monatszahlen hat man ja offiziell schon 0,71€ verdient. Auf Basis dieser Zahlen wäre deutlich mehr als 1,50€ drin.
So wie es aussieht, wird es keinen Handel auf Valora geben.
Zitat von Kalchas: Stimmt, im WpÜG steht außerbörslich. Das hatte ich verdränt, wobei der Sinn dieser Beschränkung allerdings auch nicht nachvollziehbar ist.
Hältst Du Aktien von Powerland bzw. was würdest Du machen, wenn Du welche halten würdest?
Ich bin mir da nämlich ein wenig unschlüssig. Im Moment tendiere ich dahin, 40% über die Börse zu verkaufen und mit dem Rest auf einen Squeeze Out zu wetten. Nach den 9 Monatszahlen hat man ja offiziell schon 0,71€ verdient. Auf Basis dieser Zahlen wäre deutlich mehr als 1,50€ drin.
So wie es aussieht, wird es keinen Handel auf Valora geben.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.299.469 von straßenköter am 14.12.15 12:05:21Nein, dafür gab es in dem Segment zu viele Betrugsfälle.
Deshalb werde ich auch keine Empfehlung abgeben, weil ich das nicht beurteilen kann.
Zu einer Bewertung für den Squeeze-Out habe ich eine Vermutung. Da wird man behaupten, dass dies im Prinzip kein deutsches Unternehmen ist und dass hier deshalb weitere Risikozuschäge nötig sind. Wenn die gemeldeten Zahlen stimmen sollten, müsste natürlich trotzdem mehr als die gebotenen 1,50 Euro herauskommen.
Deshalb werde ich auch keine Empfehlung abgeben, weil ich das nicht beurteilen kann.
Zu einer Bewertung für den Squeeze-Out habe ich eine Vermutung. Da wird man behaupten, dass dies im Prinzip kein deutsches Unternehmen ist und dass hier deshalb weitere Risikozuschäge nötig sind. Wenn die gemeldeten Zahlen stimmen sollten, müsste natürlich trotzdem mehr als die gebotenen 1,50 Euro herauskommen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.300.507 von Kalchas am 14.12.15 14:08:28
Ja, Du fast schon viele Punkte zusammen, warum ich selber unentschlossen bin. Bei dem China-Müll war bei mir auch rein eine Bauchentscheidung für die Käufe entscheidend als eine Entscheidung der Vernunft.
Zitat von Kalchas: Nein, dafür gab es in dem Segment zu viele Betrugsfälle.
Deshalb werde ich auch keine Empfehlung abgeben, weil ich das nicht beurteilen kann.
Zu einer Bewertung für den Squeeze-Out habe ich eine Vermutung. Da wird man behaupten, dass dies im Prinzip kein deutsches Unternehmen ist und dass hier deshalb weitere Risikozuschäge nötig sind. Wenn die gemeldeten Zahlen stimmen sollten, müsste natürlich trotzdem mehr als die gebotenen 1,50 Euro herauskommen.
Ja, Du fast schon viele Punkte zusammen, warum ich selber unentschlossen bin. Bei dem China-Müll war bei mir auch rein eine Bauchentscheidung für die Käufe entscheidend als eine Entscheidung der Vernunft.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.300.585 von straßenköter am 14.12.15 14:18:24
impreglon
seit heute Mittag ist Impreglon ausgesetzt - scheint eingetragen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.303.954 von Schokoladenpudding am 14.12.15 21:06:04
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2015-12/35883323…
Zitat von Schokoladenpudding: seit heute Mittag ist Impreglon ausgesetzt - scheint eingetragen.
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2015-12/35883323…
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.304.068 von straßenköter am 14.12.15 21:24:03
In (). gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr:
Löschungen
14.12.2015
HRB 202781: Impreglon SE, Lüneburg, Lünertorstraße 17, 21335 Lüneburg. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden GMT Investment AG am 11.12.2015 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Die Gesellschaft ist erloschen.
Verschmelzung Impreglon SE am 11.12. eingetragen
Amtsgericht Lüneburg Aktenzeichen: HRB 202781Bekannt gemacht am: 14.12.2015 19:00 UhrIn (). gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr:
Löschungen
14.12.2015
HRB 202781: Impreglon SE, Lüneburg, Lünertorstraße 17, 21335 Lüneburg. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden GMT Investment AG am 11.12.2015 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Die Gesellschaft ist erloschen.
BuG bei Saint-Gobain Oberland
Bei Saint-Gobain Oberland kommt es nach dem Verkauf an Apollo nun doch etwas anders als erwartet; die Ankündigung eines BuG (statt Squeeze Out) kommt gleichwohl ewas kryptisch daher:Saint-Gobain Oberland AG / Schlagwort(e): Vertrag/Sonstiges
15.12.2015 12:18
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Ad hoc-Mitteilung
Bad Wurzach, 15. Dezember 2015 - Die Horizon Holdings Germany GmbH hat uns
heute mitgeteilt, dass sie voraussichtlich im Januar 2016 ein Angebot über
den Erwerb von mehr als 90% der Aktien an der Saint-Gobain Oberland
Aktiengesellschaft von ihrer Schwestergesellschaft Saint-Gobain Emballage
S.A. im Wege der konzerninternen Aktienübertragung annehmen wird. Diese
konzerninterne Aktienübertragung bedarf nach Angaben der Horizon Holdings
Germany GmbH keiner Genehmigung oder Freigabe durch staatliche Stellen.
Die Horizon Holdings Germany GmbH hat uns heute weiter mitgeteilt, dass sie
dann als herrschendes Unternehmen mit der Saint-Gobain Oberland
Aktiengesellschaft als beherrschtem Unternehmen sobald wie möglich einen
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß §§ 291 ff.
Aktiengesetz abschließen möchte. Die Horizon Holdings Germany GmbH und die
Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft werden deshalb die
Vorbereitungshandlungen für den Abschluss eines solchen Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags gemäß §§ 291 ff. Aktiengesetz alsbald beginnen.
Kontakt:
Cornelia Banzhaf
Public Relations Managerin
Oberlandstraße
88410 Bad Wurzach
Tel.: 07564 - 18 255
e-Mail: cornelia.banzhaf@saint-gobain.com
ÜA für Medisana
Zumindest von der Aktioärsstruktur könnte Medisana nach dem Angebot interessant werden, weil die Chinesen vermutlich zwischen 80-90% Besitz herauskommen werden. Kennt einer das Unternehmen besser, ob hier eine SO-Spekulation Sinn macht?Medisana AG (ISIN: DE0005492540): Xiamen Comfort Science & Technology Group Co., Ltd. beabsichtigt ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für die Medisana AG
DGAP-Media / 2015-12-18 / 11:05
Pressemitteilung
Medisana AG (ISIN: DE0005492540): Xiamen Comfort Science & Technology Group Co., Ltd. beabsichtigt ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für die Medisana AG
Neuss, 18. Dezember 2015 - Die Xiamen Comfort Science & Technology Group Co., Ltd. ("Easepal"), führendes chinesisches Unternehmen der Gesundheitsindustrie, das die gesamte industrielle Wertschöpfungskette einschließlich Forschung, Entwicklung, Herstellung, Vertrieb und Marketing abdeckt, hat heute bekannt gegeben, dass die Gesellschaft beabsichtigt, den Aktionären der Medisana AG ("Medisana", ISIN DE0005492540, WKN 549 254), durch ihre deutsche Tochtergesellschaft Comfort Enterprise (Germany) GmbH ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zu unterbreiten.
Das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot an die Medisana-Aktionäre sieht eine Barzahlung von Euro 2,80 je Aktie vor. Das stellt eine Prämie von 14,3% auf den Schlusskurs der Medisana-Aktie am 17. Dezember und einen Aufschlag von 3,5% gegenüber dem volumengewichteten Durchschnittskurs der letzten drei Monate (Xetra) dar.
Bereits jetzt hat Easepal eine Vereinbarung zur Übernahme von 75,31% an Medisana mit einer Gruppe der wesentlichen Aktionäre getroffen. Diese Gruppe umfasst den Hauptaktionär von Medisana, Ralf Lindner (Vorsitzender des Vorstands) ebenso wie den Vorsitzenden des Aufsichtsrats Thies Goldberg. Ralf Lindner wird sich im Rahmen der Transaktion mittelbar an der Easepal rückbeteiligen und Vorstandschef des Unternehmens bleiben.
In Übereinstimmung mit § 10 WpÜG hat Easepal das gesetzlich vorgesehene freiwillige Übernahmeangebot veröffentlicht und beabsichtigt, die detaillierten Fristen und Konditionen seines Angebots an die Medisana-Aktionäre bekanntzugeben, entsprechend den Anforderungen der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Easepal erwartet den Abschluss der Übernahme für März 2016.
Medisana entwickelt, vermarktet und verkauft weltweit an gesundheitsbewusste Verbraucher eine große Palette von Produkten, die der Gesundheit und Mobilität ihrer Anwender dienen. Insbesondere die Bereiche vernetzter Gesundheitsprodukte und Mobile Health werden als wesentliche Wachstumspotenziale für das Unternehmen angesehen. Medisana ist mit Easepal seit vielen Jahren durch eine Geschäftsbeziehung verbunden und bestens vertraut.
Die beabsichtigte Übernahme ist Teil der auf Internationalisierung abzielenden Strategie von Easepal und soll beiden Gesellschaften dienen, nicht zuletzt bei der beschleunigten Entwicklung von Produkten und mobilen Applikationen, der größeren Marktdurchdringung, der Verbreiterung des Sortiments und der besseren Nutzung der Ressourcen beider Unternehmen.
MEDISANA AG
Jagenbergstrasse 19, 41468 Neuss, Germany
Tel.: +49 (0) 2131 / 36 68 0
Fax: +49 (0) 2131 / 36 68 50 95
info@medisana.de
www.medisana.de
UBJ. GmbH
Kapstadtring 10, 22297 Hamburg
T.: +49 (0) 40 6378 5410
F.: +49 (0) 40 6378 5423
ir@ubj.de
www.ubj.de
Ende der Pressemitteilung
--------------------------------------------------------------------------------
Emittent/Herausgeber: Medisana AG
Schlagwort(e): Unternehmen
2015-12-18 Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
--------------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Medisana AG
Jagenbergstr. 19
41468 Neuss
Deutschland
Telefon: +49 (0)2131-3668 5410
Fax: +49 (0)2131- 3668 5095
E-Mail: info@medisana.de
Internet: www.medisana.de
ISIN: DE0005492540
WKN: 549254
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung
Ir1
http://immovaria-real-estate.de/data.de/Corporate_News.15.12…
Frage mich ja ob dies ohne Meldung rechtlich ok ist........
http://immovaria-real-estate.de/data.de/Corporate_News.15.12…
Frage mich ja ob dies ohne Meldung rechtlich ok ist........
dt. Postbank - Dividenden 2015 - BUG
Was mich interessieren würde, haben die Aktionäre der dt. Postbank, für den Fall das das SQ nicht mehr im Jahre 2015 eingetragen wird, noch einen Anspruch auf die Garantiedividende aus dem BUG?....Das hätte ja ganz erheblich folgen für den Postbankkurs.
M.E kannn es nicht darauf ankommen wann die HV im jahre 2016 stattfindet. ( Die HV kann willkürlich anberaumt werden) Der Anspruch ist im jahre 2015 entstanden, oder???
Was mich interessieren würde, haben die Aktionäre der dt. Postbank, für den Fall das das SQ nicht mehr im Jahre 2015 eingetragen wird, noch einen Anspruch auf die Garantiedividende aus dem BUG?....Das hätte ja ganz erheblich folgen für den Postbankkurs.
M.E kannn es nicht darauf ankommen wann die HV im jahre 2016 stattfindet. ( Die HV kann willkürlich anberaumt werden) Der Anspruch ist im jahre 2015 entstanden, oder???
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.339.162 von mistery01 am 19.12.15 13:47:40Im Fall Wella wurde vom BGH entscheiden, dass die Ausgleichszahlung erst mit der Hauptversammlung entsteht. Siehe z.B. hier:
https://de.finance.yahoo.com/nachrichten/bgh-verwirft-klage-…
Der Zahlungsanspruch entsteht weder zeitanteilig, noch mit Geschäftsjahresende.
https://de.finance.yahoo.com/nachrichten/bgh-verwirft-klage-…
Der Zahlungsanspruch entsteht weder zeitanteilig, noch mit Geschäftsjahresende.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.339.378 von honigbaer am 19.12.15 14:59:02So ist es leider. Ausgleich gibt es nur dann, wenn der Minderheitsaktionär auch die Hauptversammlung noch "erlebt".
Herr Kollege Dr. Schubert hat sich fundiert und natürlich kritisch mit der Entscheidung des BGH in Sachen Wella auseinander gesetzt, siehe seinen Beitrag in SpruchZ 2012, S. 3 ff.
Herr Kollege Dr. Schubert hat sich fundiert und natürlich kritisch mit der Entscheidung des BGH in Sachen Wella auseinander gesetzt, siehe seinen Beitrag in SpruchZ 2012, S. 3 ff.
@Arendts: was ist dann die mögliche Strategie der Anfechtungkläger in diesem fall. Das SQ werden sie nicht verhindern. Das sollte doch die Dividende sein.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.339.378 von honigbaer am 19.12.15 14:59:02Das stimmt, ist aber bei einer Verrentung des Unternehmenswert völlig unlogisch. Der Zeitraum, für den die Zinszahlung erfolgen soll, ist ja immer das vorige Geschäftsjahr. Dort entsteht der Anspruch.Es ist mir völlig schleierhaft, was der Zahlungstermin mit der Höhe des Anspruchs zu tun haben soll. Schließlich ist die Zahlung von keiner Entscheidung der Hauptversammlung abhängig, tatsächlich noch nicht einmal vom Jahresabschluss. Die Zahlung könnte also bereits am ersten Tag des neuen Geschäftsjahrs erfolgen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.343.833 von Collins01 am 21.12.15 07:34:08
Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG
Der Squeeze-out bei der Postbank ist heute eingetragen worden.
Ja, da hätte man früher aufstehen müssen, das Handelsblatt hatte die Meldung zum Freigabebeschluss des OLG Köln bereits in der heutigen Printausgabe gemeldet.
Beendigung des Spruchverfahrens zur Fusion der Phoenix AG auf die ContiTech AG: Zuzahlung in Höhe von EUR 4,77 je Phoenix-Aktie
von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In dem Spruchverfahren zu der Fusion der Phoenix AG auf die ContiTech AG hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 11. Dezember 2015 die Zuzahlung auf EUR 4,77 je Phoenix-Aktie festgelegt. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.
Das OLG hat damit die vom LG Hamburg angeordnete Zuzahlung in Höhe von EUR 7,90 auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin deutlich reduziert. Auch das Ankaufsangebot je ContiTech-Aktie nach Ziffer 6.1. des Verschmelzungsvertrags hat das OLG von dem vom LG festgelegten Betrag in Höhe von EUR 23,99 auf EUR 20,99 herabgesetzt. Vereinbart war diesbezüglich im Verschmelzungsvertrag ein Betrag in Höhe von EUR 18,89.
OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Dezember 2015, Az. 13 W 65/11
LG Hamburg, Beschluss vom 16. September 2011, Az. 417 HKO 19/07
Helfrich u.a. ./. ContiTech AG
73 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ContiTech AG:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 20354 Hamburg
von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In dem Spruchverfahren zu der Fusion der Phoenix AG auf die ContiTech AG hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 11. Dezember 2015 die Zuzahlung auf EUR 4,77 je Phoenix-Aktie festgelegt. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.
Das OLG hat damit die vom LG Hamburg angeordnete Zuzahlung in Höhe von EUR 7,90 auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin deutlich reduziert. Auch das Ankaufsangebot je ContiTech-Aktie nach Ziffer 6.1. des Verschmelzungsvertrags hat das OLG von dem vom LG festgelegten Betrag in Höhe von EUR 23,99 auf EUR 20,99 herabgesetzt. Vereinbart war diesbezüglich im Verschmelzungsvertrag ein Betrag in Höhe von EUR 18,89.
OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Dezember 2015, Az. 13 W 65/11
LG Hamburg, Beschluss vom 16. September 2011, Az. 417 HKO 19/07
Helfrich u.a. ./. ContiTech AG
73 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ContiTech AG:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 20354 Hamburg
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.370.701 von donaldzocker am 27.12.15 17:08:45Gibt es eigentlich schon eine Entscheidung zum SSV Beherrschungsvertrag Phoenix aus 2005?
Beim Contitech Squezze Out war ich damals dabei, weiss jemand wann man mit der Nachzahlung rechnen kann, muss man da was bei der Bank in die Wege leiten?
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.370.884 von hugohebel am 27.12.15 17:51:15
Hat denn der Contitech SO etwas mit dem unten genannten Urtei zu tun? Der SO der Contitech war in 2009 zu 24,83€ und es gab doch schon in 2012 eine Nachzahlung aus der Spruchstelle von 3,50€. Hier ist doch die Fusion auf die Contitech gemeint. Somit gilt das Urteil nur für diejenigen, die ihre Stücke im Rahmen der Fusion eingereicht haben oder bin ich auf dem falschen Dampfer?
Zitat von hugohebel: Beim Contitech Squezze Out war ich damals dabei, weiss jemand wann man mit der Nachzahlung rechnen kann, muss man da was bei der Bank in die Wege leiten?
Hat denn der Contitech SO etwas mit dem unten genannten Urtei zu tun? Der SO der Contitech war in 2009 zu 24,83€ und es gab doch schon in 2012 eine Nachzahlung aus der Spruchstelle von 3,50€. Hier ist doch die Fusion auf die Contitech gemeint. Somit gilt das Urteil nur für diejenigen, die ihre Stücke im Rahmen der Fusion eingereicht haben oder bin ich auf dem falschen Dampfer?
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.370.956 von straßenköter am 27.12.15 18:09:37Liegt alles ewig zurück, hab nur im Archiv nachgeschaut und meine Aktien wurden damals zu 18,89 wie dort beschieben ausgebucht- War Februar 2007
Zitat von straßenköter:Zitat von hugohebel: Beim Contitech Squezze Out war ich damals dabei, weiss jemand wann man mit der Nachzahlung rechnen kann, muss man da was bei der Bank in die Wege leiten?
Hat denn der Contitech SO etwas mit dem unten genannten Urtei zu tun? Der SO der Contitech war in 2009 zu 24,83€ und es gab doch schon in 2012 eine Nachzahlung aus der Spruchstelle von 3,50€. Hier ist doch die Fusion auf die Contitech gemeint. Somit gilt das Urteil nur für diejenigen, die ihre Stücke im Rahmen der Fusion eingereicht haben oder bin ich auf dem falschen Dampfer?
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.371.229 von hugohebel am 27.12.15 19:04:49
Ok. Bei der Nachzahlung zum SO ging alles nach dem Urteil sehr schnell und von alleine. Soweit ich weiß, muss man generell bei derartigen Nachzahlungen bis auf bei sehr seltenen Ausnahmen nie was unternehmen, um eine Nachzahlung zu erhalten, sofern man nicht die Depotstelle aufgegeben hat. Du müsstest Dich also entspannt zurücklehnen können, wenn ich davon ausgehe, dass Deine Depotstelle noch existiert.
Zitat von hugohebel: Liegt alles ewig zurück, hab nur im Archiv nachgeschaut und meine Aktien wurden damals zu 18,89 wie dort beschieben ausgebucht- War Februar 2007
Zitat von straßenköter: ...
Hat denn der Contitech SO etwas mit dem unten genannten Urtei zu tun? Der SO der Contitech war in 2009 zu 24,83€ und es gab doch schon in 2012 eine Nachzahlung aus der Spruchstelle von 3,50€. Hier ist doch die Fusion auf die Contitech gemeint. Somit gilt das Urteil nur für diejenigen, die ihre Stücke im Rahmen der Fusion eingereicht haben oder bin ich auf dem falschen Dampfer?
Ok. Bei der Nachzahlung zum SO ging alles nach dem Urteil sehr schnell und von alleine. Soweit ich weiß, muss man generell bei derartigen Nachzahlungen bis auf bei sehr seltenen Ausnahmen nie was unternehmen, um eine Nachzahlung zu erhalten, sofern man nicht die Depotstelle aufgegeben hat. Du müsstest Dich also entspannt zurücklehnen können, wenn ich davon ausgehe, dass Deine Depotstelle noch existiert.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.371.268 von straßenköter am 27.12.15 19:14:18Ok, danke... Dann lehne ich mich zurück und warte auf die Kohle. Das kann ich ganz gut
Zitat von straßenköter:Zitat von hugohebel: Liegt alles ewig zurück, hab nur im Archiv nachgeschaut und meine Aktien wurden damals zu 18,89 wie dort beschieben ausgebucht- War Februar 2007
...
Ok. Bei der Nachzahlung zum SO ging alles nach dem Urteil sehr schnell und von alleine. Soweit ich weiß, muss man generell bei derartigen Nachzahlungen bis auf bei sehr seltenen Ausnahmen nie was unternehmen, um eine Nachzahlung zu erhalten, sofern man nicht die Depotstelle aufgegeben hat. Du müsstest Dich also entspannt zurücklehnen können, wenn ich davon ausgehe, dass Deine Depotstelle noch existiert.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.371.328 von hugohebel am 27.12.15 19:31:23
Es scheint zwischenzeitlich zu einer gewissen Modeerscheinung geworden zu sein, dass ausgeurteilte Nachbesserungen in Spruchverfahren nicht automatisch gezahlt werden. Neben den Fällen Novasoft AG und Regentalbahn AG (dort nicht einmal die nach § 14 SpruchG gesetzlich vorgesehene Bekanntmachung im Bundesanzeiger) wurde uns als neuer Fall der Squeeze-out bei der Rapunzel Naturkost AG mitgeteilt. In diesem Spruchverfahren wurde die an ehemaligen Aktionäre der Rapunzel Naturkost AG zu leistende Barabfindung auf 32,95 € je Stückaktie gerichtlich festgesetzt. Der Betrag ist ab dem 22. Juli 2011 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen zu verzinsen.
Nachbesserungen in Sachen Novasoft, Regentalbahn, Rapunzel Naturkost etc. anfordern
von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTEEs scheint zwischenzeitlich zu einer gewissen Modeerscheinung geworden zu sein, dass ausgeurteilte Nachbesserungen in Spruchverfahren nicht automatisch gezahlt werden. Neben den Fällen Novasoft AG und Regentalbahn AG (dort nicht einmal die nach § 14 SpruchG gesetzlich vorgesehene Bekanntmachung im Bundesanzeiger) wurde uns als neuer Fall der Squeeze-out bei der Rapunzel Naturkost AG mitgeteilt. In diesem Spruchverfahren wurde die an ehemaligen Aktionäre der Rapunzel Naturkost AG zu leistende Barabfindung auf 32,95 € je Stückaktie gerichtlich festgesetzt. Der Betrag ist ab dem 22. Juli 2011 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen zu verzinsen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.374.667 von arendts am 28.12.15 15:26:14M.W. läuft das Verfahren Regentalbahn noch, siehe auch Thread "Regentalbahn". Sollte ich falsch liegen: danke für entsprechende Info!
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.374.763 von R.B. am 28.12.15 15:47:53
Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
Squeeze-out bei der Regentalbahn AG
Das Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Regentalbahn ist 2013 in II. Instanz (OLG München) abgeschlossen worden (Bestätigung der erstinstanzlichen Erhöhung des Barabfindungsbetrags durch das LG München I). Die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung nach § 14 SpruchG ist - soweit ich sehen kann - bislang nicht erfolgt.Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.375.963 von arendts am 28.12.15 18:36:25Wurden die Squeeze out - Spruchverfahren der Aachener und Münchener LV und der Aachener und Münchener Versicherung inzwischen abgeschlossen? Man sollte doch meinen dass das nicht mehr allzu lange dauern kann da die Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag schon seit mehr als einem halben Jahr erledigt sind.
Wie kann es den sein das man sich melden muss den wie sollte man das als ehemaliger Aktionär mitbekommen ich dachte immer das geht automtisch über meine Bank grausam wie man als Kleinanleger nach einer Übernahme nochmals beschissen wird.....
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.377.244 von tonisoprano am 28.12.15 22:44:36Das sehe ich auch so, weil man ja seinen Anspruch noch nachweisen muss. Es ist ja gar nicht so einfach, Abrechnungen vor evt. 10 Jahren beizubringen. Erben dürften völlig überfordert sein, weil sie eventuell gar nicht von den Ansprüchen wissen.
Korrekt wäre es, wenn die Ansprüche unter der alten WKN weiterleben würden und einzig die Ansprüche aus dem Spruchverfahren verbriefen. Bei einem Depotwechsel könnten die mit übertragen werden. Schon heute gibt es ja das Problem, dass man bei einem Depotwechsel selbst tätig werden muss, da die neue Bank die Ansprüche gar nicht kennt.
Korrekt wäre es, wenn die Ansprüche unter der alten WKN weiterleben würden und einzig die Ansprüche aus dem Spruchverfahren verbriefen. Bei einem Depotwechsel könnten die mit übertragen werden. Schon heute gibt es ja das Problem, dass man bei einem Depotwechsel selbst tätig werden muss, da die neue Bank die Ansprüche gar nicht kennt.
Übernahmeangebot Medisana
http://www.medisana.de/lngde/investor-relations/ad-hoc-mitte…"...Gleichzeitig hat Easepal eine Vereinbarung zum Erwerb eines Anteils von 75,31% an der MEDISANA aus dem Kreis der Großaktionäre abgeschlossen. Diese Gruppe umfasst sowohl den Hauptaktionär und Vorstandsvorsitzenden von Medisana, Ralf Lindner, als auch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, Thies Goldberg. Herr Lindner wird sich im Rahmen der Transaktion mittelbar an der Easepal rückbeteiligen und Vorstandschef des Unternehmens bleiben..."
Hat sich schon mal jemand intensiver mit Medisana beschäftigt? Immerhin hat der neue Großaktionär aus dem Stand mindestens 75%. Auf dem ersten Blick sehen die Zahlen allerdings nicht berauschend aus.
Kaufangebot für nicht konkretisierte Nachbesserungsrechte DEUTSCHE POSTBANK
Bundesanzeiger vom 29. Dezember 2015 Intellivest GmbH
Hofheim a. Taunus
Kaufangebot an ehemalige Aktionäre
der Deutschen Postbank AG,
frühere WKN: 800100
Präambel
Dieses Kaufangebot richtet sich an alle ehemaligen Aktionäre der Postbank AG,
die Ihre Aktien im Rahmen des Squeeze Out zu 35,05 EUR an die Großaktionären
verkaufen mussten
Die Hauptversammlung am 28. August dieses Jahres hatte beschlossen, die Aktien der übrigen
Aktionäre auf die Hauptaktionärin gegen eine Barabfindung in Höhe von 35,05 Euro je Stück zu
übertragen.
Dieser Übertragungsbeschluß wurde im Handelsregister am 21 Dezember 2015 eingetragen und
damit wirksam.
Die ausgeschlossenen Aktionäre erhalten nun ein Barabfindung in Höhe von 35,05 EUR je Aktie.
Diese wurde von einem gerichtlich bestellten Prüfer als fairer Ausgleichsbetrag geprüft.
Trotzdem haben ausgeschlossene Aktionäre noch die Möglichkeit ein gerichtliches
Spruchverfahren einzuleiten, in dem die Höhe der Barabfindung erneut auf Angemessenheit
geprüft werden kann. Sollte im Rahmen dieses Verfahrens eine noch höhere Abfindung
festgelegt oder anderweitig vereinbart werden, haben alle betroffenen ehemaligen Aktionäre
Anspruch auf eine Nachbesserung.
Eine solche Nachbesserung ergäbe sich aus der ggf. zu verzinsenden Differenz zwischen der
vom Gericht festgesetzten oder anderweitig vereinbarten Abfindung und der festgelegten
Barabfindung in Höhe von 35,05 EUR.
Ob ein Spruchverfahren angestrengt wird und ob und wann es zu einer Nachzahlung kommt ist
ungewiss.
In der Regel dauern derartige Gerichtsverfahren mehrere Jahre (nicht selten mehr als 5 Jahre,
in vereinzelten Fällen sogar mehr als 12 Jahre). Es handelt sich somit um bisher nicht
konkretisierte Nachbesserungsrechte. Ihre Werthaltigkeit hängt davon ab, ob und in welchem
Umfang zukünftig eine Erhöhung der gewährten Barabfindung gerichtlich festgesetzt oder
anderweitig vereinbart wird.
Angebot
Die Intellivest GmbH bietet hiermit allen ehemaligen Aktionären der Postbank AG ,
die durch den Verkauf Ihrer Aktien Nachbesserungsrechte besitzen, an, ihre noch
nicht konkretisierten Nachbesserungsrechte käuflich zu erwerben.
