Kommissionsgeschäfte, Schadensersatzforderungen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 28.11.01 03:17:13 von
neuester Beitrag 04.12.01 02:58:39 von
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Kommissionsgeschäfte, Schadensersatzforderungen
Meine Bank hat als Kommissionärin einen Verkaufsauftrag über Optionsscheine von mir vor 5 Monaten entgegengenommen und an die Börse weitergeleitet.
Ich habe berechtigten Grund zu der Annahme, dass es durch ein Verschulden der Börse nicht zu einer Ausführung meines Verkaufsauftrags kam und habe meine Bank diesbezüglich informiert (s. u.).
Die Optionsscheine werden von mir immer noch gehalten, wobei sich ein hoher Wertverlust im Vergleich zum vor 5 Monaten gültigen Kurs eingestellt hat.
Wenn ich die Optionsscheine zum aktuellen Kurs verkaufe, realisiere ich im Vergleich zum vor 5 Monaten gültigen Verkaufskurs einen beträchtlichen Verlust.
Über die Nicht-Ausführung (Orderstreichung) meiner Verkaufsorder hat mich meine Bank vor 5 Monaten schriftlich unterrichtet. Dieser Mitteilung habe ich damals nicht schriftlich widersprochen.
Allerdings habe ich während der Offenstellung meiner Verkaufsorder (also, solange meine Verkaufsorder noch aktiv im Orderbuch des skontroführenden Maklers geführt wurde, d. h., nicht gestrichen war) mich telefonisch bei meiner Bank wegen der Nicht-Ausführung beschwert. Hierbei wurde ich durch die Bank vertröstet.
Da die Optionsscheine demnächst wertlos verfallen, habe ich kürzlich meiner Bank per Einschreiben und Rückschein eine Frist gesetzt, meine Verkaufsorder zum vor 5 Monaten gültigen Verkaufskurs abzuwickeln.
Meinem Schreiben habe ich die Informationen beigelegt, die mich zu der Annahme berechtigen, dass es durch ein Verschulden der Börse nicht zu einer Ausführung meines Verkaufsauftrags kam.
In Beantwortung meines Einschreibens weigert sich meine Bank, in dieser Angelegenheit für mich tätig zu werden und bei der Handelsüberwachungsstelle der betreffenden Börse auf Ausführung meiner Verkaufsorder zu den vor 5 Monaten gültigen Bedingungen zu drängen.
Weiter teilt mir meine Bank mit, dass ich mich mit Schadensersatzforderungen direkt an die Börse wenden solle, dass ich aber keinesfalls gegen meine Bank Schadensersatzforderungen stellen könne, da diese meinen Verkaufsauftrag vollkommen korrekt bearbeitet habe.
In den AGB meiner Bank heißt es wörtlich:
"Die Bank haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung des Ausführungsgeschäfts durch ihren Vertragspartner oder den Vertragspartner des Zwischenkommissionärs. Bis zum Abschluß eines Ausführungsgeschäfts haftet die Bank bei der Beauftragung eines Zwischenkommissionärs nur für dessen sorgfältige Auswahl und Unterweisung."
Andererseits heißt es in den AGB meiner Bank:
"Der Kunde hat Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen, Depot- und Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen sowie Informationen über erwartete Zahlungen und Sendungen (Avise) auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben."
Fragen:
Kann ich über den Verlust, den ich beim Verkauf der Optionsscheine zum aktuellen Kurs verglichen mit dem
vor 5 Monaten gültigen Verkaufskurs realisiert haben werde, Schadensersatzforderungen gegen meine Bank stellen?
Kann ich derartige Schadensersatzforderungen gegen die Börse (den skontroführenden Makler, der meine limitierte Verkaufsorder nicht weitergeleitet hat) stellen?
Wann beginnt die Verjährungsfrist in dieser Angelegenheit: mit Datum der schuldhaften Nicht-Ausführung meiner Verkaufsorder vor 5 Monaten, mit Datum meines mit Rückschein eingeschriebenen Briefs an meine Bank (s. o.) oder mit Datum der Realiserung meines Verlusts beim Verkauf der Optionsscheine zum aktuellen Kurs?
Wie lange ist die Verjährungsfrist?
Wie ihr seht, ein vergleichsweise komplexes Thema, das den einen oder anderen OS-Investor sicherlich schon umgetrieben hat (vgl. diverse WO-Foren)!
Überflüssig zu erwähnen, dass eine KAUForder über Optionsscheine in sekundenbruchteilen ausgeführt worden wäre (man könnte in diesem Zusammenhang auch von OK sprechen, wobei ich mir das Recht auf Druckfehler ausdrücklich vorbehalte)
drace
Meine Bank hat als Kommissionärin einen Verkaufsauftrag über Optionsscheine von mir vor 5 Monaten entgegengenommen und an die Börse weitergeleitet.
Ich habe berechtigten Grund zu der Annahme, dass es durch ein Verschulden der Börse nicht zu einer Ausführung meines Verkaufsauftrags kam und habe meine Bank diesbezüglich informiert (s. u.).
