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    Pauschbetrag bei Umzug - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.09.01 22:52:03 von
    neuester Beitrag 18.09.01 11:11:56 von
    Beiträge: 10
    ID: 468.874
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      schrieb am 09.09.01 22:52:03
      Beitrag Nr. 1 ()
      Umzugskosten - Neue Beträge ab 1. Januar 2001 (26. Februar 2001)


      Steuerzahler, die aus beruflichen Gründen umziehen, können die entstandenen Umzugskosten steuerlich als Werbungskosten abziehen. Für den Ansatz dieser Kosten gelten eine Reihe von Höchst- bzw. Pauschbeträgen. Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass sich für Umzüge ab dem 1. Januar 2001 Änderungen beim Ansatz der Unterrichtskosten und der sonstigen Umzugskosten ergeben.

      Die Kosten für zusätzlichen Unterricht der Kinder, der durch den Umzug bedingt ist, können bei Umzügen ab dem 1. Januar 2001 bis zu einem Höchstbetrag von 2.581 DM pro Kind abgesetzt werden. Vorher lag die Grenze bei 2.536 DM. Die Aufwendungen für den Unterricht können bis zur Hälfte des Höchstbetrages voll und darüber hinaus zu 3/4 berücksichtigt werden.

      Bei den sonstigen Umzugskosten stiegen die Pauschbeträge, die anstelle eines Einzelnachweises geltend gemacht werden können; und zwar für


      Ledige von 1.009 auf 1.027 DM,
      Verheiratete von 2.018 auf 2.054 DM.
      Für jede weitere Person, die mit dem Umziehenden in einem Haushalt lebt (mit Ausnahme des Ehegatten), erhöht sich dieser Pauschbetrag für sonstige Umzugskosten um 452 DM (vorher 445 DM).

      Frage: Was ist ein Pauschbetrag?
      Kann ich den o.g. Pauschbeztrag angeben, unabhängig davon wieviel der Umzug wirklich gekostet hat? Oder ist das nur der Bereich, wo man nicht alles detailliert auflisten muß?

      Danke für Eure Antworten!

      Gruß

      :) casel
      Avatar
      schrieb am 09.09.01 23:34:20
      Beitrag Nr. 2 ()
      Pauschbetrag heißt immer, daß du diesen Betrag ansetzen kannst, ohne deine Kosten nachzuweisen.
      Du kannst den Pauschbetrag insbsondere auch dann (völlig legal!) ansetzen, wenn deine Kosten tatsächlich niedriger waren.
      Avatar
      schrieb am 09.09.01 23:40:48
      Beitrag Nr. 3 ()
      Bei einem beruflich bedingten Umzug kann man einiges absetzen wie Kosten der Wohnungssuche, evtl. doppelte Miete, Maklerkosten, Spedition usw. Der Pauschbetrag ist in der Tat dafür da, kleinere Ausgaben (wie z.B. Ändern von Gardinen) zusammenzufassen, ohne alles detailliert aufzulisten (auch wenn man nach Angabe der vorher genannten Kosten gar nicht auf die 1027 DM kommt).
      Genaue Listen, was man bei Umzügen alles absetzen kann, sind in den einschlägigen Steuerberatungsbüchern zu finden.
      Avatar
      schrieb am 10.09.01 10:01:51
      Beitrag Nr. 4 ()
      Danke für Eure Antworten!
      Avatar
      schrieb am 11.09.01 13:05:59
      Beitrag Nr. 5 ()
      damit hier nicht glänzende Augen entstehen und künftig
      nur noch fleissig umgezogen wird ;) :

      Zu berücksichtigen ist freilich, dass der Pauschbetrag
      nicht in Mark und Pfennig im Geldbeutel landet sondern
      lediglich das steuerpflichtige Einkommen mindert. Im Klartext:

      Bei beispielsweise einem persönlichen Steuersatz von
      25% bleiben letztendlich im Geldbeutel (beim Ledigen)
      rd. 250,-- übrig.

      Nur mal so zur Verdeutlichung.

      Gruss
      NmA

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      Avatar
      schrieb am 17.09.01 09:56:34
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo,

      ich habe auch mal eine Frage zur steuerlichen Absetzung von Umzugskosten. Ist daran eine bestimmte Mindestentfernung gebunden?

      Ich ziehe nämlich berufsbedingt um, sind aber nur 30km. Kann ich trotzdem was absetzen?

      paddi
      Avatar
      schrieb am 17.09.01 15:04:22
      Beitrag Nr. 7 ()
      Nach meiner (unmaßgeblichen) Meinung hängt es wohl weniger von der Entfernung ab, als von der Frage, ob du dem Finanzamt klar machen kannst, daß dein Umzug tatsächlich berufsbedingt ist.
      Ob es da Entfernungen gibt, ab denen man das ohne weiters unerstellt, weiß ich leider nicht.
      Avatar
      schrieb am 17.09.01 19:16:41
      Beitrag Nr. 8 ()
      hallo paddi,

      der pauschbetrag gilt immer, auch wenn die tatsächlichen kosten niedriger sein sollten. wenn sie höher sind (also z.b. bei großer entfernung) dann muß alles detailliert belegt werden ;)
      Avatar
      schrieb am 17.09.01 19:18:22
      Beitrag Nr. 9 ()
      sorry hab die frage falsch auifgenommen! natürlich ist das entfernungsunabhängig, aber du brauchst einen glaubhaften grund, z.B. als denkender Dichter kann man kaum an einer lauten Straße wohnen ;)
      Avatar
      schrieb am 18.09.01 11:11:56
      Beitrag Nr. 10 ()
      Grundsätzlich gilt der Umzug als berufsbedingt, wenn die täglich eingesparte Fahrzeit zur Arbeitsstelle mindestens eine Stunde beträgt.
      Alle Umzugskosten, auch die Pauschalen, können nur angesetzt werden, wenn der Umzug berufsbedingt ist.
      Fallobst


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