Dabei wird die Intellivest GmbH jedem ehemaligen Aktionär 0,45 Euro für jedes
Nachbesserungsrecht zahlen, das an sie abgetreten wird. Dies entspricht
beispielsweise bei 1000 ehemaligen Aktien (entspricht 1000 Nachbesserungsrechten)
einer Kaufpreiszahlung von 450,00 Euro.
Ehemalige Postbank-Aktionäre können dieses Angebot durch Abgabe einer verbindlichen und
unwiderruflichen Abtretungserklärung annehmen.
Dadurch geht ein möglicherweise entstehender Nachbesserungsanspruch mit sämtlichen
Nebenrechten auf die Intellivest GmbH über.
Die Angebotsfrist für dieses Kaufangebot läuft bis zum 21.01.2016. Die Annahme des
Angebots ist mit keinen Gebühren verbunden. Aus Aufwand-Nutzen-Aspekten können
nur Abtretungen akzeptiert werden, die mindestens 100 Nachbesserungsrechte
umfassen.
Das Angebot ist beschränkt auf insgesamt 100.000 Nachbesserungsrechte. Sollten
mehr Nachbesserungsrechte zum Kauf angeboten werden, so erfolgt die Annahme in
der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs. Die Intellivest GmbH behält sich vor, darüber
hinaus weitere Nachbesserungsrechte zu erwerben oder im Einzelfall eingehende
Abtretungen nebst Abtretungsanzeige abzulehnen.
Die erforderlichen Formulare sowie weitere Informationen können per email angefordert
werden.
info@intellivest-kaufangebote.de
Aktionäre, die das Angebot annehmen möchten und keine Möglichkeit der elektronischen
Kontaktaufnahme haben, werden gebeten sich hilfsweise an den Berater Ihres Kreditinstituts zu
wenden.
Dieses Angebot fällt nicht unter den Anwendungsbereich des WpÜG und richtet sich nicht an
ehemalige Aktionäre in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden
Gesetze verstoßen würde.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.422.688 von straßenköter am 06.01.16 12:09:32Zu Medisana: Durch das 'freiwillige' Angebot wurde ja nur das Pflichtangebot vermieden. Unter 'normalen Umständen' dürften daher Klauseln wie 'Annahmequote mindestens/höchstens xy Prozent' eigentlich ausgeschlossen sein.
Medisana notiert seit einigen Tagen regelmäßig auf Xetra 2,77 Brief. Mit etwas Bottom-Fishing bekommt man vermutlich auch Stücke etwas darunter. Abfindungsangebot wird lt. ad-hoc-Mitteilung bei 2,80 liegen. Somit dürfte ein potenzieller Aktienkäufer aktuell zumindest keinen Verlust erleiden.
Vielleicht werden wir ja auch von der Angebotsunterlage überrascht (Ankündigung eines BuG-Vertrages, Squeeze-Out bei Erreichen von 90/95%, ...). Der Erwerb von 75,31% der Anteile durch Easepal könnte auf eine Strukturmaßnahme hindeuten.
Insofern habe ich mir eine Anfangsposition gegönnt und warte gespannt auf das Angebot.
Medisana notiert seit einigen Tagen regelmäßig auf Xetra 2,77 Brief. Mit etwas Bottom-Fishing bekommt man vermutlich auch Stücke etwas darunter. Abfindungsangebot wird lt. ad-hoc-Mitteilung bei 2,80 liegen. Somit dürfte ein potenzieller Aktienkäufer aktuell zumindest keinen Verlust erleiden.
Vielleicht werden wir ja auch von der Angebotsunterlage überrascht (Ankündigung eines BuG-Vertrages, Squeeze-Out bei Erreichen von 90/95%, ...). Der Erwerb von 75,31% der Anteile durch Easepal könnte auf eine Strukturmaßnahme hindeuten.
Insofern habe ich mir eine Anfangsposition gegönnt und warte gespannt auf das Angebot.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.429.411 von Chrysostomos am 07.01.16 00:44:35
Genau darum geht es mir auch. Die Angebotsunterlagen konnte ich noch nicht finden. Die sind noch nicht veröffentlicht oder? Kannst Du was zu den fundamentalen Kennzahlen von Medisana sagen?
Zitat von Chrysostomos: Zu Medisana: Durch das 'freiwillige' Angebot wurde ja nur das Pflichtangebot vermieden. Unter 'normalen Umständen' dürften daher Klauseln wie 'Annahmequote mindestens/höchstens xy Prozent' eigentlich ausgeschlossen sein.
Medisana notiert seit einigen Tagen regelmäßig auf Xetra 2,77 Brief. Mit etwas Bottom-Fishing bekommt man vermutlich auch Stücke etwas darunter. Abfindungsangebot wird lt. ad-hoc-Mitteilung bei 2,80 liegen. Somit dürfte ein potenzieller Aktienkäufer aktuell zumindest keinen Verlust erleiden.
Vielleicht werden wir ja auch von der Angebotsunterlage überrascht (Ankündigung eines BuG-Vertrages, Squeeze-Out bei Erreichen von 90/95%, ...). Der Erwerb von 75,31% der Anteile durch Easepal könnte auf eine Strukturmaßnahme hindeuten.
Insofern habe ich mir eine Anfangsposition gegönnt und warte gespannt auf das Angebot.
Genau darum geht es mir auch. Die Angebotsunterlagen konnte ich noch nicht finden. Die sind noch nicht veröffentlicht oder? Kannst Du was zu den fundamentalen Kennzahlen von Medisana sagen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.429.657 von straßenköter am 07.01.16 06:57:53
hat jemand ein Ergebnis was dabei rausgekommen ist
Constantia packaging
hier fand im Dezember ein vergleichsversuch bezüglich der Abfindung lt. "die Presse" statthat jemand ein Ergebnis was dabei rausgekommen ist
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.463.863 von 176 am 11.01.16 16:17:37
constantia
bin jetzt schlauer geworden. die Verhandlungen sind auf den 28.01 vertagt worden
Squeeze Out bei Analytik Jena zu 12,55€:
http://www.dgap.de/dgap/News/hauptversammlung/analytik-jena-…
http://www.dgap.de/dgap/News/hauptversammlung/analytik-jena-…
Hochtief: Erwartungsgemäß wird das Rückkaufprogramm im neuen Jahr fortgesetzt bis zum 30.09.16, um die zu 10% aller ausstehenden Aktien fehlenden Anteilsscheine (2.78 Mio Stück, ca. 4%) ebenfalls noch zu erwerben. Danach können die Aktien übrigens ohne weiteren HV-Beschluss eingezogen werden -- solches hatte HOT nach komplettem Abschluss des Vorgängerprogramms auch gemacht.
Neben dem laufenden Programm hat die letzte HV übrigens ein weiteres Rückkaufprogramm über ebenfalls 10% autorisiert, dass sich nahtlos anschließen könnte. Großaktionär ACS hält weiterhin 66.54% (ohne Hinzurechnung der eigenen Stücke). Unterstellt man den erfolgreichen Abschluss des laufenden Programms und die Einziehung der Aktien, erhöhte sich die Quote auf ca. 73.9%; nach erneuter Durchführung der Übung dann auf ca. 82.1%.
Neben dem laufenden Programm hat die letzte HV übrigens ein weiteres Rückkaufprogramm über ebenfalls 10% autorisiert, dass sich nahtlos anschließen könnte. Großaktionär ACS hält weiterhin 66.54% (ohne Hinzurechnung der eigenen Stücke). Unterstellt man den erfolgreichen Abschluss des laufenden Programms und die Einziehung der Aktien, erhöhte sich die Quote auf ca. 73.9%; nach erneuter Durchführung der Übung dann auf ca. 82.1%.
CROSS Industries AG: Pierer Industrie AG bietet 8 CROSS Industries-Aktien im Tausch für 1 Pankl-Aktie
Tauschangebot an die Aktionäre der Pankl Racing Systems AG
Wels (pta022/13.01.2016/13:30) - Erhöhung des Streubesitzes an der CROSS Industries AG
Die Pierer Industrie AG ist Hauptaktionärin der CROSS Industries AG, die wiederum Hauptaktionärin der Pankl Racing Systems AG ist.
Die Pierer Industrie AG hat bekannt gegeben, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot gemäß §§ 4 ff ÜbG an sämtliche Aktionäre der Pankl Racing Systems AG zu stellen, die nicht als mit ihr gemeinsam vorgehende Rechtsträger iSd § 1 Ziffer 6 ÜbG qualifizieren.
Als Gegenleistung werden Aktien der CROSS Industries AG (ISIN AT0000820659) im Verhältnis 1:8 angeboten. Dies bedeutet, dass Aktionären der Pankl Racing Systems AG, die das Tauschangebot annehmen, die Möglichkeit eingeräumt wird, je eine Aktie der Pankl Racing Systems AG (ISIN: AT0000800800) gegen acht Aktien der CROSS Industries AG (ISIN AT0000820659) zu tauschen. Im Zuge dieses Tauschangebotes werden daher Aktien der CROSS Industries AG öffentlich angeboten.
Der Schlusskurs der Aktien der Pankl Racing Systems AG (ISIN: AT0000800800) an der Wiener Börse betrug am 30. Dezember 2015 (letzter Tag vor der Veröffentlichung der Angebotsabsicht, an dem Aktien der Pankl Racing Systems AG an der Wiener Börse gehandelt wurden) EUR 27,50. Der Schlusskurs der Aktien der CROSS Industries AG (ISIN AT0000820659) an der Wiener Börse betrug am 12. Jänner 2016 EUR 3,599.
Der volumengewichtete Sechs-Monats-Durchschnitts-Schlusskurs der Aktie der Pankl Racing Systems AG an der Wiener Börse betrug zum 12. Jänner 2016 (das ist der letzte Handelstag vor Bekanntgabe der Übernahmeabsicht am 13. Jänner 2016) rund EUR 28,92. Der volumengewichtete Sechs-Monats-Durchschnitts-Schlusskurs der Aktie der CROSS Industries AG an der Wiener Börse betrug zum 12. Jänner 2016 (das ist der letzte Handelstag vor Bekanntgabe der Angebotsabsicht am 13. Jänner 2016) betrug rund EUR 3,78.
Pierer Industrie AG wird gesondert einen Antrag an die Übernahmekommission stellen, um die Frist für die Anzeige des Angebots gemäß § 10 Abs 1 ÜbG von 10 Börsetagen auf höchstens 40 Börsetage zu erstrecken.
Pierer Industrie AG bietet 8 CROSS Industries-Aktien im Tausch für 1 Pankl-Aktie und erhöht somit den Streubesitz an der CROSS Industries AG
Durch das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot wird den Aktionären der Pankl Racing Systems AG die Möglichkeit gewährt, Aktien der Pankl Racing Systems AG gegen Aktien der CROSS Industries AG im Verhältnis 1:8 umzutauschen. Dadurch wird der Streubesitz an der börsenotierten CROSS Industries AG weiter erhöht. Die CROSS Industries AG ist die Hauptaktionärin der Pankl Racing Systems AG und Obergesellschaft der CROSS-Fahrzeuggruppe.
Rechtlicher Hinweis:
Diese ad-hoc Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Verkauf oder Kauf von Wertpapieren noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren der CROSS Industries AG und/oder der Pankl Racing Systems AG dar.
Es wird darauf hingewiesen, dass das öffentliche Angebot in Bezug auf die Aktien der CROSS Industries AG im Zusammenhang mit diesem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot in Österreich gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8 Kapitalmarktgesetz von der Prospektpflicht befreit ist.
Die angekündigte Transaktion erfolgt ausschließlich auf Basis der im Rahmen des Übernahmeverfahrens von der Pierer Industrie AG zu erstellenden und zu veröffentlichenden Angebotsunterlage.
Die Pierer Industrie AG wird die Angebotsunterlage und die Bestätigung über die Prüfung der Angebotsunterlage des Sachverständigen (gemeinsam "die Unterlagen") gemäß § 11 Abs 1a ÜbG in der Form einer Broschüre veröffentlichen. Die Unterlagen werden am Sitz der Pankl Racing Systems AG, Industriestraße West 4, 8605 Kapfenberg, sowie bei der Annahme- und Zahlstelle UniCredit Bank Austria AG, Schottengasse 6-8, 1010 Wien, jeweils während der üblichen Geschäftszeiten kostenlos erhältlich sein. Die Unterlagen werden ferner auf den Websites der Übernahmekommission (www.takeover.at), der Pierer Industrie AG (www.piererindustrie.at) sowie der Pankl Racing Systems AG (www.pankl.com) abrufbar sein.
(Ende)
Aussender: CROSS Industries AG
Edisonstraße 1
4600 Wels
Österreich
Ansprechpartner: Mag. Michaela Friepeß
Tel.: +43 7242 69402
E-Mail: info@crossindustries.at
Website: www.crossindustries.at
ISIN(s): AT0000500913 (Anleihe), AT0000820659 (Aktie), AT0000A0WQ66 (Anleihe)
Börsen: Amtlicher Handel in Wien; Open Market (Freiverkehr) in Frankfurt
Tauschangebot an die Aktionäre der Pankl Racing Systems AG
Wels (pta022/13.01.2016/13:30) - Erhöhung des Streubesitzes an der CROSS Industries AG
Die Pierer Industrie AG ist Hauptaktionärin der CROSS Industries AG, die wiederum Hauptaktionärin der Pankl Racing Systems AG ist.
Die Pierer Industrie AG hat bekannt gegeben, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot gemäß §§ 4 ff ÜbG an sämtliche Aktionäre der Pankl Racing Systems AG zu stellen, die nicht als mit ihr gemeinsam vorgehende Rechtsträger iSd § 1 Ziffer 6 ÜbG qualifizieren.
Als Gegenleistung werden Aktien der CROSS Industries AG (ISIN AT0000820659) im Verhältnis 1:8 angeboten. Dies bedeutet, dass Aktionären der Pankl Racing Systems AG, die das Tauschangebot annehmen, die Möglichkeit eingeräumt wird, je eine Aktie der Pankl Racing Systems AG (ISIN: AT0000800800) gegen acht Aktien der CROSS Industries AG (ISIN AT0000820659) zu tauschen. Im Zuge dieses Tauschangebotes werden daher Aktien der CROSS Industries AG öffentlich angeboten.
Der Schlusskurs der Aktien der Pankl Racing Systems AG (ISIN: AT0000800800) an der Wiener Börse betrug am 30. Dezember 2015 (letzter Tag vor der Veröffentlichung der Angebotsabsicht, an dem Aktien der Pankl Racing Systems AG an der Wiener Börse gehandelt wurden) EUR 27,50. Der Schlusskurs der Aktien der CROSS Industries AG (ISIN AT0000820659) an der Wiener Börse betrug am 12. Jänner 2016 EUR 3,599.
Der volumengewichtete Sechs-Monats-Durchschnitts-Schlusskurs der Aktie der Pankl Racing Systems AG an der Wiener Börse betrug zum 12. Jänner 2016 (das ist der letzte Handelstag vor Bekanntgabe der Übernahmeabsicht am 13. Jänner 2016) rund EUR 28,92. Der volumengewichtete Sechs-Monats-Durchschnitts-Schlusskurs der Aktie der CROSS Industries AG an der Wiener Börse betrug zum 12. Jänner 2016 (das ist der letzte Handelstag vor Bekanntgabe der Angebotsabsicht am 13. Jänner 2016) betrug rund EUR 3,78.
Pierer Industrie AG wird gesondert einen Antrag an die Übernahmekommission stellen, um die Frist für die Anzeige des Angebots gemäß § 10 Abs 1 ÜbG von 10 Börsetagen auf höchstens 40 Börsetage zu erstrecken.
Pierer Industrie AG bietet 8 CROSS Industries-Aktien im Tausch für 1 Pankl-Aktie und erhöht somit den Streubesitz an der CROSS Industries AG
Durch das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot wird den Aktionären der Pankl Racing Systems AG die Möglichkeit gewährt, Aktien der Pankl Racing Systems AG gegen Aktien der CROSS Industries AG im Verhältnis 1:8 umzutauschen. Dadurch wird der Streubesitz an der börsenotierten CROSS Industries AG weiter erhöht. Die CROSS Industries AG ist die Hauptaktionärin der Pankl Racing Systems AG und Obergesellschaft der CROSS-Fahrzeuggruppe.
Rechtlicher Hinweis:
Diese ad-hoc Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Verkauf oder Kauf von Wertpapieren noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren der CROSS Industries AG und/oder der Pankl Racing Systems AG dar.
Es wird darauf hingewiesen, dass das öffentliche Angebot in Bezug auf die Aktien der CROSS Industries AG im Zusammenhang mit diesem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot in Österreich gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8 Kapitalmarktgesetz von der Prospektpflicht befreit ist.
Die angekündigte Transaktion erfolgt ausschließlich auf Basis der im Rahmen des Übernahmeverfahrens von der Pierer Industrie AG zu erstellenden und zu veröffentlichenden Angebotsunterlage.
Die Pierer Industrie AG wird die Angebotsunterlage und die Bestätigung über die Prüfung der Angebotsunterlage des Sachverständigen (gemeinsam "die Unterlagen") gemäß § 11 Abs 1a ÜbG in der Form einer Broschüre veröffentlichen. Die Unterlagen werden am Sitz der Pankl Racing Systems AG, Industriestraße West 4, 8605 Kapfenberg, sowie bei der Annahme- und Zahlstelle UniCredit Bank Austria AG, Schottengasse 6-8, 1010 Wien, jeweils während der üblichen Geschäftszeiten kostenlos erhältlich sein. Die Unterlagen werden ferner auf den Websites der Übernahmekommission (www.takeover.at), der Pierer Industrie AG (www.piererindustrie.at) sowie der Pankl Racing Systems AG (www.pankl.com) abrufbar sein.
(Ende)
Aussender: CROSS Industries AG
Edisonstraße 1
4600 Wels
Österreich
Ansprechpartner: Mag. Michaela Friepeß
Tel.: +43 7242 69402
E-Mail: info@crossindustries.at
Website: www.crossindustries.at
ISIN(s): AT0000500913 (Anleihe), AT0000820659 (Aktie), AT0000A0WQ66 (Anleihe)
Börsen: Amtlicher Handel in Wien; Open Market (Freiverkehr) in Frankfurt
Südchemie
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/spruchverfahren-z…
Wäre interessant zu erfahren, was die Änderung des Basiszinses von 3,5 auf 3% bewirken würde.
Nachzahlung Hansen:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/squeeze-out-bei-d…
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/spruchverfahren-z…
Wäre interessant zu erfahren, was die Änderung des Basiszinses von 3,5 auf 3% bewirken würde.
Nachzahlung Hansen:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/squeeze-out-bei-d…
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.463.863 von 176 am 11.01.16 16:17:37
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/squeeze-out-const…
Zitat von 176: hier fand im Dezember ein vergleichsversuch bezüglich der Abfindung lt. "die Presse" statt
hat jemand ein Ergebnis was dabei rausgekommen ist
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/squeeze-out-const…
Eigenartige Kursentwicklung bei "i:FAO": Während aktuell weltweit alles, was "Aktie" heißt, von großem Wertverlust geplagt ist, strebt die i:FAO-Aktie neuen Höhen zu. 2014 hatte Amadeus IT gut 70% erworben, zeigte sich beim (Pflicht-)Angebot knauserig und versuchte sodann unkooperative Minderheiten mit Dividenden-Nulldiät zum Aufgeben zu bewegen. Bis zur 75%-Schwelle fehlten laut letztem Wasserstand noch ca. 4.8%, allerdings lassen die seit einiger Zeit zu beobachtenden höheren Umsätze im Einklang mit der -- in Abwesenheit irgendwelcher relevanter Nachrichten -- unerklärlich positiven Kursentwicklung daran denken, dass der Hauptaktionär "vorsichtig" arrondiert. Möglicher Gesprächspartner für eine Anteilsaufstockung wäre auch die Shareholder Value Beteiligungen AG, die lt. letzter Meldung 5.8% der Aktien hält, sich seinerseits aber unlängst zur Absicht weiterer Zukäufe bekannt hat.
Zahlen zum GJ 14/15 gibt es am 15.02.16, die HV ist für den 07.04.16 vorgesehen, ob es diesmal eine (nennenswerte) Dividende gibt, steht in den Sternen...
Zahlen zum GJ 14/15 gibt es am 15.02.16, die HV ist für den 07.04.16 vorgesehen, ob es diesmal eine (nennenswerte) Dividende gibt, steht in den Sternen...
Kann wer was zu Actris und Derby Cycle sowie Dorint Hotel
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.557.151 von herrmannkrages am 22.01.16 13:25:01Nachdem die Antragsgegnerin einen Vergleichsvorschlag abgehnt hat ( http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/12/squeeze-out-bei-d… ), geht es in die Verlängerung, wenn das LG die eigene Entscheidung nicht ändert.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.557.199 von Kalchas am 22.01.16 13:31:01Betrifft Derby Cycle.
Jetzt ist die Frage ob das Einfluss auf das laufende Spruchverfahren hat...
Gericht urteilt bei Celesio-Übernahme zulasten von McKesson
Von Eyk Henning
FRANKFURT (Dow Jones)--McKesson kommt die Übernahme des Pharmahändlers Celesio teurer zu stehen. Ein Gericht in Frankfurt hat entschieden, dass das US-Unternehmen bei dem Deal im Jahre 2014 deutsches Recht verletzt hat. Dies geht aus Unterlagen hervor, in die das Wall Street Journal Einblick hatte.
Der Pharmahändler aus San Francisco muss nun mehr als 260.000 Euro an den Hedgefonds Magnetar Capital LLC zahlen. Zudem könnten ehemalige Celesio-Aktionäre und Anleihebesitzer Nachzahlungen von bis zu 370 Millionen Euro fordern.
Das Urteil ist eines der wenigen Beispiele, bei dem ein deutsches Gericht die Entscheidung der Finanzaufsicht, der Bafin, verworfen hat. Sie hatte die Übernahme genehmigt.
McKesson dürfte das Urteil anfechten und eine Entscheidung der nächsthöheren Instanz fordern, sagten mit dem Vorgang vertraute Personen. Das Unternehmen hat auf die Anfrage nach einem Kommentar zu dem Urteil vom Dienstag nicht reagiert.
Das Gericht stellte fest, dass McKesson Magnetar rund 31 Euro je Aktie hätte zahlen müssen, den gleichen Betrag wie er an den konkurrierenden Hedgefonds Elliott Capital Management geflossen ist.
McKesson zahlte den ehemaligen Celesio-Aktionären sowie Inhabern von Wandelanleihen, darunter Magnetar, 2014 je Celesio-Anteil nur 23,50 Euro, insgesamt 6 Milliarden Euro inklusive Schulden. Ein Investor, nämlich Elliot Capital, erhielt für seine Wandelanleihen aber etwa 31 Euro. Elliot hatte sich seinerzeit einen umfangreichen Anteil an Celesio zusammengekauft und damit gedroht, das Vorhaben zu blockieren, sollte McKesson nicht nachlegen.
Das Gericht entschied, dass alle ehemaligen Aktionäre und Anleihebesitzer den gleichen Betrag bekommen müssten.
Unklar ist, ob das Urteil auch die ausstehenden 24 Prozent der Celesio-Aktien betrifft, sie notieren am Donnerstagmittag bei 24,42 Euro. Die restlichen 76 Prozent hält McKesson.
Kontakt zum Autor: unternehmen.de@dowjones.com
DJG/DJN/bam/jhe
(END) Dow Jones Newswires
January 21, 2016 08:39 ET (13:39 GMT)
Copyright (c) 2016 Dow Jones & Company, Inc.
Gericht urteilt bei Celesio-Übernahme zulasten von McKesson
Von Eyk Henning
FRANKFURT (Dow Jones)--McKesson kommt die Übernahme des Pharmahändlers Celesio teurer zu stehen. Ein Gericht in Frankfurt hat entschieden, dass das US-Unternehmen bei dem Deal im Jahre 2014 deutsches Recht verletzt hat. Dies geht aus Unterlagen hervor, in die das Wall Street Journal Einblick hatte.
Der Pharmahändler aus San Francisco muss nun mehr als 260.000 Euro an den Hedgefonds Magnetar Capital LLC zahlen. Zudem könnten ehemalige Celesio-Aktionäre und Anleihebesitzer Nachzahlungen von bis zu 370 Millionen Euro fordern.
Das Urteil ist eines der wenigen Beispiele, bei dem ein deutsches Gericht die Entscheidung der Finanzaufsicht, der Bafin, verworfen hat. Sie hatte die Übernahme genehmigt.
McKesson dürfte das Urteil anfechten und eine Entscheidung der nächsthöheren Instanz fordern, sagten mit dem Vorgang vertraute Personen. Das Unternehmen hat auf die Anfrage nach einem Kommentar zu dem Urteil vom Dienstag nicht reagiert.
Das Gericht stellte fest, dass McKesson Magnetar rund 31 Euro je Aktie hätte zahlen müssen, den gleichen Betrag wie er an den konkurrierenden Hedgefonds Elliott Capital Management geflossen ist.
McKesson zahlte den ehemaligen Celesio-Aktionären sowie Inhabern von Wandelanleihen, darunter Magnetar, 2014 je Celesio-Anteil nur 23,50 Euro, insgesamt 6 Milliarden Euro inklusive Schulden. Ein Investor, nämlich Elliot Capital, erhielt für seine Wandelanleihen aber etwa 31 Euro. Elliot hatte sich seinerzeit einen umfangreichen Anteil an Celesio zusammengekauft und damit gedroht, das Vorhaben zu blockieren, sollte McKesson nicht nachlegen.
Das Gericht entschied, dass alle ehemaligen Aktionäre und Anleihebesitzer den gleichen Betrag bekommen müssten.
Unklar ist, ob das Urteil auch die ausstehenden 24 Prozent der Celesio-Aktien betrifft, sie notieren am Donnerstagmittag bei 24,42 Euro. Die restlichen 76 Prozent hält McKesson.
Kontakt zum Autor: unternehmen.de@dowjones.com
DJG/DJN/bam/jhe
(END) Dow Jones Newswires
January 21, 2016 08:39 ET (13:39 GMT)
Copyright (c) 2016 Dow Jones & Company, Inc.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.557.637 von schaerholder am 22.01.16 14:27:07Interessant. Schwer vorstellbar, dass von einem Urteil nicht alle profitieren sollten. Zu 31€ hätte ich auch angedient...
Bei Cinemaxx musste der Vergleich bis zum 22. Januar von allen Beteligten akzeptiert werden. Weiß einer wie das gelaufen ist?
Ähnlich verhält es sich bei itelligence. Hat hier der Großaktionär Widerspruch eingelegt? Die Frist hierfür lief Ende Dezember aus.
Ähnlich verhält es sich bei itelligence. Hat hier der Großaktionär Widerspruch eingelegt? Die Frist hierfür lief Ende Dezember aus.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.570.936 von straßenköter am 25.01.16 10:23:40
Spruchverfahren itelligence
Bei itelligence hat die Antragsgegnerin nach Mitteilung der Geschäftsstelle des Gerichts Beschwerde eingelegt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.573.219 von arendts am 25.01.16 15:06:27
Danke für die Info. Das war bei der Höhe der Nachzahlung auch zu erwarten.
Zitat von arendts: Bei itelligence hat die Antragsgegnerin nach Mitteilung der Geschäftsstelle des Gerichts Beschwerde eingelegt.
Danke für die Info. Das war bei der Höhe der Nachzahlung auch zu erwarten.
Habe gerade gesehen, dass ich von Schillingsfürst UG ein Angebot für meine Deufol Aktien bekommen habe, für 0,02€ pro Stück.
So kann man auch Geld verdienen. ;-)
Gruß I@w
So kann man auch Geld verdienen. ;-)
Gruß I@w
Gedankengang zu MAN
Die Aktie notiert mit etwa 91€ ja knapp oberhalb des vom LG München erhöhten, aber von den Antragstellern abgelehnten Abfindungsvorschlag von 90,29€. Angenommen die 90,29€ stellen für einen zukünftigen Vergleich eine Untergrenze dar, kann man durch das Einreichen zur derzeitig gültigen BuG-Abfindung von 80,89€ eine schöne Hebelsituation erzeugen, wenn man dies mehrmals auf dem aktuellen Kursniveau macht. Sollte dann die Abfindung später doch noch erhöht werden, macht es richtig Spaß. Ungemütlich würde es nur werden, wenn die Abfindung unterhalb der knapp 90€ festgesetzt würde.Besonders attraktiv könnte die Wette für denjenigen sein, der weiß, dass er aufgrund von momentan vorhandenen Buchgewinnen in 2016 einen Verlust mit den zu realisierenden Gewinnen verrechnen kann.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.576.156 von Investor@work am 25.01.16 20:59:08
Ah, ganz famos! Heute kam von der Emittentin selber eine Art "Gegenangebot" zu etwas besseren Konditionen:
Deufol SE: Deufol SE beschließt Aktienrückkauf
DGAP-News: Deufol SE / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
2016-01-26 / 19:34
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Deufol SE
D-65719 Hofheim
WKN A1R 1EE, ISIN DE000A1R1EE6
Bekanntmachung
Deufol SE beschließt Aktienrückkauf
Die Geschäftsführenden Direktoren der Deufol SE, Hofheim, haben am 26.01.2016 auf Grund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 1. Juli 2015 zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG beschlossen, bis zu 1,0 Mio. Stückaktien der Gesellschaft zurückzukaufen.
