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    Wirtschaftsdelikte in Deutschland: Milde Strafen für große Kriminelle - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.07.02 18:11:17 von
    neuester Beitrag 11.07.02 09:25:20 von
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      schrieb am 10.07.02 18:11:17
      Beitrag Nr. 1 ()
      Quelle http://www.sueddeutsche.de/aktuell/sz/artikel1757.php

      Ist das nun eine Art Einladungsschreiben oder eine Aufforderung an die Justiz, endlich bei diesem Thema aktiver zu werden und eventuell auch anders ausgebildete Leute einzustellen?

      Wenn so etwas jemand liest, der etwas zum Essen geklaut hat, der bekommt sicher eine Krise (wenn ers ie nicht schon hat).



      Die meisten Verfahren müssen eingestellt werden oder enden durch Absprachen


      Von Ulrike Hörl

      Comroad, Flowtex, Holzmann, Vulkan, Wabag, Infomatec – kleinere und große Unternehmen, allesamt spektakuläre Kriminalgeschichten aus der deutschen Unternehmenslandschaft. Sie sind jedoch nur die Spitze des Eisbergs. Die Dunkelziffer über Wirtschaftskriminalität, darin sind sich Experten einig, ist hoch, die Strafen vergleichsweise milde. Harte Urteile wie das des Landgerichts Mannheim im Milliarden-Betrugsfall Flowtex sind die Ausnahme. Manfred Schmider, den ehemaligen Chef des Horizontalbohrmaschinen-Herstellers, schickten die Richter für zwölf Jahre hinter Gitter. Auch seine drei Managerkollegen müssen für mehrere Jahre ins Gefängnis.

      Die Liste der Wirtschaftsstrafverfahren ist in den vergangenen Jahren länger geworden. Das mag an der schlechten Konjunktur liegen. Vielleicht liegt es aber auch daran, dass es seit Mitte der neunziger Jahre in einigen Bundesländern hoch spezialisierte Justizbehörden, so genannte Schwerpunktstaatsanwaltschaften, gibt, in denen Juristen und Wirtschaftswissenschaftler gemeinsam Firmenbilanzen und Geschäftsunterlagen unter die Lupe nehmen. Eine vollständige, bundesweit einheitliche Statistik über das Ausmaß der Wirtschaftskriminalität und über deren strafrechtliche Verfolgung gibt es aber nicht, oder sie ist zumindest öffentlich nicht zugänglich. Um so leichter nähren spektakuläre Fälle die in der Bevölkerung weit verbreitete Vermutung, „die Kleinen werden gehängt, die Großen lässt man laufen“.

      Langwierige Verfahren

      „Freiheitsstrafen sind in deutschen Wirtschaftsprozessen die Ausnahme, überwiegend kommt es nicht mal zum Urteilsspruch“, sagt Oberstaatsanwalt Job Tilman, Sprecher der Staatsanwaltschaft Frankfurt. Während man in Amerika auf Skandale wie beim Energiekonzern Enron und beim Telekommunikationsanbieter Worldcom schon zur Abschreckung mit härteren Strafen reagieren will, verzichtet die Justiz in Deutschland, wo es nur geht auf Anklage und Hauptverhandlung.

      Dabei hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren durchaus auf die steigende Zahl an Wirtschaftsstraftaten reagiert, Gesetze und Ermittlungsstrategien an die neuen, ausgefeilteren Formen der Kriminalität angepasst und die Grundlage für härtere Richtersprüche geschaffen. Die Gerichte schöpfen die Strafrahmen, die die Gesetze vorgeben, aber nur wenig aus, beklagen Staatsanwälte.

      Da scheint die Sorge der Unternehmer, die sich durch neues Regelwerk immer weiter in ihrer Risikobereitschaft eingeschränkt fühlen und sich „ständig mit einem Bein im Gefängnis“ sehen, unbegründet. Die Chancen, dass in Deutschland ein Verfahren nicht mal zur Anklage kommt, sondern vorher eingestellt wird, stehen gut. Die Masse der Beschuldigten profitiert verstärkt von den verschiedenen Möglichkeiten, welche die Strafprozessordnung zur Verfahrenseinstellung vorsieht. So wurden seit 1994 beispielsweise bei der Schwerpunktstaatsanwaltschaft in München knapp 1700 Verfahren gegen Korruptionsdelikte eingeleitet. Nach Angaben der Behörde kam es in nur etwas mehr als einem Drittel der Fälle zur Anklage, die übrigen wurden eingestellt.