Die Optionsscheine werden von mir immer noch gehalten, wobei sich ein hoher Wertverlust im Vergleich zum vor 5 Monaten gültigen Kurs eingestellt hat.
Wenn ich die Optionsscheine zum aktuellen Kurs verkaufe, realisiere ich im Vergleich zum vor 5 Monaten gültigen Verkaufskurs einen beträchtlichen Verlust.
Über die Nicht-Ausführung (Orderstreichung) meiner Verkaufsorder hat mich meine Bank vor 5 Monaten schriftlich unterrichtet. Dieser Mitteilung habe ich damals nicht schriftlich widersprochen.
Allerdings habe ich während der Offenstellung meiner Verkaufsorder (also, solange meine Verkaufsorder noch aktiv im Orderbuch des skontroführenden Maklers geführt wurde, d. h., nicht gestrichen war) mich telefonisch bei meiner Bank wegen der Nicht-Ausführung beschwert. Hierbei wurde ich durch die Bank vertröstet.
Da die Optionsscheine demnächst wertlos verfallen, habe ich kürzlich meiner Bank per Einschreiben und Rückschein eine Frist gesetzt, meine Verkaufsorder zum vor 5 Monaten gültigen Verkaufskurs abzuwickeln.
Meinem Schreiben habe ich die Informationen beigelegt, die mich zu der Annahme berechtigen, dass es durch ein Verschulden der Börse nicht zu einer Ausführung meines Verkaufsauftrags kam.
In Beantwortung meines Einschreibens weigert sich meine Bank, in dieser Angelegenheit für mich tätig zu werden und bei der Handelsüberwachungsstelle der betreffenden Börse auf Ausführung meiner Verkaufsorder zu den vor 5 Monaten gültigen Bedingungen zu drängen.
Weiter teilt mir meine Bank mit, dass ich mich mit Schadensersatzforderungen direkt an die Börse wenden solle, dass ich aber keinesfalls gegen meine Bank Schadensersatzforderungen stellen könne, da diese meinen Verkaufsauftrag vollkommen korrekt bearbeitet habe.
In den AGB meiner Bank heißt es wörtlich:
"Die Bank haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung des Ausführungsgeschäfts durch ihren Vertragspartner oder den Vertragspartner des Zwischenkommissionärs. Bis zum Abschluß eines Ausführungsgeschäfts haftet die Bank bei der Beauftragung eines Zwischenkommissionärs nur für dessen sorgfältige Auswahl und Unterweisung."
Andererseits heißt es in den AGB meiner Bank:
"Der Kunde hat Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen, Depot- und Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen sowie Informationen über erwartete Zahlungen und Sendungen (Avise) auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben."
Fragen:
Kann ich über den Verlust, den ich beim Verkauf der Optionsscheine zum aktuellen Kurs verglichen mit dem
vor 5 Monaten gültigen Verkaufskurs realisiert haben werde, Schadensersatzforderungen gegen meine Bank stellen?
Kann ich derartige Schadensersatzforderungen gegen die Börse (den skontroführenden Makler, der meine limitierte Verkaufsorder nicht weitergeleitet hat) stellen?
Wann beginnt die Verjährungsfrist in dieser Angelegenheit: mit Datum der schuldhaften Nicht-Ausführung meiner Verkaufsorder vor 5 Monaten, mit Datum meines mit Rückschein eingeschriebenen Briefs an meine Bank (s. o.) oder mit Datum der Realiserung meines Verlusts beim Verkauf der Optionsscheine zum aktuellen Kurs?
Wie lange ist die Verjährungsfrist?
Wie ihr seht, ein vergleichsweise komplexes Thema, das den einen oder anderen OS-Investor sicherlich schon umgetrieben hat (vgl. diverse WO-Foren)!
Überflüssig zu erwähnen, dass eine KAUForder über Optionsscheine in sekundenbruchteilen ausgeführt worden wäre (man könnte in diesem Zusammenhang auch von OK sprechen, wobei ich mir das Recht auf Druckfehler ausdrücklich vorbehalte)
drace
was heisst den nichtausführung ?
hast du ein falsches limit gesetzt ?
oder gab es systemprobleme bei der bank ?
hast du ein falsches limit gesetzt ?
oder gab es systemprobleme bei der bank ?
und was hat die börse damit zu tun ?
Mein Limit war korrekt (< Geldkurse des Emittenten), ich wollte ein Volumen in Höhe der
12-fachen Minimum-Size verkaufen.
Laut Ausage des Emittenten wurde meine Verkaufsorder nicht an den Emittenten weitergeleitet,
weil die Limitüberwachung an der betreffenden Börse auf bezahlt-Kursen basiert.
Wenn die Limitüberwachung an der betreffenden Börse auf bezahlt-Kursen basiert (und nicht auf den Emittenten-Quotes),heißt das für mich,
dass ein fach- u. sachgerechter Optionsscheinhandel an der betreffenden Börse nicht möglich ist.