Der Rückkauf erfolgt im Wege eines an alle Aktionäre gerichteten freiwilligen öffentlichen Kaufangebotes, welches unter Führung der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG erfolgt.
Insgesamt sollen bis zu 1,0 Mio. Stückaktien der Gesellschaft zu einem Kaufpreis von jeweils 0,48 EUR zurückerworben werden. Weitere Einzelheiten können der Angebotsunterlage entnommen werden. Diese ist ab dem 27.01.2016 auf der Internetseite der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG (www.schnigge.de) einzusehen und abrufbar.
Kontakt:
Deufol SE
Claudia Ludwig
Johannes-Gutenberg-Straße 3-5
65719 Hofheim (Wallau)
----
Das Rückkaufvolumen von 1 Mio Stück ist verglichen mit der Anzahl aller ausstehenden Aktien (knapp 44 Mio) nicht sehr üppig. Hauptaktionär Hübner will seine 53.6% wahrscheinlich nicht hergeben.
Zitat von Investor@work: Habe gerade gesehen, dass ich von Schillingsfürst UG ein Angebot für meine Deufol Aktien bekommen habe, für 0,02€ pro Stück.
So kann man auch Geld verdienen. ;-)
Gruß I@w
Ah, ganz famos! Heute kam von der Emittentin selber eine Art "Gegenangebot" zu etwas besseren Konditionen:
Deufol SE: Deufol SE beschließt Aktienrückkauf
DGAP-News: Deufol SE / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
2016-01-26 / 19:34
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Deufol SE
D-65719 Hofheim
WKN A1R 1EE, ISIN DE000A1R1EE6
Bekanntmachung
Deufol SE beschließt Aktienrückkauf
Die Geschäftsführenden Direktoren der Deufol SE, Hofheim, haben am 26.01.2016 auf Grund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 1. Juli 2015 zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG beschlossen, bis zu 1,0 Mio. Stückaktien der Gesellschaft zurückzukaufen.
Der Rückkauf erfolgt im Wege eines an alle Aktionäre gerichteten freiwilligen öffentlichen Kaufangebotes, welches unter Führung der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG erfolgt.
Insgesamt sollen bis zu 1,0 Mio. Stückaktien der Gesellschaft zu einem Kaufpreis von jeweils 0,48 EUR zurückerworben werden. Weitere Einzelheiten können der Angebotsunterlage entnommen werden. Diese ist ab dem 27.01.2016 auf der Internetseite der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG (www.schnigge.de) einzusehen und abrufbar.
Kontakt:
Deufol SE
Claudia Ludwig
Johannes-Gutenberg-Straße 3-5
65719 Hofheim (Wallau)
----
Das Rückkaufvolumen von 1 Mio Stück ist verglichen mit der Anzahl aller ausstehenden Aktien (knapp 44 Mio) nicht sehr üppig. Hauptaktionär Hübner will seine 53.6% wahrscheinlich nicht hergeben.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.586.272 von Quidam_Mark am 26.01.16 23:12:16Deufol ist auf diesem Niveau in meinen Augen extrem attraktiv. Das Verlustrisiko sollte stark limitiert sein, sofern in der Weltwirtschaft keine Katastrophe einsetzt. Alein die gesunkenen Spritpreise sollten das Ergebnis spürbar verbessern. Auch wenn durchaus noch Wertberichtigungen zu erwarten sind, ist die Diskrepanz zum aktuellen Buchwert von knapp 2€ außergewöhnlich. Zudem verdient Deufol ja noch Geld, wenngleich die Margen natürlich dünn sind. Mal sehen, ob der Börsenplatz HH dauerhaft erhalten bleibt.
Zahlen Celesio:
http://www.celesio.com/blob/18978/af605e02cd1acac9839d279855…
http://www.celesio.com/blob/18978/af605e02cd1acac9839d279855…
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.598.546 von straßenköter am 28.01.16 10:39:55Hat hier im Forum schon jemand etwas zur Abwicklung der Phoenix AG / ContiTech AG Nachzahlung gehört? Ich dachte die Verfahren wurden erledigt - oder verwechsele ich da etwas? Vielen Dank.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.601.918 von Freiburg123 am 28.01.16 15:37:34bei Constantia bleibt es spannend.
jetzt wird in den USA geklagt. im raum steht eine wesentlich höhere Abfindung. von 30 bis 50 euro ist alles drin.
jetzt wird in den USA geklagt. im raum steht eine wesentlich höhere Abfindung. von 30 bis 50 euro ist alles drin.
so hab heute youniq aufgestockt die sind auf der zielgeraden angekommen kann sich nur noch um tage handeln bis eingetragen wird
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.610.879 von Maack1 am 29.01.16 13:25:11Hast du plötzlich was gesehen was den Kurs beflügeln könnte oder einen größeren Nachschlag im Auge Haben ja nur ein Spruchverfahren mit unsicheren AUSGANG:
Momentan gibt es ja kaum Werte die kurz vor der Ausbuchung stehen
Nur noch
Youniq
Areal Immobilien und Beteiligungen
Kurz vor der HV
Analytik Jena
Müssen noch einladen
Immovaria (Preis steht nicht fest)
Steht den wo nun ein GUB an ?
Gibt es sonst was momentan aus Österreich ?
Nur noch
Youniq
Areal Immobilien und Beteiligungen
Kurz vor der HV
Analytik Jena
Müssen noch einladen
Immovaria (Preis steht nicht fest)
Steht den wo nun ein GUB an ?
Gibt es sonst was momentan aus Österreich ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.614.512 von nullcheck am 29.01.16 20:00:32nein bis jetzt nicht aber ich muss meinen durchschnittskaufkurs runter bringen
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.578.646 von straßenköter am 26.01.16 09:23:28Hallo Straßenköter!
Wie meinst Du das denn genau?
Jetzt für ca 80,xx€ anbieten 10€ Verlust für die Steuer und wenn es bei 90,xx€ beleibt die 10€ Nachzahlung kassieren?
Frage wenn ich jetzt für 80€ anbiete bekomme ich dann auch die 90,xx€ später also die Erhöhung um 10€?
Gruß
I@w
Wie meinst Du das denn genau?
Jetzt für ca 80,xx€ anbieten 10€ Verlust für die Steuer und wenn es bei 90,xx€ beleibt die 10€ Nachzahlung kassieren?
Frage wenn ich jetzt für 80€ anbiete bekomme ich dann auch die 90,xx€ später also die Erhöhung um 10€?
Gruß
I@w
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.618.976 von Investor@work am 30.01.16 20:58:03
Richtig. Wenn Du zum BuG einreichst, bekommst Du auch später jede Erhöhung aus dem BuG. Die Kläger wollen meines Wissens etwas über 110€. Wenn man davon ausgeht, dass die 90€ jetzt eine Untergrenze darstellen, ist das Risiko begrenzt. Meines Wissens bekommt man bei Einreichung ein wenig mehr als die 80€, da hier noch Zinsen oben drauf kommen. Kann auch eine anteilige Abfindung sein. Irgendetwas in diese Richtung hatte mir mal ein Fondsmanager gesagt. Dumm ist, dass der Kurs sich von den 90€ wegbewegt hat. Das vergrößert das theoretische Verlustrisiko. Zudem macht es für mich besonders dann Sinn, wenn man im betreffenden Jahr mit einem plus rausgeht, so das man die Verluste sofort gegen rechnen kann. Das wäre in den letzten Jahren relativ einfach möglich gewesen. Aktuell ist das laufende Jahr ja noch ganz frisch.
Zitat von Investor@work: Hallo Straßenköter!
Wie meinst Du das denn genau?
Jetzt für ca 80,xx€ anbieten 10€ Verlust für die Steuer und wenn es bei 90,xx€ beleibt die 10€ Nachzahlung kassieren?
Frage wenn ich jetzt für 80€ anbiete bekomme ich dann auch die 90,xx€ später also die Erhöhung um 10€?
Gruß
I@w
Richtig. Wenn Du zum BuG einreichst, bekommst Du auch später jede Erhöhung aus dem BuG. Die Kläger wollen meines Wissens etwas über 110€. Wenn man davon ausgeht, dass die 90€ jetzt eine Untergrenze darstellen, ist das Risiko begrenzt. Meines Wissens bekommt man bei Einreichung ein wenig mehr als die 80€, da hier noch Zinsen oben drauf kommen. Kann auch eine anteilige Abfindung sein. Irgendetwas in diese Richtung hatte mir mal ein Fondsmanager gesagt. Dumm ist, dass der Kurs sich von den 90€ wegbewegt hat. Das vergrößert das theoretische Verlustrisiko. Zudem macht es für mich besonders dann Sinn, wenn man im betreffenden Jahr mit einem plus rausgeht, so das man die Verluste sofort gegen rechnen kann. Das wäre in den letzten Jahren relativ einfach möglich gewesen. Aktuell ist das laufende Jahr ja noch ganz frisch.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.616.114 von Huusmeister am 30.01.16 07:21:27War jemand bei BEKO dabei (kürzlich Squeeze-out) und schon Aktionär bei der Hauptversammlung (in Österreich Voraussetzung für eine gerichtliche Überprüfung)? Wir würden die Angemessenheit der Barabfindung gerne prüfen lassen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.619.267 von arendts am 30.01.16 23:06:54Hallo,
nach der mir vorliegenden Kommentierung ist eindeutig ausreichend, zum Zeitpunkt des Ausschlusses Aktionär gewesen zu sein, auf den HV-Beschluß kommt es nicht an. Das wird damit begründet, daß §6 II GesAusG eben nicht auf 225c AktG-Ö verweist.
nach der mir vorliegenden Kommentierung ist eindeutig ausreichend, zum Zeitpunkt des Ausschlusses Aktionär gewesen zu sein, auf den HV-Beschluß kommt es nicht an. Das wird damit begründet, daß §6 II GesAusG eben nicht auf 225c AktG-Ö verweist.
Was habt Ihr auf der List wo demnächst was passieren könnte:
Ich momentan die Aktien wo ein GUB läuft sowie
BWT
Data Modul
DMG
NetMobile
Ich momentan die Aktien wo ein GUB läuft sowie
BWT
Data Modul
DMG
NetMobile
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.673.978 von Huusmeister am 06.02.16 10:30:08
Zitat von Huusmeister: Was habt Ihr auf der List wo demnächst was passieren könnte:
Ich momentan die Aktien wo ein GUB läuft sowie
BWT
Data Modul
DMG
NetMobile
Zitat von Huusmeister: Was habt Ihr auf der List wo demnächst was passieren könnte:
Schön, dass sich noch jemand mit Sondersituationen beschäftigt. In dem schwierigen Gesamtmarkt führen meines Erachtens nur zwei Strategien zu nachhaltigen Erträgen ohne Schwankungen im Portfolio von 30% und mehr zu haben: Entweder sich mit Sondersituationen befassen oder Markttimer zu sein. Da ich ein Markttiming nicht beherrsche, verbleiben logischerweise für mich nur die Sondersituationen.
Strukturmaßnahmen vorherzusehen gestaltet sich alles andere als einfach. BWT ist sicher ein klarer Squeeze Out-Kandidat. Weißenbacher hat ja schon das Komplettprogramm durchgezogen. Die Gewinne hat man durch Investitionen runtergeschraubt. Irgenwann sollte das finale Angebot kommen, so dass ein SO möglich ist. Bei NetMobile sollte das Finale schon eingeläutet sein. Bei DMG spricht das Kursverhalten ganz klar für weitere Zukäufe. Ein weiteres Übernahmeangebot ist denkbar. Anstelle der Japaner würde ich bei einer derart zyklischen Branche lieber erst einmal den Kurs zurückkommen lassen. Mir gefällt der Titel ohne BuG auf dem Bewertungsniveau nicht mehr, weil der jetzige Kurs fast schon ein weiteres Übernahmeangebot impliziert. Bei Data Modul werden die nächsten Zahlen zeigen, wie viel Luft noch ist. Zuletzt gab es ja einen Wachstumsrückgang. Data könnte mal eine BuG-Aktie werden.
Für mich sind klare Kandidaten für eine Strukturmaßnahme Pironet, Cat Oil, Dürkopp Adler, iFAO und die China-Klitschen Powerland und Haikui.
Hier werden noch einige Kandidaten genannt:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/nebenwerte-journa…
Und auf mittlere Sicht wohl auch noch interessant: Wincor Nixdorf.
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/nebenwerte-journa…
Und auf mittlere Sicht wohl auch noch interessant: Wincor Nixdorf.
Auch dazu gehören noch
KHD
I:FAO
KHD
I:FAO
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.675.601 von honigbaer am 06.02.16 17:21:16Und Syngenta:
ChemChina will Syngenta für $465 je Aktie (insgesamt rund $43 Mrd) in bar plus Dividenden übernehmen. Das entspricht einem Aufschlag von 31,1 % gegenüber dem Durchschnittskurs der letzten 60 Tage. Die Mindestandienungsquote beträgt 67 %. Die Angebotsfrist läuft voraussichtlich vom 4. bis 29. April.
Kurs Swiss Exchange
398,500 CHF +3,50 +0,88% 05.02.2016, 17:30:02
entspricht aktuell 402,178 ¢
ChemChina will Syngenta für $465 je Aktie (insgesamt rund $43 Mrd) in bar plus Dividenden übernehmen. Das entspricht einem Aufschlag von 31,1 % gegenüber dem Durchschnittskurs der letzten 60 Tage. Die Mindestandienungsquote beträgt 67 %. Die Angebotsfrist läuft voraussichtlich vom 4. bis 29. April.
Kurs Swiss Exchange
398,500 CHF +3,50 +0,88% 05.02.2016, 17:30:02
entspricht aktuell 402,178 ¢
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.676.042 von muschelsucher am 06.02.16 19:02:06Muschelsucher...wie ist das in der Schweiz mit GUB und SO, falls die Syngenta Übernahme klappt?
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.676.375 von trade20 am 06.02.16 20:26:30Bin dabei, mich zu informieren, hatte ich noch nicht...
Mein Klempner sagte mir mal Luxemburg und Schweiz kennen keine Spruchstellen.
Wo man auf Nachzahlung hoffen kann wäre nur Deutschland und Österreich.
Wo man auf Nachzahlung hoffen kann wäre nur Deutschland und Österreich.
Ich habe länger nichts über die Angelegenheit HVB gehört. Auch die Effectenspiegel AG,die wohl Nachbesserungsrechte besitzt,hat sich lange dazu nicht geäussert. Weiss Jemand Neueres? Mein Eindruckt ist, dass eine Entscheidung noch viele Jahre dauern kann - was ja wegen der Verzinsung einer eventuellen Nachbesserung wegen der aktuellen Minizinsen nicht nur negativ sein muss.
Soweit ich gehört habe dauert HVB noch......
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.677.314 von Huusmeister am 07.02.16 09:06:19
Auch die Niederlande kennen die Spruchstelle!
Zitat von Huusmeister: Mein Klempner sagte mir mal Luxemburg und Schweiz kennen keine Spruchstellen.
Wo man auf Nachzahlung hoffen kann wäre nur Deutschland und Österreich.
Auch die Niederlande kennen die Spruchstelle!
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.683.956 von 525700 am 08.02.16 12:22:47Danke die Info das dies auch da möglich ist wusste ich nicht.
Hat sich jemand schon mal Funkwerk näher angesehen
Hat sich jemand schon mal Funkwerk näher angesehen
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.688.432 von Huusmeister am 08.02.16 18:05:39Ich frage noch mal in die Runde - ist das Phoenix AG / ContiTech AG Verfahren erledigt, oder geht es weiter? Falls nicht, haben wir hier eine weitere Gesellschaft die nicht die Nachzahlung zahlen will??
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.677.614 von Zeitblom am 07.02.16 10:26:29Da ich dort investiert war kommt da nichts,wo von sollen die Itaka das auch bezahlen, sind doch fast pleite
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.711.241 von Freiburg123 am 10.02.16 17:35:17
hier das enttäuschende Ergebnis:
20,99 EUR
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/beendigung-des-sp…
Zitat von Freiburg123: Ich frage noch mal in die Runde - ist das Phoenix AG / ContiTech AG Verfahren erledigt, oder geht es weiter? Falls nicht, haben wir hier eine weitere Gesellschaft die nicht die Nachzahlung zahlen will??
hier das enttäuschende Ergebnis:
20,99 EUR
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/beendigung-des-sp…
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.713.626 von donaldzocker am 10.02.16 21:48:33Danke - so hatte ich das auch in Erinnerung. Bin mal gespannt wann denn dann die Zahlung erfolgen wird ....
Hallo!
Bin mal wieder auf Medisana gestoßen. Medisana notiert immer noch knapp unter dem Übernahmeangebot von 2,80€. Wie seht ihr die Situation hier.... gibt es hier etwas zu holen?
Gruß
I@w
Bin mal wieder auf Medisana gestoßen. Medisana notiert immer noch knapp unter dem Übernahmeangebot von 2,80€. Wie seht ihr die Situation hier.... gibt es hier etwas zu holen?
Gruß
I@w
so langsam könnte sie youniq echt mal ausbuchen gibt grad so schöne kaufkurse in anderen werten
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.724.201 von Maack1 am 11.02.16 18:53:01
Ja, echt nervig.
Ich warte auch schon, weil ich das Geld in ein BHKW investieren möchte. Es gab übrigens keine Anfechtung des Beschlusses. Das habe ich nachgefragt, weil es so lange dauert.
Zitat von Maack1: so langsam könnte sie youniq echt mal ausbuchen gibt grad so schöne kaufkurse in anderen werten
Ja, echt nervig.
Ich warte auch schon, weil ich das Geld in ein BHKW investieren möchte. Es gab übrigens keine Anfechtung des Beschlusses. Das habe ich nachgefragt, weil es so lange dauert.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.711.715 von nullcheck am 10.02.16 18:18:49
Erst einmal wäre entscheidend,dass die diversen Spruchstellen entschieden haben - ob die italienische Bank dann auch bezahlen kann,steht erst dann zur Entscheidung an.
Zitat von nullcheck: Da ich dort investiert war kommt da nichts,wo von sollen die Itaka das auch bezahlen, sind doch fast pleite
Erst einmal wäre entscheidend,dass die diversen Spruchstellen entschieden haben - ob die italienische Bank dann auch bezahlen kann,steht erst dann zur Entscheidung an.
Habe eben erst gelesen daß das Verfahren gegen Harpen seit & Monaten beendet ist. Geld aus Nachbesserung ist bei mir nicht angekommen.
Weiß irgendwer etwas?
Schon jetzt danke!
Weiß irgendwer etwas?
Schon jetzt danke!
NTT Com Security AG: Umwandlungsrechtlicher Squeeze-out
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/ntt-com-security-umwa…
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/ntt-com-security-umwa…
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.750.406 von R.B. am 15.02.16 15:26:13
In Sachen Harpen ist das Spruchverfahren noch nicht abgeschlossen, sondern nunmehr in der Beschwerdeinstanz vor dem OLG Düsseldorf anhängig, siehe
http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/10/spruchverfahren-z…
Spruchverfahren Harpen
In Sachen Harpen ist das Spruchverfahren noch nicht abgeschlossen, sondern nunmehr in der Beschwerdeinstanz vor dem OLG Düsseldorf anhängig, siehe
http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/10/spruchverfahren-z…
Damit sollte der Squeeze Out bei net mobile sehr wahrscheinlich sein:
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/docomo-digital-gmbh-b…
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/docomo-digital-gmbh-b…
Hier ist man schon ein Schritt weiter:
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/cinetic-gesellschaft-…
Den Titel kannte ich gar nicht und das obwohl hier ein sehr kompetenter User (Nikittka) zu schreibt:
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1207115-neustebei…
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/cinetic-gesellschaft-…
Den Titel kannte ich gar nicht und das obwohl hier ein sehr kompetenter User (Nikittka) zu schreibt:
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1207115-neustebei…
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.766.600 von straßenköter am 17.02.16 12:31:32
Atevia ist die ehemalige web.de, die nach dem Verkauf von web.de an united internet und einigen
erfolglosen Versuchen neuer Geschäftsmodelle der Gebrüder Greve (web.de Gründer) und mehreren Umbenennungen seit Jahren keinerlei Geschäft mehr betreibt. War vermutlich die langweiligste Aktie in Deutschland in letzter Zeit. Eine Firma mit einem Berg Geld, mit dem die Eigentümer nicht wissen, was sie damit machen sollen. Deshalb wollen die Greves (=Cinetic) die jetzt wohl von der Börse nehmen.
Zitat von straßenköter: Hier ist man schon ein Schritt weiter:
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/cinetic-gesellschaft-…
Den Titel kannte ich gar nicht und das obwohl hier ein sehr kompetenter User (Nikittka) zu schreibt:
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1207115-neustebei…
Atevia ist die ehemalige web.de, die nach dem Verkauf von web.de an united internet und einigen
erfolglosen Versuchen neuer Geschäftsmodelle der Gebrüder Greve (web.de Gründer) und mehreren Umbenennungen seit Jahren keinerlei Geschäft mehr betreibt. War vermutlich die langweiligste Aktie in Deutschland in letzter Zeit. Eine Firma mit einem Berg Geld, mit dem die Eigentümer nicht wissen, was sie damit machen sollen. Deshalb wollen die Greves (=Cinetic) die jetzt wohl von der Börse nehmen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.767.185 von flitztass am 17.02.16 13:31:05
Ok. Daher kannte ich den Namen nicht. Wenn man so im Thread zu Atevia liest, stellt man auch fest, dass es mittlerweile eher eine Vermögensverwaltung ist.
Zitat von flitztass:Zitat von straßenköter: Hier ist man schon ein Schritt weiter:
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/cinetic-gesellschaft-…
Den Titel kannte ich gar nicht und das obwohl hier ein sehr kompetenter User (Nikittka) zu schreibt:
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1207115-neustebei…
Atevia ist die ehemalige web.de, die nach dem Verkauf von web.de an united internet und einigen
erfolglosen Versuchen neuer Geschäftsmodelle der Gebrüder Greve (web.de Gründer) und mehreren Umbenennungen seit Jahren keinerlei Geschäft mehr betreibt. War vermutlich die langweiligste Aktie in Deutschland in letzter Zeit. Eine Firma mit einem Berg Geld, mit dem die Eigentümer nicht wissen, was sie damit machen sollen. Deshalb wollen die Greves (=Cinetic) die jetzt wohl von der Börse nehmen.
Ok. Daher kannte ich den Namen nicht. Wenn man so im Thread zu Atevia liest, stellt man auch fest, dass es mittlerweile eher eine Vermögensverwaltung ist.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.767.185 von flitztass am 17.02.16 13:31:05
Ganz so ist es doch nicht:
Seit 2012 investiert man in hochwertige Immobilien in süddeutschen Städten. So erwarb man bisher je eine Immobilie in Ingolstadt, München, Ludwigsburg, Augsburg und Stuttgart und investierte dabei ca. 40 Mio €.
Einen Großteil des Geldes investierte man in Wertpapiere. So flossen z.B. im Jahr 2014 (siehe Geschäftsbericht) ca. 1,155 Mio € allein aus Dividenden zu.
Auch erzielte man deutliche Erträge z.B. im ersten Halbjahr 2015 aus dem Verkauf von Finanzanlagen.
Das Konzept bestand darin, die hohen finanziellen Mittel vorwiegend in hochwertige Immobilien zu investieren. Dabei lässt man sich bei der Auswahl sehr viel Zeit und tätigt keine überstürzten Käufe. Das noch nicht in Immobilien investierte Vermögen bringt über Dividenden-, Zinserträge und Veräußerungsgewinne aktuell noch den Hauptteil der Jahresüberschüsse.
Eine Position an Gold (Buchwert ca. 19 Mio €) hält man als Sicherheitsreserve.
Für 2014 schüttete man zudem eine sehr befriedigende Dividende aus.
Zitat von flitztass:Zitat von straßenköter: Hier ist man schon ein Schritt weiter:
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/cinetic-gesellschaft-…
Den Titel kannte ich gar nicht und das obwohl hier ein sehr kompetenter User (Nikittka) zu schreibt:
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1207115-neustebei…
Atevia ist die ehemalige web.de, die nach dem Verkauf von web.de an united internet und einigen
erfolglosen Versuchen neuer Geschäftsmodelle der Gebrüder Greve (web.de Gründer) und mehreren Umbenennungen seit Jahren keinerlei Geschäft mehr betreibt. War vermutlich die langweiligste Aktie in Deutschland in letzter Zeit. Eine Firma mit einem Berg Geld, mit dem die Eigentümer nicht wissen, was sie damit machen sollen. Deshalb wollen die Greves (=Cinetic) die jetzt wohl von der Börse nehmen.
Ganz so ist es doch nicht:
Seit 2012 investiert man in hochwertige Immobilien in süddeutschen Städten. So erwarb man bisher je eine Immobilie in Ingolstadt, München, Ludwigsburg, Augsburg und Stuttgart und investierte dabei ca. 40 Mio €.
Einen Großteil des Geldes investierte man in Wertpapiere. So flossen z.B. im Jahr 2014 (siehe Geschäftsbericht) ca. 1,155 Mio € allein aus Dividenden zu.
Auch erzielte man deutliche Erträge z.B. im ersten Halbjahr 2015 aus dem Verkauf von Finanzanlagen.
Das Konzept bestand darin, die hohen finanziellen Mittel vorwiegend in hochwertige Immobilien zu investieren. Dabei lässt man sich bei der Auswahl sehr viel Zeit und tätigt keine überstürzten Käufe. Das noch nicht in Immobilien investierte Vermögen bringt über Dividenden-, Zinserträge und Veräußerungsgewinne aktuell noch den Hauptteil der Jahresüberschüsse.
Eine Position an Gold (Buchwert ca. 19 Mio €) hält man als Sicherheitsreserve.
Für 2014 schüttete man zudem eine sehr befriedigende Dividende aus.
Bei Medisana läuft das ÜA zu 2,80€ noch bis zum 29.02.2016. Der Kurs mit guten Umsätzen befindet sich permanent im Bereich knapp oberhalb von 2,70€. 75% hat der Großaktionär sicher und in den Unterlagen ist bereits der SO-Wunsch vermerkt. Hat da einer eine Erklärung, dass diese Arbitragemöglichkeit existiert?
ich hab zu 2,69 mal ordentl. medisana gekauft und werde sie andienen schnelle 10 Cent
Sachsenmilch AG: Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG - Abstandnahme vom Delisting
Sachsenmilch AG / Schlagwort(e): Delisting
19.02.2016 14:39
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
Leppersdorf, 19. Februar 2016
Der Vorstand der Sachsenmilch AG (nachfolgend "Gesellschaft") mit dem Sitz
in Leppersdorf, ISIN DE000A0DRXC4, WKN A0DRXC, hat heute mit Zustimmung des
Aufsichtsrates beschlossen, den Widerruf der Zulassung der Aktien der
Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt (General Standard) bei der
Frankfurter Wertpapierbörse (sogenanntes Delisting) nicht weiter zu
betreiben. Insbesondere wird kein Erwerbsangebot zum Erwerb von Aktien der
Gesellschaft abgegeben. Daher rechnet der Vorstand der Gesellschaft damit,
dass die Börse Frankfurt ihre Entscheidung zum Widerruf der Zulassung der
Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt revidieren wird und
die Aktien der Sachsenmilch AG auch weiterhin im regulierten Markt der
Frankfurter Wertpapierbörse handelbar bleiben.
Der Vorstand
Kontakt:
Branislav Fiala, +49 (0) 8236 / 999 - 275
Sachsenmilch AG / Schlagwort(e): Delisting
19.02.2016 14:39
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
Leppersdorf, 19. Februar 2016
Der Vorstand der Sachsenmilch AG (nachfolgend "Gesellschaft") mit dem Sitz
in Leppersdorf, ISIN DE000A0DRXC4, WKN A0DRXC, hat heute mit Zustimmung des
Aufsichtsrates beschlossen, den Widerruf der Zulassung der Aktien der
Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt (General Standard) bei der
Frankfurter Wertpapierbörse (sogenanntes Delisting) nicht weiter zu
betreiben. Insbesondere wird kein Erwerbsangebot zum Erwerb von Aktien der
Gesellschaft abgegeben. Daher rechnet der Vorstand der Gesellschaft damit,
dass die Börse Frankfurt ihre Entscheidung zum Widerruf der Zulassung der
Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt revidieren wird und
die Aktien der Sachsenmilch AG auch weiterhin im regulierten Markt der
Frankfurter Wertpapierbörse handelbar bleiben.
