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    Verlustvortrag von negativen Kapitaleinkünfte aus Anleihenverkauf - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.02.02 15:30:45 von
    neuester Beitrag 11.02.02 17:33:23 von
    Beiträge: 7
    ID: 548.886
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      schrieb am 11.02.02 15:30:45
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich möchte gerne Argentinienanleihen, die zur Zeit Flat gehandelt werden verkaufen, weil sie innerhalb der Dissagiostaffel immitiert wurden. So kann ich die Verluste noch steuerlich geltend machen. Die Verluste sind allerdings so groß, das sie steuerlich nicht mehr wirksam werden. Da ich nach einer Umschuldung die Verluste nicht mehr geldend machen kann bin ich gezwungen alles recht schnell zu verkaufen. Kann ich Teile des Verlusts in die nächsten Jahre vortragen? :confused:
      Avatar
      schrieb am 11.02.02 15:49:19
      Beitrag Nr. 2 ()
      ja, unbegrenzt, also in folgejahre, jedes jahr erfolgt gesonderte feststellung
      Avatar
      schrieb am 11.02.02 16:32:09
      Beitrag Nr. 3 ()
      Wenn du die Argentinien-Anleihen mit Verlust verkaufst, was sind das für Verluste? Sind das Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG? Oder sind Argentinienanleihen als "Finanzinnovationen" zu werten?
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      schrieb am 11.02.02 16:36:15
      Beitrag Nr. 4 ()
      @nataly
      Nachdem sie Flat gehandelt werden, also keine Zinsen gezahlt werden, dürften sie wie Zerobonds behandelt werden.
      Avatar
      schrieb am 11.02.02 16:59:09
      Beitrag Nr. 5 ()
      Sind die Verluste negative Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) oder sind es negative Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG)?

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      schrieb am 11.02.02 17:21:20
      Beitrag Nr. 6 ()
      @nataly

      Es sind Verluste negative Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)

      Z.
      Avatar
      schrieb am 11.02.02 17:33:23
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich fürchte, dann werden die negativen Einkünfte im Rahmen der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Jahr 2002 voll berücksichtigt. Wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist, besteht die Möglichkeit des Rücktrags oder Vortrags nach § 10 d EStG.


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