12-fachen Minimum-Size verkaufen.
Laut Ausage des Emittenten wurde meine Verkaufsorder nicht an den Emittenten weitergeleitet,
weil die Limitüberwachung an der betreffenden Börse auf bezahlt-Kursen basiert.
Wenn die Limitüberwachung an der betreffenden Börse auf bezahlt-Kursen basiert (und nicht auf den Emittenten-Quotes),heißt das für mich,
dass ein fach- u. sachgerechter Optionsscheinhandel an der betreffenden Börse nicht möglich ist.
... ein fach- u. sachgerechter Optionsscheinhandel an der betreffenden Börse nicht möglich ist bzw.
dass die Gefahr sehr gross ist, dass der skontroführende Makler eine ausführbare Order übersieht
(weil aufgrund der mangelhaften Limitüberwachung kein Pop-Up-Fenster aufgeht), was bei meiner Order offensichtlich der Fall war.
Der skontroführende Makler verstößt dann gegen das Meistausführungsprinzip etc ..., wenn er die ausführbare Order übersieht und nicht an den Emittenten weiterleitet.
Ich würde das mit der Situation eines LKW-Fahrers vergleichen, der sich seinem Arbeitgeber zuliebe an das Steuer eines LKW setzt, der nicht verkehrssicher ist.
dass die Gefahr sehr gross ist, dass der skontroführende Makler eine ausführbare Order übersieht
(weil aufgrund der mangelhaften Limitüberwachung kein Pop-Up-Fenster aufgeht), was bei meiner Order offensichtlich der Fall war.
Der skontroführende Makler verstößt dann gegen das Meistausführungsprinzip etc ..., wenn er die ausführbare Order übersieht und nicht an den Emittenten weiterleitet.
Ich würde das mit der Situation eines LKW-Fahrers vergleichen, der sich seinem Arbeitgeber zuliebe an das Steuer eines LKW setzt, der nicht verkehrssicher ist.
... wenn der LKW-Fahrer dann jemanden halbtot fährt ...
kann der Lädierte dann nur den LKW-Fahrer auf Schmerzensgeld verklagen oder auch dessen Arbeitgeber?
kann der Lädierte dann nur den LKW-Fahrer auf Schmerzensgeld verklagen oder auch dessen Arbeitgeber?
naja,
mal angenommen,
wenn der makler ausser deiner order nix im buch hat
muß er ja nix ausführen.
ich würd mal eher sagen, da liegts dann an dir oder an deinem berater, einen liquiden handelsplatz zu suchen.
wieso z.b. habt ihr das nicht ausserbörslich mit dem emi
direkt gehandelt ?
mal angenommen,
wenn der makler ausser deiner order nix im buch hat
muß er ja nix ausführen.
ich würd mal eher sagen, da liegts dann an dir oder an deinem berater, einen liquiden handelsplatz zu suchen.
wieso z.b. habt ihr das nicht ausserbörslich mit dem emi
direkt gehandelt ?
@drace
Jeder Richter wird Dir entgegenstellen, dass Du ja sofort am nächsten
Tag hättest verkaufen können, bzw. die Beschwerde an Deine Bank
hättest richten müssen.
5 Monate zu warten ist eindeutig schuldhaftes Verzögern Deinerseits
und entbindet sowohl die Bank als auch die Börse von einer Regresspflicht.
Jeder Richter wird Dir entgegenstellen, dass Du ja sofort am nächsten
Tag hättest verkaufen können, bzw. die Beschwerde an Deine Bank
hättest richten müssen.
5 Monate zu warten ist eindeutig schuldhaftes Verzögern Deinerseits
und entbindet sowohl die Bank als auch die Börse von einer Regresspflicht.
@Thoughtbreaker
Könnte man nicht argumentieren, dass der Schaden für mich erst eintritt, wenn ich die Optionsscheine in naher Zukunft zum aktuellen niedrigen Kurs verkauft haben werde?
Würde in diesem Fall die Verjährungsfrist zum Termin des dann erfolgten Verkaufs beginnen und wie lange ist die Verjährungsfrist in solchen Fällen üblicherweise?
@etrade
Der Makler hätte die Order an den Emi unverzüglich weiterleiten muessen wg. verpflichtendem Market-Making im Marktsegment Optionsscheine, WEIL er sonst NICHTS im Buch hatte.
Könnte man nicht argumentieren, dass der Schaden für mich erst eintritt, wenn ich die Optionsscheine in naher Zukunft zum aktuellen niedrigen Kurs verkauft haben werde?
Würde in diesem Fall die Verjährungsfrist zum Termin des dann erfolgten Verkaufs beginnen und wie lange ist die Verjährungsfrist in solchen Fällen üblicherweise?
@etrade
Der Makler hätte die Order an den Emi unverzüglich weiterleiten muessen wg. verpflichtendem Market-Making im Marktsegment Optionsscheine, WEIL er sonst NICHTS im Buch hatte.
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