Der Vorstand
Kontakt:
Branislav Fiala, +49 (0) 8236 / 999 - 275
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.787.531 von Ahnung? am 19.02.16 15:00:36Hat er Angst um die Verlustvorträge oder ging er noch davon aus, kein Angebot unterbreiten zu müssen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.788.080 von straßenköter am 19.02.16 15:48:26Ich denk mal, dass Theo davon ausging kein Angebot unterbeiten zu müssen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.788.518 von Ahnung? am 19.02.16 16:24:04Kann man sich denn so aus der Affäre ziehen? Der Antrag wurde gestellt und genehmigt.
Dann können Aktionäre nach dem Delisting ein Spruchverfahren einleiten? Warum sollte die Börse Frankfurt den Aktionären diese Möglichkeit nehmen?
Dann können Aktionäre nach dem Delisting ein Spruchverfahren einleiten? Warum sollte die Börse Frankfurt den Aktionären diese Möglichkeit nehmen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.788.620 von Kalchas am 19.02.16 16:33:29Hallo Kalchas,
Du stellst eine interessante Frage.
Mir scheint klar, dass die Genehmigung des Delistings durch die Börse rechtswidrig war. Denn sie hätte nur erteilt werden können, wenn ein entsprechendes Angebot abgegeben worden wäre. Die Übergangsregelungen sehen nur vor, dass das Angebot nachgerecht werden kan. Da Müller offensichtlich kein Angebot machen wollte, wäre der Börse nichts anderes übrig geblieben, als die Entscheidung zum Delisting zu widerrufen (da stellt sich eine weitere interessante Frage, denn diese Entscheidung war ja bereits rechtskräftig; allerdings war sie rechtswidrig). Deshalb war unklar, wie sich die Börse verhalten wird / verhalten kann. Dies ist jetzt geklärt durch die Rücknahme des Antrags auf Delisting.
Es stellt sich aber auf der anderen Seite die Frage, ob eine (zwar rechtswidrige), aber rechtskräftig ergangene Entscheidung der Börse einfach dadurch wieder ad absurdum geführt werden kann, indem der ursprüngliche Antrag (der ja bereits rechtskräftig entschieden war) zurückgenommen wird. Dagegen wird aber kaum ein Aktionär Klage erheben - vielleicht nur ein RA, der Spaß an der Materie hat und Rechtsgeschichte schreiben will.
Materiell wird durch die Rücknahme des Antrags auf Delisting kein Aktionär geschädigt - im Gegenteil ! Die Aktie ist wieder fungibel. Trotzdem wird sich Müller über kurz oder lang etwas anderes einfallen lassen, um die Situation zu beenden.
Du stellst eine interessante Frage.
Mir scheint klar, dass die Genehmigung des Delistings durch die Börse rechtswidrig war. Denn sie hätte nur erteilt werden können, wenn ein entsprechendes Angebot abgegeben worden wäre. Die Übergangsregelungen sehen nur vor, dass das Angebot nachgerecht werden kan. Da Müller offensichtlich kein Angebot machen wollte, wäre der Börse nichts anderes übrig geblieben, als die Entscheidung zum Delisting zu widerrufen (da stellt sich eine weitere interessante Frage, denn diese Entscheidung war ja bereits rechtskräftig; allerdings war sie rechtswidrig). Deshalb war unklar, wie sich die Börse verhalten wird / verhalten kann. Dies ist jetzt geklärt durch die Rücknahme des Antrags auf Delisting.
Es stellt sich aber auf der anderen Seite die Frage, ob eine (zwar rechtswidrige), aber rechtskräftig ergangene Entscheidung der Börse einfach dadurch wieder ad absurdum geführt werden kann, indem der ursprüngliche Antrag (der ja bereits rechtskräftig entschieden war) zurückgenommen wird. Dagegen wird aber kaum ein Aktionär Klage erheben - vielleicht nur ein RA, der Spaß an der Materie hat und Rechtsgeschichte schreiben will.
Materiell wird durch die Rücknahme des Antrags auf Delisting kein Aktionär geschädigt - im Gegenteil ! Die Aktie ist wieder fungibel. Trotzdem wird sich Müller über kurz oder lang etwas anderes einfallen lassen, um die Situation zu beenden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.570.936 von straßenköter am 25.01.16 10:23:40
Jatzt ist 1 Monat vorbei. Hat denn irgendjemand Informationen zu Cinemaxx?
Zitat von straßenköter: Bei Cinemaxx musste der Vergleich bis zum 22. Januar von allen Beteligten akzeptiert werden. Weiß einer wie das gelaufen ist?
Ähnlich verhält es sich bei itelligence. Hat hier der Großaktionär Widerspruch eingelegt? Die Frist hierfür lief Ende Dezember aus.
Jatzt ist 1 Monat vorbei. Hat denn irgendjemand Informationen zu Cinemaxx?
SO Youniq ist durch.
Startseite > Nachrichten > Ad-hocs > Nachricht
DGAP-Adhoc STRABAG AG: Frankfurter Wertpapierbörse kündigt Widerruf der Delisting-Entscheidung an
STRABAG AG / Schlagwort(e): Delisting
24.02.2016 12:45
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
STRABAG AG, Köln: Frankfurter Wertpapierbörse kündigt Widerruf der
Delisting-Entscheidung an
Köln, 24.2.2016 Die Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) hat der STRABAG
AG in Form eines Anhörungsschreibens mitgeteilt, ihre Entscheidung vom
12.10.2015 zum Widerruf der Zulassung der Aktien der STRABAG AG zum
Regulierten Markt widerrufen zu wollen. Die FWB ist der Auffassung, ihre
ursprüngliche Widerrufsentscheidung sei bei Inkrafttreten der neuen
gesetzlichen Regelungen in § 39 Abs. 2 BörsG n.F. noch nicht bestands- oder
rechtskräftig entschieden gewesen. Daher sei zur Bewertung der
Widerrufsentscheidung das BörsG in der nunmehr geltenden Fassung
heranzuziehen. Demnach wäre der Widerruf der Zulassung der Aktien der
Gesellschaft nur nach Veröffentlichung eines Erwerbsangebots möglich. Die
STRABAG AG hatte die Frankfurter Wertpapierbörse zuvor darüber in Kenntnis
gesetzt, dass weder sie selbst noch die STRABAG SE ein solches
Erwerbsangebot unterbreiten werde.
Sofern die FWB die Entscheidung wie angekündigt trifft, wird die STRABAG AG
auch die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung in Betracht ziehen.
Ungeachtet davon und vorbehaltlich einer anderweitigen gerichtlichen
Entscheidung geht die STRABAG AG derzeit davon aus, dass die Aktien der
Gesellschaft bis auf Weiteres an der FWB börsennotiert bleiben.
24.02.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: STRABAG AG
Siegburger Straße 241
50679 Köln
Deutschland
Telefon: 0221-824-2074
Fax: 0221-824-2634
E-Mail: joerg.rosenhoefer@bauholding.com
Internet: www.strabag.de
ISIN: DE000A0Z23N2
WKN: A0Z23N
Indizes: C-DAX; Zulassungssegment: Deutsche Börse AG, General Standard
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
DGAP-Adhoc STRABAG AG: Frankfurter Wertpapierbörse kündigt Widerruf der Delisting-Entscheidung an
STRABAG AG / Schlagwort(e): Delisting
24.02.2016 12:45
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
STRABAG AG, Köln: Frankfurter Wertpapierbörse kündigt Widerruf der
Delisting-Entscheidung an
Köln, 24.2.2016 Die Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) hat der STRABAG
AG in Form eines Anhörungsschreibens mitgeteilt, ihre Entscheidung vom
12.10.2015 zum Widerruf der Zulassung der Aktien der STRABAG AG zum
Regulierten Markt widerrufen zu wollen. Die FWB ist der Auffassung, ihre
ursprüngliche Widerrufsentscheidung sei bei Inkrafttreten der neuen
gesetzlichen Regelungen in § 39 Abs. 2 BörsG n.F. noch nicht bestands- oder
rechtskräftig entschieden gewesen. Daher sei zur Bewertung der
Widerrufsentscheidung das BörsG in der nunmehr geltenden Fassung
heranzuziehen. Demnach wäre der Widerruf der Zulassung der Aktien der
Gesellschaft nur nach Veröffentlichung eines Erwerbsangebots möglich. Die
STRABAG AG hatte die Frankfurter Wertpapierbörse zuvor darüber in Kenntnis
gesetzt, dass weder sie selbst noch die STRABAG SE ein solches
Erwerbsangebot unterbreiten werde.
Sofern die FWB die Entscheidung wie angekündigt trifft, wird die STRABAG AG
auch die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung in Betracht ziehen.
Ungeachtet davon und vorbehaltlich einer anderweitigen gerichtlichen
Entscheidung geht die STRABAG AG derzeit davon aus, dass die Aktien der
Gesellschaft bis auf Weiteres an der FWB börsennotiert bleiben.
24.02.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: STRABAG AG
Siegburger Straße 241
50679 Köln
Deutschland
Telefon: 0221-824-2074
Fax: 0221-824-2634
E-Mail: joerg.rosenhoefer@bauholding.com
Internet: www.strabag.de
ISIN: DE000A0Z23N2
WKN: A0Z23N
Indizes: C-DAX; Zulassungssegment: Deutsche Börse AG, General Standard
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
Squeeze Out Net mobile
Kommt sicher nicht ganz überraschend:Squeeze-Out-Verfahren bei net mobile AG eingeleitet
DGAP-News: net mobile AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
2016-02-25 / 12:15
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
CORPORATE NEWS
Squeeze-Out-Verfahren bei net mobile AG eingeleitet
Düsseldorf, 25. Februar 2016 - Die DOCOMO Digital GmbH hat ein Squeeze-Out-Verfahren bei der net mobile AG eingeleitet. Sie hat dem Vorstand der net mobile AG mitgeteilt, dass sie ihren Anteilsbesitz nunmehr auf über 95% aufgestockt habe und einen Squeeze-out verlange.
Aufgrund des öffentlichen Erwerbsangebotes vom 14. Januar 2016 hat die DOCOMO Digital GmbH Aktien der net mobile AG erworben, so dass der von der DOCOMO Digital GmbH gehaltene Anteil am Grundkapital der net mobile AG auf mehr als 95 Prozent gestiegen ist. In der nächsten Hauptversammlung der net mobile AG soll deshalb ein Beschluss zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-Out) herbeigeführt werden. Die Minderheitsaktionäre der net mobile AG werden für ihre Aktien eine angemessene Barabfindung erhalten.
Über net mobile AG
Die net mobile AG ist ein international führender Full-Service-Provider für Payment Lösungen und mobile Mehrwertdienste. Das im November 2000 gegründete Unternehmen gilt als Innovationsführer im Markt. Zum weltweiten Kundenstamm gehören national und global operierende Mobilfunkanbieter, Medienunternehmen, Markenartikler sowie TV-Sendeanstalten, für die komplette White Label Lösungen wie Direct Carrier Billing und Mobile-TV Dienste bereitgestellt werden. Seit Dezember 2009 ist NTT DOCOMO, INC. mit mehr als 87% Aktienanteil, Hauptaktionär. Weitere Informationen finden Sie unter www.net-mobile.com.
Ansprechpartner net mobile AG
Dennis Heisig
net mobile AG
Fritz-Vomfelde-Str. 26-30
DE 40547 Düsseldorf
Fon: +49 (0) 211 970 20 - 344
Fax: +49 (0) 211 970 20 - 999
E-Mail: dennis.heisig@net-m.de
Internet: www.net-mobile.com
2016-02-25 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: net mobile AG
Fritz-Vomfelde-Str. 26-30
40547 Düsseldorf
Deutschland
Telefon: +49 (0)211 970 20-0
Fax: +49 (0)211 970 20-999
E-Mail: info@net-m.de
Internet: www.net-mobile.com
ISIN: DE0008137852
WKN: 813785
Börsen: Freiverkehr in Berlin, Hamburg, München (m:access), Stuttgart; Open Market in Frankfurt
Ende der Mitteilung
Dreiste Übernahmeangebote
Als Aktionär der PILKINGTON DTLD. AG macht die Pöllnitz UG (haftungsbeschränkt) Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:
Wertpapiername:
PILKINGTON DTLD. AG
WKN: 558800
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Pöllnitz UG (haftungsbeschränkt)
Abfindungspreis: 125,00 EUR je Aktie
Dann aber begrenzt auf 1500 Stück = 187500€.
Ständig bekomme ich solche dreisten Angebote.
Bei Valora bekommt man mehr als das 3fache.
Kann eigentlich jeder Ar*** solche Angebote abgeben und der Broker ist verpflichtet das weiter zu leiten? Kostet so eine Anfrage denn nichts? Ist echt nervig.
Noch eine Frage, die ich mir immer stelle.
Teilweise sind delistete Aktien bei mir im Bestand mit 0 Euro bewertet.
Wenn ich die jetzt übertrage mit Eigentumsübergang wird mir dann ein Totalverlust steuerlich verbucht? Oder bekommt man dann ggf. ein Problem mit dieser neuen Regel für Totalverluste?
IKB nun auch mit Delisting, Lonestar hat 91,5% ist da was zu holen Aktie kostet derzeit nur noch 20 Cent
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.841.321 von Maack1 am 26.02.16 08:26:04
Ich vermute mal, dass man hier nur mit Bauchgefühl reingehen oder wegbleiben kann. Rein von der Kennzahlen sieht es eigentlich gut aus. Der Gutachter hätte aber vermutlich weitreichende Möglichkeiten einen erhöhten Risikozuschlag zu definieren. Wer weiß schon wirklich wie viel Risiko noch in der IKB schlummert?
An einer fundierten Meinung hätte ich auch Interesse.
Zitat von Maack1: IKB nun auch mit Delisting, Lonestar hat 91,5% ist da was zu holen Aktie kostet derzeit nur noch 20 Cent
Ich vermute mal, dass man hier nur mit Bauchgefühl reingehen oder wegbleiben kann. Rein von der Kennzahlen sieht es eigentlich gut aus. Der Gutachter hätte aber vermutlich weitreichende Möglichkeiten einen erhöhten Risikozuschlag zu definieren. Wer weiß schon wirklich wie viel Risiko noch in der IKB schlummert?
An einer fundierten Meinung hätte ich auch Interesse.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.841.588 von straßenköter am 26.02.16 08:47:09Der Ertragswert dürfte nahe 0 liegen. Zunächst hat die Heuschrecke einen Besserungsschein von über 1 Mrd. Euro. Dann gibt es noch einen Bilanzverlust von 2 Mrd. Eh die 3 Mrd nicht abgearbeitet sind, sehen die Aktionäre nichts von einem Gewinn.
Nebenbei müssen von den Gewinnen auch weitere Eigenkapitalinstrumente, die an den Verlusten beteiligt wurden, wiederaufgefüllt werden.
Da hat man Glück, wenn in ca. 20 oder 30 Jahren eine Dividende gezahlt werden kann.
Nebenbei müssen von den Gewinnen auch weitere Eigenkapitalinstrumente, die an den Verlusten beteiligt wurden, wiederaufgefüllt werden.
Da hat man Glück, wenn in ca. 20 oder 30 Jahren eine Dividende gezahlt werden kann.
Gibt es was neues bei Buch.de und Ergo
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.841.675 von Kalchas am 26.02.16 08:53:33
So isses! Wobei das Problem der stillen Einlagen (400 Mio EUR Nennbetrag) möglicherweise vor einer Lösung steht, denn Lonestar ist im Begriff, über 80% des Materials einzusammeln und möchte die Anleihen dann zu 12.5% zwangsabfinden lassen. Ob das mit Blick auf die Minderheitsgläubiger juristisch haltbar ist, wird man sehen. Witzig daran ist, dass die AG selber 12.5%-Punkte der Abfindungssumme aufbringen wird, was wegen der bilanziellen Herunterschreibung der Beteiligungen auf 0 einen (ergebnisrelevaten) Aufwand verursachen wird. Daran kann man nochmal die dankbaren Genussscheininhaber teilnehmen lassen, evtl. drückt man ihnen auch noch eine erhöhte Rückstellung in einem schwelenden Steuerstreit rein... Wenn die (letzten?) GS über 120 Mio EUR Nennwert mit dem Ende des nächsten GJ ausgelaufen sein werden, ist ein weiterer "Besserungsanspruch" (dem der bestehende Bilanzverlust ohnehin entgegensteht) erloschen. Der Bilanzverlust kann sodann -- bei Bedarf -- durch eine simple Umbuchung im EK eliminiert werden; allein der Besserungsschein stünde einem Ertrag für die Aktionäre noch im Wege; der müsste halt "zurückgekauft" werden, und es bestünde eine realistische Aussicht, die Bank als Ganzes zu verkaufen. Aber: Bis dahin hat Lonestar den ausstehenden Aktionären im Rahmen des nun wohl folgenden SO längst vorgerechnet, dass ihre Aktien nichts wert sind, da ihnen zuzurechnenden Gewinnen OHNE diese Maßnahmen in den nächsten 100 Jahren nicht zu erwarten sind.
Zitat von Kalchas: Der Ertragswert dürfte nahe 0 liegen. Zunächst hat die Heuschrecke einen Besserungsschein von über 1 Mrd. Euro. Dann gibt es noch einen Bilanzverlust von 2 Mrd. Eh die 3 Mrd nicht abgearbeitet sind, sehen die Aktionäre nichts von einem Gewinn.
Nebenbei müssen von den Gewinnen auch weitere Eigenkapitalinstrumente, die an den Verlusten beteiligt wurden, wiederaufgefüllt werden.
Da hat man Glück, wenn in ca. 20 oder 30 Jahren eine Dividende gezahlt werden kann.
So isses! Wobei das Problem der stillen Einlagen (400 Mio EUR Nennbetrag) möglicherweise vor einer Lösung steht, denn Lonestar ist im Begriff, über 80% des Materials einzusammeln und möchte die Anleihen dann zu 12.5% zwangsabfinden lassen. Ob das mit Blick auf die Minderheitsgläubiger juristisch haltbar ist, wird man sehen. Witzig daran ist, dass die AG selber 12.5%-Punkte der Abfindungssumme aufbringen wird, was wegen der bilanziellen Herunterschreibung der Beteiligungen auf 0 einen (ergebnisrelevaten) Aufwand verursachen wird. Daran kann man nochmal die dankbaren Genussscheininhaber teilnehmen lassen, evtl. drückt man ihnen auch noch eine erhöhte Rückstellung in einem schwelenden Steuerstreit rein... Wenn die (letzten?) GS über 120 Mio EUR Nennwert mit dem Ende des nächsten GJ ausgelaufen sein werden, ist ein weiterer "Besserungsanspruch" (dem der bestehende Bilanzverlust ohnehin entgegensteht) erloschen. Der Bilanzverlust kann sodann -- bei Bedarf -- durch eine simple Umbuchung im EK eliminiert werden; allein der Besserungsschein stünde einem Ertrag für die Aktionäre noch im Wege; der müsste halt "zurückgekauft" werden, und es bestünde eine realistische Aussicht, die Bank als Ganzes zu verkaufen. Aber: Bis dahin hat Lonestar den ausstehenden Aktionären im Rahmen des nun wohl folgenden SO längst vorgerechnet, dass ihre Aktien nichts wert sind, da ihnen zuzurechnenden Gewinnen OHNE diese Maßnahmen in den nächsten 100 Jahren nicht zu erwarten sind.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.852.298 von Quidam_Mark am 27.02.16 13:55:08Eine Dividende wird es wegen des Besserungsscheins und des Bilanzverlusts nicht geben.
Ein Squeeze Out ist unrealistisch, da Lone Star über den Besserungsschein jahrelang einen möglichen Gewinn vollständig für sich abschöpfen wird. Dafür brauchen die keine einzige weitere Aktie.
Ein Wechsel des Großaktionärs ist auch unwahrscheinlich, da ein Käufer wegen des Besserungsscheins keine Dividendeausschüttung erwarten kann.
Wer hier kauft, braucht einen ganz langen Atem. Nebenbei dürften die Aktien noch nicht einmal handelbar sein.
Ein Squeeze Out ist unrealistisch, da Lone Star über den Besserungsschein jahrelang einen möglichen Gewinn vollständig für sich abschöpfen wird. Dafür brauchen die keine einzige weitere Aktie.
Ein Wechsel des Großaktionärs ist auch unwahrscheinlich, da ein Käufer wegen des Besserungsscheins keine Dividendeausschüttung erwarten kann.
Wer hier kauft, braucht einen ganz langen Atem. Nebenbei dürften die Aktien noch nicht einmal handelbar sein.
Matica Technologies steuert auf ein Delisting zu -- in Reaktion darauf ist die Aktie deutlich eingebrochen. Das kommt überraschend, da noch mit Vorlage der Q3/15-Zahlen (neuere gibt es nicht) eine IR-Charme-Offensive angekündigt wurde. Kurz zuvor wurde zu diesem Zweck ein IR-Berater angeheuert. Ungewöhnlich ist auch die Eigentümerstruktur, wo mit Katakana SA (43.8%, Beteiligungsvehikel des Matica-CEO) und HFX (41.8%, PE) zwei ähnlich große und anscheinend nicht miteinander in Beziehung stehende Aktionäre den Streubesitz (14.4%) dominieren und ein Delisting favorisieren. Ein Angebot an den Streubesitz ist anscheinend nicht geplant -- und mangels Notiz im geregelten Markt auch nicht geschuldet.
Die Aktie ist optisch sehr billig. Sie notiert nicht nur erheblich unter Buchwert, sondern auch bei einem geschätzt einstelligen 2016er KGV. Die Q3/15-Zahlen waren nach Angaben der Gesellschaft erheblich von negativen Einmaleffekten aus der "Reorganisation" des Konzerns geprägt, verbunden mit einem sehr optimistischen Ausblick auf 2016. Für 2015 wurde seinerzeit ein EBITDA zwischen 3.4 und 3.6 Mio EUR erwartet. Während unter "normalen" Bedingungen wohl 75% als Nachsteuergewinn hängen geblieben wären, dürften besagte Einmalaufwendungen den JÜ für 2015 unter 1 Mio EUR drücken. Für vergleichbare Firmen werden im Markt Preise von 10-14 x EBITDA gezahlt (so der CEO), an der Börse wird das Unternehmen aktuell mit ca. 13 Mio EUR bewertet, was einem (2015er) EBITDA-Multiple von knapp 4 entspräche.
Zum Vergleich: Die Evolis S.A. ist als börsennotierter Wettbewerber der Matica mit einem EBITDA-Multiple von deutlich mehr als 14 bewertet. Weitere unnotierte, aber dafür deutlich wichtigere Wettbewerber sind Datacard und HID (Tochter von Assa Abloy).
Eine im März 2015 auf der a.o. HV beschlossene und im Folgenden (Ende September 2015) durchgeführte Kapitalmaßnahme bestand darin, die im Besitz der beiden heutigen Hauptaktionäre stehende Holdinggesellschaft, die neben rd. 75% der Matica-Aktien auch produzierende Zulieferer der Matica besaß, im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung in die Matica einzubringen. Anschließend wurden die nunmehr "eigenen" Aktien der Matica eingezogen. Eine zu diesem Zweck durchgeführte Bewertung der AG ergab einen Aktienpreis von 2.23 EUR, der auch damals erheblich über dem Börsenkurs lag. Die indirekte Beteiligung der Hauptaktionäre stieg durch diese Maßnahme von 75% auf die heutigen 85.6%. In einer parallel angebotenen Barkapitalerhöhung wurden ökonomisch unsinnig noch rd. 61000 Aktien zu 2.23 EUR platziert.
Es ist kaum vorstellbar, dass sich die Bewertung des Unternehmens, die auch mit den vom CEO ventilierten EBITA-Multiples korrespondierte, in der Zwischenzeit verschlechtert haben sollte. Tatsächlich legen die IR-Aussagen bislang das Gegenteil nahe. Eine unmittelbare "Enteignung" im Rahmen einer Strukturmaßnahme (dazu wäre außerdem die erneute Bündelung der Anteile beider Hauptaktionäre erforderlich) halte ich daher für eher unwahrscheinlich.
Warum das Delisting? Gut möglich, dass Matica in naher Zukunft per Merger oder Erwerb gegen Aktien als "Konsolidierer" in der Branche auftritt. Entsprechende Ambitionen ließ der CEO im Q3-Call anklingen. Barmittel für nennenswerte Zukäufe sind nicht vorhanden, so dass allein Aktien als Emissionswährung in Frage kommen. Die aktuelle Bewertung ist dabei hinderlich; dem hülfe das Delisting ab. Möglich auch, dass die Firma im Zuge einer solchen Maßnahme börsenmäßig z.B. in die USA "umzieht", wo angemessenere Bewertungen zu erwarten wären.
Seit Ankündigung des Delistings wurden auf Xetra ca. 2% des Unternehmens umgesetzt, der Markt ist inzwischen aber wieder sehr illiquide.
Disclaimer: Ich habe in den vergangenen Tagen Matica-Aktien erworben.
Die Aktie ist optisch sehr billig. Sie notiert nicht nur erheblich unter Buchwert, sondern auch bei einem geschätzt einstelligen 2016er KGV. Die Q3/15-Zahlen waren nach Angaben der Gesellschaft erheblich von negativen Einmaleffekten aus der "Reorganisation" des Konzerns geprägt, verbunden mit einem sehr optimistischen Ausblick auf 2016. Für 2015 wurde seinerzeit ein EBITDA zwischen 3.4 und 3.6 Mio EUR erwartet. Während unter "normalen" Bedingungen wohl 75% als Nachsteuergewinn hängen geblieben wären, dürften besagte Einmalaufwendungen den JÜ für 2015 unter 1 Mio EUR drücken. Für vergleichbare Firmen werden im Markt Preise von 10-14 x EBITDA gezahlt (so der CEO), an der Börse wird das Unternehmen aktuell mit ca. 13 Mio EUR bewertet, was einem (2015er) EBITDA-Multiple von knapp 4 entspräche.
Zum Vergleich: Die Evolis S.A. ist als börsennotierter Wettbewerber der Matica mit einem EBITDA-Multiple von deutlich mehr als 14 bewertet. Weitere unnotierte, aber dafür deutlich wichtigere Wettbewerber sind Datacard und HID (Tochter von Assa Abloy).
Eine im März 2015 auf der a.o. HV beschlossene und im Folgenden (Ende September 2015) durchgeführte Kapitalmaßnahme bestand darin, die im Besitz der beiden heutigen Hauptaktionäre stehende Holdinggesellschaft, die neben rd. 75% der Matica-Aktien auch produzierende Zulieferer der Matica besaß, im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung in die Matica einzubringen. Anschließend wurden die nunmehr "eigenen" Aktien der Matica eingezogen. Eine zu diesem Zweck durchgeführte Bewertung der AG ergab einen Aktienpreis von 2.23 EUR, der auch damals erheblich über dem Börsenkurs lag. Die indirekte Beteiligung der Hauptaktionäre stieg durch diese Maßnahme von 75% auf die heutigen 85.6%. In einer parallel angebotenen Barkapitalerhöhung wurden ökonomisch unsinnig noch rd. 61000 Aktien zu 2.23 EUR platziert.
Es ist kaum vorstellbar, dass sich die Bewertung des Unternehmens, die auch mit den vom CEO ventilierten EBITA-Multiples korrespondierte, in der Zwischenzeit verschlechtert haben sollte. Tatsächlich legen die IR-Aussagen bislang das Gegenteil nahe. Eine unmittelbare "Enteignung" im Rahmen einer Strukturmaßnahme (dazu wäre außerdem die erneute Bündelung der Anteile beider Hauptaktionäre erforderlich) halte ich daher für eher unwahrscheinlich.
Warum das Delisting? Gut möglich, dass Matica in naher Zukunft per Merger oder Erwerb gegen Aktien als "Konsolidierer" in der Branche auftritt. Entsprechende Ambitionen ließ der CEO im Q3-Call anklingen. Barmittel für nennenswerte Zukäufe sind nicht vorhanden, so dass allein Aktien als Emissionswährung in Frage kommen. Die aktuelle Bewertung ist dabei hinderlich; dem hülfe das Delisting ab. Möglich auch, dass die Firma im Zuge einer solchen Maßnahme börsenmäßig z.B. in die USA "umzieht", wo angemessenere Bewertungen zu erwarten wären.
Seit Ankündigung des Delistings wurden auf Xetra ca. 2% des Unternehmens umgesetzt, der Markt ist inzwischen aber wieder sehr illiquide.
Disclaimer: Ich habe in den vergangenen Tagen Matica-Aktien erworben.