      „Dabei werden Korruptionsdelikte noch am ehesten angeklagt, weil dort die Ermittlungen vergleichsweise einfach sind“, sagt der Münchener Oberstaatsanwalt Manfred Wick. Andere Fälle seien meist komplexer, verschachtelte Gesellschafts- und Eigentümerstrukturen keine Seltenheit. Das erschwere die Beweisführung der Staatsanwälte ungemein. Häufig müssten Wirtschaftsverfahren schon mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt werden. Bei Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug komme das besonders oft vor.

      Auch in den Fällen, in denen es einen Tatverdächtigen gibt, kommt es häufig nicht bis zum Hauptverfahren. Wenn dem Täter nur eine geringe Schuld nachgewiesen werden kann oder kein besonderes Interesse für die Öffentlichkeit besteht, kommen die Verdächtigen gegen eine Geldauflage und vor allem ohne Vorstrafe davon. „Die Auflagen können aber schon mal in den Millionenbereich gehen, sagt Oberstaatsanwalt Tilmann.

      Die meisten Wirtschaftsverfahren ziehen sich über Jahre hin. „Wir haben es mit gewaltigen Bergen von Geschäftsunterlagen zu tun, deren rechtliche Bewertung immer schwieriger wird“, klagt Tilmann und nennt ein Beispiel: Im Fall Holzmann sind 6000 Leitzordner sichergestellt worden, die immer noch nicht vollständig ausgewertet sind. Die Ermittlungen laufen seit 1999, ein Ende ist noch nicht in Sicht.

      Die Staatsanwaltschaften sind hoffnungslos überlastet, personelle Engpässe ein Grund für die Langwierigkeit der Verfahren, heißt es in der Branche.Weil oft Jahre vergangen sind, bis ein Wirtschaftskrimineller überhaupt auf der Anklagebank sitzt, ist die Justiz am Ende gezwungen, milde zu bestrafen. „Unsere Strafprozessordnung ist für Wirtschaftsstrafsachen sehr unhandlich. Deswegen müssen wir schon mal Zugeständnisse im Strafmaß machen, um in langwierigen Prozessen zum Ende zu kommen“, erläutert Tilmann. Auch Kriminelle, deren Verfahren vor Gericht kommen, müssten nicht automatisch mit einem Urteil rechnen. „In mehr als der Hälfte aller Fälle werden stattdessen verfahrensbeendende Absprachen getroffen“, so Tilmann.

      Umfangreiche Unterlagen

      Man müsse hinnehmen, dass dabei vergleichsweise niedrige Strafen herauskommen, fügt er an: „Das liegt am System, da kann man nichts machen.“ Dass Kleinkriminelle von milden Absprachen nur träumen können, gibt der Oberstaatsanwalt offen zu. Man könne insofern schon sagen, dass es der Gauner in Schlips und Kragen in summa besser habe als Taschendiebe.

      Das sieht sein Münchner Kollege Wick anders. Nicht der große Gauner habe es besser, sondern die Staatsanwälte hätten es schwerer, ihm mit umfangreichen Geschäftsunterlagen die Straftat nachzuweisen. „Wir müssen meist lange ermitteln. Wenn zwischen Straftat und Hauptverhandlung sehr viel Zeit vergeht, spricht das nach der Rechtsprechung für den Angeklagten“, erläutert Wick: „Wir stehen unter Zeitdruck.“
      Avatar
      schrieb am 10.07.02 18:13:19
      Beitrag Nr. 2 ()
      Tja da können wir was von den Amis lernen . Wenn auch neicht Vil *grins*
      Avatar
      schrieb am 10.07.02 18:32:47
      Beitrag Nr. 3 ()
      Bush hat nun einen richtig interessanten Musterfall mit Cheney - das wird spannend werden
      Avatar
      schrieb am 10.07.02 20:55:01
      Beitrag Nr. 4 ()
      @all

      kim s. mit seiner lets buy it scheiße läßst grüßen.......

      schlappe 100.000dm strafe und ne mille gewinn, für 6mon. uhaft würden das so einige in kauf nehmen.......


      cu
      seeffe
      Avatar
      schrieb am 11.07.02 09:25:20
      Beitrag Nr. 5 ()
      offenbar "bemüht" man sich schon, etwas zu machen:


      Justiz und Gesetzgeber nehmen Manager stärker in Haftung

      Staatsanwälte prüfen Insolvenzfälle / Schadensersatzpflicht ausgeweitet / "Kein Vorstand haftet für Erfolg"


      jja. FRANKFURT, 10. Juli. Nun ist Klaus Lederer, bis vor kurzem Vorstandschef des taumelnden Babcock-Konzerns, auch ins Fadenkreuz der Justiz geraten: Die Staatsanwaltschaft prüft Ermittlungen wegen Insolvenzverschleppung. Schon zuvor wurde der Vorwurf der Untreue laut, weil Lederer den lukrativsten Teil der Firmengruppe - die HDW-Werft - verkauft und dort gleich selbst wieder angeheuert hat.