Kaufangebot Delistingtitel Primion
VALORA EFFEKTEN HANDEL AGEttlingen
Freiwilliges öffentliches Kaufangebot
an die Aktionäre der
primion Technology AG
Wertpapierkennnummer 511700, ISIN: DE0005117006
Die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG (Wertpapierhandelshaus), Ettlingen, bietet den Aktionären der primion Technology AG an, deren Aktien (Wertpapierkennnummer 511700, ISIN: DE0005117006) zu einem Preis von 3,66 € je Aktie zu erwerben. Das Angebot ist auf 50.000 Aktien begrenzt. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Die Mindestmenge beträgt 200 Aktien. Das Angebot endet am 30. März 2016, 15:00 Uhr. Das öffentliche Kaufangebot sowie die auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen deutschem Recht. Dieses Angebot richtet sich nicht an Anteilsinhaber in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstößt.
Aktionäre, die das Angebot annehmen wollen, werden gebeten, dies bis spätestens 30. März 2016, 15:00 Uhr gegenüber der VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Am Hardtwald 7, 76275 Ettlingen, Telefon: (07243) 90002, Telefax: (07243) 90004, E-Mail: handel@valora.de, telefonisch oder schriftlich zu erklären und die kostenlosen Registrierungs-/Verkaufsunterlagen mit Bekanntgabe Ihrer Postanschrift anzufordern und diese dann bis spätestens 6. April 2016 (Datum des Poststempels) an die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG zurückzusenden. Der Kaufpreis wird unverzüglich nach erfolgter Registrierung des Verkäufers (Rücksendung des Kundenleitfaden mit Verkaufsauftrag im PostIdentverfahren), Erstellung der Wertpapierabrechnung und Eingang der Aktien auf unserem Bankdepot auf ein vom Verkäufer zu benennendes Bankkonto überwiesen. Mit Banken und institutionellen Parteien ist auch eine Abwicklung ohne Kundenregistrierung möglich. Die Abrechnung erfolgt von unserer Seite kosten- und spesenfrei.
Ettlingen, 29. Februar 2016
Der Vorstand
Dann hoffen wir mal, dass das für die Spanier nur noch die fehlenden Stücke zu den 95% sind. Nach der letzten Mitteilung zum Anteilsbesitz vom 18.05.2015 besaßen die Spanier 92%
Auch hier tut sich was
KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG: Premicon Beteiligungs GmbH beabsichtigt den Verkauf ihrer Beteiligung von 76,94 % an der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/koelnduesseldorfer-deutsc…
KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG: Premicon Beteiligungs GmbH beabsichtigt den Verkauf ihrer Beteiligung von 76,94 % an der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/koelnduesseldorfer-deutsc…
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.884.361 von Huusmeister am 02.03.16 17:06:57Ist denn der Vergleich in Sachen Gerresheimer Glass zustande gekommen? Wenn ich mich recht erinnere dann lief dort doch letzte Woche die Frist ab.
Übernahmeangebot Medisana zu 2,80€
Das Angebot war ziemlich erfolgreich: 92,4% besitzen die Chinesen jetzt:http://www.easepal.com.cn/medisana-offer/20160303/Bekanntmac…
Die Nachfrist läuft. Ein SO ist in den Angebotsunterlagen angekündigt, sofern möglich. Hat jemand eine fundamentale Einschätzung, ob hier was über die 2,80€ im SO-Fall geht?
Auch wenn es gedauert hat, scheint bei Pironet sich die Erkenntnis durchzusetzen, dass trotz Delistinggelüsten das Unternhmen noch wert hat.
Der Kurs hat ein 10-Jahreshoch erreicht.
Der Kurs hat ein 10-Jahreshoch erreicht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.877.200 von Quidam_Mark am 01.03.16 22:38:02Na ja. Welche Maßnahme des Grossaktionärs ist denn in den letzten Jahren zugunsten des Streubesitzes gewesen? Man kann nur hoffen, dass sich einmal aus irgendwelchen Gründen eine Interessenkongruenz ergibt. Dann könnte man eine Chance haben von irgendeiner Entwicklung zu profitieren.
Ansonsten würde ich beim Spinnen von Zukunftsszenarien nicht allzu viel auf die Aussagekraft der Bilanzpositionen geben. Da wurden schon seltsame Bewertungen ausgeteilt in der Vergangenheit...
Ich bin nicht investiert. Needless to say...
Ansonsten würde ich beim Spinnen von Zukunftsszenarien nicht allzu viel auf die Aussagekraft der Bilanzpositionen geben. Da wurden schon seltsame Bewertungen ausgeteilt in der Vergangenheit...
Ich bin nicht investiert. Needless to say...
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.888.855 von straßenköter am 03.03.16 09:16:46Cancom hat gerade eine KE durchgezogen (60 Mio Euro). Da könnte eine Übernahme anstehen. Die Geschäfte dürften also ziemlich gut laufen.
Am 24.3. bringt Cancom den Jahresabschluss bringen. Aus dem Segmentbericht wird man Rückschlüsse auf die Ergebnisse von Pironet ziehen können.
Wahrscheinlich gibt es schon im Vorgriff paar Käufe.
Am 24.3. bringt Cancom den Jahresabschluss bringen. Aus dem Segmentbericht wird man Rückschlüsse auf die Ergebnisse von Pironet ziehen können.
Wahrscheinlich gibt es schon im Vorgriff paar Käufe.
Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot der Pierer Industrie AG an die Aktionäre von Pankl
http://www.pressetext.com/#news/20160303020
Kann mir einer bitte die beiden Mitteilungen im Bundesanzeiger zu Phoenix/ConiTech übersetzen. Wer bekommt nun welche Nachzahlungen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.921.027 von straßenköter am 07.03.16 15:17:06Die Aktionäre der Phoenix AG die seinerzeit zum Beherrschungsvertrag zu 18,89€ angedient haben,
bekommen jetzt 2,10€ Nachzahlung pro Aktie zuzüglich Zinsen.
Die Aktionäre die nicht angedient haben deren Aktien wurden automatisch in Aktien der Contitech
Kenn Nr.A0DN1L umgebucht.Sie erhalten eine Zuzahlung in Höhe von 4,77€ zuzüglich Zinsen.
bekommen jetzt 2,10€ Nachzahlung pro Aktie zuzüglich Zinsen.
Die Aktionäre die nicht angedient haben deren Aktien wurden automatisch in Aktien der Contitech
Kenn Nr.A0DN1L umgebucht.Sie erhalten eine Zuzahlung in Höhe von 4,77€ zuzüglich Zinsen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.921.198 von Schwabenpfeil am 07.03.16 15:38:26
ich hatte auch phoenix und dann wurden sie in contitech im Januar 2007 umgewandelt.
d.h. ich bekomme jetzt noch 4,77 euro???
hatte in 2012 3,5o plus zinsen bekommen. für was war dass dann die nachzahlung?
und wann soll das Geld kommen? muss man was veranlassen?
4,77??
jetzt muss ich auch nochmal blöd nachfragen.ich hatte auch phoenix und dann wurden sie in contitech im Januar 2007 umgewandelt.
d.h. ich bekomme jetzt noch 4,77 euro???
hatte in 2012 3,5o plus zinsen bekommen. für was war dass dann die nachzahlung?
und wann soll das Geld kommen? muss man was veranlassen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.922.245 von 176 am 07.03.16 17:03:59
Die 3,50€ waren die Nachzahlung auf die SO-Abfindung.
Zitat von 176: jetzt muss ich auch nochmal blöd nachfragen.
ich hatte auch phoenix und dann wurden sie in contitech im Januar 2007 umgewandelt.
d.h. ich bekomme jetzt noch 4,77 euro???
hatte in 2012 3,5o plus zinsen bekommen. für was war dass dann die nachzahlung?
und wann soll das Geld kommen? muss man was veranlassen?
Die 3,50€ waren die Nachzahlung auf die SO-Abfindung.
Macht wer die Spruchstelle Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal und kann uns darüber informieren Danke
Gibt es was neues von de Abit Spruchstelle ich meine die ist ja nun beim OLG
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.922.299 von straßenköter am 07.03.16 17:06:54das ist ja super. kommt das Geld automatisch und wann?
oder muss man selber aktiv werden. hat es ja in letzter zeit auch schon gegeben.
wann musste man die Aktie haben um in den genuss der nachzahlung zu kommen
oder muss man selber aktiv werden. hat es ja in letzter zeit auch schon gegeben.
wann musste man die Aktie haben um in den genuss der nachzahlung zu kommen
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.890.271 von Kalchas am 03.03.16 11:05:15
Die 60 Mio EUR würden jedenfalls einen angemessenen Kaufpreis pro Stück Streubesitz-Aktie hergeben... Vom Ausgang des Kaufangebots aus dem letzten Jahr ist kein Resultat bekannt, nehme ich an.
Zitat von Kalchas: Cancom hat gerade eine KE durchgezogen (60 Mio Euro). Da könnte eine Übernahme anstehen. Die Geschäfte dürften also ziemlich gut laufen.
Am 24.3. bringt Cancom den Jahresabschluss bringen. Aus dem Segmentbericht wird man Rückschlüsse auf die Ergebnisse von Pironet ziehen können.
Wahrscheinlich gibt es schon im Vorgriff paar Käufe.
Die 60 Mio EUR würden jedenfalls einen angemessenen Kaufpreis pro Stück Streubesitz-Aktie hergeben... Vom Ausgang des Kaufangebots aus dem letzten Jahr ist kein Resultat bekannt, nehme ich an.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.922.461 von Huusmeister am 07.03.16 17:17:58
der Zeitpunkt der zahlung steht noch dadurch noch nicht fest.
die 4,77 bekommt also jeder der die umwandlung von phoenix in contitech (A0dN1L) mitgemacht hat.
Eintrag ins Handelsregister war am 16.01.07.
ist es richtig. wer diese Aktie an diesen tag hatte bekommt die 4,77??
bekommt man die 4,77 auch, wenn man zu 24,83 an contitech angedient hat???
dies war auch nach januar 2007 noch möglich
hat hier jemand noch genauere Infos?
nochmal zum phoenix contitech urteil
also das urteil liegt noch nicht in seiner vollständigen Verfassung vor.der Zeitpunkt der zahlung steht noch dadurch noch nicht fest.
die 4,77 bekommt also jeder der die umwandlung von phoenix in contitech (A0dN1L) mitgemacht hat.
Eintrag ins Handelsregister war am 16.01.07.
ist es richtig. wer diese Aktie an diesen tag hatte bekommt die 4,77??
bekommt man die 4,77 auch, wenn man zu 24,83 an contitech angedient hat???
dies war auch nach januar 2007 noch möglich
hat hier jemand noch genauere Infos?
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.927.693 von 176 am 08.03.16 09:46:10ich weiß es nicht...
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.925.539 von Quidam_Mark am 07.03.16 22:27:56Nur indirekt.
Im 9-Monatsbericht von Cancom stand das:
Im Rahmen eines Erwerbsangebotes (Barangebots) an die Aktionäre der Pironet NDH Aktiengesellschaft hat die CANCOM SE ihren Anteilsbesitz an der Pironet NDH Aktiengesellschaft nach dem Bilanzstichtag auf 84,6 Prozent erhöht.
Dann müssten es über 6 % gewesen sein.
Im 9-Monatsbericht von Cancom stand das:
Im Rahmen eines Erwerbsangebotes (Barangebots) an die Aktionäre der Pironet NDH Aktiengesellschaft hat die CANCOM SE ihren Anteilsbesitz an der Pironet NDH Aktiengesellschaft nach dem Bilanzstichtag auf 84,6 Prozent erhöht.
Dann müssten es über 6 % gewesen sein.
Bei Cinemaxx gibt es 1€ mehr:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/03/spruchverfahren-z…
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/03/spruchverfahren-z…
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.940.665 von straßenköter am 09.03.16 15:38:35Mal ein ganz alter Fall - was kam eigentlich bei der Dresdner Bank am Ende raus? Man muss ja inzwischen leider jeden Fall einzeln im Detail recherchieren da offensichtlich nur noch wenige Unternehmen proaktiv eine Nachzahlung vornehmen wollen, geschweige denn eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlichen. Was sind wir doch für eine von Lobbyisten kontrollierte Bananenrepublik geworden
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.940.665 von straßenköter am 09.03.16 15:38:35Und das in Hamburg wenn nun auch mal ein Vergleich in Stuttgart kommt dann glaube ich wieder an die Gerichte.....
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.941.346 von Freiburg123 am 09.03.16 16:42:27
Die erste Instanz lehnte damals in 2013 ab. Keine Ahnung, ob es danach weiterging.
Zitat von Freiburg123: Mal ein ganz alter Fall - was kam eigentlich bei der Dresdner Bank am Ende raus? Man muss ja inzwischen leider jeden Fall einzeln im Detail recherchieren da offensichtlich nur noch wenige Unternehmen proaktiv eine Nachzahlung vornehmen wollen, geschweige denn eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlichen. Was sind wir doch für eine von Lobbyisten kontrollierte Bananenrepublik geworden
Die erste Instanz lehnte damals in 2013 ab. Keine Ahnung, ob es danach weiterging.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.941.346 von Freiburg123 am 09.03.16 16:42:27
Die SdK hat laut Informationen auf der Homepage für Mitglieder im Februar einen Schriftsatz in Sachen Dresdner Bank eingereicht, das Spruchverfahren in 2. Instanz läuft also noch.
Zitat von Freiburg123: Mal ein ganz alter Fall - was kam eigentlich bei der Dresdner Bank am Ende raus? Man muss ja inzwischen leider jeden Fall einzeln im Detail recherchieren da offensichtlich nur noch wenige Unternehmen proaktiv eine Nachzahlung vornehmen wollen, geschweige denn eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlichen. Was sind wir doch für eine von Lobbyisten kontrollierte Bananenrepublik geworden
Die SdK hat laut Informationen auf der Homepage für Mitglieder im Februar einen Schriftsatz in Sachen Dresdner Bank eingereicht, das Spruchverfahren in 2. Instanz läuft also noch.
Übernahmeangebot und Delisting bei KWG:
http://www.wallstreet-online.de/nachricht/8415573-conwert-im…
Durch die 95%-Problematik ist damit ab jetzt das Chance-Risiko-Verhältnis jetzt ungünstig. Nur ein BuG wäre noch interessant. Für mich stellt sich nicht die Frage, weil ich Anfang der Woche zu 10€ verkauft hatte.
http://www.wallstreet-online.de/nachricht/8415573-conwert-im…
Durch die 95%-Problematik ist damit ab jetzt das Chance-Risiko-Verhältnis jetzt ungünstig. Nur ein BuG wäre noch interessant. Für mich stellt sich nicht die Frage, weil ich Anfang der Woche zu 10€ verkauft hatte.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.946.152 von straßenköter am 10.03.16 08:44:34
Jetzt fange ich langsam im Strahl an zu kotzen. Erst hatte ich KWG zwei Tage vor den Angebot zu 10€ abgegeben und jetzt kommt C-Quadrat um die Ecke. Hier hatte ich nach Ankündigung des Pflichtangebot auf Höhe des Schnitts zu etwas mehr als 42€ gekauft und wollte eigentlich Andienen, um im Fall von späteren Käufen zu höheren Kursen innerhalb der Jahresfrist a la Vossloh davon profitieren. Weil ich das Geld woanders brauchte, habe ich letzte Woche wieder +- Null verkauft und jetzt heben die das Übernahmeangebot auf 60€ an:
http://www.boerse-express.com/pages/2690395/fullstory/?page=…
Zitat von straßenköter: Übernahmeangebot und Delisting bei KWG:
http://www.wallstreet-online.de/nachricht/8415573-conwert-im…
Durch die 95%-Problematik ist damit ab jetzt das Chance-Risiko-Verhältnis jetzt ungünstig. Nur ein BuG wäre noch interessant. Für mich stellt sich nicht die Frage, weil ich Anfang der Woche zu 10€ verkauft hatte.
Jetzt fange ich langsam im Strahl an zu kotzen. Erst hatte ich KWG zwei Tage vor den Angebot zu 10€ abgegeben und jetzt kommt C-Quadrat um die Ecke. Hier hatte ich nach Ankündigung des Pflichtangebot auf Höhe des Schnitts zu etwas mehr als 42€ gekauft und wollte eigentlich Andienen, um im Fall von späteren Käufen zu höheren Kursen innerhalb der Jahresfrist a la Vossloh davon profitieren. Weil ich das Geld woanders brauchte, habe ich letzte Woche wieder +- Null verkauft und jetzt heben die das Übernahmeangebot auf 60€ an:
http://www.boerse-express.com/pages/2690395/fullstory/?page=…
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.956.622 von straßenköter am 11.03.16 08:53:09dito
Deufol (0,58€) und Pironet (5,45€) ziehen in Hamburg etwas an. Evtl kommt hier etwas Bewegung rein.
PTA-PVR: WP AG: Bekanntmachung gemäß § 93 Abs. 2 BörseG
12:40 17.03.16
Beteiligungsmeldung gemäß § 93 Abs. 2 BörseG
Munderfing (pta025/17.03.2016/12:40) - Munderfing, 17. März 2016 - Das Grundkapital der WP AG beträgt EUR 5.000.000 und ist in 5.000.000 nennbetragslose Stückaktien zerlegt. Die WP AG gibt bekannt, dass sie gemäß § 91 BörseG von Herrn DI Stefan Pierer und von der OCEAN Consulting GmbH am heutigen Tag wie folgt informiert wurde:
Meldung von Herrn DI Stefan Pierer
Die CROSS Industries AG, FN 78112 x, hatte zuletzt gemeldet, dass sie unmittelbar über 4.474.300 Aktien der WP AG verfügt; dies entspricht einer Beteiligung am Grundkapital und an den Stimmrechten der WP AG von rund 89,49%. Die CROSS Industries AG wird von der Pierer Industrie AG kontrolliert, die ihrerseits eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Pierer Konzerngesellschaft mbH ist. Die Pierer Konzerngesellschaft GmbH wird von Herrn DI Stefan Pierer kontrolliert.
Seit der letzten Meldung gemäß § 91 BörseG hat die CROSS Industries AG weitere Aktien der WP AG erworben. DI Stefan Pierer hat der WP AG heute mitgeteilt, dass die von ihm über die Pierer Konzerngesellschaft mbH und die Pierer Industrie AG kontrollierte CROSS Industries AG am 17. März 2016 weitere 500.000 Aktien der WP AG erworben hat. Dies entspricht einer Beteiligung am Grundkapital und an den Stimmrechten der WP AG von 10%.
Damit hat die CROSS Industries AG am 17. März 2016 die Schwelle von 90 % erreicht und überschritten. Die CROSS Industries AG hält derzeit unmittelbar 4.985.687 Aktien der WP AG; dies entspricht einer Beteiligung von rund 99,71% am Grundkapital und an den Stimmrechten der WP AG.
Derzeit sind 14.313 Aktien der WP AG im Publikumsbesitz. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Aktien der WP AG zum Geregelten Freiverkehr der Wiener Börse sehen vor, dass mindestens 2.500 Stück Aktien im Publikumsbesitz stehen müssen. Bei einem Unterschreiten dieser Schwelle ist ein Widerruf der Zulassung zum Geregelten Freiverkehr der Wiener Börse vorgesehen.
Meldungen der OCEAN Consulting GmbH
Die OCEAN Consulting GmbH, FN 237084 d, hatte zuletzt gemeldet, dass sie über die von ihr kontrollierten Unternehmen mittelbar 500.000 Aktien der WP AG hält; dies entspricht einer Beteiligung am Grundkapital und an den Stimmrechten der WP AG von 10%. Die OCEAN Consulting GmbH ist kontrollierende Aktionärin der Swissburg AG, welche wiederum kontrollierende Aktionärin der Qino Capital Partners AG ist.
Die OCEAN Consulting GmbH hat der WP AG heute mitgeteilt, dass die von ihr über die Swissburg AG kontrollierte Qino Capital Partners AG am 17. März 2016 500.000 Aktien der WP AG veräußert hat. Dies entspricht einer Beteiligung am Grundkaptal und an den Stimmrechten der WP AG von 10%.
Damit hat die Beteiligung der Qino Capital Partners AG (vor Verschmelzung: Qino Flagship AG) an der WP AG am 17. März 2016 die Schwellen von 10%, 5% und 4% unterschritten und ist auf 0 zurückgefallen.
Rückfragen richten Sie bitte an:
WP AG
Hannes Haunschmid
07744-20240-0
www.wp-group.com
(Ende)
Aussender: WP AG
Adresse: Gewerbegebiet Nord 8, 5222 Munderfing
Land: Österreich
Ansprechpartner: Verena Pommer
Tel.: +43 7744 20240 0
E-Mail: investor@wp-group.com
Website: www.wp-group.com
ISIN(s): AT0000A1DDL3 (Aktie)
Börsen: Geregelter Freiverkehr in Wie
12:40 17.03.16
Beteiligungsmeldung gemäß § 93 Abs. 2 BörseG
Munderfing (pta025/17.03.2016/12:40) - Munderfing, 17. März 2016 - Das Grundkapital der WP AG beträgt EUR 5.000.000 und ist in 5.000.000 nennbetragslose Stückaktien zerlegt. Die WP AG gibt bekannt, dass sie gemäß § 91 BörseG von Herrn DI Stefan Pierer und von der OCEAN Consulting GmbH am heutigen Tag wie folgt informiert wurde:
Meldung von Herrn DI Stefan Pierer
Die CROSS Industries AG, FN 78112 x, hatte zuletzt gemeldet, dass sie unmittelbar über 4.474.300 Aktien der WP AG verfügt; dies entspricht einer Beteiligung am Grundkapital und an den Stimmrechten der WP AG von rund 89,49%. Die CROSS Industries AG wird von der Pierer Industrie AG kontrolliert, die ihrerseits eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Pierer Konzerngesellschaft mbH ist. Die Pierer Konzerngesellschaft GmbH wird von Herrn DI Stefan Pierer kontrolliert.
Seit der letzten Meldung gemäß § 91 BörseG hat die CROSS Industries AG weitere Aktien der WP AG erworben. DI Stefan Pierer hat der WP AG heute mitgeteilt, dass die von ihm über die Pierer Konzerngesellschaft mbH und die Pierer Industrie AG kontrollierte CROSS Industries AG am 17. März 2016 weitere 500.000 Aktien der WP AG erworben hat. Dies entspricht einer Beteiligung am Grundkapital und an den Stimmrechten der WP AG von 10%.
Damit hat die CROSS Industries AG am 17. März 2016 die Schwelle von 90 % erreicht und überschritten. Die CROSS Industries AG hält derzeit unmittelbar 4.985.687 Aktien der WP AG; dies entspricht einer Beteiligung von rund 99,71% am Grundkapital und an den Stimmrechten der WP AG.
Derzeit sind 14.313 Aktien der WP AG im Publikumsbesitz. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Aktien der WP AG zum Geregelten Freiverkehr der Wiener Börse sehen vor, dass mindestens 2.500 Stück Aktien im Publikumsbesitz stehen müssen. Bei einem Unterschreiten dieser Schwelle ist ein Widerruf der Zulassung zum Geregelten Freiverkehr der Wiener Börse vorgesehen.
Meldungen der OCEAN Consulting GmbH
Die OCEAN Consulting GmbH, FN 237084 d, hatte zuletzt gemeldet, dass sie über die von ihr kontrollierten Unternehmen mittelbar 500.000 Aktien der WP AG hält; dies entspricht einer Beteiligung am Grundkapital und an den Stimmrechten der WP AG von 10%. Die OCEAN Consulting GmbH ist kontrollierende Aktionärin der Swissburg AG, welche wiederum kontrollierende Aktionärin der Qino Capital Partners AG ist.
Die OCEAN Consulting GmbH hat der WP AG heute mitgeteilt, dass die von ihr über die Swissburg AG kontrollierte Qino Capital Partners AG am 17. März 2016 500.000 Aktien der WP AG veräußert hat. Dies entspricht einer Beteiligung am Grundkaptal und an den Stimmrechten der WP AG von 10%.
Damit hat die Beteiligung der Qino Capital Partners AG (vor Verschmelzung: Qino Flagship AG) an der WP AG am 17. März 2016 die Schwellen von 10%, 5% und 4% unterschritten und ist auf 0 zurückgefallen.
Rückfragen richten Sie bitte an:
WP AG
Hannes Haunschmid
07744-20240-0
www.wp-group.com
(Ende)
Aussender: WP AG
Adresse: Gewerbegebiet Nord 8, 5222 Munderfing
Land: Österreich
Ansprechpartner: Verena Pommer
Tel.: +43 7744 20240 0
E-Mail: investor@wp-group.com
Website: www.wp-group.com
ISIN(s): AT0000A1DDL3 (Aktie)
Börsen: Geregelter Freiverkehr in Wie
Bei KWG kommt noch hinzu, dass die Aktie nach Ende der Andienungsfrist schon delisted sein wird. Andererseits besteht die Chance zu €10.80 anzudienen. Andienen oder zu 10.50-10.60 verkaufen? Ich warte erst einmal ab.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.009.220 von martin365 am 18.03.16 10:02:48
ich habe mich zuletzt sehr intensiv mit dem genannten Wert beschäftigt und halte diese Aktie für eines der interessantesten Spekulationsobjekte auf dem deutschen Markt.
Das Unternehmen befindet sich in der Insolvenz, wird aber zur Zeit mit 160,- € (Geldkurs) in Düsseldorf gehandelt!!! Es gibt nur 40.000 Aktien (und davon nur etwa 19% im Streubesitz), ein weiteres interessantes Detail: Hier werden effektive Stücke gehandelt, die in Streifbandverwahrung in einem Banktresor lagern!
Hintergrund der hohen Börsenbewertung is das enorme Immobilienvermögen des Unternehmens, laut jüngsten Mitteilungen des Insolvenzverwalters soll es ein starkes Interesse chinesischer Investoren geben, bis zu 20 Millionen Euro (d. h. 500€ pro Aktie!) sei man bereit zu bezahlen!
Interessierten empfehle ich ein intensives Studium des sehr informativen Threads hier auf w.o., eventuelle Orders sollte man sorgsam limitieren, da schon zwischen An- und Verkaufskurs ein enormer Spread besteht ...
Auf gute Geschäfte,
Maximilian
interessante Übernahmespekulation: AG BAD NEUENAHR, WKN 501730
Hallo Freunde,ich habe mich zuletzt sehr intensiv mit dem genannten Wert beschäftigt und halte diese Aktie für eines der interessantesten Spekulationsobjekte auf dem deutschen Markt.
Das Unternehmen befindet sich in der Insolvenz, wird aber zur Zeit mit 160,- € (Geldkurs) in Düsseldorf gehandelt!!! Es gibt nur 40.000 Aktien (und davon nur etwa 19% im Streubesitz), ein weiteres interessantes Detail: Hier werden effektive Stücke gehandelt, die in Streifbandverwahrung in einem Banktresor lagern!
Hintergrund der hohen Börsenbewertung is das enorme Immobilienvermögen des Unternehmens, laut jüngsten Mitteilungen des Insolvenzverwalters soll es ein starkes Interesse chinesischer Investoren geben, bis zu 20 Millionen Euro (d. h. 500€ pro Aktie!) sei man bereit zu bezahlen!
Interessierten empfehle ich ein intensives Studium des sehr informativen Threads hier auf w.o., eventuelle Orders sollte man sorgsam limitieren, da schon zwischen An- und Verkaufskurs ein enormer Spread besteht ...
Auf gute Geschäfte,
Maximilian
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.018.175 von MaximilianVonMexiko am 19.03.16 18:15:02Für Insolvenzen gibt es doch ein eigenen Forum. Da gehören m. E. diese Beiträge hin, da es bei Insolvenzen noch ganz andere Dinge zu beachten gibt wie bei gängigen Abfindungsspekulationen (die das Thema dieses Threads sind). Da sind die Kosten des Insolvenzverwalters, die (unbekannte) Höhe und Konditionierung der Massekredite, die geschlossenen aber natürlich nicht veröffentlichten Stillhalteabkommen mit versch. Gläubigern, die stets vorhandene Option eines Asset Deals und und und ...
Zudem weise ich darauf hin, dass die Aktie jetzt - trotz laufendem Insolvenzverfahren - schon wieder auf einem ähnlichen Kursniveau notiert wie vor der Insolvenz. Als sie bei vor kurzem bei 76 EUR notierte, mag sie ja einen reizvollen Insolvenzzock dargestellt haben, aber mittlerweile hat sie eben auch schon einen Sprung um mehr als 100 % gemacht!
Zudem weise ich darauf hin, dass die Aktie jetzt - trotz laufendem Insolvenzverfahren - schon wieder auf einem ähnlichen Kursniveau notiert wie vor der Insolvenz. Als sie bei vor kurzem bei 76 EUR notierte, mag sie ja einen reizvollen Insolvenzzock dargestellt haben, aber mittlerweile hat sie eben auch schon einen Sprung um mehr als 100 % gemacht!
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.021.499 von Herbert H am 20.03.16 19:36:33Hatte mich mit Bad Neuenahr schon mal befaßt und bin zum Ergebnis gelangt, nichts zu machen. Selbst wenn die Chinesen bereit wären, für die Immos in Höhe von 500€/Aktie zu zahlen, so bleibt noch immer nichts für die Aktionäre übrig, weil erst einmal alle Kredite und Darlehn getilgt werden müssen, und der Insoverwalter auch ein großes Stück vom Kuchen abhaben will. Allein die Kredite belaufen sich auf etwas mehr als 300€/Aktie.
Aber, wie schon mein Vorschreiber schrieb: Dies gehört NICHT hier in die Abfindungsspekulationen.
Aber, wie schon mein Vorschreiber schrieb: Dies gehört NICHT hier in die Abfindungsspekulationen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.022.720 von 525700 am 21.03.16 08:22:28
Ich finde schon, dass Abfindungsspekulation aus Insolvenzen dem Thema Abfindungen aus Übernahmen nahestehen. Zu dem Thema hatte ich hier ja mal auch die Anleihe der S.A.G. Solarstrom thematisiert. Was halt bei Insolvenzanleihen/Aktien kritisch ist, sind die teils unglaublich langen Bearbeitungszeiten. So habe ich vor mittlerweile 4 Jahre die Insolvenzanleihe Gold Zack gekauft (Insolvenzeröffnung 2003!). Der Abschluss des Verfahrens zieht sich wie ein Kaugummi. ich weiß, dass ich am Ende absolut gesehen gut verdienen werde, was da dann aber relativ gesehen daraus wird, wird man sehen.
Zitat von 525700: Hatte mich mit Bad Neuenahr schon mal befaßt und bin zum Ergebnis gelangt, nichts zu machen. Selbst wenn die Chinesen bereit wären, für die Immos in Höhe von 500€/Aktie zu zahlen, so bleibt noch immer nichts für die Aktionäre übrig, weil erst einmal alle Kredite und Darlehn getilgt werden müssen, und der Insoverwalter auch ein großes Stück vom Kuchen abhaben will. Allein die Kredite belaufen sich auf etwas mehr als 300€/Aktie.
Aber, wie schon mein Vorschreiber schrieb: Dies gehört NICHT hier in die Abfindungsspekulationen.
Ich finde schon, dass Abfindungsspekulation aus Insolvenzen dem Thema Abfindungen aus Übernahmen nahestehen. Zu dem Thema hatte ich hier ja mal auch die Anleihe der S.A.G. Solarstrom thematisiert. Was halt bei Insolvenzanleihen/Aktien kritisch ist, sind die teils unglaublich langen Bearbeitungszeiten. So habe ich vor mittlerweile 4 Jahre die Insolvenzanleihe Gold Zack gekauft (Insolvenzeröffnung 2003!). Der Abschluss des Verfahrens zieht sich wie ein Kaugummi. ich weiß, dass ich am Ende absolut gesehen gut verdienen werde, was da dann aber relativ gesehen daraus wird, wird man sehen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.022.819 von straßenköter am 21.03.16 08:35:17Es gibt keine "Abfindungsphantasie". Insbesondere nicht in dem Bezug, wie hier es wohl gedacht ist. Abfindungsphantasien gibt es in diesem Sinne nur bei Übernahmen oder Strukturmaßahmen.
Bei Medisana wurde ja bereits in den Angebotsunterlagen zum Übernahmeangebot ein Squeeze Out mehr oder weniger angekündigt. Nach Ablauf der Nachfrist halten die Chinesen 95,25%.:
http://www.easepal.com.cn/medisana-offer/20160322/Bekanntmac…
Ein SO könnte also zeitnah angekündigt werden.
http://www.easepal.com.cn/medisana-offer/20160322/Bekanntmac…
Ein SO könnte also zeitnah angekündigt werden.
Heute gibt man im Bundesanzeiger die Einigung bei Cinemaxx bekannt. Es wird 1€ nachgezahlt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.475.662 von Quidam_Mark am 12.01.16 19:56:27
Nachtrag: Das war wohl nichts! Kaum wurde der Rückkauf aufgenommen, wurde er mit überschreitender 100-EUR-Kuzrsmarke bereits am 10. März auch schon wieder eingestellt. So wurden insgesamt (einschließlich Vorjahr) "nur" 7.32% der Aktien eingesammelt, was bei vollständigem Einstampfen den ACS-Anteil auf ca. 71.8% höbe.
Die Aktie, obschon nach klassischem Maßstab eher teuer, ließ sich von diesem Rückschlag nur kurz beeindrucken. Möglicherweise sieht der Markt die weiterhin "schwebende" Ermächtigung als impliziten Put an. Es besteht freilich auch die Möglichkeit, dass ACS den Rest aus eigener Tasche zahlt, nachdem im letzten Jahr Qatar nur ein Teil seiner Position (zu deutlich niedrigeren Kursen) abgenommen wurde. An den Börsenumsätzen kann man das Auslaufen des Programms, das zuletzt gerne mal 20% des Handels absorbierte, bislang kaum erkennen.
Zitat von Quidam_Mark: Hochtief: Erwartungsgemäß wird das Rückkaufprogramm im neuen Jahr fortgesetzt bis zum 30.09.16, um die zu 10% aller ausstehenden Aktien fehlenden Anteilsscheine (2.78 Mio Stück, ca. 4%) ebenfalls noch zu erwerben. Danach können die Aktien übrigens ohne weiteren HV-Beschluss eingezogen werden -- solches hatte HOT nach komplettem Abschluss des Vorgängerprogramms auch gemacht.
Neben dem laufenden Programm hat die letzte HV übrigens ein weiteres Rückkaufprogramm über ebenfalls 10% autorisiert, dass sich nahtlos anschließen könnte. Großaktionär ACS hält weiterhin 66.54% (ohne Hinzurechnung der eigenen Stücke). Unterstellt man den erfolgreichen Abschluss des laufenden Programms und die Einziehung der Aktien, erhöhte sich die Quote auf ca. 73.9%; nach erneuter Durchführung der Übung dann auf ca. 82.1%.
Nachtrag: Das war wohl nichts! Kaum wurde der Rückkauf aufgenommen, wurde er mit überschreitender 100-EUR-Kuzrsmarke bereits am 10. März auch schon wieder eingestellt. So wurden insgesamt (einschließlich Vorjahr) "nur" 7.32% der Aktien eingesammelt, was bei vollständigem Einstampfen den ACS-Anteil auf ca. 71.8% höbe.
Die Aktie, obschon nach klassischem Maßstab eher teuer, ließ sich von diesem Rückschlag nur kurz beeindrucken. Möglicherweise sieht der Markt die weiterhin "schwebende" Ermächtigung als impliziten Put an. Es besteht freilich auch die Möglichkeit, dass ACS den Rest aus eigener Tasche zahlt, nachdem im letzten Jahr Qatar nur ein Teil seiner Position (zu deutlich niedrigeren Kursen) abgenommen wurde. An den Börsenumsätzen kann man das Auslaufen des Programms, das zuletzt gerne mal 20% des Handels absorbierte, bislang kaum erkennen.
Zahlung Nachbesserung Cinemaxx heute verbucht.
Im Bundesanzeiger gibt es heute zwei Mitteilungen zu Contitech/Phönix. Am 20.05.2016 erfolgen die Nachzahlungen. Bei 5% über BGB-Satz können die sich ruhig noch ein wenig Zeit lassen.
Im Bundesanzeiger gibt es heute zwei Mitteilungen zu Contitech/Phönix. Am 20.05.2016 erfolgen die Nachzahlungen. Bei 5% über BGB-Satz können die sich ruhig noch ein wenig Zeit lassen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.045.022 von straßenköter am 23.03.16 15:20:22
Contitech/phoenix
Jetzt ist es amtlich am 19.05. kommt das Geld . Wenn man die Bank nicht gewechselt hat kommen die Körner von selbst
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.616.114 von Huusmeister am 30.01.16 07:21:27
Das LG Krems an der Donau bearbeitet dass Verfahren unter dem führenden Aktenzeichen 10 Fr 183/16p-8.
Squeeze-out bei der BEKO Holding AG: Anträge auf Überprüfung bis zum 4. April 2016
Zu dem kürzlich erfolgten Gesellschafterausschluss bei der BEKO Holding AG können Anträge auf Überprüfung der Barabfindung noch bis zum 4. April 2016 gestellt werden. Bei Interesse bei mir melden. Das LG Krems an der Donau bearbeitet dass Verfahren unter dem führenden Aktenzeichen 10 Fr 183/16p-8.
Bei Primion wurden gerade 0,2% über Valora gehandelt. Man quält sich also langsam Richtung Squeeze Out. Der letzte gemeldete Anteilsbestand der Spanier lag bei 92% (Quelle: Zahlen Q1 DGAP 18.05.2015)
BuG DMG
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/dmg-mori-ltd-beabsichtigt…Der BuG kommt grundsätzlich nicht überraschend. Mich verwundert die starke Erstreaktion bis auf 45€. Ich kann mir nicht vorstellen, dass mehr als der 3-Monatsschnitt rauskommt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.129.137 von straßenköter am 06.04.16 13:48:33
Mittlerweile haben anscheinend einige den Taschenrechner in die Hand genommen. Die Aktie notiert unter 41€. Dieses Niveau ist sicher dem Chance-Risiko-Verhältnis angemessen. Der Schnitt dürfte leicht unter 38€ liegen. Als Garantiedividende erwarte ich irgendetwas um die 1,50€.
Zitat von straßenköter: http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/dmg-mori-ltd-beabsichtigt…
Der BuG kommt grundsätzlich nicht überraschend. Mich verwundert die starke Erstreaktion bis auf 45€. Ich kann mir nicht vorstellen, dass mehr als der 3-Monatsschnitt rauskommt.
Mittlerweile haben anscheinend einige den Taschenrechner in die Hand genommen. Die Aktie notiert unter 41€. Dieses Niveau ist sicher dem Chance-Risiko-Verhältnis angemessen. Der Schnitt dürfte leicht unter 38€ liegen. Als Garantiedividende erwarte ich irgendetwas um die 1,50€.
Im Bundesanzeiger wird heute ein BuG bei Wincor angezeigt!
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.091.126 von arendts am 31.03.16 14:24:36
Analytik Jena AG (Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 30. März 2016 - Antragsfrist endet am 30. Juni 2016)
Atevia AG (Squeeze-out)
Colonia Real Estate AG (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
Creaton AG (Squeeze-out)
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt)
ECO Business-Immobilien AG (Österreich: Gesellschafterausschluss)
Gruschwitz Textilwerke AG (Squeeze-out)
net mobile AG (Squeeze-out)
NTT Com Security AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 30. März 2016)
Piper + Jet Maintenance AG (Squeeze-out: Eintragung und Bekanntmachung am 25. Januar 2016 - Antragsfrist endet am 25. April 2016)
Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 15. Dezember 2015 angekündigt)
Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft (Beherrschungsvertrag angekündigt)
YOUNIQ AG (Squeeze-out: Bekanntmachung am 19. Februar 2016 - Antragsfrist endet am 19. Mai 2016)
(Angaben ohne Gewähr)
Stukturmassnahmen dürften des Weiteren anstehen bei MOBOTIX AG (BuG) und bei der Aurea Software GmbH (früher: update Software AG)
Anstehende Spruchverfahren
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:Analytik Jena AG (Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 30. März 2016 - Antragsfrist endet am 30. Juni 2016)
Atevia AG (Squeeze-out)
Colonia Real Estate AG (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
Creaton AG (Squeeze-out)
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt)
ECO Business-Immobilien AG (Österreich: Gesellschafterausschluss)
Gruschwitz Textilwerke AG (Squeeze-out)
net mobile AG (Squeeze-out)
NTT Com Security AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 30. März 2016)
Piper + Jet Maintenance AG (Squeeze-out: Eintragung und Bekanntmachung am 25. Januar 2016 - Antragsfrist endet am 25. April 2016)
Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 15. Dezember 2015 angekündigt)
Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft (Beherrschungsvertrag angekündigt)
YOUNIQ AG (Squeeze-out: Bekanntmachung am 19. Februar 2016 - Antragsfrist endet am 19. Mai 2016)
(Angaben ohne Gewähr)
Stukturmassnahmen dürften des Weiteren anstehen bei MOBOTIX AG (BuG) und bei der Aurea Software GmbH (früher: update Software AG)
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.188.508 von arendts am 14.04.16 13:35:54
Gibt´s zu Aurea Software GmbH einen aktuelle Aussage? (Quelle?)
Das ein SQ kommen wird wurde ja bereits auf der letzten HV quasi bestätigt.
Zitat von arendts: Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
Analytik Jena AG (Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 30. März 2016 - Antragsfrist endet am 30. Juni 2016)
Atevia AG (Squeeze-out)
Colonia Real Estate AG (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
Creaton AG (Squeeze-out)
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt)
ECO Business-Immobilien AG (Österreich: Gesellschafterausschluss)
Gruschwitz Textilwerke AG (Squeeze-out)
net mobile AG (Squeeze-out)
NTT Com Security AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 30. März 2016)
Piper + Jet Maintenance AG (Squeeze-out: Eintragung und Bekanntmachung am 25. Januar 2016 - Antragsfrist endet am 25. April 2016)
Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 15. Dezember 2015 angekündigt)
Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft (Beherrschungsvertrag angekündigt)
YOUNIQ AG (Squeeze-out: Bekanntmachung am 19. Februar 2016 - Antragsfrist endet am 19. Mai 2016)
(Angaben ohne Gewähr)
Stukturmassnahmen dürften des Weiteren anstehen bei MOBOTIX AG (BuG) und bei der Aurea Software GmbH (früher: update Software AG)
Gibt´s zu Aurea Software GmbH einen aktuelle Aussage? (Quelle?)
Das ein SQ kommen wird wurde ja bereits auf der letzten HV quasi bestätigt.
Die Einführung der Marktmissbrauchsverordnung scheint die Listings nicht zu betreffen, wo der Emittent nicht das Listing beantragt hat:
http://www.jurablogs.com/2016/04/13/update-zur-marktmissbrau…
"...Eine Einschränkung gilt allerdings: Freiverkehrsemittenten sind nur dann von der Verordnung erfasst, wenn der Emittent die Einbeziehung in den Freiverkehr selbst beantragt hat oder die Einbeziehung mit Zustimmung des Emittenten erfolgt ist..."
http://www.jurablogs.com/2016/04/13/update-zur-marktmissbrau…
"...Eine Einschränkung gilt allerdings: Freiverkehrsemittenten sind nur dann von der Verordnung erfasst, wenn der Emittent die Einbeziehung in den Freiverkehr selbst beantragt hat oder die Einbeziehung mit Zustimmung des Emittenten erfolgt ist..."
Die Situation bei KWG ist ziemlich gaga:
ÜA bis zum 21.04.2016 zu 10,80€
Delisting am 20.04.2016
Kurs 10,30€
Conwert bietet zwar bei einem Streubesitz von etwas über 20% auf nur 13%, allerdings hat der verbliebene Großaktionär mit 10% Anteile bereits erklärt, zu diesem Preis nicht anzunehmen:
http://petrusadvisers.com/de/kwg-de
ÜA bis zum 21.04.2016 zu 10,80€
Delisting am 20.04.2016
Kurs 10,30€
Conwert bietet zwar bei einem Streubesitz von etwas über 20% auf nur 13%, allerdings hat der verbliebene Großaktionär mit 10% Anteile bereits erklärt, zu diesem Preis nicht anzunehmen:
http://petrusadvisers.com/de/kwg-de
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.220.524 von straßenköter am 19.04.16 09:43:05
Da will aber noch jemand zu 10,30 seeeehr viele Stücke abgeben.
Zitat von straßenköter: Die Situation bei KWG ist ziemlich gaga:
ÜA bis zum 21.04.2016 zu 10,80€
Delisting am 20.04.2016
Kurs 10,30€
Conwert bietet zwar bei einem Streubesitz von etwas über 20% auf nur 13%, allerdings hat der verbliebene Großaktionär mit 10% Anteile bereits erklärt, zu diesem Preis nicht anzunehmen:
http://petrusadvisers.com/de/kwg-de
Da will aber noch jemand zu 10,30 seeeehr viele Stücke abgeben.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.220.872 von JoffreyBaratheon am 19.04.16 10:07:49
Habe mich auch schon gewundert. Ständig werden 2500 Stück zu 10,30€ nachgeschoben.
Zitat von JoffreyBaratheon:Zitat von straßenköter: Die Situation bei KWG ist ziemlich gaga:
ÜA bis zum 21.04.2016 zu 10,80€
Delisting am 20.04.2016
Kurs 10,30€
Conwert bietet zwar bei einem Streubesitz von etwas über 20% auf nur 13%, allerdings hat der verbliebene Großaktionär mit 10% Anteile bereits erklärt, zu diesem Preis nicht anzunehmen:
http://petrusadvisers.com/de/kwg-de
Da will aber noch jemand zu 10,30 seeeehr viele Stücke abgeben.
Habe mich auch schon gewundert. Ständig werden 2500 Stück zu 10,30€ nachgeschoben.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.220.524 von straßenköter am 19.04.16 09:43:05Aber welche Erklärungsansätze gibt es dann, dass der Kurs kanpp 5 % bzw. 0,50 EUR unter Annahmeangebot liegt???
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.221.046 von MONOTONI am 19.04.16 10:18:34
Im grunde nur, dass Petrus doch noch andient und man dann nur quotal die Stücke abgenommen bekommt und somit auf einer Delistingaktie sitzt. Ein anderes Risiko sehe ich nicht.
Zitat von MONOTONI: Aber welche Erklärungsansätze gibt es dann, dass der Kurs kanpp 5 % bzw. 0,50 EUR unter Annahmeangebot liegt???
Im grunde nur, dass Petrus doch noch andient und man dann nur quotal die Stücke abgenommen bekommt und somit auf einer Delistingaktie sitzt. Ein anderes Risiko sehe ich nicht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.221.091 von straßenköter am 19.04.16 10:21:00
Ein weiteres Risiko ist die mögliche ein- oder mehrmalige Verlängerung der Annahmefrist, sodass das Kapital der eingereichten Aktien weitere Wochen oder Monate (?) gebunden bleibt.
Zitat von straßenköter:Zitat von MONOTONI: Aber welche Erklärungsansätze gibt es dann, dass der Kurs kanpp 5 % bzw. 0,50 EUR unter Annahmeangebot liegt???
Im grunde nur, dass Petrus doch noch andient und man dann nur quotal die Stücke abgenommen bekommt und somit auf einer Delistingaktie sitzt. Ein anderes Risiko sehe ich nicht.
Ein weiteres Risiko ist die mögliche ein- oder mehrmalige Verlängerung der Annahmefrist, sodass das Kapital der eingereichten Aktien weitere Wochen oder Monate (?) gebunden bleibt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.221.217 von JoffreyBaratheon am 19.04.16 10:28:39
Die Verschiebung sehe ich als unkritisch an, obwohl ich gerade über Lombard gekauft habe. In den Angebotsunterlagen hat man konkret den 28.04. genannt. Wenn es jetzt schlimm kommt, verschiebt sich dieser Termin 14 Tage nach hinten. Nicht schön, aber auch kein Weltuntergang.
Zitat von JoffreyBaratheon:Zitat von straßenköter: ...
Im grunde nur, dass Petrus doch noch andient und man dann nur quotal die Stücke abgenommen bekommt und somit auf einer Delistingaktie sitzt. Ein anderes Risiko sehe ich nicht.
Ein weiteres Risiko ist die mögliche ein- oder mehrmalige Verlängerung der Annahmefrist, sodass das Kapital der eingereichten Aktien weitere Wochen oder Monate (?) gebunden bleibt.
Die Verschiebung sehe ich als unkritisch an, obwohl ich gerade über Lombard gekauft habe. In den Angebotsunterlagen hat man konkret den 28.04. genannt. Wenn es jetzt schlimm kommt, verschiebt sich dieser Termin 14 Tage nach hinten. Nicht schön, aber auch kein Weltuntergang.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.221.268 von straßenköter am 19.04.16 10:31:56
Könnte auch länger als 14 Tage sein, aber ok. Schaun 'mer mal, ob unsere Spekulation aufgeht. Das 10,30er Paket scheint jedenfalls weg zu sein.
Zitat von straßenköter:Zitat von JoffreyBaratheon: ...
Ein weiteres Risiko ist die mögliche ein- oder mehrmalige Verlängerung der Annahmefrist, sodass das Kapital der eingereichten Aktien weitere Wochen oder Monate (?) gebunden bleibt.
Die Verschiebung sehe ich als unkritisch an, obwohl ich gerade über Lombard gekauft habe. In den Angebotsunterlagen hat man konkret den 28.04. genannt. Wenn es jetzt schlimm kommt, verschiebt sich dieser Termin 14 Tage nach hinten. Nicht schön, aber auch kein Weltuntergang.
Könnte auch länger als 14 Tage sein, aber ok. Schaun 'mer mal, ob unsere Spekulation aufgeht. Das 10,30er Paket scheint jedenfalls weg zu sein.
BHS Tabletop AG
Ob WMF den Laden ganz haben möchte?BHS tabletop AG / Schlagwort(e): Sonstiges
25.04.2016 10:30
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
--------------------------------------------------------------------------------
Ad-hoc-Meldung der BHS tabletop AG nach § 15 WpHG
Selb, 25.04.2016. Die Deutsche Bank AG, die Münchner
Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft und die WMF Group GmbH,
welche zusammengenommen direkt und indirekt insgesamt 82,72 % der Aktien an
der BHS tabletop AG halten, haben uns heute mitgeteilt, dass sie im
Hinblick auf ihre Beteiligung an der Gesellschaft strategische Optionen
prüfen, welche insbesondere den Verkauf ihrer Anteile umfassen.
Esterer Aktiengesellschaft: Delisting
Der Vorstand der Esterer AG, Altötting, hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Notiz der Aktien der Esterer AG im Freiverkehr der Börse München zu widerrufen. Der Antrag auf Einstellung der Notiz wird heute gestellt. Über den Widerruf der Einbeziehung der Aktien entscheidet die Börse München.
Vor dem Hintergrund der Einführung der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) im Juli 2016 hat sich die Gesellschaft zu diesem Schritt entschlossen, da sich mit dieser Einführung die Folgepflichten für den Freiverkehr deutlich erhöhen werden. So wird insbesondere die Pflicht zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen und zum Führen von Insiderverzeichnissen eingeführt, was den Verwaltungsaufwand für die Gesellschaft deutlich erhöhen würde.
Die Allerthal-Werke AG, Köln, wird als Mehrheitsaktionärin der Esterer AG (aktuell angabegemäß 83,4 % des Grundkapitals) den außenstehenden Aktionären ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot (Barangebot) in Höhe von EUR 250,60 je nennwertloser Namensstückaktie der Esterer AG unterbreiten. Hierzu hat uns die Allerthal-Werke AG folgendes mitgeteilt:
Das Erwerbsangebot wird voraussichtlich wertpapiertechnisch durch die Solventis Wertpapierhandelsbank begleitet und zeitnah im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Das Erwerbsangebot ist auf insgesamt 1.742 Namensstückaktien der Esterer AG (entspricht 10,6 % des Grundkapitals) beschränkt, die sich noch nicht im Besitz der Allerthal-Werke AG befinden. Aktionäre mit einem Aktienbesitz von bis zu 75 Aktien werden bei der Annahme des Angebots bevorrechtigt und können ihren Gesamtbestand im Rahmen des Angebots veräußern.
Köln, den 27. April 2016
Esterer Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Der Vorstand der Esterer AG, Altötting, hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Notiz der Aktien der Esterer AG im Freiverkehr der Börse München zu widerrufen. Der Antrag auf Einstellung der Notiz wird heute gestellt. Über den Widerruf der Einbeziehung der Aktien entscheidet die Börse München.
Vor dem Hintergrund der Einführung der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) im Juli 2016 hat sich die Gesellschaft zu diesem Schritt entschlossen, da sich mit dieser Einführung die Folgepflichten für den Freiverkehr deutlich erhöhen werden. So wird insbesondere die Pflicht zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen und zum Führen von Insiderverzeichnissen eingeführt, was den Verwaltungsaufwand für die Gesellschaft deutlich erhöhen würde.
Die Allerthal-Werke AG, Köln, wird als Mehrheitsaktionärin der Esterer AG (aktuell angabegemäß 83,4 % des Grundkapitals) den außenstehenden Aktionären ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot (Barangebot) in Höhe von EUR 250,60 je nennwertloser Namensstückaktie der Esterer AG unterbreiten. Hierzu hat uns die Allerthal-Werke AG folgendes mitgeteilt:
Das Erwerbsangebot wird voraussichtlich wertpapiertechnisch durch die Solventis Wertpapierhandelsbank begleitet und zeitnah im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Das Erwerbsangebot ist auf insgesamt 1.742 Namensstückaktien der Esterer AG (entspricht 10,6 % des Grundkapitals) beschränkt, die sich noch nicht im Besitz der Allerthal-Werke AG befinden. Aktionäre mit einem Aktienbesitz von bis zu 75 Aktien werden bei der Annahme des Angebots bevorrechtigt und können ihren Gesamtbestand im Rahmen des Angebots veräußern.
Köln, den 27. April 2016
Esterer Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.290.094 von Ahnung? am 27.04.16 16:44:16Unabhängig ob der Preis gerechtfertigt ist, genau so wie Allerthal es macht, zieht man ein Delisting durch. Das werden die Möchtegern-Schlaubis von Matica, Deufol und Co auch schon noch merken.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.220.524 von straßenköter am 19.04.16 09:43:05
Conwert hat schnell abgerechnet. Geld ist heute schon mit Valuta heute drauf. Vorbildlich. Das waren geschenkte 5%.
Zitat von straßenköter: Die Situation bei KWG ist ziemlich gaga:
ÜA bis zum 21.04.2016 zu 10,80€
Delisting am 20.04.2016
Kurs 10,30€
Conwert bietet zwar bei einem Streubesitz von etwas über 20% auf nur 13%, allerdings hat der verbliebene Großaktionär mit 10% Anteile bereits erklärt, zu diesem Preis nicht anzunehmen:
http://petrusadvisers.com/de/kwg-de
Conwert hat schnell abgerechnet. Geld ist heute schon mit Valuta heute drauf. Vorbildlich. Das waren geschenkte 5%.
Pulsion: Anhebung BuG-Abfindung auf 18,27€
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/05/spruchverfahren-z…
AIA: Anhebung SO-Abfindung auf 8,09€
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/05/spruchverfahren-z…
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/05/spruchverfahren-z…
AIA: Anhebung SO-Abfindung auf 8,09€
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/05/spruchverfahren-z…
Delisting + ÜA bei Sanacorp - Angebot zu 25,99€
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2016-05/37259364…
So langsam könnte bei Medisana ein Squeeze Out öffentlich angekündigt werden. Am 24.03. deutete man dies ja schon an:
http://www.easepal.com.cn/medisana-offer/20160324/Meldung_na…
"...Damit hat die Bieterin die für einen Ausschluss nach § 39a Abs. 1 und 2 WpÜG erforderliche Beteiligungshöhe von mehr als 95 % der Stimmrechte der Medisana AG überschritten..."
Auch in den Angebotsunterlagen zum ÜA wurde auch schon ein SO genannt, sofern möglich.
http://www.easepal.com.cn/medisana-offer/20160324/Meldung_na…
"...Damit hat die Bieterin die für einen Ausschluss nach § 39a Abs. 1 und 2 WpÜG erforderliche Beteiligungshöhe von mehr als 95 % der Stimmrechte der Medisana AG überschritten..."
Auch in den Angebotsunterlagen zum ÜA wurde auch schon ein SO genannt, sofern möglich.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.365.057 von straßenköter am 09.05.16 08:59:08
Aber ein Übernahmerechtlicher Squeeze out nach §39a wäre doch für die Minderheitsaktionäre sehr ungünstig, denn dann würde gelten:
"Die im Rahmen des Übernahme- oder Pflichtangebots gewährte Gegenleistung ist als angemessene Abfindung anzusehen, wenn der Bieter auf Grund des Angebots Aktien in Höhe von mindestens 90 Prozent des vom Angebot betroffenen Grundkapitals erworben hat."
Ich hatte aber die Übernahme nicht verfolgt, auf wieviele Aktien bezug sich denn das Angebot, wurden denn auch 90% der aktien erworben, auf die sich das Angebot bezog?
Zitat von straßenköter: ...
"...Damit hat die Bieterin die für einen Ausschluss nach § 39a Abs. 1 und 2 WpÜG erforderliche Beteiligungshöhe von mehr als 95 % der Stimmrechte der Medisana AG überschritten..."
Auch in den Angebotsunterlagen zum ÜA wurde auch schon ein SO genannt, sofern möglich.