      Dabei ist es gar nicht so selten, daß Vorstände und Geschäftsführer in unfreiwilligen Kontakt mit der Staatsanwaltschaft geraten. Denn das Wirtschaftsstrafrecht kennt manche Vorschriften, mit denen Manager recht schnell in Konflikt geraten können. So werden von Insolvenzgerichten die Akten auch zur Prüfung an die Anklagebehörde geschickt. Und die Schwierigkeiten, Unternehmensvermögen in einer Bilanz korrekt zu bewerten, führen zu einer erheblichen Grauzone bei der Frage, ob jemand seinen Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt hat. Noch größer ist angesichts schwammiger Formulierungen in dem einschlägigen Paragraphen die Unsicherheit, wann der Straftatbestand der Untreue beginnt. Nicht nur Verteidiger klagen, Manager stünden eigentlich stets mit einem Bein im Gefängnis. Denn wo das erlaubte Risiko bei vielversprechenden Geschäften endet und eine strafbare "Vermögensgefährdung" beginnt, weiß niemand genau. Freiheitsstrafen werden allerdings selten verhängt und die meisten Verfahren ohnehin eingestellt.

      Aber auch die zivilrechtliche Haftung von Vorständen und Aufsichtsräten ist in den vergangenen Jahren gewachsen; sie droht keineswegs nur bei vorsätzlichen Verstößen, sondern auch bei fahrlässigen Fehlern. Der Bundestag hat etwa mit dem Kontroll- und Transparenzgesetz (KonTraG) die Regreßschraube angezogen. Auch die Gerichte urteilen mittlerweile strenger. So verdonnerte das Landgericht Bielefeld ein früheres Aufsichtsratsmitglied der Schwindel- und Pleitefirma Balsam zur Zahlung von 5 Millionen DM Schadensersatz zuzüglich Zinsen, weil es nicht rechtzeitig Gerüchten über Luftbuchungen nachging.

      Dennoch sind sich Wirtschaftsjuristen weitgehend einig, daß die Haftungsvorschriften auch in Deutschland - und nicht nur in den Vereinigten Staaten, wo Präsident Bush jetzt Verschärfungen angekündigt hat - noch immer einige Lücken aufweisen. Auf Vorschlag der Regierungskommission "Corporate Governance" ist zwar soeben mit dem Vierten Finanzmarktförderungsgesetz eine Ersatzpflicht der Gesellschaft für falsche Pflichtmitteilungen gegenüber ihren Aktionären geschaffen worden. Allerdings muß dann in erster Linie das Unternehmen selbst zahlen - die Anteilseigner entschädigen sich also gleichsam selbst. Ein Gutachten für den Deutschen Juristentag im Herbst fordert, diese Haftung auf andere Falschveröffentlichungen auszudehnen und zudem eine Art Sammelklage einzuführen (F.A.Z. vom 17. Juni). Und auch die sogenannte Innenhaftung - also die Schadensersatzpflicht von Vorständen und Aufsichtsräten zugunsten der Firmenkasse - soll ausgeweitet werden. Die Regierungskommission hat dazu vorgeschlagen, die Schwellenwerte zu senken, von denen an Minderheitsaktionäre die Einleitung von Zivilklagen gegen Bilanzfälscher und Finanzjongleure durchsetzen können.

      Damit diese Haftungsregeln auch eine vorbeugende Wirkung auf das Verhalten der Firmenlenker haben, empfiehlt der neue Corporate-Governance-Kodex einen "angemessenen Selbstbehalt" bei den verbreiteten Haftpflichtversicherungen für "Directors and Officers". Daß deren Prämien mittlerweile drastisch gestiegen sind, zeigt, daß sie auch tatsächlich zunehmend in Anspruch genommen werden müssen. Denn nicht mehr alle Streitfälle werden aus Sorge um das Renommee der betroffenen Firma unter den Teppich gekehrt und die Sünder für ihre Fehltritte noch mit einem "goldenen Handschlag" verabschiedet.

      Allerdings hat die Kommission auch davor gewarnt, die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der Vorstände durch allzu strenge Rechtsregeln zu lähmen. Das "unternehmerische Ermessen" müsse erhalten bleiben - für wirtschaftlichen Erfolg könne auch der beste Vorstand nicht garantieren.

      Frankfurter Allgemeine Zeitung, 11.07.2002, Nr. 158 / Seite 14


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