Aber ein Übernahmerechtlicher Squeeze out nach §39a wäre doch für die Minderheitsaktionäre sehr ungünstig, denn dann würde gelten:
"Die im Rahmen des Übernahme- oder Pflichtangebots gewährte Gegenleistung ist als angemessene Abfindung anzusehen, wenn der Bieter auf Grund des Angebots Aktien in Höhe von mindestens 90 Prozent des vom Angebot betroffenen Grundkapitals erworben hat."
Ich hatte aber die Übernahme nicht verfolgt, auf wieviele Aktien bezug sich denn das Angebot, wurden denn auch 90% der aktien erworben, auf die sich das Angebot bezog?
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.366.092 von honigbaer am 09.05.16 11:28:12Das sollte dann auf 2,80 Euro hinauslaufen, ohne dass ein Spruchverfahren eingeleitet werden kann. Mit Käufen unter 2,80 Euro wäre noch ein kleiner Gewinn drin. Man sollte jetzt auf keinen Fall mehr bezahlen.
Zunächst einmal weiß man ja durch die Beispiele Tognum und Cinemaxx, dass der übernahmerechtliche SO nicht ganz so einfach ist wie man denkt.
Dann liegt der Kurs aktuell mit 2,75€ unterhalb des Übernahmeangebots von 2,80€. Ein Risiko läge also nicht vor, wenn ein übernahmerechtlicher Squeeze Out eingeleitet würde. Fraglich ist natürlich, wie viele Stücke man zu max. 2,80€ bekäme.
Ansonsten:
Meines Wissens gibt es 9,37 Mio Aktien. Davon hielt Comfort Enterprise zu Angebotsbeginn 7.036.638 Aktien. Somit müsste sich das Angebot auf 2.333.362 Aktien gerichtet haben. Davon sind 90% knapp 2,1 Mio Aktien. Angedient wurden knapp 1,9 Mio Aktien. Somit dürfte ein übernahmerechtlicher SO nicht möglich sein.
Dann liegt der Kurs aktuell mit 2,75€ unterhalb des Übernahmeangebots von 2,80€. Ein Risiko läge also nicht vor, wenn ein übernahmerechtlicher Squeeze Out eingeleitet würde. Fraglich ist natürlich, wie viele Stücke man zu max. 2,80€ bekäme.
Ansonsten:
Meines Wissens gibt es 9,37 Mio Aktien. Davon hielt Comfort Enterprise zu Angebotsbeginn 7.036.638 Aktien. Somit müsste sich das Angebot auf 2.333.362 Aktien gerichtet haben. Davon sind 90% knapp 2,1 Mio Aktien. Angedient wurden knapp 1,9 Mio Aktien. Somit dürfte ein übernahmerechtlicher SO nicht möglich sein.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.366.416 von straßenköter am 09.05.16 12:15:59
Exakt. Die selbige Konstellation wie seinerzeit bei Cinemaxx/Vue Beteiligungen AG
Zitat von straßenköter: Zunächst einmal weiß man ja durch die Beispiele Tognum und Cinemaxx, dass der übernahmerechtliche SO nicht ganz so einfach ist wie man denkt.
Dann liegt der Kurs aktuell mit 2,75€ unterhalb des Übernahmeangebots von 2,80€. Ein Risiko läge also nicht vor, wenn ein übernahmerechtlicher Squeeze Out eingeleitet würde. Fraglich ist natürlich, wie viele Stücke man zu max. 2,80€ bekäme.
Ansonsten:
Meines Wissens gibt es 9,37 Mio Aktien. Davon hielt Comfort Enterprise zu Angebotsbeginn 7.036.638 Aktien. Somit müsste sich das Angebot auf 2.333.362 Aktien gerichtet haben. Davon sind 90% knapp 2,1 Mio Aktien. Angedient wurden knapp 1,9 Mio Aktien. Somit dürfte ein übernahmerechtlicher SO nicht möglich sein.
Exakt. Die selbige Konstellation wie seinerzeit bei Cinemaxx/Vue Beteiligungen AG
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.366.416 von straßenköter am 09.05.16 12:15:59
phoenix Contitech
bei comdirect sind die Abfindungsrechte bez. contitech und Phoenix eingebucht
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.366.416 von straßenköter am 09.05.16 12:15:59Na ja, allein über 75 % der Aktien wurden vom Großaktionär übernommen. Davor hatte der Übernehmer 0 %.
Die blendest Du bei Deiner Berechnung aus. Das kann man aber auch anders sehen. Jedenfalls wird in der Meldung ganz eindeutig auf den übernahmerechtlichen Squeeze Out verwiesen.
Die blendest Du bei Deiner Berechnung aus. Das kann man aber auch anders sehen. Jedenfalls wird in der Meldung ganz eindeutig auf den übernahmerechtlichen Squeeze Out verwiesen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.366.467 von Kalchas am 09.05.16 12:25:20
Die Mitteilung zielt ganz klar auf einen übernahmerechtlichen SO. Das kann man nicht bestreiten. Die Konstellation ist aber wie 525700 auch schreibt identisch mit der bei Cinemaxx damals, woran ich mich noch gern erinnere. Damals wurde der übernahmerechtliche SO schlichtweg abgelehnt. Dennoch gebe ich Dir recht, dass man das Risiko durch Käufe um 2,80€ unbedingt begrenzen sollte.
Zitat von Kalchas: Na ja, allein über 75 % der Aktien wurden vom Großaktionär übernommen. Davor hatte der Übernehmer 0 %.
Die blendest Du bei Deiner Berechnung aus. Das kann man aber auch anders sehen. Jedenfalls wird in der Meldung ganz eindeutig auf den übernahmerechtlichen Squeeze Out verwiesen.
Die Mitteilung zielt ganz klar auf einen übernahmerechtlichen SO. Das kann man nicht bestreiten. Die Konstellation ist aber wie 525700 auch schreibt identisch mit der bei Cinemaxx damals, woran ich mich noch gern erinnere. Damals wurde der übernahmerechtliche SO schlichtweg abgelehnt. Dennoch gebe ich Dir recht, dass man das Risiko durch Käufe um 2,80€ unbedingt begrenzen sollte.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.366.467 von Kalchas am 09.05.16 12:25:20
Damals wurde der Anteil von 75% von Dr. Kloiber übernommen. Und ebenfalls im Vorfeld. Anschließend dann die Angebotsunterlage veröffentlicht. Und dann ebenfalls etwa 20% erhalten/dazugekauft.
Same procedure as last time.
Zitat von Kalchas: Na ja, allein über 75 % der Aktien wurden vom Großaktionär übernommen. Davor hatte der Übernehmer 0 %.
Die blendest Du bei Deiner Berechnung aus. Das kann man aber auch anders sehen. Jedenfalls wird in der Meldung ganz eindeutig auf den übernahmerechtlichen Squeeze Out verwiesen.
Damals wurde der Anteil von 75% von Dr. Kloiber übernommen. Und ebenfalls im Vorfeld. Anschließend dann die Angebotsunterlage veröffentlicht. Und dann ebenfalls etwa 20% erhalten/dazugekauft.
Same procedure as last time.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.367.706 von 525700 am 09.05.16 15:21:14Das ist in Details schon anders.
Bei Cinemaxx gabe es eine Verpflichtung der Großaktionäre, das Angebot anzunehmen.
Bei Medisana soll es ein "gleichzeitiger Verkauf" sein, was immer gleichzeitig heißt. Allerdings soll bei Medisana der Vorstandsvorsitende an dem übernehmenden Unternehmen beteiligt werden.
Tognum war meines Erachtens gaanz anders. Da waren Aktien schon vor dem Übernahmeangebot dem Übernehmer zuzurechnen.
Bei Cinemaxx gabe es eine Verpflichtung der Großaktionäre, das Angebot anzunehmen.
Bei Medisana soll es ein "gleichzeitiger Verkauf" sein, was immer gleichzeitig heißt. Allerdings soll bei Medisana der Vorstandsvorsitende an dem übernehmenden Unternehmen beteiligt werden.
Tognum war meines Erachtens gaanz anders. Da waren Aktien schon vor dem Übernahmeangebot dem Übernehmer zuzurechnen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.367.802 von Kalchas am 09.05.16 15:32:59
Ja, das Detail ist anders, wobei in der späteren Meldung folgender Wortlaut verwendet wurde:
"...Der Bieter hielt am Veröffentlichungstag Stück 7.036.638 Medisana-Aktien, was
einem Anteil von 75,13% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Medisana AG entspricht. .."
Nach der Formulierung könnte man also durchaus meinen, dass die Stücke ebenfalls verbindlich im Vorfeld abgegeben wurden.
Zitat von Kalchas: Das ist in Details schon anders.
Bei Cinemaxx gabe es eine Verpflichtung der Großaktionäre, das Angebot anzunehmen.
Bei Medisana soll es ein "gleichzeitiger Verkauf" sein, was immer gleichzeitig heißt. Allerdings soll bei Medisana der Vorstandsvorsitende an dem übernehmenden Unternehmen beteiligt werden.
Tognum war meines Erachtens gaanz anders. Da waren Aktien schon vor dem Übernahmeangebot dem Übernehmer zuzurechnen.
Ja, das Detail ist anders, wobei in der späteren Meldung folgender Wortlaut verwendet wurde:
"...Der Bieter hielt am Veröffentlichungstag Stück 7.036.638 Medisana-Aktien, was
einem Anteil von 75,13% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Medisana AG entspricht. .."
Nach der Formulierung könnte man also durchaus meinen, dass die Stücke ebenfalls verbindlich im Vorfeld abgegeben wurden.
Übrigens tickt die Uhr für einen übernahmerechtlichen SO runter, denn "ein Antrag auf Übertragung der Aktien nach Absatz 1 muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist gestellt werden."
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.368.483 von straßenköter am 09.05.16 17:03:10Es kann eigentlich nicht sein, dass der Vorstand seine Aktien an ein Unternehmen abgibt, an dem er dann selbst beteiligt ist, und dass diese Aktien dann für die notwendige Mehrheit bei einem übernahmerechtlichen Squeeze Out maßgebend sind. Ich habe hier allerdings nicht zu entscheiden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.366.434 von 176 am 09.05.16 12:20:49Bei Consors heute auch, na dann mal her mit dem Zaster
Zitat von 176: bei comdirect sind die Abfindungsrechte bez. contitech und Phoenix eingebucht
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.385.001 von hugohebel am 11.05.16 16:05:37Das Gutachten zum Atevia Squeeze Out ist auf deren Homepage bei den HV-Unterlagen veröffentlicht. Besonders großzügig war der Großaktionär nicht, da er nur den Net Asset Value bezahlt.
Donnerstag, 5. Mai 2016
Atevia AG: CINETIC konkretisiert Squeeze Out-Verlangen und legt Barabfindung auf EUR 7,13 fest
Karlsruhe, 4. Mai 2016 - In Bestätigung und Konkretisierung des Squeeze-Out-Verlangens vom 17. Februar 2016 hat die CINETIC Gesellschaft zur Entwicklung und Vertrieb von Medientechnik mbH (CINETIC) heute an die Atevia AG das Verlangen gerichtet, die Hauptversammlung der Atevia AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die CINETIC als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen zu lassen (sogenannter Squeeze-out). Die CINETIC hat die Höhe der Barabfindung auf EUR 7,13 je auf den Namen lautender nennwertloser Stückaktie der Atevia AG mit einem auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 festgelegt.
Über den Squeeze-out soll in der noch einzuberufenden ordentlichen Hauptversammlung der Atevia AG Beschluss gefasst werden. Diese wird voraussichtlich am 23. Juni 2016 in Karlsruhe stattfinden.
Kontakt: Investor Relations: Nina Hill
Tel. +49 721 5160 3800 nina.hill@atevia.com
Donnerstag, 5. Mai 2016
Atevia AG: CINETIC konkretisiert Squeeze Out-Verlangen und legt Barabfindung auf EUR 7,13 fest
Karlsruhe, 4. Mai 2016 - In Bestätigung und Konkretisierung des Squeeze-Out-Verlangens vom 17. Februar 2016 hat die CINETIC Gesellschaft zur Entwicklung und Vertrieb von Medientechnik mbH (CINETIC) heute an die Atevia AG das Verlangen gerichtet, die Hauptversammlung der Atevia AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die CINETIC als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen zu lassen (sogenannter Squeeze-out). Die CINETIC hat die Höhe der Barabfindung auf EUR 7,13 je auf den Namen lautender nennwertloser Stückaktie der Atevia AG mit einem auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 festgelegt.
Über den Squeeze-out soll in der noch einzuberufenden ordentlichen Hauptversammlung der Atevia AG Beschluss gefasst werden. Diese wird voraussichtlich am 23. Juni 2016 in Karlsruhe stattfinden.
Kontakt: Investor Relations: Nina Hill
Tel. +49 721 5160 3800 nina.hill@atevia.com
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.366.434 von 176 am 09.05.16 12:20:49
die Zinsen sind bei comdirect nun auf dem Konto
ich wundere mich über deren Berechnung:
PHOENIX NB BGAV 1
0C1968 EUR 1,0578
PHOENIX NB BGAV 2
0C1969 EUR 0,9809
Die Nachzahlung beträgt 2,10 EUR bzw. 4,77 EUR
Der Berechnungsmodus der Zinsen scheint gleichartig zu sein.
Nehme ich die 2,10 EUR Nachzahlung als Datengrundlage kommen die Zinsen von 1,05 EUR überschläglich hin.
Aber wie kommt man auf die 0,98 EUR ?
Zitat von 176: bei comdirect sind die Abfindungsrechte bez. contitech und Phoenix eingebucht
die Zinsen sind bei comdirect nun auf dem Konto
ich wundere mich über deren Berechnung:
PHOENIX NB BGAV 1
0C1968 EUR 1,0578
PHOENIX NB BGAV 2
0C1969 EUR 0,9809
Die Nachzahlung beträgt 2,10 EUR bzw. 4,77 EUR
Der Berechnungsmodus der Zinsen scheint gleichartig zu sein.
Nehme ich die 2,10 EUR Nachzahlung als Datengrundlage kommen die Zinsen von 1,05 EUR überschläglich hin.
Aber wie kommt man auf die 0,98 EUR ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.400.829 von donaldzocker am 13.05.16 11:55:00
bei mir sind phoenix gj05 mit nr. 1965 und phoenix gj06 mit nr. 1970 eingebucht.
evtl. geht es von Geschäftsjahr 05 und 06 aus.
von da an müssten die zin sen zu den 2,10 dazugerechnet werden.
Conti rechte mit 4,77 laufen unter conti so wie es aussieht
bin auch bei comdirect. die zinsen sind aber noch nicht da
Phoenix/Conti
ich vermute dass es 2 verschiedene Zeitpunkte für die Berechnung gibt.bei mir sind phoenix gj05 mit nr. 1965 und phoenix gj06 mit nr. 1970 eingebucht.
evtl. geht es von Geschäftsjahr 05 und 06 aus.
von da an müssten die zin sen zu den 2,10 dazugerechnet werden.
Conti rechte mit 4,77 laufen unter conti so wie es aussieht
bin auch bei comdirect. die zinsen sind aber noch nicht da
Genescan Squeeze out: Gutachter kommt zu einem Unternehmenswert von € 1223 pro Aktie.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.401.756 von 176 am 13.05.16 13:32:45der Berechnungsmodus ist ja lt. der Mitteilung von ContiTech gleich... daher verwundert mich der Betrag von 0,98 EUR
Warum du andere WKN eingebucht bekommen hast, macht die Verwirrung perfekt ....
Erhöhung der Barabfindung:
Die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Phoenix erhalten eine Erhöhung von EUR 2,10 je Phoenix-Aktie auf die ursprüngliche Barabfindung von EUR 18,89 je Phoenix-Aktie im Rahmen des Verschmelzungsvertrags.
Zinsen:
Der Barabfindungserhöhungsbetrag in Höhe von EUR 2,10 ist für den Zeitraum vom 25. Januar 2007 bis zum 31. August 2009 einschließlich mit jährlich 2 Prozentpunkten und hiernach bis inkl. dem Tag, der dem Auszahlungstag unmittelbar vorausgeht (voraussichtlich 19. Mai 2016) mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Zinsen auf den Barabfindungserhöhungsbetrag gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig.
Nachzahlung der baren Zuzahlung:
Die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Phoenix erhalten eine Nachzahlung der baren Zuzahlung von EUR 4,77 je Phoenix-Aktie im Rahmen des Verschmelzungsvertrags.
Zinsen:
Die bare Zuzahlung in Höhe von EUR 4,77 ist für den Zeitraum vom 25. Januar 2007 bis zum 31. August 2009 einschließlich mit jährlich 2 Prozentpunkten und hiernach bis inkl. dem Tag, der dem Auszahlungstag unmittelbar vorausgeht (voraussichtlich 19. Mai 2016) mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Zinsen auf die bare Zuzahlung gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig.
Sonstiges
Warum du andere WKN eingebucht bekommen hast, macht die Verwirrung perfekt ....
Erhöhung der Barabfindung:
Die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Phoenix erhalten eine Erhöhung von EUR 2,10 je Phoenix-Aktie auf die ursprüngliche Barabfindung von EUR 18,89 je Phoenix-Aktie im Rahmen des Verschmelzungsvertrags.
Zinsen:
Der Barabfindungserhöhungsbetrag in Höhe von EUR 2,10 ist für den Zeitraum vom 25. Januar 2007 bis zum 31. August 2009 einschließlich mit jährlich 2 Prozentpunkten und hiernach bis inkl. dem Tag, der dem Auszahlungstag unmittelbar vorausgeht (voraussichtlich 19. Mai 2016) mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Zinsen auf den Barabfindungserhöhungsbetrag gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig.
Nachzahlung der baren Zuzahlung:
Die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Phoenix erhalten eine Nachzahlung der baren Zuzahlung von EUR 4,77 je Phoenix-Aktie im Rahmen des Verschmelzungsvertrags.
Zinsen:
Die bare Zuzahlung in Höhe von EUR 4,77 ist für den Zeitraum vom 25. Januar 2007 bis zum 31. August 2009 einschließlich mit jährlich 2 Prozentpunkten und hiernach bis inkl. dem Tag, der dem Auszahlungstag unmittelbar vorausgeht (voraussichtlich 19. Mai 2016) mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Zinsen auf die bare Zuzahlung gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig.
Sonstiges
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.406.118 von donaldzocker am 13.05.16 22:31:22zu Phoenix:
jetzt erfolgte die Abrechnung der Nachzahlung
für BGAV1 und BGAV2 wurden jeweils nur die 2,10 Euro gezahlt.
in welchen Fällen wurde denn die 4,77 Eur gezahlt ?
jetzt erfolgte die Abrechnung der Nachzahlung
für BGAV1 und BGAV2 wurden jeweils nur die 2,10 Euro gezahlt.
in welchen Fällen wurde denn die 4,77 Eur gezahlt ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.406.118 von donaldzocker am 13.05.16 22:31:22
bei den Wertpapierkennummern 0C1966 und 0C1965 sinds bei mir ,37 euro/stück
Bei 0C1966 steht Contitech nachbesserung ausgl GB 06 und
bei 0C1965 steht Phoenix NB ausgleich 05 dahinter.
dann habe ich noch 0C1970 im Depot, da steht Phoenix NB Vers, dahinter
ich habe auf die 1965 und 1966 ,37/stück erhalten.
sonst noch nichts
soviel ich weiss bekommt man die 4,77 wenn man die umwandlung von Phoenix zu Contitech mitgemacht hat
Phoenix /Conti
Habe heute auch Zinsen auf dem Ktobei den Wertpapierkennummern 0C1966 und 0C1965 sinds bei mir ,37 euro/stück
Bei 0C1966 steht Contitech nachbesserung ausgl GB 06 und
bei 0C1965 steht Phoenix NB ausgleich 05 dahinter.
dann habe ich noch 0C1970 im Depot, da steht Phoenix NB Vers, dahinter
ich habe auf die 1965 und 1966 ,37/stück erhalten.
sonst noch nichts
soviel ich weiss bekommt man die 4,77 wenn man die umwandlung von Phoenix zu Contitech mitgemacht hat
Gibt es was neues bei den Spruchverfahren
Buch.de
ERGO
Buch.de
ERGO
hat schon jemand die Nachbesserung auf die Ausgleichszahlung bei P & I Personal & Informatik AG erhalten? Das Spruchverfahren ist mit dem Beschluss des OLG vom 29.01.2016 abgeschlossen worden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.407.630 von 176 am 14.05.16 11:00:17heute erfolgte erneut eine Einbuchung
CONTITECH NB ABFINDUNG 1 0C1971 EUR 0,00
CONTITECH NB ABFINDUNG 1 0C1971 EUR 0,00
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.417.086 von donaldzocker am 16.05.16 19:36:43
ich habe jetzt nochmal in den Depotumsätzen nachgeschaut ... mit dieser Position habe ich damals den Umtausch mitgemacht... daher erwarte ich hier die 4,77 EUR
Zitat von donaldzocker: heute erfolgte erneut eine Einbuchung
CONTITECH NB ABFINDUNG 1 0C1971 EUR 0,00
ich habe jetzt nochmal in den Depotumsätzen nachgeschaut ... mit dieser Position habe ich damals den Umtausch mitgemacht... daher erwarte ich hier die 4,77 EUR
Übernahmeangebot für Kuka zu 115€
http://www.dgap.de/dgap/News/wpueg/uebernahmeangebot-zielges…In Anbetracht der Aktionärsstruktur wird es spannend, ob sich die Voith-Gruppe mit 25% die Butter vom Brot nehmen lassen möchte.
Übernahmeangebot für Deufol
Schnigge unterbreitet im Namen von Deufol ein Übernahmeangebot für 1 Mio Aktien zu 0,76€:https://www.schnigge.de/kaufangebot-deufol-2016-05.html
Vor 4 Monaten bot man noch 0,48€. Sind halt inflationäre Zeiten...
Auf der Dürr-HV wurde zu Homag gesagt, dass bis 2020 der Umsatz 1,25 Mrd. Euro erreichen und die EBIT-Marge auf 8 bis 10% steigen soll.
Bei einer derzeitigen Kapitalisierung von 560 Mio Euro hätte man bei Erreichen der Ziele also noch nach oben Luft im Kurs. Gibt es also keine Grund zum Verkauf. Wenn die Ziele realistisch sind, macht es für Dürr keinen Sinn nicht weiter zu zukaufen.
Bei einer derzeitigen Kapitalisierung von 560 Mio Euro hätte man bei Erreichen der Ziele also noch nach oben Luft im Kurs. Gibt es also keine Grund zum Verkauf. Wenn die Ziele realistisch sind, macht es für Dürr keinen Sinn nicht weiter zu zukaufen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.427.370 von straßenköter am 18.05.16 08:21:19Wenn das so mit den inflationären Zeiten weiter geht, dann bietet man bald 1,20€!
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.429.503 von Investor@work am 18.05.16 12:19:12
Hast Du für Dich eigentlich ein Kursziel? Ich finde es nicht ganz leicht, weil man nicht weiß, wie viel Abschreibungsbedarf auf die Buchwerte vorhanden sein könnte und wie viel Luft noch beim Gewinn nach oben möglich ist.
Vom Bauchgefühl sollten die 1€ auf jeden Fall drin sein.
Zitat von Investor@work: Wenn das so mit den inflationären Zeiten weiter geht, dann bietet man bald 1,20€!
Hast Du für Dich eigentlich ein Kursziel? Ich finde es nicht ganz leicht, weil man nicht weiß, wie viel Abschreibungsbedarf auf die Buchwerte vorhanden sein könnte und wie viel Luft noch beim Gewinn nach oben möglich ist.
Vom Bauchgefühl sollten die 1€ auf jeden Fall drin sein.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.429.548 von straßenköter am 18.05.16 12:23:10Von der Bewertung her kann ich dir kein Kursziel sagen, da ich mich noch nicht intensiv mit Deufol beschäftigt habe. Ich habe kurz vor dem Delisting nach dem abrutschen einige Stücke gekauft und 2/3 zu den aktuellen Kursen wieder verkauft, den Rest werde ich erst einmal behalten. Deshalb habe ich auch kein explizites Kursziel. Aber die 1-1,2€ sollten schon wieder erreichbar sein.
Gruß I@w
Gruß I@w
Übernahmeangebot für Stada?
Im Machtkampf zwischen dem Management und Active Ownership Capital um die Neubesetzung des Stada-Aufsichtsrats hat der Finanzinvestor die Oberhand gewonnen. Es werden drei der insgesamt sechs Vertreter im Aufsichtsrat ausgetauscht. Zudem wurde der Antrag auf Abschaffung der vinkulierten Namensaktien auf die Tagesordnung der HV am 9.6. gesetzt. Der AR soll wohl sämtliche Übernahmeangebot bislang abgeblockt haben. Stimmt die HV der Abschaffung der Namensaktien zu, ist eine große Hürde für eine unfreundliche Übernahme gefallen.Der Kurs springt seitdem auch kontinuierlich an.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.545.904 von straßenköter am 02.09.15 22:17:42
Hat nicht lange gedauert:
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/vbh-holding-aktiengesells…
SO VBH
Zitat von straßenköter: Bei VBH zeichnet sich eine Übernahmestory a la Aleo Solar und Powerland ab. VBH ist ein Restrukturierungsfall, der ohne Kapitalerhöhung anscheinend nicht mehr lange überlebensfähig ist. Deshalb wohl auch die schnelle Einigung mit der Allerthal AG. Allerthal hatte gegen die Kapitalherabsetzung als Vorbereitung auf eine Kapitalerhöhung Widerspruch eingelegt. Die jetzige Einigung (vollständiger Text im Bundesanzeiger) beinhaltet sogar schon einen Passus zu einem späteren möglich SO. Die Hauptaktionäre halten bereits mehr als 75%.
Teilpassage aus Bundesanzeiger
Auf Initiative der Gesellschaft haben sich die Parteien daher auf die folgenden Regelungen verständigt:
1. Klageverzicht
1.1.
Die Aktionäre verpflichten sich, den vorbeschriebenen Hauptversammlungsbeschluss vom 31.07.2015 zu Tagesordnungspunkt Nr. 5 (Kapitalherabsetzung mit anschließender Barkapitalerhöhung) in der noch offenen Anfechtungsfrist nicht selbst oder durch nahestehende Dritte und/oder verbundene Unternehmen einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen.
Sie verzichten insofern auch auf ihr Recht, gegen den oben bezeichneten Hauptversammlungsbeschluss auf andere Weise vorzugehen, insbesondere auf die Erhebung von Nichtigkeitsklagen oder allgemeinen Feststellungsklagen. Sie werden die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Beschlusses und die Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen oder solche Angriffe fördern oder unterstützen.
1.2.
Die Aktionäre verpflichten sich weiter, ein etwaiges späteres Squeeze-out Verfahren nach den §§ 327a ff. AktG (ggf. i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG) wohlwollend zu begleiten.
Sie verzichten insofern schon heute - soweit ein solcher Verzicht heute bereits rechtlich zulässig ist - auf etwaige Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen gegen einen etwaig nachfolgenden Squeeze-out Beschluss (§ 327a Abs. 1 AktG, ggf. i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG).
Die vorstehenden Erklärungen geben sie auch ab mit Wirkung gegenüber dem jeweiligen Hauptaktionär im Sinne des § 327a AktG bzw. des § 62 Abs. 5 UmwG.
1.3.
Die Befugnis zur Einleitung eines Spruchverfahrens, in dem die Angemessenheit der Barabfindung im Falle eines Squeeze-out überprüft wird, ist vom vorstehenden Verzicht nicht umfasst.
Hat nicht lange gedauert:
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/vbh-holding-aktiengesells…
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.437.615 von straßenköter am 19.05.16 10:56:56
diesem Hintergrund ein Verlangen nach § 327 a Abs. 1 AktG an die VBH
richten wird, wonach eine außerordentliche Hauptversammlung der VBH
einberufen werden soll, in der über die Übertragung der Aktien der übrigen
Aktionäre der VBH (Minderheitsaktionäre) auf die Skylinehöhe 86. V V AG
(Hauptaktionär) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§
327a ff. AktG Beschluss gefasst werden soll. Dieses Verlangen wird
voraussichtlich am 14. Juni 2016 erfolgen, sobald die VBH Aktien der
Großaktionäre in das Wertpapierdepot der Skylinehöhe 86. V V AG eingebucht
sind. Mit dem formalen Übertragungsverlangen soll nach Angaben der
Großaktionäre zugleich die von der Skylinehöhe 86. V V AG dann festgelegte
Höhe der angemessenen Barabfindung je Aktie der VBH mitgeteilt werden. Als
Datum für die außerordentliche Hauptversammlung streben die Großaktionäre
den 25. Juli 2016 an."
Bedeutet das nicht auch zugleich, dass der 3-Monatsschnitt nicht auch erst ab dem 14.06. Berücksichtigung finden darf?
Berechnung 3-Monatsschnitt
"...Die Großaktionäre haben angekündigt, dass die Skylinehöhe 86. V V AG vordiesem Hintergrund ein Verlangen nach § 327 a Abs. 1 AktG an die VBH
richten wird, wonach eine außerordentliche Hauptversammlung der VBH
einberufen werden soll, in der über die Übertragung der Aktien der übrigen
Aktionäre der VBH (Minderheitsaktionäre) auf die Skylinehöhe 86. V V AG
(Hauptaktionär) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§
327a ff. AktG Beschluss gefasst werden soll. Dieses Verlangen wird
voraussichtlich am 14. Juni 2016 erfolgen, sobald die VBH Aktien der
Großaktionäre in das Wertpapierdepot der Skylinehöhe 86. V V AG eingebucht
sind. Mit dem formalen Übertragungsverlangen soll nach Angaben der
Großaktionäre zugleich die von der Skylinehöhe 86. V V AG dann festgelegte
Höhe der angemessenen Barabfindung je Aktie der VBH mitgeteilt werden. Als
Datum für die außerordentliche Hauptversammlung streben die Großaktionäre
den 25. Juli 2016 an."
Bedeutet das nicht auch zugleich, dass der 3-Monatsschnitt nicht auch erst ab dem 14.06. Berücksichtigung finden darf?
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.405.623 von Blondie123 am 13.05.16 20:52:56Das hört sich mal gut an
Dabke für die Info. Ich bin mal gespannt wie lange das Verfahren noch dauert.
Dabke für die Info. Ich bin mal gespannt wie lange das Verfahren noch dauert.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.449.579 von Ahnung? am 20.05.16 19:03:02
Jetzt haben die Parteien erst einmal drei Monate Zeit Stellung zum Gutachten zu nehmen. Das Gericht drängt auf einen Vergleich. Es gab vorab schon einmal Bestrebungen, das Verfahren zusammen mit dem Delsisting Spruchverfahren zu erledigen. Das scheiterte daran, dass die am Delisting Spruchverfahren Beteiligten extra Kosten vergütet bekommen wollten. Das wiederum scheiterte an der Gegenseite. Wir hatten einem Vergleich grundsätzlich zugestimmt. Nunmehr sind die Delisting Spruchverfahren, was bereits damals absehbar war, aufgrund einer Vielzahl von OLG Entscheidungen allesamt unstatthaft. Ich habe keine große Lust mir diese Vergleichsorgie wieder anzutun und werden nunmehr einen Vergleich von vorne herein ablehnen. Das Gericht mag dann entscheiden, was wohl auf der Grundlage des Gutachtens geschehen wird. Dann bekommen alle die Nachzahlung und gut ist.
Zitat von Ahnung?: Das hört sich mal gut an
Dabke für die Info. Ich bin mal gespannt wie lange das Verfahren noch dauert.
Jetzt haben die Parteien erst einmal drei Monate Zeit Stellung zum Gutachten zu nehmen. Das Gericht drängt auf einen Vergleich. Es gab vorab schon einmal Bestrebungen, das Verfahren zusammen mit dem Delsisting Spruchverfahren zu erledigen. Das scheiterte daran, dass die am Delisting Spruchverfahren Beteiligten extra Kosten vergütet bekommen wollten. Das wiederum scheiterte an der Gegenseite. Wir hatten einem Vergleich grundsätzlich zugestimmt. Nunmehr sind die Delisting Spruchverfahren, was bereits damals absehbar war, aufgrund einer Vielzahl von OLG Entscheidungen allesamt unstatthaft. Ich habe keine große Lust mir diese Vergleichsorgie wieder anzutun und werden nunmehr einen Vergleich von vorne herein ablehnen. Das Gericht mag dann entscheiden, was wohl auf der Grundlage des Gutachtens geschehen wird. Dann bekommen alle die Nachzahlung und gut ist.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.468.137 von Blondie123 am 24.05.16 18:09:32...und damit springst Du zu kurz.
Bei einem Beschluss wird es zu einer Beschwerde kommen. Diese landet beim OLG Karlsruhe. Dieses wird dann möglicherweise aufgrund der Einwände der Gegenseite ein neues, IDW-nahes Gutachten erstellen lassen. Und da beim IDW nach §4 Abs. 9 der Satzung nur dann ein Widerspruch von einem IDW-Mitglied zu einem anderen erlaubt ist, wenn das Erstgutachten gegen IDW-Richtlinien verstößt, wird es dann möglicherweise zu keiner Erhöhung kommen.
Abgesehen davon, dass dieses dann wieder mehrere Jahre dauern wird...
Bei einem Beschluss wird es zu einer Beschwerde kommen. Diese landet beim OLG Karlsruhe. Dieses wird dann möglicherweise aufgrund der Einwände der Gegenseite ein neues, IDW-nahes Gutachten erstellen lassen. Und da beim IDW nach §4 Abs. 9 der Satzung nur dann ein Widerspruch von einem IDW-Mitglied zu einem anderen erlaubt ist, wenn das Erstgutachten gegen IDW-Richtlinien verstößt, wird es dann möglicherweise zu keiner Erhöhung kommen.
Abgesehen davon, dass dieses dann wieder mehrere Jahre dauern wird...
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.428.219 von straßenköter am 18.05.16 09:54:42
Um die Ausschüttung zur diesjährigen Homag-HV (02.06.16) entspannt entspannt sich eine peinliche Posse: In der HV-Einladung wurde zur Gewinnverwendung 1.18 EUR Ausschüttung -- das wäre die BuG-Bruttodividende -- vorgeschlagen, tatsächlich stünden den Aktionären aber nur 1.01 EUR netto zu. Ein Anruf bei der IR förderte vor allem Ahnungslosigkeit zutage. Eine kurze Überlegung, ob eine Klausel im BuG, die erste Ausschüttung betreffend (die separat geregelt ist), zu Ungunsten der beherrschenden Aktionäre unklar formuliert gewesen sein könnte, wurde bald obsolet. Per Gegenantrag wollen die herrschenden Aktionäre wegen eines "Irrtums" nun doch 1.01 EUR durchdrücken. Peinlich, peinlich...
Zitat von straßenköter: Auf der Dürr-HV wurde zu Homag gesagt, dass bis 2020 der Umsatz 1,25 Mrd. Euro erreichen und die EBIT-Marge auf 8 bis 10% steigen soll.
Bei einer derzeitigen Kapitalisierung von 560 Mio Euro hätte man bei Erreichen der Ziele also noch nach oben Luft im Kurs. Gibt es also keine Grund zum Verkauf. Wenn die Ziele realistisch sind, macht es für Dürr keinen Sinn nicht weiter zu zukaufen.
Um die Ausschüttung zur diesjährigen Homag-HV (02.06.16) entspannt entspannt sich eine peinliche Posse: In der HV-Einladung wurde zur Gewinnverwendung 1.18 EUR Ausschüttung -- das wäre die BuG-Bruttodividende -- vorgeschlagen, tatsächlich stünden den Aktionären aber nur 1.01 EUR netto zu. Ein Anruf bei der IR förderte vor allem Ahnungslosigkeit zutage. Eine kurze Überlegung, ob eine Klausel im BuG, die erste Ausschüttung betreffend (die separat geregelt ist), zu Ungunsten der beherrschenden Aktionäre unklar formuliert gewesen sein könnte, wurde bald obsolet. Per Gegenantrag wollen die herrschenden Aktionäre wegen eines "Irrtums" nun doch 1.01 EUR durchdrücken. Peinlich, peinlich...
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.468.253 von 525700 am 24.05.16 18:26:50
Das halte ich für Unfug. Es gibt nur ganz ganz wenige Fälle in denen ein OLG als Beschwerdeinstanz ein neues Gutachten in Auftrag gegeben hat. Und Zeit ist auch kein Aspekt. Die Nachzahlung wird ja gut verzinst.
Zitat von 525700: ...und damit springst Du zu kurz.
Bei einem Beschluss wird es zu einer Beschwerde kommen. Diese landet beim OLG Karlsruhe. Dieses wird dann möglicherweise aufgrund der Einwände der Gegenseite ein neues, IDW-nahes Gutachten erstellen lassen. Und da beim IDW nach §4 Abs. 9 der Satzung nur dann ein Widerspruch von einem IDW-Mitglied zu einem anderen erlaubt ist, wenn das Erstgutachten gegen IDW-Richtlinien verstößt, wird es dann möglicherweise zu keiner Erhöhung kommen.
Abgesehen davon, dass dieses dann wieder mehrere Jahre dauern wird...
Das halte ich für Unfug. Es gibt nur ganz ganz wenige Fälle in denen ein OLG als Beschwerdeinstanz ein neues Gutachten in Auftrag gegeben hat. Und Zeit ist auch kein Aspekt. Die Nachzahlung wird ja gut verzinst.
Delistingtitel Primion
Falls hier noch jemand investiert ist: Ich habe mir mal den GB 2015 zusenden lassen.Es wurde ein EPS von 0,46€ (0,15€) erzielt. Die EBIT-Marge stieg auf 8,3% (3,6%). Umsatz, EBIT und EBITDA sollen weiter steigen. Die langfristigen Verbindlichkeiten wurden von 7 auf 3 Mio Euro zurückgeführt. Dennoch ist die Liquidität von 4 auf 7 Mio Euro angestiegen.
Die Spanier haben auf 92,65% aufgestockt.
Das warten hat sich gelohnt!
Delistings bleiben eine spannende Sonderstory.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.471.705 von Blondie123 am 25.05.16 09:42:35
Das sehe ich ganz anders. Es gibt ein nicht außer Acht zu lassendes Restrisiko von m.E. nach mindestens 50%, dass die Erhöhung kassiert wird. Dann gibt es auch keine Verzinsung. Wenn geschrieben wird "Und Zeit ist auch kein Aspekt. Die Nachzahlung wird ja gut verzinst" ist es problematisch, wenn es keine Erhöhung gibt. Dann ist 1) Zeit ins Land gegangen 2) wurde zurssätzliche Arbeit, die dann nicht entlohnt wird, investiert und 3) die "gute" Verzinsung beträgt dann auch noch Null.
Zitat von Blondie123:Zitat von 525700: ...und damit springst Du zu kurz.
Bei einem Beschluss wird es zu einer Beschwerde kommen. Diese landet beim OLG Karlsruhe. Dieses wird dann möglicherweise aufgrund der Einwände der Gegenseite ein neues, IDW-nahes Gutachten erstellen lassen. Und da beim IDW nach §4 Abs. 9 der Satzung nur dann ein Widerspruch von einem IDW-Mitglied zu einem anderen erlaubt ist, wenn das Erstgutachten gegen IDW-Richtlinien verstößt, wird es dann möglicherweise zu keiner Erhöhung kommen.
Abgesehen davon, dass dieses dann wieder mehrere Jahre dauern wird...
Das halte ich für Unfug. Es gibt nur ganz ganz wenige Fälle in denen ein OLG als Beschwerdeinstanz ein neues Gutachten in Auftrag gegeben hat. Und Zeit ist auch kein Aspekt. Die Nachzahlung wird ja gut verzinst.
Das sehe ich ganz anders. Es gibt ein nicht außer Acht zu lassendes Restrisiko von m.E. nach mindestens 50%, dass die Erhöhung kassiert wird. Dann gibt es auch keine Verzinsung. Wenn geschrieben wird "Und Zeit ist auch kein Aspekt. Die Nachzahlung wird ja gut verzinst" ist es problematisch, wenn es keine Erhöhung gibt. Dann ist 1) Zeit ins Land gegangen 2) wurde zurssätzliche Arbeit, die dann nicht entlohnt wird, investiert und 3) die "gute" Verzinsung beträgt dann auch noch Null.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.473.481 von straßenköter am 25.05.16 12:46:53
So ist es!
Zitat von straßenköter: Falls hier noch jemand investiert ist: Ich habe mir mal den GB 2015 zusenden lassen.
Es wurde ein EPS von 0,46€ (0,15€) erzielt. Die EBIT-Marge stieg auf 8,3% (3,6%). Umsatz, EBIT und EBITDA sollen weiter steigen. Die langfristigen Verbindlichkeiten wurden von 7 auf 3 Mio Euro zurückgeführt. Dennoch ist die Liquidität von 4 auf 7 Mio Euro angestiegen.
Die Spanier haben auf 92,65% aufgestockt.
Das warten hat sich gelohnt!
Delistings bleiben eine spannende Sonderstory.
So ist es!
Ist denn eigentlich noch jemand bei Primion investiert?
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.489.360 von straßenköter am 27.05.16 14:54:58aber jawollja.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.489.360 von straßenköter am 27.05.16 14:54:58Ja bin dabei
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.489.360 von straßenköter am 27.05.16 14:54:58DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
Der Preis ist lächerlich
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/dmg-mori-aktiengesellscha…
Der Preis ist lächerlich
http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/dmg-mori-aktiengesellscha…
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.491.565 von Huusmeister am 27.05.16 20:28:56Ich habe nichts wirklich anderes erwartet.
Man könnte fast vermuten, dass in Auftrag gegeben wurde: "Möglichst billig"
Man könnte fast vermuten, dass in Auftrag gegeben wurde: "Möglichst billig"
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.491.565 von Huusmeister am 27.05.16 20:28:56Generell würde mich mal interessieren ob und wie sich ein bewusst zu niedrig angesetzter Unternehmenswert für den "Beherrscher" auszahlt. In den meisten Fällen wird es doch dann Spruchverfahren geben. Insbesondere wenn der Wert deutlich zu niedrig ist und jeder ahnt hier kann etwas nicht stimmen ????
Ich weiß nicht. Ich habe ja auch so romantische Vorstellungen vom Spruchverfahren und die Erwartung, dass da Fairplay honoriert würde und alle Fehler korrigiert werden. Aber das ist wie die meiste Juristerei. Im täglichen Leben werden erstmal Fakten geschaffen, ohne dass man dafür unbedingt zur Rechenschaft gezogen wird. Dann müssen die Geschädigten erstmal degegen angehen und ihre argumente vorbringen. Und das Gericht kann ja nicht nach subjektiver Gerechtigkeit urteilen, sondern braucht entweder juristische argumente, dass dies oder das zu berücksichtigen ist oder mangels Fachkenntnis Gutachten, die irgendwo auch immer parteiisch sind. Noch unparteiischer sind nur die Gerichte, wobei die Klainanleger bekanntermaßen beispielsweise in Stuttgart immer ganz schlechte Karten haben.
Frechheit siegt als Motto ist da vielleicht nichtmal dumm. Das mag zwar die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass ein komplett neues Gutachten angefordert wird. Dann hat man zumindest Zeit gewonnen. Und wenn man an drei Schrauben gedreht hat, meinetwegen a) Wachstumsprognose, b) Sonderwerte, und c) Diskontierungszins/Risikoprämie, ist immer noch eine Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht erstmal nur einen oder zwei dieser Punkte (an)erkennt und korrigiert. Dann ist der Wert eben 10% statt dreimal 10% zu niedrig angesetzt. Und manche Spruchstelle meint ja nun, wenn es weniger als 10% zu niedrig ist, muss man das sowieso nicht korrigieren. Also wird es für den Hauptaktionär eigentlich erst gefährlich, wenn der Wert mehr als 10% zu HOCH angesetzt wäre.
Für "Schummelei" gibt es keine Minuspunkte, jede Partei trägt vor was sie hat. Also kann man bei den Informationen für den Gutachter erstmal sondieren. Und was dann an falschem Input da war oder ein Fehler des Gutachters war, ist auch noch auseinander zu dividieren.
Nutzt aber nichts, sich über die Praxis aufzuregen. 3 Monatskurs ist ja eine Leitplanke des Gesetzgebers und vielleicht sind bis zum Squeeze out die Verhältnisse günstiger. Also ich meine, vielleicht muss doch nochmal mehr gezahlt werden, um auf 90% oder 95% zu kommen.
Die laxen Delistingsgesetze machen es den freien aktionären aber auch nicht leichter. Andererseits kann der null-Zins sicherer Anlagen logischerweise keinen Niederschlag in den Gutachten finden und der weiterhin hohe gerichtliche Verzugszins ist ein Trumpf der freien Aktionäre.
Frechheit siegt als Motto ist da vielleicht nichtmal dumm. Das mag zwar die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass ein komplett neues Gutachten angefordert wird. Dann hat man zumindest Zeit gewonnen. Und wenn man an drei Schrauben gedreht hat, meinetwegen a) Wachstumsprognose, b) Sonderwerte, und c) Diskontierungszins/Risikoprämie, ist immer noch eine Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht erstmal nur einen oder zwei dieser Punkte (an)erkennt und korrigiert. Dann ist der Wert eben 10% statt dreimal 10% zu niedrig angesetzt. Und manche Spruchstelle meint ja nun, wenn es weniger als 10% zu niedrig ist, muss man das sowieso nicht korrigieren. Also wird es für den Hauptaktionär eigentlich erst gefährlich, wenn der Wert mehr als 10% zu HOCH angesetzt wäre.
Für "Schummelei" gibt es keine Minuspunkte, jede Partei trägt vor was sie hat. Also kann man bei den Informationen für den Gutachter erstmal sondieren. Und was dann an falschem Input da war oder ein Fehler des Gutachters war, ist auch noch auseinander zu dividieren.
Nutzt aber nichts, sich über die Praxis aufzuregen. 3 Monatskurs ist ja eine Leitplanke des Gesetzgebers und vielleicht sind bis zum Squeeze out die Verhältnisse günstiger. Also ich meine, vielleicht muss doch nochmal mehr gezahlt werden, um auf 90% oder 95% zu kommen.
Die laxen Delistingsgesetze machen es den freien aktionären aber auch nicht leichter. Andererseits kann der null-Zins sicherer Anlagen logischerweise keinen Niederschlag in den Gutachten finden und der weiterhin hohe gerichtliche Verzugszins ist ein Trumpf der freien Aktionäre.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.497.721 von honigbaer am 29.05.16 16:17:40Diese Einschätzung ist leider sehr realisitisch.
Trotz der subjektiv günstigen Bewertung deswegen für mich auch kein Kauf.
Valuedeal
Trotz der subjektiv günstigen Bewertung deswegen für mich auch kein Kauf.
Valuedeal
Gibt es eigentlich was neues bei den ganzen Kölschen Versicherungen
AXA, Kölnische Rück sowie Gerling
AXA, Kölnische Rück sowie Gerling
Ich kann für die KöRück berichten:
Dort gab es nach langer Funkstille ein Schreiben vom Gericht mit Datum 11.4.16 in dem lediglich eine erneute Sachstandsmitteilung seitens des bestellten Gutachter Niethammer, Posewang inkl. neunter Abschlagsrechnung berichtet wird.
Diese Begutachtung zieht sich schon seit Jahren hin, die Kosten sind mittlerweile sehr hoch und ich sehe kein erkennbares Voranschreiten bei der Erstellung des Gutachtens. Die Sachstandsmitteilungen sind auch sehr allgemein gehalten. Ich habe den Eindruck, dass der Gutachter sehr verzögert arbeitet, was natürlich auch mit einer mangelhaften Zurverfügungstellung von Daten seitens der Gegenseite zusammenhängen kann. Das kann ich letztlich nicht beurteilen. Jedenfalls dauert die Begutachtung schon seit Jahren und es ist für mich kein Ende absehbar. Das Verfahren wird wohl noch einige Zeit andauern.
Wie sieht es eigentlich bei AXA Konzern aus?
Dort gab es nach langer Funkstille ein Schreiben vom Gericht mit Datum 11.4.16 in dem lediglich eine erneute Sachstandsmitteilung seitens des bestellten Gutachter Niethammer, Posewang inkl. neunter Abschlagsrechnung berichtet wird.
Diese Begutachtung zieht sich schon seit Jahren hin, die Kosten sind mittlerweile sehr hoch und ich sehe kein erkennbares Voranschreiten bei der Erstellung des Gutachtens. Die Sachstandsmitteilungen sind auch sehr allgemein gehalten. Ich habe den Eindruck, dass der Gutachter sehr verzögert arbeitet, was natürlich auch mit einer mangelhaften Zurverfügungstellung von Daten seitens der Gegenseite zusammenhängen kann. Das kann ich letztlich nicht beurteilen. Jedenfalls dauert die Begutachtung schon seit Jahren und es ist für mich kein Ende absehbar. Das Verfahren wird wohl noch einige Zeit andauern.
Wie sieht es eigentlich bei AXA Konzern aus?
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.516.034 von unicum am 01.06.16 10:39:39Bei AXA hätte schon seit längerem (über ein Jahr) das Gutachten vorgelegt werden sollen. Bisher wurde nichts zugestellt. Mit anderen Worten, nichts Neues.
mfg
valuedeal
mfg
valuedeal
Hallo Valuedeal,
danke für die Info.
danke für die Info.
Laufen die Spruchstellen
Bausparkasse Mainz und IBS sowie Beru noch
Bausparkasse Mainz und IBS sowie Beru noch
Dachte bei Contitech/Phoenix sollte jetzt mal langsam die Nachzahlung kommen... Sind schon 3 Wochen übefällig und immer noch nichts auf dem Konto.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.523.408 von hugohebel am 02.06.16 09:16:15
Die 4,77€ sind bei mir zumindest schon letzte Woche geflossen.
Zitat von hugohebel: Dachte bei Contitech/Phoenix sollte jetzt mal langsam die Nachzahlung kommen... Sind schon 3 Wochen übefällig und immer noch nichts auf dem Konto.
Die 4,77€ sind bei mir zumindest schon letzte Woche geflossen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.523.816 von straßenköter am 02.06.16 09:51:50Ok, Danke... Bei Consors ist bislang noch gar nichts passiert.
Zitat von straßenköter:Zitat von hugohebel: Dachte bei Contitech/Phoenix sollte jetzt mal langsam die Nachzahlung kommen... Sind schon 3 Wochen übefällig und immer noch nichts auf dem Konto.
Die 4,77€ sind bei mir zumindest schon letzte Woche geflossen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.524.047 von hugohebel am 02.06.16 10:15:01
Ich bin auch bei Consors. Die Wertstellung der 4,77€ je Aktie aus der SO-Nachzahlung erfolgte am 23.05.
Was noch fehlt sind die ganzen Zins- und Dividendennachzahlungen.
Zitat von hugohebel: Ok, Danke... Bei Consors ist bislang noch gar nichts passiert.
Zitat von straßenköter: ...
Die 4,77€ sind bei mir zumindest schon letzte Woche geflossen.
Ich bin auch bei Consors. Die Wertstellung der 4,77€ je Aktie aus der SO-Nachzahlung erfolgte am 23.05.
Was noch fehlt sind die ganzen Zins- und Dividendennachzahlungen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.524.116 von straßenköter am 02.06.16 10:22:52Nochmal kurz eine Belästigung, du hast auch die
CONTITECH NZHLG. VERSCHME
0Z8990
und
PHOENIX UMT NZHLG BUG DIV
0Z8973
im Depot und 4,77 Euro bereits bekommen. Dann bin ich bisher leer ausgegangen und werde mal reklamieren.
Danke
CONTITECH NZHLG. VERSCHME
0Z8990
und
PHOENIX UMT NZHLG BUG DIV
0Z8973
im Depot und 4,77 Euro bereits bekommen. Dann bin ich bisher leer ausgegangen und werde mal reklamieren.
Danke
Zitat von straßenköter:Zitat von hugohebel: Ok, Danke... Bei Consors ist bislang noch gar nichts passiert.
...
Ich bin auch bei Consors. Die Wertstellung der 4,77€ je Aktie aus der SO-Nachzahlung erfolgte am 23.05.
Was noch fehlt sind die ganzen Zins- und Dividendennachzahlungen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.524.320 von hugohebel am 02.06.16 10:46:10Nein, die Nachzahlung habe ich auf die WKN 0Z8971 (PHOENIX UMT NZHLG VERSCHM) bekommen.
Die 0Z8973 ( PHOENIX UMT NZHLG BUG DIV), OZ8987 (CONTITECH NACHZHLG GJ 06) und die OZ8988 (CONTITECH NACHZHLG GJ 07) sind noch nicht ausbezahlt.
Unter der WKN 0Z8990 wurden mir keine Ansprüche eingebucht. Da war ich vermutlich noch nicht investiert als dieser Anspruch entstand.
Die 0Z8973 ( PHOENIX UMT NZHLG BUG DIV), OZ8987 (CONTITECH NACHZHLG GJ 06) und die OZ8988 (CONTITECH NACHZHLG GJ 07) sind noch nicht ausbezahlt.
Unter der WKN 0Z8990 wurden mir keine Ansprüche eingebucht. Da war ich vermutlich noch nicht investiert als dieser Anspruch entstand.
Zitat von hugohebel: Nochmal kurz eine Belästigung, du hast auch die
CONTITECH NZHLG. VERSCHME
0Z8990
und
PHOENIX UMT NZHLG BUG DIV
0Z8973
im Depot und 4,77 Euro bereits bekommen. Dann bin ich bisher leer ausgegangen und werde mal reklamieren.
Danke
Zitat von straßenköter: ...
Ich bin auch bei Consors. Die Wertstellung der 4,77€ je Aktie aus der SO-Nachzahlung erfolgte am 23.05.
Was noch fehlt sind die ganzen Zins- und Dividendennachzahlungen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.524.386 von straßenköter am 02.06.16 10:55:38Ok, danke... Ist ja hochkompliziert, ich habe nur diese beiden Rechte im Depot und harre der Dinge.
Zitat von straßenköter: Nein, die Nachzahlung habe ich auf die WKN 0Z8971 (PHOENIX UMT NZHLG VERSCHM) bekommen.
Die 0Z8973 ( PHOENIX UMT NZHLG BUG DIV), OZ8987 (CONTITECH NACHZHLG GJ 06) und die OZ8988 (CONTITECH NACHZHLG GJ 07) sind noch nicht ausbezahlt.
Unter der WKN 0Z8990 wurden mir keine Ansprüche eingebucht. Da war ich vermutlich noch nicht investiert als dieser Anspruch entstand.
Zitat von hugohebel: Nochmal kurz eine Belästigung, du hast auch die
CONTITECH NZHLG. VERSCHME
0Z8990
und
PHOENIX UMT NZHLG BUG DIV
0Z8973
im Depot und 4,77 Euro bereits bekommen. Dann bin ich bisher leer ausgegangen und werde mal reklamieren.
Danke
...
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.524.515 von hugohebel am 02.06.16 11:07:17ich habe in allen 3 Fällen nur die 2,10 EUR + Zinsen bekommen
PHOENIX NB BGAV 1
PHOENIX NB BGAV 2
CONTITECH NB ABFINDUNG 1 0C1971
PHOENIX NB BGAV 1
PHOENIX NB BGAV 2
CONTITECH NB ABFINDUNG 1 0C1971
Nordd. Steingut
Bei der Norddt. Steingut läuft eine Aktion:Kleinaktionäre stellen in STU gebündelt ihre Aktien zu 20 zum Verkauf ein.
Vielleicht ist das ja ein Anrzeiz für den Großaktionär zuzuschlagen: wo sonst bekommt es ein so großes Bündel an Aktien auf ein Mal.
20 EUR finde ich auch einen für beide Seiten angemessenen Preis.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.473.481 von straßenköter am 25.05.16 12:46:53
In der AG wurde Ende des GJ 15 der Bilanzverlust durch Verrechnen mit der Kapitalrücklage getilgt, d.h. es besteht nun Dividendenfähigkeit. Da fällt nach Auslaufen der lukrativen Gesellschafterdarlehen perspektivisch auch für die Minderheitsaktionäre etwas vom operativen Ergebnis ab. An einem Unternehmensvertrag scheint Azkoyen ja kein Interesse zu haben.
Zitat von straßenköter: Falls hier noch jemand investiert ist: Ich habe mir mal den GB 2015 zusenden lassen.
Es wurde ein EPS von 0,46€ (0,15€) erzielt. Die EBIT-Marge stieg auf 8,3% (3,6%). Umsatz, EBIT und EBITDA sollen weiter steigen. Die langfristigen Verbindlichkeiten wurden von 7 auf 3 Mio Euro zurückgeführt. Dennoch ist die Liquidität von 4 auf 7 Mio Euro angestiegen.
Die Spanier haben auf 92,65% aufgestockt.
Das warten hat sich gelohnt!
Delistings bleiben eine spannende Sonderstory.
In der AG wurde Ende des GJ 15 der Bilanzverlust durch Verrechnen mit der Kapitalrücklage getilgt, d.h. es besteht nun Dividendenfähigkeit. Da fällt nach Auslaufen der lukrativen Gesellschafterdarlehen perspektivisch auch für die Minderheitsaktionäre etwas vom operativen Ergebnis ab. An einem Unternehmensvertrag scheint Azkoyen ja kein Interesse zu haben.
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Meistdiskutiert
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
111 | ||
69 | ||
45 | ||
40 | ||
39 | ||
38 | ||
37 | ||
36 | ||
35 | ||
33 |
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
32 | ||
31 | ||
30 | ||
30 | ||
29 | ||
29 | ||
28 | ||
27 | ||
27 | ||
23 |